Öffentliches Beschaffungswesen
Sachverhalt
A. A.a Am 25. Februar 2019 publizierte das Bundesamt für Rüstung armasuisse (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP den Abbruch des Vergabeverfahrens betreffend das am 12. Oktober 2018 ausgeschriebene Projekt "Entsorgungsleistungen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen" (SIMAP-Projekt-ID 177380; SIMAP-Meldungsnummer 1063061). Die Vergabestelle begründete den Abbruch damit, dass das Projekt eine "wesentliche Änderung" im Sinn von Art. 30 Abs. 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; zitiert in E. 2.2.2) erfahren habe (vgl. Ziff. 3 der Abbruchverfügung), und führte diesbezüglich in einem an die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2019 aus, dass die im Rahmen des SIMAP-Projekts Nr. 177380 ausgeschriebenen "Entsorgungsleistungen mit den VeVa-Codes 130502.1 - .3, 130508.1 + .2 sowie Kombiabsaugwagen" bereits mit einer anderen Ausschreibung vergeben worden seien. A.b Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 18. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-1359/2019). Sie beantragte, die Abbruchverfügung vom 25. Februar 2019 aufzuheben und den Zuschlag aufgrund der Akten zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren zu dessen Fortsetzung an die Vergabestelle zurückzuweisen. A.c Mit Verfügung vom 8. April 2019 kam die Vergabestelle auf ihre Abbruchverfügung vom 25. Februar 2019 zurück und hob diese wiedererwägungsweise auf (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann verfügte sie, dass das Vergabeverfahren zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 "in angepasster Form" weitergeführt werde (Dispositiv-Ziff. 2), und teilte mit, dass sie den teilnehmenden Anbietern ein angepasstes Leistungsverzeichnis zukommen lassen und ihnen eine Frist zur Einreichung von angepassten Offerten ansetzen werde (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die Vergabestelle an, dass gewisse in der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 enthaltene Leistungen, insbesondere die "Entsorgungsleistungen mit den VeVa-Codes 130502.1, 130502.2, 130502.3, 130508.1 und 130508.2 sowie die Spezialleistung 'Kombiabsaugwagen'", bereits im Rahmen der Ausschreibung "Kanalreinigungen" (SIMAP-Projekt-ID 169408) rechtskräftig vergeben worden seien, weshalb eine Doppelvergabe der betreffenden Leistungen nicht möglich sei. Weil aber die bereits rechtskräftig vergebenen Leistungen nur einen untergeordneten Teil der ausgeschriebenen Leistungen des SIMAP-Projekts Nr. 177380 beträfen, sei es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt, die bereits rechtskräftig vergebenen Leistungen aus dem Leistungsgegenstand der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 zu entfernen und das Verfahren in angepasster Form weiterzuführen. A.d Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren B-1359/2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle übereinstimmend ein entsprechendes Abschreibungsgesuch gestellt hatten. B. B.a Mit E-Mail vom 15. Juli 2019 liess die Vergabestelle der Beschwerdeführerin aktualisierte Ausschreibungsunterlagen zukommen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 26. August 2019 angesetzt, um eine entsprechend angepasste Offerte einzureichen (vgl. Ziff. 8.2 des Pflichtenhefts Version 2.0). B.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2019 (Eingang: 7. August 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte in der Sache die folgenden Rechtsbegehren (vorliegendes Verfahren B-3970/2019): "1. Die geänderten Ausschreibungsunterlagen [der Vergabestelle] vom 15. Juli 2019 seien aufzuheben und wie folgt anzupassen: 1.1 Die Eignungskriterien E12 seien unverändert zu belassen. 1.2 Die Vertragslaufzeit des Grundauftrags sei bei 4 Jahren (2020-2023) mit 3 jährlichen Optionen bis 2026 zu belassen. 1.3 Die Streichung der Abfälle mit folgenden VeVa-Codes sei aufzuheben: 60205 (andere Basen), 100103 (Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit naturbelassenem Holz oder Restholz), 130205 (nichtchlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis), 130208 (andere Maschinen, Getriebe- und Schmieröle [einschliesslich Mineralölgemische]), 130507 (öliges Wasser aus Öl/Wasserabscheidern), 130701 (Heizöl und Diesel), 130703 (andere Brennstoffe [einschliesslich Gemische], Düsenkraftstoffe, Kerosin), 130703.1 (andere Brennstoffe [einschliesslich Gemische]), 160113 (Bremsflüssigkeiten), 160114 (Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten), 160115 (Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen), 160115.1 (Glykolgemische), 160708 (ölhaltige Abfälle), 200137 (problematische Holzabfälle), 200304 (Fäkalschlamm), 200301 (gemischte Siedlungsabfälle). 1.4 Die ausgeschriebenen Mengen an Abfällen mit den VeVa-Codes 130502.1 (Ölabscheider < 30 % Feststoffe), 130502.2 (Ölabscheider 3 50 % Feststoffe), 130502.3 (Ölabscheider > 50 % Feststoffe), 130508.1 (Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl/Wasserabscheidern < 30 %Feststoffe), 130508.2 (Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl/Wasserabscheidern 30-50 %Feststoffe) seien um die in der Ausschreibung 'Kanalreinigungen' (SIMAP-Projekt-ID 169408 vom 31. Juli 2018) rechtskräftig vergebenen Leistungen zu reduzieren. 1.5 Die Streichung der Anfahrtsorte Avully, Belp, Blankenburg, Boltigen, Bremgarten, Curaglia, Erstfeld, Niedergesteln, Rümlang, S-chanf, Stalden (Sarnen), Walenstadt und die Reduktion der Anzahl Anfahrten auf die einzelnen Standorte seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur Anpassung der geänderten Ausschreibungsunterlagen gemäss Ziff. 1 an die Vergabestelle zurückzuweisen." In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Frist für die Angebotseingabe sei auszusetzen (Verfahrensantrag Ziff. 3). Des Weiteren seien ihr die zur Edition beantragten Akten zuzustellen und es sei ihr nach erhaltener Akteneinsicht Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen und die Rechtsbegehren zu präzisieren (Verfahrensantrag Ziff. 4). B.c Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Abnahme der Angebotseingabefrist (Verfahrensantrag Ziff. 3) zur Zeit ab. Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2019 wurde der Vergabestelle Frist bis zum 18. September 2019 angesetzt, um zusammen mit den Verfahrensakten eine Vernehmlassung einzureichen. B.d Mit verspätet eingereichter Vernehmlassung vom 19. September 2019 (Eingang: 20. September 2019) beantragte die Vergabestelle, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleichzeitig teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie am 11. September 2019 (publiziert am 13. September 2019; SIMAP-Meldungsnummer 1095569) der Beschwerdeführerin den Zuschlag für das SIMAP-Projekt Nr. 177380 erteilt habe. C. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 11. September 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. September 2019 (postalischer Eingang: 2. Oktober 2019) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte (Ziff. 1), die Zuschlagsverfügung sei "insofern aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin sämtliche in der ursprünglichen Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 betreffend Entsorgung von Sondermüll und anderen kontrollpflichtigen Abfällen ausgeschriebenen Leistungen mit Ausnahme der in der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 169408 betreffend Kanalreinigungen rechtskräftig vergebenen Leistungen zuzuschlagen und der Vertrag [u.a. entsprechend den Anträgen Ziff. 1.2-1.5 der Beschwerde vom 5. August 2019; vgl. vorn Abschnitt B.b] anzupassen sei [...]". Eventualiter sei das Verfahren zur Anpassung des Vertrages gemäss Ziff. 1 an die Vergabestelle zurückzuweisen (Ziff. 2), subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen (Ziff. 3). Die Beschwerde vom 30. September 2019 ist Gegenstand des Verfahrens B-5108/2019. D. Mit separater Eingabe vom 30. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfahren B-3970/2019 und B-5108/2019 zu vereinigen. Bezugnehmend auf die Vernehmlassung der Vergabestelle vom 19. September 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, diese sei aus dem Recht zu weisen, da sie nach Ablauf der hierfür angesetzten Frist erfolgt sei. E. Die Akten der Verfahren B-1359/2019 und B-5108/2019 werden - soweit entscheidrelevant - beigezogen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 zu vereinigen.
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfahrensvereinigung diene der Prozessökonomie, weil beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liege und sich die gleichen Rechtsfragen stellten. Auch könne dadurch die Frage nach dem Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts im Verfahren B-3970/2019 offengelassen werden, zumal die im Verfahren B-5108/2019 erhobene Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung ohnehin materiell zu beurteilen sei. Dieses Vorgehen entspreche ebenfalls der Prozessökonomie.
E. 1.2 Dagegen wendet die Vergabestelle ein, die Inexistenz einer Eintretensvoraussetzung als prozessualer Mangel im Verfahren B-3970/2019 könne nicht nachträglich auf dem Weg der Vereinigung mit dem Verfahren B-5108/2019 korrigiert werden. Eine Verfahrensvereinigung komme nur dann in Betracht, wenn beide Beschwerden die Eintretensvoraussetzungen je selbständig erfüllten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1; 128 V 124 E. 1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 m.w.H.). Zwar stützen sich die beiden Beschwerden vom 5. August 2019 und 30. September 2019 (bis zum jeweils relevanten Verfahrensstadium) auf den gleichen Sachverhalt und betreffen in materieller Hinsicht ähnliche Rechtsfragen. Da die Beschwerden jedoch insbesondere im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen unterschiedliche Rechtsfragen aufwerfen, drängt sich eine Vereinigung der Verfahren B-3970/2019 und B-5108/2019 nicht auf. Im Übrigen ist das prozessuale Instrument der Vereinigung indifferent gegenüber den einzelnen Eintretensvoraussetzungen der zusammengelegten Verfahren.
E. 1.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 ist abzuweisen.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3).
E. 2.1 In Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) steht gegen Verfügungen im Sinn von Art. 29 BöB die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 BöB).
E. 2.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
E. 2.2.1 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB).
E. 2.2.2 Die Vergabestelle schrieb die vorliegende Beschaffung als Dienstleistungsauftrag aus (vgl. Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom 12. Oktober 2018). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. In diesem Anhang werden die unterstellten Dienstleistungen im Sinne einer Positivliste abschliessend aufgeführt (vgl. Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen Öffentliches Beschaffungswesen [GATT-Botschaft 2], in: BBl 1994 IV 1181; vgl. zum Ganzen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] im Verfahren BRK 2001-009 vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.4 E. 2b/cc). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) gelten als Dienstleistungen die in Anhang 1a zur VöB aufgeführten Leistungen. Die darin enthaltene Liste mit der Überschrift "Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes [...]" entspricht derjenigen des Anhangs 1 Annex 4 GPA, indem sämtliche dort aufgeführten Dienstleistungen durch die VöB unverändert übernommen werden. Nur für solche dem Gesetz unterstehenden Dienstleistungen steht der Rechtsmittelweg offen (BVGE 2008/48 E. 2.1 "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI" und BVGE 2011/17 E. 5.2.1 "Personalverleih", je mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1228 mit Hinweisen). Nach Anhang 1 Annex 4 GPA ist die Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten Nationen massgeblich (CPCprov; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3 "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3.3.4 f. "Übersetzungen ZAS"). Die Vergabestelle wies die Beschaffung der Gemeinschaftsvokabular-Referenznummer CPV 90000000 "Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste" zu (vgl. Ziff. 2.5 der Ausschreibung vom 12. Oktober 2018). Diese entspricht einer der CPCprov-Klassifikation Nr. 94 ("Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen") zuzuordnenden Dienstleistung, welche von dem Anhang I Annex 4 GPA bzw. Anhang 1a (Ziff. 18) zur VöB erfasst wird. Die Beschaffung fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
E. 2.2.3 Das geschätzte Auftragsvolumen (vgl. Beilage zum Pflichtenheft [Version 2.0] Nr. 3.1-Version 2.0 "Preisblatt/Mengengerüst") liegt deutlich über dem für Dienstleistungen geltenden Schwellenwert von Fr. 230'000.- (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen [in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 22. November 2017 für die Jahre 2018 und 2019; SR 172.056.12]).
E. 2.2.4 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 3 BöB vorliegt, fällt die hier in Frage stehende Beschaffung in den Anwendungsbereich des BöB. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Streitsache zuständig.
E. 2.3 Zu prüfen ist, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
E. 2.3.1 Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten nach Art. 29 BöB insbesondere die Ausschreibung des Auftrags (Bst. b), der Zuschlag oder der Abbruch des Vergabeverfahrens (Bst. a). Hingegen bilden die Ausschreibungsunterlagen kein selbständiges Anfechtungsobjekt (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-6812/2019 vom 13. Januar 2020 E. 7.2; zum Ganzen BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund" sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-738/2012 vom 12. Juni 2012 E. 3.1 und 4.3 "Abfallentsorgung"). Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen sind de lege lata und nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht selbständig, sondern zusammen mit dem nächstfolgenden - in eine Verfügung nach Art. 29 BöB mündenden - Verfahrensschritt, in der Regel dem Zuschlag, anzufechten (vgl. BVGE 2018 IV/2 E. 1.1 "Produkte zur Innenreinigung I"; BVGE 2014/14 E.4.4 "Suchsystem Bund" m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 1.2). Zwar können, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung auch Mängel gegen die gleichzeitig zur Verfügung stehenden Ausschreibungsunterlagen gerügt werden, welche zwar aus der Ausschreibung selbst nicht ersichtlich sind, aber zentrale Punkte des nachfolgenden Vergabeverfahrens betreffen (BVGE 2018 IV/2 E. 1.1 m.w.H. "Produkte zur Innenreinigung I"; Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 1.2). Dadurch werden die Ausschreibungsunterlagen aber nicht zum selbständigen Anfechtungsobjekt (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-6812/2019 vom 13. Januar 2020 E. 7.2 m.w.H.).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Aufhebung und Anpassung der ihr mit E-Mail vom 15. Juli 2019 zugesandten aktualisierten Ausschreibungsunterlagen (insbesondere der Beilagen zum Pflichtenheft [Version 2.0] Nr. 2.0-Version 2.0 "Leistungsanforderungen", Nr. 3.1-Version 2.0 "Preisblatt/Mengengerüst" und Nr. 3.2-Version 2.0 "Anfahrtsorte pro Jahr") und rügt im Wesentlichen eine rechtswidrige Modifikation dieser Unterlagen namentlich hinsichtlich der definierten Vertragslaufzeit und der vorgesehenen Leistungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1: "Die geänderten Ausschreibungsunterlagen [...] seien aufzuheben und wie folgt anzupassen [...]" [Hervorhebung hinzugefügt]). Die Beschwerde richtet sich demnach - losgelöst von einer Verfügung im Sinn von Art. 29 BöB - einzig gegen die Ausschreibungsunterlagen vom 15. Juli 2019, womit sie eines zulässigen Anfechtungsobjekts ermangelt. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt.
E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 5. August 2019 (Verfahren B-3970/2019) nicht einzutreten.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Mit Blick auf den entstandenen Verfahrensaufwand, namentlich im Zusammenhang mit den prozessualen Beschwerdeanträgen (vgl. Zwischenverfügung vom 8. August 2019), sind der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die (im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht anwaltlich vertretene) Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1443 m.w.H.).
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vergabestelle (Ref-Nr.: [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Davide Giampaolo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3970/2019 Urteil vom 20. Februar 2020 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Marc Steiner; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo. Parteien X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Glättli, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Rüstung armasuisse, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen,Projekt "Entsorgungsleistungen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen" (SIMAP-Projekt-ID 177380),aktualisierte Ausschreibungsunterlagen vom 15. Juli 2019. Sachverhalt: A. A.a Am 25. Februar 2019 publizierte das Bundesamt für Rüstung armasuisse (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP den Abbruch des Vergabeverfahrens betreffend das am 12. Oktober 2018 ausgeschriebene Projekt "Entsorgungsleistungen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen" (SIMAP-Projekt-ID 177380; SIMAP-Meldungsnummer 1063061). Die Vergabestelle begründete den Abbruch damit, dass das Projekt eine "wesentliche Änderung" im Sinn von Art. 30 Abs. 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; zitiert in E. 2.2.2) erfahren habe (vgl. Ziff. 3 der Abbruchverfügung), und führte diesbezüglich in einem an die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2019 aus, dass die im Rahmen des SIMAP-Projekts Nr. 177380 ausgeschriebenen "Entsorgungsleistungen mit den VeVa-Codes 130502.1 - .3, 130508.1 + .2 sowie Kombiabsaugwagen" bereits mit einer anderen Ausschreibung vergeben worden seien. A.b Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 18. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-1359/2019). Sie beantragte, die Abbruchverfügung vom 25. Februar 2019 aufzuheben und den Zuschlag aufgrund der Akten zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren zu dessen Fortsetzung an die Vergabestelle zurückzuweisen. A.c Mit Verfügung vom 8. April 2019 kam die Vergabestelle auf ihre Abbruchverfügung vom 25. Februar 2019 zurück und hob diese wiedererwägungsweise auf (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann verfügte sie, dass das Vergabeverfahren zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 "in angepasster Form" weitergeführt werde (Dispositiv-Ziff. 2), und teilte mit, dass sie den teilnehmenden Anbietern ein angepasstes Leistungsverzeichnis zukommen lassen und ihnen eine Frist zur Einreichung von angepassten Offerten ansetzen werde (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die Vergabestelle an, dass gewisse in der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 enthaltene Leistungen, insbesondere die "Entsorgungsleistungen mit den VeVa-Codes 130502.1, 130502.2, 130502.3, 130508.1 und 130508.2 sowie die Spezialleistung 'Kombiabsaugwagen'", bereits im Rahmen der Ausschreibung "Kanalreinigungen" (SIMAP-Projekt-ID 169408) rechtskräftig vergeben worden seien, weshalb eine Doppelvergabe der betreffenden Leistungen nicht möglich sei. Weil aber die bereits rechtskräftig vergebenen Leistungen nur einen untergeordneten Teil der ausgeschriebenen Leistungen des SIMAP-Projekts Nr. 177380 beträfen, sei es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt, die bereits rechtskräftig vergebenen Leistungen aus dem Leistungsgegenstand der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 zu entfernen und das Verfahren in angepasster Form weiterzuführen. A.d Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren B-1359/2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle übereinstimmend ein entsprechendes Abschreibungsgesuch gestellt hatten. B. B.a Mit E-Mail vom 15. Juli 2019 liess die Vergabestelle der Beschwerdeführerin aktualisierte Ausschreibungsunterlagen zukommen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 26. August 2019 angesetzt, um eine entsprechend angepasste Offerte einzureichen (vgl. Ziff. 8.2 des Pflichtenhefts Version 2.0). B.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2019 (Eingang: 7. August 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte in der Sache die folgenden Rechtsbegehren (vorliegendes Verfahren B-3970/2019): "1. Die geänderten Ausschreibungsunterlagen [der Vergabestelle] vom 15. Juli 2019 seien aufzuheben und wie folgt anzupassen: 1.1 Die Eignungskriterien E12 seien unverändert zu belassen. 1.2 Die Vertragslaufzeit des Grundauftrags sei bei 4 Jahren (2020-2023) mit 3 jährlichen Optionen bis 2026 zu belassen. 1.3 Die Streichung der Abfälle mit folgenden VeVa-Codes sei aufzuheben: 60205 (andere Basen), 100103 (Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit naturbelassenem Holz oder Restholz), 130205 (nichtchlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis), 130208 (andere Maschinen, Getriebe- und Schmieröle [einschliesslich Mineralölgemische]), 130507 (öliges Wasser aus Öl/Wasserabscheidern), 130701 (Heizöl und Diesel), 130703 (andere Brennstoffe [einschliesslich Gemische], Düsenkraftstoffe, Kerosin), 130703.1 (andere Brennstoffe [einschliesslich Gemische]), 160113 (Bremsflüssigkeiten), 160114 (Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten), 160115 (Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen), 160115.1 (Glykolgemische), 160708 (ölhaltige Abfälle), 200137 (problematische Holzabfälle), 200304 (Fäkalschlamm), 200301 (gemischte Siedlungsabfälle). 1.4 Die ausgeschriebenen Mengen an Abfällen mit den VeVa-Codes 130502.1 (Ölabscheider 50 % Feststoffe), 130508.1 (Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl/Wasserabscheidern < 30 %Feststoffe), 130508.2 (Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl/Wasserabscheidern 30-50 %Feststoffe) seien um die in der Ausschreibung 'Kanalreinigungen' (SIMAP-Projekt-ID 169408 vom 31. Juli 2018) rechtskräftig vergebenen Leistungen zu reduzieren. 1.5 Die Streichung der Anfahrtsorte Avully, Belp, Blankenburg, Boltigen, Bremgarten, Curaglia, Erstfeld, Niedergesteln, Rümlang, S-chanf, Stalden (Sarnen), Walenstadt und die Reduktion der Anzahl Anfahrten auf die einzelnen Standorte seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur Anpassung der geänderten Ausschreibungsunterlagen gemäss Ziff. 1 an die Vergabestelle zurückzuweisen." In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Frist für die Angebotseingabe sei auszusetzen (Verfahrensantrag Ziff. 3). Des Weiteren seien ihr die zur Edition beantragten Akten zuzustellen und es sei ihr nach erhaltener Akteneinsicht Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen und die Rechtsbegehren zu präzisieren (Verfahrensantrag Ziff. 4). B.c Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Abnahme der Angebotseingabefrist (Verfahrensantrag Ziff. 3) zur Zeit ab. Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2019 wurde der Vergabestelle Frist bis zum 18. September 2019 angesetzt, um zusammen mit den Verfahrensakten eine Vernehmlassung einzureichen. B.d Mit verspätet eingereichter Vernehmlassung vom 19. September 2019 (Eingang: 20. September 2019) beantragte die Vergabestelle, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleichzeitig teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie am 11. September 2019 (publiziert am 13. September 2019; SIMAP-Meldungsnummer 1095569) der Beschwerdeführerin den Zuschlag für das SIMAP-Projekt Nr. 177380 erteilt habe. C. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 11. September 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. September 2019 (postalischer Eingang: 2. Oktober 2019) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte (Ziff. 1), die Zuschlagsverfügung sei "insofern aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin sämtliche in der ursprünglichen Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 betreffend Entsorgung von Sondermüll und anderen kontrollpflichtigen Abfällen ausgeschriebenen Leistungen mit Ausnahme der in der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 169408 betreffend Kanalreinigungen rechtskräftig vergebenen Leistungen zuzuschlagen und der Vertrag [u.a. entsprechend den Anträgen Ziff. 1.2-1.5 der Beschwerde vom 5. August 2019; vgl. vorn Abschnitt B.b] anzupassen sei [...]". Eventualiter sei das Verfahren zur Anpassung des Vertrages gemäss Ziff. 1 an die Vergabestelle zurückzuweisen (Ziff. 2), subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen (Ziff. 3). Die Beschwerde vom 30. September 2019 ist Gegenstand des Verfahrens B-5108/2019. D. Mit separater Eingabe vom 30. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfahren B-3970/2019 und B-5108/2019 zu vereinigen. Bezugnehmend auf die Vernehmlassung der Vergabestelle vom 19. September 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, diese sei aus dem Recht zu weisen, da sie nach Ablauf der hierfür angesetzten Frist erfolgt sei. E. Die Akten der Verfahren B-1359/2019 und B-5108/2019 werden - soweit entscheidrelevant - beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 zu vereinigen. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfahrensvereinigung diene der Prozessökonomie, weil beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liege und sich die gleichen Rechtsfragen stellten. Auch könne dadurch die Frage nach dem Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts im Verfahren B-3970/2019 offengelassen werden, zumal die im Verfahren B-5108/2019 erhobene Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung ohnehin materiell zu beurteilen sei. Dieses Vorgehen entspreche ebenfalls der Prozessökonomie. 1.2. Dagegen wendet die Vergabestelle ein, die Inexistenz einer Eintretensvoraussetzung als prozessualer Mangel im Verfahren B-3970/2019 könne nicht nachträglich auf dem Weg der Vereinigung mit dem Verfahren B-5108/2019 korrigiert werden. Eine Verfahrensvereinigung komme nur dann in Betracht, wenn beide Beschwerden die Eintretensvoraussetzungen je selbständig erfüllten. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1; 128 V 124 E. 1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 m.w.H.). Zwar stützen sich die beiden Beschwerden vom 5. August 2019 und 30. September 2019 (bis zum jeweils relevanten Verfahrensstadium) auf den gleichen Sachverhalt und betreffen in materieller Hinsicht ähnliche Rechtsfragen. Da die Beschwerden jedoch insbesondere im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen unterschiedliche Rechtsfragen aufwerfen, drängt sich eine Vereinigung der Verfahren B-3970/2019 und B-5108/2019 nicht auf. Im Übrigen ist das prozessuale Instrument der Vereinigung indifferent gegenüber den einzelnen Eintretensvoraussetzungen der zusammengelegten Verfahren. 1.4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 ist abzuweisen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3). 2.1. In Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) steht gegen Verfügungen im Sinn von Art. 29 BöB die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 BöB). 2.2. Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist. 2.2.1. Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). 2.2.2. Die Vergabestelle schrieb die vorliegende Beschaffung als Dienstleistungsauftrag aus (vgl. Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom 12. Oktober 2018). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. In diesem Anhang werden die unterstellten Dienstleistungen im Sinne einer Positivliste abschliessend aufgeführt (vgl. Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen Öffentliches Beschaffungswesen [GATT-Botschaft 2], in: BBl 1994 IV 1181; vgl. zum Ganzen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] im Verfahren BRK 2001-009 vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.4 E. 2b/cc). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) gelten als Dienstleistungen die in Anhang 1a zur VöB aufgeführten Leistungen. Die darin enthaltene Liste mit der Überschrift "Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes [...]" entspricht derjenigen des Anhangs 1 Annex 4 GPA, indem sämtliche dort aufgeführten Dienstleistungen durch die VöB unverändert übernommen werden. Nur für solche dem Gesetz unterstehenden Dienstleistungen steht der Rechtsmittelweg offen (BVGE 2008/48 E. 2.1 "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI" und BVGE 2011/17 E. 5.2.1 "Personalverleih", je mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1228 mit Hinweisen). Nach Anhang 1 Annex 4 GPA ist die Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten Nationen massgeblich (CPCprov; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3 "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3.3.4 f. "Übersetzungen ZAS"). Die Vergabestelle wies die Beschaffung der Gemeinschaftsvokabular-Referenznummer CPV 90000000 "Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste" zu (vgl. Ziff. 2.5 der Ausschreibung vom 12. Oktober 2018). Diese entspricht einer der CPCprov-Klassifikation Nr. 94 ("Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen") zuzuordnenden Dienstleistung, welche von dem Anhang I Annex 4 GPA bzw. Anhang 1a (Ziff. 18) zur VöB erfasst wird. Die Beschaffung fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB. 2.2.3. Das geschätzte Auftragsvolumen (vgl. Beilage zum Pflichtenheft [Version 2.0] Nr. 3.1-Version 2.0 "Preisblatt/Mengengerüst") liegt deutlich über dem für Dienstleistungen geltenden Schwellenwert von Fr. 230'000.- (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen [in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 22. November 2017 für die Jahre 2018 und 2019; SR 172.056.12]). 2.2.4. Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 3 BöB vorliegt, fällt die hier in Frage stehende Beschaffung in den Anwendungsbereich des BöB. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Streitsache zuständig. 2.3. Zu prüfen ist, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 2.3.1. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten nach Art. 29 BöB insbesondere die Ausschreibung des Auftrags (Bst. b), der Zuschlag oder der Abbruch des Vergabeverfahrens (Bst. a). Hingegen bilden die Ausschreibungsunterlagen kein selbständiges Anfechtungsobjekt (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-6812/2019 vom 13. Januar 2020 E. 7.2; zum Ganzen BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund" sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-738/2012 vom 12. Juni 2012 E. 3.1 und 4.3 "Abfallentsorgung"). Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen sind de lege lata und nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht selbständig, sondern zusammen mit dem nächstfolgenden - in eine Verfügung nach Art. 29 BöB mündenden - Verfahrensschritt, in der Regel dem Zuschlag, anzufechten (vgl. BVGE 2018 IV/2 E. 1.1 "Produkte zur Innenreinigung I"; BVGE 2014/14 E.4.4 "Suchsystem Bund" m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 1.2). Zwar können, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung auch Mängel gegen die gleichzeitig zur Verfügung stehenden Ausschreibungsunterlagen gerügt werden, welche zwar aus der Ausschreibung selbst nicht ersichtlich sind, aber zentrale Punkte des nachfolgenden Vergabeverfahrens betreffen (BVGE 2018 IV/2 E. 1.1 m.w.H. "Produkte zur Innenreinigung I"; Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 1.2). Dadurch werden die Ausschreibungsunterlagen aber nicht zum selbständigen Anfechtungsobjekt (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-6812/2019 vom 13. Januar 2020 E. 7.2 m.w.H.). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Aufhebung und Anpassung der ihr mit E-Mail vom 15. Juli 2019 zugesandten aktualisierten Ausschreibungsunterlagen (insbesondere der Beilagen zum Pflichtenheft [Version 2.0] Nr. 2.0-Version 2.0 "Leistungsanforderungen", Nr. 3.1-Version 2.0 "Preisblatt/Mengengerüst" und Nr. 3.2-Version 2.0 "Anfahrtsorte pro Jahr") und rügt im Wesentlichen eine rechtswidrige Modifikation dieser Unterlagen namentlich hinsichtlich der definierten Vertragslaufzeit und der vorgesehenen Leistungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1: "Die geänderten Ausschreibungsunterlagen [...] seien aufzuheben und wie folgt anzupassen [...]" [Hervorhebung hinzugefügt]). Die Beschwerde richtet sich demnach - losgelöst von einer Verfügung im Sinn von Art. 29 BöB - einzig gegen die Ausschreibungsunterlagen vom 15. Juli 2019, womit sie eines zulässigen Anfechtungsobjekts ermangelt. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 5. August 2019 (Verfahren B-3970/2019) nicht einzutreten. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Mit Blick auf den entstandenen Verfahrensaufwand, namentlich im Zusammenhang mit den prozessualen Beschwerdeanträgen (vgl. Zwischenverfügung vom 8. August 2019), sind der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die (im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht anwaltlich vertretene) Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1443 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vergabestelle (Ref-Nr.: [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Davide Giampaolo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Februar 2020