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B-3634/2014

B-3634/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-16 · Deutsch CH

Subventionierung Berufsbildung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3634/2014 Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien interieursuisse, Gurzelngasse 27, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer, gegen X._______, Beschwerdegegner, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge Berufsbildungsfonds. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler interieursuisse (seit 1. Januar 2014: Schweizerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels interieursuisse) (im Folgenden: interieursuisse) am 2. Dezember 2003 das Reglement über einen Berufsbildungsfonds "IN" (im Folgenden: Reglement "IN") erliess, dass der Bundesrat den Berufsbildungsfonds "IN" mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 für allgemeinverbindlich erklärte (vgl. BBl 2008 9277), dass interieursuisse X._______ mit Verfügung vom 25. Juli 2013 Beiträge von je Fr. 450.- für die Jahre 2008-2013 an den Berufsbildungsfonds "IN", insgesamt Fr. 2'700.-, in Rechnung stellte, dass er diese Verfügung damit begründete, X._______ sei im Telefonbuch unter der Rubrik Innendekoration eingetragen, im Handelsregister sei derselbe Zweck verzeichnet, und auf verschiedenen Websites werde er als Raumausstatter und Raumgestalter erwähnt oder würden seine Dienstleistungen mit Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen beschrieben, dass interieursuisse im Weiteren ausführte, X._______ habe nie eine Deklaration über seine Tätigkeiten bzw. die AHV-Lohnsummen erteilt, weshalb ihm der im Reglement vorgesehene Höchstbeitrag an den Berufsbildungsfonds "IN" von jährlich Fr. 450.- in Rechnung gestellt werde, dass X._______ gegen diese Verfügung am 20. August 2013 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit ihm damit ein Betrag von mehr als jährlich Fr. 96.- auferlegt werde, dass er seiner Beschwerde die AHV-Verfügungen der Jahre 2008-2013 beilegte, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Mai 2014 die Beschwerde von X._______ guthiess und die von X._______ geschuldeten jährlichen Beiträge an den Berufsbildungsfonds "IN" für die Jahre 2008 2013 auf Fr. 96.- festsetzte, dass sie zur Begründung ausführte, die von X._______ nachträglich eingereichten Beweismittel, die AHV-Verfügungen der Jahre 2008 2013, seien als unechte tatsächliche Noven zu berücksichtigen, dass interieursuisse (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2014 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt, die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und die Abweisung der Beschwerde von X._______ beantragt, dass er geltend macht, vorliegend gehe es nicht um eine Frage des Novenrechts nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern um die korrekte Anwendung von Ziffer 3 des Reglements "IN", dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung gegeben gewesen seien, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) keine Stellungnahme abgibt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG), dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt und daher im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, dass zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zur Beschwerde auch Personen, Organisationen oder Behörden berechtigt sein können, sofern ihnen ein anderes Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG), dass das Gesetz kein Behördenbeschwerderecht des Beschwerdeführers vorsieht, weshalb er jedenfalls nicht in seiner Funktion als verfügende Erstinstanz legitimiert ist, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid anzufechten, dass seine Beschwerdelegitimation allenfalls dann bejaht werden könnte, wenn die Einkünfte des Berufsbildungsfonds "IN" als eigene finanzielle Interessen des Beschwerdeführers angesehen würden, wie er geltend macht, dass die Frage im vorliegenden Fall offen gelassen werden kann, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist, dass in materieller Hinsicht nicht umstritten ist, dass der Betrieb des Beschwerdegegners branchenzugehörig ist und der Beschwerdegegner daher verpflichtet ist, Beiträge an den allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds "IN" zu bezahlen, dass auch nicht umstritten ist, dass sich aufgrund der durch den Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten AHV Beitragsverfügungen für die Jahre von 2008-2013 Beiträge von jährlich je Fr. 96.- errechnen, dass nur streitig ist, ob diese erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten AHV-Beitragsverfügungen überhaupt zu berücksichtigen sind, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den Standpunkt vertritt, der Beschwerdegegner habe bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung keine derartigen Belege eingereicht, weshalb der Tatbestand der Nichtherausgabe der AHV-Verfügungen bzw. der Auskunftsverweigerung im Sinne von Ziffer 3 des Reglements "IN" erfüllt sei, dass diese Bestimmung als Rechtsfolge einen Jahresbeitrag von Fr. 450.- vorsehe, dass Ziffer 3 des Reglements "IN" vorsieht, dass sich Nichtmitglieder des Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohnsumme auszuweisen haben und dass der Betrieb "[i]m Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe" das Maximum von 450 Franken schulde (vgl. Ziffer 3 Reglement "IN"), dass in einem Beschwerdeverfahren der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bzw. des Urteils massgebend ist, dass deshalb im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden dürfen, ebenso wie neue Beweismittel (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.204; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 77 zu Art. 52 VwVG; Urteil des BVGer B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3), dass die Vorinstanz daher zu Recht auf den Sachverhalt abgestellt hat, wie er sich im vorinstanzlichen Verfahren darstellte, auch wenn dieser Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt anders war als er sich noch vor der Erstinstanz darstellte, dass den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Frage an sich nichts hinzuzufügen ist, dass eine allfällige Verspätung der Einreichung der AHV-Verfügungen nur dann zu ihrer Nichtberücksichtigung führen könnte, wenn der Beschwerdegegner das Recht auf Berücksichtigung dieser Beweismittel verwirkt hätte, dass Verwirkung bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht untergeht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wird, dass Verwirkungsfristen und Verwirkungsfolgen aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, in der Regel auf Gesetzesstufe verankert sein müssen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 182 f.; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 8 zu Art. 23 VwVG; Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 56), dass vorliegend keine Basis für eine derartige Verwirkungsfolge ersichtlich ist, dass das Berufsbildungsgesetz selbst lediglich vorsieht, dass Organisationen der Arbeitswelt eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen können und dass der Bundesrat auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten kann (vgl. Art. 60 BBG), dass auch die Berufsbildungsverordnung zwar der zuständigen Organisation der Arbeitswelt die Kompetenz delegiert, den Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu verfügen, wenn der Betrieb nicht zahlt (vgl. Art. 68a Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]), sich dieser Bestimmung indessen keine Androhung von Verwirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der AHV Verfügungen oder Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe entnehmen lässt, dass das Reglement "IN" zwar die Bestimmung enthält, dass sich Nichtmitglieder des Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohnsumme auszuweisen haben, und angedroht wird, dass der Betrieb im Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe das Maximum von 450 Franken schulde (vgl. Ziffer 3 Reglement "IN"), dass das Reglement "IN" die Auferlegung des Maximalbeitrags indessen lediglich für die Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder die Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe vorsieht, nicht aber für den Fall einer verspäteten Einreichung der geforderten Unterlagen, dass vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Berufsbildungsverordnung oder das Reglement "IN" überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen könnten, um Verwirkungsfolgen vorzusehen, offen gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht geltend macht, dass die vom Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eingereichten AHV-Verfügungen 2008-2013 nicht mehr zu berücksichtigen seien, dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist, dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, der eigene finanzielle Interessen geltend gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da er nicht anwaltlich vertreten ist und auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015