Direktzahlungen und Ökobeiträge
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer betreibt in Betriebszweiggemeinschaft (BZG) einen Landwirtschaftsbetrieb mit Legehennen. Sein Anteil am BZG-Legehennenbestand beträgt 75%. A.a Mit Entscheid über die Direktzahlungen für das Jahr 2015 vom 5. November 2015 berechnete die Erstinstanz für den Betrieb des Beschwerdeführers für das Nutzgeflügel Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) in der Höhe von Fr. 15'796.30 (54.47 Grossvieheinheiten [GVE] à Fr. 290.-/GVE) und Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) in der Höhe von Fr. 15'251.60 (54.47 GVE à Fr. 280.-/ GVE). Aufgrund einer vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellten Überbelegung des Legehennenstalls kürzte die Erstinstanz die berechneten Direktzahlungen im Bereich des qualitativen Tierschutzes um Fr. 3'750.- (75% von Fr. 5'000.-) und die BTS-Beiträge um Fr. 15'251.60 (100%). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2015 Rekurs bei der Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe die zu Direktzahlungen berechtigenden GVE nicht korrekt berechnet. Zudem sei sein Legehennenstall im Jahr 2015 nicht überbelegt gewesen. A.b Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 entsprach die Erstinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers insoweit, als sie den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 von 5'547 Tieren (54.47 GVE) auf 5'842 Tiere (58.42 GVE) erhöhte und feststellte, dass diese Erhöhung um 3.95 GVE die Ausrichtung zusätzlicher RAUS-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'145.50 zur Folge habe. A.c Mit Entscheid vom 17. Mai 2016 schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren mit Bezug auf die Kürzung der RAUS-Beiträge für Nutztiergeflügel für das Jahr 2015 zufolge Wiedererwägung der Erstinstanz als gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Sie zog in Erwägung, die Kürzung im Bereich des qualitativen Tierschutzes in der Höhe von Fr. 3'750.- (mehr als 50 Punkte, 75% von Fr. 5'000.-) sei nicht zu beanstanden, da von der festgestellten Überbelegung 54.47 GVE betroffen gewesen seien und der Anteil des Beschwerdeführers am BZG-Tierbestand 75% betrage, wobei man bei (neu) 58.42 betroffenen GVE zum selben Ergebnis gelange, da auch diese Anzahl GVE über der maximalen Punktezahl von 50 Punkten liege. Die (vollumfängliche) Kürzung der BTS-Beiträge für das Nutzgeflügel der Kategorie G2 für das Beitragsjahr 2015 sei auf Grund der Feststellung, dass die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Stallskizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl überschritten habe, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, ob die Feststellung der Überbelegung bereits bei der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 oder erst mit Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 erfolgt sei, sei diese vor dem 31. August 2015 festgestellt worden. Wäre der Mangel bereits vor dem 31. August 2014 festgestellt worden, hätte der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 Beiträge zu Unrecht ungekürzt erhalten. Da zu Unrecht ausgerichtete Beiträge zurückgefordert und mit späteren Direktzahlungen verrechnet werden könnten, könne die Überbelegung des Legehennenstalls bei der Berechnung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2015 berücksichtigt werden. Für diese Kürzung sei keine rechtskräftige Feststellung der Nichteinhaltung landwirtschaftsrelevanter Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung erforderlich. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziff. 3 bis 5 des Entscheids der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Erstinstanz. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mangels Überbelegung im Jahr 2015 sei die Kürzung im Bereich des Tierschutzes (Fr. 3'750.-) und im Bereich BTS für das Jahr 2015 nicht rechtmässig. Der Tatbestand der Überbelegung sei gemäss Ausführungen im Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 bereits bei der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 festgestellt worden, womit die Überbelegung nur im Jahr 2014 bestanden habe und die entsprechende Kürzung für das Jahr 2014 vorzunehmen gewesen wäre. Eine allfällige Kürzung für das Jahr 2014 und eine Verrechnung mit den Direktzahlungen für das Jahr 2015 seien von der Erstinstanz nicht geltend gemacht worden und damit auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Da die Erstinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 anerkannt habe, dass die Anzahl GVE von 54.47 auf 58.42 zu erhöhen sei, seien die BTS-Beiträge für das Jahr 2015 entsprechend von Fr. 15'251.60 auf Fr. 16'357.60 zu erhöhen. C. C.a Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, da BTS-Beiträge bei einer Überbelegung in jedem Fall vollumfänglich zu kürzen seien, habe die in ihrem Wiedererwägungsentscheid vorgenommene Anpassung des Nutzgeflügelbestands keine Erhöhung dieser Beiträge zur Folge. Auf Grund der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veterinäramt nach der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 geführten, umfangreichen Korrespondenz und Augenscheine sei ersichtlich, dass per 31. Juli 2014 keine gesicherte Grundlage für die Berechnung einer Beitragskürzung vorgelegen habe. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Resultat der Kontrolle vom 31. Juli 2014 verfügt. Ihr sei erst der Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zugestellt worden, wobei die Kantone für Kürzungen die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte berücksichtigen müssten. Nach der Kontrolle vom 31. Juli 2014 beim Beschwerdeführer habe auf Grund der Komplexität der Sache und der Beteiligung verschiedener Akteure während längerer Zeit kein gesichertes Kontrollresultat vorgelegen; erst der Entscheid des Veterinäramts vom März 2015 habe den Abschluss der Bereinigung der Kontrolle vom 31. Juli 2014 gebildet. Das Abstellen auf nicht gesicherte Sachverhalte, während das Veterinäramt und der Beschwerdeführer in intensivem Kontakt gestanden seien, wäre rechtsmissbräuchlich und willkürlich gewesen, weshalb das Kontrollresultat vom Juli 2014 weder aus zeitlichen noch aus rechtlichen Gründen Grundlage für eine Kürzung für das Jahr 2014 hätte bilden können. C.b Mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, das Veterinäramt habe erst mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Legehennenstall im ersten Umtrieb mindestens bis zum 31. Juli 2014 massiv überbelegt gehabt habe. Nach der am 31. Juli 2014 erfolgten Bauabnahme habe der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, zu den entsprechenden Feststellungen Stellung zu nehmen, worauf zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter, der Stallbaufirma und dem Veterinäramt verschiedene Gespräche und Korrespondenzen geführt worden seien, wobei auch der Leiter der Prüfstelle für Geflügelhaltungseinrichtungen des Bundesamts für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit einbezogen worden sei. Zudem hätten im Oktober 2014 und Januar 2015 zwei weitere Augenscheine stattgefunden. Erst nach diesen Abklärungen habe das Veterinäramt seinen Entscheid vom 27. März 2015 gefällt und darin insbesondere den durch die Überbelegung verursachten Tierschutzmangel festgestellt. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz den vom Beschwerdeführer bestrittenen Kürzungen richtigerweise den mit diesem Entscheid festgestellten Sachverhalt, und nicht die noch nicht gesicherten Feststellungen an der Bauabnahme vom 31. Juli 2014, zugrunde gelegt. C.c Mit Stellungnahme als Fachbehörde vom 3. Oktober 2016 erklärt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), der Beschwerdeführer räume ein, dass er in einer unter anderem mit dem Veterinäramt abgeschlossenen Vereinbarung insbesondere Ziff. 1 des Entscheids des Veterinäramts vom 27. März 2015, in der die massive Überbelegung des neu erbauten Legehennenstalls im ersten Umtrieb bis mindestens zum 31. Juli 2014 klar festgestellt sei, als zutreffend anerkannt habe. Der in der Direktzahlungsverordnung festgelegte Stichtag vom 31. August sei dahingehend zu verstehen, dass Beitragskürzungen für Sachverhalte, die erst nach dem 1. September festgestellt würden, aus administrativen Gründen erst im nächsten Jahr verfügt würden. Im vorliegenden Fall seien angesichts der unbestrittenen Überbelegung des Legehennenstalls im Jahr 2014 die Beiträge für das Jahr 2014 zu kürzen bzw. mit den Direktzahlungen 2015 zu verrechnen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Erstinstanz lediglich der Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zugestellt worden sei, weshalb diese den Rückerstattungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt dem Grundsatz und Umfang nach gekannt habe. Da die einjährige Verjährungsfrist damit erst mit Zustellung des Entscheids des Veterinäramts bei der Erstinstanz zu laufen begonnen habe, sei der Rückerstattungsanspruch beim Erlass der Verfügung der Erstinstanz im November 2015 nicht verjährt gewesen. C.d Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erklärt die Erstinstanz, gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle vom 31. Juli 2014 seien dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'482.- zu Unrecht ausgerichtet worden, die er zurückzuerstatten habe. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erklärt der Beschwerdeführer, seinen Anträgen betreffend die BTS-Beiträge sei im Wiedererwägungsentscheid nicht entsprochen worden. Dass sein Stall am 31. Juli 2014 überbelegt gewesen sei, sei unbestritten, womit trotz der Korrespondenz mit den Behörden und der Durchführung von Augenscheinen - bereits vor dem 31. August 2014 eine gesicherte Grundlage für die Berechnung einer allfälligen Kürzung vorgelegen habe. Nach seinen Recherchen würden die Kontrollberichte - und nicht erst die rechtskräftigen Entscheide - grundsätzlich unmittelbar nach Erstellung an die für Direktzahlungen zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch die Erstinstanz vor dem 31. August 2014 über das Ergebnis des Kontrolle vom 31. Juli 2014 verfügt habe. Soweit die Erstinstanz sinngemäss der Ansicht sei, sie könne eine Kürzung nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid verfügen, hätte sie im Jahr 2015 keine Kürzung der BTS-Beiträge verfügen dürfen, da der Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 erst am 4. September 2015, und damit nach dem 31. August 2015, in Rechtskraft erwachsen sei. Mangels formgerecht erklärter Verrechnung durch die Erstinstanz sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Verrechnung einer Kürzung für das Jahr 2014 mit den Beiträgen für das Jahr 2015 für rechtmässig zu erklären. Dies umso weniger, als die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, welches die Höhe des für das Jahr 2014 zu verrechnenden Beitrags gewesen wäre. Im Übrigen sei der Rückerstattungsanspruch im November 2015 verjährt gewesen, da die Überbelegung bereits am 31. Juli 2014 festgestellt und damit bekannt gewesen sei. Mit Eingabe vom 30. November 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Erstinstanz in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 für die BTS-Beiträge berechnete Kürzung von 110 Punkten dürfe nur dann vorgenommen werden, wenn die Unterschreitung des Mindestmasses mehr als 10% betrage. Da die Erstinstanz die Berechnung der Kürzung für das Jahr 2014 erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vornehme, dürfe das Gericht über die Rechtmässigkeit dieser Berechnung nicht entscheiden, da ihm sonst eine Instanz verloren ginge. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 macht die Vorinstanz geltend, die Erstinstanz habe ihre Berechnung der Kürzung für das Jahr 2014 dem BLW unterbreitet, welches deren Richtigkeit bestätigt habe. Damit würde eine Rückweisung der Sache einen prozessualen Leerlauf darstellen, da die Erstinstanz als gegenüber dem BLW weisungsgebundene Vollzugsbehörde im Sinne ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 entscheiden würde. Auch die Vorinstanz würde einen entsprechenden Entscheid der Erstinstanz schützen bzw. erneut im Sinne ihres vorliegend angefochtenen Entscheids entscheiden. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erklärt das BLW, die Erstinstanz habe die Neuberechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2014 korrekt vorgenommen. Eine Rückweisung der Sache würde das Verfahren verzögern. D. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der folgenden Erwägun-gen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) kann gestützt auf die Art. 31 und Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid vom 17. Mai 2016 handelt es sich um einen Entscheid i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG, der von einer letzten kantonalen Instanz i.S.v. Art. 166 Abs. 2 LwG erlassen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG-TG; RB-Nr. 170.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer, der damit zur Beschwerde berechtigt ist. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.). Strittig ist vorliegend der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2015. Haben die anwendbaren Bestimmungen - soweit vorliegend interessierend - Änderungen erfahren, wird im Folgenden die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt sich (auch) auf Bewirtschaftungsverhältnisse im Jahr 2014 beziehen sollte, sind die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden. Am 1. Januar 2015 ist eine neue Fassung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) in Kraft getreten. Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV; AS 1999 229) wurde per 31. Dezember 2013 aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2014 sind die Einzelheiten der landwirtschaftlichen Direktzahlungen in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) und in deren Anhängen 1-8 geregelt; die Bestimmungen des damit zusammenhängenden Gesetzesrechts (3. Titel des LwG betreffend Direktzahlungen [Art. 70-77]) wurden auf den 1. Januar 2014 geändert. Die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend: Kürzungsrichtlinie) wurde auf das Jahr 2015 hin in den Anhang 8 der DZV integriert.
E. 2.2 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen umfassen unter anderem Produktionssystembeiträge (Art. 70 Abs. 2 Bst. e LwG), zu welchen insbesondere Tierwohlbeiträge, namentlich die BTS- und RAUS-Beiträge, gehören (Art. 2 Bst. e Ziff. 4 DZV und Art. 72 ff. DZV). Zu den Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen gehören unter anderem die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG) und die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere auch eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 Bst. a LwG). Der Bundesrat konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis (Art. 70a Abs. 3 Bst. a LwG). Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Be-stimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von den Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).
E. 3 Die Erstinstanz hat mit Verfügung vom 5. November 2015 und mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 über den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 entschieden. Diese Entscheide waren Gegenstand des hier angefochtenen Rekursentscheids der Vorinstanz vom 17. Mai 2016. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 hat die Erstinstanz den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers von 5'547 Tieren (54.47 GVE) auf 5'842 Tiere (58.42 GVE) erhöht und festgestellt, dass diese Erhöhung der GVE die Ausrichtung zusätzlicher RAUS-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'145.50 zur Folge habe. Auf Grund dieser Wiedererwägung der Erstinstanz hat die Vor-instanz das Rekursverfahren in Dispositiv-Ziff. 2 seines Entscheids mit Bezug auf die Kürzung der RAUS-Beiträge für Nutztiergeflügel für das Jahr 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, was der Beschwerdeführer vorliegend nicht beanstandet. Damit bilden die RAUS-Beiträge für das Jahr 2015 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand bildet die vollumfängliche Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 (Fr. 15'251.60 [54.47 GVE à Fr. 280.-/GVE]), welche die Erstinstanz mit Entscheid vom 5. November 2015 auf Grund der vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellten Überbelegung des Legehennenstalls vorgenommen hat. Sollte sich diese Kürzung im vorliegenden Verfahren als nicht rechtmässig erweisen, müsste der Berechnung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 - entsprechend dem Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 28. Januar 2016 - ein Legehennenbestand von 5'842 Tieren (58.42 GVE) zugrunde gelegt werden. Streitgegenstand bildet zudem die von der Erstinstanz vorgenommene Beitragskürzung für das Jahr 2015 im Bereich des qualitativen Tierschutzes in der Höhe von Fr. 3'750.-.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels Überbelegung seines Legehennenstalls im Jahr 2015 seien die Kürzung der Beiträge im Bereich Tierschutz und die vollumfängliche Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 nicht rechtmässig.
E. 4.1 Die Erstinstanz hat in ihrem "Entscheid über die Direktzahlungen für das Jahr 2015 (ohne Übergangsbeitrag)" vom 5. November 2015 auf Grund einer vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellten Überbelegung des Legehennenstalls die Direktzahlungen im Bereich des qualitativen Tierschutzes um Fr. 3'750.- (75% von Fr. 5'000.-) und die BTS-Beiträge vollumfänglich (Fr. 15'251.60 [54.47 GVE à Fr. 280.-/GVE]) gekürzt. Wie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 selbst erklärt - und von den Vorinstanzen auch nicht bestritten wird - ist aktenkundig, dass der Legehennenstall des Beschwerdeführers am 31. Juli des Jahres 2014 überbelegt war. Damit kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Sachverhalt, den die Erstinstanz der für das Jahr 2015 vorgenommenen Beitragskürzung zugrunde gelegt hat, sich auf Bewirtschaftungsverhältnisse im Jahr 2014 bezieht.
E. 4.1.1 Die Erstinstanz macht diesbezüglich geltend, ein bereinigter und korrekt erstellter Sachverhalt im Sinne von Art. 108 Abs. 3 DZV betreffend die Überbelegung des Legehennenstalls per 31. Juli 2014 sei ihr erst mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zur Kenntnis gelangt. Gemäss Art. 108 Abs. 3 DZV berücksichtigt der Kanton für Kürzungen nach Art. 105 DZV die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Kürzungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen. Wie das BLW festhält, hat diese Bestimmung in dem Sinn eine rein administrative Bedeutung, als Beitragskürzungen für Sachverhalte, die bis zum Stichtag festgestellt werden, noch im Entscheid des laufenden Beitragsjahrs vorzunehmen und damit zu verfügen sind. Die Vorinstanzen übersehen, dass diese Bestimmung nichts daran ändert, dass Direktzahlungskürzungen stets nur für dasjenige Beitragsjahr vorgenommen werden dürfen, auf das sich der zu der Kürzung Anlass gebende Sachverhalt bezieht. Sie stellen für die Festlegung des Beitragsjahrs, für welches eine Kürzung vorzunehmen ist, zu Unrecht auf den Zeitpunkt ab, in dem die verfügende Behörde vom relevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Wird ein Sachverhalt erst nach dem 31. August festgestellt, ist die entsprechende Kürzung - aus zeitlichen und damit rein administrativen Gründen - zwar erst im darauf folgenden Beitragsjahr zu verfügen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Kürzung sich zwingend auf die Beiträge desjenigen Jahres zu beziehen hat, in welchem der festgestellte Sachverhalt sich ereignet hat. Damit ist festzuhalten, dass die Erstinstanz wegen der am 31. Juli 2014 bestehenden Überbelegung des Legehennenstalls die Beiträge für das Jahr 2015 nicht hätte kürzen dürfen. Richtigerweise hätte sie entweder die Beiträge für das Jahr 2014 (gestützt auf die im Jahr 2014 geltenden Rechtsgrundlagen) kürzen oder - je nach Zeitpunkt der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - die für 2014 zu Unrecht ausgerichteten Beiträge zurückfordern und mit den Direktzahlungen für das Jahr 2015 verrechnen müssen (Art. 171 Abs. 1 LwG). Dies gilt unabhängig davon, ob ihr dieser Sachverhalt allenfalls erst mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zur Kenntnis gelangt ist. Die von der Erstinstanz auf Grund der im Jahr 2014 bestehenden Überbelegung vorgenommene Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 um Fr. 15'251.60 und die Beitragskürzung im Bereich des qualitativen Tierschutzes für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 3'750.- sind damit bundesrechtswidrig und aufzuheben.
E. 4.1.2 Mit Bezug auf das Jahr 2015 wird von den Vorinstanzen keine Überbelegung des Legehennenstalls des Beschwerdeführers geltend gemacht, weshalb der Beschwerdeführer für dieses Jahr Anspruch auf Ausrichtung der (ungekürzten) BTS-Beiträge hat. Da die Erstinstanz den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 von 5'547 Tieren (54.47 GVE) auf 5'842 Tiere (58.42 GVE) erhöht hat, sind der Berechnung der für das Jahr 2015 auszurichtenden BTS-Beiträge 58.42 GVE zugrunde zu legen und dem Beschwerdeführer diese ungekürzt auszurichten.
E. 4.1.3 Da die Erstinstanz der Beitragskürzung für das Jahr 2015 im Bereich des qualitativen Tierschutzes in der Höhe von Fr. 3'750.- ebenfalls die im Jahr 2014 bestehende Überbelegung des Legehennenstalls zugrunde gelegt hat, ist diese Kürzung ebenfalls zu Unrecht erfolgt und aufzuheben.
E. 4.2 Die Erstinstanz macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 im vorliegenden Verfahren geltend, gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle vom 31. Juli 2014 seien dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'482.- zu Unrecht ausgerichtet worden, die er zurückzuerstatten habe. Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Ent-scheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 35 E. 2). Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz die Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 auf Grund der am 31. Juli 2014 bestehenden Überbelegung des Legehennenstalls nicht gekürzt hat (vgl. Entscheid vom 7. November 2014). Aus diesem Grund wäre es der Erstinstanz grundsätzlich frei gestanden, gestützt auf Art. 171 Abs. 2 LwG - wonach zu Unrecht bezogene Beiträge unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen sind - die Rückforderung der für das Jahr 2014 zu Unrecht ausgerichteten Beiträge mit den Beiträgen für das Jahr 2015 zu verrechnen. Wie ihr Entscheid vom 5. November 2015 zeigt, hat sie dies jedoch unterlassen. Mit Bezug auf eine Beitragsrückforderung bzw. eine Verrechnung einer solchen für das Jahr 2014 ist dem Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015 nichts zu entnehmen. Damit waren weder eine Rückforderung der für das Jahr 2014 zu Unrecht ausgerichteten Beiträge noch eine Verrechnung derselben Gegenstand der Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015 (oder des Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016). Sie bilden damit auch nicht Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind demnach auch nicht zu beurteilen. Die Erstinstanz ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Rückforderung der Beiträge für das Jahr 2014 heute verjährt ist, da sie, wie sie selbst erklärt, (spätestens) mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 sichere Kenntnis vom Gegenstand der Rückforderung der zu Unrecht für das Jahr 2014 ausgerichteten Beiträge erlangt hat (Art. 32 Abs. 2 SuG). Damit ist die Frage, wann die Erstinstanz tatsächlich Kenntnis vom Rechtsgrund des Rückforderungsanspruchs erlangt hat bzw. ob sie die in Frage stehende Beitragskürzung bereits im Entscheid betreffend das Jahr 2014 hätte verfügen müssen oder diese Kürzung erst mit den Beiträgen für das Jahr 2015 hätte verrechnen können, unbeachtlich.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheids vom 17. Mai 2016 und der Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015, soweit er die Beitragskürzungen in den Bereichen BTS-Nutzgeflügel (Fr. 15'251.60) und qualitativer Tierschutz Legehennen (Fr. 3'750.-) betrifft, sind aufzuheben. Die Sache ist an die Erstinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die BTS-Beiträge für das Beitragsjahr 2015 im Sinne der Erwägungen bzw. ihres Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016 neu festzusetzen.
E. 6 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung sind auf Grund der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote auf Fr. 2'934.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem Kanton Thurgau als der Körperschaft, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
E. 8 Im Kostenpunkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheids vom 17. Mai 2016 und der Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015, soweit er die Beitragskürzungen in den Bereichen BTS-Nutzgeflügel (Fr. 15'251.60) und qualitativer Tierschutz Legehennen (Fr. 3'750.-) betrifft, werden aufgehoben. Die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen, die BTS-Beiträge für das Beitragsjahr 2015 im Sinne der Erwägungen bzw. ihres Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016 neu festzusetzen. Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das Rekursverfahren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'934.45 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde); - das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF(Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3746/2016 Urteil vom 29. Juni 2017 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Vera Marantelli und Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Vorinstanz, Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Erstinstanz. Gegenstand Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2015. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer betreibt in Betriebszweiggemeinschaft (BZG) einen Landwirtschaftsbetrieb mit Legehennen. Sein Anteil am BZG-Legehennenbestand beträgt 75%. A.a Mit Entscheid über die Direktzahlungen für das Jahr 2015 vom 5. November 2015 berechnete die Erstinstanz für den Betrieb des Beschwerdeführers für das Nutzgeflügel Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) in der Höhe von Fr. 15'796.30 (54.47 Grossvieheinheiten [GVE] à Fr. 290.-/GVE) und Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) in der Höhe von Fr. 15'251.60 (54.47 GVE à Fr. 280.-/ GVE). Aufgrund einer vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellten Überbelegung des Legehennenstalls kürzte die Erstinstanz die berechneten Direktzahlungen im Bereich des qualitativen Tierschutzes um Fr. 3'750.- (75% von Fr. 5'000.-) und die BTS-Beiträge um Fr. 15'251.60 (100%). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2015 Rekurs bei der Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe die zu Direktzahlungen berechtigenden GVE nicht korrekt berechnet. Zudem sei sein Legehennenstall im Jahr 2015 nicht überbelegt gewesen. A.b Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 entsprach die Erstinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers insoweit, als sie den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 von 5'547 Tieren (54.47 GVE) auf 5'842 Tiere (58.42 GVE) erhöhte und feststellte, dass diese Erhöhung um 3.95 GVE die Ausrichtung zusätzlicher RAUS-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'145.50 zur Folge habe. A.c Mit Entscheid vom 17. Mai 2016 schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren mit Bezug auf die Kürzung der RAUS-Beiträge für Nutztiergeflügel für das Jahr 2015 zufolge Wiedererwägung der Erstinstanz als gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Sie zog in Erwägung, die Kürzung im Bereich des qualitativen Tierschutzes in der Höhe von Fr. 3'750.- (mehr als 50 Punkte, 75% von Fr. 5'000.-) sei nicht zu beanstanden, da von der festgestellten Überbelegung 54.47 GVE betroffen gewesen seien und der Anteil des Beschwerdeführers am BZG-Tierbestand 75% betrage, wobei man bei (neu) 58.42 betroffenen GVE zum selben Ergebnis gelange, da auch diese Anzahl GVE über der maximalen Punktezahl von 50 Punkten liege. Die (vollumfängliche) Kürzung der BTS-Beiträge für das Nutzgeflügel der Kategorie G2 für das Beitragsjahr 2015 sei auf Grund der Feststellung, dass die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Stallskizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl überschritten habe, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, ob die Feststellung der Überbelegung bereits bei der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 oder erst mit Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 erfolgt sei, sei diese vor dem 31. August 2015 festgestellt worden. Wäre der Mangel bereits vor dem 31. August 2014 festgestellt worden, hätte der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 Beiträge zu Unrecht ungekürzt erhalten. Da zu Unrecht ausgerichtete Beiträge zurückgefordert und mit späteren Direktzahlungen verrechnet werden könnten, könne die Überbelegung des Legehennenstalls bei der Berechnung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2015 berücksichtigt werden. Für diese Kürzung sei keine rechtskräftige Feststellung der Nichteinhaltung landwirtschaftsrelevanter Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung erforderlich. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziff. 3 bis 5 des Entscheids der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Erstinstanz. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mangels Überbelegung im Jahr 2015 sei die Kürzung im Bereich des Tierschutzes (Fr. 3'750.-) und im Bereich BTS für das Jahr 2015 nicht rechtmässig. Der Tatbestand der Überbelegung sei gemäss Ausführungen im Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 bereits bei der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 festgestellt worden, womit die Überbelegung nur im Jahr 2014 bestanden habe und die entsprechende Kürzung für das Jahr 2014 vorzunehmen gewesen wäre. Eine allfällige Kürzung für das Jahr 2014 und eine Verrechnung mit den Direktzahlungen für das Jahr 2015 seien von der Erstinstanz nicht geltend gemacht worden und damit auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Da die Erstinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 anerkannt habe, dass die Anzahl GVE von 54.47 auf 58.42 zu erhöhen sei, seien die BTS-Beiträge für das Jahr 2015 entsprechend von Fr. 15'251.60 auf Fr. 16'357.60 zu erhöhen. C. C.a Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, da BTS-Beiträge bei einer Überbelegung in jedem Fall vollumfänglich zu kürzen seien, habe die in ihrem Wiedererwägungsentscheid vorgenommene Anpassung des Nutzgeflügelbestands keine Erhöhung dieser Beiträge zur Folge. Auf Grund der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veterinäramt nach der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 geführten, umfangreichen Korrespondenz und Augenscheine sei ersichtlich, dass per 31. Juli 2014 keine gesicherte Grundlage für die Berechnung einer Beitragskürzung vorgelegen habe. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Resultat der Kontrolle vom 31. Juli 2014 verfügt. Ihr sei erst der Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zugestellt worden, wobei die Kantone für Kürzungen die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte berücksichtigen müssten. Nach der Kontrolle vom 31. Juli 2014 beim Beschwerdeführer habe auf Grund der Komplexität der Sache und der Beteiligung verschiedener Akteure während längerer Zeit kein gesichertes Kontrollresultat vorgelegen; erst der Entscheid des Veterinäramts vom März 2015 habe den Abschluss der Bereinigung der Kontrolle vom 31. Juli 2014 gebildet. Das Abstellen auf nicht gesicherte Sachverhalte, während das Veterinäramt und der Beschwerdeführer in intensivem Kontakt gestanden seien, wäre rechtsmissbräuchlich und willkürlich gewesen, weshalb das Kontrollresultat vom Juli 2014 weder aus zeitlichen noch aus rechtlichen Gründen Grundlage für eine Kürzung für das Jahr 2014 hätte bilden können. C.b Mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, das Veterinäramt habe erst mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Legehennenstall im ersten Umtrieb mindestens bis zum 31. Juli 2014 massiv überbelegt gehabt habe. Nach der am 31. Juli 2014 erfolgten Bauabnahme habe der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, zu den entsprechenden Feststellungen Stellung zu nehmen, worauf zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter, der Stallbaufirma und dem Veterinäramt verschiedene Gespräche und Korrespondenzen geführt worden seien, wobei auch der Leiter der Prüfstelle für Geflügelhaltungseinrichtungen des Bundesamts für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit einbezogen worden sei. Zudem hätten im Oktober 2014 und Januar 2015 zwei weitere Augenscheine stattgefunden. Erst nach diesen Abklärungen habe das Veterinäramt seinen Entscheid vom 27. März 2015 gefällt und darin insbesondere den durch die Überbelegung verursachten Tierschutzmangel festgestellt. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz den vom Beschwerdeführer bestrittenen Kürzungen richtigerweise den mit diesem Entscheid festgestellten Sachverhalt, und nicht die noch nicht gesicherten Feststellungen an der Bauabnahme vom 31. Juli 2014, zugrunde gelegt. C.c Mit Stellungnahme als Fachbehörde vom 3. Oktober 2016 erklärt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), der Beschwerdeführer räume ein, dass er in einer unter anderem mit dem Veterinäramt abgeschlossenen Vereinbarung insbesondere Ziff. 1 des Entscheids des Veterinäramts vom 27. März 2015, in der die massive Überbelegung des neu erbauten Legehennenstalls im ersten Umtrieb bis mindestens zum 31. Juli 2014 klar festgestellt sei, als zutreffend anerkannt habe. Der in der Direktzahlungsverordnung festgelegte Stichtag vom 31. August sei dahingehend zu verstehen, dass Beitragskürzungen für Sachverhalte, die erst nach dem 1. September festgestellt würden, aus administrativen Gründen erst im nächsten Jahr verfügt würden. Im vorliegenden Fall seien angesichts der unbestrittenen Überbelegung des Legehennenstalls im Jahr 2014 die Beiträge für das Jahr 2014 zu kürzen bzw. mit den Direktzahlungen 2015 zu verrechnen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Erstinstanz lediglich der Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zugestellt worden sei, weshalb diese den Rückerstattungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt dem Grundsatz und Umfang nach gekannt habe. Da die einjährige Verjährungsfrist damit erst mit Zustellung des Entscheids des Veterinäramts bei der Erstinstanz zu laufen begonnen habe, sei der Rückerstattungsanspruch beim Erlass der Verfügung der Erstinstanz im November 2015 nicht verjährt gewesen. C.d Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erklärt die Erstinstanz, gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle vom 31. Juli 2014 seien dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'482.- zu Unrecht ausgerichtet worden, die er zurückzuerstatten habe. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erklärt der Beschwerdeführer, seinen Anträgen betreffend die BTS-Beiträge sei im Wiedererwägungsentscheid nicht entsprochen worden. Dass sein Stall am 31. Juli 2014 überbelegt gewesen sei, sei unbestritten, womit trotz der Korrespondenz mit den Behörden und der Durchführung von Augenscheinen - bereits vor dem 31. August 2014 eine gesicherte Grundlage für die Berechnung einer allfälligen Kürzung vorgelegen habe. Nach seinen Recherchen würden die Kontrollberichte - und nicht erst die rechtskräftigen Entscheide - grundsätzlich unmittelbar nach Erstellung an die für Direktzahlungen zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch die Erstinstanz vor dem 31. August 2014 über das Ergebnis des Kontrolle vom 31. Juli 2014 verfügt habe. Soweit die Erstinstanz sinngemäss der Ansicht sei, sie könne eine Kürzung nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid verfügen, hätte sie im Jahr 2015 keine Kürzung der BTS-Beiträge verfügen dürfen, da der Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 erst am 4. September 2015, und damit nach dem 31. August 2015, in Rechtskraft erwachsen sei. Mangels formgerecht erklärter Verrechnung durch die Erstinstanz sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Verrechnung einer Kürzung für das Jahr 2014 mit den Beiträgen für das Jahr 2015 für rechtmässig zu erklären. Dies umso weniger, als die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, welches die Höhe des für das Jahr 2014 zu verrechnenden Beitrags gewesen wäre. Im Übrigen sei der Rückerstattungsanspruch im November 2015 verjährt gewesen, da die Überbelegung bereits am 31. Juli 2014 festgestellt und damit bekannt gewesen sei. Mit Eingabe vom 30. November 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Erstinstanz in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 für die BTS-Beiträge berechnete Kürzung von 110 Punkten dürfe nur dann vorgenommen werden, wenn die Unterschreitung des Mindestmasses mehr als 10% betrage. Da die Erstinstanz die Berechnung der Kürzung für das Jahr 2014 erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vornehme, dürfe das Gericht über die Rechtmässigkeit dieser Berechnung nicht entscheiden, da ihm sonst eine Instanz verloren ginge. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 macht die Vorinstanz geltend, die Erstinstanz habe ihre Berechnung der Kürzung für das Jahr 2014 dem BLW unterbreitet, welches deren Richtigkeit bestätigt habe. Damit würde eine Rückweisung der Sache einen prozessualen Leerlauf darstellen, da die Erstinstanz als gegenüber dem BLW weisungsgebundene Vollzugsbehörde im Sinne ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 entscheiden würde. Auch die Vorinstanz würde einen entsprechenden Entscheid der Erstinstanz schützen bzw. erneut im Sinne ihres vorliegend angefochtenen Entscheids entscheiden. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erklärt das BLW, die Erstinstanz habe die Neuberechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2014 korrekt vorgenommen. Eine Rückweisung der Sache würde das Verfahren verzögern. D. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der folgenden Erwägun-gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen Entscheide i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) kann gestützt auf die Art. 31 und Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid vom 17. Mai 2016 handelt es sich um einen Entscheid i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG, der von einer letzten kantonalen Instanz i.S.v. Art. 166 Abs. 2 LwG erlassen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG-TG; RB-Nr. 170.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer, der damit zur Beschwerde berechtigt ist. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.). Strittig ist vorliegend der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2015. Haben die anwendbaren Bestimmungen - soweit vorliegend interessierend - Änderungen erfahren, wird im Folgenden die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt sich (auch) auf Bewirtschaftungsverhältnisse im Jahr 2014 beziehen sollte, sind die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden. Am 1. Januar 2015 ist eine neue Fassung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) in Kraft getreten. Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV; AS 1999 229) wurde per 31. Dezember 2013 aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2014 sind die Einzelheiten der landwirtschaftlichen Direktzahlungen in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) und in deren Anhängen 1-8 geregelt; die Bestimmungen des damit zusammenhängenden Gesetzesrechts (3. Titel des LwG betreffend Direktzahlungen [Art. 70-77]) wurden auf den 1. Januar 2014 geändert. Die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend: Kürzungsrichtlinie) wurde auf das Jahr 2015 hin in den Anhang 8 der DZV integriert. 2.2 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen umfassen unter anderem Produktionssystembeiträge (Art. 70 Abs. 2 Bst. e LwG), zu welchen insbesondere Tierwohlbeiträge, namentlich die BTS- und RAUS-Beiträge, gehören (Art. 2 Bst. e Ziff. 4 DZV und Art. 72 ff. DZV). Zu den Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen gehören unter anderem die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG) und die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere auch eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 Bst. a LwG). Der Bundesrat konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis (Art. 70a Abs. 3 Bst. a LwG). Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Be-stimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von den Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).
3. Die Erstinstanz hat mit Verfügung vom 5. November 2015 und mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 über den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 entschieden. Diese Entscheide waren Gegenstand des hier angefochtenen Rekursentscheids der Vorinstanz vom 17. Mai 2016. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 hat die Erstinstanz den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers von 5'547 Tieren (54.47 GVE) auf 5'842 Tiere (58.42 GVE) erhöht und festgestellt, dass diese Erhöhung der GVE die Ausrichtung zusätzlicher RAUS-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'145.50 zur Folge habe. Auf Grund dieser Wiedererwägung der Erstinstanz hat die Vor-instanz das Rekursverfahren in Dispositiv-Ziff. 2 seines Entscheids mit Bezug auf die Kürzung der RAUS-Beiträge für Nutztiergeflügel für das Jahr 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, was der Beschwerdeführer vorliegend nicht beanstandet. Damit bilden die RAUS-Beiträge für das Jahr 2015 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand bildet die vollumfängliche Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 (Fr. 15'251.60 [54.47 GVE à Fr. 280.-/GVE]), welche die Erstinstanz mit Entscheid vom 5. November 2015 auf Grund der vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellten Überbelegung des Legehennenstalls vorgenommen hat. Sollte sich diese Kürzung im vorliegenden Verfahren als nicht rechtmässig erweisen, müsste der Berechnung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 - entsprechend dem Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 28. Januar 2016 - ein Legehennenbestand von 5'842 Tieren (58.42 GVE) zugrunde gelegt werden. Streitgegenstand bildet zudem die von der Erstinstanz vorgenommene Beitragskürzung für das Jahr 2015 im Bereich des qualitativen Tierschutzes in der Höhe von Fr. 3'750.-.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels Überbelegung seines Legehennenstalls im Jahr 2015 seien die Kürzung der Beiträge im Bereich Tierschutz und die vollumfängliche Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 nicht rechtmässig. 4.1 Die Erstinstanz hat in ihrem "Entscheid über die Direktzahlungen für das Jahr 2015 (ohne Übergangsbeitrag)" vom 5. November 2015 auf Grund einer vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellten Überbelegung des Legehennenstalls die Direktzahlungen im Bereich des qualitativen Tierschutzes um Fr. 3'750.- (75% von Fr. 5'000.-) und die BTS-Beiträge vollumfänglich (Fr. 15'251.60 [54.47 GVE à Fr. 280.-/GVE]) gekürzt. Wie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 selbst erklärt - und von den Vorinstanzen auch nicht bestritten wird - ist aktenkundig, dass der Legehennenstall des Beschwerdeführers am 31. Juli des Jahres 2014 überbelegt war. Damit kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Sachverhalt, den die Erstinstanz der für das Jahr 2015 vorgenommenen Beitragskürzung zugrunde gelegt hat, sich auf Bewirtschaftungsverhältnisse im Jahr 2014 bezieht. 4.1.1 Die Erstinstanz macht diesbezüglich geltend, ein bereinigter und korrekt erstellter Sachverhalt im Sinne von Art. 108 Abs. 3 DZV betreffend die Überbelegung des Legehennenstalls per 31. Juli 2014 sei ihr erst mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zur Kenntnis gelangt. Gemäss Art. 108 Abs. 3 DZV berücksichtigt der Kanton für Kürzungen nach Art. 105 DZV die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Kürzungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen. Wie das BLW festhält, hat diese Bestimmung in dem Sinn eine rein administrative Bedeutung, als Beitragskürzungen für Sachverhalte, die bis zum Stichtag festgestellt werden, noch im Entscheid des laufenden Beitragsjahrs vorzunehmen und damit zu verfügen sind. Die Vorinstanzen übersehen, dass diese Bestimmung nichts daran ändert, dass Direktzahlungskürzungen stets nur für dasjenige Beitragsjahr vorgenommen werden dürfen, auf das sich der zu der Kürzung Anlass gebende Sachverhalt bezieht. Sie stellen für die Festlegung des Beitragsjahrs, für welches eine Kürzung vorzunehmen ist, zu Unrecht auf den Zeitpunkt ab, in dem die verfügende Behörde vom relevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Wird ein Sachverhalt erst nach dem 31. August festgestellt, ist die entsprechende Kürzung - aus zeitlichen und damit rein administrativen Gründen - zwar erst im darauf folgenden Beitragsjahr zu verfügen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Kürzung sich zwingend auf die Beiträge desjenigen Jahres zu beziehen hat, in welchem der festgestellte Sachverhalt sich ereignet hat. Damit ist festzuhalten, dass die Erstinstanz wegen der am 31. Juli 2014 bestehenden Überbelegung des Legehennenstalls die Beiträge für das Jahr 2015 nicht hätte kürzen dürfen. Richtigerweise hätte sie entweder die Beiträge für das Jahr 2014 (gestützt auf die im Jahr 2014 geltenden Rechtsgrundlagen) kürzen oder - je nach Zeitpunkt der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - die für 2014 zu Unrecht ausgerichteten Beiträge zurückfordern und mit den Direktzahlungen für das Jahr 2015 verrechnen müssen (Art. 171 Abs. 1 LwG). Dies gilt unabhängig davon, ob ihr dieser Sachverhalt allenfalls erst mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zur Kenntnis gelangt ist. Die von der Erstinstanz auf Grund der im Jahr 2014 bestehenden Überbelegung vorgenommene Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 um Fr. 15'251.60 und die Beitragskürzung im Bereich des qualitativen Tierschutzes für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 3'750.- sind damit bundesrechtswidrig und aufzuheben. 4.1.2 Mit Bezug auf das Jahr 2015 wird von den Vorinstanzen keine Überbelegung des Legehennenstalls des Beschwerdeführers geltend gemacht, weshalb der Beschwerdeführer für dieses Jahr Anspruch auf Ausrichtung der (ungekürzten) BTS-Beiträge hat. Da die Erstinstanz den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 von 5'547 Tieren (54.47 GVE) auf 5'842 Tiere (58.42 GVE) erhöht hat, sind der Berechnung der für das Jahr 2015 auszurichtenden BTS-Beiträge 58.42 GVE zugrunde zu legen und dem Beschwerdeführer diese ungekürzt auszurichten. 4.1.3 Da die Erstinstanz der Beitragskürzung für das Jahr 2015 im Bereich des qualitativen Tierschutzes in der Höhe von Fr. 3'750.- ebenfalls die im Jahr 2014 bestehende Überbelegung des Legehennenstalls zugrunde gelegt hat, ist diese Kürzung ebenfalls zu Unrecht erfolgt und aufzuheben. 4.2 Die Erstinstanz macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 im vorliegenden Verfahren geltend, gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle vom 31. Juli 2014 seien dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'482.- zu Unrecht ausgerichtet worden, die er zurückzuerstatten habe. Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Ent-scheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 35 E. 2). Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz die Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 auf Grund der am 31. Juli 2014 bestehenden Überbelegung des Legehennenstalls nicht gekürzt hat (vgl. Entscheid vom 7. November 2014). Aus diesem Grund wäre es der Erstinstanz grundsätzlich frei gestanden, gestützt auf Art. 171 Abs. 2 LwG - wonach zu Unrecht bezogene Beiträge unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen sind - die Rückforderung der für das Jahr 2014 zu Unrecht ausgerichteten Beiträge mit den Beiträgen für das Jahr 2015 zu verrechnen. Wie ihr Entscheid vom 5. November 2015 zeigt, hat sie dies jedoch unterlassen. Mit Bezug auf eine Beitragsrückforderung bzw. eine Verrechnung einer solchen für das Jahr 2014 ist dem Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015 nichts zu entnehmen. Damit waren weder eine Rückforderung der für das Jahr 2014 zu Unrecht ausgerichteten Beiträge noch eine Verrechnung derselben Gegenstand der Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015 (oder des Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016). Sie bilden damit auch nicht Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind demnach auch nicht zu beurteilen. Die Erstinstanz ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Rückforderung der Beiträge für das Jahr 2014 heute verjährt ist, da sie, wie sie selbst erklärt, (spätestens) mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 sichere Kenntnis vom Gegenstand der Rückforderung der zu Unrecht für das Jahr 2014 ausgerichteten Beiträge erlangt hat (Art. 32 Abs. 2 SuG). Damit ist die Frage, wann die Erstinstanz tatsächlich Kenntnis vom Rechtsgrund des Rückforderungsanspruchs erlangt hat bzw. ob sie die in Frage stehende Beitragskürzung bereits im Entscheid betreffend das Jahr 2014 hätte verfügen müssen oder diese Kürzung erst mit den Beiträgen für das Jahr 2015 hätte verrechnen können, unbeachtlich.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheids vom 17. Mai 2016 und der Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015, soweit er die Beitragskürzungen in den Bereichen BTS-Nutzgeflügel (Fr. 15'251.60) und qualitativer Tierschutz Legehennen (Fr. 3'750.-) betrifft, sind aufzuheben. Die Sache ist an die Erstinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die BTS-Beiträge für das Beitragsjahr 2015 im Sinne der Erwägungen bzw. ihres Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016 neu festzusetzen.
6. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung sind auf Grund der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote auf Fr. 2'934.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem Kanton Thurgau als der Körperschaft, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
8. Im Kostenpunkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheids vom 17. Mai 2016 und der Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015, soweit er die Beitragskürzungen in den Bereichen BTS-Nutzgeflügel (Fr. 15'251.60) und qualitativer Tierschutz Legehennen (Fr. 3'750.-) betrifft, werden aufgehoben. Die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen, die BTS-Beiträge für das Beitragsjahr 2015 im Sinne der Erwägungen bzw. ihres Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016 neu festzusetzen. Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das Rekursverfahren.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'934.45 auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde);
- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF(Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. Juli 2017