opencaselaw.ch

B-3486/2011

B-3486/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-28 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.425.36871.0; Einschreiben; Vorakten zurück); - die Zentralstelle Thun (Einschreiben). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber Maria Amgwerd Said Huber Versand: 29. Juli 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3486/2011 Urteil vom 28. Juli 2011 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger und Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum X._______, Vorinstanz; Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz/Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2009 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 203 Diensttagen verpflichtet wurde; dass der Beschwerdeführer bis zum Ende des Jahres, in welchem er das 27. Altersjahr vollenden wird, insgesamt 26 Diensttage zu leisten hat und voraussichtlich am Ende des Jahres 2018 aus dem Zivildienst entlassen wird, sofern er bis dahin alle verfügten Diensttage geleistet hat; dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Zulassung zum Zivildienst verpflichtet worden war, sich bis am 15. Januar 2010 um eine Einsatzvereinbarung zu bemühen und den ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Tagen spätestens im Laufe des Jahres 2010 zu beginnen; dass der Beschwerdeführer in der Folge keinen Einsatz vereinbarte, was die Vorinstanz veranlasste, ihn zweifach zu mahnen (jeweils am 19. Januar 2010 und am 19. Oktober 2010), eine solche Einsatzvereinbarung einzureichen; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. November 2010 mitteilte, sie habe vor, den Zivildiensteinsatz selbst festzulegen und ihn einlud, dazu vorgängig Stellung zu nehmen und begründete allfällige Einwände dagegen darzulegen; dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben der Vorinstanz vom 17. November 2011 nicht reagierte; dass die Vorinstanz am 14. Dezember 2010 ein Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen gemäss Art. 22 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) sowie Art. 31a der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) verfügte, wobei dieser Einsatz in der Folge im Einvernehmen zwischen dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz und dem geplanten Einsatzbetrieb widerrufen wurde; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2011 erneut zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 6. April 2011 aufforderte; dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und am 21. April 2011 von der Vorinstanz gemahnt wurde, sich um eine Einsatzvereinbarung bis zum 14. Mai 2011 zu kümmern, ansonsten abermals von Amtes wegen ein Aufgebot zum Zivildienst erlassen würde; dass der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, was die Vorinstanz veranlasste, den Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz im Sinne von Art. 22 ZDG und Art. 31a ZDV aufzubieten; dass dieser Einsatz vom 20. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 beim Einsatzbetrieb Y._______, W._______, hätte geleistet werden sollen; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2011 (eingegangen bei der Vorinstanz am 6. Juni 2011) diese um Verschiebung seines Pflichteinsatzes ersuchte, mit der Begründung, seine berufliche Position erlaube es ihm nicht, so kurzfristig für einen Monat von seiner Stelle fernzubleiben, weil sein Arbeitgeber ohne seine Anwesenheit wegen Personalmangels in eine Notsituation käme und er in dieser Zeit auch private Termine wahrzunehmen habe; dass der Beschwerdeführer sich auch bereit erklärte, sich um einen Einsatz für die Monate November und Dezember 2011 zu bemühen, bzw. auch gewillt sei, im Jahr 2012 für zwei bis drei Monate Zivildienst zu leisten; dass die Vorinstanz nach entsprechender Instruktion das Gesuch um Dienstverschiebung mit Verfügung vom 15. Juni 2011 mit der Begründung ablehnte, beim besagtem Aufgebot handle es sich bereits um das zweite Zwangsaufgebot für den Ersteinsatz, der bereits im Jahr 2010 hätte geleistet werden müssen, wobei der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Aufforderungen zur Einreichung einer eigenen Einsatzvereinbarung nicht reagiert habe, obwohl ihm so die Möglichkeit gegeben worden sei, die Dienstpflicht mit dem Arbeitgeber abzusprechen und die privaten Termine zu koordinieren; dass die Vorinstanz zudem zum Schluss gelangte, dass bei Leistung des Pflichteinsatzes des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 für dessen Arbeitgeber zwar eine ungünstige Situation entstehe, dies aber keine ausserordentliche Härte darstellen würde; dass sich die Vorinstanz nach einem Telefonat mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 16. Juni 2011 bereit erklärte, bei entsprechendem Gesuch dem Beschwerdeführer drei Urlaubstage während der Zeit des Diensteinsatzes zu gewähren; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (Poststempel: 20. Juni 2011) gegen die Verfügung vom 15. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Verschiebung des Aufgebots zu gewähren; dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei Leistung des strittigen Einsatzes entstehe eine Notsituation für seinen Arbeitgeber, da bei seiner Abwesenheit mehrere Projekte, welche weder Verzögerungen noch Aushilfen zuliessen, nicht durchgeführt werden könnten und er in seiner Anstellung im technischen Labor seines Arbeitgebers grosse Verantwortung wahrzunehmen habe, und ferner ein weiterer Mitarbeiter in der Zeit des verfügten Einsatzes Ferien habe und somit das technische Labor bei seiner Abwesenheit dann unbesetzt sei; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt und vorbringt, dass sich das Problem der Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäss den Angaben des Arbeitgebers durch die Gewährung von Urlaubstagen entschärfen liesse und bei Bedarf noch zusätzliche Urlaubstage beantragt werden könnten, und es sich im Übrigen effektiv lediglich um zwei Wochen handeln würde, während denen ein personeller Engpass im technischen Labor des Arbeitgebers überbrückt werden müsste; dass der Beschwerdeführer laut Angaben der Vorinstanz in der Folge jedoch auf die Einreichung eines entsprechenden Urlaubsgesuchs verzichtete und sich auf den Standpunkt stellte, auch bei Gewährung von Urlaubstagen entstehe für seinen Arbeitgeber eine Notsituation, was letzterer in der Beschwerdeschrift unterschriftlich bestätigt habe; dass sich die vom Arbeitgeber zunächst vorgeschlagenen Urlaubstage laut Vorinstanz mit den privaten Terminen des Beschwerdeführers (Open-Air am 24. Juni 2011, Comedy-Programm von Z._______ am 28. Juni 2011) überschneiden würden, was den Eindruck vermittle, es gehe dem Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit darum, jene private Termine wahrnehmen zu können; dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz während 26 Tage nach Ansicht der Vorinstanz keine übermässige Härte darstelle, was insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes gelten müsse, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen - seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt hätte auswählen können; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]); dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert ist; dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nur dann besteht, wenn es im Zeitpunkt des Urteils noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch vorhanden ist (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 15 zu Art 48, mit weiteren Hinweisen); dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der vom 20. Juni 2011 bis am 15. Juli 2011 von Amtes wegen verfügte Zivildiensteinsatz sei zu verschieben; dass zwar dieser Zivildiensteinsatz im jetzigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt und daher nicht mehr aufgebotsgemäss geleistet werden kann; dass jedoch, wer ohne Rechtfertigungsgrund einen Zivildiensteinsatz versäumt, strafrechtlich oder disziplinarisch sanktioniert werden kann (Art. 73 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 67 ZDG); dass vorliegend eine allfällige Gutheissung der Beschwerde und damit die Aufhebung der verfügten Dienstpflicht unter gleichzeitiger Bewilligung der Dienstverschiebung ein Rechtfertigungsgrund für das Nichtantreten des strittigen Zivildiensteinsatzes bilden könnte; dass der Beschwerdeführer daher trotz des Umstandes, dass das verfügte Aufgebot für die Zeit vom 20. Juni 2011 bis am 15. Juli 2011 im Zeitpunkt des Urteils hinfällig geworden ist, ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der angefochtenen Abweisung seines Dienstverschiebungsgesuches hat und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2127/2006 vom 16. Juli 2007, E. 1); dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem Zivildiensteinsatz nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist, wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV); dass die bei einem Aufgebot zu einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4 ZDV) geltende Aufgebotsfrist von 30 Tagen (Art. 40 Abs. 3bis ZDV) vorliegend von der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eingehalten wurde; dass nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann; dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde; dass die Vollzugsstelle Gesuche nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV ablehnt, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder den Anliegen des Gesuchstellers durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Dienstverschiebungsgesuches geltend macht, bei seinem Fernbleiben in einer für den Betrieb hektischen Zeit mit vielen laufenden Projekten, die keinen Aufschub zuliessen und wegen der zusätzlichen ferienbedingten Abwesenheit eines zweiten Mitarbeiters entstünde für seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte; dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur dann anerkannt werden kann, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1, mit Hinweisen); dass der Arbeitgeber gegenüber der Vorinstanz erläuterte, mit der Gewährung von Urlaubstagen könnte die "Situation entschärft" werden; dass der Beschwerdeführer jedoch auf die Einreichung eines Urlaubsgesuchs verzichtete und in der Beschwerde weiterhin darauf abstellt, es entstehe eine eigentliche Notsituation, wenn er während der Zeit seines Zivildiensteinsatzes abwesend wäre; dass sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhält, wenn er zunächst angibt, mit Urlaubstagen könne die betriebliche Situation gemildert werden, ohne dann um die Gewährung solcher Urlaubstage nachzusuchen und in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht trotzdem eine Notsituation geltend macht; dass somit davon ausgegangen werden kann, dass die Beantragung von Urlaubstagen - welche gemäss Angaben der Vorinstanz auch gewährt worden wären - a priori gereicht hätte, um die ungünstige betriebliche Situation, die bei Abwesenheit des Beschwerdeführers entstanden wäre, zu entschärfen; dass der Beschwerdeführer damit nicht glaubwürdig darlegen konnte, inwiefern die Ablehnung seines Gesuchs für ihn oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeutet hätte; dass insofern kein Dienstverschiebungsgrund gegeben ist; dass vom Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend gemacht wird, die Leistung des Zivildiensteinsatzes hätte unter Umständen den Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge haben können; dass es im Sinne der Erwägung der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer vermutlich auch seine persönlichen Termine wahrnehmen wollte, was sich aus der Tatsache ergibt, dass mindestens einer der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Urlaubstage mit diesen privaten Veranstaltungen des Beschwerdeführers übereinstimmt; dass die Vorinstanz somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung vom 29. Mai 2011 (eingegangen bei der Vorinstanz: am 6. Juni 2011) in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 Bst. b ZDV zu Recht abgelehnt hat; dass im Übrigen das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich der Suche nach einem Zivildiensteinsatz angesichts der Vielzahl von Mahnungen der Vorinstanz geradezu trölerisch erscheint; dass sich der Beschwerdeführer aber immerhin bereit erklärt hat, sich noch für das Jahr 2011 um einen Zivildiensteinsatz zu bemühen und er bei dieser Bereitschaft zu behaften ist; dass es der Vorinstanz unbenommen ist, dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, ihr eine präzise Einsatzplanung zur Leistung der ausstehenden Diensttage im Jahre 2011 einzureichen; dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist; dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.425.36871.0; Einschreiben; Vorakten zurück);

- die Zentralstelle Thun (Einschreiben). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber Maria Amgwerd Said Huber Versand: 29. Juli 2011