Absolute Ausschlussgründe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren B-1206/2021 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-1206/2021 zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. November 2022 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 13819/2019; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)(Gerichtsurkunde)
Dispositiv
- Für das Verfahren B-1206/2021 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-1206/2021 zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. November 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 13819/2019; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)(Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4594/2022 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann; Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger. Parteien Tamasu Butterfly Europa GmbH, Kommunikationsstrasse 8, DE-47807 Krefeld, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schmidt, Rechtsanwalt, Meisser & Partners AG, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 die Beschwerde der Tamasu Butterfly Europa GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) teilweise guthiess, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren B-1206/2021 etwa zur Hälfte obsiegte und ihr aufgrund dessen eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- auferlegt und eine gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz im Betrag von Fr. 2'500.- zugesprochen wurde, dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_158/2022 vom 8. September 2022 die von der Beschwerdeführerin angehobene Beschwerde in Zivilsachen gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 aufgehoben hat, dass das Bundesgericht die Sache sodann zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens B-1206/2021 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren B-1206/2021 demnach als obsiegend gilt und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02), dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten und ihr eine angemessene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), dass die Parteientschädigung mangels Kostennote anhand der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), angesichts des doppelt geführten Schriftenwechsels eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- angemessen erscheint und diese der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6b VGKE) noch Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren B-1206/2021 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-1206/2021 zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. November 2022 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 13819/2019; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)(Gerichtsurkunde)