Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. Die X._______ AG, [Angaben zum Sitz] (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Motorfahrzeugen sowie dazugehörenden Bestandteilen und den Betrieb einer Service- und Reparaturwerkstätte mit Spenglerei. Im Zeitraum April 2020 bis Mai 2022 bezog sie Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 239'399.70. B. B.a Am 21. November 2024 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Kurzarbeitsentschädigungen. B.b Mit Revisionsverfügung vom 18. Dezember 2024 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 85'451.65 unrechtmässig bezogen habe und diese Summe innert 90 Tagen an die zuständige Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten sei. Im Übrigen anerkannte es den Anspruch. B.c Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 Einsprache erhoben und die Aufhebung der Revisionsverfügung verlangt. B.d Mit Entscheid vom 27. März 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die verfügte Rückforderung an die Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 85'451.65. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2024 und des Einspracheentscheids vom 27. März 2025. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 15. September 2025 eine freiwillige Stellungnahme ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nachdem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).
E. 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 27. März 2025. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 18. Dezember 2024 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid richtet.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung mit der fehlenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der mitarbeitenden Verkäufer A._______ und B._______. Weder die eingereichten Excel-Tabellen noch die betriebliche Arbeitszeitkontrolle würden den gesetzlichen Anforderungen genügen und dies, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach auf diese Anforderungen hingewiesen wurde. Zudem würde der Abgleich dieser Dokumente zahlreiche Widersprüche zeigen. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch zu Protokoll gegeben, dass für die Verkäufer keine effektiven Arbeitszeitkontrollen geführt wurden. Mangels rechtsgenügender Arbeitszeitkontrolle sei der Arbeitszeitausfall für die angestellten Verkäufer nicht kontrollierbar. Zudem sei in den Jahren 2020 und 2021 der Anteil am 13. Monatslohn bei allen Mitarbeitenden nicht in den massgebenden Verdienst eingerechnet worden. Unter Berücksichtigung dieser Beanstandungen erreiche der Arbeitsausfall im Oktober und November 2020, April 2021 sowie von März bis Mai 2022 den Mindestausfall von 10% nicht.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass sie für sämtliche Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt habe, welche den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Aus dieser sei ersichtlich, welche Arbeitszeit im Detail geleistet wurde und wann die jeweilige Person aus welchen Gründen abwesend war. Diese Dokumente seien in den Vorakten und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihre Überprüfung nicht auf diese Arbeitszeitkontrolle abstützt, sondern ausführt, dass die eingereichten Excel-Tabellen ungenügend seien. Die effektive Arbeitszeitkontrolle sei täglich und zeitgleich erfasst worden. Auf deren Grundlage seien die Excel-Listen für die Einreichung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse erstellt worden. Eine nachträgliche Überprüfung könne somit anhand der Zeiterfassung erfolgen; eine Überprüfung der ausbezahlten Entschädigung anhand der Excel-Tabellen sei nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass zwischen den Excel-Listen und der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle zahlreiche Widersprüche bestehen würden. Wenn bei der Übertragung Differenzen entstanden seien, grenze es an überspitzten Formalismus, wenn aufgrund dieser wenigen Fehler die gesamte Arbeitszeitkontrolle als ungenügend qualifiziert werde. Die Ein- und Austrittszeiten der beiden Verkäufer seien jeweils durch einen anderen Mitarbeitenden (Geschäftsführer, Lohnbuchhalter oder eine andere damit beauftragte Person) im Zeiterfassungssystem eingetragen worden. Die Verkäufer hätten keinen Zugang zum Software-Programm für die betriebliche Arbeitszeitkontrolle. Auf dem Formular, welches anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ausgefüllt wurde, habe der Geschäftsführer lediglich diesen Umstand zum Ausdruck gebracht. Es treffe aber nicht zu, dass für die Verkäufer keine Arbeitszeitkontrolle geführt werde. Ebenso habe der Geschäftsführer nie bestätigt, dass jeweils Wochen mit ganztägigen Arbeitszeiten und Wochen ohne Arbeitsstunden festgehalten worden seien. Diese Behauptung finde auch keine Stütze in den Akten und sei folglich nicht zu berücksichtigen. Das Formular sei anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht genügend erklärt worden und es sei nicht auf allfällige Folgen hingewiesen worden. Zudem sei der Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt gewesen und somit nicht befugt gewesen, dass Formular alleine und mithin rechtsgültig zu unterzeichnen. Das Formular dürfe daher nicht berücksichtigt werden.
E. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).
E. 3.2 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b Abs. 1 und 2 AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die Beweislast für den Arbeitsausfall obliegt dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3 in fine). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, die genauen Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer jederzeit möglichst zuverlässig feststellen zu können. Dies entbindet die Verwaltung nicht davon, dem Betrieb bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle Gelegenheit zu geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Behörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten (vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 undB-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1).
E. 3.3.1 Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar, wenn die geleistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag überprüfbar ist (vgl. Urteil des EVG C 260/00 vom 22. August 2001 E. 2a). Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 m.w.H.).
E. 3.3.2 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festgehalten werden (vgl. Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend detailliert ist und zeitgleich erfolgt (Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2).
E. 3.3.3 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt werden (Urteil des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4). Es wird somit eine hohe beweismässige Hürde an den Beleg der Authentizität der Dokumente angelegt, welcher der Beschwerdeführerin obliegt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5). Von den Anforderungen des Art. 46b AVIV als formeller Beweisvorschrift darf nur dann abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3).
E. 3.3.4 Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung eines Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie, abgesehen von einzelnen Fehlern, die immer vorkommen können, keine Unstimmigkeiten aufweist (Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Situation wie bei der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt und die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2).
E. 3.3.5 Die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen [AS 2020 877, 1075, 1201]) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit fest, enthält aber für die hier zu beurteilende Problematik keine Abweichungen vom dargelegten Recht (BGE 150 V 249 E. 3.1.2; Urteile des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.2 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.2). Namentlich wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht gelockert und es wurde am Erfordernis der Kontrollierbarkeit der Anspruchsgrundlagen festgehalten. Insbesondere finden sich auch keine abweichenden Bestimmungen zur Sachverhaltsfeststellung und zur Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.2 f.).
E. 4.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Arbeitslosenkasse jeweils für jeden Monat eine Excel-Tabelle eingereicht hat, welcher zu entnehmen ist, welche Mitarbeitende an welchen Tagen gearbeitet oder Ferien bezogen haben, krank waren oder Kurzarbeit bezogen haben (vgl. exemplarisch für April 2020 Akten der Vor-instanz [vi.-act.] 1, S. 27). Gemäss der Beschwerdeführerin sind die Excel-Tabellen gestützt auf die betriebliche Arbeitszeitkontrolle für die Einreichung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse nachträglich erstellt worden (Beschwerdeschrift, Ziff. III. N 3). Den genannten Excel-Tabellen fehlt es unbestrittenermassen an einer Aufschlüsselung der Stunden pro Tag und Mitarbeitendem. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 21. November 2024 konnten der Vorinstanz Zeitausweise aus dem Arbeitszeiterfassungssystem der Beschwerdeführerin vorgelegt werden (vi.-act. 11). Für die Aberkennung der Kurzarbeitsentschädigung über Fr. 85'451.65 waren, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht allein die Excel-Tabellen massgebend, sondern die Gesamtheit aller Dokumente, welche Teil des Dossiers der kantonalen Arbeitslosenkasse waren und anlässlich der Arbeitgeberkontrolle gesichtet werden konnten: Zwischen den Excel-Tabellen und den Zeitausweisen aus dem Arbeitszeiterfassungssystem bestehen bei den zwei Verkäufern des Betriebs A._______ und B._______ zahlreiche und erhebliche Widersprüche, welche über einzelne Fehler, die immer vorkommen können, hinausgehen (vgl. oben E. 3.3.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nur vier Widersprüche über die gesamte Zeitperiode bestehen würden (Stellungnahme, S. 3). Dabei verkennt sie, dass es sich bei den von der Vorinstanz geschilderten Ungereimtheiten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 und Vernehmlassung, N 15) lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind den Akten zahlreiche weitere Widersprüche zu entnehmen, insbesondere auch für den Zeitraum nach dem Oktober 2020. So hat A._______ gemäss Zeitausweis vom Juni 2020 vom 2. bis zum 5. Juni 2020 Kurzarbeit bezogen (vi.-act. 11, S. 64), obwohl er gemäss Excel-Tabelle am 3. und 5. Juni 2020 nachmittags gearbeitet hat (vi.-act. 1, S. 41). Am 9. Juni 2020 hat A._______ gemäss Zeitausweis morgens von 07.56 bis 12.02 Uhr und nachmittags von 13.12 bis 18.36 Uhr gearbeitet (vi.-act. 11, S. 64), obwohl für ihn an diesem Tag morgens Kurzarbeit angegeben wurde (vi.-act. 1, S. 41). Gleiches gilt für A._______ für den 11. und 26. Juni 2020 (vi.-act. 1, S. 40 f. und vi.-act. 11 S. 64) sowie für den 7. und 8. Juli 2020 (vi.-act. 1, S. 46 und vi.-act. 11 S. 86). Die Excel-Tabellen sind nicht die einzigen Dokumente bei den Akten, die den Zeitausweisen von A._______ und B._______ widersprechen. Beispielsweise wurde durch A._______ in Vertretung der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 ein Kaufvertrag über ein Motorfahrzeug unterzeichnet (vi.-act. 14, S. 4), obwohl für ihn gemäss Zeitausweis an diesem Tag Kurzarbeit angemeldet wurde (vi.-act. 1, S. 132). Auch am 19. März 2022 unterzeichnete der eben genannte Mitarbeiter einen Kaufvertrag im Namen der Beschwerdeführerin (vi.-act. 14, S. 25); im Zeiterfassungssystem wurden für ihn aber keine Arbeitszeiten an diesem Tag erfasst (vi.-act. 1, S. 199). Am 30. Mai 2022 hat der zweite Verkäufer B._______ einen Kaufvertrag für die Beschwerdeführerin unterzeichnet (vi.-act. 14, S. 14), obwohl für ihn gemäss Zeitausweis von Mai 2022 an diesem Tag Kurzarbeit bezogen wurde (vi.-act. 11, S. 286). Die Kaufverträge belegen zudem, dass die Verkäufer - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgebracht - zumindest teilweise an Samstagen gearbeitet haben, obwohl dies weder aus den Excel-Tabellen noch aus der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle hervorgeht. Bei dieser grossen Anzahl von Unstimmigkeiten, welche über blosse Flüchtigkeits- und Tippfehler hinausgehen, kann nicht mehr von «einzelnen Fehler», die immer vorkommen können, gesprochen werden (vgl. oben E. 3.3.4). Ohne überspitzten Formalismus kann gesagt werden, dass es sich vorliegend um erhebliche Widersprüche handelt. Folglich kann der geltend gemachte Arbeitsausfall von A._______ und B._______ nicht zuverlässig festgestellt werden.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Excel-Tabellen seien bei der Überprüfung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen, da jederzeit eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorgelegen habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat der Arbeitslosenkasse mit den Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigung zu Beginn einzig die extra hierfür erstellten Excel-Tabellen mit dem jeweiligen Titel «Arbeitszeitkontrolle Zil-Garage St. Gallen AG» eingereicht und gestützt auf diese Dokumente Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Gemäss Art. 110 Abs. 2 AVIV hat die Arbeitslosenkasse die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet aufzubewahren. Die Ausgleichsstelle, welche für die Überprüfung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung zuständig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG i.V.m. Art. 110 Abs. 4 AVIV), kann jederzeit Einsicht in diese Akten nehmen und für ihre Überprüfung auch sämtliche weiteren betrieblichen Unterlagen sichten (Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.8). Ein Grund, weshalb die bei den Akten liegenden Excel-Tabellen für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht ersichtlich.
E. 4.1.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Arbeitslosenkasse habe die Excel-Tabellen zu Beginn akzeptiert und sie sei erst im Oktober 2022 (recte: 2020) auf die Unzulässigkeit der Excel-Listen hingewiesen worden, überzeugt nicht. Die Arbeitgeber werden in zahlreichen Informationsquellen, über welche die Beschwerdeführerin verfügte, auf die Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle aufmerksam gemacht (Hinweis auf dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit»; Hinweis auf der Bewilligungsverfügung der kantonalen Amtsstelle; Info-Service-Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung»). Zudem wurde im vorliegenden Fall die Kurzarbeitsentschädigung nicht aufgrund einer fehlenden Arbeitszeitkontrolle aberkannt, sondern vielmehr aufgrund der systematischen Fehler in der Arbeitszeitkontrolle von A._______ und B._______. Die Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse auf der Grundlage der eingereichten Dokumente (u.a. den Excel-Tabellen) Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt hat, löst gemäss ständiger Praxis keinen Vertrauensschutz aus (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6 und 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Die kantonalen Arbeitslosenkassen sind nicht verpflichtet, eine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Für eine solche vertiefte Prüfung ist die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuständig (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG sowie Art. 110 Abs. 4 AVIV).
E. 4.1.4 Die Vorinstanz macht geltend, dass auch die Einträge der Arbeitszeiten unglaubhaft seien und durch zwei Mitglieder der Geschäftsleitung beziehungsweise -führung explizit bestätigt worden sei, dass keine Arbeitszeitkontrolle für die beiden Verkaufsmitarbeiter geführt wurde. Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen beiden Argumenten: Die Verkäufer hätten ihre Arbeitszeiten aufgrund der fehlenden Verkäufe während der Corona-Pandemie ziemlich genau einhalten können und die Aussage des Geschäftsführers auf dem Formular «geprüfte Unterlagen» sei so zu interpretieren, dass jeweils jemand anders die Zeiten für die Käufer in das Zeiterfassungssystem eingetragen habe. Zudem sei der unterzeichnende Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin gar nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass unabhängig von den eingetragenen Zeiten auf den Zeitausweisen und unabhängig vom Formular «geprüfte Unterlagen» systematische Fehler in der Arbeitszeiterfassung von A._______ und B._______ festgestellt wurden (vgl. oben E. 4.1.1), was bereits dazu führt, dass der geltend gemachte Arbeitszeitausfall der ebengenannten Verkaufsmitarbeitenden nicht erstellt ist.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung verpflichtet, den Arbeitsausfall im Rahmen einer überprüfbaren, namentlich die - tatsächlich entstandenen - wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden deklarierenden Arbeitszeitkontrolle zu erfassen. Dies hat sie für A._______ und B._______ nicht getan. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass nicht festgestellt werden kann, ob der durch die Arbeitslosenversicherung entschädigte Arbeitsausfall der eben genannten Mitarbeiter tatsächlich im deklarierten Umfang bestanden hat. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass der gegenüber der Arbeitslosenkasse ausgewiesene Arbeitsausfall beziehungsweise die Arbeitszeit - soweit vorliegend zu beurteilen - nicht bestimm- und kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV ist. Der Schluss, dass in den Monaten Oktober und November 2020, April 2021 sowie März bis Mai 2022 Arbeitsausfall von mindestens 10% nicht erreicht wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Es kann im Rahmen seines Ermessensspielraums auf die Abnahme eines Beweises verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon ausgehen kann, dass weitere Beweiserhebungen an seiner auf Basis der gegebenen Aktenlage gebildeten Überzeugung nichts ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 und 136 I 229 E. 5.3 je m.H.). Weder Art. 33 Abs. 1 VwVG noch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) gewährleisten einen Anspruch auf mündliche Anhörung einer Partei oder von Zeugen (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 und 122 II 464 E. 4). Die mündliche Anhörung von Zeugen gilt als subsidiäres Beweismittel, auf das ausnahmsweise zurückgegriffen werden muss, wenn es an geeigneteren Mitteln fehlt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG; vgl. Urteil des BGer 5A.15/2006 vom 15. Juni 2006 E. 2.1 m.w.H.). Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Zeugen- und Parteibefragung in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung der Beschwerdeführerin und den Ablauf der Arbeitgeberkontrolle sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Arbeitszeitkontrollen von A._______ und B._______ zu erwarten sind. Insbesondere vermögen nachträgliche Befragungen eine rechtsgenügende Arbeitszeitkontrolle für die beiden Verkäufer nicht zu ersetzen.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2025 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 85'451.65 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'400.- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. November 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: - der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3552/2025 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien X._______ AG, Sébastien Touton, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die RechtsanwältinnenProf. Dr. Isabelle Häner und/oder Hana Virag, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Die X._______ AG, [Angaben zum Sitz] (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Motorfahrzeugen sowie dazugehörenden Bestandteilen und den Betrieb einer Service- und Reparaturwerkstätte mit Spenglerei. Im Zeitraum April 2020 bis Mai 2022 bezog sie Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 239'399.70. B. B.a Am 21. November 2024 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Kurzarbeitsentschädigungen. B.b Mit Revisionsverfügung vom 18. Dezember 2024 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 85'451.65 unrechtmässig bezogen habe und diese Summe innert 90 Tagen an die zuständige Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten sei. Im Übrigen anerkannte es den Anspruch. B.c Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 Einsprache erhoben und die Aufhebung der Revisionsverfügung verlangt. B.d Mit Entscheid vom 27. März 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die verfügte Rückforderung an die Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 85'451.65. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2024 und des Einspracheentscheids vom 27. März 2025. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 15. September 2025 eine freiwillige Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nachdem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 27. März 2025. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 18. Dezember 2024 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid richtet. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung mit der fehlenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der mitarbeitenden Verkäufer A._______ und B._______. Weder die eingereichten Excel-Tabellen noch die betriebliche Arbeitszeitkontrolle würden den gesetzlichen Anforderungen genügen und dies, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach auf diese Anforderungen hingewiesen wurde. Zudem würde der Abgleich dieser Dokumente zahlreiche Widersprüche zeigen. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch zu Protokoll gegeben, dass für die Verkäufer keine effektiven Arbeitszeitkontrollen geführt wurden. Mangels rechtsgenügender Arbeitszeitkontrolle sei der Arbeitszeitausfall für die angestellten Verkäufer nicht kontrollierbar. Zudem sei in den Jahren 2020 und 2021 der Anteil am 13. Monatslohn bei allen Mitarbeitenden nicht in den massgebenden Verdienst eingerechnet worden. Unter Berücksichtigung dieser Beanstandungen erreiche der Arbeitsausfall im Oktober und November 2020, April 2021 sowie von März bis Mai 2022 den Mindestausfall von 10% nicht. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass sie für sämtliche Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt habe, welche den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Aus dieser sei ersichtlich, welche Arbeitszeit im Detail geleistet wurde und wann die jeweilige Person aus welchen Gründen abwesend war. Diese Dokumente seien in den Vorakten und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihre Überprüfung nicht auf diese Arbeitszeitkontrolle abstützt, sondern ausführt, dass die eingereichten Excel-Tabellen ungenügend seien. Die effektive Arbeitszeitkontrolle sei täglich und zeitgleich erfasst worden. Auf deren Grundlage seien die Excel-Listen für die Einreichung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse erstellt worden. Eine nachträgliche Überprüfung könne somit anhand der Zeiterfassung erfolgen; eine Überprüfung der ausbezahlten Entschädigung anhand der Excel-Tabellen sei nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass zwischen den Excel-Listen und der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle zahlreiche Widersprüche bestehen würden. Wenn bei der Übertragung Differenzen entstanden seien, grenze es an überspitzten Formalismus, wenn aufgrund dieser wenigen Fehler die gesamte Arbeitszeitkontrolle als ungenügend qualifiziert werde. Die Ein- und Austrittszeiten der beiden Verkäufer seien jeweils durch einen anderen Mitarbeitenden (Geschäftsführer, Lohnbuchhalter oder eine andere damit beauftragte Person) im Zeiterfassungssystem eingetragen worden. Die Verkäufer hätten keinen Zugang zum Software-Programm für die betriebliche Arbeitszeitkontrolle. Auf dem Formular, welches anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ausgefüllt wurde, habe der Geschäftsführer lediglich diesen Umstand zum Ausdruck gebracht. Es treffe aber nicht zu, dass für die Verkäufer keine Arbeitszeitkontrolle geführt werde. Ebenso habe der Geschäftsführer nie bestätigt, dass jeweils Wochen mit ganztägigen Arbeitszeiten und Wochen ohne Arbeitsstunden festgehalten worden seien. Diese Behauptung finde auch keine Stütze in den Akten und sei folglich nicht zu berücksichtigen. Das Formular sei anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht genügend erklärt worden und es sei nicht auf allfällige Folgen hingewiesen worden. Zudem sei der Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt gewesen und somit nicht befugt gewesen, dass Formular alleine und mithin rechtsgültig zu unterzeichnen. Das Formular dürfe daher nicht berücksichtigt werden. 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b Abs. 1 und 2 AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die Beweislast für den Arbeitsausfall obliegt dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3 in fine). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, die genauen Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer jederzeit möglichst zuverlässig feststellen zu können. Dies entbindet die Verwaltung nicht davon, dem Betrieb bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle Gelegenheit zu geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Behörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten (vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 undB-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1). 3.3 3.3.1 Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar, wenn die geleistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag überprüfbar ist (vgl. Urteil des EVG C 260/00 vom 22. August 2001 E. 2a). Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 m.w.H.). 3.3.2 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festgehalten werden (vgl. Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend detailliert ist und zeitgleich erfolgt (Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). 3.3.3 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt werden (Urteil des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4). Es wird somit eine hohe beweismässige Hürde an den Beleg der Authentizität der Dokumente angelegt, welcher der Beschwerdeführerin obliegt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5). Von den Anforderungen des Art. 46b AVIV als formeller Beweisvorschrift darf nur dann abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3). 3.3.4 Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung eines Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie, abgesehen von einzelnen Fehlern, die immer vorkommen können, keine Unstimmigkeiten aufweist (Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Situation wie bei der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt und die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). 3.3.5 Die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen [AS 2020 877, 1075, 1201]) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit fest, enthält aber für die hier zu beurteilende Problematik keine Abweichungen vom dargelegten Recht (BGE 150 V 249 E. 3.1.2; Urteile des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.2 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.2). Namentlich wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht gelockert und es wurde am Erfordernis der Kontrollierbarkeit der Anspruchsgrundlagen festgehalten. Insbesondere finden sich auch keine abweichenden Bestimmungen zur Sachverhaltsfeststellung und zur Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.2 f.). 4. 4.1 4.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Arbeitslosenkasse jeweils für jeden Monat eine Excel-Tabelle eingereicht hat, welcher zu entnehmen ist, welche Mitarbeitende an welchen Tagen gearbeitet oder Ferien bezogen haben, krank waren oder Kurzarbeit bezogen haben (vgl. exemplarisch für April 2020 Akten der Vor-instanz [vi.-act.] 1, S. 27). Gemäss der Beschwerdeführerin sind die Excel-Tabellen gestützt auf die betriebliche Arbeitszeitkontrolle für die Einreichung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse nachträglich erstellt worden (Beschwerdeschrift, Ziff. III. N 3). Den genannten Excel-Tabellen fehlt es unbestrittenermassen an einer Aufschlüsselung der Stunden pro Tag und Mitarbeitendem. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 21. November 2024 konnten der Vorinstanz Zeitausweise aus dem Arbeitszeiterfassungssystem der Beschwerdeführerin vorgelegt werden (vi.-act. 11). Für die Aberkennung der Kurzarbeitsentschädigung über Fr. 85'451.65 waren, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht allein die Excel-Tabellen massgebend, sondern die Gesamtheit aller Dokumente, welche Teil des Dossiers der kantonalen Arbeitslosenkasse waren und anlässlich der Arbeitgeberkontrolle gesichtet werden konnten: Zwischen den Excel-Tabellen und den Zeitausweisen aus dem Arbeitszeiterfassungssystem bestehen bei den zwei Verkäufern des Betriebs A._______ und B._______ zahlreiche und erhebliche Widersprüche, welche über einzelne Fehler, die immer vorkommen können, hinausgehen (vgl. oben E. 3.3.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nur vier Widersprüche über die gesamte Zeitperiode bestehen würden (Stellungnahme, S. 3). Dabei verkennt sie, dass es sich bei den von der Vorinstanz geschilderten Ungereimtheiten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 und Vernehmlassung, N 15) lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind den Akten zahlreiche weitere Widersprüche zu entnehmen, insbesondere auch für den Zeitraum nach dem Oktober 2020. So hat A._______ gemäss Zeitausweis vom Juni 2020 vom 2. bis zum 5. Juni 2020 Kurzarbeit bezogen (vi.-act. 11, S. 64), obwohl er gemäss Excel-Tabelle am 3. und 5. Juni 2020 nachmittags gearbeitet hat (vi.-act. 1, S. 41). Am 9. Juni 2020 hat A._______ gemäss Zeitausweis morgens von 07.56 bis 12.02 Uhr und nachmittags von 13.12 bis 18.36 Uhr gearbeitet (vi.-act. 11, S. 64), obwohl für ihn an diesem Tag morgens Kurzarbeit angegeben wurde (vi.-act. 1, S. 41). Gleiches gilt für A._______ für den 11. und 26. Juni 2020 (vi.-act. 1, S. 40 f. und vi.-act. 11 S. 64) sowie für den 7. und 8. Juli 2020 (vi.-act. 1, S. 46 und vi.-act. 11 S. 86). Die Excel-Tabellen sind nicht die einzigen Dokumente bei den Akten, die den Zeitausweisen von A._______ und B._______ widersprechen. Beispielsweise wurde durch A._______ in Vertretung der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 ein Kaufvertrag über ein Motorfahrzeug unterzeichnet (vi.-act. 14, S. 4), obwohl für ihn gemäss Zeitausweis an diesem Tag Kurzarbeit angemeldet wurde (vi.-act. 1, S. 132). Auch am 19. März 2022 unterzeichnete der eben genannte Mitarbeiter einen Kaufvertrag im Namen der Beschwerdeführerin (vi.-act. 14, S. 25); im Zeiterfassungssystem wurden für ihn aber keine Arbeitszeiten an diesem Tag erfasst (vi.-act. 1, S. 199). Am 30. Mai 2022 hat der zweite Verkäufer B._______ einen Kaufvertrag für die Beschwerdeführerin unterzeichnet (vi.-act. 14, S. 14), obwohl für ihn gemäss Zeitausweis von Mai 2022 an diesem Tag Kurzarbeit bezogen wurde (vi.-act. 11, S. 286). Die Kaufverträge belegen zudem, dass die Verkäufer - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgebracht - zumindest teilweise an Samstagen gearbeitet haben, obwohl dies weder aus den Excel-Tabellen noch aus der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle hervorgeht. Bei dieser grossen Anzahl von Unstimmigkeiten, welche über blosse Flüchtigkeits- und Tippfehler hinausgehen, kann nicht mehr von «einzelnen Fehler», die immer vorkommen können, gesprochen werden (vgl. oben E. 3.3.4). Ohne überspitzten Formalismus kann gesagt werden, dass es sich vorliegend um erhebliche Widersprüche handelt. Folglich kann der geltend gemachte Arbeitsausfall von A._______ und B._______ nicht zuverlässig festgestellt werden. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Excel-Tabellen seien bei der Überprüfung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen, da jederzeit eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorgelegen habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat der Arbeitslosenkasse mit den Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigung zu Beginn einzig die extra hierfür erstellten Excel-Tabellen mit dem jeweiligen Titel «Arbeitszeitkontrolle Zil-Garage St. Gallen AG» eingereicht und gestützt auf diese Dokumente Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Gemäss Art. 110 Abs. 2 AVIV hat die Arbeitslosenkasse die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet aufzubewahren. Die Ausgleichsstelle, welche für die Überprüfung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung zuständig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG i.V.m. Art. 110 Abs. 4 AVIV), kann jederzeit Einsicht in diese Akten nehmen und für ihre Überprüfung auch sämtliche weiteren betrieblichen Unterlagen sichten (Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.8). Ein Grund, weshalb die bei den Akten liegenden Excel-Tabellen für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht ersichtlich. 4.1.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Arbeitslosenkasse habe die Excel-Tabellen zu Beginn akzeptiert und sie sei erst im Oktober 2022 (recte: 2020) auf die Unzulässigkeit der Excel-Listen hingewiesen worden, überzeugt nicht. Die Arbeitgeber werden in zahlreichen Informationsquellen, über welche die Beschwerdeführerin verfügte, auf die Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle aufmerksam gemacht (Hinweis auf dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit»; Hinweis auf der Bewilligungsverfügung der kantonalen Amtsstelle; Info-Service-Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung»). Zudem wurde im vorliegenden Fall die Kurzarbeitsentschädigung nicht aufgrund einer fehlenden Arbeitszeitkontrolle aberkannt, sondern vielmehr aufgrund der systematischen Fehler in der Arbeitszeitkontrolle von A._______ und B._______. Die Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse auf der Grundlage der eingereichten Dokumente (u.a. den Excel-Tabellen) Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt hat, löst gemäss ständiger Praxis keinen Vertrauensschutz aus (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6 und 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Die kantonalen Arbeitslosenkassen sind nicht verpflichtet, eine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Für eine solche vertiefte Prüfung ist die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuständig (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG sowie Art. 110 Abs. 4 AVIV). 4.1.4 Die Vorinstanz macht geltend, dass auch die Einträge der Arbeitszeiten unglaubhaft seien und durch zwei Mitglieder der Geschäftsleitung beziehungsweise -führung explizit bestätigt worden sei, dass keine Arbeitszeitkontrolle für die beiden Verkaufsmitarbeiter geführt wurde. Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen beiden Argumenten: Die Verkäufer hätten ihre Arbeitszeiten aufgrund der fehlenden Verkäufe während der Corona-Pandemie ziemlich genau einhalten können und die Aussage des Geschäftsführers auf dem Formular «geprüfte Unterlagen» sei so zu interpretieren, dass jeweils jemand anders die Zeiten für die Käufer in das Zeiterfassungssystem eingetragen habe. Zudem sei der unterzeichnende Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin gar nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass unabhängig von den eingetragenen Zeiten auf den Zeitausweisen und unabhängig vom Formular «geprüfte Unterlagen» systematische Fehler in der Arbeitszeiterfassung von A._______ und B._______ festgestellt wurden (vgl. oben E. 4.1.1), was bereits dazu führt, dass der geltend gemachte Arbeitszeitausfall der ebengenannten Verkaufsmitarbeitenden nicht erstellt ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung verpflichtet, den Arbeitsausfall im Rahmen einer überprüfbaren, namentlich die - tatsächlich entstandenen - wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden deklarierenden Arbeitszeitkontrolle zu erfassen. Dies hat sie für A._______ und B._______ nicht getan. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass nicht festgestellt werden kann, ob der durch die Arbeitslosenversicherung entschädigte Arbeitsausfall der eben genannten Mitarbeiter tatsächlich im deklarierten Umfang bestanden hat. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass der gegenüber der Arbeitslosenkasse ausgewiesene Arbeitsausfall beziehungsweise die Arbeitszeit - soweit vorliegend zu beurteilen - nicht bestimm- und kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV ist. Der Schluss, dass in den Monaten Oktober und November 2020, April 2021 sowie März bis Mai 2022 Arbeitsausfall von mindestens 10% nicht erreicht wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Es kann im Rahmen seines Ermessensspielraums auf die Abnahme eines Beweises verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon ausgehen kann, dass weitere Beweiserhebungen an seiner auf Basis der gegebenen Aktenlage gebildeten Überzeugung nichts ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 und 136 I 229 E. 5.3 je m.H.). Weder Art. 33 Abs. 1 VwVG noch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) gewährleisten einen Anspruch auf mündliche Anhörung einer Partei oder von Zeugen (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 und 122 II 464 E. 4). Die mündliche Anhörung von Zeugen gilt als subsidiäres Beweismittel, auf das ausnahmsweise zurückgegriffen werden muss, wenn es an geeigneteren Mitteln fehlt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG; vgl. Urteil des BGer 5A.15/2006 vom 15. Juni 2006 E. 2.1 m.w.H.). Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Zeugen- und Parteibefragung in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung der Beschwerdeführerin und den Ablauf der Arbeitgeberkontrolle sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Arbeitszeitkontrollen von A._______ und B._______ zu erwarten sind. Insbesondere vermögen nachträgliche Befragungen eine rechtsgenügende Arbeitszeitkontrolle für die beiden Verkäufer nicht zu ersetzen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2025 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 85'451.65 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'400.- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. November 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt:
- der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______