opencaselaw.ch

B-3689/2015

B-3689/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-01 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 59411; Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 4. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3689/2015 Urteil vom 1. September 2015 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung vom 168 Zivildiensttagen verpflichtet worden ist, dass der Beschwerdeführer davon mit der Absolvierung des Einführungskurses im Jahre 2012 und des Ersteinsatzes im Jahre 2015 bisher 34 Diensttage geleistet hat, dass das Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 auf seine Einsatzpflicht im Jahre 2015 aufmerksam gemacht und ihn darauf hingewiesen hat, er müsse in diesem Jahr eine Zivildienstleistung von mindestens 54 Tagen erbringen, weshalb eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen sei, dass der Beschwerdeführer mit Mahnschreiben des Regionalzentrums vom 21. Januar 2015 auf die unbenutzt abgelaufene Frist hingewiesen und erneut aufgefordert worden ist, bis 4. Februar 2015 eine Einsatzvereinbarung nachzureichen, andernfalls werde ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. März 2015 an das Regionalzentrum ein gleichentags an den militärärztlichen Dienst gerichtetes Schreiben betreffend Neubeurteilung seiner Militär- und Zivildiensttauglichkeit eingereicht hat, dass er als Grund für die Neubeurteilung insbesondere Schienbein- und Rückenschmerzen angegeben hat, welche er auf eine während der RS im Jahre 2004 erlittene Unterschenkelfraktur und einen im Jahre 2011 ebenfalls im Militärdienst erlittenen Knöchelbruch mit Ruptur des Innenbandes zurückführt, dass er als Beleg hierzu einen Bericht seines Hausarztes vom 25. Februar 2015 und diverse weiterer medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2004, 2005, 2010 und 2011 eingereicht hat, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst entgegengenommen und mit Verfügung vom 7. Mai 2015 abgewiesen hat, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vor allem mit der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sich im Wesentlichen auf die Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Betrieb und auf die anhaltenden Rückenschmerzen berufen hat, dass er ein Attest seines Hausarztes vom 25. Februar 2015, ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 1. Juni 2015, ein Schreiben der B._______ vom Juni 2015, in welchem die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers von rund 800 Stunden bestätigt wurde, sowie die Operations- und Arztberichte betreffend die beiden Unfälle im Militär, beigelegt hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. August 2015 ausgeführt hat, er arbeite in einem Zweimannbetrieb und er könne es sich in der aktuellen Situation nicht leisten, "krankgeschrieben" zu werden, obwohl er von seinem Vertrauensarzt jederzeit ein entsprechendes Zeugnis erhalten könne, dass die Vorinstanz in der Duplik vom 28. August 2015 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG), dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügt, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG), dass gemäss Art. 18 Abs. 3 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) als dauernd arbeitsunfähig insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde, gilt, dass die Vollzugsstelle nach Abs. 4 derselben Verordnungsbestimmung eine zivildienstpflichtige Person zudem als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen kann, wenn diese unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, dass der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht geltend macht, er habe sein Arbeitspensum aufgrund von Rückenschmerzen zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs vorübergehend auf 70 Prozent reduzieren müssen, dass der Hausarzt, Dr. med. C._______, in seinem Attest vom 25. Februar 2015 ausführt, der bisherige posttraumatische Verlauf sei durchaus günstig, und der Beschwerdeführer sei unter der Alltagsbelastung beschwerdefrei, dass der Hausarzt weiter attestiert, trotz günstigem Verlauf bestehe bei unvorsichtiger Belastung ein erhöhtes Risiko für eine erneute Fraktur, was insbesondere für den Militärdienst aber auch für den Zivildienst gelte, dass somit weder der Hausarzt in seinem Attest noch eine hierfür zuständige Behörde eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigen, dass dies auch der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, erklärt er doch, er habe sein Arbeitspensum lediglich vorübergehend auf 70 Prozent reduziert und dies zum Teil mit Arbeit von zu Hause aus sogar noch kompensiert, dass zudem weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Belege auf eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, schliessen lassen (vgl. Art. 18 Abs. 4 ZDV), dass die geltend gemachten zeitweisen Schmerzen im Schienbein und im Rücken nicht das nach Gesetz und Verordnung geforderte Mass für eine vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht erreichen (vgl. auch Urteil des BVGer B-2785/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 5 ff.), dass es dem Beschwerdeführer frei steht, Einsatzmöglichkeiten mit Pflichtenheften zu suchen, in welchen das Risiko einer unvorsichtigen zu grossen Belastung nicht grösser ist, als in seinem Beruf und im Alltag, dass er im Übrigen sein Gesuch mit der Notwendigkeit seiner Präsenz in seiner Firma und damit nicht mit Arbeitsunfähigkeit begründet, dass solche Vorbringen keine rechtsgenügenden Gründe darstellen, um vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden, jedoch allenfalls im Rahmen eines Dienstverschiebungsgesuchs geprüft werden können (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass auch die Verweise des Beschwerdeführers auf die absolvierten Diensttage und das soziale Engagement im Rahmen der Prüfung auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst unbeachtlich sind, dass der Beschwerdeführer auch kein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst gestellt hat, dass somit keine rechtserheblichen Gründe vorlagen, das Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst gutzuheissen, weshalb die Vorinstanz dieses auch ohne Beizug eines Vertrauensarztes mit Verfügung vom 7. Mai 2015 zu Recht abgewiesen hat, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 59411; Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 4. September 2015