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B-456/2022

B-456/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-18 · Deutsch CH

Wirtschaftliche Landesversorgung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 erteilte die Genossenschaft Réservesuisse (im Folgenden: Réservesuisse) der X._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf deren Gesuch hin eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. [...] für die Einfuhr von Energie- und Proteinträgern zu Futterzwecken. Gemäss Ziff. 3 der GEB Nr. [...] verpflichtet sich der Inhaber, die «Verpflichtungen und Auflagen zur Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen» einzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz gemäss Handelsregisterauszug in Z._______ und als Gesellschafter(in) und Geschäftsführer(in) je mit Einzelunterschrift fungieren A._______, B._______ und C._______. Die Gesellschaft bezweckt überwiegend den Handel mit Fleisch. A.b Am 16. Februar 2021 stellte die Réservesuisse der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Garantiefondsbeitrags in der Höhe von Fr. 6'041.05 in Rechnung. Diese Rechnung bezog sich auf 140'228.40 kg Mais mit der Warenbezeichnung «zu Futterzwecken», für welchen die damalige Eidgenössische Zollverwaltung (im Folgenden: EZV; seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) am 9. Februar 2021 der Beschwerdeführerin eine Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 ausgestellt und diese der Réservesuisse zur Kenntnis gebracht hatte. Diese Zoll- und Steuerforderung sowie deren Mitteilung an die Réservesuisse erfolgten aufgrund einer «Umverzollung» der erwähnten Menge Mais. Die Beschwerdeführerin hatte den Mais zunächst als zollbegünstigte Ware unter der Verwendungsverpflichtung «Mais zur menschlichen Ernährung» eingeführt und beantragte bei der EZV später die «Umverzollung» der Ware in «Mais zu Futterzwecken». A.c Die Réservesuisse stellte der Beschwerdeführerin am 26. März 2021 eine Zahlungserinnerung und am 8. April 2021 eine Mahnung aus. Da die Zahlung weiterhin ausblieb, kündigte die Réservesuisse am 30. April 2021 die Verfahrenseinleitung zum Entzug der GEB Nr. [...] an. A.d Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Réservesuisse mit Verfügung vom 28. Mai 2021 der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...]. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und führte aus, der Entzug der GEB bleibe solange bestehen, bis der Nachweis für die Erfüllung der finanziellen Garantiefondsbeitragsleistungen gegenüber der Réservesuisse erbracht werde. Zur Begründung brachte die Réservesuisse im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe als Inhaberin der GEB gegen die Auflagen der GEB verstossen, womit die Voraussetzungen für den Entzug der GEB erfüllt seien. A.e Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 erhob die X._______ GmbH Beschwerde an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL; im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechtmässigkeit der Forderung der Réservesuisse und machte geltend, die GEB sei zu Unrecht entzogen worden. Mit Zwischenentscheid vom 5. August 2021 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 wies das BWL die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Réservesuisse sei berechtigt, gegenüber der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Garantiefondsbeitrags auf der nachträglich mittels Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 vom 9. Februar 2021 «zu Futterzwecken» deklarierten Einfuhr von 140'228.40 kg Mais einzufordern. Es sei unbestritten, dass die Forderung bis dato nicht beglichen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit gegen die mit der GEB verbundenen Auflagen verstossen, weshalb die Réservesuisse ihr die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen habe. B. B.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 erhob die X._______ GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe «die Kritikpunkte nicht rechtlich belegen» können bzw. sei «auf die ganzheitliche Betrachtung nicht eingegangen» und bittet um «eine rechtliche Einordnung des Sachverhalts». In der Vergangenheit habe die Réservesuisse in vergleichbaren Fällen auf eine Rechnungsstellung von Garantiefondsbeiträgen verzichtet. B.b Das BWL beantragte mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. B.c Die Réservesuisse beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (mit Verzugszinsen). B.d Mit unaufgeforderten Eingaben vom 4. April bzw. 9. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsauffassungen fest. C. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 46 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 [LVG, SR 531]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 46 Abs. 4 LVG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, wenn auch einzuräumen ist, dass die Beschwerdeschrift in gewissen Teilen die nötige Klarheit vermissen lässt. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung wird indes verzichtet, da sich der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin sinngemäss herleiten lässt (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als gewisse (sinngemässe) Anträge über den Streitgegenstand hinausgehen (vgl. «Gesuch» auf S. 3 der Beschwerde). Dies betrifft etwa das «Gesuch», die strittige Rechnung der Réservesuisse sei zu «erlassen» bzw. das BWL habe den Vorgang zu überwachen.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-4078/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).

E. 2.1 Gemäss Art. 102 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Der Gesetzgeber hat diesen Verfassungsauftrag im Landesversorgungsgesetz konkretisiert (vgl. dazu den Zweckartikel in Art. 1 LVG).

E. 2.2 Im Rahmen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung haben verschiedene Branchen zur Deckung der Lagerkosten und zum Schutz vor Preisrisiken Garantiefonds gebildet. Garantiefonds werden von den privaten Selbsthilfeorganisationen der jeweiligen Branche verwaltet. Die Selbsthilfeorganisationen sind privatrechtliche Körperschaften, welche im Rahmen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung in erster Linie private Zwecke verfolgen. Die Pflichtlagerorganisation für den Bereich Getreide, Nahrungs- und Futtermittel ist die Réservesuisse. Die Garantiefonds verwaltenden Organisationen legen in ihren Statuten fest, nach welchen allgemeinen Grundsätzen Beiträge erhoben und für die Pflichtlagerhaltung verwendet werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 LVG; Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014; BBl 2014 7119, 7141 f.).

E. 2.3 Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen sich grundsätzlich alle Lagerpflichtigen am Garantiefonds ihrer Branche beteiligen indem sie auf den importierten oder in Verkehr gebrachten Pflichtlagerprodukten Beiträge leisten. Der Bund sorgt in Durchbrechung zivilrechtlicher Grund-sätze mit der öffentlich-rechtlichen Lagerpflicht sowie der daraus folgenden vertraglichen Verpflichtung zur Mitgliedschaft bei einer Pflichtlagerorganisation dafür, dass sich jeder Lagerpflichtige am Garantiefonds beteiligen muss. Ausgenommen davon sind insbesondere Importeure oder Erstinverkehrbringer, die eine vorgesehene jährliche Minimalmenge nicht überschreiten (Art. 16 Abs. 3 und 4 LVG; BBl 2014 7119, 7142).

E. 2.4 Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat in der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 531.215.11; im Folgenden: Verordnung) erlassen. Gemäss Art. 1 Bst. e Verordnung sind u.a. Getreide sowie Energie- und Proteinträger zu Futterzwecken der Pflichtlagerhaltung unterstellt. Wer solche Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB), welche von der Réservesuisse erteilt wird (Art. 2 Abs. 1 und 2 Verordnung). Sie wird gemäss Art. 2 Abs. 3 Verordnung Importeuren erteilt, die sich verpflichten, einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen (Bst. a) oder der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus dem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden (Bst. b). Gemäss Art. 3 Verordnung kann die Réservesuisse einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt (Bst. a) oder Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b nicht erfüllt oder verletzt (Bst. b). Im 2. Abschnitt «Besondere Bestimmungen für Getreide und Futtermittel» hält Art. 10 Abs. 1 Bst. b Verordnung sodann fest, dass lagerpflichtig ist, wer Futtermittel nach Anhang 5 Ziff. 2 einführt oder als Verarbeiter zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt. In Anhang 5 Ziff. 2 ist u.a. «Mais zu Futterzwecken» (Zolltarifnummer 1005.9039) aufgeführt.

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen. Mit einer Menge von 140 Tonnen lag sie, soweit aus den Akten ersichtlich, deutlich unter der entsprechenden Grenzmenge von 4'000 Tonnen (vgl. Art. 5 i.V.m. Anhang 5 Ziff. 3.2 der Verordnung). Gestützt auf Art. 16 Abs. 4 LVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 Bst. b und Art. 5 der Verordnung untersteht sie indes trotzdem der Pflicht zur Entrichtung von Garantiefondsbeiträgen, was im Grundsatz auch nicht bestritten ist. Mit Gesuch um Erteilung einer GEB für die Einfuhr von Energie- und Proteinträgern zu Futterzwecken am 23. Juni 2015 hat denn auch die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt, die an die Erteilung der GEB geknüpften Verpflichtungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben und einzuhalten. Insbesondere verpflichtete sie sich ausdrücklich, die zum Zeitpunkt der Einfuhr gültigen Garantiefondsbeiträge fristgemäss zu entrichten. Damit hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem Pflichtlagervertrag ergeben würden und hat somit den Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b Verordnung nachzukommen.

E. 3.2 Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Frage, ob die Réservesuisse mit Verfügung vom 28. Mai 2021 der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen hat oder nicht. Damit verknüpft ist die (Vor-)Frage, ob die Réservesuisse der Beschwerdeführerin einen Garantiefondsbetrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 im Zusammenhang mit der im Februar 2021 erfolgten «Umverzollung» von «Mais zu Futterzwecken» in Rechnung stellen durfte.

E. 3.2.1 Die Réservesuisse und die Vorinstanz machen geltend, der Beschwerdeführerin sei die GEB Nr. [...] - gestützt auf das Landesversorgungsgesetz und die entsprechende Verordnung - zu Recht entzogen worden. Die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2020 Mais zur menschlichen Ernährung importiert und verzollt. Dieser Vorgang habe zum Zeitpunkt der Zolldeklaration keine landesversorgungsrechtlichen Auswirkungen gehabt. Aufgrund der nachträglichen Änderung des Verwendungszwecks der ursprünglich zollbegünstigten Ware («Mais zur menschlichen Ernährung») erfolgte eine neue Zollanmeldung («Mais zu Futterzwecken»), was eine neue Zoll- und Steuerdeklaration zur Folge hatte. Aus der neuen Zoll- und Steuerforderung vom 9. Februar 2021 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Einfuhren von Waren getätigt habe, die der Generaleinfuhrbewilligung unterliegen würden, weshalb die Beschwerdeführerin die geforderten Garantiefondsbeiträge an die Réservesuisse schulde. Der Umstand, dass in einzelnen Fällen bei einer nachträglichen Änderung des Verwendungszwecks von Importwaren keine Rechnungsstellung durch die Réservesuisse erfolgt sei, habe für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung. Weil die Beschwerdeführerin den in Rechnung gestellten Garantiefondsbeitrag bis heute nicht beglichen habe, sei der Entzug der GEB Nr. [...] zu Recht erfolgt.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin führt dagegen sinngemäss aus, der Entzug der GEB Nr. [...] sei nicht rechtmässig, da die Réservesuisse nicht berechtigt sei, für die beim Zoll deklarierten 140'228.40 kg Mais eine Forderung des Garantiefonds in Rechnung zu stellen. Die «Umverzollung» sei «kein erneuter oder zu betrachtender Importvorgang, sondern ein Verwaltungsakt im Inland». Die Vorinstanz habe «die rechtliche Tragweite und physische Handhabung einer neuen Zollanmeldung nicht dargelegt». Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, einzelne Vorbringen seien im angefochtenen Entscheid «nicht aufgeführt» worden. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, in der Vergangenheit habe die Réservesuisse bei vergleichbaren Konstellationen mehrmalig auf eine Rechnungsstellung des Garantiefondsbeitrags verzichtet.

E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet, indem sie einzelne Vorbringen (Gesuch A, B und D) nicht «aufgeführt» bzw. «erbracht» habe, kann ihr nicht gefolgt werden.

E. 4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Zweifel. Die Vorinstanz führt umfassend und detailliert aus, warum aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin die GEB zu Recht entzogen worden ist. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt.

E. 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 «Mais zur menschlichen Ernährung» unter der Zolltarifnummer 1005.9021 mit einem zollpflichtigen Gesamtgewicht von 140'228.40 kg importierte und verzollte. Dieser Vorgang brachte im Zeitpunkt der Zolldeklaration keine Auswirkungen nach dem Landesversorgungsgesetz mit sich, da die Ware zunächst als Speisemais eingeführt wurde und deshalb der gesetzlichen Vorratshaltung nicht unterstand. Die Einfuhr von Speisemais unter der Zolltarifnummer 1005.9021 erfordert gemäss der massgebenden Verordnung (vgl. E. 2.4 hiervor) weder eine GEB noch die Erfüllung der mit der GEB-Erteilung verbundenen Pflichten. Aus diesem Grund hatte die Réservesuisse zu diesem Zeitpunkt zu Recht (noch) keinen Garantiefondsbeitrag erhoben.

E. 5.2 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die damalige EZV am 9. Februar 2021 aufgrund der nachträglichen Änderung des Verwendungszwecks der ursprünglich zollbegünstigten Ware («Mais zur menschlichen Ernährung») eine neue Zoll- und Steuerforderung ausstellte und diese der Réservesuisse zur Kenntnis brachte. Mit der Verwendung als «Mais zu Futterzwecken» fiel der Import neu unter die Zolltarifnummer 1005.9039.

E. 5.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m Anhang 5 Ziff. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Verordnung benötigt die Einfuhr von Mais zu Futterzwecken (Zolltarifnummer 1005.9039) eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB), da dieser Mais der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin die an die Erteilung der GEB geknüpften Verpflichtungen einhalten muss; insbesondere hat sie der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden (Art. 16 Abs. 4 LVG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Bst. b und Art. 5 Verordnung). Daraus ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin - gestützt auf das Landesversorgungsgesetz sowie die massgebende Verordnung - grundsätzlich zu Recht dazu verpflichtet wurde, Garantiefondsbeiträge an die Réservesuisse zu zahlen. Würde man hier der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, hätte dies unerwünschte Umgehungsgeschäfte zur Folge. So kann eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks der importierten Ware nicht unbeachtet bleiben, da ansonsten die Pflicht zum Entrichten eines Garantiefondsbeitrags durch eine simple nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks (hier von «Mais zur menschlichen Ernährung» zu «Mais zu Futterzwecken») allzu leicht umgangen werden könnte. Mit anderen Worten ist die Ansicht der Beschwerdeführerin schon aufgrund des erheblichen Missbrauchspotentials zu verwerfen. Ihr Vorgehen führt das hier anwendbare System der Garantiefondsbeitragspflicht im Ergebnis geradezu ad absurdum (vgl. auch Urteil A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 3.2.1).

E. 5.4 Das Vorgehen der Réservesuisse, der Beschwerdeführerin für die «Umverzollung» von 140'228.40 kg Mais mit der neuen Warenbezeichnung «zu Futterzwecken» - gestützt auf die Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 der damaligen EZV - einen Garantiefondsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 (Fr. 5'609.15 zzgl. 7.7 % MwSt.) in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als grundsätzlich im Einklang mit Gesetz und Verordnung und damit als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Übrigen die Höhe des Betrags bzw. dessen konkrete Berechnung nicht und es liegen auch keinerlei Anzeichen vor, wonach die Höhe des Betrags nicht korrekt ermittelt sein könnte. So entspricht denn auch der verwendete Ansatz von Fr./kg 0.0400 für die Ware «Mais, anderer, zu Futterzwecken» (Tarifnummer 1005.9039) dem im Februar 2021 geltenden öffentlichen Tarif der Garantiefondsbeiträge (Tarife Garantiefondsbeitrag Réservesuisse, https://www.reservesuisse.ch/garantiefondsbeitrag-tarife , abgerufen am 12. Juli 2022).

E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin macht indes noch geltend, in der Vergangenheit (2018 und 2019) habe die Réservesuisse bei vergleichbaren Konstellationen «mehrmalig» auf eine Rechnungsstellung des Garantiefondsbeitrags verzichtet und legt entsprechende Belege ins Recht. Sie rügt, es scheine «eine interne Neubetrachtung ohne Änderung des rechtlichen Rahmens» stattgefunden zu haben. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Vertrauensschutz, weil sie für das Jahr 2019 bisher keine Garantiefondsbeiträge zahlen musste. Die Réservesuisse bestreitet nicht, dass sie im Jahr 2019 bei einem identischen Meldeablauf der Beschwerdeführerin keine Rechnung für Garantiefondsbeiträge gestellt habe. Sie macht dafür Übermittlungsprobleme zwischen dem BAZG und der Réservesuisse geltend.

E. 5.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt deshalb den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 4.3).

E. 5.5.3 Es mag hier wohl zutreffen, dass die Réservesuisse in einzelnen, seitens der Beschwerdeführerin angeführten Fällen auf die Geltendmachung von Garantiefondsbeiträgen in vergleichbaren Konstellationen bisher verzichtet hat. Indes ist nicht erkennbar, dass die Réservesuisse in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und gewillt ist, sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu entscheiden. Dies ergibt sich nur schon aus ihren Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Damit sind im vorliegenden Fall die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht offensichtlich nicht erfüllt.

E. 5.5.4 Indes ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen, die im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/d in fine) Folgendes ausgeführt hat: «Es ist allerdings grundsätzlich festzuhalten, dass die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen in der Rechtsanwendung durch die private Trägerschaft des Garantiefonds in konstanter und einheitlicher Praxis zu erfolgen hat. Davon darf nicht abgewichen werden, solange nicht ernsthafte und sachliche Gründe für eine Differenzierung sprechen. Die Réservesuisse ist deshalb angehalten, die Prozesse bei der Übermittlung der Meldung der Zolldaten gemeinsam mit der EZV zu überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass sämtliche Einfuhrvorgänge unter einer Zolltarifnummer, für welche gemäss Verordnung eine von der Réservesuisse erteilte GEB erforderlich ist, von der Réservesuisse einheitlich erfasst und geprüft werden können. Dazu zählen auch Zoll- und Steuerforderungen, die nachträglich aufgrund von Änderungen des Verwendungszweckes von zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren erfolgen. [...]»

E. 5.6 Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die Réservesuisse berechtigt war, der Beschwerdeführerin für die «Umverzollung» von 140'228.40 kg Mais mit der neuen Warenbezeichnung «zu Futterzwecken» - gestützt auf die Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 der damaligen EZV - einen Garantiefondsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 in Rechnung zu stellen.

E. 5.7 In einem zweiten Schritt bleibt noch zu prüfen, ob die Réservesuisse mit Verfügung vom 28. Mai 2021 der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen hat oder nicht. Wie bereits in E. 2.4 hiervor dargelegt, kann die Réservesuisse gemäss Art. 3 Verordnung einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt (Bst. a) oder Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b nicht erfüllt oder verletzt (Bst. b). Aus den bisherigen E. 5.1 - 5.6 ergibt sich, dass die Réservesuisse im vorliegenden Fall berechtigt war, der Beschwerdeführerin einen Garantiefondsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 in Rechnung zu stellen. Es ist weiter unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin diese Rechnung trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen hat. Weder bringt die Beschwerdeführerin etwas vor noch ist sonst wie ersichtlich, was die Anwendung von Art. 3 Verordnung auf den vorliegenden Fall in Frage stellen könnte. Vielmehr ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch das Nichtbezahlen der offenen Rechnung eine Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b Verordnung nicht erfüllt oder verletzt hat (Art. 3 Bst. b Verordnung). Daraus ergibt sich, dass die Réservesuisse der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 LVG sowie Art. 3 Verordnung die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen hat. Soweit die Vorinstanz in Ziff. 3 Bst. f der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, dass die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen allein der Réservesuisse obliege und sie als Aufsichtsbehörde keine materielle Prüfung der einzelnen Beiträge vornehme, ist diese darauf hinzuweisen, dass sie grundsätzlich über die zweckmässige Verwendung von Garantiefondsmitteln und über die angemessene Höhe der erhobenen Beiträge wacht. Bei Bedarf verpflichtet die Vorinstanz die Pflichtlagerorganisationen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen (Art. 17 LVG; BBl 2014 7119, 7142).

E. 6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7.1 Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen, wobei der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung zu verwenden ist.

E. 7.2 Aufgrund des Unterliegens entfällt die Gewährung einer Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Réservesuisse war nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

E. 7.3 Soweit die Réservesuisse schliesslich beantragt, die Beschwerde sei «unter Kostenfolge (mit Verzugszinsen)» abzuweisen, kann ihr nicht gefolgt werden. Beschwerdegegenstand bildete hier die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2021, mit welcher die Réservesuisse der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...] entzogen hat. Allfällige Verzugszinsen für die ausstehenden Garantiefondsbeitragszahlungen waren nicht Gegenstand dieser Verfügung und können damit auch nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Juli 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-456/2022 Urteil vom 18. Juli 2022 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien X._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL, Belpstrasse 53, 3003 Bern, Vorinstanz, réservesuisse genossenschaft, Schwanengasse 5 + 7, 3011 Bern, Erstinstanz, Gegenstand Entzug der Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 erteilte die Genossenschaft Réservesuisse (im Folgenden: Réservesuisse) der X._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf deren Gesuch hin eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. [...] für die Einfuhr von Energie- und Proteinträgern zu Futterzwecken. Gemäss Ziff. 3 der GEB Nr. [...] verpflichtet sich der Inhaber, die «Verpflichtungen und Auflagen zur Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen» einzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz gemäss Handelsregisterauszug in Z._______ und als Gesellschafter(in) und Geschäftsführer(in) je mit Einzelunterschrift fungieren A._______, B._______ und C._______. Die Gesellschaft bezweckt überwiegend den Handel mit Fleisch. A.b Am 16. Februar 2021 stellte die Réservesuisse der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Garantiefondsbeitrags in der Höhe von Fr. 6'041.05 in Rechnung. Diese Rechnung bezog sich auf 140'228.40 kg Mais mit der Warenbezeichnung «zu Futterzwecken», für welchen die damalige Eidgenössische Zollverwaltung (im Folgenden: EZV; seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) am 9. Februar 2021 der Beschwerdeführerin eine Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 ausgestellt und diese der Réservesuisse zur Kenntnis gebracht hatte. Diese Zoll- und Steuerforderung sowie deren Mitteilung an die Réservesuisse erfolgten aufgrund einer «Umverzollung» der erwähnten Menge Mais. Die Beschwerdeführerin hatte den Mais zunächst als zollbegünstigte Ware unter der Verwendungsverpflichtung «Mais zur menschlichen Ernährung» eingeführt und beantragte bei der EZV später die «Umverzollung» der Ware in «Mais zu Futterzwecken». A.c Die Réservesuisse stellte der Beschwerdeführerin am 26. März 2021 eine Zahlungserinnerung und am 8. April 2021 eine Mahnung aus. Da die Zahlung weiterhin ausblieb, kündigte die Réservesuisse am 30. April 2021 die Verfahrenseinleitung zum Entzug der GEB Nr. [...] an. A.d Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Réservesuisse mit Verfügung vom 28. Mai 2021 der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...]. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und führte aus, der Entzug der GEB bleibe solange bestehen, bis der Nachweis für die Erfüllung der finanziellen Garantiefondsbeitragsleistungen gegenüber der Réservesuisse erbracht werde. Zur Begründung brachte die Réservesuisse im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe als Inhaberin der GEB gegen die Auflagen der GEB verstossen, womit die Voraussetzungen für den Entzug der GEB erfüllt seien. A.e Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 erhob die X._______ GmbH Beschwerde an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL; im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechtmässigkeit der Forderung der Réservesuisse und machte geltend, die GEB sei zu Unrecht entzogen worden. Mit Zwischenentscheid vom 5. August 2021 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 wies das BWL die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Réservesuisse sei berechtigt, gegenüber der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Garantiefondsbeitrags auf der nachträglich mittels Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 vom 9. Februar 2021 «zu Futterzwecken» deklarierten Einfuhr von 140'228.40 kg Mais einzufordern. Es sei unbestritten, dass die Forderung bis dato nicht beglichen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit gegen die mit der GEB verbundenen Auflagen verstossen, weshalb die Réservesuisse ihr die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen habe. B. B.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 erhob die X._______ GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe «die Kritikpunkte nicht rechtlich belegen» können bzw. sei «auf die ganzheitliche Betrachtung nicht eingegangen» und bittet um «eine rechtliche Einordnung des Sachverhalts». In der Vergangenheit habe die Réservesuisse in vergleichbaren Fällen auf eine Rechnungsstellung von Garantiefondsbeiträgen verzichtet. B.b Das BWL beantragte mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. B.c Die Réservesuisse beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (mit Verzugszinsen). B.d Mit unaufgeforderten Eingaben vom 4. April bzw. 9. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsauffassungen fest. C. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 46 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 [LVG, SR 531]). 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 46 Abs. 4 LVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, wenn auch einzuräumen ist, dass die Beschwerdeschrift in gewissen Teilen die nötige Klarheit vermissen lässt. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung wird indes verzichtet, da sich der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin sinngemäss herleiten lässt (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als gewisse (sinngemässe) Anträge über den Streitgegenstand hinausgehen (vgl. «Gesuch» auf S. 3 der Beschwerde). Dies betrifft etwa das «Gesuch», die strittige Rechnung der Réservesuisse sei zu «erlassen» bzw. das BWL habe den Vorgang zu überwachen. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-4078/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 2. 2.1 Gemäss Art. 102 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Der Gesetzgeber hat diesen Verfassungsauftrag im Landesversorgungsgesetz konkretisiert (vgl. dazu den Zweckartikel in Art. 1 LVG). 2.2 Im Rahmen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung haben verschiedene Branchen zur Deckung der Lagerkosten und zum Schutz vor Preisrisiken Garantiefonds gebildet. Garantiefonds werden von den privaten Selbsthilfeorganisationen der jeweiligen Branche verwaltet. Die Selbsthilfeorganisationen sind privatrechtliche Körperschaften, welche im Rahmen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung in erster Linie private Zwecke verfolgen. Die Pflichtlagerorganisation für den Bereich Getreide, Nahrungs- und Futtermittel ist die Réservesuisse. Die Garantiefonds verwaltenden Organisationen legen in ihren Statuten fest, nach welchen allgemeinen Grundsätzen Beiträge erhoben und für die Pflichtlagerhaltung verwendet werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 LVG; Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014; BBl 2014 7119, 7141 f.). 2.3 Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen sich grundsätzlich alle Lagerpflichtigen am Garantiefonds ihrer Branche beteiligen indem sie auf den importierten oder in Verkehr gebrachten Pflichtlagerprodukten Beiträge leisten. Der Bund sorgt in Durchbrechung zivilrechtlicher Grund-sätze mit der öffentlich-rechtlichen Lagerpflicht sowie der daraus folgenden vertraglichen Verpflichtung zur Mitgliedschaft bei einer Pflichtlagerorganisation dafür, dass sich jeder Lagerpflichtige am Garantiefonds beteiligen muss. Ausgenommen davon sind insbesondere Importeure oder Erstinverkehrbringer, die eine vorgesehene jährliche Minimalmenge nicht überschreiten (Art. 16 Abs. 3 und 4 LVG; BBl 2014 7119, 7142). 2.4 Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat in der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 531.215.11; im Folgenden: Verordnung) erlassen. Gemäss Art. 1 Bst. e Verordnung sind u.a. Getreide sowie Energie- und Proteinträger zu Futterzwecken der Pflichtlagerhaltung unterstellt. Wer solche Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB), welche von der Réservesuisse erteilt wird (Art. 2 Abs. 1 und 2 Verordnung). Sie wird gemäss Art. 2 Abs. 3 Verordnung Importeuren erteilt, die sich verpflichten, einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen (Bst. a) oder der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus dem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden (Bst. b). Gemäss Art. 3 Verordnung kann die Réservesuisse einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt (Bst. a) oder Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b nicht erfüllt oder verletzt (Bst. b). Im 2. Abschnitt «Besondere Bestimmungen für Getreide und Futtermittel» hält Art. 10 Abs. 1 Bst. b Verordnung sodann fest, dass lagerpflichtig ist, wer Futtermittel nach Anhang 5 Ziff. 2 einführt oder als Verarbeiter zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt. In Anhang 5 Ziff. 2 ist u.a. «Mais zu Futterzwecken» (Zolltarifnummer 1005.9039) aufgeführt. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen. Mit einer Menge von 140 Tonnen lag sie, soweit aus den Akten ersichtlich, deutlich unter der entsprechenden Grenzmenge von 4'000 Tonnen (vgl. Art. 5 i.V.m. Anhang 5 Ziff. 3.2 der Verordnung). Gestützt auf Art. 16 Abs. 4 LVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 Bst. b und Art. 5 der Verordnung untersteht sie indes trotzdem der Pflicht zur Entrichtung von Garantiefondsbeiträgen, was im Grundsatz auch nicht bestritten ist. Mit Gesuch um Erteilung einer GEB für die Einfuhr von Energie- und Proteinträgern zu Futterzwecken am 23. Juni 2015 hat denn auch die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt, die an die Erteilung der GEB geknüpften Verpflichtungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben und einzuhalten. Insbesondere verpflichtete sie sich ausdrücklich, die zum Zeitpunkt der Einfuhr gültigen Garantiefondsbeiträge fristgemäss zu entrichten. Damit hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem Pflichtlagervertrag ergeben würden und hat somit den Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b Verordnung nachzukommen. 3.2 Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Frage, ob die Réservesuisse mit Verfügung vom 28. Mai 2021 der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen hat oder nicht. Damit verknüpft ist die (Vor-)Frage, ob die Réservesuisse der Beschwerdeführerin einen Garantiefondsbetrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 im Zusammenhang mit der im Februar 2021 erfolgten «Umverzollung» von «Mais zu Futterzwecken» in Rechnung stellen durfte. 3.2.1 Die Réservesuisse und die Vorinstanz machen geltend, der Beschwerdeführerin sei die GEB Nr. [...] - gestützt auf das Landesversorgungsgesetz und die entsprechende Verordnung - zu Recht entzogen worden. Die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2020 Mais zur menschlichen Ernährung importiert und verzollt. Dieser Vorgang habe zum Zeitpunkt der Zolldeklaration keine landesversorgungsrechtlichen Auswirkungen gehabt. Aufgrund der nachträglichen Änderung des Verwendungszwecks der ursprünglich zollbegünstigten Ware («Mais zur menschlichen Ernährung») erfolgte eine neue Zollanmeldung («Mais zu Futterzwecken»), was eine neue Zoll- und Steuerdeklaration zur Folge hatte. Aus der neuen Zoll- und Steuerforderung vom 9. Februar 2021 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Einfuhren von Waren getätigt habe, die der Generaleinfuhrbewilligung unterliegen würden, weshalb die Beschwerdeführerin die geforderten Garantiefondsbeiträge an die Réservesuisse schulde. Der Umstand, dass in einzelnen Fällen bei einer nachträglichen Änderung des Verwendungszwecks von Importwaren keine Rechnungsstellung durch die Réservesuisse erfolgt sei, habe für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung. Weil die Beschwerdeführerin den in Rechnung gestellten Garantiefondsbeitrag bis heute nicht beglichen habe, sei der Entzug der GEB Nr. [...] zu Recht erfolgt. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin führt dagegen sinngemäss aus, der Entzug der GEB Nr. [...] sei nicht rechtmässig, da die Réservesuisse nicht berechtigt sei, für die beim Zoll deklarierten 140'228.40 kg Mais eine Forderung des Garantiefonds in Rechnung zu stellen. Die «Umverzollung» sei «kein erneuter oder zu betrachtender Importvorgang, sondern ein Verwaltungsakt im Inland». Die Vorinstanz habe «die rechtliche Tragweite und physische Handhabung einer neuen Zollanmeldung nicht dargelegt». Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, einzelne Vorbringen seien im angefochtenen Entscheid «nicht aufgeführt» worden. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, in der Vergangenheit habe die Réservesuisse bei vergleichbaren Konstellationen mehrmalig auf eine Rechnungsstellung des Garantiefondsbeitrags verzichtet. 4. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet, indem sie einzelne Vorbringen (Gesuch A, B und D) nicht «aufgeführt» bzw. «erbracht» habe, kann ihr nicht gefolgt werden. 4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Zweifel. Die Vorinstanz führt umfassend und detailliert aus, warum aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin die GEB zu Recht entzogen worden ist. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. 5. 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 «Mais zur menschlichen Ernährung» unter der Zolltarifnummer 1005.9021 mit einem zollpflichtigen Gesamtgewicht von 140'228.40 kg importierte und verzollte. Dieser Vorgang brachte im Zeitpunkt der Zolldeklaration keine Auswirkungen nach dem Landesversorgungsgesetz mit sich, da die Ware zunächst als Speisemais eingeführt wurde und deshalb der gesetzlichen Vorratshaltung nicht unterstand. Die Einfuhr von Speisemais unter der Zolltarifnummer 1005.9021 erfordert gemäss der massgebenden Verordnung (vgl. E. 2.4 hiervor) weder eine GEB noch die Erfüllung der mit der GEB-Erteilung verbundenen Pflichten. Aus diesem Grund hatte die Réservesuisse zu diesem Zeitpunkt zu Recht (noch) keinen Garantiefondsbeitrag erhoben. 5.2 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die damalige EZV am 9. Februar 2021 aufgrund der nachträglichen Änderung des Verwendungszwecks der ursprünglich zollbegünstigten Ware («Mais zur menschlichen Ernährung») eine neue Zoll- und Steuerforderung ausstellte und diese der Réservesuisse zur Kenntnis brachte. Mit der Verwendung als «Mais zu Futterzwecken» fiel der Import neu unter die Zolltarifnummer 1005.9039. 5.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m Anhang 5 Ziff. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Verordnung benötigt die Einfuhr von Mais zu Futterzwecken (Zolltarifnummer 1005.9039) eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB), da dieser Mais der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin die an die Erteilung der GEB geknüpften Verpflichtungen einhalten muss; insbesondere hat sie der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden (Art. 16 Abs. 4 LVG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Bst. b und Art. 5 Verordnung). Daraus ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin - gestützt auf das Landesversorgungsgesetz sowie die massgebende Verordnung - grundsätzlich zu Recht dazu verpflichtet wurde, Garantiefondsbeiträge an die Réservesuisse zu zahlen. Würde man hier der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, hätte dies unerwünschte Umgehungsgeschäfte zur Folge. So kann eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks der importierten Ware nicht unbeachtet bleiben, da ansonsten die Pflicht zum Entrichten eines Garantiefondsbeitrags durch eine simple nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks (hier von «Mais zur menschlichen Ernährung» zu «Mais zu Futterzwecken») allzu leicht umgangen werden könnte. Mit anderen Worten ist die Ansicht der Beschwerdeführerin schon aufgrund des erheblichen Missbrauchspotentials zu verwerfen. Ihr Vorgehen führt das hier anwendbare System der Garantiefondsbeitragspflicht im Ergebnis geradezu ad absurdum (vgl. auch Urteil A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 3.2.1). 5.4 Das Vorgehen der Réservesuisse, der Beschwerdeführerin für die «Umverzollung» von 140'228.40 kg Mais mit der neuen Warenbezeichnung «zu Futterzwecken» - gestützt auf die Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 der damaligen EZV - einen Garantiefondsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 (Fr. 5'609.15 zzgl. 7.7 % MwSt.) in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als grundsätzlich im Einklang mit Gesetz und Verordnung und damit als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Übrigen die Höhe des Betrags bzw. dessen konkrete Berechnung nicht und es liegen auch keinerlei Anzeichen vor, wonach die Höhe des Betrags nicht korrekt ermittelt sein könnte. So entspricht denn auch der verwendete Ansatz von Fr./kg 0.0400 für die Ware «Mais, anderer, zu Futterzwecken» (Tarifnummer 1005.9039) dem im Februar 2021 geltenden öffentlichen Tarif der Garantiefondsbeiträge (Tarife Garantiefondsbeitrag Réservesuisse, https://www.reservesuisse.ch/garantiefondsbeitrag-tarife , abgerufen am 12. Juli 2022). 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin macht indes noch geltend, in der Vergangenheit (2018 und 2019) habe die Réservesuisse bei vergleichbaren Konstellationen «mehrmalig» auf eine Rechnungsstellung des Garantiefondsbeitrags verzichtet und legt entsprechende Belege ins Recht. Sie rügt, es scheine «eine interne Neubetrachtung ohne Änderung des rechtlichen Rahmens» stattgefunden zu haben. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Vertrauensschutz, weil sie für das Jahr 2019 bisher keine Garantiefondsbeiträge zahlen musste. Die Réservesuisse bestreitet nicht, dass sie im Jahr 2019 bei einem identischen Meldeablauf der Beschwerdeführerin keine Rechnung für Garantiefondsbeiträge gestellt habe. Sie macht dafür Übermittlungsprobleme zwischen dem BAZG und der Réservesuisse geltend. 5.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt deshalb den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 4.3). 5.5.3 Es mag hier wohl zutreffen, dass die Réservesuisse in einzelnen, seitens der Beschwerdeführerin angeführten Fällen auf die Geltendmachung von Garantiefondsbeiträgen in vergleichbaren Konstellationen bisher verzichtet hat. Indes ist nicht erkennbar, dass die Réservesuisse in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und gewillt ist, sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu entscheiden. Dies ergibt sich nur schon aus ihren Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Damit sind im vorliegenden Fall die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht offensichtlich nicht erfüllt. 5.5.4 Indes ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen, die im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/d in fine) Folgendes ausgeführt hat: «Es ist allerdings grundsätzlich festzuhalten, dass die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen in der Rechtsanwendung durch die private Trägerschaft des Garantiefonds in konstanter und einheitlicher Praxis zu erfolgen hat. Davon darf nicht abgewichen werden, solange nicht ernsthafte und sachliche Gründe für eine Differenzierung sprechen. Die Réservesuisse ist deshalb angehalten, die Prozesse bei der Übermittlung der Meldung der Zolldaten gemeinsam mit der EZV zu überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass sämtliche Einfuhrvorgänge unter einer Zolltarifnummer, für welche gemäss Verordnung eine von der Réservesuisse erteilte GEB erforderlich ist, von der Réservesuisse einheitlich erfasst und geprüft werden können. Dazu zählen auch Zoll- und Steuerforderungen, die nachträglich aufgrund von Änderungen des Verwendungszweckes von zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren erfolgen. [...]» 5.6 Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die Réservesuisse berechtigt war, der Beschwerdeführerin für die «Umverzollung» von 140'228.40 kg Mais mit der neuen Warenbezeichnung «zu Futterzwecken» - gestützt auf die Zoll- und Steuerforderung Nr. 10091 der damaligen EZV - einen Garantiefondsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 in Rechnung zu stellen. 5.7 In einem zweiten Schritt bleibt noch zu prüfen, ob die Réservesuisse mit Verfügung vom 28. Mai 2021 der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen hat oder nicht. Wie bereits in E. 2.4 hiervor dargelegt, kann die Réservesuisse gemäss Art. 3 Verordnung einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt (Bst. a) oder Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b nicht erfüllt oder verletzt (Bst. b). Aus den bisherigen E. 5.1 - 5.6 ergibt sich, dass die Réservesuisse im vorliegenden Fall berechtigt war, der Beschwerdeführerin einen Garantiefondsbeitrag in der Höhe von Fr. 6'041.05 in Rechnung zu stellen. Es ist weiter unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin diese Rechnung trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen hat. Weder bringt die Beschwerdeführerin etwas vor noch ist sonst wie ersichtlich, was die Anwendung von Art. 3 Verordnung auf den vorliegenden Fall in Frage stellen könnte. Vielmehr ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch das Nichtbezahlen der offenen Rechnung eine Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b Verordnung nicht erfüllt oder verletzt hat (Art. 3 Bst. b Verordnung). Daraus ergibt sich, dass die Réservesuisse der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 LVG sowie Art. 3 Verordnung die GEB Nr. [...] zu Recht entzogen hat. Soweit die Vorinstanz in Ziff. 3 Bst. f der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, dass die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen allein der Réservesuisse obliege und sie als Aufsichtsbehörde keine materielle Prüfung der einzelnen Beiträge vornehme, ist diese darauf hinzuweisen, dass sie grundsätzlich über die zweckmässige Verwendung von Garantiefondsmitteln und über die angemessene Höhe der erhobenen Beiträge wacht. Bei Bedarf verpflichtet die Vorinstanz die Pflichtlagerorganisationen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen (Art. 17 LVG; BBl 2014 7119, 7142).

6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1 Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen, wobei der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung zu verwenden ist. 7.2 Aufgrund des Unterliegens entfällt die Gewährung einer Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Réservesuisse war nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 7.3 Soweit die Réservesuisse schliesslich beantragt, die Beschwerde sei «unter Kostenfolge (mit Verzugszinsen)» abzuweisen, kann ihr nicht gefolgt werden. Beschwerdegegenstand bildete hier die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2021, mit welcher die Réservesuisse der Beschwerdeführerin die GEB Nr. [...] entzogen hat. Allfällige Verzugszinsen für die ausstehenden Garantiefondsbeitragszahlungen waren nicht Gegenstand dieser Verfügung und können damit auch nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Juli 2022 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)