Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. Mit Gesuch vom 13. Juni 2024, angepasst mit Schreiben vom 28. Januar 2025, ersuchte die Beschwerdeführerin das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (Vorinstanz) um Eintragung einer dreidimensionalen Marke für folgende Waren der Klasse 32 (Markeneintragungsgesuch Nr. 08450/2024): Klasse 32 Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Wässer mit Zitronenzusatz. Die Marke hat folgendes Aussehen: B. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch hinsichtlich sämtlicher im Gesuch aufgeführter Waren zurück. Zur Begründung führte sie aus, die hinterlegte Form gehe für die in Frage stehenden Waren nicht über deren funktionale oder ästhetische Merkmale hinaus und diene damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft. Dem Zeichen fehle folglich die konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es zum Gemeingut gehöre. Auch aus dem Gleichbehandlungsgebot könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bereits geringfügige Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Sachverhalten im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein könnten und die zum Vergleich herangezogenen Voreintragungen zudem allesamt mehr als acht Jahre zurücklägen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr hinterlegte Marke für sämtliche beanspruchte Waren der Klasse 32 einzutragen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Kennzeichnungskraft des Zeichens unzutreffend beurteilt und im Rahmen der Gleichbehandlung auf formelhafte Kriterien abgestellt. Insbesondere habe sie den massgeblichen Gesamteindruck der Marke nicht hinreichend gewürdigt, relevante Vergleichsmarken und Praxisänderungen zu Unrecht ausser Acht gelassen und sich auf eine sachlich nicht begründete starre Achtjahresgrenze gestützt. D. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung hält sie fest, die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen und Praxisänderungen seien für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, da dem strittigen Zeichen ein unterscheidungskräftiges zweidimensionales Element fehle und es sich in einer Kombination gemeinfreier Gestaltungselemente erschöpfe. E. Mit Replik vom 10. Oktober 2025 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die bisher angeführten Voreintragungen lediglich Einzelfälle darstellten, und verweist auf zwölf weitere Eintragungen, welche die geltend gemachte Kontinuität der Praxis seit 2005 belegen sollen. F. Die Vorinstanz nimmt mit Duplik vom 20. November 2025 zu den zwölf mit Replik angeführten Voreintragungen Stellung und stellt sich auf den Standpunkt, die Voreintragungen belegten keine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis. G. Mit Triplik vom 8. Januar 2026 ersucht die Beschwerdeführerin das Gericht ausdrücklich, die Zulässigkeit der Achtjahresfrist zu überprüfen und hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlage und ihrer Vereinbarkeit mit den markenrechtlichen Vorgaben. H. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde am 8. Juli 2026 ein Wechsel des Instruktionsrichters vorgenommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Marken können in dreidimensionalen Formen bestehen (Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Denkbar sind einerseits plastische Kennzeichen, die gedanklich von Ware und Verpackung ohne Funktionsverlust getrennt werden können (Formmarken im weiteren Sinn). Andererseits kann es sich dabei um die kennzeichnende Formgebung der Ware selbst oder ihrer Verpackung handeln (Formmarken im engeren Sinn), das heisst um kennzeichnende Formen, die unmittelbar in der Ware oder in der Verpackung verkörpert sind (BGE 129 III 514 E. 2.1 «Lego III [3D]»; Urteil des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2 «Goldhase [3D]» [nicht publiziert in BGE 148 III 409]).
E. 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie haben sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt, für welche der Anmelder Markenschutz beansprucht (Art. 2 Bst. a MSchG). Nicht schutzfähig sind demnach unter anderem Zeichen, welchen in Bezug auf die angemeldeten Produkte die Unterscheidungskraft fehlt, indem sie weder von Anfang an (originär) noch infolge ihrer Durchsetzung im Verkehr (derivativ) auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 «Rote Damenschuhsohle»; BGE 137 III 403 E. 3.3.2 «Wellenverpackung [3D]»; Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2 «Goldhase [3D]» [nicht publiziert in BGE 148 III 409], 4A_301/2019 vom 24. September 2019 E. 2.1 «[3D] [Ovale Dose]»). Zum Gemeingut gehören namentlich Formen, die in ihrem Gesamteindruck, der von ihren prägenden Elementen dominiert wird, nicht vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (vgl. BGE 133 III 342 E. 3.1 «Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»; BGE 129 III 514 E. 4.1 «Lego III [3D]»). Daraus folgt, dass ein Zeichen nicht bereits deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es einen gemeinfreien Bestandteil enthält. Entscheidend ist vielmehr, dass die Marke als Ganzes (in Kombination aller Elemente) sich nicht in einem gewohnten und erwarteten Gesamteindruck erschöpft (BGE 120 II 307 E. 3b f. «The Original [3D]»). Dies gilt sowohl für dreidimensionale Zeichen als auch für Kombinationen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (vgl. BVGE 2007/35 E. 2 «Goldrentier [3D]»; Urteil des BVGer B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]»). Auch bei Formmarken beurteilt sich die Unterscheidungskraft demnach nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen bei den massgebenden Adressaten hinterlässt (BGE 133 III 342 E. 4 «Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»; Urteil des BGer 4A_301/2019 vom 24. September 2019 E. 3.1 «[3D] [Ovale Dose]»; Urteile des BVGerB-412/2024 vom 19. Februar 2025 E. 2.2 «[Rechteckige Metallschachtel] [3D]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.1 «Rynkeby [fig.]»,B-459/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.5.1 «[Inhalator] [3D]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.5.1 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.4.1 «Alexandra Laurent-Perrier [3D]»). Dies gilt sowohl für dreidimensionale Marken an und für sich, als auch für Kombinationen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (BVGE 2007/35 E. 2 «Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGer B-412/2024 vom 19. Februar 2025 E. 2.2 «[Rechteckige Metallschachtel] [3D]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 2.4 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3904/2021 vom 29. August 2023 E. 5.1.4 «[emballage] [3D]», B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]», B-570/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.2.3 «Zigarettenschachtel [3D]»). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen zweidimensionalen Element ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt (BVGE 2007/35 E. 5 «Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGerB-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 2.5 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»,B-3904/2021 vom 29. August 2023 E. 5.1.4 «[emballage] [3D]»,B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]», B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]»). Ein solcher Bezug kann insbesondere in Kombination mit gut erkennbaren und unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen geschaffen werden, bspw. einem Firmenschriftzug (BVGE 2007/35 E. 6 ff. «Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGer B-4008/2022 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 E. 2.5 und E. 4.5.2.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-1061/2017 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]»), soweit dieser im Vergleich zu der Form nicht zu klein ist (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.5.2.3 undE. 4.5.3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-1061/2017 vom7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]», B-2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 7.1 «Lucas Bols [3D]»). Umgekehrt kann ein origineller Bestandteil im Verhältnis zu den übrigen Elementen zu klein wirken, um im Gesamteindruck wahrgenommen zu werden (vgl. z.B. Urteil des BVGerB-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 5.3.2 «Etavis/Estavis [fig.]»).
E. 3 Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (vgl. Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 «ePostSelect [fig.]», 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 «Wilson»). Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Wässer mit Zitronenzusatz, richten sich an das breite Publikum und werden als Waren des täglichen Bedarfs eingestuft (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 4.2 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»). Weiter richten sich die vorgenannten Waren auch an Personen, welche diese Waren für Dritte aus beruflichen Gründen erwerben, seien es Fachpersonen des Getränkehandels bzw. der Gastronomie oder Zwischenhändler (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 4.2 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»).
E. 4.1 Die Frage, wie die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte Marke verstehen und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern im Verwendungszusammenhang des strittigen Zeichens als Marke und mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für welche Markenschutz beansprucht wird (BGE 133 III 342 E. 3.2 «Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»). Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a «The Original [3D]»; Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.1 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.1 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4 «Nemiroff [3D]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5 «Alexandra Laurent-Perrier [3D]», B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 5 «[fig.] [emballage]», B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 4 «1800 Cristalino [fig.]»). Es ist daher nachfolgend zu untersuchen, ob die hinterlegte dreidimensionale Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die strittigen Waren die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.
E. 4.2 Beim angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine dreidimensionale Marke, die eine Flasche abbildet. Die Formmarke wird im Gesuch durch zwei Abbildungen derselben grünen Flasche mit einer gelben Etikette und einem gleichfarbigen Drehverschluss dargestellt. Die Flasche weist einen länglichen Flaschenkörper auf, der sich im mittleren Bereich zu einer Flaschentaille bzw. Griffstelle verengt und gegen oben in einen Flaschenhals übergeht. Im Bereich der Flaschentaille befinden sich mehrere grossflächige, geriffelte Einkerbungen. Im Bereich des Flaschenkragens ist ein dreidimensionales Bergrelief in die Flasche eingearbeitet. Die Oberfläche der Flasche ist unterhalb dieses Bergreliefs glatt und glänzend ausgestaltet, während sie oberhalb des Reliefs eine aufgeraute, matte Struktur aufweist. Dadurch entsteht im Bereich des Flaschenkragens ein sichtbarer Strukturwechsel. Im unteren Drittel der Flasche ist eine gelbe Etikette angebracht. Deren obere Kontur ist gezackt und stellt eine Bergkette dar, sodass das Bergmotiv sowohl auf der Etikette als auch dreidimensional im Flaschenkragen erscheint. Für das Zeichen werden die Farben Grün und Gelb beansprucht.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz begründet den Gemeingutcharakter der Formmarke damit, dass das strittige Zeichen die Form der Verpackung der Waren der Klasse 32 darstelle, für welche Markenschutz beansprucht wird und sich nicht ausreichend vom produktspezifischen Formenschatz und den üblichen Verpackungsformen abhebe. Die massgeblichen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass entsprechende Waren in unterschiedlich gestalteten Flaschen mit Einkerbungen, Rillen, Oberflächenstrukturen und farbigen Verschlüssen angeboten würden. Die dreidimensionalen Elemente der Flasche, namentlich deren Form, die Rillen, die Oberflächenstruktur und das Bergrelief, gingen nicht über funktionale oder ästhetische Merkmale hinaus; Einbuchtungen, Wülste und Rillen könnten insbesondere als funktional und erwartet wahrgenommen werden. Auch das Bergrelief weiche nicht hinreichend vom Erwartbaren ab. Ebenso seien weder die Etikette noch die grün-gelbe Farbgebung geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen, da entsprechende Etiketten, Motive und Farben im betreffenden Warensegment üblich seien. Insgesamt werde das Zeichen daher nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden; ihm fehle die konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gehöre.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das strittige Zeichen weise mehrere markante Gestaltungselemente auf, die in ihrer konkreten Kombination einen eigenständigen und unverwechselbaren Gesamteindruck schafften. Namentlich das doppelte Bergrelief auf Etikette und Flaschenkragen, die Einkerbungen, der Wechsel zwischen glatten, glänzenden und aufgerauten, matten Flächen sowie die grün-gelbe Farbgestaltung seien nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Gerade diese Verbindung hebe sich deutlich vom üblichen Formenschatz und den von der Vorinstanz angeführten Vergleichsflaschen ab und sei geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Die Reliefs, Einkerbungen und Oberflächenstrukturen seien zudem nicht nur visuell, sondern auch haptisch wahrnehmbar und verstärkten die Kennzeichnungswirkung. Auch die bisherige Wahrnehmung der Verkehrskreise sowie die intensive und konsistente Verwendung der Gestaltungselemente seien zu berücksichtigen.
E. 4.4 Getränkeflaschen stellen für die strittigen Waren der Klasse 32 eine übliche Verpackungsform dar (vgl. Urteile des BVGer B-2508/2023 vom1. Dezember 2025 E. 5.4.3 «(3D) [Flasche]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.2 «Rynkeby [fig.]»). Wie die Vorinstanz festhält und auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, ist die Formenvielfalt im vorliegend betroffenen Warensegment zwar geringer als etwa bei alkoholischen Getränken. Auch hier bestehen jedoch verschiedene Varianten der üblichen Flaschenformen.
E. 4.5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die dreidimensionalen Elemente des strittigen Zeichens nicht hinreichend vom Erwarteten und Gewohnten abweichen. Die Einkerbungen bzw. Rillen und der Wechsel der Oberflächenstruktur verleihen der Flasche zwar eine besondere Gestaltung, gehen aber nicht derart über die im Getränkebereich anzutreffenden funktionalen oder ästhetischen Gestaltungsvarianten hinaus, dass die massgeblichen Verkehrskreise darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen würden. Einbuchtungen, Wülste und Rillen an Flaschen, die der besseren Griffigkeit dienen, werden nach der Rechtsprechung zumindest als praktisch empfunden und können funktional und insofern erwartet sein (Urteil des BVGer B-2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 7.2 «Lucas Bols [3D]»). Dass die Einkerbungen und unterschiedlichen Oberflächenstrukturen beim Ergreifen der Flasche auch haptisch wahrgenommen werden können, vermag ihnen noch keinen herkunftshinweisenden Charakter zu verleihen. Auch das in den Flaschenkragen eingearbeitete Bergrelief führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist zwar ein wahrnehmbares Gestaltungselement und trägt zum individuellen Erscheinungsbild der Flasche bei. Es weicht jedoch nicht derart deutlich vom im betroffenen Warensegment Erwarteten und Gewohnten ab, dass die massgeblichen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen würden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Assoziationen mit einem «Sprudel aus dem Berg» unterstreichen den gestalterischen Gehalt des Motivs, vermögen für sich jedoch noch keinen betrieblichen Herkunftsbezug zu begründen.
E. 4.6 Auch die zweidimensionalen Elemente vermögen dem Zeichen keine originäre Unterscheidungskraft zu verleihen. Die gezackte obere Kontur der gelben Etikette stellt wiederum eine Bergkette dar. Damit wird das dreidimensionale Bergmotiv des Flaschenkragens in zweidimensionaler Form nochmals aufgenommen. Diese Wiederholung führt zu einer gestalterischen Verbindung der beiden Bereiche der Flasche, schafft jedoch noch keinen erkennbaren Bezug zu einem bestimmten Unternehmen. Gleiches gilt für die beanspruchte grün-gelbe Farbgebung. Auch in Verbindung mit der Form der Etikette hebt sie sich nicht derart vom im betreffenden Warensegment Erwarteten und Gewohnten ab, dass ihr eine selbständige herkunftshinweisende Funktion zukäme.
E. 4.7 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass damit die Prüfung nicht abgeschlossen ist. Die einzelnen Elemente dürfen nicht isoliert beurteilt werden; massgebend ist vielmehr der Gesamteindruck des Zeichens. Auch die Gesamtbetrachtung führt indessen zu keinem anderen Ergebnis. Das doppelt aufgegriffene Bergmotiv, die Einkerbungen, der Wechsel zwischen glatten, glänzenden und aufgerauten, matten Flächen sowie die grün-gelbe Farbgestaltung sind gestalterisch aufeinander abgestimmt und vermögen der Flasche einen individuellen und erinnerbaren Gesamteindruck zu verleihen. Eine bloss individuelle und erinnerbare Form wird von den massgeblichen Verkehrskreisen jedoch nicht bereits deshalb als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware verstanden (vgl. Urteil des BVGer B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 4.2 «Chocolat Pavot [fig.]»). Auch in ihrer konkreten Verbindung weichen die genannten Merkmale nicht derart auffällig, unerwartet oder ungewöhnlich vom im betroffenen Warensegment Gewohnten ab, dass die Flasche als Ganzes als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen würde. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Eindrücke einer «Flasche in der Flasche» bzw. einer «angebrochenen Flasche» nichts. Im Urteil «Hennessy» stellte das Bundesverwaltungsgericht bei den dort zu beurteilenden Zeichen ebenfalls Formelemente fest, die den Eindruck einer Flasche in der Flasche bzw. einer zweiten Flasche innerhalb der Flasche erweckten. Gleichwohl beurteilte es die dreidimensionalen Formelemente als wenig oder gar nicht von der Grundform bzw. Grundgestaltung üblicher Spirituosen- und Getränkeflaschen abweichend und damit als Varianten üblicher Flaschenformen (Urteil des BVGer B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.3.2 und 4.4.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»).
E. 4.8 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu Marken, welche Flaschenformen bzw. Abbildungen von Getränkeflaschen mit zweidimensionalen Bestandteilen kombinieren. In den Urteilen «Hennessy», «Rynkeby», «Alexandra Laurent-Perrier» und «granini» war jeweils mindestens ein hinreichend erkenn- bzw. lesbares und für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftiges Wortelement vorhanden, welche einen Bezug zur betrieblichen Herkunft der Waren herstellte und den Gesamteindruck wesentlich beeinflusste (Urteile des BVGer B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.5.2.3 und 4.5.3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.3.1 ff. «Rynkeby [fig.]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.5.2 f. «Alexandra Laurent-Perrier [3D]», B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.8 ff. «(3D) [Flasche]»). Namentlich im Urteil «granini» verlieh der unterscheidungskräftige Schriftzug «granini» der von verschiedenen Reliefs geprägten Flaschenform im Gesamteindruck die erforderliche Unterscheidungskraft (Urteil des BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.10 «(3D) [Flasche]»). Ein solches zusätzliches, eigenständig herkunftshinweisendes Element fehlt dem vorliegenden Zeichen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, das doppelt verwendete Bergmotiv erfülle selbst diese Funktion. Wie dargelegt, vermögen jedoch weder das dreidimensionale Bergrelief noch dessen Wiederaufnahme auf der Etikette für sich oder in Verbindung mit den übrigen Gestaltungselementen einen entsprechenden betrieblichen Herkunftsbezug herzustellen. Damit erschöpft sich das strittige Zeichen auch in seinem Gesamteindruck in einer ästhetisch ausgestalteten Verpackungsform der betreffenden Waren der Klasse 32. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass die massgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft erkennen. Dem Zeichen fehlt die originäre Unterscheidungskraft und es gehört insoweit zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG.
E. 4.9 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die langjährige Verwendung der Flaschengestaltung. Diese hätte dazu geführt, dass die Flasche aufgrund ihrer Farben, Formen und Gestaltungselemente wiedererkannt werde. Damit spricht sie indessen eine mögliche Verkehrsdurchsetzung und nicht die originäre Unterscheidungskraft des hinterlegten Zeichens an. Bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft ist das Zeichen so zu betrachten, wie es hinterlegt wurde (Urteil des BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.5 «(3D) [Flasche]»); die Auswirkungen seines tatsächlichen Gebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgeblichen Verkehrskreise bleiben dabei ausser Betracht (BGE 140 III 109 E. 5.3.2 «ePostSelect [fig.]»; Urteil des BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.4 «(3D) [Flasche]»). Da die Beschwerdeführerin keine Eintragung als durchgesetzte Marke beantragt, kann sie aus der geltend gemachten Bekanntheit und bisherigen Verwendung der Flaschengestaltung hinsichtlich deren originärer Unterscheidungskraft nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf eine Vielzahl von Voreintragungen (Registerauszüge zu den Marken Nr. 683617, Nr. 683615, Nr. 683614, Nr. 669753, Nr. 679590, Nr. 679589, Nr. 546752, Nr. 567160, Nr. 953233, Nr. 695813, Nr. 695812, Nr. 647917, Nr. 1120645, Nr. 668545, Nr. 736767, Nr. 1551994, Nr. 1561765 und Nr. 1561824). Sie macht geltend, es sei keine Praxisänderung hin zu einer strengeren Beurteilung erfolgt; vielmehr habe die Vorinstanz ihre Praxis im Newsletter 2023/05 «Marken und Designs» teilweise gelockert. Die von der Vorinstanz herangezogene Achtjahresgrenze entbehre einer sachlichen Grundlage und führe dazu, dass frühere Eintragungen allein aufgrund des Zeitablaufs von der Gleichbehandlungsprüfung ausgeschlossen würden, ohne dass veränderte tatsächliche oder rechtliche Rahmenbedingungen aufgezeigt seien. Auch der Hinweis auf veränderte Marktverhältnisse oder eine graduelle Entwicklung der Prüfungspraxis vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Eine rechtssichere und voraussehbare Verwaltungspraxis erfordere Transparenz; nicht publizierte Verschiebungen der Prüfungsmassstäbe dürften daher nicht zu Lasten der Anmelder berücksichtigt werden. Die von ihr angeführten Voreintragungen belegten eine fortbestehende Praxis und sprächen gegen die Annahme blosser Einzelfälle.
E. 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots seien restriktiv anzuwenden. Bereits geringfügige Unterschiede könnten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Bedeutung sein. Die von der Beschwerdeführerin zunächst angeführten Voreintragungen lägen zudem mindestens neun Jahre zurück und widerspiegelten die aktuelle Praxis grundsätzlich nicht. Die im Newsletter 2023/05 kommunizierten Praxislockerungen seien nicht einschlägig, da sie entweder die Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen oder ausschliesslich Wortmarken beträfen. Auch die von der Beschwerdeführerin später angeführten zwölf Voreintragungen belegten keine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis; mehrere seien wegen ihres Alters, abweichender Waren oder fehlender vergleichbarer zweidimensionaler Elemente nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Aus den Voreintragungen lasse sich daher nichts zugunsten des vorliegenden Zeichens ableiten.
E. 5.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das angemeldete Zeichen bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 «UNOX [fig.]»). Im Markenrecht ist das Gleichbehandlungsgebot zurückhaltend anzuwenden, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich der Zeichenbildung und der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 «V [fig.]»; BVGE 2016/21 E. 6.2 «Goldbären»).
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz herangezogene Achtjahresgrenze beanstandet, ist festzuhalten, dass Voreintragungen nach der Rechtsprechung in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen sollten, um noch als relevant angesehen zu werden (BVGE 2016/21 E. 6.6 «Goldbären»; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 «Aloe Farmers», B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 «Appenzeller» [nicht publiziert in BVGE 2025 IV/8]). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine starre Ausschlussgrenze: Auch ältere Eintragungen können berücksichtigt werden, wenn die Vergleichsmarken eine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis der Vorinstanz belegen (BVGE 2016/21 E. 6.6 «Goldbären»; Urteil des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.4 «Aloe Farmers»).
E. 5.5 Zu prüfen ist daher, ob die angerufenen Voreintragungen ungeachtet ihres Alters hinreichend vergleichbar sind und eine konstante, bis heute andauernde Eintragungspraxis belegen. Bei den jüngeren Voreintragungen hat die Vorinstanz die Vergleichbarkeit zu Recht verneint. Die Marke Nr. 1551994 (Hinterlegung im Jahr 2020) betrifft keine vergleichbaren Waren. Die Marken Nr. 736767 (Hinterlegung im Jahr 2019), Nr. 1561765 (Hinterlegung im Jahr 2020) und Nr. 1561824 (Hinterlegung im Jahr 2020) weisen demgegenüber unterscheidungskräftige zweidimensionale Elemente auf, die dem strittigen Zeichen fehlen. Auch die älteren Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die gemeinsam geprüften und gleichzeitig im Jahr 2016 eingetragenen 3D-Marken Nr. 683614, Nr. 683615 und Nr. 683617 (Rivella-Flaschen) sind als einheitlich beurteilte Eintragungen nicht geeignet, für sich eine ständige Praxis zu belegen (vgl. Urteil des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.3 «Mischgeräte [3D]»). Die im Jahr 2015 eingetragenen Bildmarken Nr. 669753, Nr. 679590 und Nr. 679589 sind bereits ihrem Zeichenaufbau nach nicht vergleichbar: Sie betreffen keine Flaschenformen und stellen keine zweidimensionalen Darstellungen derselben Form dar. Bei den weiteren älteren Voreintragungen fehlt es ebenfalls an der Vergleichbarkeit. Die Marken Nr. 695813 (Hinterlegung im Jahr 2011), Nr. 695812 (Hinterlegung im Jahr 2011), Nr. 647917 (Hinterlegung im Jahr 2012) und Nr. 668545 (Hinterlegung im Jahr 2012) betreffen andere Waren; die Marke Nr. 546752 (Hinterlegung im Jahr 2005) unterscheidet sich im Zeichenaufbau. Aus den Marken Nr. 953233 (Hinterlegung im Jahr 2008) und Nr. 1120645 (Hinterlegung im Jahr 2012) lässt sich ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da sie für vergleichbare Waren gerade als nicht originär unterscheidungskräftig beurteilt wurden. Schliesslich vermag auch die im Jahr 2006 eingetragene und 2017 gelöschte Marke Nr. 567160 keine gegenwärtige Eintragungspraxis zu belegen; eine einzelne ältere Eintragung genügt hierfür ohnehin nicht (vgl. Urteile des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.3 «Mischgeräte [3D]»). Auch aus den im Newsletter 2023/05 «Marken und Designs» kommunizierten Praxisänderungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, betrifft die eine die Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen, die andere ausschliesslich Wortmarken; beides ist vorliegend nicht einschlägig. Die angerufenen Voreintragungen und Praxisänderungen belegen damit keine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis der Vor-instanz, wonach mit dem strittigen Zeichen vergleichbare Formmarken zum Schutz zugelassen würden. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus dem Gleichbehandlungsgebot nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 «Turbinenfuss» [3D]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 3'000.- festzusetzen.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3462/2025 Urteil vom 23. September 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien fenaco Genossenschaft, handelnd durch ihre gesetzlichen Organe, Erlachstrasse 5, 3012 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schweizerisches Markeneintragungsgesuch Nr. 08450/2024 "(3D) [Flasche]". Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 13. Juni 2024, angepasst mit Schreiben vom 28. Januar 2025, ersuchte die Beschwerdeführerin das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (Vorinstanz) um Eintragung einer dreidimensionalen Marke für folgende Waren der Klasse 32 (Markeneintragungsgesuch Nr. 08450/2024): Klasse 32 Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Wässer mit Zitronenzusatz. Die Marke hat folgendes Aussehen: B. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch hinsichtlich sämtlicher im Gesuch aufgeführter Waren zurück. Zur Begründung führte sie aus, die hinterlegte Form gehe für die in Frage stehenden Waren nicht über deren funktionale oder ästhetische Merkmale hinaus und diene damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft. Dem Zeichen fehle folglich die konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es zum Gemeingut gehöre. Auch aus dem Gleichbehandlungsgebot könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bereits geringfügige Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Sachverhalten im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein könnten und die zum Vergleich herangezogenen Voreintragungen zudem allesamt mehr als acht Jahre zurücklägen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr hinterlegte Marke für sämtliche beanspruchte Waren der Klasse 32 einzutragen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Kennzeichnungskraft des Zeichens unzutreffend beurteilt und im Rahmen der Gleichbehandlung auf formelhafte Kriterien abgestellt. Insbesondere habe sie den massgeblichen Gesamteindruck der Marke nicht hinreichend gewürdigt, relevante Vergleichsmarken und Praxisänderungen zu Unrecht ausser Acht gelassen und sich auf eine sachlich nicht begründete starre Achtjahresgrenze gestützt. D. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung hält sie fest, die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen und Praxisänderungen seien für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, da dem strittigen Zeichen ein unterscheidungskräftiges zweidimensionales Element fehle und es sich in einer Kombination gemeinfreier Gestaltungselemente erschöpfe. E. Mit Replik vom 10. Oktober 2025 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die bisher angeführten Voreintragungen lediglich Einzelfälle darstellten, und verweist auf zwölf weitere Eintragungen, welche die geltend gemachte Kontinuität der Praxis seit 2005 belegen sollen. F. Die Vorinstanz nimmt mit Duplik vom 20. November 2025 zu den zwölf mit Replik angeführten Voreintragungen Stellung und stellt sich auf den Standpunkt, die Voreintragungen belegten keine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis. G. Mit Triplik vom 8. Januar 2026 ersucht die Beschwerdeführerin das Gericht ausdrücklich, die Zulässigkeit der Achtjahresfrist zu überprüfen und hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlage und ihrer Vereinbarkeit mit den markenrechtlichen Vorgaben. H. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde am 8. Juli 2026 ein Wechsel des Instruktionsrichters vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Marken können in dreidimensionalen Formen bestehen (Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Denkbar sind einerseits plastische Kennzeichen, die gedanklich von Ware und Verpackung ohne Funktionsverlust getrennt werden können (Formmarken im weiteren Sinn). Andererseits kann es sich dabei um die kennzeichnende Formgebung der Ware selbst oder ihrer Verpackung handeln (Formmarken im engeren Sinn), das heisst um kennzeichnende Formen, die unmittelbar in der Ware oder in der Verpackung verkörpert sind (BGE 129 III 514 E. 2.1 «Lego III [3D]»; Urteil des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2 «Goldhase [3D]» [nicht publiziert in BGE 148 III 409]). 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie haben sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt, für welche der Anmelder Markenschutz beansprucht (Art. 2 Bst. a MSchG). Nicht schutzfähig sind demnach unter anderem Zeichen, welchen in Bezug auf die angemeldeten Produkte die Unterscheidungskraft fehlt, indem sie weder von Anfang an (originär) noch infolge ihrer Durchsetzung im Verkehr (derivativ) auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 «Rote Damenschuhsohle»; BGE 137 III 403 E. 3.3.2 «Wellenverpackung [3D]»; Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2 «Goldhase [3D]» [nicht publiziert in BGE 148 III 409], 4A_301/2019 vom 24. September 2019 E. 2.1 «[3D] [Ovale Dose]»). Zum Gemeingut gehören namentlich Formen, die in ihrem Gesamteindruck, der von ihren prägenden Elementen dominiert wird, nicht vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (vgl. BGE 133 III 342 E. 3.1 «Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»; BGE 129 III 514 E. 4.1 «Lego III [3D]»). Daraus folgt, dass ein Zeichen nicht bereits deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es einen gemeinfreien Bestandteil enthält. Entscheidend ist vielmehr, dass die Marke als Ganzes (in Kombination aller Elemente) sich nicht in einem gewohnten und erwarteten Gesamteindruck erschöpft (BGE 120 II 307 E. 3b f. «The Original [3D]»). Dies gilt sowohl für dreidimensionale Zeichen als auch für Kombinationen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (vgl. BVGE 2007/35 E. 2 «Goldrentier [3D]»; Urteil des BVGer B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]»). Auch bei Formmarken beurteilt sich die Unterscheidungskraft demnach nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen bei den massgebenden Adressaten hinterlässt (BGE 133 III 342 E. 4 «Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»; Urteil des BGer 4A_301/2019 vom 24. September 2019 E. 3.1 «[3D] [Ovale Dose]»; Urteile des BVGerB-412/2024 vom 19. Februar 2025 E. 2.2 «[Rechteckige Metallschachtel] [3D]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.1 «Rynkeby [fig.]»,B-459/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.5.1 «[Inhalator] [3D]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.5.1 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.4.1 «Alexandra Laurent-Perrier [3D]»). Dies gilt sowohl für dreidimensionale Marken an und für sich, als auch für Kombinationen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (BVGE 2007/35 E. 2 «Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGer B-412/2024 vom 19. Februar 2025 E. 2.2 «[Rechteckige Metallschachtel] [3D]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 2.4 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3904/2021 vom 29. August 2023 E. 5.1.4 «[emballage] [3D]», B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]», B-570/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.2.3 «Zigarettenschachtel [3D]»). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen zweidimensionalen Element ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt (BVGE 2007/35 E. 5 «Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGerB-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 2.5 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»,B-3904/2021 vom 29. August 2023 E. 5.1.4 «[emballage] [3D]»,B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]», B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]»). Ein solcher Bezug kann insbesondere in Kombination mit gut erkennbaren und unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen geschaffen werden, bspw. einem Firmenschriftzug (BVGE 2007/35 E. 6 ff. «Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGer B-4008/2022 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 E. 2.5 und E. 4.5.2.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-1061/2017 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]»), soweit dieser im Vergleich zu der Form nicht zu klein ist (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.5.2.3 undE. 4.5.3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-1061/2017 vom7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]», B-2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 7.1 «Lucas Bols [3D]»). Umgekehrt kann ein origineller Bestandteil im Verhältnis zu den übrigen Elementen zu klein wirken, um im Gesamteindruck wahrgenommen zu werden (vgl. z.B. Urteil des BVGerB-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 5.3.2 «Etavis/Estavis [fig.]»).
3. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (vgl. Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 «ePostSelect [fig.]», 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 «Wilson»). Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Wässer mit Zitronenzusatz, richten sich an das breite Publikum und werden als Waren des täglichen Bedarfs eingestuft (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 4.2 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»). Weiter richten sich die vorgenannten Waren auch an Personen, welche diese Waren für Dritte aus beruflichen Gründen erwerben, seien es Fachpersonen des Getränkehandels bzw. der Gastronomie oder Zwischenhändler (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 4.2 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»). 4. 4.1 Die Frage, wie die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte Marke verstehen und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern im Verwendungszusammenhang des strittigen Zeichens als Marke und mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für welche Markenschutz beansprucht wird (BGE 133 III 342 E. 3.2 «Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»). Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a «The Original [3D]»; Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.1 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.1 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4 «Nemiroff [3D]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5 «Alexandra Laurent-Perrier [3D]», B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 5 «[fig.] [emballage]», B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 4 «1800 Cristalino [fig.]»). Es ist daher nachfolgend zu untersuchen, ob die hinterlegte dreidimensionale Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die strittigen Waren die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. 4.2 Beim angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine dreidimensionale Marke, die eine Flasche abbildet. Die Formmarke wird im Gesuch durch zwei Abbildungen derselben grünen Flasche mit einer gelben Etikette und einem gleichfarbigen Drehverschluss dargestellt. Die Flasche weist einen länglichen Flaschenkörper auf, der sich im mittleren Bereich zu einer Flaschentaille bzw. Griffstelle verengt und gegen oben in einen Flaschenhals übergeht. Im Bereich der Flaschentaille befinden sich mehrere grossflächige, geriffelte Einkerbungen. Im Bereich des Flaschenkragens ist ein dreidimensionales Bergrelief in die Flasche eingearbeitet. Die Oberfläche der Flasche ist unterhalb dieses Bergreliefs glatt und glänzend ausgestaltet, während sie oberhalb des Reliefs eine aufgeraute, matte Struktur aufweist. Dadurch entsteht im Bereich des Flaschenkragens ein sichtbarer Strukturwechsel. Im unteren Drittel der Flasche ist eine gelbe Etikette angebracht. Deren obere Kontur ist gezackt und stellt eine Bergkette dar, sodass das Bergmotiv sowohl auf der Etikette als auch dreidimensional im Flaschenkragen erscheint. Für das Zeichen werden die Farben Grün und Gelb beansprucht. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz begründet den Gemeingutcharakter der Formmarke damit, dass das strittige Zeichen die Form der Verpackung der Waren der Klasse 32 darstelle, für welche Markenschutz beansprucht wird und sich nicht ausreichend vom produktspezifischen Formenschatz und den üblichen Verpackungsformen abhebe. Die massgeblichen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass entsprechende Waren in unterschiedlich gestalteten Flaschen mit Einkerbungen, Rillen, Oberflächenstrukturen und farbigen Verschlüssen angeboten würden. Die dreidimensionalen Elemente der Flasche, namentlich deren Form, die Rillen, die Oberflächenstruktur und das Bergrelief, gingen nicht über funktionale oder ästhetische Merkmale hinaus; Einbuchtungen, Wülste und Rillen könnten insbesondere als funktional und erwartet wahrgenommen werden. Auch das Bergrelief weiche nicht hinreichend vom Erwartbaren ab. Ebenso seien weder die Etikette noch die grün-gelbe Farbgebung geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen, da entsprechende Etiketten, Motive und Farben im betreffenden Warensegment üblich seien. Insgesamt werde das Zeichen daher nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden; ihm fehle die konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gehöre. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das strittige Zeichen weise mehrere markante Gestaltungselemente auf, die in ihrer konkreten Kombination einen eigenständigen und unverwechselbaren Gesamteindruck schafften. Namentlich das doppelte Bergrelief auf Etikette und Flaschenkragen, die Einkerbungen, der Wechsel zwischen glatten, glänzenden und aufgerauten, matten Flächen sowie die grün-gelbe Farbgestaltung seien nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Gerade diese Verbindung hebe sich deutlich vom üblichen Formenschatz und den von der Vorinstanz angeführten Vergleichsflaschen ab und sei geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Die Reliefs, Einkerbungen und Oberflächenstrukturen seien zudem nicht nur visuell, sondern auch haptisch wahrnehmbar und verstärkten die Kennzeichnungswirkung. Auch die bisherige Wahrnehmung der Verkehrskreise sowie die intensive und konsistente Verwendung der Gestaltungselemente seien zu berücksichtigen. 4.4 Getränkeflaschen stellen für die strittigen Waren der Klasse 32 eine übliche Verpackungsform dar (vgl. Urteile des BVGer B-2508/2023 vom1. Dezember 2025 E. 5.4.3 «(3D) [Flasche]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.2 «Rynkeby [fig.]»). Wie die Vorinstanz festhält und auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, ist die Formenvielfalt im vorliegend betroffenen Warensegment zwar geringer als etwa bei alkoholischen Getränken. Auch hier bestehen jedoch verschiedene Varianten der üblichen Flaschenformen. 4.5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die dreidimensionalen Elemente des strittigen Zeichens nicht hinreichend vom Erwarteten und Gewohnten abweichen. Die Einkerbungen bzw. Rillen und der Wechsel der Oberflächenstruktur verleihen der Flasche zwar eine besondere Gestaltung, gehen aber nicht derart über die im Getränkebereich anzutreffenden funktionalen oder ästhetischen Gestaltungsvarianten hinaus, dass die massgeblichen Verkehrskreise darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen würden. Einbuchtungen, Wülste und Rillen an Flaschen, die der besseren Griffigkeit dienen, werden nach der Rechtsprechung zumindest als praktisch empfunden und können funktional und insofern erwartet sein (Urteil des BVGer B-2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 7.2 «Lucas Bols [3D]»). Dass die Einkerbungen und unterschiedlichen Oberflächenstrukturen beim Ergreifen der Flasche auch haptisch wahrgenommen werden können, vermag ihnen noch keinen herkunftshinweisenden Charakter zu verleihen. Auch das in den Flaschenkragen eingearbeitete Bergrelief führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist zwar ein wahrnehmbares Gestaltungselement und trägt zum individuellen Erscheinungsbild der Flasche bei. Es weicht jedoch nicht derart deutlich vom im betroffenen Warensegment Erwarteten und Gewohnten ab, dass die massgeblichen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen würden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Assoziationen mit einem «Sprudel aus dem Berg» unterstreichen den gestalterischen Gehalt des Motivs, vermögen für sich jedoch noch keinen betrieblichen Herkunftsbezug zu begründen. 4.6 Auch die zweidimensionalen Elemente vermögen dem Zeichen keine originäre Unterscheidungskraft zu verleihen. Die gezackte obere Kontur der gelben Etikette stellt wiederum eine Bergkette dar. Damit wird das dreidimensionale Bergmotiv des Flaschenkragens in zweidimensionaler Form nochmals aufgenommen. Diese Wiederholung führt zu einer gestalterischen Verbindung der beiden Bereiche der Flasche, schafft jedoch noch keinen erkennbaren Bezug zu einem bestimmten Unternehmen. Gleiches gilt für die beanspruchte grün-gelbe Farbgebung. Auch in Verbindung mit der Form der Etikette hebt sie sich nicht derart vom im betreffenden Warensegment Erwarteten und Gewohnten ab, dass ihr eine selbständige herkunftshinweisende Funktion zukäme. 4.7 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass damit die Prüfung nicht abgeschlossen ist. Die einzelnen Elemente dürfen nicht isoliert beurteilt werden; massgebend ist vielmehr der Gesamteindruck des Zeichens. Auch die Gesamtbetrachtung führt indessen zu keinem anderen Ergebnis. Das doppelt aufgegriffene Bergmotiv, die Einkerbungen, der Wechsel zwischen glatten, glänzenden und aufgerauten, matten Flächen sowie die grün-gelbe Farbgestaltung sind gestalterisch aufeinander abgestimmt und vermögen der Flasche einen individuellen und erinnerbaren Gesamteindruck zu verleihen. Eine bloss individuelle und erinnerbare Form wird von den massgeblichen Verkehrskreisen jedoch nicht bereits deshalb als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware verstanden (vgl. Urteil des BVGer B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 4.2 «Chocolat Pavot [fig.]»). Auch in ihrer konkreten Verbindung weichen die genannten Merkmale nicht derart auffällig, unerwartet oder ungewöhnlich vom im betroffenen Warensegment Gewohnten ab, dass die Flasche als Ganzes als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen würde. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Eindrücke einer «Flasche in der Flasche» bzw. einer «angebrochenen Flasche» nichts. Im Urteil «Hennessy» stellte das Bundesverwaltungsgericht bei den dort zu beurteilenden Zeichen ebenfalls Formelemente fest, die den Eindruck einer Flasche in der Flasche bzw. einer zweiten Flasche innerhalb der Flasche erweckten. Gleichwohl beurteilte es die dreidimensionalen Formelemente als wenig oder gar nicht von der Grundform bzw. Grundgestaltung üblicher Spirituosen- und Getränkeflaschen abweichend und damit als Varianten üblicher Flaschenformen (Urteil des BVGer B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.3.2 und 4.4.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»). 4.8 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu Marken, welche Flaschenformen bzw. Abbildungen von Getränkeflaschen mit zweidimensionalen Bestandteilen kombinieren. In den Urteilen «Hennessy», «Rynkeby», «Alexandra Laurent-Perrier» und «granini» war jeweils mindestens ein hinreichend erkenn- bzw. lesbares und für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftiges Wortelement vorhanden, welche einen Bezug zur betrieblichen Herkunft der Waren herstellte und den Gesamteindruck wesentlich beeinflusste (Urteile des BVGer B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.5.2.3 und 4.5.3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.3.1 ff. «Rynkeby [fig.]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.5.2 f. «Alexandra Laurent-Perrier [3D]», B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.8 ff. «(3D) [Flasche]»). Namentlich im Urteil «granini» verlieh der unterscheidungskräftige Schriftzug «granini» der von verschiedenen Reliefs geprägten Flaschenform im Gesamteindruck die erforderliche Unterscheidungskraft (Urteil des BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.10 «(3D) [Flasche]»). Ein solches zusätzliches, eigenständig herkunftshinweisendes Element fehlt dem vorliegenden Zeichen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, das doppelt verwendete Bergmotiv erfülle selbst diese Funktion. Wie dargelegt, vermögen jedoch weder das dreidimensionale Bergrelief noch dessen Wiederaufnahme auf der Etikette für sich oder in Verbindung mit den übrigen Gestaltungselementen einen entsprechenden betrieblichen Herkunftsbezug herzustellen. Damit erschöpft sich das strittige Zeichen auch in seinem Gesamteindruck in einer ästhetisch ausgestalteten Verpackungsform der betreffenden Waren der Klasse 32. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass die massgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft erkennen. Dem Zeichen fehlt die originäre Unterscheidungskraft und es gehört insoweit zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG. 4.9 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die langjährige Verwendung der Flaschengestaltung. Diese hätte dazu geführt, dass die Flasche aufgrund ihrer Farben, Formen und Gestaltungselemente wiedererkannt werde. Damit spricht sie indessen eine mögliche Verkehrsdurchsetzung und nicht die originäre Unterscheidungskraft des hinterlegten Zeichens an. Bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft ist das Zeichen so zu betrachten, wie es hinterlegt wurde (Urteil des BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.5 «(3D) [Flasche]»); die Auswirkungen seines tatsächlichen Gebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgeblichen Verkehrskreise bleiben dabei ausser Betracht (BGE 140 III 109 E. 5.3.2 «ePostSelect [fig.]»; Urteil des BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.4 «(3D) [Flasche]»). Da die Beschwerdeführerin keine Eintragung als durchgesetzte Marke beantragt, kann sie aus der geltend gemachten Bekanntheit und bisherigen Verwendung der Flaschengestaltung hinsichtlich deren originärer Unterscheidungskraft nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf eine Vielzahl von Voreintragungen (Registerauszüge zu den Marken Nr. 683617, Nr. 683615, Nr. 683614, Nr. 669753, Nr. 679590, Nr. 679589, Nr. 546752, Nr. 567160, Nr. 953233, Nr. 695813, Nr. 695812, Nr. 647917, Nr. 1120645, Nr. 668545, Nr. 736767, Nr. 1551994, Nr. 1561765 und Nr. 1561824). Sie macht geltend, es sei keine Praxisänderung hin zu einer strengeren Beurteilung erfolgt; vielmehr habe die Vorinstanz ihre Praxis im Newsletter 2023/05 «Marken und Designs» teilweise gelockert. Die von der Vorinstanz herangezogene Achtjahresgrenze entbehre einer sachlichen Grundlage und führe dazu, dass frühere Eintragungen allein aufgrund des Zeitablaufs von der Gleichbehandlungsprüfung ausgeschlossen würden, ohne dass veränderte tatsächliche oder rechtliche Rahmenbedingungen aufgezeigt seien. Auch der Hinweis auf veränderte Marktverhältnisse oder eine graduelle Entwicklung der Prüfungspraxis vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Eine rechtssichere und voraussehbare Verwaltungspraxis erfordere Transparenz; nicht publizierte Verschiebungen der Prüfungsmassstäbe dürften daher nicht zu Lasten der Anmelder berücksichtigt werden. Die von ihr angeführten Voreintragungen belegten eine fortbestehende Praxis und sprächen gegen die Annahme blosser Einzelfälle. 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots seien restriktiv anzuwenden. Bereits geringfügige Unterschiede könnten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Bedeutung sein. Die von der Beschwerdeführerin zunächst angeführten Voreintragungen lägen zudem mindestens neun Jahre zurück und widerspiegelten die aktuelle Praxis grundsätzlich nicht. Die im Newsletter 2023/05 kommunizierten Praxislockerungen seien nicht einschlägig, da sie entweder die Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen oder ausschliesslich Wortmarken beträfen. Auch die von der Beschwerdeführerin später angeführten zwölf Voreintragungen belegten keine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis; mehrere seien wegen ihres Alters, abweichender Waren oder fehlender vergleichbarer zweidimensionaler Elemente nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Aus den Voreintragungen lasse sich daher nichts zugunsten des vorliegenden Zeichens ableiten. 5.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das angemeldete Zeichen bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 «UNOX [fig.]»). Im Markenrecht ist das Gleichbehandlungsgebot zurückhaltend anzuwenden, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich der Zeichenbildung und der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 «V [fig.]»; BVGE 2016/21 E. 6.2 «Goldbären»). 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz herangezogene Achtjahresgrenze beanstandet, ist festzuhalten, dass Voreintragungen nach der Rechtsprechung in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen sollten, um noch als relevant angesehen zu werden (BVGE 2016/21 E. 6.6 «Goldbären»; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 «Aloe Farmers», B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 «Appenzeller» [nicht publiziert in BVGE 2025 IV/8]). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine starre Ausschlussgrenze: Auch ältere Eintragungen können berücksichtigt werden, wenn die Vergleichsmarken eine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis der Vorinstanz belegen (BVGE 2016/21 E. 6.6 «Goldbären»; Urteil des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.4 «Aloe Farmers»). 5.5 Zu prüfen ist daher, ob die angerufenen Voreintragungen ungeachtet ihres Alters hinreichend vergleichbar sind und eine konstante, bis heute andauernde Eintragungspraxis belegen. Bei den jüngeren Voreintragungen hat die Vorinstanz die Vergleichbarkeit zu Recht verneint. Die Marke Nr. 1551994 (Hinterlegung im Jahr 2020) betrifft keine vergleichbaren Waren. Die Marken Nr. 736767 (Hinterlegung im Jahr 2019), Nr. 1561765 (Hinterlegung im Jahr 2020) und Nr. 1561824 (Hinterlegung im Jahr 2020) weisen demgegenüber unterscheidungskräftige zweidimensionale Elemente auf, die dem strittigen Zeichen fehlen. Auch die älteren Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die gemeinsam geprüften und gleichzeitig im Jahr 2016 eingetragenen 3D-Marken Nr. 683614, Nr. 683615 und Nr. 683617 (Rivella-Flaschen) sind als einheitlich beurteilte Eintragungen nicht geeignet, für sich eine ständige Praxis zu belegen (vgl. Urteil des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.3 «Mischgeräte [3D]»). Die im Jahr 2015 eingetragenen Bildmarken Nr. 669753, Nr. 679590 und Nr. 679589 sind bereits ihrem Zeichenaufbau nach nicht vergleichbar: Sie betreffen keine Flaschenformen und stellen keine zweidimensionalen Darstellungen derselben Form dar. Bei den weiteren älteren Voreintragungen fehlt es ebenfalls an der Vergleichbarkeit. Die Marken Nr. 695813 (Hinterlegung im Jahr 2011), Nr. 695812 (Hinterlegung im Jahr 2011), Nr. 647917 (Hinterlegung im Jahr 2012) und Nr. 668545 (Hinterlegung im Jahr 2012) betreffen andere Waren; die Marke Nr. 546752 (Hinterlegung im Jahr 2005) unterscheidet sich im Zeichenaufbau. Aus den Marken Nr. 953233 (Hinterlegung im Jahr 2008) und Nr. 1120645 (Hinterlegung im Jahr 2012) lässt sich ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da sie für vergleichbare Waren gerade als nicht originär unterscheidungskräftig beurteilt wurden. Schliesslich vermag auch die im Jahr 2006 eingetragene und 2017 gelöschte Marke Nr. 567160 keine gegenwärtige Eintragungspraxis zu belegen; eine einzelne ältere Eintragung genügt hierfür ohnehin nicht (vgl. Urteile des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.3 «Mischgeräte [3D]»). Auch aus den im Newsletter 2023/05 «Marken und Designs» kommunizierten Praxisänderungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, betrifft die eine die Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen, die andere ausschliesslich Wortmarken; beides ist vorliegend nicht einschlägig. Die angerufenen Voreintragungen und Praxisänderungen belegen damit keine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis der Vor-instanz, wonach mit dem strittigen Zeichen vergleichbare Formmarken zum Schutz zugelassen würden. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus dem Gleichbehandlungsgebot nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 «Turbinenfuss» [3D]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 3'000.- festzusetzen. 7.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. September 2026 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)