Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 2019 die höhere Fachprüfung für Marketingleiter. Von Prüfungsteil 1 war sie aufgrund der bereits früher erfolgreich abgelegten höheren Fachprüfung zur Verkaufsleiterin dispensiert worden. Im Notenausweis vom 25. Oktober 2019 ist zum Prüfungsteil 1 vermerkt: "4.5 Prüfungsinhalt bereits erfolgreich absolviert mit dem Abschluss Verkaufsleiter". Die Beschwerdeführerin bestand die Prüfung 2019 nicht. Sie erzielte in den Prüfungsteilen 2 "Integrative Fallstudie" die Note 3.3, 3 "Erfolgskritische Situationen" die Note 4 und 4 "Präsentation und Fachgespräch" die Note 2.5. Die Gesamtnote von gerundet 3.6 wurde unter Einbezug des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils 1 ermittelt. A.b Die Beschwerdeführerin wiederholte im Jahr 2020 die Prüfungsteile 2 (Note 3), 3 (Note 4) und 4 (Note 4.3) und bestand die Wiederholungsprüfung nicht. Die Gesamtnote wurde unter Ausschluss des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils 1 ermittelt und betrug gerundet 3.8. Am 26. Oktober 2020 teilte die Prüfungskommission Marketingleiter (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) der Beschwerdeführerin das Prüfungsergebnis mit. A.c Mit Eingabe vom 5. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Prüfungsbescheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss, die Gesamtnote sei unter Berücksichtigung des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils auf 3.95 bzw. gerundet auf 4.0 festzusetzen und die Prüfung als bestanden zu werten. A.d Es wurde ein dreifacher Schriftenwechsel geführt. B. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids eingeräumt, um der Erstinstanz mitzuteilen, ob sie den Prüfungsteil 1 der höheren Fachprüfung für Marketingleiter ablegen oder darauf verzichten wolle (Dispositiv-Ziff. 2). Sollte sich die Beschwerdeführerin innert Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, würde der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Gesamtnote und die Qualifikation Bestehen/Nichtbestehen aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte sich die Beschwerdeführerin innert Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, habe die Erstinstanz auf der Grundlage des erzielten Ergebnisses über Bestehen/Nichtbestehen erneut zu befinden (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfahrenskosten wurden auf die Bundeskasse genommen und der Beschwerdeführerin der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 860.- zurückerstattet (Dispositiv-Ziff. 5). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Erstinstanz die Gesamtnote der Prüfung 2020 korrekt ermittelt und berechnet habe. Sie bejahte aber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge falscher behördlicher Auskunft über die Notenberechnung im Jahr 2019 gegenüber der Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt: "1. Die Verfügung der Erstinstanz vom 26.10.2020 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21.07.2021 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter des Jahres 2020 gemäss Prüfungsordnung vom 23.05.2019 bestanden hat.
3. Die Erstinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Diplom Marketingleiterin zu erteilen resp. das SBFI sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Diplom der Marketingleiterin auszustellen.
4. Die Erstinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein neues Prüfungszeugnis auszustellen.
5. Die Erstinstanz sei anzuweisen einen Notenausweis anzufertigen mit der Gesamtnote 4.0. Eventualanträge (6.-10.):
6. Die Beschwerdeführerin erhält nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids eine Frist von 30 Tagen, um der Erstinstanz mitzuteilen, ob sie den Prüfungsteil 1 der höheren Fachprüfung Marketingleiterinnen und Marketingleiter ablegen oder darauf verzichten will.
7. Sollte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, so würde der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Gesamtnote und die Qualifikation Bestehen/Nichtbestehen aufgehoben.
8. Sollte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, so hätte die Prüfungskommission auf der Grundlage des erzielten Ergebnisses über Bestehen/Nichtbestehen erneut zu befinden.
9. Von der Beschwerdeführerin seien keine Prüfungsgebühren oder sonstigen Gebühren von der Erstinstanz zu erheben.
10. Die Verfahrenskosten der Erstinstanz und der Vorinstanz trage der Bund. Der Beschwerdeführerin sei der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 860.00 zurückzuerstatten.
11. Der Beschwerdeführerin seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung entsprechend der beigelegten Kostennote vom 22.08.2021 zuzusprechen.
13. Dem Bund sei keine Parteientschädigung zuzusprechen." D. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragt die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Eidgenössische höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter vom 23. Mai 2019 [nachfolgend: Prüfungsordnung]). Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung ihres Gesamtergebnisses der Marketingleiterprüfung 2020, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin Eventualanträge stellt, die identisch mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids sind und somit auf dessen Beibehaltung lauten, erklärt sie keinen Beschwerdewillen auf Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Eventualbegehren unzulässig sind. Insoweit fehlt es an einem schutzwürdigen Beschwerdeinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, es seien durch die Erstinstanz keine Prüfungsgebühren oder sonstigen Gebühren zu erheben (Antrag 9), nimmt sie eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor, weil die Vorinstanz diesbezüglich keine Kosten auferlegt und nicht über die finanziellen Auswirkungen einer allfälligen Absolvierung des Prüfungsteils 1 der höheren Fachprüfung für Marketingleiter befunden hat. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist soweit die Hauptanträge betreffend einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide in ständiger Rechtsprechung umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Rüge "sinngemäss als Verfahrensfehler interpretiert". Dies greife jedoch zu kurz. Die Beschwerdeführerin sei mit der Berechnung der Gesamtnote und dem Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung nicht einverstanden. Dies schliesse auch die Rüge der fehlerhaften Anwendung des massgeblichen Rechts mit ein. Auch vor Bundesverwaltungsgericht werde eine unrechtmässige Rechtsanwendung bei der Eruierung der Gesamtnote bzw. beim Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung gerügt. Die gerichtliche Überprüfung habe mit voller Kognition zu erfolgen, da es sich nicht um eine Frage der Bewertung der erbrachten Leistung handle. Die genaue Qualifikation der Rügen der Beschwerdeführerin kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls mit voller Kognition überprüft werden können. Dass die Vorinstanz ihre Kognition unrechtmässig eingeschränkt habe, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend.
E. 3.1 Die eidgenössische höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter besteht aus vier Prüfungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsordnung festgelegt sind. Es handelt sich um die Prüfungsteile 1 "Situative Fragen Marketing und Verkauf", 2 "Integrative Fallstudie", 3 "Erfolgskritische Situationen" und 4 "Fachgespräch und Präsentation". Die Prüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) nicht mehr als zwei Prüfungsteile mit einer Note von unter 4.0 bewertet wurden; c) keine der Positionsnoten unter 3.0 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Von Prüfungsteilen, die gemäss Berufsbild die Kernkompetenzen der Prüfung bilden, darf nicht dispensiert werden (Ziff. 5.22 Prüfungsordnung).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die korrekte Ermittlung ihrer Gesamtnote. Sie macht geltend, das Prüfungsergebnis 2020 sei in falscher Anwendung der Prüfungsordnung und anders berechnet worden als 2019. Die Note des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils sei für die Gesamtnote zu berücksichtigen. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus einer E-Mail der Prüfungskommission vom 2. November 2020. Es sei weder in der Prüfungsordnung noch in der zugehörigen Wegleitung vorgesehen, dass einzelne Prüfungsteile nicht in die Gesamtnote einflössen. Dies gelte auch für bereits erbrachte Leistungen. Die Vorinstanz vermische die Dispensation mit der Frage der Anrechnung der fraglichen Note. Im Prüfungsaufgebot, in dem die Dispensation notiert sei, sei nicht ersichtlich, dass die betreffende Note nicht angerechnet werde. Die Gesamtnote sei nur dann aussagekräftig, wenn sie alle Prüfungsteile abbilde, zumal es sich beim dispensierten Prüfungsteil um den identischen Prüfungsteil handle, den sie an der Verkaufsleiterprüfung absolviert habe. Der Prüfungsentscheid stütze sich auf eine Weisung der Vorinstanz gegenüber der Prüfungskommission. Ersterer komme diesbezüglich aber keine Weisungsbefugnis zu. Sie sei lediglich Genehmigungsinstanz für die Prüfungsordnung. Es sei an der Prüfungskommission, sich mit Fragen zu ihren Regelwerken auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ihre eigene Weisung an die Prüfungskommission verteidigt. Sie sei als Rechtsmittelinstanz somit befangen gewesen. Im Übrigen komme den fraglichen E-Mails keine Weisungsqualität zu.
E. 3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochten Entscheid zum Ergebnis, dass die Prüfungskommission die Gesamtnote der Prüfung 2020 korrekt ermittelt und berechnet habe. Sie führt vernehmlassungsweise aus, die Ermittlung der Gesamtnote habe unter Einbezug der Noten sämtlicher Prüfungsteile zu erfolgen, wobei die Noten der einzelnen Prüfungsteile die Notensumme ergäben, aus der die Gesamtnote ermittelt werde (Notendurchschnitt; unter Beachtung der anwendbaren Prüfungsordnung und allfälliger Gewichtungen). Prüfungsteile, von denen jemand dispensiert worden sei, flössen nicht in die Berechnung der Notensumme ein und seien im Notenausweis zu kennzeichnen. Die Gesamtnote ergäbe sich aus den Ergebnissen der tatsächlich erbrachten und an der Prüfung bewerteten Leistungen. Die effektiv bewerteten Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten würden in entsprechenden Notenwerten ausgedrückt und einzige diese dürften für das Bestehen ausschlaggebend sein. Dritte, die im Vertrauen auf die überprüften Qualifikationen dem Zeugnis sowie dem erreichten Abschluss der höheren Berufsbildung Bedeutung beimessen und entsprechende Dispositionen tätigen würden, müssten darauf vertrauen dürfen, dass Noten einzig auf der Grundlage einer zur entsprechenden Prüfungszeit vorgenommenen Beurteilung beruhten. Der Begriff "dispensiert" bedeute keinen effektiven Leistungsnachweis an der entsprechenden Prüfung, sondern lediglich, dass die Prüfungskommission der Ansicht sei, gewisse Leistungsnachweise könnten als vergleichbar gelten, womit Prüfungsteile, in denen ebenfalls vergleichbare Kompetenzen überprüft würden, nicht mehr abgelegt werden müssten. Die Erleichterung durch eine Dispensation berechtige nicht dazu, früher erzielte Noten in das Ergebnis der absolvierten und damit erwiesenermassen zum Prüfungszeitpunkt bewerteten Themen einzubeziehen. Es müsse zudem zwischen Notenberechnung und Darstellung im Notenausweis unterschieden werden. Soweit vorgebracht werde, die Vorinstanz trage zwei Hüte als Aufsichtsbehörde sowie Beschwerdeinstanz, sei festzuhalten, dass dies systembedingt sei und an der Kompetenzverteilung im Bereich der höheren Berufsbildung nicht gerüttelt werden könne. Bei der Auskunft eines Mitarbeiters der Vorinstanz an die Prüfungskommission handle es sich im Übrigen nicht um eine Weisung, mithin nicht um eine Verwaltungsverordnung. Die Begriffe "Dispensation" und "Anrechnung" seien nicht gleichwertig. Eine Anrechnung von früher erbrachten, für gleichwertig befundenen Bildungsleistungen würde bedeuten, dass die überprüften Kompetenzen dieselben oder sogar höhere seien als derjenigen Prüfung, für die etwas angerechnet werden solle. Ziff. 5.22 der Prüfungsordnung unterscheide bereits im Wortlaut, aber auch in teleologischer und systematischer Hinsicht (im Zusammenhang mit Ziff. 2.21 Bst. k Prüfungsordnung) zwischen der Anrechnung von Bildungsleistungen (mit Notenübernahme) und einer Dispensation.
E. 3.4 Die Erstinstanz erklärt, mit der Dispensation komme zum Ausdruck, dass sie das von der Beschwerdeführerin an der Verkaufsleiterprüfung nachgewiesene Basiswissen als grundsätzlich gleichwertig erachte. Eine Dispensation bedeute aber nicht, dass die an der Verkaufsleiterprüfung erzielte Note in den Notenkatalog der Marketingleiterprüfung zu übernehmen und bei der Ermittlung der Gesamtnote einzubeziehen sei. Aus der Prüfungsordnung ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme in den Notenausweis, wie wenn der entsprechende Prüfungsteil effektiv absolviert worden wäre. Für die Gesamtnote seien nur die Noten, die im Rahmen der Marketingleiterprüfung erzielt worden seien, relevant. Es wäre irreführend, wenn Noten anderer Prüfungen eingerechnet würden. Dritte würden sonst fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil 1 zusammen mit den anderen Prüfungsteilen der Marketingleiterprüfung absolviert und mit der im Ausweis verzeichneten Note abgeschlossen hätte, während tatsächlich Noten aus verschiedenen Abschlüssen vermischt würden und ein blosser Notenimport erfolgt sei. Für einen Anspruch auf Notenübernahme kraft blosser Dispensation fehle eine gesetzliche Grundlage in der Prüfungsordnung. Es liege im Wesen der Dispensation, dass die Prüfung nicht in ihrem gesamten Umfang abgelegt werden müsse. Das Gesamtbild der Kenntnisse und Fähigkeiten, das die Prüfung vermitteln solle, werde dadurch aber nicht gestört. Über die fraglichen Kenntnisse und Fähigkeiten sei bereits anderweitig ausreichend Zeugnis abgelegt worden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei der Gesamtnote der ersten Prüfung 2019 die erzielte Note aus der Verkaufsleiterprüfung zu Unrecht berücksichtigt worden sei, könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Präsidentin der Prüfungskommission habe überdies nicht bestätigt, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung "anzurechnen" sei. Sie habe festgehalten, dass diese Note "attestiert", mithin bloss erwähnt werde. Die Note werde nur in einem beschränkten Sinn in die Gesamtsicht einbezogen und zwar, um zu eruieren, ob auf eine genügende Gesamtnote gerundet werden könne. Dies allein werde mit der Aussage ausgedrückt, wonach die Note aus einer anderen Prüfung "zur Notenwahrung konsultiert" werde.
E. 3.5 Die Bestimmung über die Berechnung der Gesamtnote befindet sich im Abschnitt 6.2 "Beurteilung" der Prüfungsordnung. Ziff. 6.23 Prüfungsordnung, wonach die Gesamtnote der Prüfung das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile ist, ist in ihrem Wortlaut klar und eindeutig und bezieht sich offensichtlich auf einen einzigen Prüfungsgang derjenigen Prüfung, die durch die Prüfungsordnung geregelt wird, mithin der höheren Fachprüfung für Marketingleiter. Die Angaben zur Berechnung der Gesamtnote in Ziff. 4 der Wegleitung entsprechen sinngemäss Ziff. 6.23 Prüfungsordnung ("Der Durchschnitt der Prüfungsteile ergibt den Gesamtschnitt der Prüfung."). Die Prüfungsteile sind in Ziff. 5.11 Prüfungsordnung definiert. Die Zusammensetzung der Noten der einzelnen Prüfungsteile ist in Ziff. 6.22 Prüfungsordnung geregelt. Demnach ist die Note eines Prüfungsteils das Mittel der entsprechenden Positionsnoten, wobei auf eine Dezimalstelle gerundet wird. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt, der bestimmt, dass die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet werden und andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des erfolgreich absolvierten Abschlusses als Eidg. dipl. Verkaufsleiterin gestützt auf Ziff. 5.22 Prüfungsordnung vom Prüfungsteil 1 dispensiert. Diese, von ihr als Vornote bezeichnete Note, die sie im Rahmen des Fächerkatalogs der Verkaufsleiterprüfung erzielt hatte, ist für die Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung gemäss Ziff. 6.23 Prüfungsordnung unerheblich. Denn wie die Erstinstanz zutreffend ausführt, müsste eine solche Übernahme einer Note aus einer anderen Prüfung als der Marketingleiterprüfung in die Gesamtnotenberechnung der Marketingleiterprüfung positiv normiert sein. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch in der Prüfungsordnung. Aus der Wegleitung zur höheren Fachprüfung für Marketingleiter ergibt sich darüber hinaus nichts. Auch die Ausführungen der Präsidentin der Prüfungskommission in der von der Beschwerdeführerin zitierten E-Mail vom 2. November 2020 belegen entgegen ihrer Ansicht nicht, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung bei der Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berücksichtigt werde. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin führt die Prüfungskommissionspräsidentin aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des erfolgreichen Abschlusses als Verkaufsleiterin der Prüfungsteil 1 erlassen und mit der Note. 4.5 attestiert worden sei. Der Notenausweis stelle die absolvierten Prüfungsteile 2-4 der Marketingleiterprüfung dar. Die Note aus einer anderen Prüfung werde dabei "zur Notenwahrung - Entscheid ob bestanden oder nicht - konsultiert". Die Vornote dürfe jedoch im Notenausweis nicht in das Total eingerechnet werden, da diese nicht mit der aktuellen Prüfung erlangt worden sei und werde somit nur "erwähnt". Obschon sich die Prüfungskommissionspräsidentin etwas umständlich ausdrückt, kommt damit in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Prüfungskommission der Ansicht gewesen wäre, die Note aus der Verkaufsleiterprüfung werde für die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berücksichtigt.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziff. 6.53 Prüfungsordnung, wonach für die Anmeldung und Zulassung die gleichen Bedingungen gelten wie für die erste Prüfung. Die Bestimmung steht im Abschnitt "Wiederholung". Die Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut einzig auf die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung und lediglich auf diejenigen Bedingungen, die sich aus der Prüfungsordnung ergeben und nicht auf diejenigen, die allenfalls im konkreten Einzelfall in einem ersten Umgang angewendet worden waren. Der Erstinstanz ist darin zuzustimmen, dass diese Bestimmung nicht gleiche Bedingungen bei Wiederholungsprüfungen verlangt, sondern lediglich vorsieht, dass für die Anmeldung und Zulassung die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung gelten. Ein Bezug zur Notenberechnung ist damit nicht gegeben.
E. 3.7 Ob es sich beim Prüfungsaufgebot um eine Verfügung handelt oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die damalige Note aus der Verkaufsleiterprüfung für die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung zu berücksichtigen ist, nicht rechtserheblich. Denn selbst wenn die Dispensation verfügt worden wäre, geht aus diesem Umstand nicht hervor, welchen Einfluss die damalige Note auf die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung hätte. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich beim dispensierten Prüfungsteil inhaltlich um einen identischen Prüfungsteil handelt, wie bei der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verkaufsleiterprüfung absolvierten Prüfung, die zur Dispensation geführt hat. Dies hat die Vorinstanz nicht beurteilt und ist für die Frage der Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung unerheblich. Auch muss aus dem Aufgebot nicht hervorgehen, wie sich die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berechnet (zum Inhalt des Prüfungsaufgebots vgl. Ziff. 4.13 Prüfungsordnung).
E. 3.8.1 Die Rüge, wonach die Vorinstanz befangen sei, weil sie der Erstinstanz eine Weisung über die Notenberechnung erteilt, anschliessend als Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid befunden und darin ihre Weisung verteidigt habe, erweist sich als unbegründet. Die Funktionen der Vorinstanz sind gesetzlich festgelegt: Gemäss Art. 28 Abs. 2 BBG regeln die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie dabei die anschliessenden Bildungsgänge berücksichtigen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 BBG; gesetzliche Grundlage für die Genehmigung von Prüfungsordnungen, vgl. Art. 24 ff. der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). Bei den eidgenössischen Prüfungen begleitet und unterstützt das SBFI die Organisationen der Arbeitswelt bei der Entwicklung und koordiniert die Abstimmung mit verwandten Berufen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BBV). Das SBFI ist Rechtsmittelbehörde für andere Verfügungen (als Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG) von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung (Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). Der Bund sorgt für die Aufsicht über die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 42 Abs. 2 BBG; Art. 27 BBV). Das SBFI beaufsichtigt somit die Durchführung der Prüfungen und die Arbeit der Prüfungskommissionen und stellt die Ausweise und Diplome aus (Art. 43 Abs. 2 BBG) und führt das entsprechende Register (Art. 43 Abs. 3 BBG). Dass bei einzelnen Mitarbeitenden der Vorinstanz, die am angefochtenen Entscheid beteiligt gewesen wären, Ausstandsgründe vorgelegen hätten, macht die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht geltend.
E. 3.8.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid denn auch nicht auf die betreffende E-Mail eines ihrer Mitarbeiter vom 12. August 2019, welche die Beschwerdeführerin als Weisung bezeichnet, sondern erwähnt diese lediglich in ihren Erwägungen (E. 5.1), da sie inhaltlich mit ihren Überlegungen übereinstimmt. Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin selbst in ihren Ausführungen die Weisungsqualität der Ausführungen in der E-Mail sogleich wieder in Abrede (Beschwerde, N 34). Der Umstand, dass die Prüfungskommission in diesem Zusammenhang in ihren Eingaben an die Vor-instanz (vom 19. Januar und 7. April 2021) von einer "Weisung" spricht, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Gesamtnote der Beschwerdeführerin an der Marketingleiterprüfung 2020 korrekt ermittelt worden war, unerheblich. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf eine weitere E-Mail der Vorinstanz vom 3. Februar 2020 an die Präsidentin der Prüfungskommission, die ergänzend zur vorgenannten E-Mail zur Weisung zu zählen sei. Der Zusammenhang, in welchem diese Nachricht geschrieben wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls befassen sich die Ausführungen mit der Verkaufsleiterprüfung und dem Übergang von alter zu neuer Prüfungsordnung, weshalb sie für das vorliegende Verfahren ohnehin unerheblich sind.
E. 3.9 Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Prüfungskommission die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung 2020 der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und berechnet habe, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2).
E. 4.2.1 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge falscher behördlicher Auskunft. Sie qualifiziert eine E-Mail der Prüfungsorganisation vom 6. Juni 2019 betreffend die Durchführung der Marketingleiterprüfung 2019 als falsche Auskunft, gestützt auf diese bei der Beschwerdeführerin die Erwartung geweckt worden sei, dass die "Vornote" helfen würde, die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung positiv zu beeinflussen. In der fraglichen E-Mail führt der Zuständige auf Anfrage der Beschwerdeführerin, wie sich die Note genau zusammensetzen werde, aus: "Die Note errechnet sich aus dem Mittelwert der von Ihnen bereits geleisteten Basisfächer nach alter Prüfungsordnung ab, welche Sie anlässlich des Diploms Verkaufsleiter absolviert haben. [...] Der Mittelwert der absolvierten Fächer lautet 4.5. Dieser Wert wird als Note im Prüfungsteil 1 der neuen Prüfung eingesetzt." Die Vorinstanz erwägt, gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin Dispositionen treffen dürfen. Umso stärker erscheine diese Vertrauensbetätigung gerechtfertigt, als im ersten Notenausweis 2019 die Gesamtnote tatsächlich unter Einbezug der Note 4.5 im Prüfungsteil 1 erfolgt sei. Dies werde auch durch die Aussage der Erstinstanz, wonach die Notenberechnung lediglich falsch dargestellt worden sei, nicht erschüttert. Die Dispositionsbetätigung der Beschwerdeführerin habe im Entscheid bestanden, den Prüfungsteil 1 nicht abzulegen. Sie habe sich zur Annahme der Dispensation entscheiden, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Note 4.5 bei der Ermittlung der Gesamtnote wiederum (im Rahmen der Wiederholungsprüfung) einbezogen würde. Die Unrichtigkeit der Auskunft habe die Beschwerdeführerin nicht erkennen könne. Die Interessenabwägung führe zum Ergebnis, dass ihr Vertrauen aufgrund des falschen Notenausweises sowie der Auskunft der Prüfungsträgerschaft gegenüber der korrekten Rechtsanwendung überwiege.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz folgert, der Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführerin bedeute aber nicht, dass sie Anspruch auf eine Gesamtnote von 3.95 bzw. 4.0 habe, wie sie es verlange. Das Begehren sei abzuweisen. Die korrekte Rechtsanwendung bedeutete, dass die Gesamtnote unter Ausschluss der Note 4.5 des Prüfungsteils 1 zu erfolgen habe. Der Vertrauensschutz könne nur soweit führen, dass die betroffene Person zum Ursprungszustand zurückgeführt werde, der bestünde, wenn sie entsprechende nachteilige Disposition nicht getroffen hätte. Der Vertrauensschutz führe somit in diesem Fall nicht zu einem Anspruch auf ein rechtswidriges Ergebnis. Wenn die Beschwerdeführerin von der Erstinstanz vor oder spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung mit korrekten Informationen darüber ins Bild gesetzt worden wäre, wie die Gesamtnote tatsächlich hätte ermittelt werden müssen, hätte die Kandidatin den Entscheid gehabt, im Zuge der Wiederholung den Prüfungsteil 1 ebenfalls abzulegen oder aber nur die letztlich tatsächlich wiederholten Teile. Deshalb sei ihr das Recht einzuräumen, den Prüfungsteil 1 ebenfalls absolvieren zu können. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung bei der Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung einbezogen werde. Dass sie die Dispensation des Prüfungsteils 1 angenommen habe, dürfe ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihr das Recht einzuräumen, den Prüfungsteil 1 der Marketingleiterprüfung ebenfalls zu absolvieren.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Auskunft der Erstinstanz um eine fehlerhafte Auskunft gehandelt habe. Die behördliche Zusicherung habe auf der Rechtsauffassung des zuständigen Organs basiert. Die E-Mails der Prüfungskommission würden klarerweise den Eindruck erwecken, dass die Frage sorgfältig abgeklärt worden sei und den Konsens der Rechtsauffassung der Prüfungskommission wiedergegeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach, über längere Zeit hinweg und in konkreter und ausführlicher Form die Auskunft erhalten, dass die Note 4.5 des Prüfungsteils 1 in die Gesamtnote einberechnet werden würde. Diese Auskunft sei in Überstimmung mit der Prüfungsordnung und der zugehörigen Wegleitung erfolgt und auch im Zeitpunkt der Prüfung 2020 richtig gewesen.
E. 4.4 Die Erstinstanz führt aus, der Vertrauensschutz begründe keinen Anspruch auf ein rechtswidriges Ergebnis, weshalb über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus kein Anspruch auf Notenübernahme begründet werden könne.
E. 4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, was die damalige Prüfungsorganisation bzw. -trägerschaft der Prüfung subjektiv gemeint hat. Wenn eine Auskunft, wie die vorliegend einschlägige, im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung, das heisst vorliegend zur anwendbaren Prüfungsordnung, steht, ist - und bleibt - die Auskunft falsch. Der Einwand, wonach die Auskunft richtig gewesen sei, weil sie der damaligen Rechtsauffassung der Prüfungskommission entsprochen habe, geht an der Sache vorbei. Dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung für die Berechnung der Gesamtnote der höheren Fachprüfung für Marketingleiter nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Auslegung von Ziff. 6.23 Prüfungsordnung. Das Gericht sieht darüber hinaus keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid näher zu prüfen, da dieser von der Beschwerdeführerin auch nicht weitergehend beanstandet wird.
E. 5.1 Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden (BGE 146 I 105 E. 5.3.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.3; BGE 124 IV 44 E. 2c). Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen, gleich behandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E. 5.3.1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine andere Kandidatin, die im ersten Versuch diplomiert worden sei, sei ebenfalls von Prüfungsteil 1 dispensiert worden, wobei ihr entsprechende Note aus der Verkaufsleiterprüfung angerechnet worden sei. Die Vorinstanz erklärt, sie habe davon keine Kenntnis. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass aus einem rechtswidrig beurteilten Einzelfall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden könne. Die Erstinstanz führt aus, es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin anders als die fragliche Kandidatin behandelt worden sei. Die Situation der betroffenen Kandidatin habe sich genau gleich gestaltet wie bei der Beschwerdeführerin. Die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung 2019 sei damals - folge man der Vorinstanz - ebenfalls unter Einbezug des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils 1 aus der Verkaufsleiterprüfung berechnet worden oder - folge man der von der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht - im Notenausweis lediglich falsch dargestellt worden.
E. 5.3 Eine ständige von der Prüfungsordnung abweichende Praxis hinsichtlich der Berechnung der Gesamtnote, ist nicht belegt, zumal die Prüfungskommission - wie aus ihren Eingaben im vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren hervorgeht - nicht beabsichtigt, künftig diese Art der Gesamtnotenberechnung in Abweichung von der Prüfungsordnung anzuwenden. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Notenausweis der anderen Kandidatin ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich von Prüfungsteil 1 dispensiert worden wäre. Die Erstinstanz widerspricht der Beschwerdeführerin in diesem Punkt aber nicht. Jedenfalls wurde die Gesamtnote unter Einbezug der Note des Prüfungsteils 1 ermittelt. Dennoch ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das Interesse an der Gesetzmässigkeit überwiegt vorliegend dasjenige an der (allfälligen) Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin. Dem in Ausnahmefällen aus dem Gleichwertigkeitsgebot abgeleiteten Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung stehen die berechtigten Interessen aller übrigen Prüfungskandidaten an der prüfungsordnungskonformen Berechnung der Gesamtnote gegenüber.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 8 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. März 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3742/2021 Urteil vom 23. März 2022 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, vertreten durch M.A. HSG, lic. rer. publ. Rahel Egger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Prüfungskommission Marketingleiter, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Marketingleiter 2020. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 2019 die höhere Fachprüfung für Marketingleiter. Von Prüfungsteil 1 war sie aufgrund der bereits früher erfolgreich abgelegten höheren Fachprüfung zur Verkaufsleiterin dispensiert worden. Im Notenausweis vom 25. Oktober 2019 ist zum Prüfungsteil 1 vermerkt: "4.5 Prüfungsinhalt bereits erfolgreich absolviert mit dem Abschluss Verkaufsleiter". Die Beschwerdeführerin bestand die Prüfung 2019 nicht. Sie erzielte in den Prüfungsteilen 2 "Integrative Fallstudie" die Note 3.3, 3 "Erfolgskritische Situationen" die Note 4 und 4 "Präsentation und Fachgespräch" die Note 2.5. Die Gesamtnote von gerundet 3.6 wurde unter Einbezug des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils 1 ermittelt. A.b Die Beschwerdeführerin wiederholte im Jahr 2020 die Prüfungsteile 2 (Note 3), 3 (Note 4) und 4 (Note 4.3) und bestand die Wiederholungsprüfung nicht. Die Gesamtnote wurde unter Ausschluss des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils 1 ermittelt und betrug gerundet 3.8. Am 26. Oktober 2020 teilte die Prüfungskommission Marketingleiter (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) der Beschwerdeführerin das Prüfungsergebnis mit. A.c Mit Eingabe vom 5. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Prüfungsbescheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss, die Gesamtnote sei unter Berücksichtigung des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils auf 3.95 bzw. gerundet auf 4.0 festzusetzen und die Prüfung als bestanden zu werten. A.d Es wurde ein dreifacher Schriftenwechsel geführt. B. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids eingeräumt, um der Erstinstanz mitzuteilen, ob sie den Prüfungsteil 1 der höheren Fachprüfung für Marketingleiter ablegen oder darauf verzichten wolle (Dispositiv-Ziff. 2). Sollte sich die Beschwerdeführerin innert Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, würde der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Gesamtnote und die Qualifikation Bestehen/Nichtbestehen aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte sich die Beschwerdeführerin innert Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, habe die Erstinstanz auf der Grundlage des erzielten Ergebnisses über Bestehen/Nichtbestehen erneut zu befinden (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfahrenskosten wurden auf die Bundeskasse genommen und der Beschwerdeführerin der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 860.- zurückerstattet (Dispositiv-Ziff. 5). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Erstinstanz die Gesamtnote der Prüfung 2020 korrekt ermittelt und berechnet habe. Sie bejahte aber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge falscher behördlicher Auskunft über die Notenberechnung im Jahr 2019 gegenüber der Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt: "1. Die Verfügung der Erstinstanz vom 26.10.2020 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21.07.2021 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter des Jahres 2020 gemäss Prüfungsordnung vom 23.05.2019 bestanden hat.
3. Die Erstinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Diplom Marketingleiterin zu erteilen resp. das SBFI sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Diplom der Marketingleiterin auszustellen.
4. Die Erstinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein neues Prüfungszeugnis auszustellen.
5. Die Erstinstanz sei anzuweisen einen Notenausweis anzufertigen mit der Gesamtnote 4.0. Eventualanträge (6.-10.):
6. Die Beschwerdeführerin erhält nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids eine Frist von 30 Tagen, um der Erstinstanz mitzuteilen, ob sie den Prüfungsteil 1 der höheren Fachprüfung Marketingleiterinnen und Marketingleiter ablegen oder darauf verzichten will.
7. Sollte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, so würde der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Gesamtnote und die Qualifikation Bestehen/Nichtbestehen aufgehoben.
8. Sollte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, so hätte die Prüfungskommission auf der Grundlage des erzielten Ergebnisses über Bestehen/Nichtbestehen erneut zu befinden.
9. Von der Beschwerdeführerin seien keine Prüfungsgebühren oder sonstigen Gebühren von der Erstinstanz zu erheben.
10. Die Verfahrenskosten der Erstinstanz und der Vorinstanz trage der Bund. Der Beschwerdeführerin sei der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 860.00 zurückzuerstatten.
11. Der Beschwerdeführerin seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung entsprechend der beigelegten Kostennote vom 22.08.2021 zuzusprechen.
13. Dem Bund sei keine Parteientschädigung zuzusprechen." D. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragt die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Eidgenössische höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter vom 23. Mai 2019 [nachfolgend: Prüfungsordnung]). Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung ihres Gesamtergebnisses der Marketingleiterprüfung 2020, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin Eventualanträge stellt, die identisch mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids sind und somit auf dessen Beibehaltung lauten, erklärt sie keinen Beschwerdewillen auf Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Eventualbegehren unzulässig sind. Insoweit fehlt es an einem schutzwürdigen Beschwerdeinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, es seien durch die Erstinstanz keine Prüfungsgebühren oder sonstigen Gebühren zu erheben (Antrag 9), nimmt sie eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor, weil die Vorinstanz diesbezüglich keine Kosten auferlegt und nicht über die finanziellen Auswirkungen einer allfälligen Absolvierung des Prüfungsteils 1 der höheren Fachprüfung für Marketingleiter befunden hat. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist soweit die Hauptanträge betreffend einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide in ständiger Rechtsprechung umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Rüge "sinngemäss als Verfahrensfehler interpretiert". Dies greife jedoch zu kurz. Die Beschwerdeführerin sei mit der Berechnung der Gesamtnote und dem Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung nicht einverstanden. Dies schliesse auch die Rüge der fehlerhaften Anwendung des massgeblichen Rechts mit ein. Auch vor Bundesverwaltungsgericht werde eine unrechtmässige Rechtsanwendung bei der Eruierung der Gesamtnote bzw. beim Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung gerügt. Die gerichtliche Überprüfung habe mit voller Kognition zu erfolgen, da es sich nicht um eine Frage der Bewertung der erbrachten Leistung handle. Die genaue Qualifikation der Rügen der Beschwerdeführerin kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls mit voller Kognition überprüft werden können. Dass die Vorinstanz ihre Kognition unrechtmässig eingeschränkt habe, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend. 3. 3.1 Die eidgenössische höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter besteht aus vier Prüfungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsordnung festgelegt sind. Es handelt sich um die Prüfungsteile 1 "Situative Fragen Marketing und Verkauf", 2 "Integrative Fallstudie", 3 "Erfolgskritische Situationen" und 4 "Fachgespräch und Präsentation". Die Prüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) nicht mehr als zwei Prüfungsteile mit einer Note von unter 4.0 bewertet wurden; c) keine der Positionsnoten unter 3.0 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Von Prüfungsteilen, die gemäss Berufsbild die Kernkompetenzen der Prüfung bilden, darf nicht dispensiert werden (Ziff. 5.22 Prüfungsordnung). 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die korrekte Ermittlung ihrer Gesamtnote. Sie macht geltend, das Prüfungsergebnis 2020 sei in falscher Anwendung der Prüfungsordnung und anders berechnet worden als 2019. Die Note des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils sei für die Gesamtnote zu berücksichtigen. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus einer E-Mail der Prüfungskommission vom 2. November 2020. Es sei weder in der Prüfungsordnung noch in der zugehörigen Wegleitung vorgesehen, dass einzelne Prüfungsteile nicht in die Gesamtnote einflössen. Dies gelte auch für bereits erbrachte Leistungen. Die Vorinstanz vermische die Dispensation mit der Frage der Anrechnung der fraglichen Note. Im Prüfungsaufgebot, in dem die Dispensation notiert sei, sei nicht ersichtlich, dass die betreffende Note nicht angerechnet werde. Die Gesamtnote sei nur dann aussagekräftig, wenn sie alle Prüfungsteile abbilde, zumal es sich beim dispensierten Prüfungsteil um den identischen Prüfungsteil handle, den sie an der Verkaufsleiterprüfung absolviert habe. Der Prüfungsentscheid stütze sich auf eine Weisung der Vorinstanz gegenüber der Prüfungskommission. Ersterer komme diesbezüglich aber keine Weisungsbefugnis zu. Sie sei lediglich Genehmigungsinstanz für die Prüfungsordnung. Es sei an der Prüfungskommission, sich mit Fragen zu ihren Regelwerken auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ihre eigene Weisung an die Prüfungskommission verteidigt. Sie sei als Rechtsmittelinstanz somit befangen gewesen. Im Übrigen komme den fraglichen E-Mails keine Weisungsqualität zu. 3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochten Entscheid zum Ergebnis, dass die Prüfungskommission die Gesamtnote der Prüfung 2020 korrekt ermittelt und berechnet habe. Sie führt vernehmlassungsweise aus, die Ermittlung der Gesamtnote habe unter Einbezug der Noten sämtlicher Prüfungsteile zu erfolgen, wobei die Noten der einzelnen Prüfungsteile die Notensumme ergäben, aus der die Gesamtnote ermittelt werde (Notendurchschnitt; unter Beachtung der anwendbaren Prüfungsordnung und allfälliger Gewichtungen). Prüfungsteile, von denen jemand dispensiert worden sei, flössen nicht in die Berechnung der Notensumme ein und seien im Notenausweis zu kennzeichnen. Die Gesamtnote ergäbe sich aus den Ergebnissen der tatsächlich erbrachten und an der Prüfung bewerteten Leistungen. Die effektiv bewerteten Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten würden in entsprechenden Notenwerten ausgedrückt und einzige diese dürften für das Bestehen ausschlaggebend sein. Dritte, die im Vertrauen auf die überprüften Qualifikationen dem Zeugnis sowie dem erreichten Abschluss der höheren Berufsbildung Bedeutung beimessen und entsprechende Dispositionen tätigen würden, müssten darauf vertrauen dürfen, dass Noten einzig auf der Grundlage einer zur entsprechenden Prüfungszeit vorgenommenen Beurteilung beruhten. Der Begriff "dispensiert" bedeute keinen effektiven Leistungsnachweis an der entsprechenden Prüfung, sondern lediglich, dass die Prüfungskommission der Ansicht sei, gewisse Leistungsnachweise könnten als vergleichbar gelten, womit Prüfungsteile, in denen ebenfalls vergleichbare Kompetenzen überprüft würden, nicht mehr abgelegt werden müssten. Die Erleichterung durch eine Dispensation berechtige nicht dazu, früher erzielte Noten in das Ergebnis der absolvierten und damit erwiesenermassen zum Prüfungszeitpunkt bewerteten Themen einzubeziehen. Es müsse zudem zwischen Notenberechnung und Darstellung im Notenausweis unterschieden werden. Soweit vorgebracht werde, die Vorinstanz trage zwei Hüte als Aufsichtsbehörde sowie Beschwerdeinstanz, sei festzuhalten, dass dies systembedingt sei und an der Kompetenzverteilung im Bereich der höheren Berufsbildung nicht gerüttelt werden könne. Bei der Auskunft eines Mitarbeiters der Vorinstanz an die Prüfungskommission handle es sich im Übrigen nicht um eine Weisung, mithin nicht um eine Verwaltungsverordnung. Die Begriffe "Dispensation" und "Anrechnung" seien nicht gleichwertig. Eine Anrechnung von früher erbrachten, für gleichwertig befundenen Bildungsleistungen würde bedeuten, dass die überprüften Kompetenzen dieselben oder sogar höhere seien als derjenigen Prüfung, für die etwas angerechnet werden solle. Ziff. 5.22 der Prüfungsordnung unterscheide bereits im Wortlaut, aber auch in teleologischer und systematischer Hinsicht (im Zusammenhang mit Ziff. 2.21 Bst. k Prüfungsordnung) zwischen der Anrechnung von Bildungsleistungen (mit Notenübernahme) und einer Dispensation. 3.4 Die Erstinstanz erklärt, mit der Dispensation komme zum Ausdruck, dass sie das von der Beschwerdeführerin an der Verkaufsleiterprüfung nachgewiesene Basiswissen als grundsätzlich gleichwertig erachte. Eine Dispensation bedeute aber nicht, dass die an der Verkaufsleiterprüfung erzielte Note in den Notenkatalog der Marketingleiterprüfung zu übernehmen und bei der Ermittlung der Gesamtnote einzubeziehen sei. Aus der Prüfungsordnung ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme in den Notenausweis, wie wenn der entsprechende Prüfungsteil effektiv absolviert worden wäre. Für die Gesamtnote seien nur die Noten, die im Rahmen der Marketingleiterprüfung erzielt worden seien, relevant. Es wäre irreführend, wenn Noten anderer Prüfungen eingerechnet würden. Dritte würden sonst fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil 1 zusammen mit den anderen Prüfungsteilen der Marketingleiterprüfung absolviert und mit der im Ausweis verzeichneten Note abgeschlossen hätte, während tatsächlich Noten aus verschiedenen Abschlüssen vermischt würden und ein blosser Notenimport erfolgt sei. Für einen Anspruch auf Notenübernahme kraft blosser Dispensation fehle eine gesetzliche Grundlage in der Prüfungsordnung. Es liege im Wesen der Dispensation, dass die Prüfung nicht in ihrem gesamten Umfang abgelegt werden müsse. Das Gesamtbild der Kenntnisse und Fähigkeiten, das die Prüfung vermitteln solle, werde dadurch aber nicht gestört. Über die fraglichen Kenntnisse und Fähigkeiten sei bereits anderweitig ausreichend Zeugnis abgelegt worden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei der Gesamtnote der ersten Prüfung 2019 die erzielte Note aus der Verkaufsleiterprüfung zu Unrecht berücksichtigt worden sei, könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Präsidentin der Prüfungskommission habe überdies nicht bestätigt, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung "anzurechnen" sei. Sie habe festgehalten, dass diese Note "attestiert", mithin bloss erwähnt werde. Die Note werde nur in einem beschränkten Sinn in die Gesamtsicht einbezogen und zwar, um zu eruieren, ob auf eine genügende Gesamtnote gerundet werden könne. Dies allein werde mit der Aussage ausgedrückt, wonach die Note aus einer anderen Prüfung "zur Notenwahrung konsultiert" werde. 3.5 Die Bestimmung über die Berechnung der Gesamtnote befindet sich im Abschnitt 6.2 "Beurteilung" der Prüfungsordnung. Ziff. 6.23 Prüfungsordnung, wonach die Gesamtnote der Prüfung das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile ist, ist in ihrem Wortlaut klar und eindeutig und bezieht sich offensichtlich auf einen einzigen Prüfungsgang derjenigen Prüfung, die durch die Prüfungsordnung geregelt wird, mithin der höheren Fachprüfung für Marketingleiter. Die Angaben zur Berechnung der Gesamtnote in Ziff. 4 der Wegleitung entsprechen sinngemäss Ziff. 6.23 Prüfungsordnung ("Der Durchschnitt der Prüfungsteile ergibt den Gesamtschnitt der Prüfung."). Die Prüfungsteile sind in Ziff. 5.11 Prüfungsordnung definiert. Die Zusammensetzung der Noten der einzelnen Prüfungsteile ist in Ziff. 6.22 Prüfungsordnung geregelt. Demnach ist die Note eines Prüfungsteils das Mittel der entsprechenden Positionsnoten, wobei auf eine Dezimalstelle gerundet wird. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt, der bestimmt, dass die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet werden und andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des erfolgreich absolvierten Abschlusses als Eidg. dipl. Verkaufsleiterin gestützt auf Ziff. 5.22 Prüfungsordnung vom Prüfungsteil 1 dispensiert. Diese, von ihr als Vornote bezeichnete Note, die sie im Rahmen des Fächerkatalogs der Verkaufsleiterprüfung erzielt hatte, ist für die Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung gemäss Ziff. 6.23 Prüfungsordnung unerheblich. Denn wie die Erstinstanz zutreffend ausführt, müsste eine solche Übernahme einer Note aus einer anderen Prüfung als der Marketingleiterprüfung in die Gesamtnotenberechnung der Marketingleiterprüfung positiv normiert sein. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch in der Prüfungsordnung. Aus der Wegleitung zur höheren Fachprüfung für Marketingleiter ergibt sich darüber hinaus nichts. Auch die Ausführungen der Präsidentin der Prüfungskommission in der von der Beschwerdeführerin zitierten E-Mail vom 2. November 2020 belegen entgegen ihrer Ansicht nicht, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung bei der Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berücksichtigt werde. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin führt die Prüfungskommissionspräsidentin aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des erfolgreichen Abschlusses als Verkaufsleiterin der Prüfungsteil 1 erlassen und mit der Note. 4.5 attestiert worden sei. Der Notenausweis stelle die absolvierten Prüfungsteile 2-4 der Marketingleiterprüfung dar. Die Note aus einer anderen Prüfung werde dabei "zur Notenwahrung - Entscheid ob bestanden oder nicht - konsultiert". Die Vornote dürfe jedoch im Notenausweis nicht in das Total eingerechnet werden, da diese nicht mit der aktuellen Prüfung erlangt worden sei und werde somit nur "erwähnt". Obschon sich die Prüfungskommissionspräsidentin etwas umständlich ausdrückt, kommt damit in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Prüfungskommission der Ansicht gewesen wäre, die Note aus der Verkaufsleiterprüfung werde für die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berücksichtigt. 3.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziff. 6.53 Prüfungsordnung, wonach für die Anmeldung und Zulassung die gleichen Bedingungen gelten wie für die erste Prüfung. Die Bestimmung steht im Abschnitt "Wiederholung". Die Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut einzig auf die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung und lediglich auf diejenigen Bedingungen, die sich aus der Prüfungsordnung ergeben und nicht auf diejenigen, die allenfalls im konkreten Einzelfall in einem ersten Umgang angewendet worden waren. Der Erstinstanz ist darin zuzustimmen, dass diese Bestimmung nicht gleiche Bedingungen bei Wiederholungsprüfungen verlangt, sondern lediglich vorsieht, dass für die Anmeldung und Zulassung die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung gelten. Ein Bezug zur Notenberechnung ist damit nicht gegeben. 3.7 Ob es sich beim Prüfungsaufgebot um eine Verfügung handelt oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die damalige Note aus der Verkaufsleiterprüfung für die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung zu berücksichtigen ist, nicht rechtserheblich. Denn selbst wenn die Dispensation verfügt worden wäre, geht aus diesem Umstand nicht hervor, welchen Einfluss die damalige Note auf die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung hätte. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich beim dispensierten Prüfungsteil inhaltlich um einen identischen Prüfungsteil handelt, wie bei der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verkaufsleiterprüfung absolvierten Prüfung, die zur Dispensation geführt hat. Dies hat die Vorinstanz nicht beurteilt und ist für die Frage der Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung unerheblich. Auch muss aus dem Aufgebot nicht hervorgehen, wie sich die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berechnet (zum Inhalt des Prüfungsaufgebots vgl. Ziff. 4.13 Prüfungsordnung). 3.8 3.8.1 Die Rüge, wonach die Vorinstanz befangen sei, weil sie der Erstinstanz eine Weisung über die Notenberechnung erteilt, anschliessend als Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid befunden und darin ihre Weisung verteidigt habe, erweist sich als unbegründet. Die Funktionen der Vorinstanz sind gesetzlich festgelegt: Gemäss Art. 28 Abs. 2 BBG regeln die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie dabei die anschliessenden Bildungsgänge berücksichtigen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 BBG; gesetzliche Grundlage für die Genehmigung von Prüfungsordnungen, vgl. Art. 24 ff. der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). Bei den eidgenössischen Prüfungen begleitet und unterstützt das SBFI die Organisationen der Arbeitswelt bei der Entwicklung und koordiniert die Abstimmung mit verwandten Berufen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BBV). Das SBFI ist Rechtsmittelbehörde für andere Verfügungen (als Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG) von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung (Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). Der Bund sorgt für die Aufsicht über die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 42 Abs. 2 BBG; Art. 27 BBV). Das SBFI beaufsichtigt somit die Durchführung der Prüfungen und die Arbeit der Prüfungskommissionen und stellt die Ausweise und Diplome aus (Art. 43 Abs. 2 BBG) und führt das entsprechende Register (Art. 43 Abs. 3 BBG). Dass bei einzelnen Mitarbeitenden der Vorinstanz, die am angefochtenen Entscheid beteiligt gewesen wären, Ausstandsgründe vorgelegen hätten, macht die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht geltend. 3.8.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid denn auch nicht auf die betreffende E-Mail eines ihrer Mitarbeiter vom 12. August 2019, welche die Beschwerdeführerin als Weisung bezeichnet, sondern erwähnt diese lediglich in ihren Erwägungen (E. 5.1), da sie inhaltlich mit ihren Überlegungen übereinstimmt. Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin selbst in ihren Ausführungen die Weisungsqualität der Ausführungen in der E-Mail sogleich wieder in Abrede (Beschwerde, N 34). Der Umstand, dass die Prüfungskommission in diesem Zusammenhang in ihren Eingaben an die Vor-instanz (vom 19. Januar und 7. April 2021) von einer "Weisung" spricht, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Gesamtnote der Beschwerdeführerin an der Marketingleiterprüfung 2020 korrekt ermittelt worden war, unerheblich. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf eine weitere E-Mail der Vorinstanz vom 3. Februar 2020 an die Präsidentin der Prüfungskommission, die ergänzend zur vorgenannten E-Mail zur Weisung zu zählen sei. Der Zusammenhang, in welchem diese Nachricht geschrieben wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls befassen sich die Ausführungen mit der Verkaufsleiterprüfung und dem Übergang von alter zu neuer Prüfungsordnung, weshalb sie für das vorliegende Verfahren ohnehin unerheblich sind. 3.9 Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Prüfungskommission die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung 2020 der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und berechnet habe, ist daher nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge falscher behördlicher Auskunft. Sie qualifiziert eine E-Mail der Prüfungsorganisation vom 6. Juni 2019 betreffend die Durchführung der Marketingleiterprüfung 2019 als falsche Auskunft, gestützt auf diese bei der Beschwerdeführerin die Erwartung geweckt worden sei, dass die "Vornote" helfen würde, die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung positiv zu beeinflussen. In der fraglichen E-Mail führt der Zuständige auf Anfrage der Beschwerdeführerin, wie sich die Note genau zusammensetzen werde, aus: "Die Note errechnet sich aus dem Mittelwert der von Ihnen bereits geleisteten Basisfächer nach alter Prüfungsordnung ab, welche Sie anlässlich des Diploms Verkaufsleiter absolviert haben. [...] Der Mittelwert der absolvierten Fächer lautet 4.5. Dieser Wert wird als Note im Prüfungsteil 1 der neuen Prüfung eingesetzt." Die Vorinstanz erwägt, gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin Dispositionen treffen dürfen. Umso stärker erscheine diese Vertrauensbetätigung gerechtfertigt, als im ersten Notenausweis 2019 die Gesamtnote tatsächlich unter Einbezug der Note 4.5 im Prüfungsteil 1 erfolgt sei. Dies werde auch durch die Aussage der Erstinstanz, wonach die Notenberechnung lediglich falsch dargestellt worden sei, nicht erschüttert. Die Dispositionsbetätigung der Beschwerdeführerin habe im Entscheid bestanden, den Prüfungsteil 1 nicht abzulegen. Sie habe sich zur Annahme der Dispensation entscheiden, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Note 4.5 bei der Ermittlung der Gesamtnote wiederum (im Rahmen der Wiederholungsprüfung) einbezogen würde. Die Unrichtigkeit der Auskunft habe die Beschwerdeführerin nicht erkennen könne. Die Interessenabwägung führe zum Ergebnis, dass ihr Vertrauen aufgrund des falschen Notenausweises sowie der Auskunft der Prüfungsträgerschaft gegenüber der korrekten Rechtsanwendung überwiege. 4.2.2 Die Vorinstanz folgert, der Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführerin bedeute aber nicht, dass sie Anspruch auf eine Gesamtnote von 3.95 bzw. 4.0 habe, wie sie es verlange. Das Begehren sei abzuweisen. Die korrekte Rechtsanwendung bedeutete, dass die Gesamtnote unter Ausschluss der Note 4.5 des Prüfungsteils 1 zu erfolgen habe. Der Vertrauensschutz könne nur soweit führen, dass die betroffene Person zum Ursprungszustand zurückgeführt werde, der bestünde, wenn sie entsprechende nachteilige Disposition nicht getroffen hätte. Der Vertrauensschutz führe somit in diesem Fall nicht zu einem Anspruch auf ein rechtswidriges Ergebnis. Wenn die Beschwerdeführerin von der Erstinstanz vor oder spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung mit korrekten Informationen darüber ins Bild gesetzt worden wäre, wie die Gesamtnote tatsächlich hätte ermittelt werden müssen, hätte die Kandidatin den Entscheid gehabt, im Zuge der Wiederholung den Prüfungsteil 1 ebenfalls abzulegen oder aber nur die letztlich tatsächlich wiederholten Teile. Deshalb sei ihr das Recht einzuräumen, den Prüfungsteil 1 ebenfalls absolvieren zu können. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung bei der Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung einbezogen werde. Dass sie die Dispensation des Prüfungsteils 1 angenommen habe, dürfe ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihr das Recht einzuräumen, den Prüfungsteil 1 der Marketingleiterprüfung ebenfalls zu absolvieren. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Auskunft der Erstinstanz um eine fehlerhafte Auskunft gehandelt habe. Die behördliche Zusicherung habe auf der Rechtsauffassung des zuständigen Organs basiert. Die E-Mails der Prüfungskommission würden klarerweise den Eindruck erwecken, dass die Frage sorgfältig abgeklärt worden sei und den Konsens der Rechtsauffassung der Prüfungskommission wiedergegeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach, über längere Zeit hinweg und in konkreter und ausführlicher Form die Auskunft erhalten, dass die Note 4.5 des Prüfungsteils 1 in die Gesamtnote einberechnet werden würde. Diese Auskunft sei in Überstimmung mit der Prüfungsordnung und der zugehörigen Wegleitung erfolgt und auch im Zeitpunkt der Prüfung 2020 richtig gewesen. 4.4 Die Erstinstanz führt aus, der Vertrauensschutz begründe keinen Anspruch auf ein rechtswidriges Ergebnis, weshalb über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus kein Anspruch auf Notenübernahme begründet werden könne. 4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, was die damalige Prüfungsorganisation bzw. -trägerschaft der Prüfung subjektiv gemeint hat. Wenn eine Auskunft, wie die vorliegend einschlägige, im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung, das heisst vorliegend zur anwendbaren Prüfungsordnung, steht, ist - und bleibt - die Auskunft falsch. Der Einwand, wonach die Auskunft richtig gewesen sei, weil sie der damaligen Rechtsauffassung der Prüfungskommission entsprochen habe, geht an der Sache vorbei. Dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung für die Berechnung der Gesamtnote der höheren Fachprüfung für Marketingleiter nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Auslegung von Ziff. 6.23 Prüfungsordnung. Das Gericht sieht darüber hinaus keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid näher zu prüfen, da dieser von der Beschwerdeführerin auch nicht weitergehend beanstandet wird. 5. 5.1 Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden (BGE 146 I 105 E. 5.3.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.3; BGE 124 IV 44 E. 2c). Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen, gleich behandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E. 5.3.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine andere Kandidatin, die im ersten Versuch diplomiert worden sei, sei ebenfalls von Prüfungsteil 1 dispensiert worden, wobei ihr entsprechende Note aus der Verkaufsleiterprüfung angerechnet worden sei. Die Vorinstanz erklärt, sie habe davon keine Kenntnis. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass aus einem rechtswidrig beurteilten Einzelfall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden könne. Die Erstinstanz führt aus, es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin anders als die fragliche Kandidatin behandelt worden sei. Die Situation der betroffenen Kandidatin habe sich genau gleich gestaltet wie bei der Beschwerdeführerin. Die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung 2019 sei damals - folge man der Vorinstanz - ebenfalls unter Einbezug des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils 1 aus der Verkaufsleiterprüfung berechnet worden oder - folge man der von der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht - im Notenausweis lediglich falsch dargestellt worden. 5.3 Eine ständige von der Prüfungsordnung abweichende Praxis hinsichtlich der Berechnung der Gesamtnote, ist nicht belegt, zumal die Prüfungskommission - wie aus ihren Eingaben im vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren hervorgeht - nicht beabsichtigt, künftig diese Art der Gesamtnotenberechnung in Abweichung von der Prüfungsordnung anzuwenden. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Notenausweis der anderen Kandidatin ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich von Prüfungsteil 1 dispensiert worden wäre. Die Erstinstanz widerspricht der Beschwerdeführerin in diesem Punkt aber nicht. Jedenfalls wurde die Gesamtnote unter Einbezug der Note des Prüfungsteils 1 ermittelt. Dennoch ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das Interesse an der Gesetzmässigkeit überwiegt vorliegend dasjenige an der (allfälligen) Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin. Dem in Ausnahmefällen aus dem Gleichwertigkeitsgebot abgeleiteten Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung stehen die berechtigten Interessen aller übrigen Prüfungskandidaten an der prüfungsordnungskonformen Berechnung der Gesamtnote gegenüber.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. März 2022 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)