Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A.a Mit Gesuch vom 19. Januar 2026 hat X._______ (hiernach: Gesuchsteller) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Deutschland erworbenen Berufsabschlusses [...] als «[Berufsabschluss A] EFZ» beantragt (vorinstanzliche Akten vi-act. 3). A.b Mit Verfügung vom 26. März 2026 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (hiernach: Vorinstanz) gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen vom 10. Februar 2021 (SR 0.412.113.6) dem Gesuch des X._______ vom 19. Januar 2026 um Anerkennung (Gleichwertigkeit) des auf ihn lautenden Zeugnisses [...] dahingehend stattgegeben (Dispositiv-Ziffer I), dass sein Zeugnis im Ausbildungsberuf [...] als mit dem «eidgenössischen Fähigkeitszeugnis [Berufsabschluss B] EFZ» gleichwertig erklärt wurde (Dispositiv-Ziffer II). A.c Mit Eingabe vom 27. März 2026 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. erneute Prüfung seiner Einstufung mit der Begründung ein, seine Ausbildung als [...] mit Fachrichtung [...] sowie seine langjährige Berufserfahrung würden eher dem Berufsbild des [Berufsabschluss A] und nicht nur demjenigen des [Berufsabschluss B] entsprechen. Er ersuche daher um Überprüfung, ob sein Abschluss sowohl mit dem Abschluss [Berufsabschluss B] als auch mit dem Abschluss [Berufsabschluss A] gleichwertig sei. A.d Mit Nachricht vom 31. März 2026 bestätigte die Vorinstanz dem Gesuchsteller den Erhalt seines Wiedererwägungsgesuches und machte ihn sowohl auf die laufende Beschwerdefrist ans Bundesverwaltungsgericht aufmerksam (vi-act. 3), als auch auf die Tatsache, dass sein Wiedererwägungsgesuch solange nicht behandelt werde, als diese noch andaure (vi-act. 3). A.e Mit dem erneuten Hinweis, sie behandle Wiedererwägungsgesuche erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ans Bundesverwaltungsgericht, teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller am 13. Mai 2026 die von ihm noch zu erfüllenden Voraussetzungen für die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches mit. Dabei wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 320.- sowie zur Einreichung einer Begründung seines Gesuches gemäss Vorgaben aufgefordert. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 (Postaufgabe: 15. Mai 2026; Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 18. Mai 2026) erhob X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht «Beschwerde gegen den Entscheid des SBFI vom 13. Mai 2026 betreffend Anerkennung der Berufsqualifikation». Seiner Eingabe legte er sowohl die an ihn gerichtete E-Mail der Vorinstanz vom 13. Mai 2026, wonach der Beschwerdeführer zur Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 320.- zu leisten habe, als auch die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2026 betreffend die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses [...] bei. B.b Sein Rechtsbegehren lautet: «Hauptantrag: Aufhebung des Entscheids des Staatsekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 13. Mai 2026 und Rückweisung an das SBFI mit der verbindlichen Weisung, den Beschwerdeführer nach erneuter sachgerechter Prüfung als [Berufsabschluss A] anzuerkennen und einen entsprechenden schriftlichen Entscheid zu erlassen. (Alternativ: Anerkennung als [Berufsabschluss A] direkt durch das Gericht) Eventualanträge: A) Rückweisung an das SBFI zu vollständigen Neuprüfung unter Berücksichtigung aller DokumenteB) Korrektur der fehlerhaften KlassifizierungC) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des SBFI» B.c Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Gleichwertigkeitsentscheid vom 26. März 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Qualifikation [Berufsabschluss A] gar nicht geprüft, obschon er in seinem Gesuch ausdrücklich um Prüfung dieser Qualifikation ersucht habe. Auch fehle eine Begründung, weshalb seine Ausbildung nicht mit [Berufsabschluss A] gleichwertig sei. B.d In Bezug auf die vorinstanzliche Einforderung eines Kostenvorschusses von Fr. 320.- vom 13. Mai 2026 hält der Beschwerdeführer fest, dass diese Kosten missbräuchlich seien, da der Vorinstanz sämtliche Dokumente zur beantragten Prüfung als [Berufsabschluss A] bereits mit Gesuchsstellung vollständig vorlagen. Weder lege er neue Fakten vor, noch habe er einen Fehler begangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2026 bestätigte der Instruktionsrichter zunächst den Beschwerdeeingang und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass soweit er Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 bezüglich sein Anerkennungsgesuch führe, diese prima facie beim Bundesverwaltungsgericht verspätet erhoben worden sei. Demgegenüber sei die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Erhebung eines Kostenvorschusses vom 13. Mai 2026 voraussichtlich rechtzeitig erhoben worden. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- bis zum 9. März 2026 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. D. Die Leistung des eingeforderten Kostenvorschuss durch den Beschwerdeführer erfolgte am 22. Mai 2026 fristgerecht. E. In einer unaufgeforderten undatierten Stellungnahme (Poststempel: 21. Mai 2026; Posteingang BVGer: 27. Mai 2026) hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdefrist gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz habe mit deren Mitteilung vom 13. Mai 2026 zu laufen begonnen, so dass seine Beschwerde jedenfalls bezüglich des vorinstanzlichen Kostenvorschusses rechtzeitig erhoben worden sei. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 habe er im Zeitpunkt des 13. bis 15. Mai 2026 eingereicht, und damit seiner Ansicht nach auch rechtzeitig. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Einforderung eines Kostenvorschusses (Mitteilung des SBFI vom 13. Mai 2026) jedenfalls keinen Entscheid betreffend die Anerkennung einer Berufsqualifikation darstelle. Da der Beschwerdeführer aber die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2026 beantrage, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 15. Mai 2026 sich sowohl gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 als auch gegen die Mitteilung der Vorinstanz vom 13. Mai 2026 richte. In der Folge erhielt die Vorinstanz die Gelegenheit zur Stellungnahme. G. Unter Beilage der vorinstanzlichen Akten beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zur freigestellten Stellungnahme bis zum 14. Juli 2026 zugestellt. H. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe: 24. Juni 2026) bekräftigte der Beschwerdeführer sein Anliegen und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Es sei festzustellen, dass die Überprüfung seiner Einstufung nicht von der Vorauszahlung der Gebühr von Fr. 320.- abhängig gemacht werden darf.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Begehren materiell zu prüfen und über die Gleichstellung seines Abschlusses mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis [Berufsabschluss A] EFZ zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. I. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 wurde der Schriftenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geschlossen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 erhebt der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 betreffend die Anerkennung (Gleichwertigkeit) des auf ihn lautenden ausländischen Zeugnisses [...] als auch gegen die vorinstanzliche Mitteilung vom 13. Mai 2026 betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses für sein an die Vorinstanz gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2026.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Unabhängig von der Qualifikation der Mitteilung der Vorinstanz bezüglich Einforderung eines Kostenvorschusses als Endverfügung nach Art. 44 VwVG oder selbständig eröffnete Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, steht dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht auch diesbezüglich offen. Der Beschwerdeführer ist daher in beiden Fällen zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Leistung des im Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschusses erfolgte fristgerecht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Beschwerde formgerecht und grundsätzlich fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Vorbehältlich der Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3.3 ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde unter anderem gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 betreffend die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses. Wie unter E. 1.2 hiervor ausgeführt, sind Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
E. 2.2 Indes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen solch eine Verfügung innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Dabei sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
E. 2.3 Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer unbestritten spätestens am 27. März 2026 eröffnet (vgl. Beschwerde, S. 3; unaufgeforderte Stellungnahme vom 21. Mai 2026, S. 1). Dem Entscheid war zudem die Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach gegen diesen Entscheid innert 30 Tage ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne. Jedenfalls begann vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist am 28. März 2026 (einen Tag nach Zustellung) zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstand über Ostern - am 11. Mai 2026 (Art. 20 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG).
E. 2.4 Die mit 13. Mai 2026 datierte Beschwerde wurde der schweizerischen Post gemäss Poststempel am 15. Mai 2026 übergeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt ausdrücklich nicht (vgl. Beschwerde, S. 3; unaufgeforderte Stellungnahme vom 21. Mai 2026, S. 2; Replik, S. 1 f.). Ein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG liegt nicht vor. Nicht massgeblich für die Berechnung ist, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst am 18. Mai 2026 einging. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 richtet, jedenfalls - d.h. selbst wenn er sie am Datum ihrer Datierung der Schweizerischen Post am 13. Mai 2026 übergeben hätte - verspätet eingereicht hat.
E. 2.5 Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2026 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 gestellt hat, nichts. Seiner Argumentation, er habe als juristischer Laie nicht gewusst, wie er seine Einsprache benennen und an wen er sie richten solle (Replik, S. 2), kann nicht zu seinen Gunsten gefolgt werden. Einerseits enthielt die strittige Verfügung vom 26. März 2026 die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Verfügung innert 30 Tage nach Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Demgegenüber entschied sich der Beschwerdeführer bewusst, dem auf der Rechtsmittelbelehrung beschriebenen Rechtsmittelweg nicht zu folgen und wählte stattdessen umgehend den in der strittigen Verfügung nicht beschriebenen, ihm als juristischer Laie aber offenbar bekannten Weg des Wiedererwägungsgesuches vor der Entscheidbehörde (vgl. hierzu: Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi/ Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, 2025, Rz. 715 ff.). Entsprechend lautet sein Gesuch vom 27. März 2026 auch nicht «Beschwerde», sondern «Wiedererwägungsgesuch» und ist klar einzig an die Entscheidbehörde, nämlich die Vorinstanz gerichtet worden. Es ist der Vorinstanz daher nicht anzulasten, dass sie dieses klar als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Beschwerde zu verstehendes Gesuch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. Weiter wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Nachricht vom 31. März 2026 sofort auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass bei Eingang seines Wiedererwägungsgesuches die Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht noch laufe und Wiedererwägungsgesuche in dieser Zeit von der Vorinstanz noch nicht behandelt werden. Damit wurde der Beschwerdeführer erneut auf die eine Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht aufmerksam gemacht. Er wusste demnach auch, dass die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch lief. Erst als die Vorinstanz ihm am 13. Mai 2026 sinngemäss mitteilte, die Beschwerdefrist ans Bundesverwaltungsgericht sei abgelaufen, weshalb man nun - wie mit Nachricht vom 31. März 2026 angekündigt - sein Wiedererwägungsgesuch an die Hand nehme und ihn zur Vornahme entsprechender Schritte, darunter die Leistung eines Kostenvorschusses, auffordere, hat der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gewendet. Insofern hat der Beschwerdeführer nicht nur von Anfang an verstanden, dass es zwei Instanzen gibt, er hat sich auch jeweils an die richtige Instanz gewandt: Das Wiedererwägungsgesuch ist an die Vorinstanz zu richten und eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Insofern hat der Beschwerdeführer bewusst ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz gerichtet, und das Bundesverwaltungsgericht erst dann angerufen, als er von der Vorinstanz zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde. Dass die Beschwerdefrist der strittigen Verfügung vom 26. März 2026 bei Erhebung seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer sich selbst zuzurechnen.
E. 2.6 Folglich ist auf die am 15. Mai 2026 eingereichte Beschwerde, soweit sie die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2026 betrifft, nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerde vom 15. Mai 2026 richtet sich auch gegen die vorinstanzliche Einforderung einer Gebühr für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches. Der Beschwerdeführer bringt vor, es stehe der Vorinstanz nicht zu, für die Prüfung eines Wiedererwägungsgesuches Kosten zu verlangen (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1). Die Vorinstanz hält dem entgegen, ihr sei gestützt auf die Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation vom 16. Juni 2006 (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI; SR 412.109.3) sowie die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) die Auferlegung von Gebühren für ihre erstinstanzlichen Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome erlaubt.
E. 3.2 Die vorinstanzliche Einforderung einer Vorauszahlung zwecks Behandlung des Wiedererwägungsgesuches erfolgte mit elektronischer Nachricht vom 13. Mai 2026 (vgl. Beschwerdebeilage «E-Mail Wiederwägungsanfrage»; vi-act. 5). In dieser Nachricht teilt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Wiedererwägungsanfrage mit, dass sie Wiedererwägungsgesuche nur prüfen könne, wenn eine Vorauszahlung von Fr. 320.- geleistet werde. Auch führt sie aus, dass die Gebühr für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werde, nicht zurückerstattet werde. Weiter wird der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Wiedererwägungsgesuches hingewiesen und aufgefordert, sollte er sein Gesuch aufrechthalten wollen, den Zahlungsbeleg und eine Begründung auf die Plattform der Vorinstanz heraufzuladen (vgl. vi-act. 5; Beschwerdebeilage Wiederwägungsanfrage).
E. 3.3.1 Die Einforderung eines Kostenvorschusses an sich wird von der Rechtsprechung als Zwischenverfügung qualifiziert (Urteile des BGer 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1; 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 2.1; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3747). Die strittige Mitteilung enthält zwar weder eine Einzahlungsfrist noch eine Rechtsmittelbelehrung, sie fordert aber zur Zahlung einer Gebühr zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten auf und enthält eine Nichteintretensandrohung für den Fall der Nichtbezahlung. Damit ist die vorinstanzliche Mitteilung vom 13. Mai 2026 als Zwischenverfügung zu qualifizieren.
E. 3.3.2 Zwischenverfügungen sind, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), nur selbständig anfechtbar, wenn sie - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG - einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese Voraussetzung ist bei einer Kostenvorschussverfügung mit Nichteintretensandrohung grundsätzlich gegeben (Urteile des BGer 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Fraglich ist jedoch, ob dies selbst dann gilt, wenn sich die Partei nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (Urteil des BGer 2C_736/2014 E. 2.1). Hierzu präzisiert das Bundesgericht in BGE 142 III 798 E. 2.3.4, dass die beschwerdeführende Partei, welche geltend macht, ihr sei der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss leisten müsse, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen hat, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, diesen zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; Urteile des BGer 2C_354/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2.2, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Ein rechtlicher Nachteil in Form der Säumnisfolge und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht droht mithin nur, wenn die vorschusspflichtige Partei tatsächlich finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; Urteile des BGer 2C_354/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2.2 f., 2C_1037/2022 E. 2.2, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Ebenso hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass ihr diese Säumnisfolge konkret droht (Urteile des BGer 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3 mit Hinweisen, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019).
E. 3.3.3 Vorliegend legt der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben dar, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung bewirken könnte. Insbesondere zeigt er weder auf, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, noch behauptet er überhaupt, die Kosten nicht tragen zu können (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1). Dies genügt in keiner Weise, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 VwVG rechtsgenügend darzutun (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; Urteile des BGer 2C_354/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2.2 f., 2C_1037/2022 E. 2.2 f., 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg und die damit verbundene Möglichkeit der - sofern überhaupt nötig - unentgeltlichen Rechtspflege ans Bundesverwaltungsgericht jederzeit offenstand. Bereits aus diesem Grund kann - entgegen seiner Meinung (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1) - von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer Verunmöglichung des Gerichtszugangs durch die Gebührenerhebung der Vorinstanz keine Rede sein. Damit wäre mangels Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde auch soweit sie die Anfechtung eines einverlangten Kostenvorschusses betrifft, wohl nicht einzutreten. Da sich die Rüge des Beschwerdeführers, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 3.4 ff.), ohnehin als unbegründet erweist, kann die Eintretensfrage indessen offenbleiben.
E. 3.4 Die Erhebung eines Kostenvorschusses setzt voraus, dass die in einer genügenden gesetzlichen Grundlage verankerten massgeblichen Vorschusspflichtkriterien erfüllt sind (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3746). Entscheidet die Vorinstanz über ein an sich selbst gerichtetes Wiedererwägungsgesuch, handelt sie als erstinstanzlich verfügende Behörde und nicht als Rechtsmittelbehörde bzw. Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 1 BBG e contrario). Damit greift Art. 63 Abs. 4 VwVG, der im Wortlaut klar von Beschwerdeinstanz, Vorsitzendem oder Instruktionsrichter und damit von keiner Erstinstanz spricht, nicht (vgl. auch Art. 61 Abs. 2 BBG e contrario). Massgeblich ist vielmehr Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), wonach der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung erlässt und dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zu beachten hat (Art. 46a Abs. 3 RVOG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation vom 16. Juni 2006 (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI; SR 412.109.3) sowie die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) erlassen.
E. 3.5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 GebV-SBFI erhebt die Vorinstanz Gebühren für ihre erstinstanzlichen Verfügungen und Dienstleistungen. Diese werden nach Zeitaufwand festgelegt (Art. 4 Abs. 1 GebV-SBFI), wobei für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ein Gebührenrahmen von Fr. 90.- bis Fr. 1000 .- gilt (Art. 4 Abs. 3 GebV-SBFI). Gemäss Art. 3 GebV-SBFI gelten, soweit die Gebührenverordnung des SBFI selbst keine besonderen Regelungen enthält, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) subsidiär. Auf die Erhebung einer Gebühr kann unter anderem verzichtet werden, wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte handelt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b AllgGebV).
E. 3.5.2 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erhebung von Gebühren bezüglich Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise befugt ist (Art. 67 und 68 BBG sowie Art. 46a RVOG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GebV-SBFI). Zwar lässt sich eine spezifische Kostenregelung für ein Wiedererwägungsgesuch in diesen Erlassen nicht finden, doch fallen sowohl Verfügungen betreffend Anerkennungen ausländischer Diplome als auch deren erneute Überprüfung aufgrund eines Wiedererwägungsgesuches unter die Begriffe «Verfügung und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise» (Art. 67 f. BBG i.V.m. Art. 46a RVOG und Art. 1 Abs. 1 GebV-SBFI). Dabei ist zu beachten, dass ein Gesuch um Wiedererwägung, also das Begehren, mit dem die verfügende Behörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen, grundsätzlich als blosser Rechtsbehelf gilt, der von der Behörde nicht anhand genommen werden muss (Kölz/ Häner/ Bertschi/ Bundi, a.a.O., Rz. 715 mit Hinweisen). Vielmehr besteht ein Anspruch auf Behandlung und damit eine Behandlungspflicht des Wiedererwägungsgesuches nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn hierzu eine gesetzliche Regelung oder konstante Praxis besteht, sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Revisionsgründe im Sinn von Art. 66 VwVG geltend gemacht werden und der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Kölz/ Häner/ Bertschi/ Bundi, a.a.O., Rz. 715 und 717 ff.). In Anbetracht dessen, dass unter einer Wiedererwägung nicht einfach nur eine Berichtigung, sondern ein Zurückkommen auf eine (fehlerhafte) Verfügung zu verstehen ist (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3847), handelt es sich nicht um eine Verfügung bzw. Dienstleistung mit geringem Aufwand (vgl. in diesem Sinne Art. 3 Abs. 1 Bst. b AllgGebV). Damit rechtfertigt der mit der Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches verbundene Aufwand die Auferlegung einer Gebühr. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz befugt ist, sowohl für den Erlass der ursprünglichen Verfügung als auch für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches eine Gebühr innerhalb des Gebührenrahmen von Fr. 90.- bis Fr. 1000 .- zu erheben (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-SBFI).
E. 3.5.3 In der Regel stellt die Verwaltungseinheit die Gebühr unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung (Art. 11 Abs. 1 AllgGebV). Indes kann die Verwaltungseinheit von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung verlangen (Art. 10 AllgGebV). Die mit der Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches verbundene Prüfung des Anspruchs auf Wiedererwägung bzw. die Überprüfung der ergangenen Verfügung unter Berücksichtigung der vorgebrachten neuen Elemente rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1) auch die Vorauszahlung einer Gebühr. Daraus folgt, dass die Einforderung einer Gebühr bzw. eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz von der gesetzlichen Grundlage umfasst wird.
E. 3.6 Vorliegend hat die Vorinstanz die Bezahlung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 320.- einverlangt. Dieser Betrag liegt zwar über der Gebühr von Fr. 150.-, die der Beschwerdeführer für sein ursprüngliches Gleichwertigkeitsgesuch zu entrichten hatte (vgl. vi-act. 1), aber immer noch klar innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-SBFI. Der Betrag stellt damit keinen prohibitiv hohen und damit offensichtlich unhaltbaren oder willkürlichen Kostenvorschuss dar (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 ff.; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile des BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.4, 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.2). Auch kommt einer Behörde bei der Festsetzung derartiger Kausalabgaben wie Verfahrenskosten im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.2 ff.; 141 I 105 E. 3.3.2; vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3770). Weiter bedarf eine Kostenvorschussverfügung sodann keine Begründung, wenn - wie vorliegend - ein Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsieht und der dadurch vorgesehene Rahmen nicht überschritten wird (BGE 139 V 496 E. 5; Urteile des BGer 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3). Damit ist vorliegend weder die Höhe der Gebühr noch die an sich fehlende Begründung der Kostenhöhe zu beanstanden (Urteile des BGer 2C_100/2019 vom 29. Januar 2019 E. 2, 2C_736/2014 E. 2.4). Ebenso ist im Stadium der Erhebung des Kostenvorschusses noch nicht zu überprüfen, ob die Höhe des eingeforderten Betrages im Falle einer Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz mittels Mitteilung der Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuches dem Äquivalenzprinzip entspricht.
E. 3.7 Im Übrigen wird die Gebühr - wie vorliegend - bei bestrittener Rechnung erst mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig (Art. 12 AllgGebV). Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit und kann in begründeten Fällen verlängert werden (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AllgGebV). Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Behörde der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen und weist sie darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird (Art. 12 Abs. 3 AllgGebV). Da der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und eine bestrittene Rechnung erst mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig wird, wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bezüglich seines Wiedererwägungsgesuches jedenfalls nicht anlasten dürfen, dass er den Kostenvorschuss für sein die Verfügung vom 26. März 2026 betreffendes Wiedererwägungsgesuch im aktuellen Urteilszeitpunkt noch nicht geleistet hat.
E. 4 Damit ist die vorinstanzliche Auferlegung einer Gebühr für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches und deren vorgängige Einforderung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für deren Höhe. Somit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zur Erhebung eines Kostenvorschusses für die Prüfung eines Wiedererwägungsgesuches nicht befugt, als unbegründet (vgl. E. 3.4 ff.). Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2 und E. 3.3 hiervor).
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 500.- und sind dem vom Beschwerdeführer in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- 1.1 Auf die Beschwerde wird, soweit sie die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2026 betrifft, nicht eingetreten. 1.2 Die Beschwerde wird, soweit sie die Anfechtung der Kostenvorschussverfügung vom 13. Mai 2026 betrifft, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3467/2026
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
Internationale BeziehungenEinsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenvorschuss betreffend Wiederwägung eines Gesuches um Anerkennung eines ausländischen Diploms ([...]/Deutschland).
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Gesuch vom 19. Januar 2026 hat X._______ (hiernach: Gesuchsteller) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Deutschland erworbenen Berufsabschlusses [...] als «[Berufsabschluss A] EFZ» beantragt (vorinstanzliche Akten vi-act. 3).
A.b Mit Verfügung vom 26. März 2026 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (hiernach: Vorinstanz) gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen vom 10. Februar 2021 (SR 0.412.113.6) dem Gesuch des X._______ vom 19. Januar 2026 um Anerkennung (Gleichwertigkeit) des auf ihn lautenden Zeugnisses [...] dahingehend stattgegeben (Dispositiv-Ziffer I), dass sein Zeugnis im Ausbildungsberuf [...] als mit dem «eidgenössischen Fähigkeitszeugnis [Berufsabschluss B] EFZ» gleichwertig erklärt wurde (Dispositiv-Ziffer II).
A.c Mit Eingabe vom 27. März 2026 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. erneute Prüfung seiner Einstufung mit der Begründung ein, seine Ausbildung als [...] mit Fachrichtung [...] sowie seine langjährige Berufserfahrung würden eher dem Berufsbild des [Berufsabschluss A] und nicht nur demjenigen des [Berufsabschluss B] entsprechen. Er ersuche daher um Überprüfung, ob sein Abschluss sowohl mit dem Abschluss [Berufsabschluss B] als auch mit dem Abschluss [Berufsabschluss A] gleichwertig sei.
A.d Mit Nachricht vom 31. März 2026 bestätigte die Vorinstanz dem Gesuchsteller den Erhalt seines Wiedererwägungsgesuches und machte ihn sowohl auf die laufende Beschwerdefrist ans Bundesverwaltungsgericht aufmerksam (vi-act. 3), als auch auf die Tatsache, dass sein Wiedererwägungsgesuch solange nicht behandelt werde, als diese noch andaure (vi-act. 3).
A.e Mit dem erneuten Hinweis, sie behandle Wiedererwägungsgesuche erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ans Bundesverwaltungsgericht, teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller am 13. Mai 2026 die von ihm noch zu erfüllenden Voraussetzungen für die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches mit. Dabei wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 320.- sowie zur Einreichung einer Begründung seines Gesuches gemäss Vorgaben aufgefordert.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 (Postaufgabe: 15. Mai 2026; Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 18. Mai 2026) erhob X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht «Beschwerde gegen den Entscheid des SBFI vom 13. Mai 2026 betreffend Anerkennung der Berufsqualifikation». Seiner Eingabe legte er sowohl die an ihn gerichtete E-Mail der Vorinstanz vom 13. Mai 2026, wonach der Beschwerdeführer zur Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 320.- zu leisten habe, als auch die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2026 betreffend die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses [...] bei.
B.b Sein Rechtsbegehren lautet:
«Hauptantrag: Aufhebung des Entscheids des Staatsekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 13. Mai 2026 und Rückweisung an das SBFI mit der verbindlichen Weisung, den Beschwerdeführer nach erneuter sachgerechter Prüfung als [Berufsabschluss A] anzuerkennen und einen entsprechenden schriftlichen Entscheid zu erlassen.
(Alternativ: Anerkennung als [Berufsabschluss A] direkt durch das Gericht)
Eventualanträge: A) Rückweisung an das SBFI zu vollständigen Neuprüfung unter Berücksichtigung aller DokumenteB) Korrektur der fehlerhaften KlassifizierungC) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des SBFI»
B.c Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Gleichwertigkeitsentscheid vom 26. März 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Qualifikation [Berufsabschluss A] gar nicht geprüft, obschon er in seinem Gesuch ausdrücklich um Prüfung dieser Qualifikation ersucht habe. Auch fehle eine Begründung, weshalb seine Ausbildung nicht mit [Berufsabschluss A] gleichwertig sei.
B.d In Bezug auf die vorinstanzliche Einforderung eines Kostenvorschusses von Fr. 320.- vom 13. Mai 2026 hält der Beschwerdeführer fest, dass diese Kosten missbräuchlich seien, da der Vorinstanz sämtliche Dokumente zur beantragten Prüfung als [Berufsabschluss A] bereits mit Gesuchsstellung vollständig vorlagen. Weder lege er neue Fakten vor, noch habe er einen Fehler begangen.
C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2026 bestätigte der Instruktionsrichter zunächst den Beschwerdeeingang und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass soweit er Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 bezüglich sein Anerkennungsgesuch führe, diese prima facie beim Bundesverwaltungsgericht verspätet erhoben worden sei. Demgegenüber sei die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Erhebung eines Kostenvorschusses vom 13. Mai 2026 voraussichtlich rechtzeitig erhoben worden. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- bis zum 9. März 2026 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
D. Die Leistung des eingeforderten Kostenvorschuss durch den Beschwerdeführer erfolgte am 22. Mai 2026 fristgerecht.
E. In einer unaufgeforderten undatierten Stellungnahme (Poststempel: 21. Mai 2026; Posteingang BVGer: 27. Mai 2026) hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdefrist gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz habe mit deren Mitteilung vom 13. Mai 2026 zu laufen begonnen, so dass seine Beschwerde jedenfalls bezüglich des vorinstanzlichen Kostenvorschusses rechtzeitig erhoben worden sei. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 habe er im Zeitpunkt des 13. bis 15. Mai 2026 eingereicht, und damit seiner Ansicht nach auch rechtzeitig.
F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Einforderung eines Kostenvorschusses (Mitteilung des SBFI vom 13. Mai 2026) jedenfalls keinen Entscheid betreffend die Anerkennung einer Berufsqualifikation darstelle. Da der Beschwerdeführer aber die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2026 beantrage, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 15. Mai 2026 sich sowohl gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 als auch gegen die Mitteilung der Vorinstanz vom 13. Mai 2026 richte. In der Folge erhielt die Vorinstanz die Gelegenheit zur Stellungnahme.
G. Unter Beilage der vorinstanzlichen Akten beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zur freigestellten Stellungnahme bis zum 14. Juli 2026 zugestellt.
H. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe: 24. Juni 2026) bekräftigte der Beschwerdeführer sein Anliegen und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Es sei festzustellen, dass die Überprüfung seiner Einstufung nicht von der Vorauszahlung der Gebühr von Fr. 320.- abhängig gemacht werden darf.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Begehren materiell zu prüfen und über die Gleichstellung seines Abschlusses mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis [Berufsabschluss A] EFZ zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
I. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 wurde der Schriftenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 erhebt der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 betreffend die Anerkennung (Gleichwertigkeit) des auf ihn lautenden ausländischen Zeugnisses [...] als auch gegen die vorinstanzliche Mitteilung vom 13. Mai 2026 betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses für sein an die Vorinstanz gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2026.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Unabhängig von der Qualifikation der Mitteilung der Vorinstanz bezüglich Einforderung eines Kostenvorschusses als Endverfügung nach Art. 44 VwVG oder selbständig eröffnete Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, steht dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht auch diesbezüglich offen. Der Beschwerdeführer ist daher in beiden Fällen zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Leistung des im Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschusses erfolgte fristgerecht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Beschwerde formgerecht und grundsätzlich fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Vorbehältlich der Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3.3 ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde unter anderem gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 betreffend die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses. Wie unter E. 1.2 hiervor ausgeführt, sind Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
2.2 Indes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen solch eine Verfügung innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Dabei sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
2.3 Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer unbestritten spätestens am 27. März 2026 eröffnet (vgl. Beschwerde, S. 3; unaufgeforderte Stellungnahme vom 21. Mai 2026, S. 1). Dem Entscheid war zudem die Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach gegen diesen Entscheid innert 30 Tage ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne. Jedenfalls begann vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist am 28. März 2026 (einen Tag nach Zustellung) zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstand über Ostern - am 11. Mai 2026 (Art. 20 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG).
2.4 Die mit 13. Mai 2026 datierte Beschwerde wurde der schweizerischen Post gemäss Poststempel am 15. Mai 2026 übergeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt ausdrücklich nicht (vgl. Beschwerde, S. 3; unaufgeforderte Stellungnahme vom 21. Mai 2026, S. 2; Replik, S. 1 f.). Ein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG liegt nicht vor. Nicht massgeblich für die Berechnung ist, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst am 18. Mai 2026 einging. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 richtet, jedenfalls - d.h. selbst wenn er sie am Datum ihrer Datierung der Schweizerischen Post am 13. Mai 2026 übergeben hätte - verspätet eingereicht hat.
2.5 Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2026 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2026 gestellt hat, nichts. Seiner Argumentation, er habe als juristischer Laie nicht gewusst, wie er seine Einsprache benennen und an wen er sie richten solle (Replik, S. 2), kann nicht zu seinen Gunsten gefolgt werden. Einerseits enthielt die strittige Verfügung vom 26. März 2026 die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Verfügung innert 30 Tage nach Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Demgegenüber entschied sich der Beschwerdeführer bewusst, dem auf der Rechtsmittelbelehrung beschriebenen Rechtsmittelweg nicht zu folgen und wählte stattdessen umgehend den in der strittigen Verfügung nicht beschriebenen, ihm als juristischer Laie aber offenbar bekannten Weg des Wiedererwägungsgesuches vor der Entscheidbehörde (vgl. hierzu: Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi/ Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, 2025, Rz. 715 ff.). Entsprechend lautet sein Gesuch vom 27. März 2026 auch nicht «Beschwerde», sondern «Wiedererwägungsgesuch» und ist klar einzig an die Entscheidbehörde, nämlich die Vorinstanz gerichtet worden. Es ist der Vorinstanz daher nicht anzulasten, dass sie dieses klar als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Beschwerde zu verstehendes Gesuch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. Weiter wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Nachricht vom 31. März 2026 sofort auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass bei Eingang seines Wiedererwägungsgesuches die Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht noch laufe und Wiedererwägungsgesuche in dieser Zeit von der Vorinstanz noch nicht behandelt werden. Damit wurde der Beschwerdeführer erneut auf die eine Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht aufmerksam gemacht. Er wusste demnach auch, dass die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch lief.
Erst als die Vorinstanz ihm am 13. Mai 2026 sinngemäss mitteilte, die Beschwerdefrist ans Bundesverwaltungsgericht sei abgelaufen, weshalb man nun - wie mit Nachricht vom 31. März 2026 angekündigt - sein Wiedererwägungsgesuch an die Hand nehme und ihn zur Vornahme entsprechender Schritte, darunter die Leistung eines Kostenvorschusses, auffordere, hat der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gewendet. Insofern hat der Beschwerdeführer nicht nur von Anfang an verstanden, dass es zwei Instanzen gibt, er hat sich auch jeweils an die richtige Instanz gewandt: Das Wiedererwägungsgesuch ist an die Vorinstanz zu richten und eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Insofern hat der Beschwerdeführer bewusst ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz gerichtet, und das Bundesverwaltungsgericht erst dann angerufen, als er von der Vorinstanz zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde. Dass die Beschwerdefrist der strittigen Verfügung vom 26. März 2026 bei Erhebung seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer sich selbst zuzurechnen.
2.6 Folglich ist auf die am 15. Mai 2026 eingereichte Beschwerde, soweit sie die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2026 betrifft, nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerde vom 15. Mai 2026 richtet sich auch gegen die vorinstanzliche Einforderung einer Gebühr für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches. Der Beschwerdeführer bringt vor, es stehe der Vorinstanz nicht zu, für die Prüfung eines Wiedererwägungsgesuches Kosten zu verlangen (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1). Die Vorinstanz hält dem entgegen, ihr sei gestützt auf die Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation vom 16. Juni 2006 (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI; SR 412.109.3) sowie die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) die Auferlegung von Gebühren für ihre erstinstanzlichen Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome erlaubt.
3.2 Die vorinstanzliche Einforderung einer Vorauszahlung zwecks Behandlung des Wiedererwägungsgesuches erfolgte mit elektronischer Nachricht vom 13. Mai 2026 (vgl. Beschwerdebeilage «E-Mail Wiederwägungsanfrage»; vi-act. 5). In dieser Nachricht teilt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Wiedererwägungsanfrage mit, dass sie Wiedererwägungsgesuche nur prüfen könne, wenn eine Vorauszahlung von Fr. 320.- geleistet werde. Auch führt sie aus, dass die Gebühr für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werde, nicht zurückerstattet werde. Weiter wird der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Wiedererwägungsgesuches hingewiesen und aufgefordert, sollte er sein Gesuch aufrechthalten wollen, den Zahlungsbeleg und eine Begründung auf die Plattform der Vorinstanz heraufzuladen (vgl. vi-act. 5; Beschwerdebeilage Wiederwägungsanfrage).
3.3
3.3.1 Die Einforderung eines Kostenvorschusses an sich wird von der Rechtsprechung als Zwischenverfügung qualifiziert (Urteile des BGer 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1; 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 2.1; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3747). Die strittige Mitteilung enthält zwar weder eine Einzahlungsfrist noch eine Rechtsmittelbelehrung, sie fordert aber zur Zahlung einer Gebühr zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten auf und enthält eine Nichteintretensandrohung für den Fall der Nichtbezahlung. Damit ist die vorinstanzliche Mitteilung vom 13. Mai 2026 als Zwischenverfügung zu qualifizieren.
3.3.2 Zwischenverfügungen sind, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), nur selbständig anfechtbar, wenn sie - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG - einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese Voraussetzung ist bei einer Kostenvorschussverfügung mit Nichteintretensandrohung grundsätzlich gegeben (Urteile des BGer 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Fraglich ist jedoch, ob dies selbst dann gilt, wenn sich die Partei nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (Urteil des BGer 2C_736/2014 E. 2.1). Hierzu präzisiert das Bundesgericht in BGE 142 III 798 E. 2.3.4, dass die beschwerdeführende Partei, welche geltend macht, ihr sei der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss leisten müsse, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen hat, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, diesen zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; Urteile des BGer 2C_354/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2.2, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Ein rechtlicher Nachteil in Form der Säumnisfolge und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht droht mithin nur, wenn die vorschusspflichtige Partei tatsächlich finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; Urteile des BGer 2C_354/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2.2 f., 2C_1037/2022 E. 2.2, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Ebenso hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass ihr diese Säumnisfolge konkret droht (Urteile des BGer 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3 mit Hinweisen, 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019).
3.3.3 Vorliegend legt der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben dar, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung bewirken könnte. Insbesondere zeigt er weder auf, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, noch behauptet er überhaupt, die Kosten nicht tragen zu können (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1). Dies genügt in keiner Weise, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 VwVG rechtsgenügend darzutun (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; Urteile des BGer 2C_354/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2.2 f., 2C_1037/2022 E. 2.2 f., 4D_28/2019 vom 3. Juli 2019). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg und die damit verbundene Möglichkeit der - sofern überhaupt nötig - unentgeltlichen Rechtspflege ans Bundesverwaltungsgericht jederzeit offenstand. Bereits aus diesem Grund kann - entgegen seiner Meinung (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1) - von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer Verunmöglichung des Gerichtszugangs durch die Gebührenerhebung der Vorinstanz keine Rede sein. Damit wäre mangels Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde auch soweit sie die Anfechtung eines einverlangten Kostenvorschusses betrifft, wohl nicht einzutreten. Da sich die Rüge des Beschwerdeführers, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 3.4 ff.), ohnehin als unbegründet erweist, kann die Eintretensfrage indessen offenbleiben.
3.4 Die Erhebung eines Kostenvorschusses setzt voraus, dass die in einer genügenden gesetzlichen Grundlage verankerten massgeblichen Vorschusspflichtkriterien erfüllt sind (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3746). Entscheidet die Vorinstanz über ein an sich selbst gerichtetes Wiedererwägungsgesuch, handelt sie als erstinstanzlich verfügende Behörde und nicht als Rechtsmittelbehörde bzw. Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 1 BBG e contrario). Damit greift Art. 63 Abs. 4 VwVG, der im Wortlaut klar von Beschwerdeinstanz, Vorsitzendem oder Instruktionsrichter und damit von keiner Erstinstanz spricht, nicht (vgl. auch Art. 61 Abs. 2 BBG e contrario). Massgeblich ist vielmehr Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), wonach der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung erlässt und dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zu beachten hat (Art. 46a Abs. 3 RVOG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation vom 16. Juni 2006 (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI; SR 412.109.3) sowie die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) erlassen.
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 GebV-SBFI erhebt die Vorinstanz Gebühren für ihre erstinstanzlichen Verfügungen und Dienstleistungen. Diese werden nach Zeitaufwand festgelegt (Art. 4 Abs. 1 GebV-SBFI), wobei für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ein Gebührenrahmen von Fr. 90.- bis Fr. 1000 .- gilt (Art. 4 Abs. 3 GebV-SBFI). Gemäss Art. 3 GebV-SBFI gelten, soweit die Gebührenverordnung des SBFI selbst keine besonderen Regelungen enthält, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) subsidiär. Auf die Erhebung einer Gebühr kann unter anderem verzichtet werden, wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte handelt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b AllgGebV).
3.5.2 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erhebung von Gebühren bezüglich Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise befugt ist (Art. 67 und 68 BBG sowie Art. 46a RVOG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GebV-SBFI). Zwar lässt sich eine spezifische Kostenregelung für ein Wiedererwägungsgesuch in diesen Erlassen nicht finden, doch fallen sowohl Verfügungen betreffend Anerkennungen ausländischer Diplome als auch deren erneute Überprüfung aufgrund eines Wiedererwägungsgesuches unter die Begriffe «Verfügung und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise» (Art. 67 f. BBG i.V.m. Art. 46a RVOG und Art. 1 Abs. 1 GebV-SBFI). Dabei ist zu beachten, dass ein Gesuch um Wiedererwägung, also das Begehren, mit dem die verfügende Behörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen, grundsätzlich als blosser Rechtsbehelf gilt, der von der Behörde nicht anhand genommen werden muss (Kölz/ Häner/ Bertschi/ Bundi, a.a.O., Rz. 715 mit Hinweisen). Vielmehr besteht ein Anspruch auf Behandlung und damit eine Behandlungspflicht des Wiedererwägungsgesuches nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn hierzu eine gesetzliche Regelung oder konstante Praxis besteht, sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Revisionsgründe im Sinn von Art. 66 VwVG geltend gemacht werden und der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Kölz/ Häner/ Bertschi/ Bundi, a.a.O., Rz. 715 und 717 ff.). In Anbetracht dessen, dass unter einer Wiedererwägung nicht einfach nur eine Berichtigung, sondern ein Zurückkommen auf eine (fehlerhafte) Verfügung zu verstehen ist (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3847), handelt es sich nicht um eine Verfügung bzw. Dienstleistung mit geringem Aufwand (vgl. in diesem Sinne Art. 3 Abs. 1 Bst. b AllgGebV). Damit rechtfertigt der mit der Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches verbundene Aufwand die Auferlegung einer Gebühr. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz befugt ist, sowohl für den Erlass der ursprünglichen Verfügung als auch für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches eine Gebühr innerhalb des Gebührenrahmen von Fr. 90.- bis Fr. 1000 .- zu erheben (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-SBFI).
3.5.3 In der Regel stellt die Verwaltungseinheit die Gebühr unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung (Art. 11 Abs. 1 AllgGebV). Indes kann die Verwaltungseinheit von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung verlangen (Art. 10 AllgGebV). Die mit der Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches verbundene Prüfung des Anspruchs auf Wiedererwägung bzw. die Überprüfung der ergangenen Verfügung unter Berücksichtigung der vorgebrachten neuen Elemente rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6; Replik, Ziff. 1) auch die Vorauszahlung einer Gebühr. Daraus folgt, dass die Einforderung einer Gebühr bzw. eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz von der gesetzlichen Grundlage umfasst wird.
3.6 Vorliegend hat die Vorinstanz die Bezahlung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 320.- einverlangt. Dieser Betrag liegt zwar über der Gebühr von Fr. 150.-, die der Beschwerdeführer für sein ursprüngliches Gleichwertigkeitsgesuch zu entrichten hatte (vgl. vi-act. 1), aber immer noch klar innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-SBFI. Der Betrag stellt damit keinen prohibitiv hohen und damit offensichtlich unhaltbaren oder willkürlichen Kostenvorschuss dar (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 ff.; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile des BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.4, 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.2). Auch kommt einer Behörde bei der Festsetzung derartiger Kausalabgaben wie Verfahrenskosten im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.2 ff.; 141 I 105 E. 3.3.2; vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3770). Weiter bedarf eine Kostenvorschussverfügung sodann keine Begründung, wenn - wie vorliegend - ein Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsieht und der dadurch vorgesehene Rahmen nicht überschritten wird (BGE 139 V 496 E. 5; Urteile des BGer 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3). Damit ist vorliegend weder die Höhe der Gebühr noch die an sich fehlende Begründung der Kostenhöhe zu beanstanden (Urteile des BGer 2C_100/2019 vom 29. Januar 2019 E. 2, 2C_736/2014 E. 2.4). Ebenso ist im Stadium der Erhebung des Kostenvorschusses noch nicht zu überprüfen, ob die Höhe des eingeforderten Betrages im Falle einer Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz mittels Mitteilung der Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuches dem Äquivalenzprinzip entspricht.
3.7 Im Übrigen wird die Gebühr - wie vorliegend - bei bestrittener Rechnung erst mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig (Art. 12 AllgGebV). Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit und kann in begründeten Fällen verlängert werden (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AllgGebV). Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Behörde der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen und weist sie darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird (Art. 12 Abs. 3 AllgGebV). Da der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und eine bestrittene Rechnung erst mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig wird, wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bezüglich seines Wiedererwägungsgesuches jedenfalls nicht anlasten dürfen, dass er den Kostenvorschuss für sein die Verfügung vom 26. März 2026 betreffendes Wiedererwägungsgesuch im aktuellen Urteilszeitpunkt noch nicht geleistet hat.
4. Damit ist die vorinstanzliche Auferlegung einer Gebühr für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches und deren vorgängige Einforderung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für deren Höhe. Somit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zur Erhebung eines Kostenvorschusses für die Prüfung eines Wiedererwägungsgesuches nicht befugt, als unbegründet (vgl. E. 3.4 ff.). Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2 und E. 3.3 hiervor).
5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 500.- und sind dem vom Beschwerdeführer in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Auf die Beschwerde wird, soweit sie die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2026 betrifft, nicht eingetreten.
1.2 Die Beschwerde wird, soweit sie die Anfechtung der Kostenvorschussverfügung vom 13. Mai 2026 betrifft, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner
Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. August 2026