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B-4092/2013

B-4092/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-18 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Bianca Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2015

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Bianca Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-4092/2013

Urteil vom 18. September 2015

Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Richter Vito Valenti, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.

Parteien

X._______, wohnhaft in Deutschland,

vertreten durch Detlef Rüger, Rechtsanwalt,

Kanzlei Rüger | Unke,

Kokenmühlenstrasse 22, DE-48529 Nordhorn,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch);

Verfügungen vom 11. Juni 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der am [...] geborene, in seinem Heimatstaat wohnhafte deutsche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit diversen Unterbrüchen von 2007 bis 2009 in der Schweiz als Schweisser/Schlosser erwerbstätig gewesen ist und demnach während etwas mehr als zwei Jahren Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hat,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ihm mit Verfügungen vom 11. Juni 2013 vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zugesprochen hat,

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Detlef Rüger, gegen diese Verfügungen vom 11. Juni 2013 mit Eingabe vom 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Zusprache eine ganzen Invalidenrente bereits vor dem 1. Juli 2010 und auch über den 31. Dezember 2010 hinaus beantragt hat,

dass er zur Begründung ausgeführt hat, in Deutschland habe er für den Zeitraum von 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2012 eine volle Erwerbsminderungsrente und mit Wirkung ab 1. März 2012 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten,

dass sich die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 auf die Beurteilung der Ärztin ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. A._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, gestützt hat, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser/Schlosser ab dem 24. September 2008 zu 70 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit im Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 vollständig und ab dem 8. September 2010 zu 10 % arbeitsunfähig sei,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2015 aufgefordert wurde, mitzuteilen, welche Tätigkeit er gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 ausgeübt hatte,

dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 18. Mai 2015 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, im Jahre 2009 im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma "B._______" in C._______ die Tätigkeit eines Schweissers und Schlossers ausgeübt zu haben und zwar an fünf Tagen die Woche jeweils acht Stunden,

dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 Gelegenheit eingeräumt wurde, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abänderung eines allfälligen Rentenbeginns zu seinen Ungunsten und zu weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen oder gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen,

dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Fax-Eingabe vom 22. Juni 2015 mitgeteilt hat, seine Beschwerde aufrecht erhalten zu wollen und mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden zu sein,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c), Anspruch auf eine Invalidenrente haben,

dass der Beschwerdeführer die Angaben auf dem IK-Auszug, wonach er von Januar bis Dezember 2009 ein Einkommen von insgesamt Fr. 60'882.- erwirtschaftet hat, bestätigt und ausgeführt hat, er habe im Jahr 2009 im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma "B._______" in C._______ die Tätigkeit eines Schweissers und Schlossers ausgeübt und zwar an fünf Tagen die Woche jeweils acht Stunden,

dass die für die Vorinstanz entscheidrelevante Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die RAD-Ärztin Dr. med. A._______, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser/Schlosser ab dem 24. September 2008 zu 70 % arbeitsunfähig sei, demzufolge im Widerspruch steht zur tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers,

dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit demzufolge theoretisch frühestens im Januar 2010 hätte eintreten können, weshalb die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG frühestens ab diesem Zeitpunkt hätte eröffnet werden können,

dass die Zusprechung einer allfälligen Invalidenrente somit grundsätzlich frühestens mit Wirkung ab 1. Januar 2011 hätte erfolgen können,

dass die von der Vorinstanz verfügte Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010 mangels erfüllter Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG daher nicht rechtmässig ist,

dass nach dem Dargelegten die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar ist und ihre Stellungnahmen somit den beweisrechtlichen Anforderungen an einen zuverlässigen ärztlichen Bericht nicht genügen,

dass auch die weiteren medizinischen Unterlagen keine genügenden verwertbaren Hinweise zur Klärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthalten,

dass sowohl der eingereichte Bericht von Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 8. September 2010 als auch der Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin, vom 1. Februar 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2009 ausgehen, was - wie bereits dargelegt - der tatsächlich ausgeübten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspricht,

dass die Hospitalisationsberichte der Klinik F._______ vom 10. August 2010 und der Klinik G._______ vom 12. Juli 2010, 26. Januar 2011, 21. März 2011 und 22. Oktober 2011 keine Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen,

dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 nach dem Gesagten auf mangelhaften und unvollständigen medizinischen Abklärungen beruhen (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung angebracht ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4),

dass die Vorinstanz zunächst Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu tätigen hat,

dass sie dabei Begutachtungen in den nötigen Fachdisziplinen, was bisher völlig ausser Acht gelassen wurde, durchzuführen hat,

dass die Vorinstanz aufgrund der erlangten Erkenntnisse gegebenenfalls den Invaliditätsgrad zu berechnen und anschliessend neu zu verfügen hat,

dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.310.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. April 2014 eine Kostennote eingereicht hat, in welcher er ein Honorar von Fr. 350.- geltend macht, was als angemessen zu erachten ist,

dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 350.- festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech

Bianca Gloor

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. September 2015