Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Prüfungskommission für die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Erstinstanz) S._______ (Beschwerdeführer) mit, dass er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden habe. Da das Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes gemäss Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung) sowie Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer darstelle, könne er aufgrund des ungenügenden Resultates daran nicht teilnehmen. Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er vor, seine Leistungen in den Modulen "Corporate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" seien unterbewertet worden, weshalb ihm in den gerügten Aufgaben zusätzliche Punkte zu erteilen seien, und er zur Diplomprüfung 2007 zuzulassen sei. Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. März 2007 unterzog die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen einer erneuten Evaluation und erhöhte die Punktzahl im Modul "Corporate Finance" um 2,5 Punkte. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer in diesem Fach neu die Note 3,0 zugestanden. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Ganzes nach wie vor nicht bestanden hatte, weshalb er seine Beschwerde mit Schreiben vom 26. März 2007 aufrecht erhielt. Mit Entscheid vom 16. April 2007 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass es sich bei den in Frage stehenden Modulprüfungen nicht um Bestandteile des Prüfungsverfahrens handle, welches durch die von der Vorinstanz genehmigte Prüfungsordnung geregelt werde. Die Modulprüfungen würden zwar wie die Diplomprüfung von der Prüfungskommission abgenommen. Jedoch seien die Inhalte der Modulprüfungen in der Wegleitung definiert, die die Vorinstanz im Gegensatz zur Prüfungsordnung nicht genehmigt habe. Insofern stellten die Module keinen Teil der Prüfungsordnung dar. Aus diesem Grund überprüfe die Vorinstanz nur, ob die Zulassungsvoraussetzungen in formeller Hinsicht gegeben seien, nicht aber, wie sie zustande gekommen seien. Unerheblich sei dabei, dass die Erstinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nochmals materiell auf die Prüfungsleistung eingegangen sei. Insgesamt seien die Modulprüfungen mit einem für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vorzuweisenden Ausweis wie bspw. einem Hochschuldiplom vergleichbar. Der Erwerb eines Hochschulabschlusses werde auch ausserhalb des Prüfungsreglements geregelt, weshalb eine materielle Nachprüfung nicht möglich sei. Gemäss Wegleitung sei bei allen fünf Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von 4,0 bzw. 28 Notenpunkten zu erreichen, wobei nicht mehr als insgesamt 1,5 Notenpunkte unter 4,0 liegen dürfen. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt, weshalb der Entscheid der Erstinstanz, ihn nicht zu den Diplomprüfungen zuzulassen, gerechtfertigt sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2007 und verbesserter Eingabe vom 10. August 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise seine Beschwerde nicht materiell beurteilt habe. Er beantragte, dass auf die gerügten Prüfungsaufgaben einzugehen, und ihm die verlangten Punkte zuzusprechen seien. Die Erstinstanz habe ihm in den gerügten Aufgaben nicht die Punkte erteilt, die sie für die gelieferten Antworten gemäss Punkteverteilungsschema hätte erteilen müssen. Im Fach Corporate Finance beantrage er daher 19 zusätzliche Punkte, im Fach Wirtschaftsprüfung deren 14. Bezüglich Rügen zu den einzelnen Aufgaben verwies er auf die Beschwerde an die Vorinstanz. Weiter beantragte er, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden. Anlässlich der Nachbesserung der Beschwerde brachte er vor, dass seine Beschwerde gutzu-heissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Prüfungen in den Fächern Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung von unabhängigen Dritten nachprüfen zu lassen. Auf die weiteren Vorbringen wird, sofern von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe beantragt, für die Diplomprüfung im Jahr 2007 zugelassen zuwerden. Da diese aber schon am 15. August 2007 begonnen habe, sei die Beschwerde gegenstandslos. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten trotzdem auf die Beschwerde eintreten, so sei sie abzuweisen. Bei den Modulprüfungen handle es sich nur um eine von insgesamt vier Voraussetzungen für die Prüfungszulassung. Diese könnten jedoch nicht Gegenstand des Qualifikationsverfahrens sein, da sie der zwingenden Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) bezüglich Anzahl Wiederholungsmöglichkeiten widersprächen. Zudem habe die Vorinstanz keine Aufsicht über die Module, weshalb sie nicht Beschwerdeinstanz sein könne. Im weiteren verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid. D. Mit Replik vom 26. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Sein ursprünglicher Antrag, wonach er für die Diplomprüfungssession im Jahr 2007 zuzulassen sei, sei dahingehend zu verstehen, dass er damit auch für spätere Sessionen zuzulassen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Verfahren länger als bis zur Anmeldefrist für die Session des Jahres 2007 dauern werde. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Vorinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. f und Art. 37 VGG i. V. m. Art. 44 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63. Abs. 4 VwVG) und der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch die Frage, ob er gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Vorinstanz hat. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz beantragte er, zu den Diplomprüfungen im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Er führte aus, dass er seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht habe, weshalb die Beurteilung bis zur Anmeldefrist für die Session im August 2007 abgeschlossen werden könne. In seiner Beschwerde vom 16. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden, ohne zu präzisieren, in welchem Jahr. In seiner Replik vom 16. September 2007 brachte er sinngemäss vor, dass er generell die Zulassung zur Diplomprüfung beantrage, unabhängig von der Session. Dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt anders zu verstehen war, ergibt sich schon aus seiner Beschwerde an die Vorinstanz. Keineswegs beantragte er, ausschliesslich für die Session im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Vielmehr ist sein Rechtsbegehren bei korrekter Lesart dahingehend zu verstehen, dass er lediglich seiner Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Diplomprüfungen noch im Jahr 2007 ablegen zu können. Folglich reduzierte sich sein Antrag nicht auf die ausschliessliche Teilnahme an der Session 2007. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2007 feststellte, dass er die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle, ist er nach wie vor beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse, an den Diplomprüfungen - unabhängig von deren Zeitpunkt - teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung der Verfügung der Vorinstanz genügend dargetan und erfüllt auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 46 ff. VwVG, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Gemäss Ziff. 3.31 Prüfungsordnung gelten für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vier Voraussetzungen. Der Kandidat muss 1. einen Ausweis vorweisen können, der eine adäquate Vorbildung belegt (z. B. eidg. dipl. Treuhandexperte) (Ziff. 3.311), 2. genügend Berufspraxis nachweisen (Ziff. 3.312), 3. die Modulprüfungen als Ganzes bestanden haben (Ziff. 3.313), und 4. belegen, dass auf ihn kein Zentralstrafregistereintrag lautet, welcher Zweifel an seiner Integrität wecken könnte (Ziff. 3.314). Dabei fällt auf, dass es sich bei den Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.311 und 3.314 um solche handelt, deren Erfüllung, wie die Vorinstanz korrekt vorbringt, nicht von der Prüfungsordnung geregelt ist. Vielmehr handelt es sich um Kriterien, deren Vorhandensein bzw. Absenz in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer stehen. Das Erfüllen bzw. Nichterfüllen der Voraussetzungen in Ziff. 3.311 und 3.314 Prüfungsordnung wird von aussenstehenden Behörden bestätigt. Erfüllt der Kandidat eine dieser Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht, kann er daher auch nicht bei der Vorinstanz Beschwerde erheben. Anders liegt der Fall in Bezug auf Ziff. 3.312 und 3.313. So liegt es an der Erstinstanz zu überprüfen, ob der Kandidat genügend Berufspraxis nachgewiesen hat. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen, welche eine Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfungen darstellen und deren Zustandekommen direkt von der Erstinstanz sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht überwacht wird. Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zu den Prüfungen ist gemäss Ziff. 8.31 Prüfungsordnung die Vorinstanz, was von dieser nicht bestritten wird. Vorliegend ist jedoch streitig, ob die Kognition der Vorinstanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Modulprüfungen umfassend ist, oder ob sie sich auf die Prüfung formeller Kriterien beschränken darf. Im Nachgang wird daher zu klären sein, wie umfassend die Vorinstanz Beschwerden gegen Modulprüfungen zu beurteilen hat.
E. 3 Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) hält in genereller Weise fest, dass die Vorinstanz innerhalb ihres Fachbereichs Beschwerdeinstanz bei Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung ist. Diese Bestimmung wird in Ziff. 8.3 Prüfungsordnung konkretisiert, wonach erfolglose Kandidaten das Recht eingeräumt wird, gegen Entscheide wegen Nichtzulassung zu den Diplomprüfungen Beschwerde an die Vorinstanz zu führen. Art. 61 Abs. 2 BBG bestimmt, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet. Bei der Kognition der erkennenden Behörde handelt es sich um das verfahrensrechtliche Gegenstück der Beschwerdegründe, die der Beschwerdeführer vorbringen kann, und die die Rechtsmittelbehörde in materieller Hinsicht prüfen muss. Die möglichen Beschwerdegründe bestimmen demnach, wie weit die Kognition der Rechtsmittelinstanz reicht (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 f. zu Art. 66). Die Beschwerdegründe, die sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem erkennenden Gericht vorgebracht werden können, sind gemäss Verweis in Art. 61 Abs. 2 BGG in Art. 49 Bst. a bis c VwVG geregelt. Demnach kann vor der Vorinstanz die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie grundsätzlich die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Es stellt sich die Frage, inwiefern die Vorinstanz diese durch die Beschwerdegründe umrissene Kognitionsbefugnis selbständig einschränken kann.
E. 3.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die angerufene Rechtsmittelbehörde in der Regel gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen (BGE 117 Ia 5 E. 1b). Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf alle vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht vorgebrachten Rügen einzugehen hat. Abweichungen vom Prinzip der vollen Kognition im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Erst- bzw. Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf spezielle Fachkenntnisse stützte, welche die Beschwerdebehörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann. Gerade bei Verfahren, die die Beurteilung von Prüfungsleistungen betreffen, ist dies regelmässig der Fall (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 4. zu Art. 66; BGE 105 Ia 190 E. 2a; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2). Eine Kognitionsbeschränkung ist dann unzulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde ihre Überprüfungsbefugnis nicht oder nicht genügend ausschöpft, obwohl sie sich auf keine Norm bzw. keine Sachumstände berufen kann, die der Prüfung Grenzen setzen würden. Prüft eine Rechtsmittelbehörde unter diesen Umständen die zulässigerweise und formgerecht unterbreiteten Vorbringen nicht oder nicht vollständig, so begeht sie regelmässig eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 117 Ia 5 E. 1a f.). Es handelt sich hierbei um formelle, mithin selbständige Ansprüche, deren Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 255 f.).
E. 3.2 Vorliegend geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch aus dem Prüfungsreglement bzw. der Wegleitung dazu hervor, dass die Vorinstanz ihre Kognition auf die Prüfung der formellen Kriterien bezüglich Prüfungsbewertung beschränken dürfte. Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis im Rahmen der in Art. 49 Bst. a bis c VwVG aufgeführten Beschwerdegründe auszuüben. Hingegen entspricht es in Bezug auf Diplomprüfungen für Wirtschaftsprüfer sowohl der Praxis der Vorinstanz als auch jener des erkennenden Gerichts, diesbezügliche Leistungen aufgrund spezieller Fachkenntnisse der Erstinstanz lediglich mit Zurückhaltung zu überprüfen. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, ist eine dahingehende Beschränkung der Kognition durch die Rechtsmittelbehörde in diesen Fällen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre durch die Sachumstände gegeben. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis bezüglich Modulprüfungen hingegen stärker beschränkt als im Rahmen von Diplomprüfungen. So stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Modulprüfungen inhaltlich nachzuprüfen, sondern dass sie lediglich überprüfen müsse, ob die Erstinstanz die Modulprüfungen in formeller Hinsicht im Sinne einer Voraussetzung für die Zulassung zu den Diplomprüfungen korrekt zur Anrechnung gebracht habe. Somit beschränkte sie ihre Überprüfungsbefugnis auf die Nachrechnung des Notenschnitts sowie der Minuspunkte und ging nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den gerügten Aufgaben ein.
E. 3.3 Bei der Prüfungs- und der Würdigungspflicht handelt es sich um Teilgehalte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, die in Art. 32 f. und 35 VwVG konkretisiert werden. Weil die Vorinstanz gar nicht erst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, hat sie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Es stellt sich daher die Frage, ob dies durch das erkennende Gericht allenfalls geheilt werden könnte, oder ob die Sache zu erneuter Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche zu freier Prüfung all jener Fragen befugt ist, die auch der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 117 Ib 481 E. 8a). Allerdings ist auch in diesem Fall eine Heilung nur dann möglich, wenn die durch die untere Instanz begangene Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 126 I 68 E. 2). Wird die Gehörsverletzung hingegen als schwer eingestuft, ist die Beschwerde gutzuheissen und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., S. 256 f.). Wie oben ausgeführt, kann die Beschwerdeinstanz nur dann in der Sache entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und zudem die Vorinstanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. Da es sich bei der Erstinstanz um ein Fachgremium handelt, beschränkt das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition praxisgemäss auf eine Angemessenheitsprüfung (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt hat. So hat sie seine Vorbringen in keiner Art und Weise gewürdigt, sondern unzulässigerweise ihre Kognition auf das Nachrechnen des Notenschnitts und der Minuspunkte beschränkt. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen Würdigung demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation der Beschwerde durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht gefällt werden.
E. 4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und zu erneuter Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Ob der Beschwerdeführer nach der Prüfung seiner materiellen Vorbringen die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung erfüllt, wird durch die Vorinstanz zu ermitteln sein. Mit der Gutheissung der Beschwerde aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenstandslos.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der am 31. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Art. 9 des Reglements vom 19. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet werden kann. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Weitere Spesen machte er nicht geltend. Aus diesem Grund wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. t Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]); er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Modulprüfungen Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung vorgebrachten Rügen inhaltlich zu würdigen und ihren Entscheid gebührend zu begründen. Gestützt auf das Ergebnis hat die Vorinstanz über die Zulassung des Beschwerdeführers zu den Diplomprüfungen neu zu befinden.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 31. Mai 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen) - die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl Versand: 22. Januar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3490/2007/lua {T 0/2} Urteil vom 15. Januar 2008 Besetzung Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Vorinstanz, Gegenstand Nichtzulassung zur Diplomprüfung. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Prüfungskommission für die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Erstinstanz) S._______ (Beschwerdeführer) mit, dass er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden habe. Da das Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes gemäss Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung) sowie Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer darstelle, könne er aufgrund des ungenügenden Resultates daran nicht teilnehmen. Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er vor, seine Leistungen in den Modulen "Corporate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" seien unterbewertet worden, weshalb ihm in den gerügten Aufgaben zusätzliche Punkte zu erteilen seien, und er zur Diplomprüfung 2007 zuzulassen sei. Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. März 2007 unterzog die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen einer erneuten Evaluation und erhöhte die Punktzahl im Modul "Corporate Finance" um 2,5 Punkte. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer in diesem Fach neu die Note 3,0 zugestanden. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Ganzes nach wie vor nicht bestanden hatte, weshalb er seine Beschwerde mit Schreiben vom 26. März 2007 aufrecht erhielt. Mit Entscheid vom 16. April 2007 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass es sich bei den in Frage stehenden Modulprüfungen nicht um Bestandteile des Prüfungsverfahrens handle, welches durch die von der Vorinstanz genehmigte Prüfungsordnung geregelt werde. Die Modulprüfungen würden zwar wie die Diplomprüfung von der Prüfungskommission abgenommen. Jedoch seien die Inhalte der Modulprüfungen in der Wegleitung definiert, die die Vorinstanz im Gegensatz zur Prüfungsordnung nicht genehmigt habe. Insofern stellten die Module keinen Teil der Prüfungsordnung dar. Aus diesem Grund überprüfe die Vorinstanz nur, ob die Zulassungsvoraussetzungen in formeller Hinsicht gegeben seien, nicht aber, wie sie zustande gekommen seien. Unerheblich sei dabei, dass die Erstinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nochmals materiell auf die Prüfungsleistung eingegangen sei. Insgesamt seien die Modulprüfungen mit einem für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vorzuweisenden Ausweis wie bspw. einem Hochschuldiplom vergleichbar. Der Erwerb eines Hochschulabschlusses werde auch ausserhalb des Prüfungsreglements geregelt, weshalb eine materielle Nachprüfung nicht möglich sei. Gemäss Wegleitung sei bei allen fünf Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von 4,0 bzw. 28 Notenpunkten zu erreichen, wobei nicht mehr als insgesamt 1,5 Notenpunkte unter 4,0 liegen dürfen. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt, weshalb der Entscheid der Erstinstanz, ihn nicht zu den Diplomprüfungen zuzulassen, gerechtfertigt sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2007 und verbesserter Eingabe vom 10. August 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise seine Beschwerde nicht materiell beurteilt habe. Er beantragte, dass auf die gerügten Prüfungsaufgaben einzugehen, und ihm die verlangten Punkte zuzusprechen seien. Die Erstinstanz habe ihm in den gerügten Aufgaben nicht die Punkte erteilt, die sie für die gelieferten Antworten gemäss Punkteverteilungsschema hätte erteilen müssen. Im Fach Corporate Finance beantrage er daher 19 zusätzliche Punkte, im Fach Wirtschaftsprüfung deren 14. Bezüglich Rügen zu den einzelnen Aufgaben verwies er auf die Beschwerde an die Vorinstanz. Weiter beantragte er, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden. Anlässlich der Nachbesserung der Beschwerde brachte er vor, dass seine Beschwerde gutzu-heissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Prüfungen in den Fächern Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung von unabhängigen Dritten nachprüfen zu lassen. Auf die weiteren Vorbringen wird, sofern von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe beantragt, für die Diplomprüfung im Jahr 2007 zugelassen zuwerden. Da diese aber schon am 15. August 2007 begonnen habe, sei die Beschwerde gegenstandslos. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten trotzdem auf die Beschwerde eintreten, so sei sie abzuweisen. Bei den Modulprüfungen handle es sich nur um eine von insgesamt vier Voraussetzungen für die Prüfungszulassung. Diese könnten jedoch nicht Gegenstand des Qualifikationsverfahrens sein, da sie der zwingenden Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) bezüglich Anzahl Wiederholungsmöglichkeiten widersprächen. Zudem habe die Vorinstanz keine Aufsicht über die Module, weshalb sie nicht Beschwerdeinstanz sein könne. Im weiteren verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid. D. Mit Replik vom 26. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Sein ursprünglicher Antrag, wonach er für die Diplomprüfungssession im Jahr 2007 zuzulassen sei, sei dahingehend zu verstehen, dass er damit auch für spätere Sessionen zuzulassen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Verfahren länger als bis zur Anmeldefrist für die Session des Jahres 2007 dauern werde. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Vorinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. f und Art. 37 VGG i. V. m. Art. 44 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63. Abs. 4 VwVG) und der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch die Frage, ob er gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Vorinstanz hat. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz beantragte er, zu den Diplomprüfungen im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Er führte aus, dass er seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht habe, weshalb die Beurteilung bis zur Anmeldefrist für die Session im August 2007 abgeschlossen werden könne. In seiner Beschwerde vom 16. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden, ohne zu präzisieren, in welchem Jahr. In seiner Replik vom 16. September 2007 brachte er sinngemäss vor, dass er generell die Zulassung zur Diplomprüfung beantrage, unabhängig von der Session. Dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt anders zu verstehen war, ergibt sich schon aus seiner Beschwerde an die Vorinstanz. Keineswegs beantragte er, ausschliesslich für die Session im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Vielmehr ist sein Rechtsbegehren bei korrekter Lesart dahingehend zu verstehen, dass er lediglich seiner Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Diplomprüfungen noch im Jahr 2007 ablegen zu können. Folglich reduzierte sich sein Antrag nicht auf die ausschliessliche Teilnahme an der Session 2007. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2007 feststellte, dass er die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle, ist er nach wie vor beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse, an den Diplomprüfungen - unabhängig von deren Zeitpunkt - teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung der Verfügung der Vorinstanz genügend dargetan und erfüllt auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 46 ff. VwVG, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Ziff. 3.31 Prüfungsordnung gelten für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vier Voraussetzungen. Der Kandidat muss 1. einen Ausweis vorweisen können, der eine adäquate Vorbildung belegt (z. B. eidg. dipl. Treuhandexperte) (Ziff. 3.311), 2. genügend Berufspraxis nachweisen (Ziff. 3.312), 3. die Modulprüfungen als Ganzes bestanden haben (Ziff. 3.313), und 4. belegen, dass auf ihn kein Zentralstrafregistereintrag lautet, welcher Zweifel an seiner Integrität wecken könnte (Ziff. 3.314). Dabei fällt auf, dass es sich bei den Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.311 und 3.314 um solche handelt, deren Erfüllung, wie die Vorinstanz korrekt vorbringt, nicht von der Prüfungsordnung geregelt ist. Vielmehr handelt es sich um Kriterien, deren Vorhandensein bzw. Absenz in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer stehen. Das Erfüllen bzw. Nichterfüllen der Voraussetzungen in Ziff. 3.311 und 3.314 Prüfungsordnung wird von aussenstehenden Behörden bestätigt. Erfüllt der Kandidat eine dieser Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht, kann er daher auch nicht bei der Vorinstanz Beschwerde erheben. Anders liegt der Fall in Bezug auf Ziff. 3.312 und 3.313. So liegt es an der Erstinstanz zu überprüfen, ob der Kandidat genügend Berufspraxis nachgewiesen hat. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen, welche eine Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfungen darstellen und deren Zustandekommen direkt von der Erstinstanz sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht überwacht wird. Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zu den Prüfungen ist gemäss Ziff. 8.31 Prüfungsordnung die Vorinstanz, was von dieser nicht bestritten wird. Vorliegend ist jedoch streitig, ob die Kognition der Vorinstanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Modulprüfungen umfassend ist, oder ob sie sich auf die Prüfung formeller Kriterien beschränken darf. Im Nachgang wird daher zu klären sein, wie umfassend die Vorinstanz Beschwerden gegen Modulprüfungen zu beurteilen hat. 3. Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) hält in genereller Weise fest, dass die Vorinstanz innerhalb ihres Fachbereichs Beschwerdeinstanz bei Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung ist. Diese Bestimmung wird in Ziff. 8.3 Prüfungsordnung konkretisiert, wonach erfolglose Kandidaten das Recht eingeräumt wird, gegen Entscheide wegen Nichtzulassung zu den Diplomprüfungen Beschwerde an die Vorinstanz zu führen. Art. 61 Abs. 2 BBG bestimmt, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet. Bei der Kognition der erkennenden Behörde handelt es sich um das verfahrensrechtliche Gegenstück der Beschwerdegründe, die der Beschwerdeführer vorbringen kann, und die die Rechtsmittelbehörde in materieller Hinsicht prüfen muss. Die möglichen Beschwerdegründe bestimmen demnach, wie weit die Kognition der Rechtsmittelinstanz reicht (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 f. zu Art. 66). Die Beschwerdegründe, die sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem erkennenden Gericht vorgebracht werden können, sind gemäss Verweis in Art. 61 Abs. 2 BGG in Art. 49 Bst. a bis c VwVG geregelt. Demnach kann vor der Vorinstanz die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie grundsätzlich die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Es stellt sich die Frage, inwiefern die Vorinstanz diese durch die Beschwerdegründe umrissene Kognitionsbefugnis selbständig einschränken kann. 3.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die angerufene Rechtsmittelbehörde in der Regel gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen (BGE 117 Ia 5 E. 1b). Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf alle vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht vorgebrachten Rügen einzugehen hat. Abweichungen vom Prinzip der vollen Kognition im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Erst- bzw. Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf spezielle Fachkenntnisse stützte, welche die Beschwerdebehörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann. Gerade bei Verfahren, die die Beurteilung von Prüfungsleistungen betreffen, ist dies regelmässig der Fall (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 4. zu Art. 66; BGE 105 Ia 190 E. 2a; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2). Eine Kognitionsbeschränkung ist dann unzulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde ihre Überprüfungsbefugnis nicht oder nicht genügend ausschöpft, obwohl sie sich auf keine Norm bzw. keine Sachumstände berufen kann, die der Prüfung Grenzen setzen würden. Prüft eine Rechtsmittelbehörde unter diesen Umständen die zulässigerweise und formgerecht unterbreiteten Vorbringen nicht oder nicht vollständig, so begeht sie regelmässig eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 117 Ia 5 E. 1a f.). Es handelt sich hierbei um formelle, mithin selbständige Ansprüche, deren Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 255 f.). 3.2 Vorliegend geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch aus dem Prüfungsreglement bzw. der Wegleitung dazu hervor, dass die Vorinstanz ihre Kognition auf die Prüfung der formellen Kriterien bezüglich Prüfungsbewertung beschränken dürfte. Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis im Rahmen der in Art. 49 Bst. a bis c VwVG aufgeführten Beschwerdegründe auszuüben. Hingegen entspricht es in Bezug auf Diplomprüfungen für Wirtschaftsprüfer sowohl der Praxis der Vorinstanz als auch jener des erkennenden Gerichts, diesbezügliche Leistungen aufgrund spezieller Fachkenntnisse der Erstinstanz lediglich mit Zurückhaltung zu überprüfen. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, ist eine dahingehende Beschränkung der Kognition durch die Rechtsmittelbehörde in diesen Fällen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre durch die Sachumstände gegeben. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis bezüglich Modulprüfungen hingegen stärker beschränkt als im Rahmen von Diplomprüfungen. So stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Modulprüfungen inhaltlich nachzuprüfen, sondern dass sie lediglich überprüfen müsse, ob die Erstinstanz die Modulprüfungen in formeller Hinsicht im Sinne einer Voraussetzung für die Zulassung zu den Diplomprüfungen korrekt zur Anrechnung gebracht habe. Somit beschränkte sie ihre Überprüfungsbefugnis auf die Nachrechnung des Notenschnitts sowie der Minuspunkte und ging nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den gerügten Aufgaben ein. 3.3 Bei der Prüfungs- und der Würdigungspflicht handelt es sich um Teilgehalte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, die in Art. 32 f. und 35 VwVG konkretisiert werden. Weil die Vorinstanz gar nicht erst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, hat sie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Es stellt sich daher die Frage, ob dies durch das erkennende Gericht allenfalls geheilt werden könnte, oder ob die Sache zu erneuter Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche zu freier Prüfung all jener Fragen befugt ist, die auch der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 117 Ib 481 E. 8a). Allerdings ist auch in diesem Fall eine Heilung nur dann möglich, wenn die durch die untere Instanz begangene Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 126 I 68 E. 2). Wird die Gehörsverletzung hingegen als schwer eingestuft, ist die Beschwerde gutzuheissen und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., S. 256 f.). Wie oben ausgeführt, kann die Beschwerdeinstanz nur dann in der Sache entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und zudem die Vorinstanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. Da es sich bei der Erstinstanz um ein Fachgremium handelt, beschränkt das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition praxisgemäss auf eine Angemessenheitsprüfung (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt hat. So hat sie seine Vorbringen in keiner Art und Weise gewürdigt, sondern unzulässigerweise ihre Kognition auf das Nachrechnen des Notenschnitts und der Minuspunkte beschränkt. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen Würdigung demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation der Beschwerde durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht gefällt werden. 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und zu erneuter Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Ob der Beschwerdeführer nach der Prüfung seiner materiellen Vorbringen die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung erfüllt, wird durch die Vorinstanz zu ermitteln sein. Mit der Gutheissung der Beschwerde aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenstandslos. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der am 31. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Art. 9 des Reglements vom 19. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet werden kann. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Weitere Spesen machte er nicht geltend. Aus diesem Grund wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. t Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]); er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Modulprüfungen Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung vorgebrachten Rügen inhaltlich zu würdigen und ihren Entscheid gebührend zu begründen. Gestützt auf das Ergebnis hat die Vorinstanz über die Zulassung des Beschwerdeführers zu den Diplomprüfungen neu zu befinden. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 31. Mai 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl Versand: 22. Januar 2008