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B-4485/2015

B-4485/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-27 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4895; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 28. Oktober 2015

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 4895; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 28. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4485/2015 Urteil vom 27. Oktober 2015 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV, Geschäftsstelle QSK, Postfach, 3001 Bern, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Fahrlehrer 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10. März 2015 die Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis abgelegt hat, dass die Geschäftsstelle QSK des Schweizerischen Fahrlehrerverbands SFV (im Folgenden: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2015 mitgeteilt hat, dass er die Berufsprüfung nicht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Berufsprüfung vom März 2015 sei als bestanden zu werten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 860.- bis zum 6. Mai 2015 aufgefordert hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2015 den fristgerechten Eingang der Zahlung des Kostenvorschusses bestätigt hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2015 auf die Beschwerde vom 23. April 2015 nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz zur Begründung ausgeführt hat, dass der Kostenvorschuss ihrem Konto am 28. Mai 2015 gutgeschrieben worden sei, dass damit ausgeschlossen werden könne, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig der Post übergeben oder einem Konto belastet worden sei (Art. 21 Abs. 3 VwVG), und dass damit die Zahlung des Kostenvorschusses als nicht rechtzeitig gelte, dass die Vorinstanz überdies festgehalten hat, dass das Schreiben vom 16. Juni 2015 irrtümlich erfolgt sei, und der Beschwerdeführer aus diesem Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Kostenvorschuss sei aufgrund eines Übermittlungsfehlers erst am 28. Mai 2015 dem Konto der Vor-instanz gutgeschrieben worden, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich ausführt, er bestreite nicht, dass die Frist gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG formell nicht eingehalten worden sei, indessen sei davon auszugehen, dass die Verspätung der Zahlung durch die Bestätigung der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 geheilt worden sei, dass er weiter rügt, mit Blick darauf, dass die inhaltliche Behandlung des Dossiers erst am 16. Juni 2015 an die Hand genommen worden sei, sei der genaue Zahlungszeitpunkt in der Sache irrelevant und ein Nichteintreten im Nachhinein unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. August 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt mit der Begründung, die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses sei dem Beschwerdeführer anzurechnen, dass die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt seien, zumal weder ersichtlich sei noch vom Beschwerdeführer behauptet werde, dass er im Zeitraum zwischen dem Erhalt des Schreibens vom 16. Juni 2015 und dem Nichteintretensentscheid nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe, dass die Erstinstanz mit Eingabe vom 14. August 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG), dass die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 VwVG), dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe ihm vor Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2015 das rechtliche Gehör nicht gewährt, womit die angefochtene Verfügung zusätzlich unter einem Verfahrensmangel leide, dass zum wesentlichen Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht des Betroffenen gehört, vor Erlass einer Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) und die Verwaltungsbehörde den Betroffenen den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung bekannt geben muss, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 1680 ff.), dass sich aus den Akten in der Tat nicht ergibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör gewährt hat, dass dieser Verfahrensmangel indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde, dass auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn der Kostenvorschuss verspätet geleistet wird und diese Folge mit der Fristansetzung angedroht wurde (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 63 N. 26), dass die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass dem Beschwerdeführer die Beweislast dafür obliegt, dass er diese Frist eingehalten hat, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Instruktionsrichterin angesetzte Frist zum Nachweis, wann der in Frage stehende Kostenvorschuss der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, unbenutzt verstreichen liess, dass er in seiner Beschwerde auch ausdrücklich ausführt, es sei unbestritten, dass er die Frist gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG formell nicht eingehalten habe, dass es sich bei der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass die Frage, wann die Vorinstanz mit der materiellen Behandlung des Dossiers beginnen wollte, irrelevant ist, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 16. Juni 2015, in dem die Vorinstanz irrtümlicherweise bestätigte, der Kostenvorschuss sei rechtzeitig eingegangen, offensichtlich erst mehrere Wochen nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erhalten hat, dass daher nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dieses Schreiben in Bezug auf die Nichteinhaltung der Frist relevant sein könnte oder dadurch die Verspätung der Zahlung durch den Beschwerdeführer geheilt worden sein könnte, dass die Vorinstanz somit zu Recht aufgrund der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass sich demnach die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4895; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 28. Oktober 2015