Beiträge für vorbereitende Kurse
Sachverhalt
A. Nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Innendekorateur mit eidgenössischem Fachausweis" reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. April 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse in der Höhe von Fr. 12'784.70 ein. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und sprach ihm Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'273.50 zu. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass von den geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 12'784.70 lediglich Fr. 8'547.- anrechenbar seien, wobei der Beitragssatz 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betrage. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien seine gesamten Kosten von Fr. 12'784.70 anzurechnen. Zur Begründung macht er geltend, zu Unrecht seien die Kosten für das Material, das er selbst beschafft und nicht über die Schule bezogen habe, nicht berücksichtigt worden. D. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es seien nur Auslagen anrechenbar, die unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dienten. Auslagen, die nicht vom Kursanbieter in Rechnung gestellt würden, seien vom Subventionsanspruch ausgenommen, d.h. auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Handwerksmaterial, das er bei der B._______ AG und bei C._______ bezogen habe (Fr. 4'237.90). Dies stehe im Einklang mit dem Willen des Verordnungsgebers, dass nur die Kursanbieter die anrechenbaren Kursgebühren beziffern und deklarieren dürften. E. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung wurde stillschweigend verzichtet. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] sowie Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG; SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV; SR 412.101) die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (vgl. Art. 66a - Art. 66j BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch umfasst Angaben zur gesuchstellenden Person (Art. 66b Bst. a BBV), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren (Art. 66b Bst. b BBV), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66b Bst. c BBV) sowie die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung (Art. 66b Bst. d BBV). Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung (Art. 66f Abs. 3 BBV). Die Vorinstanz richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen (Art. 66c Abs. 2 BBV) bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 66c Abs. 1 Bst. a-f BBV) aus.
E. 3 Vorliegend ist strittig, welche Kosten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbereitungskurses für die eidgenössische Berufsprüfung "Innendekorateur mit eidgenössischem Fachausweis" entstanden sind, anrechenbar sind.
E. 3.1 Das Kursgeld für den Vorbereitungskurs vom 16. April 2018 bis 3. Juli 2020 betrug Fr. 13'000.-. Da der Beschwerdeführer von Beiträgen aus dem Weiterbildungsfonds für Angestellte von interieursuisse-Mitgliedern und aus dem "AVE Berufsbildungsfonds" in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.- profitieren konnte, betrug das von ihm selbst bezahlte Kursgeld letztlich Fr. 8'000.- (vgl. Rechnung interieursuisse vom 28. November 2018). Zusätzlich zu diesem Kursgeld stellte ihm die Kursleitung Rechnung für "Verbrauchsmaterial Vorkurs BP ID" in der Höhe von Fr. 547.- (vgl. Rechnung interieursuisse vom 31. Juli 2020). Unbestritten ist, dass diese Kurskosten von insgesamt Fr. 8'547.- (vgl. Zahlungsbestätigung interieursuisse vom 27. Mai 2021) anrechenbar sind.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet jedoch weitere Kosten für Material als anrechenbar, das er privat zur Vorbereitung auf die Berufsprüfung erworben habe: In der Rechnung der B._______ AG vom 29. Dezember 2020 "Materialkosten Vorbereitungskurse Innendekorateur" ist Wandbespannungs-, Vorhang-, Polster- und Bodenbelagsmaterial für insgesamt Fr. 3'241.70 aufgeführt (vgl. auch Zahlungsbestätigung der B._______ AG vom 1. Juni 2021). Zudem hat der Beschwerdeführer eine Rechnung der C._______ vom 22. September 2020 für zwei Fauteuil-Gestelle zum Preis von Fr. 1'992.45 ins Recht gelegt. Seine Forderung beläuft sich auf die Hälfte (Fr. 996.20; vgl. Zahlungsbestätigung der C._______ vom 26. Januar 2021, allerdings in der Höhe von Fr. 996.50). Die strittigen Kosten belaufen sich somit auf Fr. 4'237.90. Zur Begründung, weshalb diese Kosten anrechenbar seien, erklärt der Beschwerdeführer, die Kursteilnehmer seien von der Kursleiterin aufgefordert worden, das Material selbst zu beschaffen. Die Vorinstanz beruft sich hauptsächlich darauf, alle Auslagen, die nicht vom Kursanbieter in Rechnung gestellt worden seien, seien vom Subventionsanspruch ausgeschlossen, somit auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Handwerksmaterial, das er extern bezogen habe. Dies stehe im Einklang mit dem Willen des Verordnungsgebers, dass nur die Kursanbieter die anrechenbaren Kursgebühren beziffern und deklarieren dürften.
E. 4 Es stellt sich somit die Frage, ob private Materialkosten zur Anrechnung an die Bundesbeiträge für die Prüfungsvorbereitung berücksichtigt werden können, wenn sie auf Anweisung der Kursleiterin angefallen, aber vom Kursanbieter nicht deklariert worden sind. Nach den erwähnten Bestimmungen (vgl. E. 2) müssen die Aufwendungen dafür erstens unter den Begriff der Kursgebühren fallen und zweitens unmittelbar der Wissensvermittlung für die massgebliche eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung dienen (Art. 66f Abs. 3 BBV).
E. 4.1 Der Begriff der "Kursgebühr" als Bedingung für die Anrechnung folgt schon aus Art. 56a Abs. 2 und 3 BBG. Das Gesetz legt dabei fest, dass es sich um "Kursgebühren" handeln muss, auch wenn es die Aufgabe, die anrechenbaren Aufwendungen für die Prüfungsvorbereitung zu bezeichnen, im Übrigen an den Bundesrat delegiert (Art. 56a Abs. 3 BBG). "Gebühr" bezeichnet verwaltungsrechtlich die zu leistende Abgabe für ein hoheitlich, meist von einer Behörde erbrachtes und von der zahlungspflichtigen Person veranlasstes amtliches Tun (vgl. BGE 146 IV 196, E. 2.2; 143 II 283 E. 1.2.4). Grammatikalisch würden damit nur die von einer öffentlich-rechtlichen oder offiziös handelnden Kursanbieterin erhobenen Geldbeiträge zur Deckung ihres Kursleistungsaufwands zur Anrechnung gelangen. Anbieterinnen von Vorbereitungskursen eidgenössischer Fachprüfungen bzw. "Organisationen der Arbeitswelt" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 und 56a BBG sind aber mehrheitlich private Verbände, im vorliegenden Fall die interieursuisse in Selzach. Für die Berufsprüfung "Innendekorateur/in mit eidg. Fachausweis" und für alle mit dieser vergleichbaren Prüfungen der Tertiärstufe ("Einrichtungsberater/-in mit eidg. Fachausweis", "Einrichtungsplaner/-in mit eidg. Fachausweis", "Wohntextilgestalter/-in mit eidg. Fachausweis") wird in der öffentlichen "Meldeliste" der zugelassenen Kursanbieterinnen (vgl. Art. 66g BBV und www.becc.admin.ch/becc/ public/sufi/ , besucht am 14. März 2022) für die ganze Schweiz einzig die interieursuisse genannt. Diese privaten Anbieterinnen würden durch ein zu enges Begriffsverständnis von "Kursgebühren" von einer Anrechnung ausgeschlossen, was dem Ziel des Gesetzes unmittelbar zuwiderliefe. Ist der Begriff "Kursgebühren" somit in einem breiten Sinn zu verstehen, was die Kursanbieterinnen betrifft, ergibt sich aus Art. 66f Abs. 3 BBV ebenso in sachlicher Hinsicht ein weites Verständnis: Diese Norm definiert den Umfang der Anrechenbarkeit. Sie erwähnt selbst "namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung" als "Kursgebühren", auch wenn sie nicht unmittelbar der Wissensvermittlung dienen und darum von der Anrechnung ausgeschlossen sind. So wie Leistungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft gewöhnlich nicht vom Kursanbieter bezogen werden und als Auslagen über eine Teilnahmegebühr im engeren Sinn hinausgehen, ist dieses Verständnis auch auf Material-Aufwendungen für die Prüfungsvorbereitung anzuwenden, die nicht über den Kursanbieter beschafft, sondern direkt von Dritten bezogen worden sind.
E. 4.2 Insofern die Vorinstanz die Anrechenbarkeit privater Auslagen somit nur verneint, weil der Anbieter des Kurses sie formal nicht als Kursgebühren ausgewiesen hat, ist ihr darum nicht zu folgen. Zwar sind in den Beitragsgesuchen an die Vorinstanz die vom Anbieter ausgestellte Bestätigung über die Kursgebühren (Art. 66b Bst. c BBV) und in dieser Bestätigung stets eine korrekte Darstellung der gesamten Kursgebühren sowie der anrechenbaren und der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten Teilbeträge wiederzugeben (Art. 66i Abs. 1 BBV). Nicht ausgeschlossen, sondern gegenteils vorbehalten wird in diesem Zusammenhang aber die Möglichkeit unrichtiger, insbesondere unvollständiger Angaben (Art. 66i Abs. 4 BBV). Denn Bundesbeiträge nach Art. 56a f. BGG sollen nicht in erster Linie die kursanbietenden Schulen, sondern die Absolventinnen und Absolventen der Kurse entlasten und ihr Vertrauen in die Kostenbeteiligung des Bundes für bestandene Prüfungen rechtfertigen, wobei sie als Teilnehmer/innen nicht unbedingt den Überblick über die getätigten Kursaufwendungen haben. Ihr Rückerstattungsanspruch darf darum nicht von der vollständigen Aufführung der Auslagen durch die Kursanbieterin abhängig sein (vgl. auch die Urteile des BVGer B-2997/2019 vom 17.12.2019, E. 3.2, B-7032/2018 vom 17.12.2019, E. 4.4, B-3546/2019 vom 21.11.2019, E. 3.2 und B-2477/2019 vom 13. Januar 2020, E. 3.2). Hingegen muss eine Anrechnung unterbleiben, wenn es sich um freiwillige Aufwendungen handelt, die der Kursanbieter gegenüber den Kursteilnehmenden nicht als notwendig für die Teilnahme und Vorbereitung der Prüfung bezeichnet und deren Erbringung nicht vorausgesetzt hat. In diesem Sinn ist am zwingenden, kausalen Charakter als "Gebühren"-Aufwand festzuhalten.
E. 4.3 Das zweite Kriterium der Anrechenbarkeit, dass die Kursgebühren "unmittelbar der Wissensvermittlung dienen" müssen (Art. 66f Abs. 3 BBV), grenzt notwendige von (bloss) nützlichen Prüfungsvorbereitungskosten ab, welche vom erwähnten Gesetzesziel nicht mehr gedeckt sind. Es setzt einen engen, vernünftigerweise zu erwartenden Kausalzusammenhang zwischen der Auslage und der für die Prüfung vorausgesetzten Kompetenz, sei sie theoretischer oder praktischer Natur, bzw. dem Bestehen der Prüfung voraus. Während unmittelbar auf die Vorbereitung einer Prüfung ausgerichtete Kurse diese Voraussetzung in der Regel erfüllen, gilt für individuelle Auslagen einzelner Kursteilnehmer/innen, die nicht auf der Bescheinigung der Kursgebühren durch den Kursanbieter ausgewiesen sind, eine umgekehrte Vermutung. Ihre Notwendigkeit für das Bestehen der Prüfung muss besonders dargelegt werden. Haben viele Kandidaten die Prüfung ohne solche Auslagen bestanden, spricht das gegen ihr unmittelbares Dienen zur Prüfungswissensvermittlung. Nicht anrechenbar sind nach diesem Kriterium auch die Prüfungsgebühren selbst und die Auslagen für Prüfungsmaterial, die als solche keine Wissensvermittlung bezwecken und bereits durch andere Subventionen (vgl. Art. 56 BBG; Art. 65 BBV) unterstützt bzw. gedeckt werden.
E. 4.4 Schliesslich sind die Obergrenzen von Fr. 19'000.- für eidgenössische Berufsprüfungen und Fr. 21'000.- für eidgenössische höhere Fachprüfungen zu berücksichtigen (Art. 66f Abs. 2 BBV). Damit wird aber die überwiegende Mehrheit der bekannten Kurse abgedeckt und soll vor allem die Anrechnung zusätzlicher Kursgebühren wegen einer nicht auf Anhieb bestandenen Prüfung verhindert werden (vgl. Erläuternder Bericht vom 22. Februar 2017 zur Vernehmlassungsvorlage "Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung [nachfolgend: Bericht zur Vernehmlassungsvorlage], fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6017-17-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf, S. 20, besucht am 14.3.2022).
E. 5.1 Die vom Beschwerdeführer getätigten Auslagen für Wandbespannungs-, Vorhang-, Polster- und Bodenbelagsmaterial, darunter insbesondere Möbelstoff, ein Schnurzugsystem, Modulfederkern, Gurten, Textilkleber, Bezugstoff und ein Treppenkantenprofil, sowie für ein Fauteuil-Gestell sind als solche unbestritten. Sie erfolgten eigens zur Prüfungsvorbereitung und gelten darum, obwohl sie auf der Abrechnung der interieursuisse nicht genannt sind, als "Kursgebühren" im Sinne von Art. 66f Abs. 3 BBV (vgl. vorne, E. 4.2).
E. 5.2 Zweitens ist die Voraussetzung der unmittelbaren Wissensvermittlung (vorne, E. 4.3) zu prüfen.
E. 5.2.1 Es ist unbestritten, dass die Kursteilnehmenden im Fach "Polstern" wenig bis keine Vorkenntnisse hatten, was zu folgenden Aussagen der Kursleiterin führte: "Da wir im trad. Polstern ziemlich vorne anfangen, würde es etwas knapp von der Zeit". "Ich schlage vor, dass jeder sein Material selber vorbereitet mitnimmt ok? Dann sparen wir auch etwas Zeit." "Wir bekommen nun noch ein paar Tage mehr, so dass alles Platz hat"; "News vo Selzach, am Kurs vom März chemid mir de Mittwuch au no über zum polstere". "Am Kurs einfach alles Material mitnehmen, entweder für das Prüfungsgestell oder euren Übungsfauteuil."
E. 5.2.2 Die Berufsprüfung für Innendekorateure prüft und bescheinigt die Fähigkeit, anspruchsvolle Innendekorationsarbeiten ausführen zu können (vgl. Ziff. 1.2 des Reglements vom 14. Juni 1991 über die Durchführung der Berufsprüfung für Innendekorateure und Innendekorateurinnen [mit eidg. Fachausweis]; nachfolgend: "Prüfungsreglement"; abrufbar unter: <www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/show/28441>). Der praktische Teil hat an dieser Prüfung einen hohen Stellenwert. Er dauert länger als der theoretische Teil und die Fachnoten der Fächer "Praktische Arbeiten" zählen doppelt (vgl. Ziff. 7.2 des Prüfungsreglements). Geprüft werden: "Praktische Arbeiten 'Polstern'" (ca. 12 Std.), "Praktische Arbeiten 'Dekoration'" (ca. 7 Std.), "Praktische Arbeiten 'Bodenbelag im Wohnbereich'" (ca. 7 Std.) und "Praktische Arbeiten im Wahlbereich" (ca. 7 Std.). Der theoretische Teil dauert dagegen nur viermal ca. 3 Stunden (vgl. Ziff. 6.1 ff. des Prüfungsreglements).
E. 5.2.3 Offenbar stellt es beim Vorbereitungskurs Berufsprüfung für Innendekorateure und Innendekorateurinnen zudem eine besondere Herausforderung dar, dass er alle prüfungsrelevanten Bereiche abdeckt und die unterschiedliche Vorbildung und Praxis der Kursteilnehmenden bei der Wissensvermittlung berücksichtigt. Zur Vorbildung der Teilnehmer/innen sieht das Prüfungsreglement nämlich vor, auch Tapezierer-Dekorateure, Sattler-Tapezierer und Tapezierer-Bodenleger mit Fähigkeitszeugnis, neben Innendekorateuren mit Fähigkeitszeugnis, könnten zur Prüfung zugelassen werden (vgl. Ziff. 3.2 des Prüfungsreglements). Das praktische Wissen, auf das die Prüfung fokussiert, ist für die Teilnehmer/innen darum teilweise neu und im Vorbereitungskurs von Grund auf zu lernen. Die höhere Berufsbildung auf Tertiärstufe ist eigentlich auf die Vermittlung und den Erwerb höherer Qualifikationen beschränkt, die für die Ausübung einer anspruchs- und verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus (Art. 26 Abs. 2 BBG). Bei den Berufs- und höheren Fachprüfungen werden eine einschlägige berufliche Praxis und ein einschlägiges Fachwissen vorausgesetzt (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die Prüfungen richten sich somit an Personen mit Berufserfahrung, die ihre Kenntnisse vertiefen oder sich spezialisieren wollen (vgl. Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich 2009, S. 25).
E. 5.2.4 Polstern als Handwerk und praktisches Spezialwissen kann allerdings, wie die Reaktion der Kursleiterin zeigt und nach den Unterlagen begründet erscheint, nur mit direkter Anleitung, eigener Übung und unter Einsatz von realem Verbrauchsmaterial gelernt werden. Nicht in allen Ausbildungsgängen, die zu dieser Prüfung zugelassen werden, wurde es bereits früher vermittelt, und die Vorinstanz macht darum zurecht nicht geltend, die Anbieterin habe den Teilnehmenden die Materialauslagen bloss als fakultatives Übungsmaterial zur Vertiefung des im Prinzip ausreichend behandelten Kursstoffs empfohlen. Sie bezeichnet die Auslagen auch nicht als - nicht anrechenbare - Prüfungskosten. Vielmehr dürfte es sich um Material handeln, das anlässlich des Vorbereitungskurses unmittelbar zur Prüfungsvorbereitung verbraucht und aus gutem Grund gegenüber allen Teilnehmenden als notwendig deklariert wurde. Die Rechnung der B._______ AG ist mit "Materialkosten für Vorbereitungskurse Berufsprüfung Innendekorateure" überschrieben. Weiter hat die C._______ dem Beschwerdeführer Rechnung für ein "Fauteuil-Gestell hoch für Berufsprüfung" gestellt (vgl. Rechnung vom 22. September 2020; in diesem Sinne auch: Erläuternder Bericht zur "Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV): Stärkung der Höheren Berufsbildung" vom September 2017, S. 6). Unter diesen besonderen Umständen darf angenommen werden, das von den Kursteilnehmenden selbst beschaffte Material habe im vorliegenden Fall unmittelbar der praktischen Vermittlung bzw. Aneignung von Wissen für die anschliessende Berufsprüfung gedient, an der das Fach "Polstern" in handwerklicher Beziehung von Relevanz ist. Unter dem Blickpunkt der Wissensvermittlung im Rahmen eines Vorbereitungskurses sind die Materialkosten des Beschwerdeführers somit als anrechenbar zu qualifizieren (Art. 66f Abs. 3 BBV).
E. 5.3 Die Kursgebühren betrugen im vorliegenden Fall brutto Fr. 13'000.- plus Fr. 547.- separat ausgewiesene Materialkosten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, aufgrund der Kosten für Material und Maschinennutzung seien die Kursgebühren für eidgenössische Berufsprüfungen im Bereich Industrie und produzierendes Gewerbe relativ hoch (vgl. Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, S. 7), wird die Obergrenze von Fr. 19'000.- für Berufsprüfungen durch die konkret erhobenen Gebühren damit gewahrt.
E. 5.4 Zur Beitragsberechnung müssen somit insgesamt Fr. 12'784.90 (Fr. 8'547.- + Fr. 4'237.90) herangezogen werden. Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66c BBV Beiträge in der Höhe von Fr. 6'392.45 auszuzahlen.
E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Daher sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Urteil des BVGer B-1862/ 2019 vom 18. November 2019 E. 4.2).
E. 7 Dieses Urteil kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wenn auf die strittigen Kursbeiträge ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Vorinstanz bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Beiträge in der Höhe von Fr. 6'392.45 auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie an das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. April 2022 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 58681; Gerichtsurkunde) - das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3552/2021 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung. Sachverhalt: A. Nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Innendekorateur mit eidgenössischem Fachausweis" reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. April 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse in der Höhe von Fr. 12'784.70 ein. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und sprach ihm Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'273.50 zu. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass von den geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 12'784.70 lediglich Fr. 8'547.- anrechenbar seien, wobei der Beitragssatz 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betrage. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien seine gesamten Kosten von Fr. 12'784.70 anzurechnen. Zur Begründung macht er geltend, zu Unrecht seien die Kosten für das Material, das er selbst beschafft und nicht über die Schule bezogen habe, nicht berücksichtigt worden. D. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es seien nur Auslagen anrechenbar, die unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dienten. Auslagen, die nicht vom Kursanbieter in Rechnung gestellt würden, seien vom Subventionsanspruch ausgenommen, d.h. auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Handwerksmaterial, das er bei der B._______ AG und bei C._______ bezogen habe (Fr. 4'237.90). Dies stehe im Einklang mit dem Willen des Verordnungsgebers, dass nur die Kursanbieter die anrechenbaren Kursgebühren beziffern und deklarieren dürften. E. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung wurde stillschweigend verzichtet. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] sowie Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG; SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV; SR 412.101) die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (vgl. Art. 66a - Art. 66j BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch umfasst Angaben zur gesuchstellenden Person (Art. 66b Bst. a BBV), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren (Art. 66b Bst. b BBV), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66b Bst. c BBV) sowie die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung (Art. 66b Bst. d BBV). Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung (Art. 66f Abs. 3 BBV). Die Vorinstanz richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen (Art. 66c Abs. 2 BBV) bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 66c Abs. 1 Bst. a-f BBV) aus.
3. Vorliegend ist strittig, welche Kosten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbereitungskurses für die eidgenössische Berufsprüfung "Innendekorateur mit eidgenössischem Fachausweis" entstanden sind, anrechenbar sind. 3.1 Das Kursgeld für den Vorbereitungskurs vom 16. April 2018 bis 3. Juli 2020 betrug Fr. 13'000.-. Da der Beschwerdeführer von Beiträgen aus dem Weiterbildungsfonds für Angestellte von interieursuisse-Mitgliedern und aus dem "AVE Berufsbildungsfonds" in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.- profitieren konnte, betrug das von ihm selbst bezahlte Kursgeld letztlich Fr. 8'000.- (vgl. Rechnung interieursuisse vom 28. November 2018). Zusätzlich zu diesem Kursgeld stellte ihm die Kursleitung Rechnung für "Verbrauchsmaterial Vorkurs BP ID" in der Höhe von Fr. 547.- (vgl. Rechnung interieursuisse vom 31. Juli 2020). Unbestritten ist, dass diese Kurskosten von insgesamt Fr. 8'547.- (vgl. Zahlungsbestätigung interieursuisse vom 27. Mai 2021) anrechenbar sind. 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet jedoch weitere Kosten für Material als anrechenbar, das er privat zur Vorbereitung auf die Berufsprüfung erworben habe: In der Rechnung der B._______ AG vom 29. Dezember 2020 "Materialkosten Vorbereitungskurse Innendekorateur" ist Wandbespannungs-, Vorhang-, Polster- und Bodenbelagsmaterial für insgesamt Fr. 3'241.70 aufgeführt (vgl. auch Zahlungsbestätigung der B._______ AG vom 1. Juni 2021). Zudem hat der Beschwerdeführer eine Rechnung der C._______ vom 22. September 2020 für zwei Fauteuil-Gestelle zum Preis von Fr. 1'992.45 ins Recht gelegt. Seine Forderung beläuft sich auf die Hälfte (Fr. 996.20; vgl. Zahlungsbestätigung der C._______ vom 26. Januar 2021, allerdings in der Höhe von Fr. 996.50). Die strittigen Kosten belaufen sich somit auf Fr. 4'237.90. Zur Begründung, weshalb diese Kosten anrechenbar seien, erklärt der Beschwerdeführer, die Kursteilnehmer seien von der Kursleiterin aufgefordert worden, das Material selbst zu beschaffen. Die Vorinstanz beruft sich hauptsächlich darauf, alle Auslagen, die nicht vom Kursanbieter in Rechnung gestellt worden seien, seien vom Subventionsanspruch ausgeschlossen, somit auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Handwerksmaterial, das er extern bezogen habe. Dies stehe im Einklang mit dem Willen des Verordnungsgebers, dass nur die Kursanbieter die anrechenbaren Kursgebühren beziffern und deklarieren dürften.
4. Es stellt sich somit die Frage, ob private Materialkosten zur Anrechnung an die Bundesbeiträge für die Prüfungsvorbereitung berücksichtigt werden können, wenn sie auf Anweisung der Kursleiterin angefallen, aber vom Kursanbieter nicht deklariert worden sind. Nach den erwähnten Bestimmungen (vgl. E. 2) müssen die Aufwendungen dafür erstens unter den Begriff der Kursgebühren fallen und zweitens unmittelbar der Wissensvermittlung für die massgebliche eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung dienen (Art. 66f Abs. 3 BBV). 4.1 Der Begriff der "Kursgebühr" als Bedingung für die Anrechnung folgt schon aus Art. 56a Abs. 2 und 3 BBG. Das Gesetz legt dabei fest, dass es sich um "Kursgebühren" handeln muss, auch wenn es die Aufgabe, die anrechenbaren Aufwendungen für die Prüfungsvorbereitung zu bezeichnen, im Übrigen an den Bundesrat delegiert (Art. 56a Abs. 3 BBG). "Gebühr" bezeichnet verwaltungsrechtlich die zu leistende Abgabe für ein hoheitlich, meist von einer Behörde erbrachtes und von der zahlungspflichtigen Person veranlasstes amtliches Tun (vgl. BGE 146 IV 196, E. 2.2; 143 II 283 E. 1.2.4). Grammatikalisch würden damit nur die von einer öffentlich-rechtlichen oder offiziös handelnden Kursanbieterin erhobenen Geldbeiträge zur Deckung ihres Kursleistungsaufwands zur Anrechnung gelangen. Anbieterinnen von Vorbereitungskursen eidgenössischer Fachprüfungen bzw. "Organisationen der Arbeitswelt" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 und 56a BBG sind aber mehrheitlich private Verbände, im vorliegenden Fall die interieursuisse in Selzach. Für die Berufsprüfung "Innendekorateur/in mit eidg. Fachausweis" und für alle mit dieser vergleichbaren Prüfungen der Tertiärstufe ("Einrichtungsberater/-in mit eidg. Fachausweis", "Einrichtungsplaner/-in mit eidg. Fachausweis", "Wohntextilgestalter/-in mit eidg. Fachausweis") wird in der öffentlichen "Meldeliste" der zugelassenen Kursanbieterinnen (vgl. Art. 66g BBV und www.becc.admin.ch/becc/ public/sufi/ , besucht am 14. März 2022) für die ganze Schweiz einzig die interieursuisse genannt. Diese privaten Anbieterinnen würden durch ein zu enges Begriffsverständnis von "Kursgebühren" von einer Anrechnung ausgeschlossen, was dem Ziel des Gesetzes unmittelbar zuwiderliefe. Ist der Begriff "Kursgebühren" somit in einem breiten Sinn zu verstehen, was die Kursanbieterinnen betrifft, ergibt sich aus Art. 66f Abs. 3 BBV ebenso in sachlicher Hinsicht ein weites Verständnis: Diese Norm definiert den Umfang der Anrechenbarkeit. Sie erwähnt selbst "namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung" als "Kursgebühren", auch wenn sie nicht unmittelbar der Wissensvermittlung dienen und darum von der Anrechnung ausgeschlossen sind. So wie Leistungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft gewöhnlich nicht vom Kursanbieter bezogen werden und als Auslagen über eine Teilnahmegebühr im engeren Sinn hinausgehen, ist dieses Verständnis auch auf Material-Aufwendungen für die Prüfungsvorbereitung anzuwenden, die nicht über den Kursanbieter beschafft, sondern direkt von Dritten bezogen worden sind. 4.2 Insofern die Vorinstanz die Anrechenbarkeit privater Auslagen somit nur verneint, weil der Anbieter des Kurses sie formal nicht als Kursgebühren ausgewiesen hat, ist ihr darum nicht zu folgen. Zwar sind in den Beitragsgesuchen an die Vorinstanz die vom Anbieter ausgestellte Bestätigung über die Kursgebühren (Art. 66b Bst. c BBV) und in dieser Bestätigung stets eine korrekte Darstellung der gesamten Kursgebühren sowie der anrechenbaren und der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten Teilbeträge wiederzugeben (Art. 66i Abs. 1 BBV). Nicht ausgeschlossen, sondern gegenteils vorbehalten wird in diesem Zusammenhang aber die Möglichkeit unrichtiger, insbesondere unvollständiger Angaben (Art. 66i Abs. 4 BBV). Denn Bundesbeiträge nach Art. 56a f. BGG sollen nicht in erster Linie die kursanbietenden Schulen, sondern die Absolventinnen und Absolventen der Kurse entlasten und ihr Vertrauen in die Kostenbeteiligung des Bundes für bestandene Prüfungen rechtfertigen, wobei sie als Teilnehmer/innen nicht unbedingt den Überblick über die getätigten Kursaufwendungen haben. Ihr Rückerstattungsanspruch darf darum nicht von der vollständigen Aufführung der Auslagen durch die Kursanbieterin abhängig sein (vgl. auch die Urteile des BVGer B-2997/2019 vom 17.12.2019, E. 3.2, B-7032/2018 vom 17.12.2019, E. 4.4, B-3546/2019 vom 21.11.2019, E. 3.2 und B-2477/2019 vom 13. Januar 2020, E. 3.2). Hingegen muss eine Anrechnung unterbleiben, wenn es sich um freiwillige Aufwendungen handelt, die der Kursanbieter gegenüber den Kursteilnehmenden nicht als notwendig für die Teilnahme und Vorbereitung der Prüfung bezeichnet und deren Erbringung nicht vorausgesetzt hat. In diesem Sinn ist am zwingenden, kausalen Charakter als "Gebühren"-Aufwand festzuhalten. 4.3 Das zweite Kriterium der Anrechenbarkeit, dass die Kursgebühren "unmittelbar der Wissensvermittlung dienen" müssen (Art. 66f Abs. 3 BBV), grenzt notwendige von (bloss) nützlichen Prüfungsvorbereitungskosten ab, welche vom erwähnten Gesetzesziel nicht mehr gedeckt sind. Es setzt einen engen, vernünftigerweise zu erwartenden Kausalzusammenhang zwischen der Auslage und der für die Prüfung vorausgesetzten Kompetenz, sei sie theoretischer oder praktischer Natur, bzw. dem Bestehen der Prüfung voraus. Während unmittelbar auf die Vorbereitung einer Prüfung ausgerichtete Kurse diese Voraussetzung in der Regel erfüllen, gilt für individuelle Auslagen einzelner Kursteilnehmer/innen, die nicht auf der Bescheinigung der Kursgebühren durch den Kursanbieter ausgewiesen sind, eine umgekehrte Vermutung. Ihre Notwendigkeit für das Bestehen der Prüfung muss besonders dargelegt werden. Haben viele Kandidaten die Prüfung ohne solche Auslagen bestanden, spricht das gegen ihr unmittelbares Dienen zur Prüfungswissensvermittlung. Nicht anrechenbar sind nach diesem Kriterium auch die Prüfungsgebühren selbst und die Auslagen für Prüfungsmaterial, die als solche keine Wissensvermittlung bezwecken und bereits durch andere Subventionen (vgl. Art. 56 BBG; Art. 65 BBV) unterstützt bzw. gedeckt werden. 4.4 Schliesslich sind die Obergrenzen von Fr. 19'000.- für eidgenössische Berufsprüfungen und Fr. 21'000.- für eidgenössische höhere Fachprüfungen zu berücksichtigen (Art. 66f Abs. 2 BBV). Damit wird aber die überwiegende Mehrheit der bekannten Kurse abgedeckt und soll vor allem die Anrechnung zusätzlicher Kursgebühren wegen einer nicht auf Anhieb bestandenen Prüfung verhindert werden (vgl. Erläuternder Bericht vom 22. Februar 2017 zur Vernehmlassungsvorlage "Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung [nachfolgend: Bericht zur Vernehmlassungsvorlage], fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6017-17-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf, S. 20, besucht am 14.3.2022). 5. 5.1 Die vom Beschwerdeführer getätigten Auslagen für Wandbespannungs-, Vorhang-, Polster- und Bodenbelagsmaterial, darunter insbesondere Möbelstoff, ein Schnurzugsystem, Modulfederkern, Gurten, Textilkleber, Bezugstoff und ein Treppenkantenprofil, sowie für ein Fauteuil-Gestell sind als solche unbestritten. Sie erfolgten eigens zur Prüfungsvorbereitung und gelten darum, obwohl sie auf der Abrechnung der interieursuisse nicht genannt sind, als "Kursgebühren" im Sinne von Art. 66f Abs. 3 BBV (vgl. vorne, E. 4.2). 5.2 Zweitens ist die Voraussetzung der unmittelbaren Wissensvermittlung (vorne, E. 4.3) zu prüfen. 5.2.1 Es ist unbestritten, dass die Kursteilnehmenden im Fach "Polstern" wenig bis keine Vorkenntnisse hatten, was zu folgenden Aussagen der Kursleiterin führte: "Da wir im trad. Polstern ziemlich vorne anfangen, würde es etwas knapp von der Zeit". "Ich schlage vor, dass jeder sein Material selber vorbereitet mitnimmt ok? Dann sparen wir auch etwas Zeit." "Wir bekommen nun noch ein paar Tage mehr, so dass alles Platz hat"; "News vo Selzach, am Kurs vom März chemid mir de Mittwuch au no über zum polstere". "Am Kurs einfach alles Material mitnehmen, entweder für das Prüfungsgestell oder euren Übungsfauteuil." 5.2.2 Die Berufsprüfung für Innendekorateure prüft und bescheinigt die Fähigkeit, anspruchsvolle Innendekorationsarbeiten ausführen zu können (vgl. Ziff. 1.2 des Reglements vom 14. Juni 1991 über die Durchführung der Berufsprüfung für Innendekorateure und Innendekorateurinnen [mit eidg. Fachausweis]; nachfolgend: "Prüfungsreglement"; abrufbar unter: ). Der praktische Teil hat an dieser Prüfung einen hohen Stellenwert. Er dauert länger als der theoretische Teil und die Fachnoten der Fächer "Praktische Arbeiten" zählen doppelt (vgl. Ziff. 7.2 des Prüfungsreglements). Geprüft werden: "Praktische Arbeiten 'Polstern'" (ca. 12 Std.), "Praktische Arbeiten 'Dekoration'" (ca. 7 Std.), "Praktische Arbeiten 'Bodenbelag im Wohnbereich'" (ca. 7 Std.) und "Praktische Arbeiten im Wahlbereich" (ca. 7 Std.). Der theoretische Teil dauert dagegen nur viermal ca. 3 Stunden (vgl. Ziff. 6.1 ff. des Prüfungsreglements). 5.2.3 Offenbar stellt es beim Vorbereitungskurs Berufsprüfung für Innendekorateure und Innendekorateurinnen zudem eine besondere Herausforderung dar, dass er alle prüfungsrelevanten Bereiche abdeckt und die unterschiedliche Vorbildung und Praxis der Kursteilnehmenden bei der Wissensvermittlung berücksichtigt. Zur Vorbildung der Teilnehmer/innen sieht das Prüfungsreglement nämlich vor, auch Tapezierer-Dekorateure, Sattler-Tapezierer und Tapezierer-Bodenleger mit Fähigkeitszeugnis, neben Innendekorateuren mit Fähigkeitszeugnis, könnten zur Prüfung zugelassen werden (vgl. Ziff. 3.2 des Prüfungsreglements). Das praktische Wissen, auf das die Prüfung fokussiert, ist für die Teilnehmer/innen darum teilweise neu und im Vorbereitungskurs von Grund auf zu lernen. Die höhere Berufsbildung auf Tertiärstufe ist eigentlich auf die Vermittlung und den Erwerb höherer Qualifikationen beschränkt, die für die Ausübung einer anspruchs- und verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus (Art. 26 Abs. 2 BBG). Bei den Berufs- und höheren Fachprüfungen werden eine einschlägige berufliche Praxis und ein einschlägiges Fachwissen vorausgesetzt (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die Prüfungen richten sich somit an Personen mit Berufserfahrung, die ihre Kenntnisse vertiefen oder sich spezialisieren wollen (vgl. Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich 2009, S. 25). 5.2.4 Polstern als Handwerk und praktisches Spezialwissen kann allerdings, wie die Reaktion der Kursleiterin zeigt und nach den Unterlagen begründet erscheint, nur mit direkter Anleitung, eigener Übung und unter Einsatz von realem Verbrauchsmaterial gelernt werden. Nicht in allen Ausbildungsgängen, die zu dieser Prüfung zugelassen werden, wurde es bereits früher vermittelt, und die Vorinstanz macht darum zurecht nicht geltend, die Anbieterin habe den Teilnehmenden die Materialauslagen bloss als fakultatives Übungsmaterial zur Vertiefung des im Prinzip ausreichend behandelten Kursstoffs empfohlen. Sie bezeichnet die Auslagen auch nicht als - nicht anrechenbare - Prüfungskosten. Vielmehr dürfte es sich um Material handeln, das anlässlich des Vorbereitungskurses unmittelbar zur Prüfungsvorbereitung verbraucht und aus gutem Grund gegenüber allen Teilnehmenden als notwendig deklariert wurde. Die Rechnung der B._______ AG ist mit "Materialkosten für Vorbereitungskurse Berufsprüfung Innendekorateure" überschrieben. Weiter hat die C._______ dem Beschwerdeführer Rechnung für ein "Fauteuil-Gestell hoch für Berufsprüfung" gestellt (vgl. Rechnung vom 22. September 2020; in diesem Sinne auch: Erläuternder Bericht zur "Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV): Stärkung der Höheren Berufsbildung" vom September 2017, S. 6). Unter diesen besonderen Umständen darf angenommen werden, das von den Kursteilnehmenden selbst beschaffte Material habe im vorliegenden Fall unmittelbar der praktischen Vermittlung bzw. Aneignung von Wissen für die anschliessende Berufsprüfung gedient, an der das Fach "Polstern" in handwerklicher Beziehung von Relevanz ist. Unter dem Blickpunkt der Wissensvermittlung im Rahmen eines Vorbereitungskurses sind die Materialkosten des Beschwerdeführers somit als anrechenbar zu qualifizieren (Art. 66f Abs. 3 BBV). 5.3 Die Kursgebühren betrugen im vorliegenden Fall brutto Fr. 13'000.- plus Fr. 547.- separat ausgewiesene Materialkosten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, aufgrund der Kosten für Material und Maschinennutzung seien die Kursgebühren für eidgenössische Berufsprüfungen im Bereich Industrie und produzierendes Gewerbe relativ hoch (vgl. Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, S. 7), wird die Obergrenze von Fr. 19'000.- für Berufsprüfungen durch die konkret erhobenen Gebühren damit gewahrt. 5.4 Zur Beitragsberechnung müssen somit insgesamt Fr. 12'784.90 (Fr. 8'547.- + Fr. 4'237.90) herangezogen werden. Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66c BBV Beiträge in der Höhe von Fr. 6'392.45 auszuzahlen.
6. Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Daher sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Urteil des BVGer B-1862/ 2019 vom 18. November 2019 E. 4.2).
7. Dieses Urteil kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wenn auf die strittigen Kursbeiträge ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Vorinstanz bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Beiträge in der Höhe von Fr. 6'392.45 auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie an das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. April 2022 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 58681; Gerichtsurkunde)
- das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)