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B-4029/2017

B-4029/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-24 · Deutsch CH

Finanzmarktaufsicht (Übriges)

Dispositiv
  1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 6'000.- zu entschädigen.
  2. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4029/2017 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Roberto Dallafior und/oder Dr. iur. Maria Walter, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Regelung der Entschädigungsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vor-instanz) mit Verfügung vom 15. September 2014 das Gesuch von X._______ um Löschung der ihn betreffenden Daten in der Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" abgewiesen hat, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, jede weitere Bearbeitung von ihn betreffenden Daten in der Datensammlung zu unterlassen und sämtliche darin aufgenommenen Daten unverzüglich zu löschen, eventualiter die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-5796/2014 vom 16. März 2016 die Beschwerde abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 3. Mai 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_214/2016 vom 22. März 2017 die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 aufgehoben hat, dass der Beschwerdeführer mit Gesuch um Berichtigung vom 19. Mai 2017 das Bundesgericht darum ersucht hat, es sei Ziffer 3 des Urteilsdispositivs vom 22. März 2017 dahin gehend zu ersetzen bzw. zu berichtigen, dass die Vorinstanz ihn für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- und für das vorinstanzliche Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 15'000.- zu entschädigen habe, dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt hat, die Sache sei zur Neuregelung der Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 1G_3/2017 vom 29. Juni 2017 das Berichtigungsgesuch als Revisionsgesuch entgegengenommen und gutgeheissen hat und sein Urteil 1C_214/2016 vom 22. März 2017 insofern ergänzt hat, als es die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zur Neuregelung der Entschädigungsfolgen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen hat, dass die obsiegende Partei Anspruch hat auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dabei der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht massgebend ist, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend als obsiegend anzusehen ist, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen wird, wobei der Stundensatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, indessen keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die ihm zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise und aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass Parteikosten dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2), dass unnötige Kosten dagegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eingereichten Rechtsschriften sowohl von ihrer Anzahl wie auch von ihrem Umfang her das erforderliche Ausmass offensichtlich überschreiten, dass insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen bereits vor der Vorinstanz vertreten hatten, wo sich die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, dass daher für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.- als angemessen erscheint, dass die Entschädigung von der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 6'000.- zu entschädigen.

2. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2017