Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Aufgebote von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz bzw. zum Vorstellungsgespräch (Verfügungen vom 8. Juni 2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung II B-3666/2023
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, (…), (…), (…), Vorinstanz.
Gegenstand Aufgebote von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz bzw. zum Vorstellungsgespräch (Verfügungen vom 8. Juni 2023).
B-3666/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. Juni 2023 von Amtes wegen • zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb (…) (für die Periode vom 25. September bis zum 20. Oktober 2023) sowie • zu einem Vorstellungsgespräch (am 10. Juli 2023) aufbot; dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2023 eine als "Antrag auf Beschwerdegesuch für das Zwangsaufgebot am 1.09.2023" betitelte Eingabe einreichte; dass gegen erstinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zivildienstes beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatz- dienst [Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0]); dass gemäss Art. 66 Bst. a ZDG die Frist zur Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht insbesondere für Aufgebote zehn Tage beträgt, worauf vorliegend auch die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hatte; dass es sich bei den Beschwerdefristen nach Art. 66 ZDG um gesetzliche Fristen handelt, die nicht erstreckt werden können (Art. 65 Abs. 4 ZDG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG); dass die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt, wenn sie sich nach Tagen berechnet und sie der Mitteilung an die Parteien bedarf (Art. 20 Abs. 1 VwVG); dass nach Art. 34 Abs. 1bis VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) die elektronische Eröffnung von Verfügungen mit Einverständnis der Parteien zulässig ist; dass sich der Beschwerdeführer für das Kundensystem E-ZIVI anmeldete und den Nutzungsbedingungen zustimmte;
B-3666/2023 Seite 3 dass nach Art. 10 Abs. 1 VeÜ-VwV, wenn eine Verfügung in ein elektroni- sches Postfach gestellt wird, der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressaten als Zeitpunkt der Zustellung gilt; dass die angefochtenen Verfügungen, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung vom 6. Juli 2023 belegt (S. 2 mit Verweis auf act. 9), dem Be- schwerdeführer am 9. Juni 2023 über das bundesamtliche Kundensystem E-ZIVI elektronisch übermittelt wurden; dass der Beschwerdeführer die Aufgebote am 13. Juni 2023 in seinem E- ZIVI-Portal herunterlud, weshalb diese an diesem Tag als zugestellt gelten; dass die hier massgebliche zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 66 Bst. a ZDG am 23. Juni 2023 unbenutzt ablief, weshalb die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 28. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht ver- spätet erfolgte; dass das Bundesverwaltungsgericht – angesichts von Zweifeln an der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung – sowohl der Vorinstanz als auch dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 Gelegen- heit gab, sich bis zum 14. Juli 2023 vorweg zur Frage der Fristeinhaltung vernehmen zu lassen; dass dem Beschwerdeführer die eingeschrieben verschickte Zwischenver- fügung vom 4. Juli 2023 am 8. Juli 2023 zuging (unter der Sendungsnum- mer […]); dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 (dem Beschwer- deführer sogleich mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juli 2023 zugestellt) beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, jedoch auch festhält, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, ein begründetes und mit den nötigen Beweismitteln versehenes Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen; dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess, sich somit weder zur Frage der allenfalls verspäteten Beschwerdeeinreichung noch zu allfälligen Gründen äusserte, welche nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Wiederherstellung der Frist erlauben würden; dass unter diesen Umständen auf die nicht fristgerecht erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), zumal ein Grund für
B-3666/2023 Seite 4 eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG weder geltend ge- macht wurde noch ersichtlich ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi- vildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer- deführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind; dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesge- richt angefochten werden können, weshalb der vorliegende Entscheid end- gültig ist (Art. 83 Bst. i BGG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
B-3666/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 20. Juli 2023
B-3666/2023 Seite 6 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Vorakten zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben)