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B-4229/2023

B-4229/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-12 · Deutsch CH

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erbringt Informatik- und IT-Dienstleistungen für Unternehmen im Bereich Human Resources und Personalwesen. Sie bezog im Zeitraum vom März 2020 bis Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 1'027'959.30. A.a Am 6. Februar 2023 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beauftragte Treuhandgesellschaft eine Arbeitgeberkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. A.b Mit Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 kam das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen im Zeitraum vom März 2020 bis Mai 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 211'042.45 unrechtmässig bezogen habe. A.c Mit Einsprache vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung. A.d Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 trat die Vorinstanz nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein, mit der Begründung, diese sei verspätet erfolgt. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Einsprache vom 23. Juni 2023 einzutreten. C. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Oktober 2023 und die Vorinstanz mit Duplik vom 25. Oktober 2023.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023 mit der Begründung nicht ein, dass diese verspätet erfolgt sei. Die Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 sei gleichentags mit eingeschriebener Post versendet worden und am 11. Mai 2023 sei der erste Zustellversuch erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eine Abholungseinladung mit siebentägiger Frist erhalten, welche am 18. Mai 2023 geendet habe. Da die Beschwerdeführerin infolge der zuvor durchgeführten Arbeitgeberkontrolle mit behördlicher Post habe rechnen müssen, gelte die Verfügung gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Einsprachefrist habe daher am 19. Juni 2023 geendet und die Einsprache vom 23. Juni 2023 sei verspätet erfolgt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid der Vor-instanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf ihre Einsprache einzutreten. Die Revisionsverfügung der Vorinstanz sei ihr am 24. Mai 2023 zugestellt worden, weshalb die Einsprachefrist ab Erhalt der Verfügung entsprechend am 23. Juni 2023 abgelaufen sei.

E. 2.3 Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die bei ihrer erhobene Beschwerde (bzw. Einsprache) zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-5337/2022 vom 12. April 2023 E. 3 m.w.H.).

E. 2.4 Auf die materiellen Vorbringen in der Beschwerde ist damit vorliegend nicht einzugehen. Hingegen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

E. 3.1 Unbestritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Schweizerische Post der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 eine Abholungseinladung für die Sendung mit der Revisionsverfügung mit einer Abholfrist bis zum 18. Mai 2023 zustellte, dass die Beschwerdeführerin die Abholfrist am 17. Mai 2023 bis zum 8. Juni 2023 verlängerte und sie die Sendung sodann am 24. Mai 2023 abholte. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr durchgeführten Arbeitgeberkontrolle mit der Zustellung einer Verfügung durch die Vorinstanz hat rechnen müssen und der Beginn der 30-tägigen Einsprachefrist gegen die Revisionsverfügung daher unter Berücksichtigung der Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG zu berechnen ist.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voranmeldung, die Arbeitgeberkontrolle und die Revisionsverfügung im selben Verfahren auf Auszahlung und Überprüfung der Kurzarbeitsentschädigung ergangen seien. Zudem habe die E-Mailnachricht mit der Terminbestätigung für die Arbeitgeberkontrolle den Hinweis enthalten, dass die Arbeitgeberkontrolle die Rechtmässigkeitsprüfung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung betreffe und gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen diese durchgeführt werde. An der Schlussbesprechung hätten die Prüfenden die Beschwerdeführerin sodann informiert, dass im Fall einer Rückforderung von Leistungen eine Revisionsverfügung ergehen würde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Voranmeldung - spätestens jedoch mit der Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Arbeitgeberkontrolle - mit der Zustellung einer Revisionsverfügung respektive einer Rückforderung rechnen müssen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe erst mit der Einsprache Gelegenheit erhalten, zur von der Vorinstanz festgestellten Unrechtmässigkeit im Hinblick auf die von ihr bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz könne sich nicht auf die Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG berufen, da sie ihr gegenüber nie formell ein Verfahren über die Rückforderung von angeblich unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen eröffnet habe. Ein solches sei erst mit der Zustellung der Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 hängig gemacht worden. Daher sei die Zustellfiktion nicht anwendbar, weil es sich bei der Zustellung der fraglichen Verfügung um die Erstzustellung in einem neuen Verfahren gehandelt habe. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe sie davon ausgehen dürfen und können, dass die von ihr bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig erfolgt seien. Namentlich habe sie bis zur Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 nicht annehmen müssen, dass die Vorinstanz die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen als teilweise unrechtmässig betrachten und deshalb deren Rückzahlung verfügen würde.

E. 3.4 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zielt auf den Erlass einer Verfügung ab und wird entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet. Letzteres ist der Fall, wenn eine Behörde im Rahmen gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder hinreichend Anlass besteht, ein Rechtsverhältnis autoritativ zu regeln. Als Kriterien zur Bestimmung des Eröffnungszeitpunkts können Rechtsschutzinteressen der betroffenen Person, das von Dritten respektive der betroffenen Person erkennbare Handeln der Behörde sowie - namentlich im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts - Individualisierung und Konkretisierung des Verwaltungshandelns gelten. Bei der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen ergibt sich das Handeln der Behörde schwergewichtig aus dem materiellen Recht, welches auch den Ermessensspielraum der Behörde sowohl bezüglich der materiellen Beurteilung als auch bezüglich der Frage der Einleitung eines Verfahrens vorgibt (BGE 140 II 298 E. 5.4, m.w.H.).

E. 3.5 Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückforderung richtet sich nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen (Art. 110 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]). Die Ausgleichsstelle eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Das SECO führt die Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG).

E. 3.6 In der Lehre wird daher die Auffassung vertreten, das Revisionsverfahren beginne mit einer Kontrolle durch die Ausgleichsstelle. Das Ergebnis der Kontrolle (Revisionsbericht) werde dem Arbeitgeber in der Regel nicht vorgelegt. Im Unterschied zum Revisionsverfahren bei den Arbeitslosenkassen könne der Arbeitgeber in diesem Stadium keine Einwände erheben und keine Beweisanträge stellen. Das Ergebnis der Kontrolle werde dem Arbeitgeber daher direkt durch eine Verfügung (Revisionsverfügung) zur Kenntnis gebracht (Art. 111 Abs. 2 AVIV), die im Falle von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen auch einen Rückforderungsanspruch beinhalte (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 12 zu Art. 83a).

E. 3.7 Die Vorinstanz ist im Kontext von ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zuständig und verpflichtet, die Rechtmässigkeit der ausbezahlten Leistungen bei den Arbeitgebern zu überprüfen und das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle mittels Verfügung zu eröffnen. Die Eröffnung eines Verfahrens betreffend die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen erfolgt also von Amtes wegen und stützt sich nicht auf ein Gesuch eines Leistungsbezügers. In dem die Vorinstanz sich zu einer Arbeitgeberkontrolle anmeldet und auch eine solche durchführt, tritt sie mit dem Leistungsbezüger in Kontakt und dieser muss damit rechnen, dass ihm das Ergebnis der Überprüfung mittels Verfügung eröffnet werden wird. Daher spielt es vorliegend denn auch keine Rolle, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle explizit darauf hingewiesen hat, dass sie eine Verfügung betreffend unrechtmässig bezogene Leistungen erlassen werde oder nicht. Anlässlich der Arbeitegeberkontrolle unterzeichnete die Beschwerdeführerin zudem das Dokument "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeitsentschädigung geprüfte Unterlagen", worin festgehalten wurde, dass sie Bankbelege von ausgewählten Lohnzahlungen und die Datenauszüge aus (Name der Datenbank) nachreichen werde. Sie konnte also nicht davon ausgehen, dass nach erfolgter Kontrolle am 6. Februar 2023 keine Beanstandungen vorlagen, da die zu prüfenden Unterlagen noch gar nicht vollständig waren. Die Beschwerdeführerin war demnach auch nach erfolgter Arbeitgeberkontrolle in Kontakt mit der Vorinstanz, was umso mehr dafürspricht, dass sie mit dem Erlass einer sie betreffenden Verfügung rechnen musste. Ebenso zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr sei vor Erlass der Revisionsverfügung keine Äusserungsmöglichkeit gegeben worden und sie habe sich erst anlässlich der Einsprache zur festgestellten Unrechtmässigkeit äussern können, ins Leere. Das Revisionsverfahren ist gerade darauf ausgelegt, dass das Revisionsergebnis den Betroffenen mittels Verfügung eröffnet wird und dass ihnen das rechtliche Gehör nachgelagert im Einspracheverfahren gewährt wird. Dies liegt gerade in der Natur des Einspracheverfahrens (vgl. zum Einspracheverfahren Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 789 ff.).

E. 3.8 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde zudem auf diverse Bundesgerichtsentscheide. In BGE 116 Ia 90 betreffend die Eröffnung eines Strafprozessrechtsverhältnisses hielt das Bundesgericht fest, dass allein durch die Einvernahme im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet werde, welches den Verfahrensbeteiligten dazu verpflichte, dafür zu sorgen, dass ihm in seiner Abwesenheit Gerichtsurkunden zugestellt werden könnten (BGE 116 Ia 90 E. 2aa). Ziel des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist es, den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 306 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Mit den Ermittlungen sollen dem Staatsanwalt im Sinn einer vorläufigen Abklärung die Grundlagen für dessen Untersuchung geliefert werden, vor allem, ob überhaupt Grund für die Untersuchungseröffnung besteht (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1216). Vorliegend ist jedoch die Vorinstanz als Ausgleichsstelle verpflichtet, stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung mittels Verfügung zu eröffnen. Die Arbeitgeberkontrolle erfolgt individuell-konkret bei einem Leistungsbezüger. Der Kreis von Personen, die in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt werden, ist hingegen viel grösser (resp. wird nicht nur eine mutmasslich beschuldigte Person einvernommen) und es erscheint nachvollziehbar, dass nicht jede Person im Falle einer Einvernahme durch die Polizei mit einem gegen sie gerichteten Strafverfahren rechnen muss. Die Situation der Beschwerdeführerin als von einer Arbeitgeberkontrolle individuell-konkret betroffene unterscheidet sich damit von einer durch die Polizei befragten Person, weshalb sie aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid nichts für sich ableiten kann.

E. 3.9 In BGE 130 III 396 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass eine Betreibung nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren oder auf dem ordentlichen Prozessweg fortgesetzt werden könne. Auch wenn eine Krankenkasse den Rechtsvorschlag selber beseitigen könne, werde damit ein neues Verfahren in die Wege geleitet und die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids könne nicht (mittels Zustellfiktion) fingiert werden (E. 1.2.3). Vorliegend wurde das Verwaltungsverfahren mittels Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle eröffnet und mit Revisionsverfügung beendet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Revisionsverfügung nicht um das verfahrenseinleitende, sondern um das verfahrensabschliessende Schriftstück. Dass vorliegend das rechtliche Gehör erst im nachgelagerten Einspracheverfahren zu gewähren ist, ändert daran nichts. Mithin wurde mit der Revisionsverfügung der Vorinstanz kein neues Verfahren eröffnet.

E. 3.10 Ferner kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sich Art. 111 AVIV nur auf die Revision der Auszahlungen beziehe, welche keine zwingende Folge der Arbeitgeberkontrolle darstelle, nicht gefolgt werden. Die fragliche Verordnungsbestimmung unter dem Titel "Revisionsbericht und Verfügung" ist in ihrer aktuellen Fassung seit dem 1. Juli 2003 in Kraft (Änderung vom 28. Mai 2003; AS 2003 1828). Sie lautet wie folgt: "1 Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert 60 Tagen bekannt. 2 Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträge auf Grundlage dieser Verfügung."

E. 3.11 Daraus ergibt sich klarerweise, dass das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle mittels Verfügung durch die Ausgleichsstelle zu eröffnen ist und nicht, dass der Revisionsbericht eröffnet wird und die Kasse sodann eine (separate) Rückforderungsverfügung erlässt, wie es die vormalig geltende Verordnungsbestimmung vorsah ("Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfügung der Kasse"; Art. 111 AVIV in Fassung vom 1. Januar 2003). In dieser Konstellation hätte argumentiert werden können, dass die Eröffnung des Berichts das Verfahren über die Kontrolle abschliesse und mit der Rückforderungsverfügung ein neues Verfahren eröffnet werde. Nach geltendem Verordnungsrecht lässt sich eine solche Unterscheidung jedoch nicht rechtfertigen. Der kontrollierte Arbeitgeber muss damit rechnen, dass ihm nach durchgeführter Kontrolle das Ergebnis mittels Verfügung mitgeteilt wird, wobei unerheblich ist, ob zugleich auch eine Rückforderung verfügt wird.

E. 3.12 Vorliegend ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde und die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung hat rechnen müssen.

E. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine Frist beginnt an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG, vgl. auch Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Diese Regelung bezieht sich - über ihren Wortlaut hinaus - nicht nur auf die Briefkasten- und Postfachzustellung, sondern auch auf den Postrückbehaltungsauftrag (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 38; mit Hinweis auf BGE 134 V 49). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VwVG).

E. 4.2 Die Auslösung einer Frist setzt demnach voraus, dass diese ordnungsgemäss mitgeteilt, die Verfügung also ordnungsgemäss zugestellt wurde. Eine Verfügung gilt als mitgeteilt und eröffnet, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass sie diese zur Kenntnis nehmen kann. Die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der weiss, dass er in einem Gerichtsverfahren Partei ist und demnach mit der Zustellung von verfahrensleitenden Verfügungen rechnen muss, verpflichtet, für den Abwesenheitsfall die nötigen Massnahmen zu treffen, damit ihm gerichtliche Mitteilungen zukommen können. Unterlässt er dies, wird davon ausgegangen, dass er bei Ablauf der Abholfrist Kenntnis vom Inhalt der ihm vom Gericht zugestellten eingeschriebenen Postsendungen hat. Die Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzuhalten, stellt keine geeignete Massnahme dar, um behördliche Mitteilungen zustellen zu können (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGer 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.2).

E. 4.3 Für die Frage der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung ist der Absender - somit die Behörde - in dem Sinn objektiv beweisbelastet, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt sein müssen (BGE 136 V 295 E. 5.9, m.H.; Urteil des BVGer C-6317/2013 vom 1. September 2014 E. 3.1). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Kieser, a.a.O., N. 34 zu Art. 52). Wird die Frist nicht eingehalten, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.131).

E. 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Revisionsverfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2023 der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 von der Schweizerischen Post zur Abholung gemeldet wurde. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Zustellfiktion gilt die Verfügung der Beschwerdeführerin am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch - mithin am 18. Mai 2023 - als zugestellt. Dass die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 die Frist zur Abholung der Sendung bei der Post verlängert hat, bleibt ohne Wirkung auf die Auslösung der Einsprachefrist. Die Einsprachefrist endete daher am 19. Juni 2023.

E. 4.5 Unbestritten und aktenkundig ist ferner, dass die Vollmacht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2023 datiert. Die Frage, inwieweit der bis dahin nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführerin das Wissen um die dargelegte Rechtsprechung zuzumuten ist, braucht daher nicht gestellt zu werden.

E. 4.6 Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die (verspätete) Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023 eingetreten.

E. 5 Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 6 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'300.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Marina Reichmuth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Juni 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: - der Arbeitslosenkasse des Kantons X._______
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 26.05.2025 (8C_420/2024) Abteilung II B-4229/2023 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth. Parteien A._______ AG, vertreten durch die RechtsanwältePeter Haas und/oder Sarah Leutwiler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die RechtsanwälteMarc Gugger und/oder Aline Nussbaumer, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erbringt Informatik- und IT-Dienstleistungen für Unternehmen im Bereich Human Resources und Personalwesen. Sie bezog im Zeitraum vom März 2020 bis Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 1'027'959.30. A.a Am 6. Februar 2023 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beauftragte Treuhandgesellschaft eine Arbeitgeberkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. A.b Mit Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 kam das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen im Zeitraum vom März 2020 bis Mai 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 211'042.45 unrechtmässig bezogen habe. A.c Mit Einsprache vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung. A.d Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 trat die Vorinstanz nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein, mit der Begründung, diese sei verspätet erfolgt. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Einsprache vom 23. Juni 2023 einzutreten. C. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Oktober 2023 und die Vorinstanz mit Duplik vom 25. Oktober 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023 mit der Begründung nicht ein, dass diese verspätet erfolgt sei. Die Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 sei gleichentags mit eingeschriebener Post versendet worden und am 11. Mai 2023 sei der erste Zustellversuch erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eine Abholungseinladung mit siebentägiger Frist erhalten, welche am 18. Mai 2023 geendet habe. Da die Beschwerdeführerin infolge der zuvor durchgeführten Arbeitgeberkontrolle mit behördlicher Post habe rechnen müssen, gelte die Verfügung gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Einsprachefrist habe daher am 19. Juni 2023 geendet und die Einsprache vom 23. Juni 2023 sei verspätet erfolgt. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid der Vor-instanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf ihre Einsprache einzutreten. Die Revisionsverfügung der Vorinstanz sei ihr am 24. Mai 2023 zugestellt worden, weshalb die Einsprachefrist ab Erhalt der Verfügung entsprechend am 23. Juni 2023 abgelaufen sei. 2.3 Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die bei ihrer erhobene Beschwerde (bzw. Einsprache) zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-5337/2022 vom 12. April 2023 E. 3 m.w.H.). 2.4 Auf die materiellen Vorbringen in der Beschwerde ist damit vorliegend nicht einzugehen. Hingegen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3.1 Unbestritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Schweizerische Post der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 eine Abholungseinladung für die Sendung mit der Revisionsverfügung mit einer Abholfrist bis zum 18. Mai 2023 zustellte, dass die Beschwerdeführerin die Abholfrist am 17. Mai 2023 bis zum 8. Juni 2023 verlängerte und sie die Sendung sodann am 24. Mai 2023 abholte. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr durchgeführten Arbeitgeberkontrolle mit der Zustellung einer Verfügung durch die Vorinstanz hat rechnen müssen und der Beginn der 30-tägigen Einsprachefrist gegen die Revisionsverfügung daher unter Berücksichtigung der Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG zu berechnen ist. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voranmeldung, die Arbeitgeberkontrolle und die Revisionsverfügung im selben Verfahren auf Auszahlung und Überprüfung der Kurzarbeitsentschädigung ergangen seien. Zudem habe die E-Mailnachricht mit der Terminbestätigung für die Arbeitgeberkontrolle den Hinweis enthalten, dass die Arbeitgeberkontrolle die Rechtmässigkeitsprüfung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung betreffe und gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen diese durchgeführt werde. An der Schlussbesprechung hätten die Prüfenden die Beschwerdeführerin sodann informiert, dass im Fall einer Rückforderung von Leistungen eine Revisionsverfügung ergehen würde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Voranmeldung - spätestens jedoch mit der Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Arbeitgeberkontrolle - mit der Zustellung einer Revisionsverfügung respektive einer Rückforderung rechnen müssen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe erst mit der Einsprache Gelegenheit erhalten, zur von der Vorinstanz festgestellten Unrechtmässigkeit im Hinblick auf die von ihr bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz könne sich nicht auf die Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG berufen, da sie ihr gegenüber nie formell ein Verfahren über die Rückforderung von angeblich unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen eröffnet habe. Ein solches sei erst mit der Zustellung der Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 hängig gemacht worden. Daher sei die Zustellfiktion nicht anwendbar, weil es sich bei der Zustellung der fraglichen Verfügung um die Erstzustellung in einem neuen Verfahren gehandelt habe. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe sie davon ausgehen dürfen und können, dass die von ihr bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig erfolgt seien. Namentlich habe sie bis zur Revisionsverfügung vom 10. Mai 2023 nicht annehmen müssen, dass die Vorinstanz die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen als teilweise unrechtmässig betrachten und deshalb deren Rückzahlung verfügen würde. 3.4 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zielt auf den Erlass einer Verfügung ab und wird entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet. Letzteres ist der Fall, wenn eine Behörde im Rahmen gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder hinreichend Anlass besteht, ein Rechtsverhältnis autoritativ zu regeln. Als Kriterien zur Bestimmung des Eröffnungszeitpunkts können Rechtsschutzinteressen der betroffenen Person, das von Dritten respektive der betroffenen Person erkennbare Handeln der Behörde sowie - namentlich im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts - Individualisierung und Konkretisierung des Verwaltungshandelns gelten. Bei der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen ergibt sich das Handeln der Behörde schwergewichtig aus dem materiellen Recht, welches auch den Ermessensspielraum der Behörde sowohl bezüglich der materiellen Beurteilung als auch bezüglich der Frage der Einleitung eines Verfahrens vorgibt (BGE 140 II 298 E. 5.4, m.w.H.). 3.5 Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückforderung richtet sich nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen (Art. 110 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]). Die Ausgleichsstelle eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Das SECO führt die Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG). 3.6 In der Lehre wird daher die Auffassung vertreten, das Revisionsverfahren beginne mit einer Kontrolle durch die Ausgleichsstelle. Das Ergebnis der Kontrolle (Revisionsbericht) werde dem Arbeitgeber in der Regel nicht vorgelegt. Im Unterschied zum Revisionsverfahren bei den Arbeitslosenkassen könne der Arbeitgeber in diesem Stadium keine Einwände erheben und keine Beweisanträge stellen. Das Ergebnis der Kontrolle werde dem Arbeitgeber daher direkt durch eine Verfügung (Revisionsverfügung) zur Kenntnis gebracht (Art. 111 Abs. 2 AVIV), die im Falle von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen auch einen Rückforderungsanspruch beinhalte (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 12 zu Art. 83a). 3.7 Die Vorinstanz ist im Kontext von ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zuständig und verpflichtet, die Rechtmässigkeit der ausbezahlten Leistungen bei den Arbeitgebern zu überprüfen und das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle mittels Verfügung zu eröffnen. Die Eröffnung eines Verfahrens betreffend die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen erfolgt also von Amtes wegen und stützt sich nicht auf ein Gesuch eines Leistungsbezügers. In dem die Vorinstanz sich zu einer Arbeitgeberkontrolle anmeldet und auch eine solche durchführt, tritt sie mit dem Leistungsbezüger in Kontakt und dieser muss damit rechnen, dass ihm das Ergebnis der Überprüfung mittels Verfügung eröffnet werden wird. Daher spielt es vorliegend denn auch keine Rolle, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle explizit darauf hingewiesen hat, dass sie eine Verfügung betreffend unrechtmässig bezogene Leistungen erlassen werde oder nicht. Anlässlich der Arbeitegeberkontrolle unterzeichnete die Beschwerdeführerin zudem das Dokument "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeitsentschädigung geprüfte Unterlagen", worin festgehalten wurde, dass sie Bankbelege von ausgewählten Lohnzahlungen und die Datenauszüge aus (Name der Datenbank) nachreichen werde. Sie konnte also nicht davon ausgehen, dass nach erfolgter Kontrolle am 6. Februar 2023 keine Beanstandungen vorlagen, da die zu prüfenden Unterlagen noch gar nicht vollständig waren. Die Beschwerdeführerin war demnach auch nach erfolgter Arbeitgeberkontrolle in Kontakt mit der Vorinstanz, was umso mehr dafürspricht, dass sie mit dem Erlass einer sie betreffenden Verfügung rechnen musste. Ebenso zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr sei vor Erlass der Revisionsverfügung keine Äusserungsmöglichkeit gegeben worden und sie habe sich erst anlässlich der Einsprache zur festgestellten Unrechtmässigkeit äussern können, ins Leere. Das Revisionsverfahren ist gerade darauf ausgelegt, dass das Revisionsergebnis den Betroffenen mittels Verfügung eröffnet wird und dass ihnen das rechtliche Gehör nachgelagert im Einspracheverfahren gewährt wird. Dies liegt gerade in der Natur des Einspracheverfahrens (vgl. zum Einspracheverfahren Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 789 ff.). 3.8 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde zudem auf diverse Bundesgerichtsentscheide. In BGE 116 Ia 90 betreffend die Eröffnung eines Strafprozessrechtsverhältnisses hielt das Bundesgericht fest, dass allein durch die Einvernahme im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet werde, welches den Verfahrensbeteiligten dazu verpflichte, dafür zu sorgen, dass ihm in seiner Abwesenheit Gerichtsurkunden zugestellt werden könnten (BGE 116 Ia 90 E. 2aa). Ziel des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist es, den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 306 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Mit den Ermittlungen sollen dem Staatsanwalt im Sinn einer vorläufigen Abklärung die Grundlagen für dessen Untersuchung geliefert werden, vor allem, ob überhaupt Grund für die Untersuchungseröffnung besteht (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1216). Vorliegend ist jedoch die Vorinstanz als Ausgleichsstelle verpflichtet, stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung mittels Verfügung zu eröffnen. Die Arbeitgeberkontrolle erfolgt individuell-konkret bei einem Leistungsbezüger. Der Kreis von Personen, die in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt werden, ist hingegen viel grösser (resp. wird nicht nur eine mutmasslich beschuldigte Person einvernommen) und es erscheint nachvollziehbar, dass nicht jede Person im Falle einer Einvernahme durch die Polizei mit einem gegen sie gerichteten Strafverfahren rechnen muss. Die Situation der Beschwerdeführerin als von einer Arbeitgeberkontrolle individuell-konkret betroffene unterscheidet sich damit von einer durch die Polizei befragten Person, weshalb sie aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid nichts für sich ableiten kann. 3.9 In BGE 130 III 396 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass eine Betreibung nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren oder auf dem ordentlichen Prozessweg fortgesetzt werden könne. Auch wenn eine Krankenkasse den Rechtsvorschlag selber beseitigen könne, werde damit ein neues Verfahren in die Wege geleitet und die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids könne nicht (mittels Zustellfiktion) fingiert werden (E. 1.2.3). Vorliegend wurde das Verwaltungsverfahren mittels Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle eröffnet und mit Revisionsverfügung beendet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Revisionsverfügung nicht um das verfahrenseinleitende, sondern um das verfahrensabschliessende Schriftstück. Dass vorliegend das rechtliche Gehör erst im nachgelagerten Einspracheverfahren zu gewähren ist, ändert daran nichts. Mithin wurde mit der Revisionsverfügung der Vorinstanz kein neues Verfahren eröffnet. 3.10 Ferner kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sich Art. 111 AVIV nur auf die Revision der Auszahlungen beziehe, welche keine zwingende Folge der Arbeitgeberkontrolle darstelle, nicht gefolgt werden. Die fragliche Verordnungsbestimmung unter dem Titel "Revisionsbericht und Verfügung" ist in ihrer aktuellen Fassung seit dem 1. Juli 2003 in Kraft (Änderung vom 28. Mai 2003; AS 2003 1828). Sie lautet wie folgt: "1 Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert 60 Tagen bekannt. 2 Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträge auf Grundlage dieser Verfügung." 3.11 Daraus ergibt sich klarerweise, dass das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle mittels Verfügung durch die Ausgleichsstelle zu eröffnen ist und nicht, dass der Revisionsbericht eröffnet wird und die Kasse sodann eine (separate) Rückforderungsverfügung erlässt, wie es die vormalig geltende Verordnungsbestimmung vorsah ("Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfügung der Kasse"; Art. 111 AVIV in Fassung vom 1. Januar 2003). In dieser Konstellation hätte argumentiert werden können, dass die Eröffnung des Berichts das Verfahren über die Kontrolle abschliesse und mit der Rückforderungsverfügung ein neues Verfahren eröffnet werde. Nach geltendem Verordnungsrecht lässt sich eine solche Unterscheidung jedoch nicht rechtfertigen. Der kontrollierte Arbeitgeber muss damit rechnen, dass ihm nach durchgeführter Kontrolle das Ergebnis mittels Verfügung mitgeteilt wird, wobei unerheblich ist, ob zugleich auch eine Rückforderung verfügt wird. 3.12 Vorliegend ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde und die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung hat rechnen müssen. 4. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine Frist beginnt an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG, vgl. auch Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Diese Regelung bezieht sich - über ihren Wortlaut hinaus - nicht nur auf die Briefkasten- und Postfachzustellung, sondern auch auf den Postrückbehaltungsauftrag (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 38; mit Hinweis auf BGE 134 V 49). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VwVG). 4.2 Die Auslösung einer Frist setzt demnach voraus, dass diese ordnungsgemäss mitgeteilt, die Verfügung also ordnungsgemäss zugestellt wurde. Eine Verfügung gilt als mitgeteilt und eröffnet, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass sie diese zur Kenntnis nehmen kann. Die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der weiss, dass er in einem Gerichtsverfahren Partei ist und demnach mit der Zustellung von verfahrensleitenden Verfügungen rechnen muss, verpflichtet, für den Abwesenheitsfall die nötigen Massnahmen zu treffen, damit ihm gerichtliche Mitteilungen zukommen können. Unterlässt er dies, wird davon ausgegangen, dass er bei Ablauf der Abholfrist Kenntnis vom Inhalt der ihm vom Gericht zugestellten eingeschriebenen Postsendungen hat. Die Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzuhalten, stellt keine geeignete Massnahme dar, um behördliche Mitteilungen zustellen zu können (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGer 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.2). 4.3 Für die Frage der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung ist der Absender - somit die Behörde - in dem Sinn objektiv beweisbelastet, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt sein müssen (BGE 136 V 295 E. 5.9, m.H.; Urteil des BVGer C-6317/2013 vom 1. September 2014 E. 3.1). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Kieser, a.a.O., N. 34 zu Art. 52). Wird die Frist nicht eingehalten, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.131). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Revisionsverfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2023 der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 von der Schweizerischen Post zur Abholung gemeldet wurde. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Zustellfiktion gilt die Verfügung der Beschwerdeführerin am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch - mithin am 18. Mai 2023 - als zugestellt. Dass die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 die Frist zur Abholung der Sendung bei der Post verlängert hat, bleibt ohne Wirkung auf die Auslösung der Einsprachefrist. Die Einsprachefrist endete daher am 19. Juni 2023. 4.5 Unbestritten und aktenkundig ist ferner, dass die Vollmacht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2023 datiert. Die Frage, inwieweit der bis dahin nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführerin das Wissen um die dargelegte Rechtsprechung zuzumuten ist, braucht daher nicht gestellt zu werden. 4.6 Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die (verspätete) Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023 eingetreten.

5. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

6. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'300.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Marina Reichmuth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Juni 2024 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt:

- der Arbeitslosenkasse des Kantons X._______