Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______GmbH,
E. 2 A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz . Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen; Konkurs; Verbot einer unerlaubten Tätigkeit (mit 5-jähriger Publikation). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Verfügung vom 6. Juni 2014 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz vom 8. November 1934, BankG, SR 952.0) schwer verletzt hätten, dass sie ferner mit besagter Verfügung über die Beschwerdeführerin am _______ Juni 2014, 08:00 Uhr, den Konkurs mit sofortiger Vollstreckung eröffnet hat, gegen den Beschwerdeführer ein Ausübungsverbot sowie eine Publikation dieses Verbots für die Dauer von fünf Jahren angeordnet und den Beschwerdeführenden sowie einem weiteren Verfügungsadressaten die Kosten des Untersuchungsbeauftragten von Fr. 21'857.55 (inkl. MwSt) und die Verfahrenskosten von Fr. 36'800.- solidarisch auferlegt hat, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und im Wesentlichen deren Aufhebung beantragt haben, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarktaufsicht vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfechtbar sind (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. August 2014 aufgefordert wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2014 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. September 2014 ersuchten, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 gutgeheissen hat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2014 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. September 2014 ersuchten, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 gutgeheissen hat, dass die Beschwerdeführenden auch innert der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet haben, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3758/2014 Urteil vom 7. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Karin Behnke. Parteien
1. A._______GmbH,
2. A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz . Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen; Konkurs; Verbot einer unerlaubten Tätigkeit (mit 5-jähriger Publikation). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Verfügung vom 6. Juni 2014 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz vom 8. November 1934, BankG, SR 952.0) schwer verletzt hätten, dass sie ferner mit besagter Verfügung über die Beschwerdeführerin am _______ Juni 2014, 08:00 Uhr, den Konkurs mit sofortiger Vollstreckung eröffnet hat, gegen den Beschwerdeführer ein Ausübungsverbot sowie eine Publikation dieses Verbots für die Dauer von fünf Jahren angeordnet und den Beschwerdeführenden sowie einem weiteren Verfügungsadressaten die Kosten des Untersuchungsbeauftragten von Fr. 21'857.55 (inkl. MwSt) und die Verfahrenskosten von Fr. 36'800.- solidarisch auferlegt hat, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und im Wesentlichen deren Aufhebung beantragt haben, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarktaufsicht vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfechtbar sind (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. August 2014 aufgefordert wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2014 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. September 2014 ersuchten, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 gutgeheissen hat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2014 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. September 2014 ersuchten, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 gutgeheissen hat, dass die Beschwerdeführenden auch innert der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet haben, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Oktober 2014