Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Januar 2012
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4479/2011 Urteil vom 29. Dezember 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Spanien, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Juni 2011 das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. November 2011 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 22. November 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. A._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2011 darauf hingewiesen hat, dass bezüglich der Problematik der rechten und linken Hand der Beschwerdeführerin die radiologischen Befunde sowie die Behandlungs- und Operationsberichte zu den eingereichten Bilduntersuchungen fehlen würden. Überdies weise die Einnahme von Antidepressiva auf eine psychische Problematik hin, doch würden diesbezüglich weitere Angaben fehlen. Zur weiteren Abklärung schlage sie deshalb vor, alle Befundberichte zu den eingereichten Rx-, CT- und MRI-Bildern (Rx Kontrastmittel Dickdarm, Ct Schädel, Rx Schulter rechts mit Thorax, Rx beider Hände, MRI LWS) einzuholen, die eingereichten Bilduntersuchungen mit lesbarem Datum der Untersuchung zu versehen und einzuscannen sowie weitere Behandlungs- und Operationsberichte zur rechten und linken Hand sowie einen aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbericht einzuholen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2011 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat, dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen bezüglich der Problematik der rechten und linken Hand sowie der psychischen Problematik teilweise vollständig ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung der Befundberichte zu den eingereichten Bilduntersuchungen sowie der psychiatrischen Untersuchungsberichte, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Januar 2012