Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. A.a Am 2. April 2019 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung des Bundesamts für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz), zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 365 Diensttagen verpflichtet. A.b Mit rechtskräftigen Aufgeboten vom 17. September 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum obligatorischen langen Zivil- diensteinsatz in zwei Teilen für die Dauer vom 28. März 2022 bis 1. Juli 2022 und vom 26. September 2022 bis 23. Dezember 2022. Gemäss den zwei Aufgeboten vom 17. September 2021 werden dem Beschwerdeführer die Wegkosten gegen Beleg durch den Einsatzbetrieb erstattet (S. 4/4). In den zwei Einsatzvereinbarungen vom 9./10. September 2021 vereinbarten der Beschwerdeführer und der Einsatzbetrieb Y._______, die Wegkosten entsprechend den effektiv entstandenen Kosten mit dem öffentlichen Ver- kehr (günstigste Variante) zu vergüten. A.c Mit E-Mailkorrespondenz, welche zwischen dem 17. Juli 2022 und dem 26. Juli 2022 stattgefunden hat, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, es sei ihm für den zweiten Teil des Zivildiensteinsatzes die Wegkostenentschädigung für die Benutzung seines Privatfahrzeuges aus- zurichten. Zur Begründung brachte er vor, die tägliche Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr dauere über drei Stunden. Für seinen ersten Zivildien- steinsatz sei er mit der Vergütung einer Wegkostenentschädigung einver- standen, die dem Betrag für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entspreche. Allerdings würden die tatsächlichen Benzinkosten für seine mit dem Privatfahrzeug zurückgelegten Wegstrecken den Betrag von Fr. 2'000.– überschreiten. A.d Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer gegen- über dem Einsatzbetrieb, er habe für seinen ersten Zivildiensteinsatz einen gesetzlichen Anspruch auf Kilometerentschädigungen für die Benutzung seines Privatfahrzeugs im Betrag von Fr. 5'479.10. Ungeachtet dessen er- kläre er sich damit einverstanden, dass ihm die Wegkostenentschädigung für seinen ersten Einsatz im Betrag vergütet werde, der den Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs entspreche (Fr. 1'436.40). Der Be- schwerdeführer forderte den Einsatzbetrieb sodann auf, ihm bis am 25. Juli 2022 den Entscheid über die Ausrichtung der Wegkostenentschädigung mitzuteilen.
B-4532/2022 Seite 3 A.e Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 stellte der Einsatzbetrieb bei der Vorinstanz den Antrag, die Einsatzvereinbarung für den zweiten Zivildien- steinsatz sei aufzulösen. Dieser Schritt werde bedauert, weil der Einsatz- betrieb während des ersten Einsatzes mit dem Beschwerdeführer grund- sätzlich zufrieden gewesen sei. Zur Begründung trug der Einsatzbetrieb vor, die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer über die Vergü- tung der Wegkostenentschädigung habe zu einem Vertrauensbruch ge- führt. Der Beschwerdeführer fordere eine Wegkostenentschädigung im Be- trag für den öffentlichen Verkehr, ohne die entsprechenden Belege vorzu- legen. Der Einsatzbetrieb habe ausserdem eine durch den Beschwerde- führer zu verantwortende Busse im Betrag von Fr. 900.– bezahlen müssen. A.f Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 29. Juli 2022 erklärte der Beschwer- deführer am 4. August 2022 per E-Mail, es sei ihm zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Einsatzvereinbarung nicht bewusst gewesen, dass sein täglicher Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln länger als drei Stunden dauere. Er habe das Thema Wegkosten im Einsatzbetrieb ange- sprochen, sei aber von diesem "vertröstet" worden. A.g Mit E-Mail vom 30. August 2022 setzte die Vorinstanz den Beschwer- deführer und den Einsatzbetrieb darüber in Kenntnis, dass sie beabsich- tige, das Aufgebot zum zweiten Teil des langen Einsatzes zu widerrufen. Gemäss Einsatzvereinbarungen erfolge die Entschädigung der Wegkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel gegen Beleg. Die Vorinstanz legte weiter dar, praxisgemäss ändere sie rechtskräftige Verfügungen nur unter der Voraussetzung, dass beide Parteien der Änderung zustimmten. Eine An- passung der Wegkostenentschädigung für die Benutzung des Privatfahr- zeugs sei wegen der bestehenden Differenzen nicht möglich. Für eine Wegkostenentschädigung mit dem öffentlichen Verkehr fehlten jedoch die Belege. In Anbetracht des entstandenen Vertrauensbruchs und der gegen- seitigen Vorwürfe erachte sie es nicht mehr für sinnvoll, den zweiten Ein- satz vom 26. September 2022 bis zum 23. Dezember 2022 durchzuführen. A.h Am 30. August erklärte sich der Einsatzbetrieb mit dem beabsichtigten Widerruf des zweiten Aufgebots einverstanden. Demgegenüber sprach sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. September 2022 gegen ei- nen solchen Widerruf aus.
B-4532/2022 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 26. September 2022 brach die Vorinstanz den zweiten Teil des langen Zivildiensteinsatzes (26. September 2022 – 23. Dezember
2022) per sofort ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten keine Einigung zu den Wegkosten erzielen können. Der durch diese Auseinan- dersetzung auf Seiten des Einsatzbetriebes entstandene Vertrauensbruch sei nachvollziehbar. Damit liege ein wichtiger Grund vor, um den Einsatz abzubrechen. C. Anlässlich des Dienstantritts vom 26. September 2022 informierte der Ein- satzbetrieb den Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den zweiten Teil seines Zivildiensteinsatzes widerrufen habe. Auf Nachfrage des Beschwer- deführers hin teilte ihm die Vorinstanz telefonisch mit, dass ihm die Verfü- gung vom 26. September 2022 fälschlicherweise nicht zugestellt worden sei, weswegen der Fall als Einsatzabbruch behandelt werde. D. Am 30. September 2022 unterzeichneten der Beschwerdeführer und der Einsatzbetrieb Z._______ in (Ort), eine Einsatzvereinbarung für den zwei- ten Teil des langen Zivildiensteinsatzes. Gleichentags erliess die Vorinstanz das entsprechende Aufgebot für die Dauer vom 3. Oktober 2022 bis zum 30. Dezember 2022. E. Am 6. Oktober 2022 (Postaufgabe: 7. Oktober 2022) erhob der Beschwer- deführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2022 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Neubeurteilung der Frage, ob zwischen ihm und dem Einsatzbetrieb ein Vertrauensbruch entstanden sei sowie die Entschädigung der Wegkosten. Der Beschwer- deführer rügt, der Einsatzbetrieb habe das Pflichtenheft nicht eingehalten, das ihm zugewiesene Fahrzeug sei nicht betriebssicher und die Instruktion unzureichend gewesen. Dies habe dazu geführt, dass er von der Polizei im Betrag von Fr. 920.– gebüsst worden sei, weil er das Lieferfahrzeug nicht korrekt beladen habe. Ausserdem habe er keine Wegentschädigung für die Fahrkosten mit seinem Privatfahrzeug erhalten, obschon der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden gedauert habe und damit unzumutbar gewesen sei.
B-4532/2022 Seite 5 F. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Aufhebung der Verfügung vom
26. September 2022 hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz wieder beim Einsatzbetrieb Y._______ leisten müsste. Da der Beschwerdeführer bereits einen neuen Einsatz bei einem anderen Einsatzbetrieb für den Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis 30. Dezember 2022 organisiert habe, würden die beiden Einsätze zeitlich miteinander kol- lidieren. In Bezug auf die verlangte Wegkostenentschädigung stellt die Vorinstanz den Antrag, auf dieses Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2022 wurde dem Be- schwerdeführer inklusive einer Kopie des Beilagenverzeichnisses am
25. Oktober 2022 zugestellt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2022 kann nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den zivilen Er- satzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs- rechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesver- waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind erfüllt.
B-4532/2022 Seite 6
E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (zum sog. Streitgegenstand: BGE 144 II 359 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2022, mit welcher sie den sofortigen Abbruch des zweiten Teils des langen Zivildiensteinsatzes beim Einsatz- betrieb Y._______ anordnete. Auf die Beschwerde ist daher von vornherein insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) die Ausrich- tung einer Entschädigung für seine mit dem privaten Motorfahrzeug zu- rückgelegten Wegkosten beziehungsweise eine Wegkostenentschädigung im Betrag der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, ohne die entsprechenden Quittungen vorzulegen, beantragt.
E. 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. ac VwVG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG).
E. 1.4.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be- schwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1; 133 II 409 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflussen kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4; Urteil des BVGer B-5390/2021 vom 1. Juli 2022 E. 3.2, mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
B-4532/2022 Seite 7 HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N 22). Der drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können (Urteil des BVGer B-5390/2021 vom 1. Juli 2022 E. 3.2, mit Hinweisen). Das Gesetz erkennt der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VwVG die aufschie- bende Wirkung zu (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Er- satzdienst vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, 1673). Dennoch organi- sierte der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerdeerhebung vom
E. 1.4.3 An der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besteht somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 lit. c VwVG.
E. 1.5 In Bezug auf die Frage der Rechtsmässigkeit des verfügten Abbruchs ist auch keine Feststellung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu treffen.
E. 1.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt zwar neben der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides auch, es sei neu zu beurteilen, ob zwischen ihm und dem Einsatzbetrieb Y._______ ein Vertrauensbruch stattgefunden habe. Gemäss Arbeitszeugnis vom 1. Juli 2022 sei der Einsatzbetrieb mit
B-4532/2022 Seite 8 seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen. Aus seiner Sicht liege kein Ver- trauensbruch, sondern ein Missverständnis beziehungsweise eine Fehlin- terpretation seitens des Einsatzbetriebs vor (Vernehmlassungsbeilage 20; Beschwerdeschrift, S. 4; Verfügung, S. 3).
E. 1.5.2 Damit wirft der Beschwerdeführer indessen weder Fragen auf, die das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Rechten und Pflichten betreffen, wie sie für eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG not- wendig wären, noch macht er etwas geltend, aus dem auf ein Interesse an der Feststellung der Rechtsmässigkeit des verfügten Abbruchs geschlos- sen werden könnte (zum Feststellungsinteresse: BGE 146 V 38 E. 4.2; 142 V 2 E. 1.1; 137 II 199 E. 6.5 f.; 132 V 257 E. 1; je mit Hinweisen; BEATRICE WEBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 25 N 13 ff.).
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen- den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen. 3. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-4532/2022 Seite 9
E. 2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
E. 3 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 6 Oktober 2022 am 30. September 2022 einen Folgeeinsatz. Gleichen- tags erliess die Vorinstanz ein neues Aufgebot für die Dauer vom 3. Okto- ber 2022 bis zum 30. Dezember 2022 beim Einsatzbetrieb Z._______ in (Ort). Anders als die Verfügung zum sofortigen Abbruch des Zivildienstein- satzes vom 26. September 2022 ist die neue Aufgebotsverfügung vom
30. September 2022 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwach- sen. Der Beschwerdeführer erhebt zudem zahlreiche Vorwürfe gegen den Ein- satzbetrieb. Diese Vorwürfe reichen von angeblich wiederholten Pflichtver- letzungen bis zur Gefährdung seines Lebens, weil das Lieferfahrzeug nicht betriebssicher gewesen sei. Bereits aufgrund der schweren Vorwürfe ist daran zu zweifeln, ob und in- wiefern der Beschwerdeführer an einem Einsatz im betreffenden Betrieb überhaupt noch interessiert sein könnte. Eine Wiederaufnahme bezie- hungsweise ein Fortführen des Einsatzes beim ersten Einsatzbetrieb ist indessen auch aufgrund der zeitlichen Überschneidung faktisch nicht mehr möglich.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Eine Kopie des Urteils geht zur Kenntnisnahme an den Einsatzbetrieb. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Versand: 14. Dezember 2022 B-4532/2022 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) – Y._______, (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4532/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Abbruch des Zivildiensteinsatzes (Verfügung vom 26. September 2022). Sachverhalt: A. A.a Am 2. April 2019 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung des Bundesamts für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz), zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 365 Diensttagen verpflichtet. A.b Mit rechtskräftigen Aufgeboten vom 17. September 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum obligatorischen langen Zivildiensteinsatz in zwei Teilen für die Dauer vom 28. März 2022 bis 1. Juli 2022 und vom 26. September 2022 bis 23. Dezember 2022. Gemäss den zwei Aufgeboten vom 17. September 2021 werden dem Beschwerdeführer die Wegkosten gegen Beleg durch den Einsatzbetrieb erstattet (S. 4/4). In den zwei Einsatzvereinbarungen vom 9./10. September 2021 vereinbarten der Beschwerdeführer und der Einsatzbetrieb Y._______, die Wegkosten entsprechend den effektiv entstandenen Kosten mit dem öffentlichen Verkehr (günstigste Variante) zu vergüten. A.c Mit E-Mailkorrespondenz, welche zwischen dem 17. Juli 2022 und dem 26. Juli 2022 stattgefunden hat, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, es sei ihm für den zweiten Teil des Zivildiensteinsatzes die Wegkostenentschädigung für die Benutzung seines Privatfahrzeuges auszurichten. Zur Begründung brachte er vor, die tägliche Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr dauere über drei Stunden. Für seinen ersten Zivildiensteinsatz sei er mit der Vergütung einer Wegkostenentschädigung einverstanden, die dem Betrag für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entspreche. Allerdings würden die tatsächlichen Benzinkosten für seine mit dem Privatfahrzeug zurückgelegten Wegstrecken den Betrag von Fr. 2'000.- überschreiten. A.d Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Einsatzbetrieb, er habe für seinen ersten Zivildiensteinsatz einen gesetzlichen Anspruch auf Kilometerentschädigungen für die Benutzung seines Privatfahrzeugs im Betrag von Fr. 5'479.10. Ungeachtet dessen erkläre er sich damit einverstanden, dass ihm die Wegkostenentschädigung für seinen ersten Einsatz im Betrag vergütet werde, der den Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs entspreche (Fr. 1'436.40). Der Beschwerdeführer forderte den Einsatzbetrieb sodann auf, ihm bis am 25. Juli 2022 den Entscheid über die Ausrichtung der Wegkostenentschädigung mitzuteilen. A.e Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 stellte der Einsatzbetrieb bei der Vorinstanz den Antrag, die Einsatzvereinbarung für den zweiten Zivildiensteinsatz sei aufzulösen. Dieser Schritt werde bedauert, weil der Einsatzbetrieb während des ersten Einsatzes mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zufrieden gewesen sei. Zur Begründung trug der Einsatzbetrieb vor, die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer über die Vergütung der Wegkostenentschädigung habe zu einem Vertrauensbruch geführt. Der Beschwerdeführer fordere eine Wegkostenentschädigung im Betrag für den öffentlichen Verkehr, ohne die entsprechenden Belege vorzulegen. Der Einsatzbetrieb habe ausserdem eine durch den Beschwerdeführer zu verantwortende Busse im Betrag von Fr. 900.- bezahlen müssen. A.f Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 29. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer am 4. August 2022 per E-Mail, es sei ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Einsatzvereinbarung nicht bewusst gewesen, dass sein täglicher Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln länger als drei Stunden dauere. Er habe das Thema Wegkosten im Einsatzbetrieb angesprochen, sei aber von diesem "vertröstet" worden. A.g Mit E-Mail vom 30. August 2022 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und den Einsatzbetrieb darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtige, das Aufgebot zum zweiten Teil des langen Einsatzes zu widerrufen. Gemäss Einsatzvereinbarungen erfolge die Entschädigung der Wegkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel gegen Beleg. Die Vorinstanz legte weiter dar, praxisgemäss ändere sie rechtskräftige Verfügungen nur unter der Voraussetzung, dass beide Parteien der Änderung zustimmten. Eine Anpassung der Wegkostenentschädigung für die Benutzung des Privatfahrzeugs sei wegen der bestehenden Differenzen nicht möglich. Für eine Wegkostenentschädigung mit dem öffentlichen Verkehr fehlten jedoch die Belege. In Anbetracht des entstandenen Vertrauensbruchs und der gegenseitigen Vorwürfe erachte sie es nicht mehr für sinnvoll, den zweiten Einsatz vom 26. September 2022 bis zum 23. Dezember 2022 durchzuführen. A.h Am 30. August erklärte sich der Einsatzbetrieb mit dem beabsichtigten Widerruf des zweiten Aufgebots einverstanden. Demgegenüber sprach sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. September 2022 gegen einen solchen Widerruf aus. B. Mit Verfügung vom 26. September 2022 brach die Vorinstanz den zweiten Teil des langen Zivildiensteinsatzes (26. September 2022 - 23. Dezember 2022) per sofort ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten keine Einigung zu den Wegkosten erzielen können. Der durch diese Auseinandersetzung auf Seiten des Einsatzbetriebes entstandene Vertrauensbruch sei nachvollziehbar. Damit liege ein wichtiger Grund vor, um den Einsatz abzubrechen. C. Anlässlich des Dienstantritts vom 26. September 2022 informierte der Einsatzbetrieb den Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den zweiten Teil seines Zivildiensteinsatzes widerrufen habe. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin teilte ihm die Vorinstanz telefonisch mit, dass ihm die Verfügung vom 26. September 2022 fälschlicherweise nicht zugestellt worden sei, weswegen der Fall als Einsatzabbruch behandelt werde. D. Am 30. September 2022 unterzeichneten der Beschwerdeführer und der Einsatzbetrieb Z._______ in (Ort), eine Einsatzvereinbarung für den zweiten Teil des langen Zivildiensteinsatzes. Gleichentags erliess die Vorinstanz das entsprechende Aufgebot für die Dauer vom 3. Oktober 2022 bis zum 30. Dezember 2022. E. Am 6. Oktober 2022 (Postaufgabe: 7. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Neubeurteilung der Frage, ob zwischen ihm und dem Einsatzbetrieb ein Vertrauensbruch entstanden sei sowie die Entschädigung der Wegkosten. Der Beschwerdeführer rügt, der Einsatzbetrieb habe das Pflichtenheft nicht eingehalten, das ihm zugewiesene Fahrzeug sei nicht betriebssicher und die Instruktion unzureichend gewesen. Dies habe dazu geführt, dass er von der Polizei im Betrag von Fr. 920.- gebüsst worden sei, weil er das Lieferfahrzeug nicht korrekt beladen habe. Ausserdem habe er keine Wegentschädigung für die Fahrkosten mit seinem Privatfahrzeug erhalten, obschon der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden gedauert habe und damit unzumutbar gewesen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2022 hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz wieder beim Einsatzbetrieb Y._______ leisten müsste. Da der Beschwerdeführer bereits einen neuen Einsatz bei einem anderen Einsatzbetrieb für den Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis 30. Dezember 2022 organisiert habe, würden die beiden Einsätze zeitlich miteinander kollidieren. In Bezug auf die verlangte Wegkostenentschädigung stellt die Vorinstanz den Antrag, auf dieses Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer inklusive einer Kopie des Beilagenverzeichnisses am 25. Oktober 2022 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2022 kann nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind erfüllt. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat (zum sog. Streitgegenstand: BGE 144 II 359 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; je mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2022, mit welcher sie den sofortigen Abbruch des zweiten Teils des langen Zivildiensteinsatzes beim Einsatzbetrieb Y._______ anordnete. Auf die Beschwerde ist daher von vornherein insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) die Ausrichtung einer Entschädigung für seine mit dem privaten Motorfahrzeug zurückgelegten Wegkosten beziehungsweise eine Wegkostenentschädigung im Betrag der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, ohne die entsprechenden Quittungen vorzulegen, beantragt. 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a c VwVG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3). 1.4.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). 1.4.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1; 133 II 409 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflussen kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4; Urteil des BVGer B-5390/2021 vom 1. Juli 2022 E. 3.2, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N 22). Der drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können (Urteil des BVGer B-5390/2021 vom 1. Juli 2022 E. 3.2, mit Hinweisen). Das Gesetz erkennt der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VwVG die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, 1673). Dennoch organisierte der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerdeerhebung vom 6. Oktober 2022 am 30. September 2022 einen Folgeeinsatz. Gleichentags erliess die Vorinstanz ein neues Aufgebot für die Dauer vom 3. Oktober 2022 bis zum 30. Dezember 2022 beim Einsatzbetrieb Z._______ in (Ort). Anders als die Verfügung zum sofortigen Abbruch des Zivildiensteinsatzes vom 26. September 2022 ist die neue Aufgebotsverfügung vom 30. September 2022 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erhebt zudem zahlreiche Vorwürfe gegen den Einsatzbetrieb. Diese Vorwürfe reichen von angeblich wiederholten Pflichtverletzungen bis zur Gefährdung seines Lebens, weil das Lieferfahrzeug nicht betriebssicher gewesen sei. Bereits aufgrund der schweren Vorwürfe ist daran zu zweifeln, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an einem Einsatz im betreffenden Betrieb überhaupt noch interessiert sein könnte. Eine Wiederaufnahme beziehungsweise ein Fortführen des Einsatzes beim ersten Einsatzbetrieb ist indessen auch aufgrund der zeitlichen Überschneidung faktisch nicht mehr möglich. 1.4.3 An der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besteht somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 lit. c VwVG. 1.5 In Bezug auf die Frage der Rechtsmässigkeit des verfügten Abbruchs ist auch keine Feststellung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu treffen. 1.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt zwar neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch, es sei neu zu beurteilen, ob zwischen ihm und dem Einsatzbetrieb Y._______ ein Vertrauensbruch stattgefunden habe. Gemäss Arbeitszeugnis vom 1. Juli 2022 sei der Einsatzbetrieb mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen. Aus seiner Sicht liege kein Vertrauensbruch, sondern ein Missverständnis beziehungsweise eine Fehlinterpretation seitens des Einsatzbetriebs vor (Vernehmlassungsbeilage 20; Beschwerdeschrift, S. 4; Verfügung, S. 3). 1.5.2 Damit wirft der Beschwerdeführer indessen weder Fragen auf, die das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Rechten und Pflichten betreffen, wie sie für eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG notwendig wären, noch macht er etwas geltend, aus dem auf ein Interesse an der Feststellung der Rechtsmässigkeit des verfügten Abbruchs geschlossen werden könnte (zum Feststellungsinteresse: BGE 146 V 38 E. 4.2; 142 V 2 E. 1.1; 137 II 199 E. 6.5 f.; 132 V 257 E. 1; je mit Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 25 N 13 ff.). 1.6 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
3. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Eine Kopie des Urteils geht zur Kenntnisnahme an den Einsatzbetrieb. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Versand: 14. Dezember 2022 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
- Y._______, (Einschreiben)