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B-4562/2014

B-4562/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-13 · Deutsch CH

Stiftung "Pro Helvetia"

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Februar 2014 ein Gesuch um Erhalt eines Werkbeitrags für sein Projekt "(...)" ein. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-führer unter anderem mit, dass sein Gesuch nicht habe berücksichtigt werden können. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 30. Juni 2014 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B. Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs und begründete den abschlägigen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Projekt des Beschwerdeführers in konzeptioneller, inhaltlicher und stilistischer Hinsicht nicht überzeugen könne. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung verweist er explizit auf seine Beschwerde vom 9. Juli 2013 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 (Verfahrens-Nr.B-3939/2014). Dieser ablehnende Entscheid betraf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhalt eines Werkbeitrags für "(...)" im Jahr 2013. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit abweisendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 rechtskräftig abgeschlossen (s. hinten, Sachverhalt F.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachlage habe sich im Vergleich zum Verfahren B-3939/2013 insofern geändert und verschärft, als dass Frau A._______ nicht mehr Mitglied der Jury der Werkbeiträge, sondern nun leitende Fachexpertin der ganzen Abteilung Literatur der Vorinstanz und somit "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen" sei. D. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers". Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass der pauschale Verweis auf die frühere Eingabe vom 9. Juli 2013 nicht den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genüge. Überdies entspreche der Verweis nicht mehr der aktuellen Sachlage. E. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurden dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der Beilagen 2, 13 und 14 übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass unter Vorbehalt allfälliger weiterer Instruktionsanordnungen und Parteieingaben kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Da die per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 22. September 2014 inklusive Beilagen vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde diese am 3. Oktober 2014 per A-Post nochmals versandt. F. Mit E-Mail vom 9. November 2014 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er wolle vor einer allfälligen Replik die Eröffnung des Urteils im ersten Beschwerdeverfahren B-3939/2013 abwarten. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 eröffnet. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 erhielt er sodann Gelegenheit, eine Replik einzureichen bzw. mitzuteilen, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalte. G. Nachdem innert der zweimal erstreckten Frist keine Antwort des Beschwerdeführers einging, wurde ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2015 mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund der bisherigen Aktenlage fortgesetzt und die Vorbereitung des Beschwerdeentscheids an die Hand genommen werde. H. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 16. Juli 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 1. Januar 2007 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 31 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [KFG, SR 442.1] sowie Art. 37 VGG i. V. m. Art. 44 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind unter Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche nicht allzu strenge formelle Anforderungen gestellt werden dürfen, gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 52 N 51). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 4 einzutreten.

E. 2 In seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung explizit auf seine vormalige Beschwerde vom 9. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Erhalt des Werkbeitrags 2013 (Verfahrens-Nr. B-3939/2014). Mit diesem Hinweis bekundet er unmissverständlich seine Absicht, die gleichen Rechtsbegehren und Begründung auch im vorliegenden Verfahren gegen die Verfügung vom 16. Juli 2014 betreffend den Erhalt des Werkbeitrags 2014 vorbringen zu wollen. Zwar setzt sich der Beschwerdeführer sowohl in der damaligen wie auch in der hier zu beurteilenden Beschwerde kaum mit inhaltlichen Gründen auseinander, welche materiell zur Abweisung seines Gesuchs um Erhalt eines Werkbeitrags geführt haben. Er gibt aber zum Ausdruck, dass er die gleichen formellen und aufsichtsrechtlichen Rügen, die er bereits gegen die Gesuchabweisung betreffend den Werkbeitrag 2013 erhoben hatte, auch gegen die erneute Ablehnung seines Werkbeitrags 2014 vorbringen will. Er begründet dies unter anderem damit, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 16. Juli 2014 der Beschwerdeentscheid zum Werkbeitrag 2013 noch nicht vorgelegen habe. In seinem der E-Mail vom 9. November 2014 angehängten Schreiben brachte der Beschwerdeführer sodann sinngemäss zum Ausdruck, vor einer allfälligen Replik die Eröffnung des Urteils im ersten Beschwerdeverfahren abwarten zu wollen. Am 10. Dezember 2014 erging das abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Werkbeitrag 2013 und wurde dem Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag mit eingeschriebener Post eröffnet. Laut dem Formular "Sendungsverfolgung" wurde das Urteil dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 am Postschalter in (...) durch Abholung zugestellt. Auf Grund der erfolgten Urteilseröffnung erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2015 Gelegenheit zu replizieren bzw. allenfalls mitzuteilen, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Die Frist für die Einreichung der Replik bzw. der verlangten Mitteilung wurde nach wiederholter Beteuerung des Beschwerdeführers, dass er das Urteil noch nicht erhalten habe (vgl. E-Mail-Eingabe vom 13. März 2015), auf sein Ersuchen hin mehrmals erstreckt. Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Urteil am 11. Dezember 2014 aufgegeben und - wie bereits erwähnt - am 16. Dezember 2014 am Schalter zugestellt. Schon aus diesem Grund ist von einer korrekten Zustellung des Urteils auszugehen. Aber auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Entscheids bzw. einer Orientierungskopie nicht verlangte und unter Berücksichtigung, dass der (materielle) Entscheid in der elektronischen Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht wurde (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [Informationsreglement, SR 173.320.4]) und dort jederzeit eingesehen werden kann, ist gesamthaft betrachtet darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdeentscheid vom 10. Dezember 2014 Kenntnis hatte bzw. haben musste. Nachdem festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der Begründung des Beschwerdeentscheids haben muss und somit Antwort auf seine Begehren und Rügen hinsichtlich des Werkbeitrags 2013 bekommen hat, bleibt unverständlich, dass und weshalb er trotzdem und erneut die gleichen im ersten Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren und erhobenen Rügen wiederholt vorbringt bzw. daran festhält.

E. 3 Die damaligen Rechtsbegehren lauteten wie folgt: Frau A._______ sei wegen "ungetreuer Geschäftsbesorgung und erwiesenen Fehlens fachlicher Kompetenz als Leiterin der Fachkommission Literatur abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 2), sowie Frau B._______ "aufgrund der Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht und ebenfalls grober fachlicher Fehlurteile ebenfalls abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 3). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, "Pro Helvetia sei als staatliche Institution zur Änderung ihres Verfahrens der Werkbeiträgevergabungen anzuhalten" (Rechtsbegehren 4). Die Absetzung von Frau A._______ als Leiterin der Fachkommission Literatur begründete der Beschwerdeführer hauptsächlich mit ihrer angeblichen Befangenheit ihm gegenüber. Die Absetzung von Frau B._______, Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft, begründete er im Wesentlichen damit, dass sie sein Ausstandsgesuch bezüglich Frau A._______ im Gesuchsverfahren um den Werkbeitrag für das Jahr 2013 zu Unrecht nicht unterstützt habe. Das Gesuchsverfahren der Vorinstanz sei insofern abzuändern, als dass die zu begutachtenden Werke der Jury in anonymisierter Form vorzulegen seien, um zu verhindern, dass die Jurymitglieder mehr auf den Marktwert und Bekanntheitsgrad der Bewerber als auf den Kunstwert der eingesandten Werke selbst abstellen. Das geltende Gesuchsverfahren mit der Offenlegung der Angaben zu den Bewerbern sei "weder fachlich-gehaltlich-künstlerisch begründbar noch mit dem Datenschutz vereinbar". Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer, dass auch ein Experte bzw. eine Expertin aus dem Ausland in der Jury der Vorinstanz Einsitz zu nehmen habe, der "nicht in die Verflechtungen des Schweizer Literaturbetriebes" involviert sei, andernfalls das Gesuchsverfahren nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt werden könnte.

E. 4 In einem Beschwerdeverfahren kann nur Streitgegenstand sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 1.2). Im Entscheid B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 betreffend die Beschwerde vom 9. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Rechtsbegehren 2 und 3 über die Aufhebung der erstinstanzlichen Beitragsverfügung hinausgehen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2). Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit des Stiftungsrats der Pro Helvetia für die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern einer Fachkommission (Art. 1 Abs. 2 Bst. h sowie Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 SR 442.132.1) bzw. der Direktorin der Geschäftsleitung der Pro Helvetia für die Einstellung von Personal (Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia) hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass in diesem Zusammenhang stehende Rügen allenfalls Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde bilden könnten und dass es für deren Beurteilung mangels Aufsichtsfunktion jedoch nicht zuständig sein kann (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2). Dies ist auch im vorliegenden Verfahren nicht anders. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Stiftung Pro Helvetia sei zur Änderung ihres Beitragsgewährungsverfahrens anzuhalten, in dem Sinne, dass die Texte der Gesuchsteller der Jury in anonymisierter Form vorzulegen seien (Rechtsbegehren 4), hat das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt, dass ein solches Rechtsbegehren aufsichtsrechtlich relevante Aspekte zum Gegenstand hat, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2). Nicht anders verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsbegehren 2 bis 4 - wie bereits im Verfahren B-3939/2013 - erneut nicht eingetreten werden. Diese Anträge könnten wie erwähnt nur Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die rechtmässige Durchführung des vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens und deren Vereinbarkeit mit der Datenschutzgesetzgebung beanstandet, ist diese Rüge dagegen zu hören, auch wenn sie inhaltlich bereits Gegenstand des mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2 und 4; sowie nachfolgend E. 6).

E. 5.1 Im Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz "aufgrund der Befangenheit der Leiterin der Fachkommission Literatur und zugleich Juryleiterin Frau A._______" sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an eine Kommission, welcher Frau A._______ nicht angehört (Rechtsbegehren 1). Die Befangenheit von Frau A._______ begründet der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Beschwerde vom 9. Juli 2013 damit, dass sie im Jahre 1991 in "(...)" eine negative Kritik über die von ihm übernommene Inszenierung eines Textes von C.________ in (...) verfasst habe. Der Beschwerdeführer leitet weiter aus der (...) Herkunft von Frau A._______ ab, dass sie über ihn und sein Wirken im Rahmen der Künstlergruppe "(...)" nach wie vor Bescheid wisse. Eine unvoreingenommene Beurteilung seines Gesuchs durch Frau A._______ sei deshalb nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachlage habe sich im Vergleich zum Verfahren B-3939/2013 insofern geändert und verschärft, als dass Frau A._______ nicht mehr Mitglied der Jury der Werkbeiträge, sondern leitende Fachexpertin der ganzen Abteilung Literatur der Vorinstanz und somit "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen" sei. Aus diesem Grund blieben "Text und Begründung des Begehrens vom 9. Juli 2013 identisch".

E. 5.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, der Beschwerdeführer könne sein Begehren um Aufhebung und Rückweisung des Entscheids vom 16. Juli 2014 nicht mehr mit der Begründung der Befangenheit von Frau A._______ stellen, da sie nicht mehr Jurymitglied für Werkbeiträge sei und keinerlei Anteil am Entscheid hinsichtlich des Werkbeitrags für das Jahr 2014 innegehabt habe. Es treffe entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass sie nunmehr "letzte entscheidende Instanz" für Werkbeitragsgesuche sei. Sie sei in der Stiftung als Mitglied der Fachkommission tätig, welche Unterstützungsanfragen und stiftungseigene Vorhaben ab Fr. 50'000.­­- begutachte. Für Werkbeitragsgesuche sei sie nicht mehr zuständig. Weiter führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es bestünden selbst unter der Annahme einer Mitwirkung von Frau A._______ bei der Werkbeitragsausrichtung des Jahres 2014 keine Umstände, die begründete und objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit erweckten. Ausserdem sei eine Anonymisierung des Verfahrens rechtlich nicht geboten.

E. 5.3 Die durch den Beschwerdeführer behauptete Befangenheit von Frau A._______ war bereits Gegenstand des Verfahrens B-3939/2013. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte im Entscheid vom 10. Dezember 2014 das Vorliegen einer Befangenheit von Frau A._______. In einem ersten Schritt hielt es fest, diese habe zum Zeitpunkt der fraglichen Rezension keine amtliche Funktion bei der Vorinstanz innegehabt, womit der Tatbestand der Vorbefassung nicht erfüllt sei. Aus systemimmanenten Gründen liesse sich nicht vermeiden, dass Literaturexperten in ihrer Funktion als Mitglieder einer Fachkommission ebenfalls über Gesuche von Personen befinden, zu deren Werke sie sich bereits in der Öffentlichkeit (Presse, Fernsehen, Foren, usw.) aber in anderer Funktion geäussert haben (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.2). Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle könnten unter Umständen zwar den Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG begründen. Vorliegend gehe es indessen um eine über 20 Jahre zurückliegende Kritik, welche sich einzig auf die Leistung des Beschwerdeführers als Regisseur sowie auf die von ihm geschaffene Inszenierung, mithin auf ein bestimmtes Werk, nicht aber gegen ihn als Person richte. Frau A._______s Ausführungen im besagten "(...)"-Artikel erschienen zwar hart, an sich aber nicht als unsachlich und vermittelten nicht den Eindruck, über den Rahmen einer fachlich nachvollziehbaren Theaterrezension hinauszugehen. Es sei davon auszugehen, dass Frau A._______ in Anbetracht der verstrichenen Zeit die nötige Distanz und Objektivität habe aufbringen können, um das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.3.3). Des Weiteren seien keine objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau A._______ einen ernsthaften und intensiven Grad der Abneigung erreicht habe, der einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchte (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.4).

E. 5.4 Wie sich aus den Akten ergibt, war Frau A._______ im Beitragsjahr 2014 - im Unterschied zum Verfahren B-3939/2013 - nicht mehr als Jurymitglied für Werkbeiträge, sondern nur noch als Mitglied der Fachkommission tätig. Frau A._______ setzte im Jahr 2014 als Mitglied der Jury Werkbeiträge aus, da sie in diesem Jahr in der Jury für (...) Einsitz nahm (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 18. März 2014, Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz). Eine solche geringfügige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann nicht dazu führen, dass die Sache im vorliegenden Verfahren anders zu beurteilen wäre. Eine Befangenheit von Frau A._______ muss umso mehr verneint werden, als dass sie im Gesuchsverfahren um Werkbeiträge für das Jahr 2014 nicht mitgewirkt hat. Ferner erweist sich die Rüge, wonach Frau A._______ nunmehr "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen" sei, offensichtlich als unbegründet, weil über Gesuche um Werkbeiträge die Direktorin oder der Direktor der Vorinstanz auf Antrag der dafür eingesetzten Jury entscheidet (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 [nachfolgend: Beitragsverordnung; SR 442.132.2]). Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Beitragsverordnung begutachtet die Fachkommission, in welcher Frau A._______ nunmehr tätig ist, dagegen Gesuche um Beiträge über Fr. 50'000.- und um mehrjährige Leistungsvereinbarungen. Aber auch in diesen Fällen fällt die Direktorin oder der Direktor der Vorinstanz den Entscheid, auf Antrag der Fachkommission und nach Anhörung der Geschäftsleitung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Beitragsverordnung).

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche für den Werkbeitrag 2014 einen im Vergleich zum Urteil B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 abweichenden Entscheid nahelegen. Dies umso weniger, als Frau A._______ durch ihre Nichtmitwirkung am Gesuchsverfahren für Werkbeiträge 2014 offensichtlich keinen Einfluss auf die Gesuchsbeurteilung und Entscheidfindung nehmen konnte. Der Umstand, dass Frau A._______ neu in der Fachkommission der Vorinstanz tätig ist und keine Gesuche um Erhalt von Werkbeiträgen begutachtet, vermag objektiv weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht weiter ausgeführt, weshalb Frau A._______ im Gegensatz zum Verfahren B-3939/2013 befangen sein sollte bzw. inwiefern sich die Umstände in relevanter Weise geändert haben sollten.

E. 6 Auch das Rechtsbegehren betreffend die rechtmässige Durchführung des Gesuchsverfahrens der Vorinstanz und dessen Vereinbarkeit mit dem Datenschutzgesetz wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren B-3939/2013 abschliessend beurteilt. Diesbezüglich schien es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum zu gehen, dass eine Beurteilung der Gesuche nicht aufgrund des "Marktwerts" oder Bekanntheitsgrads der Kandidatinnen und Kandidaten, sondern nur aufgrund der literarischen Qualität ihrer Werke erfolgt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber dem Stiftungsrat der Pro Helvetia einen grossen Spielraum beim Erlass der Geschäftsordnung und der Beitragsverordnung der Stiftung überlassen habe (vgl. Art. 34 Abs. Abs. 5 Bst. i KFG; Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 4.2.1). Die Mindestangaben für Gesuche gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a-e der Beitragsverordnung dürften keine sensible, besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c Z. 1-4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1; Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 4.2.2) tangieren. Die Bekanntgabe der früheren Werke eines Gesuchstellers sei unerlässlich für die Beurteilung des Eignungskriteriums der regelmässigen künstlerischen Präsenz des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Z. 2 Beitragsverordnung) bzw. der überregionalen Ausstrahlung (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Beitragsverordnung). Die anonyme Einreichung von Gesuchen verspreche zwar möglicherweise gewisse Vorteile für eine objektive und unvoreingenommene Beurteilung derselben, der Verordnungsgeber habe das Gesuchsverfahren im Rahmen seines weiten Ermessens jedoch anders geregelt und sich gegen eine Anonymität entschieden (Urteil des BVGer 3939/2013 E. 4.2.3). Auch bringe der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Art und Weise vor, ob und inwiefern das Gesuchsverfahren gemäss der Beitragsverordnung dem übergeordneten Recht, dem Gesetzmässigkeits- oder dem Rechtsgleichheitsprinzip zuwiderlaufe (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 4.2.4).

E. 6.2 In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf dieses Rechtsbegehren auf die gleiche Begründung gemäss seiner Beschwerde im Verfahren B-3939/2013 abstellt und sich seit dem rechtskräftigen Urteil vom 10. Dezember 2014 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben, bleibt kein Raum für eine anderslautende Beurteilung. Obwohl ihm in diesem Verfahren Gelegenheit hierzu gegeben wurde, hat es der Beschwerdeführer versäumt, entsprechende ergänzende Ausführungen zu machen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Frau A._______ zu erwecken vermag. Eine allfällige Befangenheit von Frau A._______ wäre aufgrund ihrer fehlenden Beteiligung am angefochtenen Entscheid vorliegend ohnehin nicht von Belang. Auch die wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Mängel in der Durchführung des Gesuchsverfahrens erweisen sich mangels neuer und relevanter Begründungselemente als offensichtlich unbegründet. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3 und 4).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgelegt und zu deren Bezahlung wird der am 22. August 2014 an die Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. Die geringe Höhe des Kostenvorschusses trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren identische Begehren mit weitgehend gleicher Begründung wie im Verfahren gegen die Verfügung betreffend den Werkbeitrag 2013 stellt. Weder der unterlegene Beschwerdeführer noch die obsiegende anwaltlich vertretene Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]).

E. 9 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, [BGG,SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegt, zu deren Bezahlung der Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet wird.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. R2014-MYPH-91439; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi Versand: 18. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4562/2014 Urteil vom 13. November 2015 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz); Richter Philippe Weissenberger; Richter Pascal Richard; Gerichtsschreiber Corrado Bergomi. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Pro Helvetia, Hirschengraben 22, 8024 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt, Poledna RC, Limmatquai 58, Postfach 58, 8001 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Werkbeitrag 2014 (Pro Helvetia). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Februar 2014 ein Gesuch um Erhalt eines Werkbeitrags für sein Projekt "(...)" ein. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-führer unter anderem mit, dass sein Gesuch nicht habe berücksichtigt werden können. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 30. Juni 2014 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B. Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs und begründete den abschlägigen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Projekt des Beschwerdeführers in konzeptioneller, inhaltlicher und stilistischer Hinsicht nicht überzeugen könne. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung verweist er explizit auf seine Beschwerde vom 9. Juli 2013 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 (Verfahrens-Nr.B-3939/2014). Dieser ablehnende Entscheid betraf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhalt eines Werkbeitrags für "(...)" im Jahr 2013. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit abweisendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 rechtskräftig abgeschlossen (s. hinten, Sachverhalt F.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachlage habe sich im Vergleich zum Verfahren B-3939/2013 insofern geändert und verschärft, als dass Frau A._______ nicht mehr Mitglied der Jury der Werkbeiträge, sondern nun leitende Fachexpertin der ganzen Abteilung Literatur der Vorinstanz und somit "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen" sei. D. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers". Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass der pauschale Verweis auf die frühere Eingabe vom 9. Juli 2013 nicht den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genüge. Überdies entspreche der Verweis nicht mehr der aktuellen Sachlage. E. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurden dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der Beilagen 2, 13 und 14 übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass unter Vorbehalt allfälliger weiterer Instruktionsanordnungen und Parteieingaben kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Da die per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 22. September 2014 inklusive Beilagen vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde diese am 3. Oktober 2014 per A-Post nochmals versandt. F. Mit E-Mail vom 9. November 2014 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er wolle vor einer allfälligen Replik die Eröffnung des Urteils im ersten Beschwerdeverfahren B-3939/2013 abwarten. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 eröffnet. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 erhielt er sodann Gelegenheit, eine Replik einzureichen bzw. mitzuteilen, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalte. G. Nachdem innert der zweimal erstreckten Frist keine Antwort des Beschwerdeführers einging, wurde ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2015 mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund der bisherigen Aktenlage fortgesetzt und die Vorbereitung des Beschwerdeentscheids an die Hand genommen werde. H. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 16. Juli 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 1. Januar 2007 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 31 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [KFG, SR 442.1] sowie Art. 37 VGG i. V. m. Art. 44 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind unter Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche nicht allzu strenge formelle Anforderungen gestellt werden dürfen, gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 52 N 51). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 4 einzutreten.

2. In seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung explizit auf seine vormalige Beschwerde vom 9. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Erhalt des Werkbeitrags 2013 (Verfahrens-Nr. B-3939/2014). Mit diesem Hinweis bekundet er unmissverständlich seine Absicht, die gleichen Rechtsbegehren und Begründung auch im vorliegenden Verfahren gegen die Verfügung vom 16. Juli 2014 betreffend den Erhalt des Werkbeitrags 2014 vorbringen zu wollen. Zwar setzt sich der Beschwerdeführer sowohl in der damaligen wie auch in der hier zu beurteilenden Beschwerde kaum mit inhaltlichen Gründen auseinander, welche materiell zur Abweisung seines Gesuchs um Erhalt eines Werkbeitrags geführt haben. Er gibt aber zum Ausdruck, dass er die gleichen formellen und aufsichtsrechtlichen Rügen, die er bereits gegen die Gesuchabweisung betreffend den Werkbeitrag 2013 erhoben hatte, auch gegen die erneute Ablehnung seines Werkbeitrags 2014 vorbringen will. Er begründet dies unter anderem damit, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 16. Juli 2014 der Beschwerdeentscheid zum Werkbeitrag 2013 noch nicht vorgelegen habe. In seinem der E-Mail vom 9. November 2014 angehängten Schreiben brachte der Beschwerdeführer sodann sinngemäss zum Ausdruck, vor einer allfälligen Replik die Eröffnung des Urteils im ersten Beschwerdeverfahren abwarten zu wollen. Am 10. Dezember 2014 erging das abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Werkbeitrag 2013 und wurde dem Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag mit eingeschriebener Post eröffnet. Laut dem Formular "Sendungsverfolgung" wurde das Urteil dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 am Postschalter in (...) durch Abholung zugestellt. Auf Grund der erfolgten Urteilseröffnung erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2015 Gelegenheit zu replizieren bzw. allenfalls mitzuteilen, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Die Frist für die Einreichung der Replik bzw. der verlangten Mitteilung wurde nach wiederholter Beteuerung des Beschwerdeführers, dass er das Urteil noch nicht erhalten habe (vgl. E-Mail-Eingabe vom 13. März 2015), auf sein Ersuchen hin mehrmals erstreckt. Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Urteil am 11. Dezember 2014 aufgegeben und - wie bereits erwähnt - am 16. Dezember 2014 am Schalter zugestellt. Schon aus diesem Grund ist von einer korrekten Zustellung des Urteils auszugehen. Aber auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Entscheids bzw. einer Orientierungskopie nicht verlangte und unter Berücksichtigung, dass der (materielle) Entscheid in der elektronischen Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht wurde (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [Informationsreglement, SR 173.320.4]) und dort jederzeit eingesehen werden kann, ist gesamthaft betrachtet darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdeentscheid vom 10. Dezember 2014 Kenntnis hatte bzw. haben musste. Nachdem festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der Begründung des Beschwerdeentscheids haben muss und somit Antwort auf seine Begehren und Rügen hinsichtlich des Werkbeitrags 2013 bekommen hat, bleibt unverständlich, dass und weshalb er trotzdem und erneut die gleichen im ersten Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren und erhobenen Rügen wiederholt vorbringt bzw. daran festhält.

3. Die damaligen Rechtsbegehren lauteten wie folgt: Frau A._______ sei wegen "ungetreuer Geschäftsbesorgung und erwiesenen Fehlens fachlicher Kompetenz als Leiterin der Fachkommission Literatur abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 2), sowie Frau B._______ "aufgrund der Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht und ebenfalls grober fachlicher Fehlurteile ebenfalls abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 3). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, "Pro Helvetia sei als staatliche Institution zur Änderung ihres Verfahrens der Werkbeiträgevergabungen anzuhalten" (Rechtsbegehren 4). Die Absetzung von Frau A._______ als Leiterin der Fachkommission Literatur begründete der Beschwerdeführer hauptsächlich mit ihrer angeblichen Befangenheit ihm gegenüber. Die Absetzung von Frau B._______, Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft, begründete er im Wesentlichen damit, dass sie sein Ausstandsgesuch bezüglich Frau A._______ im Gesuchsverfahren um den Werkbeitrag für das Jahr 2013 zu Unrecht nicht unterstützt habe. Das Gesuchsverfahren der Vorinstanz sei insofern abzuändern, als dass die zu begutachtenden Werke der Jury in anonymisierter Form vorzulegen seien, um zu verhindern, dass die Jurymitglieder mehr auf den Marktwert und Bekanntheitsgrad der Bewerber als auf den Kunstwert der eingesandten Werke selbst abstellen. Das geltende Gesuchsverfahren mit der Offenlegung der Angaben zu den Bewerbern sei "weder fachlich-gehaltlich-künstlerisch begründbar noch mit dem Datenschutz vereinbar". Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer, dass auch ein Experte bzw. eine Expertin aus dem Ausland in der Jury der Vorinstanz Einsitz zu nehmen habe, der "nicht in die Verflechtungen des Schweizer Literaturbetriebes" involviert sei, andernfalls das Gesuchsverfahren nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt werden könnte.

4. In einem Beschwerdeverfahren kann nur Streitgegenstand sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 1.2). Im Entscheid B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 betreffend die Beschwerde vom 9. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Rechtsbegehren 2 und 3 über die Aufhebung der erstinstanzlichen Beitragsverfügung hinausgehen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2). Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit des Stiftungsrats der Pro Helvetia für die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern einer Fachkommission (Art. 1 Abs. 2 Bst. h sowie Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 SR 442.132.1) bzw. der Direktorin der Geschäftsleitung der Pro Helvetia für die Einstellung von Personal (Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia) hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass in diesem Zusammenhang stehende Rügen allenfalls Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde bilden könnten und dass es für deren Beurteilung mangels Aufsichtsfunktion jedoch nicht zuständig sein kann (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2). Dies ist auch im vorliegenden Verfahren nicht anders. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Stiftung Pro Helvetia sei zur Änderung ihres Beitragsgewährungsverfahrens anzuhalten, in dem Sinne, dass die Texte der Gesuchsteller der Jury in anonymisierter Form vorzulegen seien (Rechtsbegehren 4), hat das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt, dass ein solches Rechtsbegehren aufsichtsrechtlich relevante Aspekte zum Gegenstand hat, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2). Nicht anders verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsbegehren 2 bis 4 - wie bereits im Verfahren B-3939/2013 - erneut nicht eingetreten werden. Diese Anträge könnten wie erwähnt nur Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die rechtmässige Durchführung des vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens und deren Vereinbarkeit mit der Datenschutzgesetzgebung beanstandet, ist diese Rüge dagegen zu hören, auch wenn sie inhaltlich bereits Gegenstand des mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2 und 4; sowie nachfolgend E. 6). 5. 5.1 Im Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz "aufgrund der Befangenheit der Leiterin der Fachkommission Literatur und zugleich Juryleiterin Frau A._______" sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an eine Kommission, welcher Frau A._______ nicht angehört (Rechtsbegehren 1). Die Befangenheit von Frau A._______ begründet der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Beschwerde vom 9. Juli 2013 damit, dass sie im Jahre 1991 in "(...)" eine negative Kritik über die von ihm übernommene Inszenierung eines Textes von C.________ in (...) verfasst habe. Der Beschwerdeführer leitet weiter aus der (...) Herkunft von Frau A._______ ab, dass sie über ihn und sein Wirken im Rahmen der Künstlergruppe "(...)" nach wie vor Bescheid wisse. Eine unvoreingenommene Beurteilung seines Gesuchs durch Frau A._______ sei deshalb nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachlage habe sich im Vergleich zum Verfahren B-3939/2013 insofern geändert und verschärft, als dass Frau A._______ nicht mehr Mitglied der Jury der Werkbeiträge, sondern leitende Fachexpertin der ganzen Abteilung Literatur der Vorinstanz und somit "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen" sei. Aus diesem Grund blieben "Text und Begründung des Begehrens vom 9. Juli 2013 identisch". 5.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, der Beschwerdeführer könne sein Begehren um Aufhebung und Rückweisung des Entscheids vom 16. Juli 2014 nicht mehr mit der Begründung der Befangenheit von Frau A._______ stellen, da sie nicht mehr Jurymitglied für Werkbeiträge sei und keinerlei Anteil am Entscheid hinsichtlich des Werkbeitrags für das Jahr 2014 innegehabt habe. Es treffe entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass sie nunmehr "letzte entscheidende Instanz" für Werkbeitragsgesuche sei. Sie sei in der Stiftung als Mitglied der Fachkommission tätig, welche Unterstützungsanfragen und stiftungseigene Vorhaben ab Fr. 50'000.­­- begutachte. Für Werkbeitragsgesuche sei sie nicht mehr zuständig. Weiter führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es bestünden selbst unter der Annahme einer Mitwirkung von Frau A._______ bei der Werkbeitragsausrichtung des Jahres 2014 keine Umstände, die begründete und objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit erweckten. Ausserdem sei eine Anonymisierung des Verfahrens rechtlich nicht geboten. 5.3 Die durch den Beschwerdeführer behauptete Befangenheit von Frau A._______ war bereits Gegenstand des Verfahrens B-3939/2013. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte im Entscheid vom 10. Dezember 2014 das Vorliegen einer Befangenheit von Frau A._______. In einem ersten Schritt hielt es fest, diese habe zum Zeitpunkt der fraglichen Rezension keine amtliche Funktion bei der Vorinstanz innegehabt, womit der Tatbestand der Vorbefassung nicht erfüllt sei. Aus systemimmanenten Gründen liesse sich nicht vermeiden, dass Literaturexperten in ihrer Funktion als Mitglieder einer Fachkommission ebenfalls über Gesuche von Personen befinden, zu deren Werke sie sich bereits in der Öffentlichkeit (Presse, Fernsehen, Foren, usw.) aber in anderer Funktion geäussert haben (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.2). Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle könnten unter Umständen zwar den Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG begründen. Vorliegend gehe es indessen um eine über 20 Jahre zurückliegende Kritik, welche sich einzig auf die Leistung des Beschwerdeführers als Regisseur sowie auf die von ihm geschaffene Inszenierung, mithin auf ein bestimmtes Werk, nicht aber gegen ihn als Person richte. Frau A._______s Ausführungen im besagten "(...)"-Artikel erschienen zwar hart, an sich aber nicht als unsachlich und vermittelten nicht den Eindruck, über den Rahmen einer fachlich nachvollziehbaren Theaterrezension hinauszugehen. Es sei davon auszugehen, dass Frau A._______ in Anbetracht der verstrichenen Zeit die nötige Distanz und Objektivität habe aufbringen können, um das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.3.3). Des Weiteren seien keine objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau A._______ einen ernsthaften und intensiven Grad der Abneigung erreicht habe, der einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchte (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.4). 5.4 Wie sich aus den Akten ergibt, war Frau A._______ im Beitragsjahr 2014 - im Unterschied zum Verfahren B-3939/2013 - nicht mehr als Jurymitglied für Werkbeiträge, sondern nur noch als Mitglied der Fachkommission tätig. Frau A._______ setzte im Jahr 2014 als Mitglied der Jury Werkbeiträge aus, da sie in diesem Jahr in der Jury für (...) Einsitz nahm (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 18. März 2014, Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz). Eine solche geringfügige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann nicht dazu führen, dass die Sache im vorliegenden Verfahren anders zu beurteilen wäre. Eine Befangenheit von Frau A._______ muss umso mehr verneint werden, als dass sie im Gesuchsverfahren um Werkbeiträge für das Jahr 2014 nicht mitgewirkt hat. Ferner erweist sich die Rüge, wonach Frau A._______ nunmehr "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen" sei, offensichtlich als unbegründet, weil über Gesuche um Werkbeiträge die Direktorin oder der Direktor der Vorinstanz auf Antrag der dafür eingesetzten Jury entscheidet (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 [nachfolgend: Beitragsverordnung; SR 442.132.2]). Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Beitragsverordnung begutachtet die Fachkommission, in welcher Frau A._______ nunmehr tätig ist, dagegen Gesuche um Beiträge über Fr. 50'000.- und um mehrjährige Leistungsvereinbarungen. Aber auch in diesen Fällen fällt die Direktorin oder der Direktor der Vorinstanz den Entscheid, auf Antrag der Fachkommission und nach Anhörung der Geschäftsleitung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Beitragsverordnung). 5.5 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche für den Werkbeitrag 2014 einen im Vergleich zum Urteil B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 abweichenden Entscheid nahelegen. Dies umso weniger, als Frau A._______ durch ihre Nichtmitwirkung am Gesuchsverfahren für Werkbeiträge 2014 offensichtlich keinen Einfluss auf die Gesuchsbeurteilung und Entscheidfindung nehmen konnte. Der Umstand, dass Frau A._______ neu in der Fachkommission der Vorinstanz tätig ist und keine Gesuche um Erhalt von Werkbeiträgen begutachtet, vermag objektiv weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht weiter ausgeführt, weshalb Frau A._______ im Gegensatz zum Verfahren B-3939/2013 befangen sein sollte bzw. inwiefern sich die Umstände in relevanter Weise geändert haben sollten.

6. Auch das Rechtsbegehren betreffend die rechtmässige Durchführung des Gesuchsverfahrens der Vorinstanz und dessen Vereinbarkeit mit dem Datenschutzgesetz wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren B-3939/2013 abschliessend beurteilt. Diesbezüglich schien es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum zu gehen, dass eine Beurteilung der Gesuche nicht aufgrund des "Marktwerts" oder Bekanntheitsgrads der Kandidatinnen und Kandidaten, sondern nur aufgrund der literarischen Qualität ihrer Werke erfolgt. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber dem Stiftungsrat der Pro Helvetia einen grossen Spielraum beim Erlass der Geschäftsordnung und der Beitragsverordnung der Stiftung überlassen habe (vgl. Art. 34 Abs. Abs. 5 Bst. i KFG; Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 4.2.1). Die Mindestangaben für Gesuche gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a-e der Beitragsverordnung dürften keine sensible, besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c Z. 1-4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1; Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 4.2.2) tangieren. Die Bekanntgabe der früheren Werke eines Gesuchstellers sei unerlässlich für die Beurteilung des Eignungskriteriums der regelmässigen künstlerischen Präsenz des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Z. 2 Beitragsverordnung) bzw. der überregionalen Ausstrahlung (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Beitragsverordnung). Die anonyme Einreichung von Gesuchen verspreche zwar möglicherweise gewisse Vorteile für eine objektive und unvoreingenommene Beurteilung derselben, der Verordnungsgeber habe das Gesuchsverfahren im Rahmen seines weiten Ermessens jedoch anders geregelt und sich gegen eine Anonymität entschieden (Urteil des BVGer 3939/2013 E. 4.2.3). Auch bringe der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Art und Weise vor, ob und inwiefern das Gesuchsverfahren gemäss der Beitragsverordnung dem übergeordneten Recht, dem Gesetzmässigkeits- oder dem Rechtsgleichheitsprinzip zuwiderlaufe (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 4.2.4). 6.2 In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf dieses Rechtsbegehren auf die gleiche Begründung gemäss seiner Beschwerde im Verfahren B-3939/2013 abstellt und sich seit dem rechtskräftigen Urteil vom 10. Dezember 2014 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben, bleibt kein Raum für eine anderslautende Beurteilung. Obwohl ihm in diesem Verfahren Gelegenheit hierzu gegeben wurde, hat es der Beschwerdeführer versäumt, entsprechende ergänzende Ausführungen zu machen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Frau A._______ zu erwecken vermag. Eine allfällige Befangenheit von Frau A._______ wäre aufgrund ihrer fehlenden Beteiligung am angefochtenen Entscheid vorliegend ohnehin nicht von Belang. Auch die wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Mängel in der Durchführung des Gesuchsverfahrens erweisen sich mangels neuer und relevanter Begründungselemente als offensichtlich unbegründet. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3 und 4).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgelegt und zu deren Bezahlung wird der am 22. August 2014 an die Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. Die geringe Höhe des Kostenvorschusses trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren identische Begehren mit weitgehend gleicher Begründung wie im Verfahren gegen die Verfügung betreffend den Werkbeitrag 2013 stellt. Weder der unterlegene Beschwerdeführer noch die obsiegende anwaltlich vertretene Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]).

9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, [BGG,SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegt, zu deren Bezahlung der Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet wird.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. R2014-MYPH-91439; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi Versand: 18. November 2015