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B-4468/2021

B-4468/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-22 · Deutsch CH

Anerkennung Diplome u.a.

Sachverhalt

A. X._______ (Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin) studierte von September 2004 bis Juni 2011 Krankenpflege an der Universität [...] in [...], wo sie am 7. September 2011 (Datum des Diploms) einen "Bachelor of Science in Nursing" erwarb. Anschliessend arbeitete sie während rund drei Jahren mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Pflegefachfrau in [...] und unterrichtete dort ein Jahr lang an einem medizinischen Berufsfachgymnasium. B. Am 20. August 2020 (Eingangsstempel; Datum des Gesuchs: 2. Juli 2020) ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweizerische Rote Kreuz (SRK, Vorinstanz) um Anerkennung dieses Diploms. Darüber befand die Vorinstanz mit Teilentscheid vom 24. Februar 2021, dessen Dispositiv wie folgt lautet (Zitat):

1. Damit die Anerkennung als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolvieren.

2. Sie entscheiden sich für einen 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung und retournieren das "Formular betreffend Ausgleichsmassnahmen".

3. [Gebühr] Zur Begründung legte sie dar, in der Schweiz setze der Erwerb des Abschlusses Pflegefachfrau HF eine dreijährige Ausbildung von insgesamt 5400 Stunden, je zur Hälfte Theorie und Praxis, voraus. Die Ausbildung der Gesuchstellerin habe 3304 Stunden gedauert. Dabei habe sich die berufsspezifische, theoretische Ausbildung auf 1568 Stunden belaufen. Sie sei daher um 1132 Stunden kürzer als der theoretisch-praktische Unterricht in der Schweiz. Die praktische Ausbildung der Gesuchstellerin habe 1736 Stunden gedauert und sei somit 964 Stunden kürzer als die in der Schweiz geforderten 2700 Stunden gewesen. Insgesamt sei die Ausbildung der Gesuchstellerin 2096 Stunden kürzer als diejenige in der Schweiz. Wesentliche Inhalte der Pflege fehlten in der Ausbildung der Gesuchstellerin oder sie seien zwar vermittelt, aufgrund der um 1132 Stunden kürzeren Dauer des theoretischen Unterrichts jedoch ungenügend vertieft worden. Die mangelnde Vertiefung oder das Fehlen der Ausbildungsinhalte sei wesentlich, weil die berufliche Tätigkeit einer Pflegefachfrau in der Schweiz sowohl das Anleiten von Auszubildenden und Studierenden in Gesundheitsfragen, als auch die Planung, die Durchführung und die Bewertung einer umfassenden Krankenpflege sowie das Leiten von Pflegeteams, bestehend aus unterschiedlichen Berufsgruppen, beinhalte. In der Schweiz betrage die minimale Dauer eines klinischen Praktikums acht Wochen. Die oftmals kürzere Dauer ihrer Praktika habe es der Gesuchstellerin nicht erlaubt, das gesamte theoretische Wissen in die Praxis umzusetzen. Sodann habe sie eine Berufserfahrung von drei Jahren als Pflegefachfrau und von neun Monaten als Lehrerin in einer Fachmittelschule für Gesundheit in der Türkei nachgewiesen. Da gemäss Ausbildungsbestätigung gewisse Inhalte wie zum Beispiel Pflegetheorien, Datensammlung und Pflegeanamnesen, Pflegediagnose und -planung fehlten, könne die Berufserfahrung bei der Festlegung von Ausgleichsmassnahmen nur bedingt berücksichtigt werden. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist nicht an. C. Unter Beifügung einer ergänzenden Bestätigung der Dekanin der Fakultät für Gesundheitswissenschaften an der Universität [...] vom 25. Mai 2021 stellte die Beschwerdeführerin in der Folge ein vom 28. Juni 2021 datiertes Gesuch um Wiedererwägung des Teilentscheids vom 24. Februar 2021. Dieses wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2021 ab. Als Begründung hielt sie dabei namentlich fest, gemäss Ausbildungsbestätigung vom 25. Mai 2021 handle es sich bei den aufgeführten Credits um ECTS. Mit der Übersetzung der Bestätigung stelle sich heraus, dass die Beschwerdeführerin sechs ECTS in wissenschaftlichem Arbeiten nachweisen könne. Das seien immer noch 14 ECTS weniger, als in der schweizerischen Ausbildung mindestens gelehrt würden. Deshalb könne das SRK die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht auf Fachhochschulniveau anerkennen. Nach wie vor unterscheide sich ihre Ausbildung bezüglich der Inhalte wesentlich von derjenigen in der Schweiz, und eine Anerkennung ihres Abschlusses als Pflegefachfrau auf dem Niveau einer höheren Fachschule sei erst nach erfolgreichem Absolvieren der im Teilentscheid vom 24. Februar 2021 aufgeführten Ausgleichsmassnahmen möglich. D. Durch Eingabe ihres Rechtsbeistandes vom 8. Oktober 2021 focht die Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellt folgende Rechtsbegehren (Zitat):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

3. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss einer schweizerischen Fachhochschule (Bachelor in Pflege) sei anzuerkennen und sie sei als Pflegefachfrau auf Niveau Fachhochschule anzuerkennen.

4. Eventualiter: Die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss einer schweizerischen höheren Fachschule sei anzuerkennen und sie sei ohne Ausgleichsmassnahmen und Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung als Pflegefachfrau auf Niveau höhere Fachschule anzuerkennen.

5. Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Anerkennung des Ausbildungsabschlusses auf Niveau Fachhochschule zurückzuweisen.

6. Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Anerkennung des Ausbildungsabschlusses auf Niveau höhere Fachschule zurückzuweisen.

7. Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

8. Der Unterzeichner sei der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Ihre Rechtsbegehren begründet die Beschwerdeführerin zusammenfassend wie folgt: Als Pflegefachfrau könne sie ein in der Türkei abgeschlossenes vierjähriges Studium auf dem Niveau Fachhochschule vorweisen. Obwohl dieses Studium ein Jahr länger gedauert habe und mehr ECTS-Punkte beinhalte als die schweizerische Ausbildung auf dem Niveau Fachhochschule, habe das SRK ihr Diplom nicht anerkannt. Das SRK weigere sich auch, ihr Ausgleichsmassnahmen anzubieten, damit ihr Diplom anerkannt werden könne. Auch auf dem Niveau höhere Fachschule habe die Vorinstanz das Diplom der Beschwerdeführerin nicht anerkannt. Sie habe mit ihrem Teilentscheid verfügt, dass es erst nach den vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen anerkannt werde. Die Vorinstanz weigere sich auch, die Stellungnahme der Dekanin der Universität [...], die belege, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 240 ECTS gesammelt habe, angemessen zu berücksichtigen. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbegehren Ziff. 7 gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wies es das Rechtsbegehren Ziff. 8 ab. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 21. Januar 2022 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. H. Die Vorinstanz reichte am 24. Februar 2022 ihre Duplik ein. I. Mit Begleitzetteln vom 31. Mai und 30. Juni 2022 reichte das SRK Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdeführerin betreffend einen allfälligen Beginn der Ausgleichsmassnahmen ein. In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2022 erklärte das SRK, da die angeordneten Kurse nicht nur im Rahmen einer Ausgleichsmassnahme besucht werden könnten, seien Anmeldung und Besuch jederzeit möglich und zulässig. Eine Anmeldung stelle jedoch einen Vollzug des Teilentscheids vom 24. Februar 2021 dar, weshalb sie nur möglich wäre, wenn der Beschwerde vom 8. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Letzteres erachte es als problematisch. Zuständigkeitshalber leite es das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2022 [worin diese erklärt hatte, die Kurse trotzdem besuchen zu wollen] an das Bundesverwaltungsgericht weiter. J. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 4. Juli 2022 fest, es erachte das Beschwerdeverfahren B-4468/2021 als spruchreif. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdeführerin Frist bis zum 15. Juli 2022 für den Fall, dass sie sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 30. Juni 2022 äussern möchte. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, in der Zwischenzeit sei sie vom Kurs ausgeschlossen worden. Hätte sie ihn zuerst besucht und das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde abgewiesen, hätte es keinen Grund gegeben, ihn im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen nicht anzuerkennen. Der Kurs sei nun schon verpasst, und das Bundesverwaltungsgericht erachte das Verfahren als spruchreif, weshalb sie sich nicht weiter zum Schreiben vom 30. Juni 2022 äussern möchte. K. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Gegen den Wiedererwägungsentscheid des SRK vom 8. September 2021 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz den Fall materiell vollständig überprüft hat, unterliegt ihr Wiedererwägungsentscheid den gleichen Anfechtungsmöglichkeiten wie ihr ursprünglicher Entscheid (vgl. Urteil des BGer 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3279/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.1 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 3.2; Tanner, Martin, Wiedererwägung, 2021, N. 474 m.H.; Rhinow, René et. al., Öffentliches Prozessrecht, 4. A., 2021, N. 1311; Kiener, Regina / Rütsche, Bernhard / Kuhn, Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 2025).

E. 2.3 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist ihr ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt der Vorinstanz aber die Wahl zwischen mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 und 131 II 680 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 2.2 und B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., 2013, Rz. 2.154).

E. 3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) fördert nach seinem Zweckartikel im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der Ausübung der unter das Gesetz fallenden Berufe in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 1 GesBG). Als solcher Gesundheitsberuf gilt unter anderem die Tätigkeit einer Pflegefachfrau (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Dazu regelt das Gesetz namentlich die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Pflege (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 3 ff. GesBG), die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG) und die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 2 Abs. 2 Bst. d GesBG).

E. 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 GesBG wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Bst. a) oder im Einzelfall anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen nachgewiesen wird (Bst. b). Mangels eines auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Vertrags im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG bedarf es einer Einzelfallbeurteilung nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG.

E. 3.3 Art. 10 Abs. 3 GesBG bestimmt, dass der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich des Gesetzes regelt, diese Aufgabe jedoch an Dritte delegieren kann. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 GesBG kann er die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) ist das SRK für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständig. Art. 6 GesBAV regelt die Anerkennung, Art. 7 die Ausgleichsmassnahmen. Art. 2 der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) spezifiziert die von Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege verlangten Fähigkeiten.

E. 3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 GesBAV anerkennt das SRK einen ausländischen Bildungsabschluss gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG, wenn er gegenüber einem Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG folgende Voraussetzungen erfüllt: Bildungsstufe und -dauer sind gleich (Bst. a und b), die Bildungsinhalte vergleichbar (Bst. c). Bei Abschlüssen im Fachhochschulbereich müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen oder die Gesuchstellerin muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 2 GesBAV). Handelt es sich um einen Abschluss im Berufsbildungsbereich, muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen oder die Gesuchstellerin über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 3 GesBAV).

E. 4 Laut ihrem Diplom der Universität [...] vom 7. September 2011 erwarb die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2011 einen "Bachelor of Science (B.Sc.) in Nursing". Erwägung II a des Teilentscheids der Vorinstanz vom 24. Februar 2021 hält fest, die unter Art. 6 Abs. 1 GesBAV erwähnten Voraussetzungen für eine Anerkennung auf Niveau Fachhochschule seien bezüglich der Bildungsinhalte nicht erfüllt. Der schweizerische Abschluss als Pflegefachfrau auf dem Niveau höhere Fachschule sei aber ebenso ein Diplom der höheren Berufsbildung auf der tertiären Bildungsstufe und in Bezug auf die Berufsausübung in der Schweiz einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt. Mithin liege der Abschluss der Beschwerdeführerin auf der tertiären Bildungsstufe auf Niveau Fachhochschule. Im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 8. September 2021 findet sich keine davon abweichende Beurteilung. Folglich steht der Abschluss der Beschwerdeführerin auf der tertiären und insofern auf der im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV gleichen Bildungsstufe. In der Duplik bemerkte das SRK, die Beschwerdeführerin habe mit einem (altrechtlichen) Diplom abgeschlossen. Keines der beiden Transkripte weise nach, dass sie ihr Studium im Bachelor-Programm absolviert habe. Dies mag missverständlich klingen, bezieht sich aber offensichtlich nicht auf die Stufe, sondern auf den Inhalt und allenfalls die Dauer der Bildung. Vor Bundesverwaltungsgericht ist die Gleichheit der Bildungsstufe als solche deshalb nicht strittig. Ob der Abschluss der Beschwerdeführerin hingegen als demjenigen einer schweizerischen Fachhochschule oder demjenigen einer hiesigen höheren Fachschule gleichwertig anzuerkennen ist, wird unter den Gesichtspunkten der Bildungsdauer und des Bildungsinhaltes evaluiert.

E. 5 Erstens rügt die Beschwerdeführerin, das SRK habe die Dauer ihrer theoretischen Ausbildung falsch gewürdigt.

E. 5.1 Sie argumentiert, die Dekanin habe in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 bestätigt, dass an ihrer Fakultät 60 ECTS-Punkte für ein Studienjahr und 30 für ein Semester vergeben würden. Die Beschwerdeführerin habe an dieser Fakultät vier Jahre lang studiert, was bedeute, dass sie am Ende des Studiums 60 x 4 = 240 ECTS-Punkte erreicht habe. Dies akzeptiere die Vorinstanz nicht. Gemäss den Erläuterungen zum ECTS erziele ein Student, der ein dreijähriges Studium erfolgreich abschliesse, 180 ECTS-Punkte. Diese stünden für maximal 30 x 180 = 5400 Arbeitsstunden. Das entspreche auch den im Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Pflege (RLP Pflege HF) erwähnten Lernstunden. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur drei, sondern vier Jahre studiert. Ihr abgeschlossenes Studium habe folglich viel mehr Lernstunden beinhaltet als die Ausbildungen zur Pflegefachfrau an Fachhochschulen und höheren Fachschulen in der Schweiz. Das SRK habe sich auf den altrechtlichen, am 9. November 2016 in Kraft getretenen RLP Pflege HF gestützt; indessen habe das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 24. September 2021 eine neue Version genehmigt. Im Rahmenlehrplan werde das ECTS nicht erwähnt, doch stimme die Beschreibung der Berechnung der Ausbildungsdauer eins zu eins mit ihm überein.

E. 5.2 Darauf erwidert das SRK vernehmlassungsweise, das Schreiben der Dekanin vom 25. Mai 2021 stelle im Prinzip eine neue, dritte Ausbildungsbestätigung dar. Diese weise gegenüber den von der Beschwerdeführerin früher vorgelegten Dokumenten wesentliche Diskrepanzen auf. Gemäss Lebenslauf habe die Beschwerdeführerin von September 2004 bis Juni 2011 studiert. Laut Dekanin habe sie ihr Studium aber im akademischen Jahr 2008 / 2009 begonnen, was nicht stimmen könne. Deshalb könne aus dem Schreiben nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ausbildung Leistungen von 240 ECTS-Punkten (vier Jahre à 60 ECTS-Punkte) erbracht habe. Sowohl die ursprüngliche als auch die neue, korrigierte Ausbildungsbestätigung bescheinige insgesamt 184 Kreditpunkte. Ausserdem habe die Dekanin eine Fusion der Fachhochschule für Krankenpflege mit der Fakultät für Gesundheitswissenschaften erwähnt. Derartige Zusammenlegungen gingen in der Regel mit Anpassungen des Studienprogramms einher. Man müsse davon ausgehen, dass es sich beim beigefügten Stundenplan um denjenigen handle, der zu Beginn der Ausbildung im akademischen Jahr 2008 / 2009 gegolten habe. Dementsprechend betreffe er nicht das von der Beschwerdeführerin effektiv absolvierte Studium. Das SRK habe die Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 dahingehend berücksichtigt, dass es sich bei den in den ersten beiden, personalisierten Ausbildungsbestätigungen aufgeführten Credits um ECTS-Punkte handle. Als Nachweis, dass mehr als 184 ECTS-Punkte gesammelt worden seien, könne die neue Bestätigung hingegen nicht dienen, da sie sich auf einen Ausbildungsbeginn im Studienjahr 2008 / 2009 abstütze. Gleiches gelte für die Angaben auf der Website der Universität. Sie bezögen sich auf das aktuelle Studienprogramm und nicht auf ein Studium, das 2004 begonnen worden sei. Bei der Berechnung der Dauer würden überdies nur Inhalte berücksichtigt, welche für die pflegerische Ausbildung in der Schweiz relevant seien. Insgesamt könnten demnach nur 176 Kredit- bzw. ECTS-Punkte berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt des Teilentscheides vom 24. Februar 2021 und der Wiedererwägung vom 8. September 2021 sei der Rahmenlehrplan Pflege vom 24. September 2007 in Kraft und für die Beurteilung massgebend gewesen. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rahmenlehrplans habe es nicht gegeben. Im Übrigen umfasse die Revision des Rahmenlehrplans Pflege Änderungen oder Präzisierungen, die grundsätzlich keine Implikationen für die Umsetzung hätten.

E. 5.3 Replizierend bringt die Beschwerdeführerin vor, der erste Satz der Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 enthalte einen offensichtlichen Schreibfehler; es sei klar, dass sie ihr Studium nicht 2008, sondern 2004 begonnen habe. An der Universität [...] würden zwei verschiedene Kreditsysteme verwendet. Das erste und ältere sei das nationale, das zweite das ECTS. Ersteres sei auf europäischer Ebene nicht vergleichbar. Die türkischen Universitäten hätten im Laufe der Zeit das ECTS übernommen, um bei Anerkennungsverfahren für ihre Studiengänge in europäischen Ländern einen Vergleich der Studiendauer zu ermöglichen. In den Ausbildungsbestätigungen der Beschwerdeführerin seien insgesamt 184 Credits vermerkt. Dabei handle es sich nicht um das ECTS, sondern um das nationale Kreditsystem. Die 184 nationalen Kreditpunkte entsprächen 240 Punkten im ECTS, welche wiederum eine Studiendauer von 7200 Stunden ergäben. Somit sei das Studium der Beschwerdeführerin an der Universität [...] nicht kürzer, sondern viel länger als die Ausbildung auf dem Niveau höhere Fachschule in der Schweiz, die nur 5400 Stunden umfasse. In der Beschwerde vom 8. Oktober 2021 sei nur auf die Änderungen und Präzisierungen durch die aktuelle Revision des RLP Pflege HF hingewiesen worden. Dass zum Zeitpunkt des Teilentscheids vom 24. Februar 2021 und der Wiedererwägung vom 8. September 2021 der RLP Pflege HF vom 24. September 2007 in Kraft gewesen sei, ändere nichts.

E. 5.4 Duplizierend hält die Vorinstanz fest, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin folgende Dokumente eingereicht, um die absolvierten Ausbildungsinhalte zu belegen: das ursprüngliche sog. Transkript vom 9. November 2015 (Angabe der Studienleistungen in Credits; nachfolgend auch "Transkript 2011"); eine korrigierte Version dieses Transkripts, die am 17. November 2020 per Mail beim SRK eingegangen sei (Angabe der Studienleistungen in Credits) sowie die Stellungnahme der Dekanin vom 25. Mai 2021, welche das SRK zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2021 erhalten habe (Angabe der Studienleistungen in Stunden und der Gesamtdauer in ECTS-Punkten). Im der Replik beigefügten Wikipedia-Eintrag (recte: Text von Website der Universität [...]) werde zur ECTS credit allocation ausgeführt. "The local credit of a lesson is formed by taking the total hours spent by the student in theoretical lessons every week, and half the hours spent in the laboratory, practical lessons, or in the studio." Dies mache in Bezug auf die zwei dem SRK vorliegenden Transkripte keinen Sinn. Für Psychologie seien im Transkript 2011 beispielsweise zwei Kreditpunkte vergeben worden. Im Transkript 2021 würden für dieses Fach 28 (Präsenz-) Stunden ausgewiesen. Des Weiteren stehe im Eintrag, dass die Transkripte sowohl die lokalen Kreditpunkte als auch ECTS-Punkte angäben. Letzteres treffe aber weder auf das Transkript 2021 noch auf das Transkript 2011 zu. Auch inhaltlich wiesen die Transkripte leichte Diskrepanzen auf. Hinzu komme, dass 2007 eine Studienreform stattgefunden habe. Der erste reformierte Studiengang sei 2008 gestartet, und Personen, die ihn absolviert hätten, hätten mit einem Bachelor abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen mit einem (altrechtlichen) Diplom abgeschlossen. In keinem der beiden Transkripte werde nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Rahmen des Bachelor-Programms abgeschlossen oder während des Studiums einen Wechsel vom alten ins neue Programm vollzogen habe. All dies lasse für das SRK nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin noch kein Studium nach neuer Ordnung im Umfang von 240 ECTS abgeschlossen habe. Ein Vergleich entsprechend der Wiedererwägung vom 8. September 2021, dem die Präsenzstunden des neuen Transkripts zugrundegelegt würden, mit den gemäss RLP Pflege HF erforderlichen Präsenzstunden erscheine dem SRK angesichts der Beweislage als gerechtfertigt.

E. 5.5 Die Dauer der theoretischen Ausbildung der Beschwerdeführerin beurteilt sich wie folgt:

E. 5.5.1 Im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2021 erklärte das SRK, für die Überprüfung der Ausbildung stütze es sich nicht auf allgemeine Ausbildungsprogramme der Schule oder Universität, sondern auf die von den Gesuchstellern vorgelegten, auf deren Namen lautenden Ausbildungsbestätigungen. Auf den beiden eingereichten Bestätigungen würden der Gesuchstellerin für ihre vierjährige Ausbildung 184 Kreditpunkte attestiert. Acht davon könnten nicht angerechnet werden, da sie für die pflegerische Ausbildung in der Schweiz nicht relevant seien, nämlich vier Punkte für "Atatürk Grundl. und Rev." sowie vier für "türkische Sprache". Gemäss Bestätigung der Universität vom 25. Mai 2021 handle es sich bei den aufgeführten Kreditpunkten um ECTS. Somit betrage die Ausbildungsdauer der Gesuchstellerin vier Jahre und 176 ECTS bzw. 5280 Stunden (1540 Theorie, 56 Labor, 1722 Praxis und 1962 Stunden Selbststudium).

E. 5.5.2 Die Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 nennt bei den einzelnen Fächern ausschliesslich Stunden, jedoch keine (Kredit-) Punkte. Darum lässt sich die Aussage des SRK, bei den "aufgeführten Kreditpunkten" handle es sich um ECTS-Punkte, nicht stützen. Aus der Bestätigung geht auch nicht hervor, dass sie sich auf die beiden Transkripte vom 9. November 2015 bzw. vom 8. Oktober 2020 beziehen würde. Im Transkript vom 9. November 2015 findet sich nur das Wort "Kredi" bzw., in der Übersetzung, "Kredit". Ob es sich dabei um ECTS- oder nationale bzw. lokale Kreditpunkte handelt, wird nicht präzisiert. Gleiches gilt für das am 17. November 2020 beim SRK eingegangene, korrigierte Transkript vom 8. Oktober 2020. Beide Bestätigungen weisen je ein Kreditpunktetotal von 184 aus.

E. 5.5.3 Replizierend erklärte die Beschwerdeführerin, die in den Ausbildungsbestätigungen vermerkten 184 Kreditpunkte seien nationale und keine ECTS-Punkte. Ihr gleichzeitig vorgelegter Ausschnitt der Website der Universität [...] hält unter dem Titel "ECTS credit allocation" fest: "Every course offered at [...] University has both local and ECTS credits." Ein entsprechendes Zitat dieser Website findet sich auch in der Beschwerdeschrift: "However, both local credits and grades, as well as the ECTS credits and grades, will be shown on the transcripts." Da die beiden Transkripte aber nur eine Punktzahl nennen und keinen Hinweis auf das ECTS enthalten, ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie nationale Kreditpunkte bescheinigen. Dafür spricht auch, dass die Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 ECTS-Kredite umschreibt, jedoch weder ein nationales Kreditsystem noch die beiden Transkripte erwähnt. Zudem konstatiert sie, die Lizentiats- (Bachelor-) Ausbildung zur Pflegefachperson daure nach der Maturität vier Jahre (acht Semester); für ein akademisches Studienjahr würden 60, für ein Semester 30 ECTS-Punkte vergeben. Daraus resultieren insgesamt 240 Kreditpunkte, welche den 184 der Transkripte gegenüberstehen, was ebenfalls zeigt, dass Letztere keine ECTS-Punkte attestieren.

E. 5.5.4 Die Bestätigung vom 25. Mai 2021 besteht aus einem kurzen Begleitschreiben der Dekanin und dem detaillierten Stundenplan. Ersteres beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Satz mit dem Hinweis auf den beigefügten "Zeit- und Stundenplan von [Beschwerdeführerin] betreffend ihre im Jahr 2011 abgeschlossene Lizenz- (Bachelor-) Ausbildung [...] an unserer Universität, Hochschule für Krankenpflege". Letzterer nennt eingangs den Namen der Beschwerdeführerin sowie ihre Hochschulnummer. Darunter wurde festgehalten, sie habe die Ausbildung im akademischen Jahr 2008 / 2009 an der Fachhochschule für Krankenpflege der Universität [...] begonnen, welche 2007 mit der Fakultät für Gesundheitswissenschaften "verbunden" worden sei. Aufgrund der Akten lässt sich feststellen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses im Begleitschreiben zutrifft, während die Angabe des Beginns der Ausbildung auf dem Stundenplan offensichtlich falsch ist (richtig wäre 2004).

E. 5.5.5 In einem E-Mail vom 14. Oktober 2020 an die Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin zu Fragen des SRK betreffend ihr Anerkennungsgesuch. Dabei erläuterte sie unter anderem fehlerhafte Eintragungen der Universität in der ursprünglichen Ausbildungsbestätigung vom 9. November 2015. Ihre Darlegungen deuten darauf hin, dass diese sowie die korrigierte Version vom 8. Oktober 2020 jeweils spezifisch mit Blick auf die individuellen Studienleistungen der Absolventin ausgefüllt wurden. Demgegenüber handelt es sich beim Stundenplan, den die Dekanin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2021 als Ausbildungsbestätigung zukommen liess, augenscheinlich um ein Standarddokument, also nicht um ein individualisiertes Attest.

E. 5.5.6 Gemäss diesem Stundenplan umfasst das vierjährige Bachelor-Studium insgesamt 3723 Stunden und damit viel weniger, als es eine abstrakte Berechnung nach dem direkt vor ihm erwähnten ECTS ergäbe (4 Jahre à 60 ECTS-Punkte à 30 Stunden = 7200 Stunden). Das gälte selbst dann, wenn man mit einer Stundenzahl von 25 pro ECTS-Punkt rechnen würde (4 Jahre à 60 ECTS-Punkte à 25 Stunden = 6000 Stunden). Auch deswegen ist es unwahrscheinlich, dass die Bestätigungen über die Studienleistungen der Beschwerdeführerin in ECTS-Punkten abgefasst sind.

E. 5.5.7 Wenn die Beschwerdeführerin nach dem mit der Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 eingereichten Stundenplan studierte, liegt die maximale Stundenzahl, welche sie erzielen konnte (3723), immer noch weit unter derjenigen eines schweizerischen Bachelor-Studiengangs. Ein solcher dauert drei Jahre und umfasst 180 ECTS-Credits, wobei ein ECTS-Punkt etwa 30 Stunden entspricht (siehe < www.swissuniversities.ch >, < www.gesundheit.bfh.ch >, < www.zhaw.ch >), was eine Studienleistung von insgesamt rund 5400 Stunden ergibt. Analoges gilt für die schweizerische Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau, welche gemäss Ziff. 5.2 des am 17. Januar 2022 erlassenen Rahmenlehrplans für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Pflege" (siehe < www.odasante.ch >; Rahmenlehrplan am 24. September 2021 durch das SBFI genehmigt) sowie den Darlegungen des SRK und der Beschwerdeführerin ebenfalls 5400 Lernstunden umfasst. Die Beschwerdeführerin hätte selbst dann viel weniger Stunden als in einem schweizerischen Bachelor-Studiengang vorgesehen erzielen können, wenn für das Selbststudium maximal 540 Stunden (10 bis maximal 20% von 2700 Theoriestunden) angerechnet würden, wie es die Vorinstanz bereits im Wiedererwägungsentscheid vom 8. September 2021 tat.

E. 5.5.8 Die Berechnung lokaler Kreditpunkte wird in einem Abschnitt der Website der Universität [...], den die Beschwerdeführerin als Beilage zur Replik einreichte, folgendermassen erläutert: "The local credit of a lesson is formed by taking the total hours spent by the student in theoretical lessons every week and half the hours spent in the laboratory, practical lessons, or in the studio." Wie das SRK in seiner Duplik bemerkte, ergibt dies bezüglich der zwei Transkripte keinen Sinn. Weil der Auszug am 21. Januar 2022 entstand, steht aber ohnehin nicht fest, dass sich die zitierte Formel auf die Transkripte anwenden lässt, denn inhaltlich stammen deren Einträge aus den Jahren 2004 bis 2011. Ebensowenig lässt sich dem Auszug ein Schlüssel zur Umrechnung lokaler oder nationaler in ECTS-Kreditpunkte entnehmen. Letztlich bleibt denn auch offen, in welchem Verhältnis die Transkripte zum Stundenplan stehen.

E. 5.5.9 Im Wiedererwägungsentscheid vom 8. September 2021 errechnete die Vorinstanz eine Studiendauer von 5280 Stunden (184 - 8 ECTS-Punkte = 176, x 30 Stunden). Allerdings kann es sich bei den Punktetotalen der Transkripte von je 184, wie oben erörtert, nicht um ECTS-Kredite handeln. Deshalb basiert die Berechnung des SRK im angefochtenen Entscheid auf einer falschen Prämisse. Wie der Umfang der Studienleistungen der Beschwerdeführerin in ECTS-Kreditpunkten aber korrekterweise errechnet werden müsste, lässt sich aufgrund der Akten nicht eindeutig eruieren. Dazu fehlt namentlich ein (offizieller) Schlüssel zur Umwandlung der nationalen bzw. lokalen Kredit- in ECTS-Punkte. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, 184 nationale entsprächen 240 ECTS-Kreditpunkten, also einer Studiendauer von 7200 Stunden, lässt sich mangels Substantiierung nicht verifizieren. Unter diesen Umständen kann der Vergleich der Ausbildung der Beschwerdeführerin mit analogen schweizerischen Lehrgängen nicht über Kreditpunkte erfolgen. Stattdessen muss die Dauer ihrer Studienleistungen mittels der im korrigierten Transkript vom 8. Oktober 2020 ausgewiesenen Wochenstunden bestimmt und anschliessend den zeitlichen Vorgaben der schweizerischen Pendants gegenübergestellt werden.

E. 5.5.10 Mangels detaillierter Darstellung der Berechnung lässt sich dem Teilentscheid vom 24. Februar 2021 nicht entnehmen, auf welche Weise das SRK anhand der Transkripte zu einem Stundentotal von 3304 für die Studienleistungen der Beschwerdeführerin gelangte. Aus deren E-Mail-Korrespondenz mit dem SRK geht jedoch hervor, dass in den Spalten "TE", "LAB" und "UY" der Transkripte Wochenstunden verzeichnet sind und ein Semester jeweils 14 Wochen dauerte. Addiert man die in den genannten Spalten eingetragenen Zahlen und multipliziert sie mit 14, so erhält man das Stundentotal für das von der Beschwerdeführerin absolvierte vierjährige Studium. Unter Berücksichtigung aller Einträge resultieren 253 Semesterwochenstunden, was einer Studienleistung von insgesamt 3542 Stunden entspricht (bezüglich Selbststudium vgl. oben E. 5.5.7). Davon subtrahierte die Vorinstanz Stunden, welche auf für die Anerkennung nicht relevante Fächer wie Englisch, Türkisch und die Lehren Atatürks entfielen.

E. 5.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung erheblich weniger Stunden beinhaltete als entsprechende schweizerische Bildungsgänge. Folglich erfüllt sie das Erfordernis der gleichen Bildungsdauer nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV nicht, zumal ihre Berufserfahrung keine (ausreichende) Kompensation gemäss ihrer dahingehenden Rüge erlaubt (vgl. nachfolgende E. 6).

E. 6 Zweitens rügt die Beschwerdeführerin, das SRK habe die Dauer ihrer praktischen Ausbildung falsch berechnet.

E. 6.1 Sie erklärt, sie habe in der Türkei insgesamt 1722 Stunden praktische Ausbildung absolviert. Das seien 964 Stunden weniger als bei der schweizerischen Ausbildung. Sie habe jedoch mehr als drei Jahre Berufserfahrung. Unter Berücksichtigung derselben sei ihre praktische Ausbildung länger als die schweizerische.

E. 6.2 Das SRK entgegnet, der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihre Berufserfahrung der praktischen Ausbildungsdauer anzurechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Beim Vergleich nach Art. 6 GesBAV müsse zuerst geprüft werden, ob Bildungsstufe sowie -dauer identisch und die Bildungsinhalte vergleichbar seien und ob die Ausbildung praktische Qualifikationen umfasse. Nur wenn sie keinerlei praktische Qualifikationen beinhalte, werde geprüft, ob allenfalls einschlägige Berufserfahrung vorhanden sei. Solche sei jedoch keinesfalls Bestandteil der Ausbildung und werde an deren Dauer nicht angerechnet. Hingegen berücksichtige das SRK einschlägige Berufserfahrung entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip regelmässig bei der Festlegung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 7 GesBAV.

E. 6.3 Selbst wenn die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin das Manko an praktischer Ausbildung wettmachen könnte, verbliebe immer noch ein beträchtliches Defizit an theoretischer Ausbildung, laut unbestrittener Angabe der Vorinstanz 1132 Stunden, gegenüber vergleichbaren schweizerischen Lehrgängen. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, ihre praktische Berufserfahrung könnte die Lücken auch der theoretischen Ausbildung kompensieren. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass Berufserfahrung Lücken der theoretischen Bildung nur selten auszugleichen vermag. Sie kann lediglich dann relevant sein, wenn sie sich für einen solchen Ausgleich tatsächlich eignet. Daher können etwa Defizite der theoretischen Ausbildung in wissenschaftlichem Arbeiten nur soweit durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, als diese nachweislich den Erwerb der in der Ausbildung fehlenden Kenntnisse umfasst (vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2 und Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 6.4.2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich schliesslich nicht beanstanden, dass das SRK gestützt auf Art. 7 Abs. 1 GesBAV Ausgleichsmassnahmen verfügt hat.

E. 6.4 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, das SRK habe die Dauer ihrer praktischen Ausbildung falsch berechnet, ist daher nicht näher einzugehen.

E. 7 Drittens rügt die Beschwerdeführerin, das SRK habe den Inhalt ihrer Ausbildung auf fehlerhafte Weise beurteilt.

E. 7.1 Sie erklärt, diesbezüglich stütze sich die Begründung der angefochtenen Verfügung grösstenteils auf die unrichtigen Feststellungen des SRK zur theoretischen Bildungsdauer. Zusammenfassend bringe es vor, die wichtigen Themen seien in der theoretischen Ausbildung der Beschwerdeführerin weniger lang und vertieft als in der Schweiz behandelt worden, was aber nicht zutreffe.

E. 7.2 Unter Verweis auf Ziff. III seines Wiedererwägungsentscheids vom 8. September 2021 entgegnet das SRK, in der neuen Ausbildungsbestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 würden gewisse Module detaillierter dargestellt oder anders übersetzt. Selbst wenn man dies aber berücksichtige, blieben wesentliche inhaltliche Lücken bestehen.

E. 7.3 Wie oben (E. 5 und 6) erläutert, umfasste die Ausbildung der Beschwerdeführerin viel weniger Stunden als eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz. Es erübrigt sich daher, auf den Bildungsinhalt ihres Studiums näher einzugehen. Abgesehen davon fehlt es der Rüge der Beschwerdeführerin auch an der erforderlichen Substantiierung.

E. 8 Viertens beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das SRK ihre Ausbildung wegen fehlender Kreditpunkte in wissenschaftlichem Arbeiten nicht auf Niveau Fachhochschule anerkannt hat. Sie bringt vor, dies sei unangemessen, denn sie könne das Defizit mit Ausgleichsmassnahmen beseitigen.

E. 8.1 Das SRK hält dazu fest, in der Schweiz unterschieden sich Fachhochschulen und höhere Fachschulen bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen sowie des Typs und des Niveaus der Lehrgänge. Während die Bildungsgänge der höheren Fachschulen in der Regel einen spezifischen Bereich und die konkrete fachliche Tätigkeit beinhalteten, seien die Studiengänge der Fachhochschulen stärker auf Forschung, theoretische Kenntnisse und die Kontrolle der praktischen Arbeit ausgerichtet. Entscheidend sei demnach nicht die Stufe bzw. das Niveau alleine. Der Ausbildung der Beschwerdeführerin fehle es am wissenschaftlichen Charakter und an der Ausrichtung auf die Forschung. Deshalb habe das SRK eine Anerkennung auf Stufe Fachhochschule ausgeschlossen, obwohl sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin formell auf derselben Stufe befinde. Anzumerken bleibe, dass sich im praktischen Pflegealltag zwischen Berufsleuten der beiden Ausbildungen keine grossen Unterschiede ausmachen liessen.

E. 8.2 Im Wiedererwägungsentscheid vom 24. Februar 2021 erklärte das SRK, die Beschwerdeführerin weise sechs ECTS-Punkte oder 180 Stunden für wissenschaftliches Arbeiten nach, also mindestens 420 Stunden weniger als gemäss schweizerischer Ausbildung erforderlich. Die schweizerische Ausbildung zur Pflegefachfrau auf dem Niveau Fachhochschule beinhalte mindestens 20 (Median 25) ECTS-Punkte, also zwischen 600 und 750 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten. Dies bedeute, dass das SRK die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht auf Niveau Fachhochschule anerkennen könne. Ihre Ausbildungsbestätigungen (Transkripte vom 9. November 2015 und vom 8. Oktober 2020) wiesen beide lediglich 2 ECTS-Punkte (Stunden) Biostatistik nach, welche dem Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten zugeordnet werden könnten. In der neuen Bestätigung vom 25. Mai 2021 seien die Fächer teilweise anders übersetzt worden. Das zuerst als "Pfleger Archiv I und II" übersetzte Fach laute neu "Pflegeforschung"; es sei mit vier ECTS-Punkten gewertet.

E. 8.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b und i i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 GesBG müssen Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs in Pflege fähig sein, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne lebenslangen Lernens kontinuierlich zu aktualisieren; sie müssen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Nach Art. 2 Bst. d GesBKV müssen Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs in Pflege ferner fähig sein, die pflegerischen Interventionen auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen.

E. 8.4 Laut dem der Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 beigefügten Stundenplan beinhaltet ein Bachelor-Studium an der Universität [...] 56 Stunden Pflegeforschung und 28 Stunden Biostatistik, insgesamt also 84 Stunden wissenschaftliches Arbeiten. Wenn man noch das Fach "Messen und Bewerten", welches ebenfalls 28 Stunden umfasst, hinzuzählen würde, ergäben sich 112 Stunden. Demnach belegte die Beschwerdeführerin während ihres Studiums in der Türkei jedenfalls mehrere hundert Stunden weniger Lektionen in wissenschaftlichem Arbeiten als es analoge schweizerische Lehrgänge erfordern.

E. 8.5 Wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 bis 3 GesBAV erfüllt sind, sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss, namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Kämen solche Massnahmen jedoch dem Absolvieren eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, fallen sie ausser Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Letzteres bleibt mit Blick auf eine allfällige Anerkennung des türkischen "Bachelor of Science in Nursing" der Beschwerdeführerin auf dem Niveau eines schweizerischen Fachhochschulabschlusses zu prüfen.

E. 8.6 Implizite vertritt das SRK den Standpunkt, dass ein Nachholen der mangelnden Studienleistung in wissenschaftlichem Arbeiten durch die Beschwerdeführerin auf das Absolvieren eines bedeutenden Teils der schweizerischen Fachhochschulausbildung hinausliefe. Da es sich beim wissenschaftlichen Arbeiten um ein Kerngebiet des (Fach-) Hochschulstudiums handelt und die Beschwerdeführerin bestenfalls rund einen Sechstel der dafür in der Schweiz nötigen Studienleistung (84 bis 112 von mindestens 600 Stunden) erbrachte, lässt sich schliessen, dass die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich einer Anerkennung auf Fachhochschulniveau gewahrt hat (vgl. Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3 und oben E. 2.2). Mit anderen Worten erscheint es vorliegend plausibel, ein Aufholen der beträchtlichen Diskrepanz von mehreren hundert Stunden Studienleistung in einer für das Bildungsniveau charakteristischen Disziplin als Absolvierung eines bedeutenden Teils der entsprechenden schweizerischen Fachhochschulausbildung zu werten (vgl. Urteile des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 5.4.2 und B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, warum es unangemessen sein soll, wenn ihr die Vorinstanz Ausgleichsmassnahmen hinsichtlich des Fachhochschulniveaus versagt.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 6 der Beschwerdeführerin abzuweisen sind. Über die Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8 wurde bereits mit (unangefochtener) Zwischenverfügung vom 5. November 2021 entschieden. Ob die Beschwerdeführerin zu Recht von den Theoriekursen ausgeschlossen wurde, erscheint auch angesichts der widersprüchlich wirkenden Äusserungen des SRK (vgl. Sachverhalt Bst. I. und J.) als fraglich, braucht vorliegend aber nicht geprüft zu werden, liegt die Thematik doch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.

E. 10 Da die unterliegende Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 für dieses Beschwerdeverfahren von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde, sind ihr keine solchen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4468/2021 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein MOR, Rechtsbüro, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung Ausbildungsabschluss (Bachelor in Pflege FH/Pflegefachfrau HF; Türkei). Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin) studierte von September 2004 bis Juni 2011 Krankenpflege an der Universität [...] in [...], wo sie am 7. September 2011 (Datum des Diploms) einen "Bachelor of Science in Nursing" erwarb. Anschliessend arbeitete sie während rund drei Jahren mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Pflegefachfrau in [...] und unterrichtete dort ein Jahr lang an einem medizinischen Berufsfachgymnasium. B. Am 20. August 2020 (Eingangsstempel; Datum des Gesuchs: 2. Juli 2020) ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweizerische Rote Kreuz (SRK, Vorinstanz) um Anerkennung dieses Diploms. Darüber befand die Vorinstanz mit Teilentscheid vom 24. Februar 2021, dessen Dispositiv wie folgt lautet (Zitat):

1. Damit die Anerkennung als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolvieren.

2. Sie entscheiden sich für einen 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung und retournieren das "Formular betreffend Ausgleichsmassnahmen".

3. [Gebühr] Zur Begründung legte sie dar, in der Schweiz setze der Erwerb des Abschlusses Pflegefachfrau HF eine dreijährige Ausbildung von insgesamt 5400 Stunden, je zur Hälfte Theorie und Praxis, voraus. Die Ausbildung der Gesuchstellerin habe 3304 Stunden gedauert. Dabei habe sich die berufsspezifische, theoretische Ausbildung auf 1568 Stunden belaufen. Sie sei daher um 1132 Stunden kürzer als der theoretisch-praktische Unterricht in der Schweiz. Die praktische Ausbildung der Gesuchstellerin habe 1736 Stunden gedauert und sei somit 964 Stunden kürzer als die in der Schweiz geforderten 2700 Stunden gewesen. Insgesamt sei die Ausbildung der Gesuchstellerin 2096 Stunden kürzer als diejenige in der Schweiz. Wesentliche Inhalte der Pflege fehlten in der Ausbildung der Gesuchstellerin oder sie seien zwar vermittelt, aufgrund der um 1132 Stunden kürzeren Dauer des theoretischen Unterrichts jedoch ungenügend vertieft worden. Die mangelnde Vertiefung oder das Fehlen der Ausbildungsinhalte sei wesentlich, weil die berufliche Tätigkeit einer Pflegefachfrau in der Schweiz sowohl das Anleiten von Auszubildenden und Studierenden in Gesundheitsfragen, als auch die Planung, die Durchführung und die Bewertung einer umfassenden Krankenpflege sowie das Leiten von Pflegeteams, bestehend aus unterschiedlichen Berufsgruppen, beinhalte. In der Schweiz betrage die minimale Dauer eines klinischen Praktikums acht Wochen. Die oftmals kürzere Dauer ihrer Praktika habe es der Gesuchstellerin nicht erlaubt, das gesamte theoretische Wissen in die Praxis umzusetzen. Sodann habe sie eine Berufserfahrung von drei Jahren als Pflegefachfrau und von neun Monaten als Lehrerin in einer Fachmittelschule für Gesundheit in der Türkei nachgewiesen. Da gemäss Ausbildungsbestätigung gewisse Inhalte wie zum Beispiel Pflegetheorien, Datensammlung und Pflegeanamnesen, Pflegediagnose und -planung fehlten, könne die Berufserfahrung bei der Festlegung von Ausgleichsmassnahmen nur bedingt berücksichtigt werden. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist nicht an. C. Unter Beifügung einer ergänzenden Bestätigung der Dekanin der Fakultät für Gesundheitswissenschaften an der Universität [...] vom 25. Mai 2021 stellte die Beschwerdeführerin in der Folge ein vom 28. Juni 2021 datiertes Gesuch um Wiedererwägung des Teilentscheids vom 24. Februar 2021. Dieses wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2021 ab. Als Begründung hielt sie dabei namentlich fest, gemäss Ausbildungsbestätigung vom 25. Mai 2021 handle es sich bei den aufgeführten Credits um ECTS. Mit der Übersetzung der Bestätigung stelle sich heraus, dass die Beschwerdeführerin sechs ECTS in wissenschaftlichem Arbeiten nachweisen könne. Das seien immer noch 14 ECTS weniger, als in der schweizerischen Ausbildung mindestens gelehrt würden. Deshalb könne das SRK die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht auf Fachhochschulniveau anerkennen. Nach wie vor unterscheide sich ihre Ausbildung bezüglich der Inhalte wesentlich von derjenigen in der Schweiz, und eine Anerkennung ihres Abschlusses als Pflegefachfrau auf dem Niveau einer höheren Fachschule sei erst nach erfolgreichem Absolvieren der im Teilentscheid vom 24. Februar 2021 aufgeführten Ausgleichsmassnahmen möglich. D. Durch Eingabe ihres Rechtsbeistandes vom 8. Oktober 2021 focht die Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellt folgende Rechtsbegehren (Zitat):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

3. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss einer schweizerischen Fachhochschule (Bachelor in Pflege) sei anzuerkennen und sie sei als Pflegefachfrau auf Niveau Fachhochschule anzuerkennen.

4. Eventualiter: Die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss einer schweizerischen höheren Fachschule sei anzuerkennen und sie sei ohne Ausgleichsmassnahmen und Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung als Pflegefachfrau auf Niveau höhere Fachschule anzuerkennen.

5. Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Anerkennung des Ausbildungsabschlusses auf Niveau Fachhochschule zurückzuweisen.

6. Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Anerkennung des Ausbildungsabschlusses auf Niveau höhere Fachschule zurückzuweisen.

7. Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

8. Der Unterzeichner sei der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Ihre Rechtsbegehren begründet die Beschwerdeführerin zusammenfassend wie folgt: Als Pflegefachfrau könne sie ein in der Türkei abgeschlossenes vierjähriges Studium auf dem Niveau Fachhochschule vorweisen. Obwohl dieses Studium ein Jahr länger gedauert habe und mehr ECTS-Punkte beinhalte als die schweizerische Ausbildung auf dem Niveau Fachhochschule, habe das SRK ihr Diplom nicht anerkannt. Das SRK weigere sich auch, ihr Ausgleichsmassnahmen anzubieten, damit ihr Diplom anerkannt werden könne. Auch auf dem Niveau höhere Fachschule habe die Vorinstanz das Diplom der Beschwerdeführerin nicht anerkannt. Sie habe mit ihrem Teilentscheid verfügt, dass es erst nach den vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen anerkannt werde. Die Vorinstanz weigere sich auch, die Stellungnahme der Dekanin der Universität [...], die belege, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 240 ECTS gesammelt habe, angemessen zu berücksichtigen. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbegehren Ziff. 7 gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wies es das Rechtsbegehren Ziff. 8 ab. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 21. Januar 2022 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. H. Die Vorinstanz reichte am 24. Februar 2022 ihre Duplik ein. I. Mit Begleitzetteln vom 31. Mai und 30. Juni 2022 reichte das SRK Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdeführerin betreffend einen allfälligen Beginn der Ausgleichsmassnahmen ein. In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2022 erklärte das SRK, da die angeordneten Kurse nicht nur im Rahmen einer Ausgleichsmassnahme besucht werden könnten, seien Anmeldung und Besuch jederzeit möglich und zulässig. Eine Anmeldung stelle jedoch einen Vollzug des Teilentscheids vom 24. Februar 2021 dar, weshalb sie nur möglich wäre, wenn der Beschwerde vom 8. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Letzteres erachte es als problematisch. Zuständigkeitshalber leite es das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2022 [worin diese erklärt hatte, die Kurse trotzdem besuchen zu wollen] an das Bundesverwaltungsgericht weiter. J. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 4. Juli 2022 fest, es erachte das Beschwerdeverfahren B-4468/2021 als spruchreif. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdeführerin Frist bis zum 15. Juli 2022 für den Fall, dass sie sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 30. Juni 2022 äussern möchte. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, in der Zwischenzeit sei sie vom Kurs ausgeschlossen worden. Hätte sie ihn zuerst besucht und das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde abgewiesen, hätte es keinen Grund gegeben, ihn im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen nicht anzuerkennen. Der Kurs sei nun schon verpasst, und das Bundesverwaltungsgericht erachte das Verfahren als spruchreif, weshalb sie sich nicht weiter zum Schreiben vom 30. Juni 2022 äussern möchte. K. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den Wiedererwägungsentscheid des SRK vom 8. September 2021 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Nachdem die Vorinstanz den Fall materiell vollständig überprüft hat, unterliegt ihr Wiedererwägungsentscheid den gleichen Anfechtungsmöglichkeiten wie ihr ursprünglicher Entscheid (vgl. Urteil des BGer 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3279/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.1 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 3.2; Tanner, Martin, Wiedererwägung, 2021, N. 474 m.H.; Rhinow, René et. al., Öffentliches Prozessrecht, 4. A., 2021, N. 1311; Kiener, Regina / Rütsche, Bernhard / Kuhn, Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 2025). 2.3 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist ihr ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt der Vorinstanz aber die Wahl zwischen mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 und 131 II 680 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 2.2 und B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., 2013, Rz. 2.154). 3. 3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) fördert nach seinem Zweckartikel im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der Ausübung der unter das Gesetz fallenden Berufe in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 1 GesBG). Als solcher Gesundheitsberuf gilt unter anderem die Tätigkeit einer Pflegefachfrau (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Dazu regelt das Gesetz namentlich die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Pflege (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 3 ff. GesBG), die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG) und die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 2 Abs. 2 Bst. d GesBG). 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 GesBG wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Bst. a) oder im Einzelfall anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen nachgewiesen wird (Bst. b). Mangels eines auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Vertrags im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG bedarf es einer Einzelfallbeurteilung nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG. 3.3 Art. 10 Abs. 3 GesBG bestimmt, dass der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich des Gesetzes regelt, diese Aufgabe jedoch an Dritte delegieren kann. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 GesBG kann er die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) ist das SRK für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständig. Art. 6 GesBAV regelt die Anerkennung, Art. 7 die Ausgleichsmassnahmen. Art. 2 der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) spezifiziert die von Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege verlangten Fähigkeiten. 3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 GesBAV anerkennt das SRK einen ausländischen Bildungsabschluss gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG, wenn er gegenüber einem Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG folgende Voraussetzungen erfüllt: Bildungsstufe und -dauer sind gleich (Bst. a und b), die Bildungsinhalte vergleichbar (Bst. c). Bei Abschlüssen im Fachhochschulbereich müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen oder die Gesuchstellerin muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 2 GesBAV). Handelt es sich um einen Abschluss im Berufsbildungsbereich, muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen oder die Gesuchstellerin über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 3 GesBAV).

4. Laut ihrem Diplom der Universität [...] vom 7. September 2011 erwarb die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2011 einen "Bachelor of Science (B.Sc.) in Nursing". Erwägung II a des Teilentscheids der Vorinstanz vom 24. Februar 2021 hält fest, die unter Art. 6 Abs. 1 GesBAV erwähnten Voraussetzungen für eine Anerkennung auf Niveau Fachhochschule seien bezüglich der Bildungsinhalte nicht erfüllt. Der schweizerische Abschluss als Pflegefachfrau auf dem Niveau höhere Fachschule sei aber ebenso ein Diplom der höheren Berufsbildung auf der tertiären Bildungsstufe und in Bezug auf die Berufsausübung in der Schweiz einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt. Mithin liege der Abschluss der Beschwerdeführerin auf der tertiären Bildungsstufe auf Niveau Fachhochschule. Im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 8. September 2021 findet sich keine davon abweichende Beurteilung. Folglich steht der Abschluss der Beschwerdeführerin auf der tertiären und insofern auf der im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV gleichen Bildungsstufe. In der Duplik bemerkte das SRK, die Beschwerdeführerin habe mit einem (altrechtlichen) Diplom abgeschlossen. Keines der beiden Transkripte weise nach, dass sie ihr Studium im Bachelor-Programm absolviert habe. Dies mag missverständlich klingen, bezieht sich aber offensichtlich nicht auf die Stufe, sondern auf den Inhalt und allenfalls die Dauer der Bildung. Vor Bundesverwaltungsgericht ist die Gleichheit der Bildungsstufe als solche deshalb nicht strittig. Ob der Abschluss der Beschwerdeführerin hingegen als demjenigen einer schweizerischen Fachhochschule oder demjenigen einer hiesigen höheren Fachschule gleichwertig anzuerkennen ist, wird unter den Gesichtspunkten der Bildungsdauer und des Bildungsinhaltes evaluiert.

5. Erstens rügt die Beschwerdeführerin, das SRK habe die Dauer ihrer theoretischen Ausbildung falsch gewürdigt. 5.1 Sie argumentiert, die Dekanin habe in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 bestätigt, dass an ihrer Fakultät 60 ECTS-Punkte für ein Studienjahr und 30 für ein Semester vergeben würden. Die Beschwerdeführerin habe an dieser Fakultät vier Jahre lang studiert, was bedeute, dass sie am Ende des Studiums 60 x 4 = 240 ECTS-Punkte erreicht habe. Dies akzeptiere die Vorinstanz nicht. Gemäss den Erläuterungen zum ECTS erziele ein Student, der ein dreijähriges Studium erfolgreich abschliesse, 180 ECTS-Punkte. Diese stünden für maximal 30 x 180 = 5400 Arbeitsstunden. Das entspreche auch den im Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Pflege (RLP Pflege HF) erwähnten Lernstunden. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur drei, sondern vier Jahre studiert. Ihr abgeschlossenes Studium habe folglich viel mehr Lernstunden beinhaltet als die Ausbildungen zur Pflegefachfrau an Fachhochschulen und höheren Fachschulen in der Schweiz. Das SRK habe sich auf den altrechtlichen, am 9. November 2016 in Kraft getretenen RLP Pflege HF gestützt; indessen habe das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 24. September 2021 eine neue Version genehmigt. Im Rahmenlehrplan werde das ECTS nicht erwähnt, doch stimme die Beschreibung der Berechnung der Ausbildungsdauer eins zu eins mit ihm überein. 5.2 Darauf erwidert das SRK vernehmlassungsweise, das Schreiben der Dekanin vom 25. Mai 2021 stelle im Prinzip eine neue, dritte Ausbildungsbestätigung dar. Diese weise gegenüber den von der Beschwerdeführerin früher vorgelegten Dokumenten wesentliche Diskrepanzen auf. Gemäss Lebenslauf habe die Beschwerdeführerin von September 2004 bis Juni 2011 studiert. Laut Dekanin habe sie ihr Studium aber im akademischen Jahr 2008 / 2009 begonnen, was nicht stimmen könne. Deshalb könne aus dem Schreiben nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ausbildung Leistungen von 240 ECTS-Punkten (vier Jahre à 60 ECTS-Punkte) erbracht habe. Sowohl die ursprüngliche als auch die neue, korrigierte Ausbildungsbestätigung bescheinige insgesamt 184 Kreditpunkte. Ausserdem habe die Dekanin eine Fusion der Fachhochschule für Krankenpflege mit der Fakultät für Gesundheitswissenschaften erwähnt. Derartige Zusammenlegungen gingen in der Regel mit Anpassungen des Studienprogramms einher. Man müsse davon ausgehen, dass es sich beim beigefügten Stundenplan um denjenigen handle, der zu Beginn der Ausbildung im akademischen Jahr 2008 / 2009 gegolten habe. Dementsprechend betreffe er nicht das von der Beschwerdeführerin effektiv absolvierte Studium. Das SRK habe die Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 dahingehend berücksichtigt, dass es sich bei den in den ersten beiden, personalisierten Ausbildungsbestätigungen aufgeführten Credits um ECTS-Punkte handle. Als Nachweis, dass mehr als 184 ECTS-Punkte gesammelt worden seien, könne die neue Bestätigung hingegen nicht dienen, da sie sich auf einen Ausbildungsbeginn im Studienjahr 2008 / 2009 abstütze. Gleiches gelte für die Angaben auf der Website der Universität. Sie bezögen sich auf das aktuelle Studienprogramm und nicht auf ein Studium, das 2004 begonnen worden sei. Bei der Berechnung der Dauer würden überdies nur Inhalte berücksichtigt, welche für die pflegerische Ausbildung in der Schweiz relevant seien. Insgesamt könnten demnach nur 176 Kredit- bzw. ECTS-Punkte berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt des Teilentscheides vom 24. Februar 2021 und der Wiedererwägung vom 8. September 2021 sei der Rahmenlehrplan Pflege vom 24. September 2007 in Kraft und für die Beurteilung massgebend gewesen. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rahmenlehrplans habe es nicht gegeben. Im Übrigen umfasse die Revision des Rahmenlehrplans Pflege Änderungen oder Präzisierungen, die grundsätzlich keine Implikationen für die Umsetzung hätten. 5.3 Replizierend bringt die Beschwerdeführerin vor, der erste Satz der Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 enthalte einen offensichtlichen Schreibfehler; es sei klar, dass sie ihr Studium nicht 2008, sondern 2004 begonnen habe. An der Universität [...] würden zwei verschiedene Kreditsysteme verwendet. Das erste und ältere sei das nationale, das zweite das ECTS. Ersteres sei auf europäischer Ebene nicht vergleichbar. Die türkischen Universitäten hätten im Laufe der Zeit das ECTS übernommen, um bei Anerkennungsverfahren für ihre Studiengänge in europäischen Ländern einen Vergleich der Studiendauer zu ermöglichen. In den Ausbildungsbestätigungen der Beschwerdeführerin seien insgesamt 184 Credits vermerkt. Dabei handle es sich nicht um das ECTS, sondern um das nationale Kreditsystem. Die 184 nationalen Kreditpunkte entsprächen 240 Punkten im ECTS, welche wiederum eine Studiendauer von 7200 Stunden ergäben. Somit sei das Studium der Beschwerdeführerin an der Universität [...] nicht kürzer, sondern viel länger als die Ausbildung auf dem Niveau höhere Fachschule in der Schweiz, die nur 5400 Stunden umfasse. In der Beschwerde vom 8. Oktober 2021 sei nur auf die Änderungen und Präzisierungen durch die aktuelle Revision des RLP Pflege HF hingewiesen worden. Dass zum Zeitpunkt des Teilentscheids vom 24. Februar 2021 und der Wiedererwägung vom 8. September 2021 der RLP Pflege HF vom 24. September 2007 in Kraft gewesen sei, ändere nichts. 5.4 Duplizierend hält die Vorinstanz fest, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin folgende Dokumente eingereicht, um die absolvierten Ausbildungsinhalte zu belegen: das ursprüngliche sog. Transkript vom 9. November 2015 (Angabe der Studienleistungen in Credits; nachfolgend auch "Transkript 2011"); eine korrigierte Version dieses Transkripts, die am 17. November 2020 per Mail beim SRK eingegangen sei (Angabe der Studienleistungen in Credits) sowie die Stellungnahme der Dekanin vom 25. Mai 2021, welche das SRK zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2021 erhalten habe (Angabe der Studienleistungen in Stunden und der Gesamtdauer in ECTS-Punkten). Im der Replik beigefügten Wikipedia-Eintrag (recte: Text von Website der Universität [...]) werde zur ECTS credit allocation ausgeführt. "The local credit of a lesson is formed by taking the total hours spent by the student in theoretical lessons every week, and half the hours spent in the laboratory, practical lessons, or in the studio." Dies mache in Bezug auf die zwei dem SRK vorliegenden Transkripte keinen Sinn. Für Psychologie seien im Transkript 2011 beispielsweise zwei Kreditpunkte vergeben worden. Im Transkript 2021 würden für dieses Fach 28 (Präsenz-) Stunden ausgewiesen. Des Weiteren stehe im Eintrag, dass die Transkripte sowohl die lokalen Kreditpunkte als auch ECTS-Punkte angäben. Letzteres treffe aber weder auf das Transkript 2021 noch auf das Transkript 2011 zu. Auch inhaltlich wiesen die Transkripte leichte Diskrepanzen auf. Hinzu komme, dass 2007 eine Studienreform stattgefunden habe. Der erste reformierte Studiengang sei 2008 gestartet, und Personen, die ihn absolviert hätten, hätten mit einem Bachelor abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen mit einem (altrechtlichen) Diplom abgeschlossen. In keinem der beiden Transkripte werde nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Rahmen des Bachelor-Programms abgeschlossen oder während des Studiums einen Wechsel vom alten ins neue Programm vollzogen habe. All dies lasse für das SRK nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin noch kein Studium nach neuer Ordnung im Umfang von 240 ECTS abgeschlossen habe. Ein Vergleich entsprechend der Wiedererwägung vom 8. September 2021, dem die Präsenzstunden des neuen Transkripts zugrundegelegt würden, mit den gemäss RLP Pflege HF erforderlichen Präsenzstunden erscheine dem SRK angesichts der Beweislage als gerechtfertigt. 5.5 Die Dauer der theoretischen Ausbildung der Beschwerdeführerin beurteilt sich wie folgt: 5.5.1 Im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2021 erklärte das SRK, für die Überprüfung der Ausbildung stütze es sich nicht auf allgemeine Ausbildungsprogramme der Schule oder Universität, sondern auf die von den Gesuchstellern vorgelegten, auf deren Namen lautenden Ausbildungsbestätigungen. Auf den beiden eingereichten Bestätigungen würden der Gesuchstellerin für ihre vierjährige Ausbildung 184 Kreditpunkte attestiert. Acht davon könnten nicht angerechnet werden, da sie für die pflegerische Ausbildung in der Schweiz nicht relevant seien, nämlich vier Punkte für "Atatürk Grundl. und Rev." sowie vier für "türkische Sprache". Gemäss Bestätigung der Universität vom 25. Mai 2021 handle es sich bei den aufgeführten Kreditpunkten um ECTS. Somit betrage die Ausbildungsdauer der Gesuchstellerin vier Jahre und 176 ECTS bzw. 5280 Stunden (1540 Theorie, 56 Labor, 1722 Praxis und 1962 Stunden Selbststudium). 5.5.2 Die Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 nennt bei den einzelnen Fächern ausschliesslich Stunden, jedoch keine (Kredit-) Punkte. Darum lässt sich die Aussage des SRK, bei den "aufgeführten Kreditpunkten" handle es sich um ECTS-Punkte, nicht stützen. Aus der Bestätigung geht auch nicht hervor, dass sie sich auf die beiden Transkripte vom 9. November 2015 bzw. vom 8. Oktober 2020 beziehen würde. Im Transkript vom 9. November 2015 findet sich nur das Wort "Kredi" bzw., in der Übersetzung, "Kredit". Ob es sich dabei um ECTS- oder nationale bzw. lokale Kreditpunkte handelt, wird nicht präzisiert. Gleiches gilt für das am 17. November 2020 beim SRK eingegangene, korrigierte Transkript vom 8. Oktober 2020. Beide Bestätigungen weisen je ein Kreditpunktetotal von 184 aus. 5.5.3 Replizierend erklärte die Beschwerdeführerin, die in den Ausbildungsbestätigungen vermerkten 184 Kreditpunkte seien nationale und keine ECTS-Punkte. Ihr gleichzeitig vorgelegter Ausschnitt der Website der Universität [...] hält unter dem Titel "ECTS credit allocation" fest: "Every course offered at [...] University has both local and ECTS credits." Ein entsprechendes Zitat dieser Website findet sich auch in der Beschwerdeschrift: "However, both local credits and grades, as well as the ECTS credits and grades, will be shown on the transcripts." Da die beiden Transkripte aber nur eine Punktzahl nennen und keinen Hinweis auf das ECTS enthalten, ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie nationale Kreditpunkte bescheinigen. Dafür spricht auch, dass die Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 ECTS-Kredite umschreibt, jedoch weder ein nationales Kreditsystem noch die beiden Transkripte erwähnt. Zudem konstatiert sie, die Lizentiats- (Bachelor-) Ausbildung zur Pflegefachperson daure nach der Maturität vier Jahre (acht Semester); für ein akademisches Studienjahr würden 60, für ein Semester 30 ECTS-Punkte vergeben. Daraus resultieren insgesamt 240 Kreditpunkte, welche den 184 der Transkripte gegenüberstehen, was ebenfalls zeigt, dass Letztere keine ECTS-Punkte attestieren. 5.5.4 Die Bestätigung vom 25. Mai 2021 besteht aus einem kurzen Begleitschreiben der Dekanin und dem detaillierten Stundenplan. Ersteres beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Satz mit dem Hinweis auf den beigefügten "Zeit- und Stundenplan von [Beschwerdeführerin] betreffend ihre im Jahr 2011 abgeschlossene Lizenz- (Bachelor-) Ausbildung [...] an unserer Universität, Hochschule für Krankenpflege". Letzterer nennt eingangs den Namen der Beschwerdeführerin sowie ihre Hochschulnummer. Darunter wurde festgehalten, sie habe die Ausbildung im akademischen Jahr 2008 / 2009 an der Fachhochschule für Krankenpflege der Universität [...] begonnen, welche 2007 mit der Fakultät für Gesundheitswissenschaften "verbunden" worden sei. Aufgrund der Akten lässt sich feststellen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses im Begleitschreiben zutrifft, während die Angabe des Beginns der Ausbildung auf dem Stundenplan offensichtlich falsch ist (richtig wäre 2004). 5.5.5 In einem E-Mail vom 14. Oktober 2020 an die Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin zu Fragen des SRK betreffend ihr Anerkennungsgesuch. Dabei erläuterte sie unter anderem fehlerhafte Eintragungen der Universität in der ursprünglichen Ausbildungsbestätigung vom 9. November 2015. Ihre Darlegungen deuten darauf hin, dass diese sowie die korrigierte Version vom 8. Oktober 2020 jeweils spezifisch mit Blick auf die individuellen Studienleistungen der Absolventin ausgefüllt wurden. Demgegenüber handelt es sich beim Stundenplan, den die Dekanin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2021 als Ausbildungsbestätigung zukommen liess, augenscheinlich um ein Standarddokument, also nicht um ein individualisiertes Attest. 5.5.6 Gemäss diesem Stundenplan umfasst das vierjährige Bachelor-Studium insgesamt 3723 Stunden und damit viel weniger, als es eine abstrakte Berechnung nach dem direkt vor ihm erwähnten ECTS ergäbe (4 Jahre à 60 ECTS-Punkte à 30 Stunden = 7200 Stunden). Das gälte selbst dann, wenn man mit einer Stundenzahl von 25 pro ECTS-Punkt rechnen würde (4 Jahre à 60 ECTS-Punkte à 25 Stunden = 6000 Stunden). Auch deswegen ist es unwahrscheinlich, dass die Bestätigungen über die Studienleistungen der Beschwerdeführerin in ECTS-Punkten abgefasst sind. 5.5.7 Wenn die Beschwerdeführerin nach dem mit der Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 eingereichten Stundenplan studierte, liegt die maximale Stundenzahl, welche sie erzielen konnte (3723), immer noch weit unter derjenigen eines schweizerischen Bachelor-Studiengangs. Ein solcher dauert drei Jahre und umfasst 180 ECTS-Credits, wobei ein ECTS-Punkt etwa 30 Stunden entspricht (siehe , , ), was eine Studienleistung von insgesamt rund 5400 Stunden ergibt. Analoges gilt für die schweizerische Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau, welche gemäss Ziff. 5.2 des am 17. Januar 2022 erlassenen Rahmenlehrplans für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Pflege" (siehe ; Rahmenlehrplan am 24. September 2021 durch das SBFI genehmigt) sowie den Darlegungen des SRK und der Beschwerdeführerin ebenfalls 5400 Lernstunden umfasst. Die Beschwerdeführerin hätte selbst dann viel weniger Stunden als in einem schweizerischen Bachelor-Studiengang vorgesehen erzielen können, wenn für das Selbststudium maximal 540 Stunden (10 bis maximal 20% von 2700 Theoriestunden) angerechnet würden, wie es die Vorinstanz bereits im Wiedererwägungsentscheid vom 8. September 2021 tat. 5.5.8 Die Berechnung lokaler Kreditpunkte wird in einem Abschnitt der Website der Universität [...], den die Beschwerdeführerin als Beilage zur Replik einreichte, folgendermassen erläutert: "The local credit of a lesson is formed by taking the total hours spent by the student in theoretical lessons every week and half the hours spent in the laboratory, practical lessons, or in the studio." Wie das SRK in seiner Duplik bemerkte, ergibt dies bezüglich der zwei Transkripte keinen Sinn. Weil der Auszug am 21. Januar 2022 entstand, steht aber ohnehin nicht fest, dass sich die zitierte Formel auf die Transkripte anwenden lässt, denn inhaltlich stammen deren Einträge aus den Jahren 2004 bis 2011. Ebensowenig lässt sich dem Auszug ein Schlüssel zur Umrechnung lokaler oder nationaler in ECTS-Kreditpunkte entnehmen. Letztlich bleibt denn auch offen, in welchem Verhältnis die Transkripte zum Stundenplan stehen. 5.5.9 Im Wiedererwägungsentscheid vom 8. September 2021 errechnete die Vorinstanz eine Studiendauer von 5280 Stunden (184 - 8 ECTS-Punkte = 176, x 30 Stunden). Allerdings kann es sich bei den Punktetotalen der Transkripte von je 184, wie oben erörtert, nicht um ECTS-Kredite handeln. Deshalb basiert die Berechnung des SRK im angefochtenen Entscheid auf einer falschen Prämisse. Wie der Umfang der Studienleistungen der Beschwerdeführerin in ECTS-Kreditpunkten aber korrekterweise errechnet werden müsste, lässt sich aufgrund der Akten nicht eindeutig eruieren. Dazu fehlt namentlich ein (offizieller) Schlüssel zur Umwandlung der nationalen bzw. lokalen Kredit- in ECTS-Punkte. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, 184 nationale entsprächen 240 ECTS-Kreditpunkten, also einer Studiendauer von 7200 Stunden, lässt sich mangels Substantiierung nicht verifizieren. Unter diesen Umständen kann der Vergleich der Ausbildung der Beschwerdeführerin mit analogen schweizerischen Lehrgängen nicht über Kreditpunkte erfolgen. Stattdessen muss die Dauer ihrer Studienleistungen mittels der im korrigierten Transkript vom 8. Oktober 2020 ausgewiesenen Wochenstunden bestimmt und anschliessend den zeitlichen Vorgaben der schweizerischen Pendants gegenübergestellt werden. 5.5.10 Mangels detaillierter Darstellung der Berechnung lässt sich dem Teilentscheid vom 24. Februar 2021 nicht entnehmen, auf welche Weise das SRK anhand der Transkripte zu einem Stundentotal von 3304 für die Studienleistungen der Beschwerdeführerin gelangte. Aus deren E-Mail-Korrespondenz mit dem SRK geht jedoch hervor, dass in den Spalten "TE", "LAB" und "UY" der Transkripte Wochenstunden verzeichnet sind und ein Semester jeweils 14 Wochen dauerte. Addiert man die in den genannten Spalten eingetragenen Zahlen und multipliziert sie mit 14, so erhält man das Stundentotal für das von der Beschwerdeführerin absolvierte vierjährige Studium. Unter Berücksichtigung aller Einträge resultieren 253 Semesterwochenstunden, was einer Studienleistung von insgesamt 3542 Stunden entspricht (bezüglich Selbststudium vgl. oben E. 5.5.7). Davon subtrahierte die Vorinstanz Stunden, welche auf für die Anerkennung nicht relevante Fächer wie Englisch, Türkisch und die Lehren Atatürks entfielen. 5.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung erheblich weniger Stunden beinhaltete als entsprechende schweizerische Bildungsgänge. Folglich erfüllt sie das Erfordernis der gleichen Bildungsdauer nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV nicht, zumal ihre Berufserfahrung keine (ausreichende) Kompensation gemäss ihrer dahingehenden Rüge erlaubt (vgl. nachfolgende E. 6).

6. Zweitens rügt die Beschwerdeführerin, das SRK habe die Dauer ihrer praktischen Ausbildung falsch berechnet. 6.1 Sie erklärt, sie habe in der Türkei insgesamt 1722 Stunden praktische Ausbildung absolviert. Das seien 964 Stunden weniger als bei der schweizerischen Ausbildung. Sie habe jedoch mehr als drei Jahre Berufserfahrung. Unter Berücksichtigung derselben sei ihre praktische Ausbildung länger als die schweizerische. 6.2 Das SRK entgegnet, der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihre Berufserfahrung der praktischen Ausbildungsdauer anzurechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Beim Vergleich nach Art. 6 GesBAV müsse zuerst geprüft werden, ob Bildungsstufe sowie -dauer identisch und die Bildungsinhalte vergleichbar seien und ob die Ausbildung praktische Qualifikationen umfasse. Nur wenn sie keinerlei praktische Qualifikationen beinhalte, werde geprüft, ob allenfalls einschlägige Berufserfahrung vorhanden sei. Solche sei jedoch keinesfalls Bestandteil der Ausbildung und werde an deren Dauer nicht angerechnet. Hingegen berücksichtige das SRK einschlägige Berufserfahrung entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip regelmässig bei der Festlegung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 7 GesBAV. 6.3 Selbst wenn die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin das Manko an praktischer Ausbildung wettmachen könnte, verbliebe immer noch ein beträchtliches Defizit an theoretischer Ausbildung, laut unbestrittener Angabe der Vorinstanz 1132 Stunden, gegenüber vergleichbaren schweizerischen Lehrgängen. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, ihre praktische Berufserfahrung könnte die Lücken auch der theoretischen Ausbildung kompensieren. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass Berufserfahrung Lücken der theoretischen Bildung nur selten auszugleichen vermag. Sie kann lediglich dann relevant sein, wenn sie sich für einen solchen Ausgleich tatsächlich eignet. Daher können etwa Defizite der theoretischen Ausbildung in wissenschaftlichem Arbeiten nur soweit durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, als diese nachweislich den Erwerb der in der Ausbildung fehlenden Kenntnisse umfasst (vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2 und Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 6.4.2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich schliesslich nicht beanstanden, dass das SRK gestützt auf Art. 7 Abs. 1 GesBAV Ausgleichsmassnahmen verfügt hat. 6.4 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, das SRK habe die Dauer ihrer praktischen Ausbildung falsch berechnet, ist daher nicht näher einzugehen.

7. Drittens rügt die Beschwerdeführerin, das SRK habe den Inhalt ihrer Ausbildung auf fehlerhafte Weise beurteilt. 7.1 Sie erklärt, diesbezüglich stütze sich die Begründung der angefochtenen Verfügung grösstenteils auf die unrichtigen Feststellungen des SRK zur theoretischen Bildungsdauer. Zusammenfassend bringe es vor, die wichtigen Themen seien in der theoretischen Ausbildung der Beschwerdeführerin weniger lang und vertieft als in der Schweiz behandelt worden, was aber nicht zutreffe. 7.2 Unter Verweis auf Ziff. III seines Wiedererwägungsentscheids vom 8. September 2021 entgegnet das SRK, in der neuen Ausbildungsbestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 würden gewisse Module detaillierter dargestellt oder anders übersetzt. Selbst wenn man dies aber berücksichtige, blieben wesentliche inhaltliche Lücken bestehen. 7.3 Wie oben (E. 5 und 6) erläutert, umfasste die Ausbildung der Beschwerdeführerin viel weniger Stunden als eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz. Es erübrigt sich daher, auf den Bildungsinhalt ihres Studiums näher einzugehen. Abgesehen davon fehlt es der Rüge der Beschwerdeführerin auch an der erforderlichen Substantiierung.

8. Viertens beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das SRK ihre Ausbildung wegen fehlender Kreditpunkte in wissenschaftlichem Arbeiten nicht auf Niveau Fachhochschule anerkannt hat. Sie bringt vor, dies sei unangemessen, denn sie könne das Defizit mit Ausgleichsmassnahmen beseitigen. 8.1 Das SRK hält dazu fest, in der Schweiz unterschieden sich Fachhochschulen und höhere Fachschulen bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen sowie des Typs und des Niveaus der Lehrgänge. Während die Bildungsgänge der höheren Fachschulen in der Regel einen spezifischen Bereich und die konkrete fachliche Tätigkeit beinhalteten, seien die Studiengänge der Fachhochschulen stärker auf Forschung, theoretische Kenntnisse und die Kontrolle der praktischen Arbeit ausgerichtet. Entscheidend sei demnach nicht die Stufe bzw. das Niveau alleine. Der Ausbildung der Beschwerdeführerin fehle es am wissenschaftlichen Charakter und an der Ausrichtung auf die Forschung. Deshalb habe das SRK eine Anerkennung auf Stufe Fachhochschule ausgeschlossen, obwohl sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin formell auf derselben Stufe befinde. Anzumerken bleibe, dass sich im praktischen Pflegealltag zwischen Berufsleuten der beiden Ausbildungen keine grossen Unterschiede ausmachen liessen. 8.2 Im Wiedererwägungsentscheid vom 24. Februar 2021 erklärte das SRK, die Beschwerdeführerin weise sechs ECTS-Punkte oder 180 Stunden für wissenschaftliches Arbeiten nach, also mindestens 420 Stunden weniger als gemäss schweizerischer Ausbildung erforderlich. Die schweizerische Ausbildung zur Pflegefachfrau auf dem Niveau Fachhochschule beinhalte mindestens 20 (Median 25) ECTS-Punkte, also zwischen 600 und 750 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten. Dies bedeute, dass das SRK die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht auf Niveau Fachhochschule anerkennen könne. Ihre Ausbildungsbestätigungen (Transkripte vom 9. November 2015 und vom 8. Oktober 2020) wiesen beide lediglich 2 ECTS-Punkte (Stunden) Biostatistik nach, welche dem Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten zugeordnet werden könnten. In der neuen Bestätigung vom 25. Mai 2021 seien die Fächer teilweise anders übersetzt worden. Das zuerst als "Pfleger Archiv I und II" übersetzte Fach laute neu "Pflegeforschung"; es sei mit vier ECTS-Punkten gewertet. 8.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b und i i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 GesBG müssen Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs in Pflege fähig sein, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne lebenslangen Lernens kontinuierlich zu aktualisieren; sie müssen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Nach Art. 2 Bst. d GesBKV müssen Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs in Pflege ferner fähig sein, die pflegerischen Interventionen auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen. 8.4 Laut dem der Bestätigung der Dekanin vom 25. Mai 2021 beigefügten Stundenplan beinhaltet ein Bachelor-Studium an der Universität [...] 56 Stunden Pflegeforschung und 28 Stunden Biostatistik, insgesamt also 84 Stunden wissenschaftliches Arbeiten. Wenn man noch das Fach "Messen und Bewerten", welches ebenfalls 28 Stunden umfasst, hinzuzählen würde, ergäben sich 112 Stunden. Demnach belegte die Beschwerdeführerin während ihres Studiums in der Türkei jedenfalls mehrere hundert Stunden weniger Lektionen in wissenschaftlichem Arbeiten als es analoge schweizerische Lehrgänge erfordern. 8.5 Wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 bis 3 GesBAV erfüllt sind, sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss, namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Kämen solche Massnahmen jedoch dem Absolvieren eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, fallen sie ausser Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Letzteres bleibt mit Blick auf eine allfällige Anerkennung des türkischen "Bachelor of Science in Nursing" der Beschwerdeführerin auf dem Niveau eines schweizerischen Fachhochschulabschlusses zu prüfen. 8.6 Implizite vertritt das SRK den Standpunkt, dass ein Nachholen der mangelnden Studienleistung in wissenschaftlichem Arbeiten durch die Beschwerdeführerin auf das Absolvieren eines bedeutenden Teils der schweizerischen Fachhochschulausbildung hinausliefe. Da es sich beim wissenschaftlichen Arbeiten um ein Kerngebiet des (Fach-) Hochschulstudiums handelt und die Beschwerdeführerin bestenfalls rund einen Sechstel der dafür in der Schweiz nötigen Studienleistung (84 bis 112 von mindestens 600 Stunden) erbrachte, lässt sich schliessen, dass die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich einer Anerkennung auf Fachhochschulniveau gewahrt hat (vgl. Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3 und oben E. 2.2). Mit anderen Worten erscheint es vorliegend plausibel, ein Aufholen der beträchtlichen Diskrepanz von mehreren hundert Stunden Studienleistung in einer für das Bildungsniveau charakteristischen Disziplin als Absolvierung eines bedeutenden Teils der entsprechenden schweizerischen Fachhochschulausbildung zu werten (vgl. Urteile des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 5.4.2 und B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, warum es unangemessen sein soll, wenn ihr die Vorinstanz Ausgleichsmassnahmen hinsichtlich des Fachhochschulniveaus versagt.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 6 der Beschwerdeführerin abzuweisen sind. Über die Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8 wurde bereits mit (unangefochtener) Zwischenverfügung vom 5. November 2021 entschieden. Ob die Beschwerdeführerin zu Recht von den Theoriekursen ausgeschlossen wurde, erscheint auch angesichts der widersprüchlich wirkenden Äusserungen des SRK (vgl. Sachverhalt Bst. I. und J.) als fraglich, braucht vorliegend aber nicht geprüft zu werden, liegt die Thematik doch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.

10. Da die unterliegende Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 für dieses Beschwerdeverfahren von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde, sind ihr keine solchen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. August 2022