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B-3497/2021

B-3497/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-08 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. A.a Am (...) bewarb sich der Beschwerdeführer an der ETH Zürich für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______. In seinen Bewerbungsunterlagen gab er als Abschlusszeugnis das «Ägyptische Reifezeugnis (Thanaweya Amma), Abschluss im (...)» an. A.b Auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers teilte ihm die ETH-Zulassungsstelle am (...) mit, dass die Zulassung vom Vorliegen des Reifezeugnisses, des Nachweises des Studienplatzes an einer Universität im Herkunftsland und vom Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung vor Aufnahme des Studiums abhängig sei. A.c Am (...) meldete sich der Beschwerdeführer zur reduzierten Aufnahmeprüfung an, welche naturwissenschaftliche Fächer umfasst (sogenannte Fächergruppe 1). Er legte den Studienplatznachweis einer ägyptischen Universität und Schulzeugnisse vor. A.d Mit Verfügung vom (...) lehnte die Beschwerdegegnerin die Zulassung zur reduzierten Aufnahmeprüfung ab, da das eingereichte Schulabschlusszeugnis C._______ und das reduzierte Zeugnis der ägyptischen Abschlussprüfungen «Mosadaka» keine von den Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Bachelorstudium anerkannten gymnasialen Abschlusszeugnisse seien, auch wenn diese dem Beschwerdeführer die Aufnahme eines Studiums an einer ägyptischen Universität ermöglichten. A.e Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am (...) Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______ mit einer reduzierten anstelle einer umfassenden Aufnahmeprüfung. A.f Am (...) trat der Beschwerdeführer zur umfassenden Aufnahmeprüfung an. Die umfassende Aufnahmeprüfung enthält zusätzlich zur Fächergruppe 1 die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache (Französisch, Italienisch oder Englisch), Geschichte und Geografie. Der Beschwerdeführer bestand nur die Fächergruppe 1 der Prüfung. A.g Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom (...) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die reduzierte Aufnahmeprüfung nicht erfüllt habe. Er könne sich nicht im Sinne des Vertrauensschutzes auf die Mitteilung vom (...) über die Zulassungsvoraussetzungen (Vorlage des Reifezeugnisses, Studienplatz im Herkunftsland, reduzierte Aufnahmeprüfung) berufen, nachdem er in seiner Bewerbung vom (...) selbst das ägyptische Reifezeugnis Thanaweya a'Amma als Abschlusszeugnis angegeben, es danach aber nicht eingereicht habe. Aus den Akten ergebe sich, dass hinsichtlich der Anzahl der belegten Fächer und Prüfungen Unterschiede bestünden, weshalb die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass die von ihm vorgelegten Zeugnisse das ägyptische Reifezeugnis Thanaweya a'Amma nicht zu ersetzen vermöchten, nicht zu beanstanden sei. B. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei zum Bachelor-Studiengang B._______ auf der Grundlage der reduzierten Aufnahmeprüfung zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und legte ein nicht vollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 forderte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerdeeingabe zu verbessern und bis am 23. August 2021 seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist ersucht hatte, wurde diese antragsgemäss bis am 20. September 2021 erstreckt. D. Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Poststempel 15. September 2021) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung mit einer im Wesentlichen unveränderten Fassung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ein und legte Dokumente in arabischer Sprache bei (Zusammenfassung der zwei Fächer Religion und Staatsbürgerkunde). Zur Begründung seiner Beschwerde führte er an, es bestünden nur unwesentliche Unterschiede zwischen dem ägyptischen Reifezeugnis Thanaweya a'Amma und dem Zeugnis Mosadaka. Die Beschwerdegegnerin habe seine Unterlagen nicht ausreichend geprüft und hätte die von ihm eingereichten Dokumente als Reifezeugnis anerkennen müssen. Es sei der Vertrauensgrundsatz verletzt, nachdem ihm von der Zulassungsstelle am (...) mitgeteilt worden sei, dass er zur reduzierten Aufnahmeprüfung antreten könne. Die falschen Angaben über die Zulassungsvoraussetzungen hätten Kosten in der Höhe von (...) verursacht und Zeit gekostet, zudem habe er seinen Studienplatz in Ägypten verloren. Hätte er gewusst, dass er sich auf die Verfügung vom (...) nicht verlassen könne, hätte er andere Dispositionen getroffen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 setzte der Instruktionsrichter für die Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erneut Frist an und forderte den Beschwerdeführer letztmalig auf, seine Bedürftigkeit mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen. Mit Eingabe vom 30. September 2021 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gut, befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Im Weiteren gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die mit Eingabe vom 13. September 2021 eingereichten Dokumente (Zusammenfassung der Fächer Religion und Staatsbürgerkunde) bis am 20. Oktober 2021 zu übersetzen. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Unterlagen nach. H. Am 22. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrem Entscheid vom 1. Juli 2021 fest. I. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte der Instruktionsrichter den Parteien die Eingaben vom 22. Oktober und vom 18. November 2021 zur Kenntnisnahme zu. K. Mit Eingabe vom 21. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführer habe im Januar 2022 die umfassende Aufnahmeprüfung bestanden, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. L. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 11. Mai 2022 aus, dass er zwar sein Studium beginnen könne, aber das Beschwerdeverfahren weiterführen möchte. Der Gerichtsweg dauere immer zu lange und sei nicht vorhersehbar, weshalb er sich dazu entschieden habe, zur umfassenden Aufnahmeprüfung anzutreten, um den Studienbeginn abzusichern. Er habe aufgrund der Ablehnung der Zulassung zur reduzierten Aufnahmeprüfung erhöhte Kosten gehabt. Zudem habe er bewiesen, dass es sich beim Zeugnis Mosadaka um das gleiche Abschlusszeugnis wie beim ägyptischen Reifezeugnis Thanaweya a'Amma handle. Das Verfahren könne anderen Studenten in einer ähnlichen Situation helfen. M. Auf die weiteren Vorbringen und Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG).

E. 1.2.2 Fraglich ist, ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 1.2.2.1 Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn er mit seinem Anliegen obsiegen würde und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4). Nach Rechtsprechung und Lehre ist ein solches Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Beschwerdeeinreichung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Aber auch dann müssen die Voraussetzungen mit Ausnahme der Aktualität des schutzwürdigen Interesses gegeben sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 22; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 946). Die beschwerdeführende Partei hat die Pflicht, ihre Legitimation zur Erhebung der Beschwerde zu substantiieren. Ihr obliegt denn auch der Nachweis, dass die Beschwerdelegitimation - worunter namentlich auch das Vorhandensein des Rechtsschutzinteresses fällt - gegeben ist (vgl. Häner, Kommentar zum VwVG, Art. 48 Rz. 2). Fällt das Rechtsschutzbedürfnis im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 1150; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.70).

E. 1.2.2.2 In BGE 118 Ia 488 hat das Bundesgericht festgestellt, dass bei einer Beschwerde gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid grundsätzlich das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Prüfung im zweiten Versuch bestanden wird. Bei einer Wiederholungsmöglichkeit steht es der beschwerdeführenden Person frei, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten, bevor sie sich erneut der Prüfung stellt. Besteht sie die Prüfung, bevor die Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen (BGE 118 Ia 488 E. 1b und 3b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es im Interesse der Prozessökonomie nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine Rechtsfrage mit einem Feststellungsurteil rein theoretisch zu entscheiden, wenn dieselbe Frage Bestandteil eines selbständigen Haftungsprozesses zu bilden vermag (BGE 118 Ia 488 E. 1c; BVGE 2007/12 E. 2.3). Dass sich die Frage jederzeit unter ähnlichen Umständen für andere Rechtssuchende wieder stellen könnte, ist unbeachtlich, denn jene hätten in einer vergleichbaren Situation ebenfalls die Möglichkeit, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten (BGE 118 Ia 488 E. 3b). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz in BVGE 2007/12 dahingehend präzisiert, dass das Rechtsschutzinteresse trotzdem weiterhin zu bejahen ist, wenn es um die Frage gehe, wann die Prüfung als bestanden anzusehen ist (BVGE 2007/12 E. 2.4).

E. 1.2.2.3 Der Beschwerdeführer hat während des hängigen Beschwerdeverfahrens die umfassende Aufnahmeprüfung für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______ wiederholt und bestanden. Die Gutheissung seiner Beschwerde hätte somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Entscheid über die Zulassung zum Studium. Er legt aber auch dar, aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids finanzielle Einbussen (Vorbereitungskurse, Prüfungsgebühren, Bücher etc.) gehabt zu haben. Zudem habe er einen Zeitverlust von (...) erlitten. Er habe noch versucht, diesen Schaden zu minimieren, indem er die Zulassungsstelle nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung um die Zulassung ab dem Frühjahrssemester gebeten habe, was jedoch abgelehnt worden sei. Aufgrund der langen Dauer und des unvorhersehbaren Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hätte von ihm nicht verlangt werden können, den Entscheid abzuwarten. Weiter könne sich die Frage der Vergleichbarkeit der beiden Zeugnisse Mosadaka und Thanaweya a'Amma jederzeit wieder stellen. Der Beschwerdeführer bringt somit vor, dass ihm aufgrund des Entscheids der Beschwerdegegnerin zusätzliche Kosten angefallen seien und er Zeit verloren habe. Damit macht er sinngemäss - und freilich unsubstantiiert - wegen des späteren Studienbeginns auch einen verspäteten Einstieg ins Berufsleben geltend. Ob sich daraus ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ableiten lässt, braucht an dieser Stelle allerdings nicht abschliessend nachgegangen zu werden, zumal die Beschwerde ohnehin - aus materiellen Gründen - abzuweisen ist.

E. 2.1 Nach Art. 22 der Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (SR 414.131.52, Zulassungsverordnung ETH) muss, wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, die Voraussetzungen nach den Artikeln 23-30 erfüllen (Abs. 1). Er oder sie muss überdies allfällige spezifische Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; dazu gehören namentlich Zulassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise (Abs. 2). Der Rektor oder die Rektorin aktualisiert die für die einzelnen Länder und die anerkannten Vorbildungsausweise geltenden spezifischen Zulassungsvoraussetzungen jährlich gestützt auf die aktuellen grundsätzlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich (Abs. 3). Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung unter anderem die Personen mit ausländischem gymnasialen, nicht berufsbildenden Maturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen (Art. 28 Bst. c Zulassungsverordnung ETH). Wer die Voraussetzungen nach Art. 28 nicht erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen (Art. 29 Zulassungsverordnung ETH). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wird gemäss Zulassungsbestimmungen des Vereins swissuniversities, auf welche in Art. 22 Abs. 3 Zulassungsverordnung ETH verwiesen wird, für Ägypten das Thanaweya a'Amma (General Secondary Education Certificate GSEC) als Reifezeugnis anerkannt. Es wird davon ausgegangen, dass in den letzten drei Jahren vor Abschluss die folgenden allgemein bildenden Fächer unterrichtet wurden: 1. Erstsprache (Muttersprache), 2. Zweitsprache, 3. Mathematik, 4. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik), 5. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geographie, Geschichte oder Wirtschaft/Recht) sowie 6. ein Fach aus Kategorie 2, 4 oder 5 oder Informatik oder Philosophie, wobei Informatik und Philosophie nur als 6. Fach gewählt werden können (vgl. https://www.swissuniversities.ch/themen/studium/zulassung-zu-den-universitaeren-hochschulen/auslaendische-ausweise, zuletzt besucht am 24. Mai 2022).

E. 2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anstelle des Thanaweya a'Amma das Mosadaka als Abschlusszeugnis eingereicht hat und es sich dabei um ein Zertifikat handelt, das nicht-ägyptischen Studenten verliehen wird und welches diese von den Fächern «Arabic», «Religion» und «Civic» befreit. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, ist im Prüfungszeugnis Mosadaka zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur einige Fächer der Abschlussprüfungen erfolgreich bestanden habe. Demnach unterscheiden sich die beiden Zeugnisse Mosadaka und Thanaweya a'Amma nicht nur in ihrer Bezeichnung, sondern auch in der Anzahl der Fächer, in welchen ein Abschluss erworben wurde. Es ist auch unbestritten, dass im Abschlusszeugnis Mosadaka unter der Rubrik «subject of study» kein Besuch eines geistes- und sozialwissenschaftlichen Fachs erwähnt wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jene Fächer erwiesen sich als nicht relevant, weil sie nur mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet würden und coronabedingt vom Prüfungsplan der Abschlussprüfungen an den Gymnasien gestrichen worden seien bzw. die Prüfungen zuhause abgelegt werden konnten, vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass er den erforderlichen Abschluss, welcher auf allgemeinbildende geistes- und sozialwissenschaftlicher Fächer Bezug nimmt, nicht nachgewiesen hat. Den eingereichten Unterlagen ist gerade vielmehr zu entnehmen, dass er sich davon und auch vom Arabischunterricht hat befreien lassen. Das Zertifikat Mosadaka weist stattdessen das von ihm gewählte Fach «Statistics» auf, das mit «pass» bewertet wurde und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ebenfalls coronabedingt mittels Fragebogen von zuhause aus abgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid auf den koordinierten Beschluss der Rektorenkonferenz gestützt, welcher die Anerkennung des Thanaweya a'Amma als ägyptisches Reifeprüfungszeugnis empfiehlt, und nachvollziehbar festgehalten, dass das Mosadaka nicht den Voraussetzungen eines anerkannten Reifezeugnisses genüge (Art. 28 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Zulassungsverordnung ETH; siehe auch https://www.swissuniversities.ch/themen/studium/zulassung-zu-den-universitaeren-hochschulen/laender#EG, zuletzt besucht am 24. Mai 2022). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfügung vom (...) in materiell-rechtlicher Hinsicht bestätigt hat.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren die Zusicherung einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung geltend. Konkret bringt er vor, er habe sich auf die Verfügung vom (...), wonach er nur zur reduzierten Aufnahmeprüfung antreten müsse, verlassen können und nun deshalb Nachteile erlitten. Daher ist zu prüfen, ob er sich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6; 129 I 161 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.). Es bedarf demnach kumulativ einer Vertrauensgrundlage, einer Vertrauensbetätigung und einer Interessenabwägung (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_1098/2018 vom 27. September 2019 E. 2.6.2). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Mitteilung vom (...) aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vom (...) davon ausgeht, dass er das Thanaweya a'Amma einreichen werde, und daher eine Suspensivbedingung enthält. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen, nachdem er das von ihm versprochene Reifezeugnis nicht eingereicht hat. Demnach fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage; die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, kann unterbleiben. Daran vermögen die Angaben des Beschwerdeführers, die von ihm belegten Fächer der letzten drei Schuljahre, welche er durch die Zeugniskopien nachgewiesen habe, hätten bereits bei der Anmeldung vom (...) aufgezeigt, dass er von einzelnen Fächern befreit gewesen sei, nichts zu ändern. Dass er mit der Anmeldung ein Schulzeugnis der 10. Klasse eingereicht hat, in welchem bei Fächern wie Geschichte, Erdkunde, Heimatkunde und Religion «befreit» steht, lässt noch nicht darauf schliessen, dass er keine gymnasiale Abschlussprüfung bzw. Thanaweya a'Amma vorlegen werde, nachdem er dieses Reifezeugnis ausdrücklich in der Anmeldung angeführt hat. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass bereits das Beilagenverzeichnis der Anmeldung, die der Beschwerdeführer am (...) eingereicht hat, auf die länderspezifischen Zulassungsbedingungen der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen verweist. Diese nennt als anerkanntes Reifezeugnis das Thanaweya a'Amma (General Secondary Education Certificate GSEC) und setzt unter anderem den Besuch geistes- und sozialwissenschaftlicher Fächer voraus. Dem Beschwerdeführer mussten somit schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bekannt gewesen sein, welche zu erfüllen sind, um lediglich eine reduzierte Aufnahmeprüfung absolvieren zu müssen.

E. 2.4 Demnach hat der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______ aufgrund einer reduzierten Aufnahmeprüfung nicht erfüllt und kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Seine Zulassung zum Studium wurde zu Recht vom Bestehen der umfassenden Aufnahmeprüfung abhängig gemacht.

E. 3 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt hat, mit welchem die Anmeldung zur reduzierten Aufnahmeprüfung abgelehnt wurde. Die Beschwerde vom 2. August 2021 ist daher als unbegründet abzuweisen.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben als Bundesbehörden ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3497/2021 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Prorektor Studium, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz. Gegenstand Ablehnung der Anmeldung zur reduzierten ETH-Aufnahmeprüfung. Sachverhalt: A. A.a Am (...) bewarb sich der Beschwerdeführer an der ETH Zürich für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______. In seinen Bewerbungsunterlagen gab er als Abschlusszeugnis das «Ägyptische Reifezeugnis (Thanaweya Amma), Abschluss im (...)» an. A.b Auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers teilte ihm die ETH-Zulassungsstelle am (...) mit, dass die Zulassung vom Vorliegen des Reifezeugnisses, des Nachweises des Studienplatzes an einer Universität im Herkunftsland und vom Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung vor Aufnahme des Studiums abhängig sei. A.c Am (...) meldete sich der Beschwerdeführer zur reduzierten Aufnahmeprüfung an, welche naturwissenschaftliche Fächer umfasst (sogenannte Fächergruppe 1). Er legte den Studienplatznachweis einer ägyptischen Universität und Schulzeugnisse vor. A.d Mit Verfügung vom (...) lehnte die Beschwerdegegnerin die Zulassung zur reduzierten Aufnahmeprüfung ab, da das eingereichte Schulabschlusszeugnis C._______ und das reduzierte Zeugnis der ägyptischen Abschlussprüfungen «Mosadaka» keine von den Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Bachelorstudium anerkannten gymnasialen Abschlusszeugnisse seien, auch wenn diese dem Beschwerdeführer die Aufnahme eines Studiums an einer ägyptischen Universität ermöglichten. A.e Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am (...) Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______ mit einer reduzierten anstelle einer umfassenden Aufnahmeprüfung. A.f Am (...) trat der Beschwerdeführer zur umfassenden Aufnahmeprüfung an. Die umfassende Aufnahmeprüfung enthält zusätzlich zur Fächergruppe 1 die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache (Französisch, Italienisch oder Englisch), Geschichte und Geografie. Der Beschwerdeführer bestand nur die Fächergruppe 1 der Prüfung. A.g Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom (...) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die reduzierte Aufnahmeprüfung nicht erfüllt habe. Er könne sich nicht im Sinne des Vertrauensschutzes auf die Mitteilung vom (...) über die Zulassungsvoraussetzungen (Vorlage des Reifezeugnisses, Studienplatz im Herkunftsland, reduzierte Aufnahmeprüfung) berufen, nachdem er in seiner Bewerbung vom (...) selbst das ägyptische Reifezeugnis Thanaweya a'Amma als Abschlusszeugnis angegeben, es danach aber nicht eingereicht habe. Aus den Akten ergebe sich, dass hinsichtlich der Anzahl der belegten Fächer und Prüfungen Unterschiede bestünden, weshalb die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass die von ihm vorgelegten Zeugnisse das ägyptische Reifezeugnis Thanaweya a'Amma nicht zu ersetzen vermöchten, nicht zu beanstanden sei. B. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei zum Bachelor-Studiengang B._______ auf der Grundlage der reduzierten Aufnahmeprüfung zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und legte ein nicht vollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 forderte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerdeeingabe zu verbessern und bis am 23. August 2021 seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist ersucht hatte, wurde diese antragsgemäss bis am 20. September 2021 erstreckt. D. Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Poststempel 15. September 2021) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung mit einer im Wesentlichen unveränderten Fassung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ein und legte Dokumente in arabischer Sprache bei (Zusammenfassung der zwei Fächer Religion und Staatsbürgerkunde). Zur Begründung seiner Beschwerde führte er an, es bestünden nur unwesentliche Unterschiede zwischen dem ägyptischen Reifezeugnis Thanaweya a'Amma und dem Zeugnis Mosadaka. Die Beschwerdegegnerin habe seine Unterlagen nicht ausreichend geprüft und hätte die von ihm eingereichten Dokumente als Reifezeugnis anerkennen müssen. Es sei der Vertrauensgrundsatz verletzt, nachdem ihm von der Zulassungsstelle am (...) mitgeteilt worden sei, dass er zur reduzierten Aufnahmeprüfung antreten könne. Die falschen Angaben über die Zulassungsvoraussetzungen hätten Kosten in der Höhe von (...) verursacht und Zeit gekostet, zudem habe er seinen Studienplatz in Ägypten verloren. Hätte er gewusst, dass er sich auf die Verfügung vom (...) nicht verlassen könne, hätte er andere Dispositionen getroffen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 setzte der Instruktionsrichter für die Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erneut Frist an und forderte den Beschwerdeführer letztmalig auf, seine Bedürftigkeit mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen. Mit Eingabe vom 30. September 2021 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gut, befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Im Weiteren gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die mit Eingabe vom 13. September 2021 eingereichten Dokumente (Zusammenfassung der Fächer Religion und Staatsbürgerkunde) bis am 20. Oktober 2021 zu übersetzen. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Unterlagen nach. H. Am 22. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrem Entscheid vom 1. Juli 2021 fest. I. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte der Instruktionsrichter den Parteien die Eingaben vom 22. Oktober und vom 18. November 2021 zur Kenntnisnahme zu. K. Mit Eingabe vom 21. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführer habe im Januar 2022 die umfassende Aufnahmeprüfung bestanden, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. L. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 11. Mai 2022 aus, dass er zwar sein Studium beginnen könne, aber das Beschwerdeverfahren weiterführen möchte. Der Gerichtsweg dauere immer zu lange und sei nicht vorhersehbar, weshalb er sich dazu entschieden habe, zur umfassenden Aufnahmeprüfung anzutreten, um den Studienbeginn abzusichern. Er habe aufgrund der Ablehnung der Zulassung zur reduzierten Aufnahmeprüfung erhöhte Kosten gehabt. Zudem habe er bewiesen, dass es sich beim Zeugnis Mosadaka um das gleiche Abschlusszeugnis wie beim ägyptischen Reifezeugnis Thanaweya a'Amma handle. Das Verfahren könne anderen Studenten in einer ähnlichen Situation helfen. M. Auf die weiteren Vorbringen und Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). 1.2.2 Fraglich ist, ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.2.2.1 Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn er mit seinem Anliegen obsiegen würde und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4). Nach Rechtsprechung und Lehre ist ein solches Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Beschwerdeeinreichung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Aber auch dann müssen die Voraussetzungen mit Ausnahme der Aktualität des schutzwürdigen Interesses gegeben sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 22; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 946). Die beschwerdeführende Partei hat die Pflicht, ihre Legitimation zur Erhebung der Beschwerde zu substantiieren. Ihr obliegt denn auch der Nachweis, dass die Beschwerdelegitimation - worunter namentlich auch das Vorhandensein des Rechtsschutzinteresses fällt - gegeben ist (vgl. Häner, Kommentar zum VwVG, Art. 48 Rz. 2). Fällt das Rechtsschutzbedürfnis im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 1150; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.70). 1.2.2.2 In BGE 118 Ia 488 hat das Bundesgericht festgestellt, dass bei einer Beschwerde gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid grundsätzlich das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Prüfung im zweiten Versuch bestanden wird. Bei einer Wiederholungsmöglichkeit steht es der beschwerdeführenden Person frei, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten, bevor sie sich erneut der Prüfung stellt. Besteht sie die Prüfung, bevor die Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen (BGE 118 Ia 488 E. 1b und 3b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es im Interesse der Prozessökonomie nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine Rechtsfrage mit einem Feststellungsurteil rein theoretisch zu entscheiden, wenn dieselbe Frage Bestandteil eines selbständigen Haftungsprozesses zu bilden vermag (BGE 118 Ia 488 E. 1c; BVGE 2007/12 E. 2.3). Dass sich die Frage jederzeit unter ähnlichen Umständen für andere Rechtssuchende wieder stellen könnte, ist unbeachtlich, denn jene hätten in einer vergleichbaren Situation ebenfalls die Möglichkeit, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten (BGE 118 Ia 488 E. 3b). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz in BVGE 2007/12 dahingehend präzisiert, dass das Rechtsschutzinteresse trotzdem weiterhin zu bejahen ist, wenn es um die Frage gehe, wann die Prüfung als bestanden anzusehen ist (BVGE 2007/12 E. 2.4). 1.2.2.3 Der Beschwerdeführer hat während des hängigen Beschwerdeverfahrens die umfassende Aufnahmeprüfung für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______ wiederholt und bestanden. Die Gutheissung seiner Beschwerde hätte somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Entscheid über die Zulassung zum Studium. Er legt aber auch dar, aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids finanzielle Einbussen (Vorbereitungskurse, Prüfungsgebühren, Bücher etc.) gehabt zu haben. Zudem habe er einen Zeitverlust von (...) erlitten. Er habe noch versucht, diesen Schaden zu minimieren, indem er die Zulassungsstelle nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung um die Zulassung ab dem Frühjahrssemester gebeten habe, was jedoch abgelehnt worden sei. Aufgrund der langen Dauer und des unvorhersehbaren Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hätte von ihm nicht verlangt werden können, den Entscheid abzuwarten. Weiter könne sich die Frage der Vergleichbarkeit der beiden Zeugnisse Mosadaka und Thanaweya a'Amma jederzeit wieder stellen. Der Beschwerdeführer bringt somit vor, dass ihm aufgrund des Entscheids der Beschwerdegegnerin zusätzliche Kosten angefallen seien und er Zeit verloren habe. Damit macht er sinngemäss - und freilich unsubstantiiert - wegen des späteren Studienbeginns auch einen verspäteten Einstieg ins Berufsleben geltend. Ob sich daraus ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ableiten lässt, braucht an dieser Stelle allerdings nicht abschliessend nachgegangen zu werden, zumal die Beschwerde ohnehin - aus materiellen Gründen - abzuweisen ist. 2. 2.1 Nach Art. 22 der Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (SR 414.131.52, Zulassungsverordnung ETH) muss, wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, die Voraussetzungen nach den Artikeln 23-30 erfüllen (Abs. 1). Er oder sie muss überdies allfällige spezifische Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; dazu gehören namentlich Zulassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise (Abs. 2). Der Rektor oder die Rektorin aktualisiert die für die einzelnen Länder und die anerkannten Vorbildungsausweise geltenden spezifischen Zulassungsvoraussetzungen jährlich gestützt auf die aktuellen grundsätzlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich (Abs. 3). Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung unter anderem die Personen mit ausländischem gymnasialen, nicht berufsbildenden Maturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen (Art. 28 Bst. c Zulassungsverordnung ETH). Wer die Voraussetzungen nach Art. 28 nicht erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen (Art. 29 Zulassungsverordnung ETH). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wird gemäss Zulassungsbestimmungen des Vereins swissuniversities, auf welche in Art. 22 Abs. 3 Zulassungsverordnung ETH verwiesen wird, für Ägypten das Thanaweya a'Amma (General Secondary Education Certificate GSEC) als Reifezeugnis anerkannt. Es wird davon ausgegangen, dass in den letzten drei Jahren vor Abschluss die folgenden allgemein bildenden Fächer unterrichtet wurden: 1. Erstsprache (Muttersprache), 2. Zweitsprache, 3. Mathematik, 4. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik), 5. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geographie, Geschichte oder Wirtschaft/Recht) sowie 6. ein Fach aus Kategorie 2, 4 oder 5 oder Informatik oder Philosophie, wobei Informatik und Philosophie nur als 6. Fach gewählt werden können (vgl. https://www.swissuniversities.ch/themen/studium/zulassung-zu-den-universitaeren-hochschulen/auslaendische-ausweise, zuletzt besucht am 24. Mai 2022). 2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anstelle des Thanaweya a'Amma das Mosadaka als Abschlusszeugnis eingereicht hat und es sich dabei um ein Zertifikat handelt, das nicht-ägyptischen Studenten verliehen wird und welches diese von den Fächern «Arabic», «Religion» und «Civic» befreit. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, ist im Prüfungszeugnis Mosadaka zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur einige Fächer der Abschlussprüfungen erfolgreich bestanden habe. Demnach unterscheiden sich die beiden Zeugnisse Mosadaka und Thanaweya a'Amma nicht nur in ihrer Bezeichnung, sondern auch in der Anzahl der Fächer, in welchen ein Abschluss erworben wurde. Es ist auch unbestritten, dass im Abschlusszeugnis Mosadaka unter der Rubrik «subject of study» kein Besuch eines geistes- und sozialwissenschaftlichen Fachs erwähnt wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jene Fächer erwiesen sich als nicht relevant, weil sie nur mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet würden und coronabedingt vom Prüfungsplan der Abschlussprüfungen an den Gymnasien gestrichen worden seien bzw. die Prüfungen zuhause abgelegt werden konnten, vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass er den erforderlichen Abschluss, welcher auf allgemeinbildende geistes- und sozialwissenschaftlicher Fächer Bezug nimmt, nicht nachgewiesen hat. Den eingereichten Unterlagen ist gerade vielmehr zu entnehmen, dass er sich davon und auch vom Arabischunterricht hat befreien lassen. Das Zertifikat Mosadaka weist stattdessen das von ihm gewählte Fach «Statistics» auf, das mit «pass» bewertet wurde und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ebenfalls coronabedingt mittels Fragebogen von zuhause aus abgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid auf den koordinierten Beschluss der Rektorenkonferenz gestützt, welcher die Anerkennung des Thanaweya a'Amma als ägyptisches Reifeprüfungszeugnis empfiehlt, und nachvollziehbar festgehalten, dass das Mosadaka nicht den Voraussetzungen eines anerkannten Reifezeugnisses genüge (Art. 28 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Zulassungsverordnung ETH; siehe auch https://www.swissuniversities.ch/themen/studium/zulassung-zu-den-universitaeren-hochschulen/laender#EG, zuletzt besucht am 24. Mai 2022). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfügung vom (...) in materiell-rechtlicher Hinsicht bestätigt hat. 2.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren die Zusicherung einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung geltend. Konkret bringt er vor, er habe sich auf die Verfügung vom (...), wonach er nur zur reduzierten Aufnahmeprüfung antreten müsse, verlassen können und nun deshalb Nachteile erlitten. Daher ist zu prüfen, ob er sich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6; 129 I 161 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.). Es bedarf demnach kumulativ einer Vertrauensgrundlage, einer Vertrauensbetätigung und einer Interessenabwägung (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_1098/2018 vom 27. September 2019 E. 2.6.2). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Mitteilung vom (...) aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vom (...) davon ausgeht, dass er das Thanaweya a'Amma einreichen werde, und daher eine Suspensivbedingung enthält. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen, nachdem er das von ihm versprochene Reifezeugnis nicht eingereicht hat. Demnach fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage; die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, kann unterbleiben. Daran vermögen die Angaben des Beschwerdeführers, die von ihm belegten Fächer der letzten drei Schuljahre, welche er durch die Zeugniskopien nachgewiesen habe, hätten bereits bei der Anmeldung vom (...) aufgezeigt, dass er von einzelnen Fächern befreit gewesen sei, nichts zu ändern. Dass er mit der Anmeldung ein Schulzeugnis der 10. Klasse eingereicht hat, in welchem bei Fächern wie Geschichte, Erdkunde, Heimatkunde und Religion «befreit» steht, lässt noch nicht darauf schliessen, dass er keine gymnasiale Abschlussprüfung bzw. Thanaweya a'Amma vorlegen werde, nachdem er dieses Reifezeugnis ausdrücklich in der Anmeldung angeführt hat. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass bereits das Beilagenverzeichnis der Anmeldung, die der Beschwerdeführer am (...) eingereicht hat, auf die länderspezifischen Zulassungsbedingungen der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen verweist. Diese nennt als anerkanntes Reifezeugnis das Thanaweya a'Amma (General Secondary Education Certificate GSEC) und setzt unter anderem den Besuch geistes- und sozialwissenschaftlicher Fächer voraus. Dem Beschwerdeführer mussten somit schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bekannt gewesen sein, welche zu erfüllen sind, um lediglich eine reduzierte Aufnahmeprüfung absolvieren zu müssen. 2.4 Demnach hat der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B._______ aufgrund einer reduzierten Aufnahmeprüfung nicht erfüllt und kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Seine Zulassung zum Studium wurde zu Recht vom Bestehen der umfassenden Aufnahmeprüfung abhängig gemacht.

3. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt hat, mit welchem die Anmeldung zur reduzierten Aufnahmeprüfung abgelehnt wurde. Die Beschwerde vom 2. August 2021 ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben als Bundesbehörden ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).