Berufsbildung (Übriges)
Sachverhalt
A.
A.a A._______ meldete sich am 28. Januar 2026 bei der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) für den Diplomstudiengang Berufskundeunterricht im Hauptberuf (nachfolgend: DSG BKU), Variante Student Driven Studies (nachfolgend: SDS) für das Studienjahr 2026-2027 an.
A.b Der Anmeldung ging ein mehrfacher elektronischer Austausch zwischen ihr und der EHB über die Anrechenbarkeit von Studienleistungen aus dem abgeschlossenen Bachelor of Science in Berufsbildung (nachfolgend: BSc in Berufsbildung) voraus.
A.c Am 20. März 2026 fand das mündliche Aufnahmegespräch statt. Gleichentags ersuchte A._______ um Erlass eines schriftlichen Zulassungs- und Anrechnungsentscheids sowie um Zustellung der Modulbeschreibungen der Studiengangvariante SDS. Am 30. März 2026 bekräftige A._______ gegenüber der EHB ihre Bitte um Zustellung der angeforderten Dokumente.
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. April 2026 stellte die EHB A._______ die angeforderten Modulbeschreibungen zu und teilte ihr mit, dass die Zulassungskommission ihre Aufnahme für den DSG BKU, Variante SDS für das Studienjahr 2026-2028 bestätigt habe. Aufgrund ihrer Vorbildung könnten ihr «sur-Dossier» 30 von 60 ECTS-Punkten angerechnet werden. Dies entspreche inhaltlich einer Anrechnung der Module A, 2 und 3. Die Module 1, 4 und 5 seien abzuschliessen. Die Studiendauer belaufe sich auf 2,5 Semester. Eine Verkürzung sei nicht möglich.
B.b Mit Schreiben vom 13. April 2026 ersuchte A._______ die EHB um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und beantragte, es seien ihr gestützt auf Art. 16 der Verordnung vom 22. Juni 2010 des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der EHB und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung, SR 412.106.12) Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkte an den DSG BKU anzurechnen. Eventualiter sei ihre praktische und schulische Lehrtätigkeit angemessen zu berücksichtigen (Art. 17 EHB-Studienverordnung).
C.
C.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 entschied der nationale Spartenleiter Lehre der EHB, dass A._______ aufgrund ihrer Vorbildung 30 ECTS-Punkte an den DSG BKU, Variante SDS angerechnet würden. Dies entspreche inhaltlich einer Dispensation der Module A, 2 und 3 inkl. Anrechnung der dazugehörigen Qualifikationsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies die EHB das Gesuch von A._______ ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2).
C.b Zur Begründung erwog sie, dass an der EHB (oder an vergleichbaren Institutionen) erbrachte Studienleistungen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung angerechnet werden könnten, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompetenzen vorliege. Massgebend für die Beurteilung der Anerkennung seien die gemäss Modulbeschreibungen regulär vorgesehenen Studienleistungen. Vorliegend relevant seien demnach die Modulbeschreibungen des DSG BKU, Variante SDS, welche am 30. Juni 2022 von der Hochschulleitung verabschiedet worden seien.
C.c Aus dem absolvierten BSc in Berufsbildung könnten A._______ gestützt auf Ziffer 3.2.1 des «Internen Merkblatts zur Anrechnung von Bildungsvorleistungen aus dem Bachelor of Science in Berufsbildung an lehrbefähigende Studiengänge an der EHB» vom 22. April 2024 Studienleistungen (Pflichtmodule) im Umfang von 22 ECTS-Punkten angerechnet werden. Aufgrund der von ihr abgeschlossenen BSc-Wahlmodule sei «sur-Dossier» eine zusätzliche Anrechnung von Leistungen im Umfang von 8 ECTS-Punkten möglich. Im Diplomstudiengang von A._______ noch zu absolvieren seien somit die Module 1, 4 und 5 samt zugehörigen Qualifikationsverfahren.
C.d Auf den Eventualantrag von A._______ betreffend Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen trat die EHB nicht ein. Art. 17 EHB-Studienverordnung sehe ein formalisiertes Anrechnungsverfahren vor. Zu diesem werde u.a. nur zugelassen, wer einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren gestellt und an der entsprechenden Informationsveranstaltung teilgenommen habe. A._______ habe das Zulassungsverfahren nicht durchlaufen.
D.
D.a Gegen diese Verfügung vom 13. Mai 2026 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der EHB vom 13. Mai 2026 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG (vgl. BVGer B-6954/2011, E. 12) zur Neubeurteilung der Anrechnung bzw. Gleichwertigkeit der Module 1, 4 und 5 nach Art. 16 EHB-Studienverordnung (SR 412.106.12) an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, eine inhaltliche, individuelle Gleichwertigkeitsprüfung auf gültiger, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgebender Rechtsgrundlage vorzunehmen, sämtliche eingereichten Unterlagen zu würdigen und den neuen Entscheid hinreichend zu begründen.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch um Anrechnung der Lehrtätigkeit nach Art. 17 EHB-Studienverordnung (SR 412.106.12) einzutreten und dieses materiell zu beurteilen; eventualiter, soweit die Sache spruchreif ist, sei die praktische und schulische Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin angemessen anzurechnen.
4. Die Vorinstanz sei bei der Neubeurteilung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids zu binden. Vor einer allfälligen Schlechterstellung gegenüber der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG).
D.b In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die EHB (nachfolgend: Vor-instanz) sei vorsorglich anzuweisen, die Anrechnung der Studienleistungen innert 30 Tagen auf der genannten Grundlage neu zu beurteilen (prozessualer Antrag 1). Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Anrechnung unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Studienbeginn im September 2026, neu zu beurteilen (prozessualer Antrag 2). Ferner sei festzustellen, dass eine Aufnahme des Studiums sowie ein allfälliges Absolvieren der Module 1, 4 und 5 keine Anerkennung der angefochtenen Verfügung und kein Verzicht auf die Beschwerde bedeute. Es sei festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren dadurch nicht gegenstandslos würde (prozessualer Antrag 3). Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aufzufordern, die vollständigen Vorakten einzureichen.
D.c Zur Begründung der Hauptsache machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Ebenso sei das Legalitätsprinzip verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Die angefochtene Verfügung stelle auf einen aufgehobenen Rahmenlehrplan und auf nie in Kraft gesetzte Modulbeschreibungen ab. Die einschlägigen Grundlagen des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI seien nicht berücksichtigt worden.
D.d Die Vorinstanz habe die behauptete fehlende Gleichwertigkeit der erbrachten Vorleistungen mit dem Studieninhalt des DSG BKU weder nachgewiesen noch begründet. Namentlich habe sie es unterlassen, die Bildungsziele des geltenden Rahmenlehrplans mit den von der Beschwerdeführerin absolvierten BSc-Pflicht- und Transfermodulen zu vergleichen. Die asymmetrische Anrechnungspraxis der Vorinstanz beim BSc in Berufskunde (Anrechnung von 44 ECTS-Punkten aus dem Diplomstudiengang BKU) und beim Diplomstudiengang (Anrechnung von 22 ECTS-Punkten aus dem BSc in Berufskunde) sei sachlich unbegründet und verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
D.e Zudem greife vorliegend der Vertrauensschutz. Denn das ihr zugestellte Factsheet der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 halte fest, dass eine gegenseitige Anrechnung möglich sei und 42 ECTS-Punkte des BSc in Berufskunde an den DSG BKU angerechnet würden. Auch habe ihr die Vor-instanz unterschiedliche und widersprüchliche Auskünfte zum Umfang der anrechenbaren Vorleistungen erteilt. Sodann sei die angefochtene Verfügung unverhältnismässig und greife in ihre Wirtschaftsfreiheit ein.
D.f Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei auf ihren Eventualantrag betreffend Anrechnung von Praxiserfahrung zu Unrecht nicht eingetreten. Sie erfülle alle Anforderungen für eine Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen nach Art. 17 EHB-Verordnung.
E.
E.a Am 14. Juli 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung inkl. sechs Beilagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.b Sie führte aus, der Diplomstudiengang BKU ziele auf den Erwerb eines berufsbefähigenden Lehrdiploms ab und könne, anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, nicht als Summe einzelner isolierter Kompetenz- und Leistungselemente behandelt werden. Ein Lehrdiplom dokumentiere nicht nur das Vorhandensein einzelner Wissensbestände, Erfahrungen oder Kompetenzen, sondern deren integrierte, reflektierte und zielstufenbezogene Anwendung in professionellen Handlungssituationen. Diese Funktionen würden die von der Beschwerdeführerin noch zu absolvierenden Module 1, 4 und 5 gewährleisten.
E.c Die Vorinstanz habe die Anrechenbarkeit der Vorleistungen der Beschwerdeführerin in einem zweistufigen Verfahren geprüft. Zuerst seien diejenigen Leistungen berücksichtigt worden, welche den Absolventen des BSc in Berufsbildung nach der vorinstanzlichen Anrechnungspraxis standardisiert an den DSG BKU angerechnet würden (22 ECTS-Punkte; Merkblatt vom 22. April 2024). Sodann habe sie «sur-Dossier» geprüft, ob die von der Beschwerdeführerin gewählten BSc-Transfermodule (Wahlpflichtmodule) nach Inhalt, Umfang, curricularer Funktion und Qualifikationsnachweisen weitere Studienleistungen des DSG BKU (Standardstudiengang) zu ersetzen vermögen. Dies habe gestützt auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dossier zu einer zusätzlichen Anrechnung von 8 ECTS-Punkten geführt. Konkret habe die BSc-Studienleistung HOS 1 vollumfänglich an das Modul F und die BSc-Studienleistung PRO 2 im Umfang von 4 ECTS-Punkten an das Modul E angerechnet werden können.
E.d Die verschiedenen Beanstandungen der Beschwerdeführerin seien unzutreffend und zurückzuweisen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung sei ausreichend begründet. Der Vorwurf der Verletzung des Legalitätsprinzips sei ebenfalls nicht stichhaltig. Mit den am 30. Juni 2022 von der Hochschulleitung verabschiedeten Modulbeschreibungen sei eine gültige Studienganggrundlage vorhanden gewesen. Die Rahmenlehrpläne der SBFI würden lediglich einen übergeordneten Referenzrahmen bilden und seien nicht «self-executing». Auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe gegenüber der Beschwerdeführerin keine vorbehaltlose und hinreichend bestimmte Zusicherung abgegeben. Sodann bestehe kein Grundsatz, dass die Anrechnungen von Vorleistungen zwischen verschiedenen Studiengängen spiegelbildlich zu erfolgen hätten. Entsprechend vermöge die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, dass das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sei, nicht durchzudringen. Schliesslich verletze die angefochtene Verfügung weder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch die Wirtschaftsfreiheit. Eine zusätzliche zeitliche, organisatorische und finanzielle Belastung sei jeder qualifizierenden Aus- oder Weiterbildung inhärent.
F.
F.a Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorakten unvollständig eingegangen sind, und forderte die Vor-instanz auf, diese vollständig nachzureichen. Die Vorinstanz reichte daraufhin 22 Vorakten in digitalisierter Form nach.
F.b Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 24. Juli 2026 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bekräftigte ihre bisherigen Ausführungen und beantragte ergänzend was folgt:
«1 Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz, die mit lnstruktionsverfügung vom 20. Juli 2026 angeordnete Edition nicht erfüllt hat, und es sei zu ihren Lasten davon auszugehen, dass die verlangten Aktenstücke nicht bestehen.
2 Auf die von der Vorinstanz angerufenen SDS-Modulbeschreibungen sei nicht abzustellen, da deren rechtsgültige Inkraftsetzung nicht nachgewiesen ist, sie auf dem aufgehobenen Rahmenlehrplan 2011/2015 beruhen und ihre Anforderungen ohne die zurückgehaltenen Referenzkataloge nicht bestimmbar sind.
4 Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht eine Rückweisung an die Vorinstanz als nicht zielführend erachtet, sei in der Sache selbst zu entscheiden.»
F.c Am 14. August 2026 reichte die Vorinstanz eine Duplik mit vier Beilagen ein und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 21. August 2026 reichte sie zudem aufforderungsgemäss drei weitere Aktenstücke nach.
F.d Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 24. August 2026 die prozessualen Begehren 1 und 2 der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen sei, die Anrechnung der Studienleistungen innert 30 Tagen bzw. unverzüglich, jedenfalls aber vor Studienbeginn, auf den von ihr genannten Grundlagen neu zu beurteilen, ab.
F.e Am 1. September 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein. Sie hielt grundsätzlich an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragte konkretisierend, die Sache sei mit den nachfolgenden Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen: (1) Die Vorinstanz habe gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnenden Grundlagen eine vollständige und individuelle Gleichwertigkeitsprüfung der streitbetroffenen Module vorzunehmen; (2) Die Vorinstanz habe dabei sämtliche nachgewiesenen Studienleistungen und Kompetenzen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; (3) Die Vorinstanz habe nachvollziehbar und modulweise auszuweisen, welche Leistungen angerechnet würden und welche noch zu erbringen seien.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (121 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als solche gelten namentlich Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG).
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2026 ist eine Verfügung im Sinne des VwVG und die EHB ist als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung [EHB-Gesetz, SR 412.106]) eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. e VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.3 Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Mai 2026 besonders berührt. Ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist zu bejahen, wobei dieses Interesse auch bei einer allfälligen Aufnahme des Studiums durch die Beschwerdeführerin im September 2026 bestehen blieb (vgl. prozessualer Antrag 3 der Beschwerde, s. Bst. D.b oben). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. allerdings E. 9).
E. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 3.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt es sich indessen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (BGE 131 I 467 E. 3.1 m.w.H.; anstatt vieler Urteil des BVGer B-2251/2023 vom 26. August 2024 E. 4) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab. Dies gilt jedenfalls so lange, als diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteil des BVGer B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 3). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.; Urteil B-2645/2020 E. 3).
E. 3.4 Betreffend die Anrechnung von Studienleistungen und weiteren Kompetenzen an einen neuen Studiengang haben diese Überlegungen gleichermassen zu gelten. Denn es erfolgt in einem ähnlichen Sinn eine Bewertung durch Fachexperten. Es wird ein bewertender Vergleich der bereits abgeschlossenen Studienleistungen und erworbenen Kompetenzen mit den neuen Studienleistungen gemacht.
E. 3.5 Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um eigentliche Bewertungsfragen geht.
E. 4.1 In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Sie habe ihre Vorbringen nicht gewürdigt. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf den Rahmenlehrplan 2025, die Grundlagen des SBFI vom März 2026 und die von ihr erstellten Vergleichsunterlagen eingegangen. Zudem lege die Vorinstanz in der Verfügung nicht dar, weshalb die Module 1, 4 und 5 noch offen seien.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Das rechtliche Gehör erfordert, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 139 V 496 E. 5.1; Urteile des BGer 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil 1C_248/2024 E. 2.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_152/2020 E. 2.1).
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2).
E. 4.4 Vorliegend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen für die Anrechnung von Studienleistungen und Lehrerfahrung in der angefochtenen Verfügung ausreichend dar. Sie machte ebenfalls deutlich, dass als Grundlage für ihren Entscheid unter anderem die am 30. Juni 2022 von der Hochschulleitung verabschiedeten Modulbeschreibungen des DSG BKU, Studiengangvariante SDS relevant seien. Implizit erklärte sie damit, dass die Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des SBFI vom 1. März 2025 nicht direkt anwendbar seien.
E. 4.5 Sodann legte die Vorinstanz die relevanten Anrechnungsgrundsätze offen. Für die Anrechnung der Pflichtmodule des BSc in Berufsbildung verwies sie auf ihre Anrechnungspraxis gemäss dem «Internen Merkblatt zur Anrechnungen von Bildungsvorleistungen aus dem Bachelor auf Science in Berufsbildung an lehrbefähigende Studiengänge der EHB, Version vom 22. April 2024» (nachfolgend: Internes Merkblatt vom 22. April 2024). Für die «sur-Dossier»-Anrechnung der Wahlpflichtmodule des BSc in Berufsbildung stützte sie sich auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dossier und eine Experteneinschätzung. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführerin aus den Pflichtmodulen Leistungen im Umfang von 22 ECTS-Punkten und aus den gewählten Wahlmodulen (recte: Wahlpflichtmodulen) zusätzliche 8 ECTS-Punkte angerechnet würden. Weiter legte sie dar, welche Module des DSG BKU Variante SDS somit erfüllt seien. Schliesslich begründete sie, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von beruflicher Lehrerfahrung nicht eingetreten werde.
E. 4.6 Insgesamt konnte sich die Beschwerdeführerin von den Gründen, die zur teilweisen Abweisung ihres Gesuchs um Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten führten, ein Bild machen. Dies u.a. auch deshalb, weil der Beschwerdeführerin das im angefochtenen Entscheid für die Anrechnung der BSc-Pflichtmodule angewandte Interne Merkblatt vom 22. April 2024 von der Vorinstanz zur Verfügung gestellt wurde.
E. 4.7 Die Begründung der angefochtenen Verfügung bewegt sich allerdings eher am unteren Rande dessen, was den Anforderungen an die Begründungspflicht noch gerecht werden kann. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2026 aufzeigt, blieb eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung jedoch möglich.
E. 4.8 Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, sie habe den Entscheid nur sachgerecht anfechten können, weil sie sich die von der Vorinstanz nicht offengelegten Grundlagen selbst beschafft habe, überzeugt nicht. So geht aus den Vorakten hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin noch vor ihrem Ersuchen um eine anfechtbare Verfügung vom 13. April 2026 u.a. die folgenden Dokumente zugestellt hat: «Factsheet Bachelor of Science in Berufsbildung in Abgrenzung zu lehrbefähigenden Studiengängen (BKU)» der EHB vom 14. Oktober 2024, «Internes Merkblatt zur Anrechnungen von Bildungsvorleistungen aus dem Bachelor of Science in Berufsbildung an lehrbefähigende Studiengänge an der EHB» vom 22. April 2024 und «Modulbeschreibungen Diplomstudiengangvariante Student-Driven-Studies (SDS) für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU) [...]».
E. 4.9 Im Ergebnis erfüllt die Begründung der angefochtenen Verfügung die in E. 4.2 erwähnten formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt.
E. 4.10 Selbst wenn vorliegend von einem Verstoss gegen die Begründungspflicht auszugehen wäre, so wäre dieser im Beschwerdeverfahren geheilt worden (s. E. 4.3 oben). Denn die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2026, in ihrer Duplik vom 14. August 2026 und in ihrer Eingabe vom 21. August 2026 zu zahlreichen Punkten eine dichtere und tiefere Begründung nachgeliefert. Die Beschwerdeführerin konnte zu allen diesen Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung nehmen. Die Vor-instanz hat sich namentlich eingehend dazu geäussert, wie die «sur-Dossier»-Anrechnung erfolgt ist, inwiefern sich der DSG BKU vom BSc in Berufsbildung unterscheidet und aufgrund welcher Überlegungen, die Module 1, 4 und 5 des DSG BKU, Variante SDS von der Beschwerdeführerin noch zu absolvieren seien. Zusätzlich ging sie auf die Grundlagen des Studiengangs sowie deren Relevanz und Gültigkeit ein.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Vorinstanz habe die Vorakten unvollständig eingereicht.
E. 5.2 Gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gleichzeitig mit der Fristansetzung zur Vernehmlassung auf, ihre Akten vorzulegen. Die Vorakten sind der Beschwerdeinstanz vollständig auszuhändigen (BVGE 2012/24 E. 3.4.3; André Moser, Art. 57, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 57 N. 21). Im Rahmen der Amtshilfe ist die Vorinstanz zur Vorlage der Vorakten verpflichtet (BVGE 2012/9 E. 2.1; Julian Beriger, Art. 57, in: Waldmann/Krauskopf, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 57 N. 9 Moser, Kommentar VwVG, Art. 57 N. 21).
E. 5.3 Vorliegend wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2026 aufgefordert, die vollständigen Vorakten vorzulegen. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Einreichung der Vernehmlassung vom 14. Juli 2026 nur teilweise nach (s. Bst. F.a oben). Die Instruktionsrichterin forderte sie deshalb mit Verfügungen vom 16. Juli 2026, 28. Juli 2026 und 18. August 2026 auf, die Vorakten vollständig einzureichen bzw. noch fehlende Aktenstücke nachzureichen (s. Bst. F.a und F.c oben). Diesen Aufforderungen kam die Vorinstanz nach.
E. 5.4 Anhaltspunkte, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des vor-instanzlichen Verfahrens auch nach den Nachreichungen der Vorinstanz unvollständig vorliegen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weitere Unterlagen als von der Vorinstanz einzureichende Vorakten bezeichnet, handelt es sich nicht um Akten des vor-instanzlichen Verfahrens, sondern um von der Beschwerdeführerin gewünschte zusätzliche Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewissen Punkten (vgl. S. 2 der Beschwerde).
E. 5.5 Es ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorakten - wenn auch erst nach mehrmaligem Nachfordern - vollständig eingereicht hat. Die Vorinstanz ist mit Verweis auf E. 5.2 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht auf erstmalige Aufforderung die vollständigen Vorakten einzureichen sind. Die Beurteilung, welche Aktenstücke entscheidrelevant sind, obliegt dem Gericht und nicht der Vorinstanz.
E. 6.1 Bevor anschliessend die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind, sind zur besseren Übersicht kurz die rechtlichen Grundlagen darzulegen.
E. 6.2 Gestützt auf Art. 63 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung und fördert ein breites, durchlässiges Bildungsangebot. Diese Verfassungsbestimmung bildet die Grundlage des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), das unter anderem die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen regelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BBG).
E. 6.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 BBG müssen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen (Art. 46 Abs. 1 BBG). Die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte sind in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) geregelt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BBG und Art. 65 Abs. 1 BBG).
E. 6.4 Der Bund führt zum Zweck der Förderung der Berufspädagogik die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB; Art. 48 Abs. 1 BBG). Die EHB bietet namentlich Aus- und Weiterbildungen für Lehrpersonen in der Berufsbildung an (Art. 4 Abs. 1 EHB-Gesetz) und verleiht u.a. Lehrdiplome und -zertifikate. Für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht führt sie u.a. einen Diplomstudiengang (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BBV; Art. 1 Bst. b der Verordnung vom 22. Juni 2010 des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der EHB und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten [EHB-Studienverordnung, SR 412.106.12]), welcher nach bestandenem Qualifikationsverfahren zum Tragen des Titels «dipl. Berufsfachschullehrerin» oder «dipl. Berufsfachschullehrer» berechtigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a EHB-Studienverordnung).
E. 6.5 Der Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht umfasst gemäss dem Studienplan «Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU)» der Vorinstanz vom 21. März 2024 ein modulares Studienprogramm mit 60 ECTS-Punkten und wird in den Studienvarianten «Standardstudiengang» und «Selbstgesteuerter Studiengang» (Student Driven Studies; SDS) angeboten.
E. 6.6 Sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen soll eine grösstmögliche Durchlässigkeit gefördert werden (Art. 9 BBG). Deshalb legt Art. 9 Abs. 2 BBG den Grundsatz fest, dass ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung sowie fachliche oder allgemeine Bildung angemessen an die Berufsbildung angerechnet werden.
E. 6.7 Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung sieht gestützt darauf vor, dass Studienleistungen, die an der EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden, an Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge der EHB angerechnet werden können, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompetenzen vorliegen.
E. 6.8 Ausserhalb von geregelten Bildungsgängen erworbene Kompetenzen können an Diplomstudiengänge angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 EHB-Studienverordnung (Nachweis einer dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren) sowie der gestützt darauf erlassenen Richtlinien des EHB-Rates vom 31. März 2022 zum Verfahren über die Anrechnung ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbener Kompetenzen (AV-Richtlinien) erfüllt sind.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat von [...] bis [...] bei der Vorinstanz den bildungswissenschaftlichen Bachelorstudiengang Berufsbildung absolviert und 2025 mit dem Titel «Bachelor of Science in Berufsbildung» abgeschlossen. Zudem hat sie am [...] bei der Vorinstanz das «SVEB-Zertifikat Lernveranstaltungen mit Erwachsenen durchführen» erworben.
E. 7.1.1 Am 28. Januar 2026 hat sich die Beschwerdeführerin bei der Vor-instanz für den DSG BKU, Variante SDS angemeldet.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zu diesem Studiengang zugelassen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat sie ihr gestützt auf Art. 16 EHB-Studienverordnung bereits erbrachte Studienleistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten an den DSG BKU, Variante SDS angerechnet.
E. 7.2 Wie in E. 6 dargelegt, kann die Vorinstanz Studienleistungen an Ausbildungsgänge anrechnen, wenn diese erstens an der EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden und zweitens sowohl einen äquivalenten Umfang an Lernstunden aufweisen als auch die verlangten Kompetenzen nachgewiesen sind (Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung).
E. 7.2.1 Präzisierend dazu halten die gestützt auf Art. 16 Abs. 2 EHB-Studienverordnung von der Direktorin der Vorinstanz erlassenen «Weisungen vom 1. August 2010 über die Anrechnung geregelter Studienleistungen an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge der EHB» (nachfolgend: Weisungen vom 1. August 2010) in Art. 2 Abs. 1 fest, dass als anrechenbare Studienleistungen Module von Ausbildungsstudiengängen oder von Weiterbildungslehrgängen gälten. Eine Anrechnung von erbrachten Studienleistungen kann gemäss Art. 2 Abs. 2 der Weisungen vom 1. August 2010 erfolgen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Ziele und Inhalte der anzurechnenden Studienleistung stimmen mit jenen der regulär vorgesehenen Studienleistung überein;
b. die Lernstunden der anzurechnenden Studienleistung (Anzahl ECTS-Kreditpunkte oder gleichwertiger Umfang) haben insgesamt mindestens denselben Umfang wie jene der regulär vorgesehenen Studienleistung;
c. sieht die regulär vorgesehene Studienleistung eine Qualifikation in Form einer Prüfung oder einer selbstständigen Arbeit vor, ist bei der anzurechnenden Studienleistung eine vergleichbare Qualifikation nachzuweisen;
d. zwischen dem Abschluss der anzurechnenden Studienleistung und dem Beginn des Ausbildungsstudiengangs oder des Weiterbildungslehrgangs dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter Ausbildung bzw. Weiterbildung kann eine Verlängerung aus triftigen Gründen genehmigen.
E. 7.2.2 Demnach hat bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit von bereits erbrachten Studienleistungen ein Vergleich der Ziele, Inhalte und des Lernumfanges der jeweiligen Module zu erfolgen.
E. 7.3 Gemäss den Vorakten, der angefochtenen Verfügung und den Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren hat die Vor-instanz die Anrechenbarkeit der Vorleistungen der Beschwerdeführerin an des DSG BKU wie folgt geprüft:
E. 7.3.1 In einem ersten Schritt untersuchte sie, inwiefern die Pflichtmodule des BSc in Berufsbildung an den DSG BKU angerechnet werden können. Dabei nahm sie Bezug auf das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 und stellte fest, dass dieses die allgemeine Anrechnungspraxis widerspiegle und bereits den erforderlichen Vergleich der Inhalte, des Umfanges und der Anforderungen aller Pflichtmodule des BSc in Berufsbildung mit den Inhalten, dem Umfang und den Anforderungen der Standard-Module des DSG BKU enthalte.
E. 7.3.2 Ausgehend vom Standardstudiengang DSG BKU mit den folgenden Modulen (vgl. Ziff. 5.1 des Studienplans vom 21. März 2024) Modul I: Unterrichtspraxis und berufliche Identität (8 ECTS-Punkte) Modul II: Persönliches Ausbildungsprojekt und Diplomarbeit (8 ECTS-Punkte) Modul A: Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung (10 ECTS-Punkte) Modul B: Vertiefung der Berufsbildungsdidaktik (10 ECTS-Punkte) Modul C: Psychologische und pädagogische Grundlagen des Lehrens und Lernens (4 ECTS-Punkte) Modul D: Technologie, Didaktik und Unterricht (4 ECTS-Punkte) Modul E: Fach- und Berufsfelddidaktik (8 ECTS-Punkte) Modul F: Kommunikation im Unterricht (4 ECTS-Punkte) Modul G: Das System Berufsbildung: Inner- und ausserschulische Zusammenarbeit (4 ECTS-Punkte) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 die nachfolgenden Anrechnungen: Volle Anrechnung der BSc-Pflichtmodule LERN 3 «Gestaltung von Aus- und Weiterbildungsangeboten» (5 ECTS-Punkte) und LERN 4 «Berufliches Lernern individuell & kollektiv fördern» (5 ECTS-Punkte) bzw. alternativ volle Anrechnung des SVET-Zertifikats an das DSG BKU-Modul A «Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung» (10 ECTS-Punkte; unter Hinweis, dass eine doppelte Anerkennung gleichwertiger Studienleistungen ausgeschlossen sei); Anrechnung der BSc-Pflichtmodule LERN 1 «Bildungswissenschaftliche Zugänge und Handlungsfelder der Berufspädagogik» (5 ECTS-Punkte) und LERN 2 «Berufliches Lernen aus psychologischer Perspektive» (5 ECTS-Punkte) an das DSG BKU-Modul C «Psychologische und pädagogische Grundlagen des Lehrens und Lernens» (4 ECTS-Punkte), womit das Modul C als erbracht beurteilt wurde; Anrechnung der BSc-Pflichtmodule DIGI 1 «Digitale Bildung & Skill» (10 ECTS-Punkte) und DIGI 2 «Digitalität didaktisch integrieren» (10 ECTS-Punkte) an das DSG BKU-Modul D «Technologie, Didaktik und Unterricht» (4 ECTS-Punkte), womit das Modul D als abgegolten betrachtet wurde; Anrechnung der BSc-Pflichtmodule BBS 1 «Das Berufsbildungssystem in der Schweiz: Institutionen und ihre Governance» (5 ECTS-Punkte) und BBS 2 «Der Berufsbildungsbetrieb als lernende Organisation» (5 ECTS-Punkte) an das DSG BKU-Modul G «Das System Berufsbildung: Inner- und ausserschulische Zusammenarbeit» (4 ECTS-Punkte), womit auch das Modul G als erfüllt betrachtet wurde.
E. 7.3.3 Offen blieben somit die Module I, II, B, E und F des Standardstudiengangs DSG BKU.
E. 7.3.4 In einem zweiten Schritt untersuchte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführerin «sur-Dossier» zusätzliche Vorleistungen aus den von ihr gewählten BSc-Transfermodulen (sog. Wahlpflichtmodule) angerechnet werden können.
E. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin hat die nachfolgenden Transfermodule abgeschlossen: Hospitation HOS 1: Kommunikation und Interaktion in Gruppenarbeit und ihre Bedeutung für den sozialen Lernprozess (3 ECTS-Punkte) Hospitation HOS 2: Modellernen im betrieblichen Kontext (3 ECTS-Punkte) PRO 1 (Transferarbeiten, Projekt zu Modulbereich 2/5): «Semester Planer [...]» Transformation der internen Lehrplangestaltung für [...] am [...]; Teilprojekt 1: Schulinterne Organisation von Unterrichts- und Ausbildungsprozessen (5 ECTS-Punkte) PRO 2 (Transferarbeiten, Projekt zu Modulbereich 3): «Semester Planer [...]» Transformation der internen Lehrplangestaltung für [...] am [...]; Teilprojekt 2: Didaktische und curriculare Kohärenz in der Unterrichtsplanung (4 ECTS-Punkte) PRO 3 (Transferarbeiten, Projekt zu Modulbereich 4): «Semester Planer [...]» Transformation der internen Lehrplangestaltung für [...] am [...]; Teilprojekt 3: Didaktische Begleitung und Kompetenzentwicklung neuer Lehrpersonen im BKU (4 ECTS-Punkte). Die Beschwerdeführerin hat diese fünf von ihr gewählten Transfermodule im «Dossier zu den Kompetenzbereichen», welches sie der Vorinstanz eingereicht hatte, detailliert beschrieben.
E. 7.3.6 Gestützt auf die Einschätzungen des zuständigen Studiengangleiters und des nationalen Spartenleiters Lehre stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Transfermoduls HOS 1 («Kommunikation und Interaktion in Gruppenarbeit und ihre Bedeutung für den sozialen Lernprozess»; 3 ECTS-Punkte) Inhalte mit thematischem Schwerpunkt im Bereich Interaktion und Kommunikation gewählt hatte, welche sich inhaltlich mit dem Modul F des DSG BKU («Kommunikation im Unterricht»; 4 ETCS-Punkte) deckten. Die gewählte Studienleistung PRO 2 («Didaktische und curriculare Kohärenz in der Unterrichtsplanung»; 4 ECTS-Punkte) umfasste gemäss der Feststellung der Vorinstanz berufsfelddidaktische Inhalte, die dem Modul E («Fach- und Berufsfelddidaktik») des DSG BKU zugeordnet werden konnten.
E. 7.3.7 Gestützt darauf rechnete die Vorinstanz die BSc-Studienleistung HOS 1 an das DSG BKU-Modul F an. Unter Berücksichtigung des gesamtbiografischen Ausbildungsprofils der Beschwerdeführerin erachtete sie dabei die vollen 4 ECTS-Punkte des Moduls F als erfüllt - dies obwohl das Transfermodul HOS 1 selbst nur einen Lernumfang von 3 ECTS-Punkten aufwies. Zudem beurteilte die Vorinstanz gestützt auf die BSc-Studienleistung PRO 2 das DSG BKU-Moduls E im Umfang von 4 der insgesamt 8 ECTS-Punkte als teilweise erfüllt.
E. 7.3.8 Die Vorinstanz gelangte somit zum Ergebnis, dass die Module A, C, D, F und G sowie zur Hälfe das Modul E des Standardstudiengangs DSG BKU als durch die Vorleistungen der Beschwerdeführerin erfüllt zu betrachten seien (insgesamt 30 ETCS-Punkte) und die Module I («Unterrichtspraxis und berufliche Identität»; 8 ECTS-Punkte), II («Persönliches Ausbildungsprojekt und Diplomarbeit»; 8 ECTS-Punkte) und B («Vertiefung der Berufsbildungsdidaktik»; 10 ECTS-Punkte) sowie die Hälfte des Moduls E («Fach- und Berufsfelddidaktik»; 4 ECTS-Punkte) noch absolviert werden müssten.
E. 7.3.9 Diese offenen bzw. die angerechneten Studienleistungen des Standardstudiengangs legte die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin gewählte Studiengangvariante SDS mit den nachfolgenden Modulen um: Modul A: Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung (10 ECTS-Punkte) Modul 1: Biografie, berufliche Identität und Reflexion (10 ECTS-Punkte) Modul 2: Beziehungen gestalten (10 ECTS-Punkte) Modul 3: Lernen und Entwicklung verstehen (10 ECTS-Punkte) Modul 4: Lernen ermöglichen, begleiten und evaluieren (10 ECTS-Punkte) Modul 5: Wahlmodul (10 ECTS-Punkte) Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die SDS-Module A, 2 und 3 im Umfang von 30 ECTS-Punkten erfüllt und die SDS-Module 1, 4 und 5 noch zu absolvieren seien.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung sei bereits insofern rechtsfehlerhaft, als die Vorinstanz auf eine ungültige Studienganggrundlage abgestellt habe.
E. 7.4.1 Die Vorinstanz hat neben dem Studienplan «Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU)» vom 21. März 2024 die Modulbeschreibungen «Diplomstudiengangvariante Student-Driven-Studies (SDS) für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU), [...]» als relevante Grundlage herangezogen.
E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, diese Modulbeschreibungen seien nie rechtsgültig erlassen und in Kraft gesetzt worden.
E. 7.4.3 Gemäss Art. 12 EHB-Studienverordnung wird jeder Ausbildungsstudiengang der Vorinstanz in einem vom EHB-Rat erlassenen Studienplan näher ausgeführt. Jeder Studiengang besteht aus einem oder mehreren Modulen. Die Module werden von der Direktorin der EHB erlassen und beschrieben (Art. 13 EHB-Studienverordnung).
E. 7.4.4 Der Studienplan «Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU)» wurde am 21. März 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der EHB-Studienverordnung vom EHB-Rat erlassen und trat am 1. August 2024 in Kraft.
E. 7.4.5 Die Modulbeschreibungen «Diplomstudiengangvariante Student-Driven-Studies (SDS) für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU), [...]» liegen zwar lediglich in einer Version vor, welche «vom xx. XX 2022» datiert (unter Nennung eines Inkrafttretens per «xx. XX 2022»). Die Vorinstanz hat allerdings nachvollziehbar dargelegt und mit dem Protokoll der Sitzung der Hochschulleitung vom 30. Juni 2022 nachgewiesen, dass die Modulbeschreibungen in dieser Fassung von den Mitgliedern der Hochschulleitung am 30. Juni 2022 verabschiedet wurden.
E. 7.4.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden somit sowohl der Studienplan als auch die Modulbeschreibungen rechtsgültig erlassen.
E. 7.4.7 Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 seien auch deshalb ungültig, weil sie auf den veralteten Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche des SBFI von 2011 bzw. 2015 beruhten. Die neuen Rahmenlehrpläne 2025 würden für Lehrpersonen für Berufskunde nur noch fünf Bildungsziele definieren, während in den veralteten Rahmenlehrplänen noch deren sieben genannt worden seien.
E. 7.4.8 Das SBFI hat die Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche per 1. März 2025 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Rahmenlehrpläne vom 1. Februar 2011 bzw. 1. Januar 2015. Für Lehrpersonen für Berufskunde definieren die Rahmenlehrpläne 2025 fünf Bildungsziele (Ziff. 5.2 und 6.3 Rahmenlehrpläne des SBFI 2025). Nach den Rahmenlehrplänen 2011 und 2015 waren es - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - noch deren sieben (Ziff. 3.2 und 5 Rahmenlehrpläne des SBFI 2015).
E. 7.4.9 Der Studienplan vom 21. März 2024 verweist auf die sieben Bildungsziele der Rahmenlehrpläne 2015. Die Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 stützen sich unter anderem auf die Bildungsziele und Standards der Rahmenlehrpläne vom 1. Februar 2011. Sowohl der Studienplan als auch die Modulbeschreibungen werden gemäss Angaben der Vorinstanz derzeit überarbeitet. Dieser Vorgang sei noch nicht abgeschlossen. Die neuen Fassungen seien entsprechend noch nicht genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
E. 7.4.10 Insofern trifft es zwar zu, dass der Studienplan vom 21. März 2024 und die Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 auf die alten, ausser Kraft gesetzten Rahmenlehrpläne verweisen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind sie aber durch das Inkrafttreten der neuen Rahmenlehrpläne 2025 nicht ungültig geworden. Denn die Rahmenlehrpläne sind weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern lediglich ein normkonkretisierendes Steuerungsinstrument des SBFI. Sie konkretisieren die Mindestanforderungen nach BBG und BBV und dienen zugleich als Massstab für die Anerkennung und Aufsicht der Bildungsgänge. Auf Verordnungsstufe regelt Art. 48 BBV, welche Aspekte die berufspädagogische Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen umfassen muss. Diese Bestimmung erfuhr mit dem Inkrafttreten der Rahmenlehrpläne 2025 keine Änderung.
E. 7.4.11 Zudem halten die Rahmenlehrpläne 2025 des SBFI selbst fest, dass die Reduktion der Bildungsziele nur nominell erfolgt sei und keine inhaltliche Kürzung bedeute. Die früheren Bildungsziele 6 und 7 seien wegen ihres unterschiedlichen Charakters in die übrigen Bildungsziele integriert worden. Bereits anerkannte Bildungsgänge blieben anerkannt und würden in künftigen Aufsichtsverfahren nach den neuen Rahmenlehrplänen überprüft (Ziff. 9.3 der Rahmenlehrpläne 2025 des SBFI).
E. 7.4.12 Daher bilden der rechtsgültig erlassene Studienplan vom 21. März 2024 und die rechtsgültig erlassenen Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 bis zur Genehmigung und Inkraftsetzung des überarbeiteten Studienplans und der überarbeiteten Modulbeschreibungen die gültigen Studienganggrundlagen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diese abgestellt und die Rahmenlehrpläne 2025 des SBFI unberücksichtigt gelassen.
E. 7.5 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine nachvollziehbare individuelle Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen.
E. 7.5.1 Aus den Erwägungen 7.3 f. geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz durchaus eine Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen hat. Sie hat mit ihrem mehrschrittigen Prüfprogramm sowohl die Vorgaben gemäss Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung, wonach die Vorleistungen einen äquivalenten Umfang an Lernstunden aufweisen und die verlangten Kompetenzen nachgewiesen sein müssen, als auch die Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 der Weisungen 2010, wonach die Ziele und Inhalte der absolvierten Module mit den regulär vorgesehenen Modulen übereinstimmen müssen und der Umfang der Lernstunden mindestens derselbe sein muss, berücksichtigt.
E. 7.5.2 Dass die Vorinstanz hinsichtlich der BSc-Pflichtmodule auf das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 abgestellt hat, erscheint sachgerecht. Das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 beruht auf einem vorgängig gemachten Vergleich der Inhalte, des Umfanges und der Anforderungen der Module des BSc in Berufsbildung mit den Inhalten, dem Umfang und den Anforderungen der Module des DSG BKU. Zugleich stellt es eine rechtsgleiche und nachvollziehbare Anrechnungspraxis sicher.
E. 7.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich das Merkblatt vom 22. April 2024 nur auf die Standardstudiengangvariante des DSG BKU beziehe und die von ihr gewählte Studiengangvariante SDS nicht betreffe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Studiengangvariante SDS weder zu einem anderen Abschluss noch zu einem anderen Qualifikationsprofil führt. Sie unterscheidet sich im Vergleich zum Standardstudiengang lediglich hinsichtlich der Organisation des Studiums (selbstgesteuertes Lernen), nicht aber hinsichtlich des Inhaltes, des Umfanges oder der Qualifikationsanforderungen. Letztere sind bei allen Organisationsvarianten eines Studiengangs gleich. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vorleistungen an den DSG BKU in einem ersten Prüfungsschritt - im Sinne einer rechtsgleichen Anrechnungspraxis - für sämtliche Studiengangvarianten auf dasselbe Merkblatt mit einheitlichen Vorgaben abstellt.
E. 7.5.4 Alsdann bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht offengelegt, wie die Anrechnung der Studienleistungen vom Standardstudiengang DSG BKU auf die SDS-Studiengangvariante übertragen worden sei.
E. 7.5.5 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz diese «Übertragung» nicht im Einzelnen beschrieben hat. Aufgrund der jeweiligen Modulinhalte und der übrigen Ausführungen der Vorinstanz erscheint es aber offensichtlich, dass das als erfüllt betrachtete Standardmodul A («Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung») dem SDS-Modul A («Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung») zugeordnet wurde, dass die als erfüllt betrachteten Standardmodule G («Das System Berufsbildung: Inner- und ausserschulische Zusammenarbeit») und F («Kommunikation im Unterricht») dem SDS-Modul 2 («Beziehungen gestalten») zugewiesen wurden, und dass die Standardmodule C («Psychologische und pädagogische Grundlagen des Lehrens und Lernens») und D («Technologie, Didaktik und Unterricht») sowie der erfüllte Anteil des Standardmoduls E («Fach- und Berufsfelddidaktik») dem SDS-Modul 3 («Lernen und Entwicklung verstehen») zugerechnet wurden.
E. 7.5.6 Insofern ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dieser Rüge zu ihren Gunsten ableiten möchte.
E. 7.6 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, die Vorinstanz hätte ihr noch weitere im BSc in Berufsbildung abgeschlossene Studien-leistungen an den DSG BKU anrechnen müssen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon abgesehen habe.
E. 7.6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim BSc in Berufsbildung um einen fachwissenschaftlichen, beim DSG BKU hingegen um einen fachdidaktischen Lehrgang handelt.
E. 7.6.2 Der BSc in Berufsbildung ist wissenschaftlich ausgerichtet. Er zielt darauf ab, den Studierenden wissenschaftsorientiert und praxisnah Kompetenzen als Spezialistinnen und Spezialisten der Berufsbildung zu vermitteln. Er zeichnet sich durch eine fundierte Methodenausbildung sowie eine tiefergehende und breitere Auseinandersetzung mit den behandelten Themen aus. Der DSG BKU richtet sich dagegen gezielt an angehende Lehrpersonen an Berufsfachschulen. Er baut auf vorhandenem Fachwissen auf und legt den Schwerpunkt auf die Vermittlung fachdidaktischer und pädagogischer Kompetenzen. Die beiden Studiengänge unterscheiden sich somit in Funktion und Zielsetzung, auch wenn es in gewissen Bereichen Überschneidungen gibt (vgl. dazu Factsheet Bachelor of Science in Berufsbildung in Abgrenzung zu lehrbefähigenden Studiengängen [BKU] der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024).
E. 7.6.3 Die Vorinstanz hat sodann nachvollziehbar dargelegt, dass die drei offenen SDS-Module 1, 4 und 5 zentrale Integrations-, Bewährungs- und Qualifikationsleistungen des DSG BKU bilden.
E. 7.6.4 Aus der unterschiedlichen Zielrichtung und Funktion der beiden Studiengänge folgt zunächst, dass BSc-Absolventen im DSG BKU fachdidaktische Elemente noch zu absolvieren haben. Ebenso können die wissenschaftlich ausgerichteten Module des BSc in Berufsbildung dem DSG BKU nicht angerechnet werden (insbesondere die Module «WISS 1: Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten mit Orientierungsblock»; «WISS 2: Bildungsevaluation: Grundlagen; «WISS 3: Daten sammeln und auswerten I - Ill» sowie «WISS 4: Mixed Methods: Qualitative und quantitative Ansätze kombinieren»). Schliesslich vermag die Bachelorarbeit des BSc in Berufsbildung das persönliche Ausbildungsprojekt bzw. die Diplomarbeit des DSG BKU nicht zu ersetzen.
E. 7.6.5 Zu beachten ist zudem, dass Studienleistungen aus dem Bachelorstudiengang für Inhalte, die auch im Diplomstudiengang vermittelt werden, nur in dem Umfang angerechnet werden können, der im Diplomstudiengang für diesen Inhalt vorgesehen ist. Wurde ein Inhalt im Bachelorstudiengang vertieft behandelt, ist im DSG BKU keine Anrechnung über diesen Maximalumfang hinaus möglich. Dies betrifft insbesondere die BSc-Module mit Kontext zum Berufsbildungssystem, zur Kommunikation und zur Digitalen Professionalität.
E. 7.6.6 Im Ergebnis ist daher unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanz (s. E. 3 oben) nicht zu beanstanden, dass diese zum Schluss gekommen ist, an die SDS-Module 1, 4 und 5 könnten keine weiteren von der Beschwerdeführerin bereits erbrachten Studienleistungen angerechnet werden.
E. 7.7 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, die Vorinstanz habe mit der Anrechnung von 30 von insgesamt 60 ECTS-Punkten eine «starre 50%-Schranke» angewandt. Art. 3 Abs. 1 der Weisungen vom 1. August 2010 sei vorliegend aber nicht anwendbar. Denn sie habe alle Vorleistungen bei der Vorinstanz erbracht.
E. 7.7.1 Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist die Anrechnung der Vorleistungen an den DSG BKU im Umfang von 30 ECTS-Punkten Ergebnis einer Gleichwertigkeitsprüfung i.S.v. Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung und Art. 2 Abs. 2 der Weisungen vom 1. August 2010. Die Vorinstanz berief sich weder ausdrücklich noch implizit auf Art. 3 Abs. 1 der Weisungen vom 1. August 2010, wonach Studienleistungen, die nicht an der EHB oder am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP) erbracht wurden, bis zu höchstens 50% des Gesamtumfangs an den Ausbildungsgang angerechnet werden.
E. 7.7.2 Insofern erweist sich auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig.
E. 7.8 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Im Internen Merkblatt der Vorinstanz vom 22. April 2024 werde festgehalten, dass dem DSG BKU aus dem BSc in Berufsbildung 22 ECTS-Punkte angerechnet würden. Gleichzeitig halte das Merkblatt aber fest, dass dem BSc in Berufsbildung 44 ECTS-Punkte aus dem DSG BKU angerechnet würden. Diese asymmetrische Anrechnungspraxis stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
E. 7.8.1 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 565 ff.; BGE 147 I 73 E. 6.1; Urteil des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 9.2). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) ist daher verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3; Urteil des BGer 2C_688/2023 vom 13. September 2024, E. 7.2). Differenzierungen, die auf sachlichen Gründen beruhen, sind hingegen zulässig.
E. 7.8.2 Die beiden Studiengänge (BSc in Berufsbildung und DSG BKU) verfolgen, wie bereits erwähnt, unterschiedliche Qualifikationsziele (s. E. 7.6.1 f. oben): Der BSc in Berufsbildung ist primär auf den Erwerb wissenschaftlicher Fach- und Methodenkompetenzen ausgerichtet. Der Studiengang DSG BKU dient dem Erwerb berufsqualifizierender didaktischer und pädagogischer Kompetenzen in Hinblick auf die Erlangung des Lehrdiploms.
E. 7.8.3 Die Anrechnung von Studienleistungen orientiert sich nicht an einer formalen Gegenseitigkeit der ECTS-Punkte, sondern an der materiellen Gleichwertigkeit der erworbenen Lernergebnisse. Entscheidend ist nicht eine mathematische Symmetrie der angerechneten ECTS-Punkte, sondern die Frage, inwieweit die bereits erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des Zielstudiengangs tatsächlich entsprechen. Das öffentliche Interesse an der Gleichwertigkeit eines Abschlusses betrifft somit primär dessen qualitative und nicht dessen quantitative Gleichwertigkeit (Urteil 2C_688/2023 E. 8.3).
E. 7.8.4 Die Anrechnungspraxis der Vorinstanz gemäss dem Internen Merkblatt vom 22. April 2022 trägt den unterschiedlichen Kompetenzprofilen der beiden Studiengänge Rechnung. Sie vermeidet einerseits die doppelte Erbringung gleichwertiger Studienleistungen und gewährleistet andererseits, dass die für den jeweiligen Abschluss charakteristischen wissenschaftlichen bzw. berufsqualifizierenden Kernkompetenzen weiterhin erworben werden müssen. Sie stellt folglich keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung dar, sondern verwirklicht vielmehr den verfassungsrechtlichen Grundsatz, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
E. 7.9 Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und ruft den Vertrauensschutz an. Sie bezieht sich dabei einerseits auf das «Factsheet Bachelor of Science in Berufsbildung in Abgrenzung zu lehrbefähigenden Studiengängen (BKU)» der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 und andererseits auf verschiedene E-Mail-Auskünfte der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe ihr gegenüber unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zum Umfang der anrechenbaren Vorleistungen gemacht. Unter anderem habe der zuständige Studiengangleiter mit E-Mail vom 23. Januar 2026 erklärt, es könnten ihr Studienleistungen im Umfang von 31 ECTS-Punkten angerechnet werden. Gemäss dem Factsheet vom 14. Oktober 2024 seien nur noch 18 ECTS-Punkte «offen». Stelle man dem Factsheet die sur-Dossier-Beurteilung gegenüber, seien sogar nur noch Studienleistungen im Umfang von rund 13 ECTS-Punkte zu absolvieren.
E. 7.9.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-1787/2024 vom 7. Juli 2025 E. 7.2, B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 8.1.1 und B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2).
E. 7.9.2 Will sich eine Privatperson erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen, muss bei ihr gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden sein, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (Urteile B-1787/2024 E. 7.3, B-1499/2022 E. 8.1.2 und B-3709/2020 E. 7.3; Kradolfer, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 9 Rz. 72). Konkret setzt die Rechtsprechung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz kumulativ voraus, dass (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2)
a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b. sich die Auskunft auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht;
c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie auszureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e. die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und
g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
E. 7.9.3 Das Factsheet vom 14. Oktober 2024 stellt ein allgemeines Informationsdokument der Vorinstanz dar und enthält generelle Ausführungen zu den Studiengängen BSc in Berufsbildung und DSG BKU. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus ihm nicht hervor, dass den «BSc in Berufsbildung»-Absolventen in der Regel 42 ECTS-Punkte an den DSG BKU angerechnet würden. Vielmehr beinhaltet das Dokument eine blosse Gegenüberstellung der jeweiligen Module (oder Modulbereiche) mit Hinweisen zu den Schnittstellen im Kompetenzerwerb und der Erklärung, dass in beide Richtungen Anrechnungen möglich seien («gegenseitig»).
E. 7.9.4 Eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz erfordert - wie oben erwähnt -, dass eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde vorliegt, die sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht. Diese Voraussetzungen erfüllt das Factsheet der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 nicht.
E. 7.9.5 Schliesslich ist noch auf die elektronischen Auskünfte der Vorinstanz einzugehen. In ihren Nachrichten an die Beschwerdeführerin vom 16. und 17. Dezember 2025 bezifferte die Vorinstanz die anrechenbaren Studienleistungen auf 22 ECTS-Punkte. Mit E-Mail vom 23. Januar 2026 erklärte der zuständige Studiengangleiter, es sei eine Anrechnung von Vorleistungen im Umfang von 31 ECTS-Punkten möglich. In einer weiteren Nachricht vom 30. Januar 2026 ging er von anrechenbaren Leistungen im Umfang 30 ECTS-Punkten aus.
E. 7.9.6 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin damit zwar unterschiedliche Auskünfte erteilt. Soweit sie ihr die Anrechnung von Vorleistungen im Umfang von 30 oder weniger ECTS-Punkten in Aussicht stellte, fehlt es jedoch offensichtlich an Dispositionen, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf diese Auskünfte getroffen hat und die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen liessen. Soweit die Vorinstanz eine Anrechnung von mehr als 30 ECTS-Punkten (31 ECTS-Punkte) signalisierte, handelt es sich offensichtlich nicht um eine vorbehaltlose Auskunft. Denn der zuständige Studiengangleiter hielt in der betreffenden E-Mail vom 23. Januar 2026 ausdrücklich was folgt fest: «Wichtig: Sämtliche Angaben gelten unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Zulassungskommission.».
E. 7.9.7 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen, unter denen sich die Beschwerdeführerin erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensgrundsatz berufen könnte, damit nicht erfüllt. Der Vertrauensschutz greift daher nicht.
E. 7.10 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Verpflichtung zur Absolvierung der verbleibenden Module sei unverhältnismässig. Ihre berufliche Tätigkeit sowie ihre Wirtschaftsfreiheit würden beeinträchtigt. Ihr drohten durch den angefochtenen Entscheid sowohl hinsichtlich des Beschäftigungsgrades und der Lohnklasse als auch betreffend die berufliche Vorsorge und die berufliche Laufbahn erhebliche Nachteile. Denn solange sie den DSG BKU nicht mit Diplom abgeschlossen habe, dürfe sie berufskundlichen Unterricht nur nebenberuflich im Umfang von maximal 50% erteilen.
E. 7.10.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist; der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln beziehungsweise zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 143 I 147 E. 3.1).
E. 7.10.2 Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV).
E. 7.10.3 Die Wirtschaftsfreiheit verleiht jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter privatwirtschaftlicher Beruf von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden kann (Vallender/Hettich, St. Galler Kommentar, Art. 27 Rz. 16 m.H. auf BGE 122 I 130 E. 3c/aa). Ebenso wenig vermittelt die Wirtschaftsfreiheit den Anspruch, einen staatlich anerkannten Berufsabschluss ohne Erfüllung der hierfür vorgesehenen Ausbildungs- und Qualifikationsanforderungen zu erwerben. Wer eine berufsqualifizierende Ausbildung durchlaufen will, unterliegt legitimerweise fachlichen Zulassungs- und Ausbildungsanforderungen. Die vorliegende «Verpflichtung», die nach der Teilanrechnung verbleibenden Studienleistungen des DSG BKU zu absolvieren, bewirkt daher keine berufsrechtliche Zugangsschranke im Sinne von Art. 27 BV.
E. 7.10.4 Selbst wenn die vorliegende «Verpflichtung» zur Absolvierung der verbleibenden Studienleistungen als Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit qualifiziert würde, wäre dieser nach Art. 36 BV zulässig. Die vorgenommene Teilanrechnung von Studienleistungen an des DSG BKU, Variante SDS beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (s. E. 6 und 7.2 oben). Zudem liegt sie im öffentlichen Interesse: Nach Art. 61a Abs. 1 BV sorgen Bund und die Kantone gemeinsam für die Sicherstellung einer hohen Qualität des Bildungsraumes Schweiz. Diesem Anliegen dient der angefochtene Entscheid, indem er sicherstellt, dass die Beschwerdeführerin als Berufsschullehrerin über sämtliche erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen verfügt. Er gewährleistet damit eine qualitativ hochwertige Berufsschullehrerausbildung.
E. 7.10.5 Schliesslich erweist sich die Teilanrechnung auch als verhältnismässig. Bereits erbrachte und als gleichwertig anerkannte Studienleistungen wurden angerechnet, womit die doppelte Erbringung gleichwertiger Studienleistungen vermieden wird. Verlangt werden ausschliesslich diejenigen Studienleistungen, die zur Erreichung der Ausbildungsziele des DSG BKU noch fehlen. Ein milderes Mittel, das die vollständige Erreichung der vorgesehenen Qualifikationen in gleicher Weise gewährleisten würde, ist nicht ersichtlich.
E. 7.10.6 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder der Wirtschaftsfreiheit ist somit nicht ersichtlich.
E. 7.11 Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung Studienleistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten angerechnet werden - was dazu führt, dass die SDS-Module A, 2 und 3 als erfüllt und die SDS-Module 1, 4 und 5 als noch offen beurteilt wurden - ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Nachfolgend zu prüfen bleibt noch, ob die Vorinstanz zusätzlich die Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen bzw. ob sie auf ihren Antrag betreffend Anrechnung ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbener Kompetenzen gemäss Art. 17 EHB-Studienverordnung hätte eintreten müssen.
E. 8.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 BBG wird die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung sowie die fachliche oder allgemeine Bildung angemessen angerechnet. Wie erwähnt (s. E. 6.8 oben), sieht Art. 17 Abs. 1 EHB-Studienverordnung vor, dass ausserhalb von geregelten Bildungsgängen erworbene Kompetenzen an einen Diplomstudiengang angerechnet werden können. Zum Anrechnungsverfahren kann zugelassen werden, wer eine dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren nachweist (Art. 17 Abs. 3 EHB-Studienverordnung). Der EHB-Rat hat gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EHB-Studienverordnung Richtlinien zum Verfahren über die Anrechnung solcher Kompetenzen erlassen.
E. 8.3 Gemäss Art. 2 der Richtlinien des EHB-Rates vom 31. März 2022 zum Verfahren über die Anrechnung ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbener Kompetenzen (AV-Richtlinien) wird zum Anrechnungsverfahren zugelassen, wer:
a. die Zulassungsbedingungen des betreffenden Studiengangs erfüllt;
b. Unterrichtserfahrung von 5 Jahren in einem kumulierten Beschäftigungsgrad von mindestens 250% auf der Zielstufe nachweisen kann;
c. einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren gestellt hat;
d. an der entsprechenden Informationsveranstaltung teilgenommen hat.
E. 8.4 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben ein Dossier einzureichen, welches eine Selbstbeurteilung der Kompetenzen, einen Nachweis der Handlungskompetenzen (Analyse von Arbeitssituationen aus der beruflichen Tätigkeit) sowie Belege zur beruflichen und ausserberuflichen Praxiserfahrung enthält (Art. 3 Abs. 1 AV-Richtlinien). Zudem haben die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen eines Assessments anhand von unterschiedlichen Situationen ihre überfachlichen Kompetenzen als Lehrperson nachzuweisen (Art. 3 Abs. 2 AV-Richtlinien). Das Dossier wird von mindestens zwei Experten geprüft. Es werden Unterrichtsbesuche durchgeführt (Art. 4 AV-Richtlinien).
E. 8.5 Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beschwerdeführerin für das Anrechnungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 3 EHB-Studienverordnung nicht angemeldet habe. Entsprechend habe sie das Zulassungsverfahren, welches Voraussetzung für einen Entscheid über die Anrechnung gemäss Art. 17 Abs. 1 EHB-Studienverordnung sei, nicht durchlaufen. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von Lehrerfahrung sei daher nicht einzutreten.
E. 8.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich nicht zum Anrechnungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 3 EHB-Studienverordnung angemeldet und namentlich auch nicht an der Informationsveranstaltung (Art. 2 Bst. d AV-Richtlinien) teilgenommen hat.
E. 8.7 Sie wendet jedoch ein, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 BBG ein «direkt anwendbarer Anspruch» bestehe, dass ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene Praxiserfahrung und Bildung angemessen berücksichtigt werde. Die von der Vorinstanz angewendeten AV-Richtlinien würden diesen Anspruch vereiteln.
E. 8.8 Art. 9 Abs. 2 BBG ist seiner Rechtsnatur nach eine Grundsatznorm für sämtliche Bildungsgänge. Art. 9 Abs. 2 BBG spricht davon, dass Praxiserfahrung «angemessen» angerechnet wird. Die Bestimmung verwendet somit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auf Konkretisierung angelegt ist. Entsprechend verpflichtet Art. 9 Abs. 2 BBG die zuständigen Ausbildungsträger, Praxiserfahrung und anderweitig erworbene Kompetenzen im Prinzip zu berücksichtigen (Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686, 5749 f.), entfaltet aber erst über die von diesen festgelegten inhaltlichen und verfahrensmässigen Voraussetzungen (Äquivalenzkriterien, Gesuchs-, Nachweis- und Prüfverfahren) konkrete, individuell durchsetzbare Wirkung.
E. 8.9 Entsprechend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. 9 Abs. 2 BBG einen direkten, unbedingten Individualanspruch auf eine bestimmte Anrechnung ableitet.
E. 8.10 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Vorinstanz habe faktisch bereits ein Verfahren nach Art. 17 EHB-Studienverordnung durchgeführt. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits eine «sur-Dossier»-Prüfung vornehme und ihr andererseits den Zugang zum Anrechnungsverfahren gemäss Art. 17 EHB-Studienverordnung verweigere.
E. 8.11 Bei der gestützt auf Art. 16 EHB-Studienverordnung vorgenommenen «sur-Dossier»-Prüfung hat die Vorinstanz untersucht, inwiefern geregelte Studienleistungen, namentlich die Module des BSc in Berufsbildung, an den DSG BKU angerechnet werden können. Beim Anrechnungsverfahren nach Art. 17 EHB-Studienverordnung geht es hingegen nicht um die Anrechnung von geregelten Studienleistungen, sondern um die Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen. Hinsichtlich letzterer hat die Vorinstanz nachweislich keine Prüfung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat das vorgesehene Verfahren nicht durchlaufen.
E. 8.12 Insofern trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz faktisch bereits ein Verfahren nach Art. 17 EHB-Studienverordnung durchgeführt hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Nichteintreten auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von Praxiserfahrung widersprüchlich sein soll.
E. 8.13 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie sei von der Vorinstanz von einer Anmeldung zum Anrechnungsverfahren abgehalten worden. Der zuständige Studiengangleiter habe ihr im Beratungsgespräch vom 27. Januar 2026 erklärt, dass das Validierungsverfahren «bis 2027 ausgebucht» sei. Zudem habe er ihr mitgeteilt, dass ihre Tätigkeit als Instruktorin in überbetrieblichen Kursen (ÜK) nicht angerechnet werde, womit sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Entgegen der Behauptung des Studiengangleiter gälte aber auch die Tätigkeit in den überbetrieblichen Kursen (ÜK) als anrechenbare Lehrerfahrung. Sie erfülle alle Anforderungen gemäss Art. 2 der AV-Richtlinien.
E. 8.14 Die blosse angebliche Mitteilung des Studiengangleiters, das Validierungsverfahren sei derzeit ausgebucht und die Beschwerdeführerin erfülle ohnehin nicht alle Voraussetzungen, bildet lediglich eine unverbindliche Auskunft über den damaligen Stand der organisatorischen Kapazitäten und die vorläufige Einschätzung der Voraussetzungen zur Anrechnung ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene Praxiserfahrung und Bildung. Diese Mitteilung hatte keinen verbindlichen Charakter. Entsprechend kann in ihr keine formelle, tatsächliche Zugangsverweigerung gesehen werden.
E. 8.15 Der Beschwerdeführerin blieb es unbenommen, einen formellen Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren zu stellen, die Zulassungsvoraussetzungen im Zulassungsverfahren prüfen zu lassen und bei Nichtbehandlung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Offensichtlich hat sie jedoch von sich aus davon abgesehen.
E. 8.16 Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegt - entgegen ihrer Behauptung - keine rechtswidrige Zugangsverweigerung vor.
E. 8.17 Im Ergebnis bleibt es somit dabei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zum Anrechnungsverfahren i.S.v. Art. 17 EHB-Studienverordnung angemeldet und das Zulassungsverfahren nicht durchlaufen hat. Die formellen Voraussetzungen von Art. 17 EHB-Studienverordnung i.V.m. den AV-Richtlinien sind daher nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von Praxiserfahrung folglich zu Recht nicht eingetreten.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. Juli 2026 erstmalig zusätzlich beantragt, dass Gericht habe - sofern es eine Rückweisung an die Vorinstanz als nicht zielführend erachte - in der Sache selbst zu entscheiden, ist auf dieses unbegründete sowie verspätet gestellte Begehren nicht einzutreten. Denn eine nachträgliche Erweiterung oder Änderung der Rechtsbegehren ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig. Die Rechtsbegehren können dann lediglich noch eingeschränkt oder - ohne dass sich der Streitgegenstand ändert - präzisiert werden (Teilentscheid des BVGer B-6872/2017 vom 18. Februar 2020 S. 4 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2 und BVGE 2011/54 E. 2.1.1).
E. 10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4043/2026
Urteil vom 9. Oktober 2026
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Errass, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB),
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung betreffend Gesuch um Anrechnung
und Anerkennung von Studienleistungen
(Art. 16 EHB-Studienverordnung) und beruflicher
Lehrerfahrung (Art. 17 EHB-Studienverordnung);
Diplomstudiengang Berufskunde im Hauptberuf,
Studienvariante Studen Driven Studies 2026-2028.
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ meldete sich am 28. Januar 2026 bei der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) für den Diplomstudiengang Berufskundeunterricht im Hauptberuf (nachfolgend: DSG BKU), Variante Student Driven Studies (nachfolgend: SDS) für das Studienjahr 2026-2027 an.
A.b Der Anmeldung ging ein mehrfacher elektronischer Austausch zwischen ihr und der EHB über die Anrechenbarkeit von Studienleistungen aus dem abgeschlossenen Bachelor of Science in Berufsbildung (nachfolgend: BSc in Berufsbildung) voraus.
A.c Am 20. März 2026 fand das mündliche Aufnahmegespräch statt. Gleichentags ersuchte A._______ um Erlass eines schriftlichen Zulassungs- und Anrechnungsentscheids sowie um Zustellung der Modulbeschreibungen der Studiengangvariante SDS. Am 30. März 2026 bekräftige A._______ gegenüber der EHB ihre Bitte um Zustellung der angeforderten Dokumente.
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. April 2026 stellte die EHB A._______ die angeforderten Modulbeschreibungen zu und teilte ihr mit, dass die Zulassungskommission ihre Aufnahme für den DSG BKU, Variante SDS für das Studienjahr 2026-2028 bestätigt habe. Aufgrund ihrer Vorbildung könnten ihr «sur-Dossier» 30 von 60 ECTS-Punkten angerechnet werden. Dies entspreche inhaltlich einer Anrechnung der Module A, 2 und 3. Die Module 1, 4 und 5 seien abzuschliessen. Die Studiendauer belaufe sich auf 2,5 Semester. Eine Verkürzung sei nicht möglich.
B.b Mit Schreiben vom 13. April 2026 ersuchte A._______ die EHB um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und beantragte, es seien ihr gestützt auf Art. 16 der Verordnung vom 22. Juni 2010 des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der EHB und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung, SR 412.106.12) Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkte an den DSG BKU anzurechnen. Eventualiter sei ihre praktische und schulische Lehrtätigkeit angemessen zu berücksichtigen (Art. 17 EHB-Studienverordnung).
C.
C.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 entschied der nationale Spartenleiter Lehre der EHB, dass A._______ aufgrund ihrer Vorbildung 30 ECTS-Punkte an den DSG BKU, Variante SDS angerechnet würden. Dies entspreche inhaltlich einer Dispensation der Module A, 2 und 3 inkl. Anrechnung der dazugehörigen Qualifikationsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies die EHB das Gesuch von A._______ ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2).
C.b Zur Begründung erwog sie, dass an der EHB (oder an vergleichbaren Institutionen) erbrachte Studienleistungen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung angerechnet werden könnten, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompetenzen vorliege. Massgebend für die Beurteilung der Anerkennung seien die gemäss Modulbeschreibungen regulär vorgesehenen Studienleistungen. Vorliegend relevant seien demnach die Modulbeschreibungen des DSG BKU, Variante SDS, welche am 30. Juni 2022 von der Hochschulleitung verabschiedet worden seien.
C.c Aus dem absolvierten BSc in Berufsbildung könnten A._______ gestützt auf Ziffer 3.2.1 des «Internen Merkblatts zur Anrechnung von Bildungsvorleistungen aus dem Bachelor of Science in Berufsbildung an lehrbefähigende Studiengänge an der EHB» vom 22. April 2024 Studienleistungen (Pflichtmodule) im Umfang von 22 ECTS-Punkten angerechnet werden. Aufgrund der von ihr abgeschlossenen BSc-Wahlmodule sei «sur-Dossier» eine zusätzliche Anrechnung von Leistungen im Umfang von 8 ECTS-Punkten möglich. Im Diplomstudiengang von A._______ noch zu absolvieren seien somit die Module 1, 4 und 5 samt zugehörigen Qualifikationsverfahren.
C.d Auf den Eventualantrag von A._______ betreffend Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen trat die EHB nicht ein. Art. 17 EHB-Studienverordnung sehe ein formalisiertes Anrechnungsverfahren vor. Zu diesem werde u.a. nur zugelassen, wer einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren gestellt und an der entsprechenden Informationsveranstaltung teilgenommen habe. A._______ habe das Zulassungsverfahren nicht durchlaufen.
D.
D.a Gegen diese Verfügung vom 13. Mai 2026 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der EHB vom 13. Mai 2026 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG (vgl. BVGer B-6954/2011, E. 12) zur Neubeurteilung der Anrechnung bzw. Gleichwertigkeit der Module 1, 4 und 5 nach Art. 16 EHB-Studienverordnung (SR 412.106.12) an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, eine inhaltliche, individuelle Gleichwertigkeitsprüfung auf gültiger, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgebender Rechtsgrundlage vorzunehmen, sämtliche eingereichten Unterlagen zu würdigen und den neuen Entscheid hinreichend zu begründen.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch um Anrechnung der Lehrtätigkeit nach Art. 17 EHB-Studienverordnung (SR 412.106.12) einzutreten und dieses materiell zu beurteilen; eventualiter, soweit die Sache spruchreif ist, sei die praktische und schulische Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin angemessen anzurechnen.
4. Die Vorinstanz sei bei der Neubeurteilung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids zu binden. Vor einer allfälligen Schlechterstellung gegenüber der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG).
D.b In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die EHB (nachfolgend: Vor-instanz) sei vorsorglich anzuweisen, die Anrechnung der Studienleistungen innert 30 Tagen auf der genannten Grundlage neu zu beurteilen (prozessualer Antrag 1). Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Anrechnung unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Studienbeginn im September 2026, neu zu beurteilen (prozessualer Antrag 2). Ferner sei festzustellen, dass eine Aufnahme des Studiums sowie ein allfälliges Absolvieren der Module 1, 4 und 5 keine Anerkennung der angefochtenen Verfügung und kein Verzicht auf die Beschwerde bedeute. Es sei festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren dadurch nicht gegenstandslos würde (prozessualer Antrag 3). Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aufzufordern, die vollständigen Vorakten einzureichen.
D.c Zur Begründung der Hauptsache machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Ebenso sei das Legalitätsprinzip verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Die angefochtene Verfügung stelle auf einen aufgehobenen Rahmenlehrplan und auf nie in Kraft gesetzte Modulbeschreibungen ab. Die einschlägigen Grundlagen des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI seien nicht berücksichtigt worden.
D.d Die Vorinstanz habe die behauptete fehlende Gleichwertigkeit der erbrachten Vorleistungen mit dem Studieninhalt des DSG BKU weder nachgewiesen noch begründet. Namentlich habe sie es unterlassen, die Bildungsziele des geltenden Rahmenlehrplans mit den von der Beschwerdeführerin absolvierten BSc-Pflicht- und Transfermodulen zu vergleichen. Die asymmetrische Anrechnungspraxis der Vorinstanz beim BSc in Berufskunde (Anrechnung von 44 ECTS-Punkten aus dem Diplomstudiengang BKU) und beim Diplomstudiengang (Anrechnung von 22 ECTS-Punkten aus dem BSc in Berufskunde) sei sachlich unbegründet und verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
D.e Zudem greife vorliegend der Vertrauensschutz. Denn das ihr zugestellte Factsheet der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 halte fest, dass eine gegenseitige Anrechnung möglich sei und 42 ECTS-Punkte des BSc in Berufskunde an den DSG BKU angerechnet würden. Auch habe ihr die Vor-instanz unterschiedliche und widersprüchliche Auskünfte zum Umfang der anrechenbaren Vorleistungen erteilt. Sodann sei die angefochtene Verfügung unverhältnismässig und greife in ihre Wirtschaftsfreiheit ein.
D.f Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei auf ihren Eventualantrag betreffend Anrechnung von Praxiserfahrung zu Unrecht nicht eingetreten. Sie erfülle alle Anforderungen für eine Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen nach Art. 17 EHB-Verordnung.
E.
E.a Am 14. Juli 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung inkl. sechs Beilagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.b Sie führte aus, der Diplomstudiengang BKU ziele auf den Erwerb eines berufsbefähigenden Lehrdiploms ab und könne, anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, nicht als Summe einzelner isolierter Kompetenz- und Leistungselemente behandelt werden. Ein Lehrdiplom dokumentiere nicht nur das Vorhandensein einzelner Wissensbestände, Erfahrungen oder Kompetenzen, sondern deren integrierte, reflektierte und zielstufenbezogene Anwendung in professionellen Handlungssituationen. Diese Funktionen würden die von der Beschwerdeführerin noch zu absolvierenden Module 1, 4 und 5 gewährleisten.
E.c Die Vorinstanz habe die Anrechenbarkeit der Vorleistungen der Beschwerdeführerin in einem zweistufigen Verfahren geprüft. Zuerst seien diejenigen Leistungen berücksichtigt worden, welche den Absolventen des BSc in Berufsbildung nach der vorinstanzlichen Anrechnungspraxis standardisiert an den DSG BKU angerechnet würden (22 ECTS-Punkte; Merkblatt vom 22. April 2024). Sodann habe sie «sur-Dossier» geprüft, ob die von der Beschwerdeführerin gewählten BSc-Transfermodule (Wahlpflichtmodule) nach Inhalt, Umfang, curricularer Funktion und Qualifikationsnachweisen weitere Studienleistungen des DSG BKU (Standardstudiengang) zu ersetzen vermögen. Dies habe gestützt auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dossier zu einer zusätzlichen Anrechnung von 8 ECTS-Punkten geführt. Konkret habe die BSc-Studienleistung HOS 1 vollumfänglich an das Modul F und die BSc-Studienleistung PRO 2 im Umfang von 4 ECTS-Punkten an das Modul E angerechnet werden können.
E.d Die verschiedenen Beanstandungen der Beschwerdeführerin seien unzutreffend und zurückzuweisen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung sei ausreichend begründet. Der Vorwurf der Verletzung des Legalitätsprinzips sei ebenfalls nicht stichhaltig. Mit den am 30. Juni 2022 von der Hochschulleitung verabschiedeten Modulbeschreibungen sei eine gültige Studienganggrundlage vorhanden gewesen. Die Rahmenlehrpläne der SBFI würden lediglich einen übergeordneten Referenzrahmen bilden und seien nicht «self-executing». Auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe gegenüber der Beschwerdeführerin keine vorbehaltlose und hinreichend bestimmte Zusicherung abgegeben. Sodann bestehe kein Grundsatz, dass die Anrechnungen von Vorleistungen zwischen verschiedenen Studiengängen spiegelbildlich zu erfolgen hätten. Entsprechend vermöge die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, dass das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sei, nicht durchzudringen. Schliesslich verletze die angefochtene Verfügung weder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch die Wirtschaftsfreiheit. Eine zusätzliche zeitliche, organisatorische und finanzielle Belastung sei jeder qualifizierenden Aus- oder Weiterbildung inhärent.
F.
F.a Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorakten unvollständig eingegangen sind, und forderte die Vor-instanz auf, diese vollständig nachzureichen. Die Vorinstanz reichte daraufhin 22 Vorakten in digitalisierter Form nach.
F.b Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 24. Juli 2026 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bekräftigte ihre bisherigen Ausführungen und beantragte ergänzend was folgt:
«1 Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz, die mit lnstruktionsverfügung vom 20. Juli 2026 angeordnete Edition nicht erfüllt hat, und es sei zu ihren Lasten davon auszugehen, dass die verlangten Aktenstücke nicht bestehen.
2 Auf die von der Vorinstanz angerufenen SDS-Modulbeschreibungen sei nicht abzustellen, da deren rechtsgültige Inkraftsetzung nicht nachgewiesen ist, sie auf dem aufgehobenen Rahmenlehrplan 2011/2015 beruhen und ihre Anforderungen ohne die zurückgehaltenen Referenzkataloge nicht bestimmbar sind.
4 Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht eine Rückweisung an die Vorinstanz als nicht zielführend erachtet, sei in der Sache selbst zu entscheiden.»
F.c Am 14. August 2026 reichte die Vorinstanz eine Duplik mit vier Beilagen ein und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 21. August 2026 reichte sie zudem aufforderungsgemäss drei weitere Aktenstücke nach.
F.d Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 24. August 2026 die prozessualen Begehren 1 und 2 der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen sei, die Anrechnung der Studienleistungen innert 30 Tagen bzw. unverzüglich, jedenfalls aber vor Studienbeginn, auf den von ihr genannten Grundlagen neu zu beurteilen, ab.
F.e Am 1. September 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein. Sie hielt grundsätzlich an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragte konkretisierend, die Sache sei mit den nachfolgenden Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen: (1) Die Vorinstanz habe gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnenden Grundlagen eine vollständige und individuelle Gleichwertigkeitsprüfung der streitbetroffenen Module vorzunehmen; (2) Die Vorinstanz habe dabei sämtliche nachgewiesenen Studienleistungen und Kompetenzen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; (3) Die Vorinstanz habe nachvollziehbar und modulweise auszuweisen, welche Leistungen angerechnet würden und welche noch zu erbringen seien.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als solche gelten namentlich Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG).
1.2 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2026 ist eine Verfügung im Sinne des VwVG und die EHB ist als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung [EHB-Gesetz, SR 412.106]) eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. e VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Mai 2026 besonders berührt. Ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist zu bejahen, wobei dieses Interesse auch bei einer allfälligen Aufnahme des Studiums durch die Beschwerdeführerin im September 2026 bestehen blieb (vgl. prozessualer Antrag 3 der Beschwerde, s. Bst. D.b oben). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. allerdings E. 9).
3.
3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
3.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt es sich indessen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (BGE 131 I 467 E. 3.1 m.w.H.; anstatt vieler Urteil des BVGer B-2251/2023 vom 26. August 2024 E. 4) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab. Dies gilt jedenfalls so lange, als diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteil des BVGer B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 3). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.; Urteil B-2645/2020 E. 3).
3.4 Betreffend die Anrechnung von Studienleistungen und weiteren Kompetenzen an einen neuen Studiengang haben diese Überlegungen gleichermassen zu gelten. Denn es erfolgt in einem ähnlichen Sinn eine Bewertung durch Fachexperten. Es wird ein bewertender Vergleich der bereits abgeschlossenen Studienleistungen und erworbenen Kompetenzen mit den neuen Studienleistungen gemacht.
3.5 Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um eigentliche Bewertungsfragen geht.
4.
4.1 In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Sie habe ihre Vorbringen nicht gewürdigt. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf den Rahmenlehrplan 2025, die Grundlagen des SBFI vom März 2026 und die von ihr erstellten Vergleichsunterlagen eingegangen. Zudem lege die Vorinstanz in der Verfügung nicht dar, weshalb die Module 1, 4 und 5 noch offen seien.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Das rechtliche Gehör erfordert, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 139 V 496 E. 5.1; Urteile des BGer 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil 1C_248/2024 E. 2.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_152/2020 E. 2.1).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2).
4.4 Vorliegend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen für die Anrechnung von Studienleistungen und Lehrerfahrung in der angefochtenen Verfügung ausreichend dar. Sie machte ebenfalls deutlich, dass als Grundlage für ihren Entscheid unter anderem die am 30. Juni 2022 von der Hochschulleitung verabschiedeten Modulbeschreibungen des DSG BKU, Studiengangvariante SDS relevant seien. Implizit erklärte sie damit, dass die Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des SBFI vom 1. März 2025 nicht direkt anwendbar seien.
4.5 Sodann legte die Vorinstanz die relevanten Anrechnungsgrundsätze offen. Für die Anrechnung der Pflichtmodule des BSc in Berufsbildung verwies sie auf ihre Anrechnungspraxis gemäss dem «Internen Merkblatt zur Anrechnungen von Bildungsvorleistungen aus dem Bachelor auf Science in Berufsbildung an lehrbefähigende Studiengänge der EHB, Version vom 22. April 2024» (nachfolgend: Internes Merkblatt vom 22. April 2024). Für die «sur-Dossier»-Anrechnung der Wahlpflichtmodule des BSc in Berufsbildung stützte sie sich auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dossier und eine Experteneinschätzung. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführerin aus den Pflichtmodulen Leistungen im Umfang von 22 ECTS-Punkten und aus den gewählten Wahlmodulen (recte: Wahlpflichtmodulen) zusätzliche 8 ECTS-Punkte angerechnet würden. Weiter legte sie dar, welche Module des DSG BKU Variante SDS somit erfüllt seien. Schliesslich begründete sie, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von beruflicher Lehrerfahrung nicht eingetreten werde.
4.6 Insgesamt konnte sich die Beschwerdeführerin von den Gründen, die zur teilweisen Abweisung ihres Gesuchs um Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten führten, ein Bild machen. Dies u.a. auch deshalb, weil der Beschwerdeführerin das im angefochtenen Entscheid für die Anrechnung der BSc-Pflichtmodule angewandte Interne Merkblatt vom 22. April 2024 von der Vorinstanz zur Verfügung gestellt wurde.
4.7 Die Begründung der angefochtenen Verfügung bewegt sich allerdings eher am unteren Rande dessen, was den Anforderungen an die Begründungspflicht noch gerecht werden kann. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2026 aufzeigt, blieb eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung jedoch möglich.
4.8 Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, sie habe den Entscheid nur sachgerecht anfechten können, weil sie sich die von der Vorinstanz nicht offengelegten Grundlagen selbst beschafft habe, überzeugt nicht. So geht aus den Vorakten hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin noch vor ihrem Ersuchen um eine anfechtbare Verfügung vom 13. April 2026 u.a. die folgenden Dokumente zugestellt hat: «Factsheet Bachelor of Science in Berufsbildung in Abgrenzung zu lehrbefähigenden Studiengängen (BKU)» der EHB vom 14. Oktober 2024, «Internes Merkblatt zur Anrechnungen von Bildungsvorleistungen aus dem Bachelor of Science in Berufsbildung an lehrbefähigende Studiengänge an der EHB» vom 22. April 2024 und «Modulbeschreibungen Diplomstudiengangvariante Student-Driven-Studies (SDS) für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU) [...]».
4.9 Im Ergebnis erfüllt die Begründung der angefochtenen Verfügung die in E. 4.2 erwähnten formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt.
4.10 Selbst wenn vorliegend von einem Verstoss gegen die Begründungspflicht auszugehen wäre, so wäre dieser im Beschwerdeverfahren geheilt worden (s. E. 4.3 oben). Denn die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2026, in ihrer Duplik vom 14. August 2026 und in ihrer Eingabe vom 21. August 2026 zu zahlreichen Punkten eine dichtere und tiefere Begründung nachgeliefert. Die Beschwerdeführerin konnte zu allen diesen Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung nehmen. Die Vor-instanz hat sich namentlich eingehend dazu geäussert, wie die «sur-Dossier»-Anrechnung erfolgt ist, inwiefern sich der DSG BKU vom BSc in Berufsbildung unterscheidet und aufgrund welcher Überlegungen, die Module 1, 4 und 5 des DSG BKU, Variante SDS von der Beschwerdeführerin noch zu absolvieren seien. Zusätzlich ging sie auf die Grundlagen des Studiengangs sowie deren Relevanz und Gültigkeit ein.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Vorinstanz habe die Vorakten unvollständig eingereicht.
5.2 Gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gleichzeitig mit der Fristansetzung zur Vernehmlassung auf, ihre Akten vorzulegen. Die Vorakten sind der Beschwerdeinstanz vollständig auszuhändigen (BVGE 2012/24 E. 3.4.3; André Moser, Art. 57, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 57 N. 21). Im Rahmen der Amtshilfe ist die Vorinstanz zur Vorlage der Vorakten verpflichtet (BVGE 2012/9 E. 2.1; Julian Beriger, Art. 57, in: Waldmann/Krauskopf, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 57 N. 9 Moser, Kommentar VwVG, Art. 57 N. 21).
5.3 Vorliegend wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2026 aufgefordert, die vollständigen Vorakten vorzulegen. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Einreichung der Vernehmlassung vom 14. Juli 2026 nur teilweise nach (s. Bst. F.a oben). Die Instruktionsrichterin forderte sie deshalb mit Verfügungen vom 16. Juli 2026, 28. Juli 2026 und 18. August 2026 auf, die Vorakten vollständig einzureichen bzw. noch fehlende Aktenstücke nachzureichen (s. Bst. F.a und F.c oben). Diesen Aufforderungen kam die Vorinstanz nach.
5.4 Anhaltspunkte, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des vor-instanzlichen Verfahrens auch nach den Nachreichungen der Vorinstanz unvollständig vorliegen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weitere Unterlagen als von der Vorinstanz einzureichende Vorakten bezeichnet, handelt es sich nicht um Akten des vor-instanzlichen Verfahrens, sondern um von der Beschwerdeführerin gewünschte zusätzliche Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewissen Punkten (vgl. S. 2 der Beschwerde).
5.5 Es ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorakten - wenn auch erst nach mehrmaligem Nachfordern - vollständig eingereicht hat. Die Vorinstanz ist mit Verweis auf E. 5.2 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht auf erstmalige Aufforderung die vollständigen Vorakten einzureichen sind. Die Beurteilung, welche Aktenstücke entscheidrelevant sind, obliegt dem Gericht und nicht der Vorinstanz.
6.
6.1 Bevor anschliessend die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind, sind zur besseren Übersicht kurz die rechtlichen Grundlagen darzulegen.
6.2 Gestützt auf Art. 63 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung und fördert ein breites, durchlässiges Bildungsangebot. Diese Verfassungsbestimmung bildet die Grundlage des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), das unter anderem die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen regelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BBG).
6.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 BBG müssen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen (Art. 46 Abs. 1 BBG). Die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte sind in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) geregelt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BBG und Art. 65 Abs. 1 BBG).
6.4 Der Bund führt zum Zweck der Förderung der Berufspädagogik die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB; Art. 48 Abs. 1 BBG). Die EHB bietet namentlich Aus- und Weiterbildungen für Lehrpersonen in der Berufsbildung an (Art. 4 Abs. 1 EHB-Gesetz) und verleiht u.a. Lehrdiplome und -zertifikate. Für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht führt sie u.a. einen Diplomstudiengang (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BBV; Art. 1 Bst. b der Verordnung vom 22. Juni 2010 des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der EHB und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten [EHB-Studienverordnung, SR 412.106.12]), welcher nach bestandenem Qualifikationsverfahren zum Tragen des Titels «dipl. Berufsfachschullehrerin» oder «dipl. Berufsfachschullehrer» berechtigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a EHB-Studienverordnung).
6.5 Der Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht umfasst gemäss dem Studienplan «Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU)» der Vorinstanz vom 21. März 2024 ein modulares Studienprogramm mit 60 ECTS-Punkten und wird in den Studienvarianten «Standardstudiengang» und «Selbstgesteuerter Studiengang» (Student Driven Studies; SDS) angeboten.
6.6 Sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen soll eine grösstmögliche Durchlässigkeit gefördert werden (Art. 9 BBG). Deshalb legt Art. 9 Abs. 2 BBG den Grundsatz fest, dass ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung sowie fachliche oder allgemeine Bildung angemessen an die Berufsbildung angerechnet werden.
6.7 Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung sieht gestützt darauf vor, dass Studienleistungen, die an der EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden, an Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge der EHB angerechnet werden können, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompetenzen vorliegen.
6.8 Ausserhalb von geregelten Bildungsgängen erworbene Kompetenzen können an Diplomstudiengänge angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 EHB-Studienverordnung (Nachweis einer dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren) sowie der gestützt darauf erlassenen Richtlinien des EHB-Rates vom 31. März 2022 zum Verfahren über die Anrechnung ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbener Kompetenzen (AV-Richtlinien) erfüllt sind.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat von [...] bis [...] bei der Vorinstanz den bildungswissenschaftlichen Bachelorstudiengang Berufsbildung absolviert und 2025 mit dem Titel «Bachelor of Science in Berufsbildung» abgeschlossen. Zudem hat sie am [...] bei der Vorinstanz das «SVEB-Zertifikat Lernveranstaltungen mit Erwachsenen durchführen» erworben.
7.1.1 Am 28. Januar 2026 hat sich die Beschwerdeführerin bei der Vor-instanz für den DSG BKU, Variante SDS angemeldet.
7.1.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zu diesem Studiengang zugelassen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat sie ihr gestützt auf Art. 16 EHB-Studienverordnung bereits erbrachte Studienleistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten an den DSG BKU, Variante SDS angerechnet.
7.2 Wie in E. 6 dargelegt, kann die Vorinstanz Studienleistungen an Ausbildungsgänge anrechnen, wenn diese erstens an der EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden und zweitens sowohl einen äquivalenten Umfang an Lernstunden aufweisen als auch die verlangten Kompetenzen nachgewiesen sind (Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung).
7.2.1 Präzisierend dazu halten die gestützt auf Art. 16 Abs. 2 EHB-Studienverordnung von der Direktorin der Vorinstanz erlassenen «Weisungen vom 1. August 2010 über die Anrechnung geregelter Studienleistungen an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge der EHB» (nachfolgend: Weisungen vom 1. August 2010) in Art. 2 Abs. 1 fest, dass als anrechenbare Studienleistungen Module von Ausbildungsstudiengängen oder von Weiterbildungslehrgängen gälten. Eine Anrechnung von erbrachten Studienleistungen kann gemäss Art. 2 Abs. 2 der Weisungen vom 1. August 2010 erfolgen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Ziele und Inhalte der anzurechnenden Studienleistung stimmen mit jenen der regulär vorgesehenen Studienleistung überein;
b. die Lernstunden der anzurechnenden Studienleistung (Anzahl ECTS-Kreditpunkte oder gleichwertiger Umfang) haben insgesamt mindestens denselben Umfang wie jene der regulär vorgesehenen Studienleistung;
c. sieht die regulär vorgesehene Studienleistung eine Qualifikation in Form einer Prüfung oder einer selbstständigen Arbeit vor, ist bei der anzurechnenden Studienleistung eine vergleichbare Qualifikation nachzuweisen;
d. zwischen dem Abschluss der anzurechnenden Studienleistung und dem Beginn des Ausbildungsstudiengangs oder des Weiterbildungslehrgangs dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter Ausbildung bzw. Weiterbildung kann eine Verlängerung aus triftigen Gründen genehmigen.
7.2.2 Demnach hat bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit von bereits erbrachten Studienleistungen ein Vergleich der Ziele, Inhalte und des Lernumfanges der jeweiligen Module zu erfolgen.
7.3 Gemäss den Vorakten, der angefochtenen Verfügung und den Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren hat die Vor-instanz die Anrechenbarkeit der Vorleistungen der Beschwerdeführerin an des DSG BKU wie folgt geprüft:
7.3.1 In einem ersten Schritt untersuchte sie, inwiefern die Pflichtmodule des BSc in Berufsbildung an den DSG BKU angerechnet werden können. Dabei nahm sie Bezug auf das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 und stellte fest, dass dieses die allgemeine Anrechnungspraxis widerspiegle und bereits den erforderlichen Vergleich der Inhalte, des Umfanges und der Anforderungen aller Pflichtmodule des BSc in Berufsbildung mit den Inhalten, dem Umfang und den Anforderungen der Standard-Module des DSG BKU enthalte.
7.3.2 Ausgehend vom Standardstudiengang DSG BKU mit den folgenden Modulen (vgl. Ziff. 5.1 des Studienplans vom 21. März 2024)
Modul I: Unterrichtspraxis und berufliche Identität (8 ECTS-Punkte)
Modul II: Persönliches Ausbildungsprojekt und Diplomarbeit
(8 ECTS-Punkte)
Modul A: Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung
(10 ECTS-Punkte)
Modul B: Vertiefung der Berufsbildungsdidaktik (10 ECTS-Punkte)
Modul C: Psychologische und pädagogische Grundlagen des Lehrens und Lernens (4 ECTS-Punkte)
Modul D: Technologie, Didaktik und Unterricht (4 ECTS-Punkte)
Modul E: Fach- und Berufsfelddidaktik (8 ECTS-Punkte)
Modul F: Kommunikation im Unterricht (4 ECTS-Punkte)
Modul G: Das System Berufsbildung: Inner- und ausserschulische Zusammenarbeit (4 ECTS-Punkte)
gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 die nachfolgenden Anrechnungen:
Volle Anrechnung der BSc-Pflichtmodule LERN 3 «Gestaltung von Aus- und Weiterbildungsangeboten» (5 ECTS-Punkte) und LERN 4 «Berufliches Lernern individuell & kollektiv fördern» (5 ECTS-Punkte) bzw. alternativ volle Anrechnung des SVET-Zertifikats an das DSG BKU-Modul A «Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung» (10 ECTS-Punkte; unter Hinweis, dass eine doppelte Anerkennung gleichwertiger Studienleistungen ausgeschlossen sei);
Anrechnung der BSc-Pflichtmodule LERN 1 «Bildungswissenschaftliche Zugänge und Handlungsfelder der Berufspädagogik» (5 ECTS-Punkte) und LERN 2 «Berufliches Lernen aus psychologischer Perspektive» (5 ECTS-Punkte) an das DSG BKU-Modul C «Psychologische und pädagogische Grundlagen des Lehrens und Lernens» (4 ECTS-Punkte), womit das Modul C als erbracht beurteilt wurde;
Anrechnung der BSc-Pflichtmodule DIGI 1 «Digitale Bildung & Skill» (10 ECTS-Punkte) und DIGI 2 «Digitalität didaktisch integrieren» (10 ECTS-Punkte) an das DSG BKU-Modul D «Technologie, Didaktik und Unterricht» (4 ECTS-Punkte), womit das Modul D als abgegolten betrachtet wurde;
Anrechnung der BSc-Pflichtmodule BBS 1 «Das Berufsbildungssystem in der Schweiz: Institutionen und ihre Governance» (5 ECTS-Punkte) und BBS 2 «Der Berufsbildungsbetrieb als lernende Organisation» (5 ECTS-Punkte) an das DSG BKU-Modul G «Das System Berufsbildung: Inner- und ausserschulische Zusammenarbeit» (4 ECTS-Punkte), womit auch das Modul G als erfüllt betrachtet wurde.
7.3.3 Offen blieben somit die Module I, II, B, E und F des Standardstudiengangs DSG BKU.
7.3.4 In einem zweiten Schritt untersuchte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführerin «sur-Dossier» zusätzliche Vorleistungen aus den von ihr gewählten BSc-Transfermodulen (sog. Wahlpflichtmodule) angerechnet werden können.
7.3.5 Die Beschwerdeführerin hat die nachfolgenden Transfermodule abgeschlossen:
Hospitation HOS 1: Kommunikation und Interaktion in Gruppenarbeit und ihre Bedeutung für den sozialen Lernprozess (3 ECTS-Punkte)
Hospitation HOS 2: Modellernen im betrieblichen Kontext (3 ECTS-Punkte)
PRO 1 (Transferarbeiten, Projekt zu Modulbereich 2/5): «Semester Planer [...]» Transformation der internen Lehrplangestaltung für [...] am [...]; Teilprojekt 1: Schulinterne Organisation von Unterrichts- und Ausbildungsprozessen (5 ECTS-Punkte)
PRO 2 (Transferarbeiten, Projekt zu Modulbereich 3): «Semester Planer [...]» Transformation der internen Lehrplangestaltung für [...] am [...]; Teilprojekt 2: Didaktische und curriculare Kohärenz in der Unterrichtsplanung (4 ECTS-Punkte)
PRO 3 (Transferarbeiten, Projekt zu Modulbereich 4): «Semester Planer [...]» Transformation der internen Lehrplangestaltung für [...] am [...]; Teilprojekt 3: Didaktische Begleitung und Kompetenzentwicklung neuer Lehrpersonen im BKU (4 ECTS-Punkte).
Die Beschwerdeführerin hat diese fünf von ihr gewählten Transfermodule im «Dossier zu den Kompetenzbereichen», welches sie der Vorinstanz eingereicht hatte, detailliert beschrieben.
7.3.6 Gestützt auf die Einschätzungen des zuständigen Studiengangleiters und des nationalen Spartenleiters Lehre stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Transfermoduls HOS 1 («Kommunikation und Interaktion in Gruppenarbeit und ihre Bedeutung für den sozialen Lernprozess»; 3 ECTS-Punkte) Inhalte mit thematischem Schwerpunkt im Bereich Interaktion und Kommunikation gewählt hatte, welche sich inhaltlich mit dem Modul F des DSG BKU («Kommunikation im Unterricht»; 4 ETCS-Punkte) deckten. Die gewählte Studienleistung PRO 2 («Didaktische und curriculare Kohärenz in der Unterrichtsplanung»; 4 ECTS-Punkte) umfasste gemäss der Feststellung der Vorinstanz berufsfelddidaktische Inhalte, die dem Modul E («Fach- und Berufsfelddidaktik») des DSG BKU zugeordnet werden konnten.
7.3.7 Gestützt darauf rechnete die Vorinstanz die BSc-Studienleistung HOS 1 an das DSG BKU-Modul F an. Unter Berücksichtigung des gesamtbiografischen Ausbildungsprofils der Beschwerdeführerin erachtete sie dabei die vollen 4 ECTS-Punkte des Moduls F als erfüllt - dies obwohl das Transfermodul HOS 1 selbst nur einen Lernumfang von 3 ECTS-Punkten aufwies. Zudem beurteilte die Vorinstanz gestützt auf die BSc-Studienleistung PRO 2 das DSG BKU-Moduls E im Umfang von 4 der insgesamt 8 ECTS-Punkte als teilweise erfüllt.
7.3.8 Die Vorinstanz gelangte somit zum Ergebnis, dass die Module A, C, D, F und G sowie zur Hälfe das Modul E des Standardstudiengangs DSG BKU als durch die Vorleistungen der Beschwerdeführerin erfüllt zu betrachten seien (insgesamt 30 ETCS-Punkte) und die Module I («Unterrichtspraxis und berufliche Identität»; 8 ECTS-Punkte), II («Persönliches Ausbildungsprojekt und Diplomarbeit»; 8 ECTS-Punkte) und B («Vertiefung der Berufsbildungsdidaktik»; 10 ECTS-Punkte) sowie die Hälfte des Moduls E («Fach- und Berufsfelddidaktik»; 4 ECTS-Punkte) noch absolviert werden müssten.
7.3.9 Diese offenen bzw. die angerechneten Studienleistungen des Standardstudiengangs legte die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin gewählte Studiengangvariante SDS mit den nachfolgenden Modulen um:
Modul A: Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung
(10 ECTS-Punkte)
Modul 1: Biografie, berufliche Identität und Reflexion
(10 ECTS-Punkte)
Modul 2: Beziehungen gestalten (10 ECTS-Punkte)
Modul 3: Lernen und Entwicklung verstehen (10 ECTS-Punkte)
Modul 4: Lernen ermöglichen, begleiten und evaluieren
(10 ECTS-Punkte)
Modul 5: Wahlmodul (10 ECTS-Punkte)
Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die SDS-Module A, 2 und 3 im Umfang von 30 ECTS-Punkten erfüllt und die SDS-Module 1, 4 und 5 noch zu absolvieren seien.
7.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung sei bereits insofern rechtsfehlerhaft, als die Vorinstanz auf eine ungültige Studienganggrundlage abgestellt habe.
7.4.1 Die Vorinstanz hat neben dem Studienplan «Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU)» vom 21. März 2024 die Modulbeschreibungen «Diplomstudiengangvariante Student-Driven-Studies (SDS) für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU), [...]» als relevante Grundlage herangezogen.
7.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, diese Modulbeschreibungen seien nie rechtsgültig erlassen und in Kraft gesetzt worden.
7.4.3 Gemäss Art. 12 EHB-Studienverordnung wird jeder Ausbildungsstudiengang der Vorinstanz in einem vom EHB-Rat erlassenen Studienplan näher ausgeführt. Jeder Studiengang besteht aus einem oder mehreren Modulen. Die Module werden von der Direktorin der EHB erlassen und beschrieben (Art. 13 EHB-Studienverordnung).
7.4.4 Der Studienplan «Diplomstudiengang für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU)» wurde am 21. März 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der EHB-Studienverordnung vom EHB-Rat erlassen und trat am 1. August 2024 in Kraft.
7.4.5 Die Modulbeschreibungen «Diplomstudiengangvariante Student-Driven-Studies (SDS) für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (DBKU), [...]» liegen zwar lediglich in einer Version vor, welche «vom xx. XX 2022» datiert (unter Nennung eines Inkrafttretens per «xx. XX 2022»). Die Vorinstanz hat allerdings nachvollziehbar dargelegt und mit dem Protokoll der Sitzung der Hochschulleitung vom 30. Juni 2022 nachgewiesen, dass die Modulbeschreibungen in dieser Fassung von den Mitgliedern der Hochschulleitung am 30. Juni 2022 verabschiedet wurden.
7.4.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden somit sowohl der Studienplan als auch die Modulbeschreibungen rechtsgültig erlassen.
7.4.7 Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 seien auch deshalb ungültig, weil sie auf den veralteten Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche des SBFI von 2011 bzw. 2015 beruhten. Die neuen Rahmenlehrpläne 2025 würden für Lehrpersonen für Berufskunde nur noch fünf Bildungsziele definieren, während in den veralteten Rahmenlehrplänen noch deren sieben genannt worden seien.
7.4.8 Das SBFI hat die Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche per 1. März 2025 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Rahmenlehrpläne vom 1. Februar 2011 bzw. 1. Januar 2015. Für Lehrpersonen für Berufskunde definieren die Rahmenlehrpläne 2025 fünf Bildungsziele (Ziff. 5.2 und 6.3 Rahmenlehrpläne des SBFI 2025). Nach den Rahmenlehrplänen 2011 und 2015 waren es - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - noch deren sieben (Ziff. 3.2 und 5 Rahmenlehrpläne des SBFI 2015).
7.4.9 Der Studienplan vom 21. März 2024 verweist auf die sieben Bildungsziele der Rahmenlehrpläne 2015. Die Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 stützen sich unter anderem auf die Bildungsziele und Standards der Rahmenlehrpläne vom 1. Februar 2011. Sowohl der Studienplan als auch die Modulbeschreibungen werden gemäss Angaben der Vorinstanz derzeit überarbeitet. Dieser Vorgang sei noch nicht abgeschlossen. Die neuen Fassungen seien entsprechend noch nicht genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
7.4.10 Insofern trifft es zwar zu, dass der Studienplan vom 21. März 2024 und die Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 auf die alten, ausser Kraft gesetzten Rahmenlehrpläne verweisen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind sie aber durch das Inkrafttreten der neuen Rahmenlehrpläne 2025 nicht ungültig geworden. Denn die Rahmenlehrpläne sind weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern lediglich ein normkonkretisierendes Steuerungsinstrument des SBFI. Sie konkretisieren die Mindestanforderungen nach BBG und BBV und dienen zugleich als Massstab für die Anerkennung und Aufsicht der Bildungsgänge. Auf Verordnungsstufe regelt Art. 48 BBV, welche Aspekte die berufspädagogische Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen umfassen muss. Diese Bestimmung erfuhr mit dem Inkrafttreten der Rahmenlehrpläne 2025 keine Änderung.
7.4.11 Zudem halten die Rahmenlehrpläne 2025 des SBFI selbst fest, dass die Reduktion der Bildungsziele nur nominell erfolgt sei und keine inhaltliche Kürzung bedeute. Die früheren Bildungsziele 6 und 7 seien wegen ihres unterschiedlichen Charakters in die übrigen Bildungsziele integriert worden. Bereits anerkannte Bildungsgänge blieben anerkannt und würden in künftigen Aufsichtsverfahren nach den neuen Rahmenlehrplänen überprüft (Ziff. 9.3 der Rahmenlehrpläne 2025 des SBFI).
7.4.12 Daher bilden der rechtsgültig erlassene Studienplan vom 21. März 2024 und die rechtsgültig erlassenen Modulbeschreibungen vom 30. Juni 2022 bis zur Genehmigung und Inkraftsetzung des überarbeiteten Studienplans und der überarbeiteten Modulbeschreibungen die gültigen Studienganggrundlagen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diese abgestellt und die Rahmenlehrpläne 2025 des SBFI unberücksichtigt gelassen.
7.5 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine nachvollziehbare individuelle Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen.
7.5.1 Aus den Erwägungen 7.3 f. geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz durchaus eine Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen hat. Sie hat mit ihrem mehrschrittigen Prüfprogramm sowohl die Vorgaben gemäss Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung, wonach die Vorleistungen einen äquivalenten Umfang an Lernstunden aufweisen und die verlangten Kompetenzen nachgewiesen sein müssen, als auch die Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 der Weisungen 2010, wonach die Ziele und Inhalte der absolvierten Module mit den regulär vorgesehenen Modulen übereinstimmen müssen und der Umfang der Lernstunden mindestens derselbe sein muss, berücksichtigt.
7.5.2 Dass die Vorinstanz hinsichtlich der BSc-Pflichtmodule auf das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 abgestellt hat, erscheint sachgerecht. Das Interne Merkblatt vom 22. April 2024 beruht auf einem vorgängig gemachten Vergleich der Inhalte, des Umfanges und der Anforderungen der Module des BSc in Berufsbildung mit den Inhalten, dem Umfang und den Anforderungen der Module des DSG BKU. Zugleich stellt es eine rechtsgleiche und nachvollziehbare Anrechnungspraxis sicher.
7.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich das Merkblatt vom 22. April 2024 nur auf die Standardstudiengangvariante des DSG BKU beziehe und die von ihr gewählte Studiengangvariante SDS nicht betreffe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Studiengangvariante SDS weder zu einem anderen Abschluss noch zu einem anderen Qualifikationsprofil führt. Sie unterscheidet sich im Vergleich zum Standardstudiengang lediglich hinsichtlich der Organisation des Studiums (selbstgesteuertes Lernen), nicht aber hinsichtlich des Inhaltes, des Umfanges oder der Qualifikationsanforderungen. Letztere sind bei allen Organisationsvarianten eines Studiengangs gleich. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vorleistungen an den DSG BKU in einem ersten Prüfungsschritt - im Sinne einer rechtsgleichen Anrechnungspraxis - für sämtliche Studiengangvarianten auf dasselbe Merkblatt mit einheitlichen Vorgaben abstellt.
7.5.4 Alsdann bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht offengelegt, wie die Anrechnung der Studienleistungen vom Standardstudiengang DSG BKU auf die SDS-Studiengangvariante übertragen worden sei.
7.5.5 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz diese «Übertragung» nicht im Einzelnen beschrieben hat. Aufgrund der jeweiligen Modulinhalte und der übrigen Ausführungen der Vorinstanz erscheint es aber offensichtlich,
dass das als erfüllt betrachtete Standardmodul A («Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung») dem SDS-Modul A («Grundlagen des Ausbildens in der Berufsbildung») zugeordnet wurde,
dass die als erfüllt betrachteten Standardmodule G («Das System Berufsbildung: Inner- und ausserschulische Zusammenarbeit») und F («Kommunikation im Unterricht») dem SDS-Modul 2 («Beziehungen gestalten») zugewiesen wurden, und
dass die Standardmodule C («Psychologische und pädagogische Grundlagen des Lehrens und Lernens») und D («Technologie, Didaktik und Unterricht») sowie der erfüllte Anteil des Standardmoduls E («Fach- und Berufsfelddidaktik») dem SDS-Modul 3 («Lernen und Entwicklung verstehen») zugerechnet wurden.
7.5.6 Insofern ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dieser Rüge zu ihren Gunsten ableiten möchte.
7.6 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, die Vorinstanz hätte ihr noch weitere im BSc in Berufsbildung abgeschlossene Studien-leistungen an den DSG BKU anrechnen müssen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon abgesehen habe.
7.6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim BSc in Berufsbildung um einen fachwissenschaftlichen, beim DSG BKU hingegen um einen fachdidaktischen Lehrgang handelt.
7.6.2 Der BSc in Berufsbildung ist wissenschaftlich ausgerichtet. Er zielt darauf ab, den Studierenden wissenschaftsorientiert und praxisnah Kompetenzen als Spezialistinnen und Spezialisten der Berufsbildung zu vermitteln. Er zeichnet sich durch eine fundierte Methodenausbildung sowie eine tiefergehende und breitere Auseinandersetzung mit den behandelten Themen aus. Der DSG BKU richtet sich dagegen gezielt an angehende Lehrpersonen an Berufsfachschulen. Er baut auf vorhandenem Fachwissen auf und legt den Schwerpunkt auf die Vermittlung fachdidaktischer und pädagogischer Kompetenzen. Die beiden Studiengänge unterscheiden sich somit in Funktion und Zielsetzung, auch wenn es in gewissen Bereichen Überschneidungen gibt (vgl. dazu Factsheet Bachelor of Science in Berufsbildung in Abgrenzung zu lehrbefähigenden Studiengängen [BKU] der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024).
7.6.3 Die Vorinstanz hat sodann nachvollziehbar dargelegt, dass die drei offenen SDS-Module 1, 4 und 5 zentrale Integrations-, Bewährungs- und Qualifikationsleistungen des DSG BKU bilden.
7.6.4 Aus der unterschiedlichen Zielrichtung und Funktion der beiden Studiengänge folgt zunächst, dass BSc-Absolventen im DSG BKU fachdidaktische Elemente noch zu absolvieren haben. Ebenso können die wissenschaftlich ausgerichteten Module des BSc in Berufsbildung dem DSG BKU nicht angerechnet werden (insbesondere die Module «WISS 1: Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten mit Orientierungsblock»; «WISS 2: Bildungsevaluation: Grundlagen; «WISS 3: Daten sammeln und auswerten I - Ill» sowie «WISS 4: Mixed Methods: Qualitative und quantitative Ansätze kombinieren»). Schliesslich vermag die Bachelorarbeit des BSc in Berufsbildung das persönliche Ausbildungsprojekt bzw. die Diplomarbeit des DSG BKU nicht zu ersetzen.
7.6.5 Zu beachten ist zudem, dass Studienleistungen aus dem Bachelorstudiengang für Inhalte, die auch im Diplomstudiengang vermittelt werden, nur in dem Umfang angerechnet werden können, der im Diplomstudiengang für diesen Inhalt vorgesehen ist. Wurde ein Inhalt im Bachelorstudiengang vertieft behandelt, ist im DSG BKU keine Anrechnung über diesen Maximalumfang hinaus möglich. Dies betrifft insbesondere die BSc-Module mit Kontext zum Berufsbildungssystem, zur Kommunikation und zur Digitalen Professionalität.
7.6.6 Im Ergebnis ist daher unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanz (s. E. 3 oben) nicht zu beanstanden, dass diese zum Schluss gekommen ist, an die SDS-Module 1, 4 und 5 könnten keine weiteren von der Beschwerdeführerin bereits erbrachten Studienleistungen angerechnet werden.
7.7 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, die Vorinstanz habe mit der Anrechnung von 30 von insgesamt 60 ECTS-Punkten eine «starre 50%-Schranke» angewandt. Art. 3 Abs. 1 der Weisungen vom 1. August 2010 sei vorliegend aber nicht anwendbar. Denn sie habe alle Vorleistungen bei der Vorinstanz erbracht.
7.7.1 Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist die Anrechnung der Vorleistungen an den DSG BKU im Umfang von 30 ECTS-Punkten Ergebnis einer Gleichwertigkeitsprüfung i.S.v. Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung und Art. 2 Abs. 2 der Weisungen vom 1. August 2010. Die Vorinstanz berief sich weder ausdrücklich noch implizit auf Art. 3 Abs. 1 der Weisungen vom 1. August 2010, wonach Studienleistungen, die nicht an der EHB oder am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP) erbracht wurden, bis zu höchstens 50% des Gesamtumfangs an den Ausbildungsgang angerechnet werden.
7.7.2 Insofern erweist sich auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig.
7.8 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Im Internen Merkblatt der Vorinstanz vom 22. April 2024 werde festgehalten, dass dem DSG BKU aus dem BSc in Berufsbildung 22 ECTS-Punkte angerechnet würden. Gleichzeitig halte das Merkblatt aber fest, dass dem BSc in Berufsbildung 44 ECTS-Punkte aus dem DSG BKU angerechnet würden. Diese asymmetrische Anrechnungspraxis stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
7.8.1 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 565 ff.; BGE 147 I 73 E. 6.1; Urteil des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 9.2). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) ist daher verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3; Urteil des BGer 2C_688/2023 vom 13. September 2024, E. 7.2). Differenzierungen, die auf sachlichen Gründen beruhen, sind hingegen zulässig.
7.8.2 Die beiden Studiengänge (BSc in Berufsbildung und DSG BKU) verfolgen, wie bereits erwähnt, unterschiedliche Qualifikationsziele (s. E. 7.6.1 f. oben): Der BSc in Berufsbildung ist primär auf den Erwerb wissenschaftlicher Fach- und Methodenkompetenzen ausgerichtet. Der Studiengang DSG BKU dient dem Erwerb berufsqualifizierender didaktischer und pädagogischer Kompetenzen in Hinblick auf die Erlangung des Lehrdiploms.
7.8.3 Die Anrechnung von Studienleistungen orientiert sich nicht an einer formalen Gegenseitigkeit der ECTS-Punkte, sondern an der materiellen Gleichwertigkeit der erworbenen Lernergebnisse. Entscheidend ist nicht eine mathematische Symmetrie der angerechneten ECTS-Punkte, sondern die Frage, inwieweit die bereits erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des Zielstudiengangs tatsächlich entsprechen. Das öffentliche Interesse an der Gleichwertigkeit eines Abschlusses betrifft somit primär dessen qualitative und nicht dessen quantitative Gleichwertigkeit (Urteil 2C_688/2023 E. 8.3).
7.8.4 Die Anrechnungspraxis der Vorinstanz gemäss dem Internen Merkblatt vom 22. April 2022 trägt den unterschiedlichen Kompetenzprofilen der beiden Studiengänge Rechnung. Sie vermeidet einerseits die doppelte Erbringung gleichwertiger Studienleistungen und gewährleistet andererseits, dass die für den jeweiligen Abschluss charakteristischen wissenschaftlichen bzw. berufsqualifizierenden Kernkompetenzen weiterhin erworben werden müssen. Sie stellt folglich keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung dar, sondern verwirklicht vielmehr den verfassungsrechtlichen Grundsatz, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
7.9 Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und ruft den Vertrauensschutz an. Sie bezieht sich dabei einerseits auf das «Factsheet Bachelor of Science in Berufsbildung in Abgrenzung zu lehrbefähigenden Studiengängen (BKU)» der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 und andererseits auf verschiedene E-Mail-Auskünfte der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe ihr gegenüber unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zum Umfang der anrechenbaren Vorleistungen gemacht. Unter anderem habe der zuständige Studiengangleiter mit E-Mail vom 23. Januar 2026 erklärt, es könnten ihr Studienleistungen im Umfang von 31 ECTS-Punkten angerechnet werden. Gemäss dem Factsheet vom 14. Oktober 2024 seien nur noch 18 ECTS-Punkte «offen». Stelle man dem Factsheet die sur-Dossier-Beurteilung gegenüber, seien sogar nur noch Studienleistungen im Umfang von rund 13 ECTS-Punkte zu absolvieren.
7.9.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-1787/2024 vom 7. Juli 2025 E. 7.2, B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 8.1.1 und B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2).
7.9.2 Will sich eine Privatperson erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen, muss bei ihr gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden sein, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (Urteile B-1787/2024 E. 7.3, B-1499/2022 E. 8.1.2 und B-3709/2020 E. 7.3; Kradolfer, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 9 Rz. 72). Konkret setzt die Rechtsprechung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz kumulativ voraus, dass (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2)
a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b. sich die Auskunft auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht;
c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie auszureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e. die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und
g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
7.9.3 Das Factsheet vom 14. Oktober 2024 stellt ein allgemeines Informationsdokument der Vorinstanz dar und enthält generelle Ausführungen zu den Studiengängen BSc in Berufsbildung und DSG BKU. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus ihm nicht hervor, dass den «BSc in Berufsbildung»-Absolventen in der Regel 42 ECTS-Punkte an den DSG BKU angerechnet würden. Vielmehr beinhaltet das Dokument eine blosse Gegenüberstellung der jeweiligen Module (oder Modulbereiche) mit Hinweisen zu den Schnittstellen im Kompetenzerwerb und der Erklärung, dass in beide Richtungen Anrechnungen möglich seien («gegenseitig»).
7.9.4 Eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz erfordert - wie oben erwähnt -, dass eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde vorliegt, die sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht. Diese Voraussetzungen erfüllt das Factsheet der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 nicht.
7.9.5 Schliesslich ist noch auf die elektronischen Auskünfte der Vorinstanz einzugehen. In ihren Nachrichten an die Beschwerdeführerin vom 16. und 17. Dezember 2025 bezifferte die Vorinstanz die anrechenbaren Studienleistungen auf 22 ECTS-Punkte. Mit E-Mail vom 23. Januar 2026 erklärte der zuständige Studiengangleiter, es sei eine Anrechnung von Vorleistungen im Umfang von 31 ECTS-Punkten möglich. In einer weiteren Nachricht vom 30. Januar 2026 ging er von anrechenbaren Leistungen im Umfang 30 ECTS-Punkten aus.
7.9.6 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin damit zwar unterschiedliche Auskünfte erteilt. Soweit sie ihr die Anrechnung von Vorleistungen im Umfang von 30 oder weniger ECTS-Punkten in Aussicht stellte, fehlt es jedoch offensichtlich an Dispositionen, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf diese Auskünfte getroffen hat und die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen liessen. Soweit die Vorinstanz eine Anrechnung von mehr als 30 ECTS-Punkten (31 ECTS-Punkte) signalisierte, handelt es sich offensichtlich nicht um eine vorbehaltlose Auskunft. Denn der zuständige Studiengangleiter hielt in der betreffenden E-Mail vom 23. Januar 2026 ausdrücklich was folgt fest: «Wichtig: Sämtliche Angaben gelten unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Zulassungskommission.».
7.9.7 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen, unter denen sich die Beschwerdeführerin erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensgrundsatz berufen könnte, damit nicht erfüllt. Der Vertrauensschutz greift daher nicht.
7.10 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Verpflichtung zur Absolvierung der verbleibenden Module sei unverhältnismässig. Ihre berufliche Tätigkeit sowie ihre Wirtschaftsfreiheit würden beeinträchtigt. Ihr drohten durch den angefochtenen Entscheid sowohl hinsichtlich des Beschäftigungsgrades und der Lohnklasse als auch betreffend die berufliche Vorsorge und die berufliche Laufbahn erhebliche Nachteile. Denn solange sie den DSG BKU nicht mit Diplom abgeschlossen habe, dürfe sie berufskundlichen Unterricht nur nebenberuflich im Umfang von maximal 50% erteilen.
7.10.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist; der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln beziehungsweise zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 143 I 147 E. 3.1).
7.10.2 Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV).
7.10.3 Die Wirtschaftsfreiheit verleiht jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter privatwirtschaftlicher Beruf von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden kann (Vallender/Hettich, St. Galler Kommentar, Art. 27 Rz. 16 m.H. auf BGE 122 I 130 E. 3c/aa). Ebenso wenig vermittelt die Wirtschaftsfreiheit den Anspruch, einen staatlich anerkannten Berufsabschluss ohne Erfüllung der hierfür vorgesehenen Ausbildungs- und Qualifikationsanforderungen zu erwerben. Wer eine berufsqualifizierende Ausbildung durchlaufen will, unterliegt legitimerweise fachlichen Zulassungs- und Ausbildungsanforderungen. Die vorliegende «Verpflichtung», die nach der Teilanrechnung verbleibenden Studienleistungen des DSG BKU zu absolvieren, bewirkt daher keine berufsrechtliche Zugangsschranke im Sinne von Art. 27 BV.
7.10.4 Selbst wenn die vorliegende «Verpflichtung» zur Absolvierung der verbleibenden Studienleistungen als Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit qualifiziert würde, wäre dieser nach Art. 36 BV zulässig. Die vorgenommene Teilanrechnung von Studienleistungen an des DSG BKU, Variante SDS beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (s. E. 6 und 7.2 oben). Zudem liegt sie im öffentlichen Interesse: Nach Art. 61a Abs. 1 BV sorgen Bund und die Kantone gemeinsam für die Sicherstellung einer hohen Qualität des Bildungsraumes Schweiz. Diesem Anliegen dient der angefochtene Entscheid, indem er sicherstellt, dass die Beschwerdeführerin als Berufsschullehrerin über sämtliche erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen verfügt. Er gewährleistet damit eine qualitativ hochwertige Berufsschullehrerausbildung.
7.10.5 Schliesslich erweist sich die Teilanrechnung auch als verhältnismässig. Bereits erbrachte und als gleichwertig anerkannte Studienleistungen wurden angerechnet, womit die doppelte Erbringung gleichwertiger Studienleistungen vermieden wird. Verlangt werden ausschliesslich diejenigen Studienleistungen, die zur Erreichung der Ausbildungsziele des DSG BKU noch fehlen. Ein milderes Mittel, das die vollständige Erreichung der vorgesehenen Qualifikationen in gleicher Weise gewährleisten würde, ist nicht ersichtlich.
7.10.6 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder der Wirtschaftsfreiheit ist somit nicht ersichtlich.
7.11 Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 EHB-Studienverordnung Studienleistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten angerechnet werden - was dazu führt, dass die SDS-Module A, 2 und 3 als erfüllt und die SDS-Module 1, 4 und 5 als noch offen beurteilt wurden - ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Nachfolgend zu prüfen bleibt noch, ob die Vorinstanz zusätzlich die Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen bzw. ob sie auf ihren Antrag betreffend Anrechnung ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbener Kompetenzen gemäss Art. 17 EHB-Studienverordnung hätte eintreten müssen.
8.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 BBG wird die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung sowie die fachliche oder allgemeine Bildung angemessen angerechnet. Wie erwähnt (s. E. 6.8 oben), sieht Art. 17 Abs. 1 EHB-Studienverordnung vor, dass ausserhalb von geregelten Bildungsgängen erworbene Kompetenzen an einen Diplomstudiengang angerechnet werden können. Zum Anrechnungsverfahren kann zugelassen werden, wer eine dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren nachweist (Art. 17 Abs. 3 EHB-Studienverordnung). Der EHB-Rat hat gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EHB-Studienverordnung Richtlinien zum Verfahren über die Anrechnung solcher Kompetenzen erlassen.
8.3 Gemäss Art. 2 der Richtlinien des EHB-Rates vom 31. März 2022 zum Verfahren über die Anrechnung ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbener Kompetenzen (AV-Richtlinien) wird zum Anrechnungsverfahren zugelassen, wer:
a. die Zulassungsbedingungen des betreffenden Studiengangs erfüllt;
b. Unterrichtserfahrung von 5 Jahren in einem kumulierten Beschäftigungsgrad von mindestens 250% auf der Zielstufe nachweisen kann;
c. einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren gestellt hat;
d. an der entsprechenden Informationsveranstaltung teilgenommen hat.
8.4 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben ein Dossier einzureichen, welches eine Selbstbeurteilung der Kompetenzen, einen Nachweis der Handlungskompetenzen (Analyse von Arbeitssituationen aus der beruflichen Tätigkeit) sowie Belege zur beruflichen und ausserberuflichen Praxiserfahrung enthält (Art. 3 Abs. 1 AV-Richtlinien). Zudem haben die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen eines Assessments anhand von unterschiedlichen Situationen ihre überfachlichen Kompetenzen als Lehrperson nachzuweisen (Art. 3 Abs. 2 AV-Richtlinien). Das Dossier wird von mindestens zwei Experten geprüft. Es werden Unterrichtsbesuche durchgeführt (Art. 4 AV-Richtlinien).
8.5 Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beschwerdeführerin für das Anrechnungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 3 EHB-Studienverordnung nicht angemeldet habe. Entsprechend habe sie das Zulassungsverfahren, welches Voraussetzung für einen Entscheid über die Anrechnung gemäss Art. 17 Abs. 1 EHB-Studienverordnung sei, nicht durchlaufen. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von Lehrerfahrung sei daher nicht einzutreten.
8.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich nicht zum Anrechnungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 3 EHB-Studienverordnung angemeldet und namentlich auch nicht an der Informationsveranstaltung (Art. 2 Bst. d AV-Richtlinien) teilgenommen hat.
8.7 Sie wendet jedoch ein, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 BBG ein «direkt anwendbarer Anspruch» bestehe, dass ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene Praxiserfahrung und Bildung angemessen berücksichtigt werde. Die von der Vorinstanz angewendeten AV-Richtlinien würden diesen Anspruch vereiteln.
8.8 Art. 9 Abs. 2 BBG ist seiner Rechtsnatur nach eine Grundsatznorm für sämtliche Bildungsgänge. Art. 9 Abs. 2 BBG spricht davon, dass Praxiserfahrung «angemessen» angerechnet wird. Die Bestimmung verwendet somit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auf Konkretisierung angelegt ist. Entsprechend verpflichtet Art. 9 Abs. 2 BBG die zuständigen Ausbildungsträger, Praxiserfahrung und anderweitig erworbene Kompetenzen im Prinzip zu berücksichtigen (Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686, 5749 f.), entfaltet aber erst über die von diesen festgelegten inhaltlichen und verfahrensmässigen Voraussetzungen (Äquivalenzkriterien, Gesuchs-, Nachweis- und Prüfverfahren) konkrete, individuell durchsetzbare Wirkung.
8.9 Entsprechend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. 9 Abs. 2 BBG einen direkten, unbedingten Individualanspruch auf eine bestimmte Anrechnung ableitet.
8.10 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Vorinstanz habe faktisch bereits ein Verfahren nach Art. 17 EHB-Studienverordnung durchgeführt. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits eine «sur-Dossier»-Prüfung vornehme und ihr andererseits den Zugang zum Anrechnungsverfahren gemäss Art. 17 EHB-Studienverordnung verweigere.
8.11 Bei der gestützt auf Art. 16 EHB-Studienverordnung vorgenommenen «sur-Dossier»-Prüfung hat die Vorinstanz untersucht, inwiefern geregelte Studienleistungen, namentlich die Module des BSc in Berufsbildung, an den DSG BKU angerechnet werden können. Beim Anrechnungsverfahren nach Art. 17 EHB-Studienverordnung geht es hingegen nicht um die Anrechnung von geregelten Studienleistungen, sondern um die Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen. Hinsichtlich letzterer hat die Vorinstanz nachweislich keine Prüfung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat das vorgesehene Verfahren nicht durchlaufen.
8.12 Insofern trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz faktisch bereits ein Verfahren nach Art. 17 EHB-Studienverordnung durchgeführt hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Nichteintreten auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von Praxiserfahrung widersprüchlich sein soll.
8.13 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie sei von der Vorinstanz von einer Anmeldung zum Anrechnungsverfahren abgehalten worden. Der zuständige Studiengangleiter habe ihr im Beratungsgespräch vom 27. Januar 2026 erklärt, dass das Validierungsverfahren «bis 2027 ausgebucht» sei. Zudem habe er ihr mitgeteilt, dass ihre Tätigkeit als Instruktorin in überbetrieblichen Kursen (ÜK) nicht angerechnet werde, womit sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Entgegen der Behauptung des Studiengangleiter gälte aber auch die Tätigkeit in den überbetrieblichen Kursen (ÜK) als anrechenbare Lehrerfahrung. Sie erfülle alle Anforderungen gemäss Art. 2 der AV-Richtlinien.
8.14 Die blosse angebliche Mitteilung des Studiengangleiters, das Validierungsverfahren sei derzeit ausgebucht und die Beschwerdeführerin erfülle ohnehin nicht alle Voraussetzungen, bildet lediglich eine unverbindliche Auskunft über den damaligen Stand der organisatorischen Kapazitäten und die vorläufige Einschätzung der Voraussetzungen zur Anrechnung ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene Praxiserfahrung und Bildung. Diese Mitteilung hatte keinen verbindlichen Charakter. Entsprechend kann in ihr keine formelle, tatsächliche Zugangsverweigerung gesehen werden.
8.15 Der Beschwerdeführerin blieb es unbenommen, einen formellen Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren zu stellen, die Zulassungsvoraussetzungen im Zulassungsverfahren prüfen zu lassen und bei Nichtbehandlung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Offensichtlich hat sie jedoch von sich aus davon abgesehen.
8.16 Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegt - entgegen ihrer Behauptung - keine rechtswidrige Zugangsverweigerung vor.
8.17 Im Ergebnis bleibt es somit dabei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zum Anrechnungsverfahren i.S.v. Art. 17 EHB-Studienverordnung angemeldet und das Zulassungsverfahren nicht durchlaufen hat. Die formellen Voraussetzungen von Art. 17 EHB-Studienverordnung i.V.m. den AV-Richtlinien sind daher nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung von Praxiserfahrung folglich zu Recht nicht eingetreten.
9. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. Juli 2026 erstmalig zusätzlich beantragt, dass Gericht habe - sofern es eine Rückweisung an die Vorinstanz als nicht zielführend erachte - in der Sache selbst zu entscheiden, ist auf dieses unbegründete sowie verspätet gestellte Begehren nicht einzutreten. Denn eine nachträgliche Erweiterung oder Änderung der Rechtsbegehren ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig. Die Rechtsbegehren können dann lediglich noch eingeschränkt oder - ohne dass sich der Streitgegenstand ändert - präzisiert werden (Teilentscheid des BVGer B-6872/2017 vom 18. Februar 2020 S. 4 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2 und BVGE 2011/54 E. 2.1.1).
10.
10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
10.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Corine Knupp
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Oktober 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)