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B-3422/2010

B-3422/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-16 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer), Jahrgang (...), liess der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Regionalzentrum (...) (Vorinstanz) am 26. Februar 2010 bzw. 23. März 2010 ein Gesuch um Dienstverschiebung zukommen. Er berief sich auf einen Härtefall und beantragte, von den 81 Tagen Zivildienst, die er noch bis Ende 2012 zu leisten hatte, jährlich 14 Tage zu leisten. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, noch nach Erreichen der Altersgrenze Dienst zu leisten. B. Mit Verfügung vom 13. April 2010 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht des Beschwerdeführers gut. Sie legte dabei fest, dass, wie mit dem Beschwerdeführer telefonisch besprochen, von den restlichen 81 Tagen, die er noch zu leisten hatte, 26 Tage im Jahr 2011 und 55 Tage im Jahre 2012 zu leisten seien. C. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er, es sei ihm zu ermöglichen, die Frist für die Leistung der restlichen 55 Pflichtdiensttage bis zum vollendeten 34. Altersjahr um ein Jahr zu verlängern. Damit würde er in jedem Jahr nicht mehr als einen Monat an seiner Arbeitsstelle fehlen. Als Begründung führt er an, dass er nach fast einem Jahr Arbeitslosigkeit eine neue Stelle angetreten habe. Er sei trotz fehlendem Bachelorabschluss eingestellt worden, werde während 8 Monaten im Ausland geschult werden und alsdann Verantwortung als Filialleiter übernehmen. Zwar habe er es versäumt, den Zivildienst früher zu planen und leisten. Er könne seinem Arbeitgeber aber nicht zumuten, zusätzlich zu den Ferien während 2 Monaten in einem Jahr zu fehlen. D. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie sei unbegründet und das zuständige Regionalzentrum (...) habe das Entlassungsalter des Beschwerdeführers zu Recht nicht heraufgesetzt.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Verschiebung der Leistung seiner Zivildienstpflicht. Er macht einen Härtefall geltend und verlangt die Bewilligung der Leistung eines jährlichen Einsatzes von höchstens einem Monat und als Konsequenz die Verlängerung seiner Dienstpflicht über das Erreichen der ordentlichen Altersgrenze hinaus bis ins Jahr 2013. Er könne seinem Arbeitgeber nicht zumuten, zwei Monate für den Zivildienst in einem Jahr zu fehlen, weil er dadurch im Jahr 2012 zusammen mit den Ferien und Feiertagen fast 4 Monate abwesend wäre. Er könne seinen Arbeitgeber auch nicht darüber informieren, weil er dann seine Stelle möglicherweise sofort wieder verlieren würde.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Möglichkeit, Gesuche um Dienstverschiebung gutzuheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 46 Abs. 2 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Sie kann ein Gesuch insbesondere dann gutheissen, wenn dessen Ablehnung für die zivildienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Sie lehnt das Gesuch aber insbesondere dann ab, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die ordentliche Altersgrenze erreichen. Eine Verschiebung eines Teils der noch zu leistenden Zivildienstleistung auf das Jahr 2013 ist daher nicht möglich. Mit einer Gutheissung der vom Beschwerdeführer beantragten Dienstverschiebung wäre es ausgeschlossen, dass er vor seiner Entlassung die Gesamtdauer seiner Zivildienstleistungspflicht absolviert.

E. 2.3 Eine Verlängerung der Pflicht zur Leistung von Zivildienst über die ordentliche Altersgrenze hinaus ist dann möglich, wenn Auslandeinsätze vorgesehen sind und die zivildienstpflichtige Person damit einverstanden ist (Art. 11 Abs. 2bis ZDG). Nach der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001 (BBl 2001 6127) ist die höhere Altersgrenze insbesondere für Auslandeinsätze erforderlich, weil für diese Art Einsätze in der Regel eine besondere private Vorbildung und besondere - i.d.R. berufliche - Erfahrungen notwendig sind, die häufig erst mit fortgeschrittenem Alter vorhanden sind. Ermöglicht wird damit beispielsweise, dass eine zivildienstpflichtige Person, welche für einen spezifischen Einsatz vorgesehen ist, diesen Einsatz verschieben kann, bis sie ein Fachstudium abgeschlossen hat. Zudem erfolgt die Heraufsetzung der Altersgrenze immer im Einzelfall, und nur wenn ein ausgewiesener Bedarf für einen entsprechenden Einsatz besteht. Ob ein solcher Bedarf besteht, wird durch die Vollzugsstelle beurteilt, welche mit dem Einsatzbetrieb Rücksprache nimmt und Fachstellen beiziehen kann. Die Interessen der zivildienstpflichtigen Person allein können keinen Bedarf rechtfertigen und geben für sich keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Auslandeinsatz (BBl 2001 6127, insbes. 6176). Die persönlichen und bildungsmässigen Anforderungen, welche die einzelne zivildienstpflichtige Person erfüllen muss, damit ein Auslandeinsatz überhaupt in Frage kommt, sind in Art. 7 Abs. 1 ZDG umschrieben und relativ hoch. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er erfülle diese Voraussetzungen und habe mit der Vollzugsstelle eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.

E. 2.4 Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 ZDG nicht auf weitere Gebiete als auf die Auslandeinsätze ausgedehnt. A contrario und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass eine analoge Verlängerung der Pflicht zur Leistung von Zivildienst über die ordentliche Altersgrenze hinaus bei Einsätzen im Inland nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2009 B-2749/2009 E. 5.1.).

E. 2.5 Ist nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm beantragten Verteilung seiner Restdiensttage auf die nächsten Jahre vor seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, so hat die Vorinstanz seinen Antrag zu Recht nur teilweise gutgeheissen. Liegt keine Vereinbarung zu Auslandeinsätzen vor, die eine derartige Verlängerung der Dienstpflicht notwendig macht, so steht der Vorinstanz gar kein Ermessensspielraum zu, um eine Dienstverschiebung über die ordentliche Altersgrenze hinaus zu bewilligen.

E. 3 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist nur noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt hat, dass sein neuer Arbeitgeber durch seine geplanten Abwesenheiten in eine Notlage geraten würde. Es ist sogar unbestritten, dass er seinen Arbeitgeber über diese Frage noch gar nicht informiert hat. Angesichts des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer vor Kündigungen wegen bevorstehender Zivildienstleistungen (vgl. Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) und des dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Jahr 2012 offenbar zustehenden Ferien- und Feiertagsausgleichsanspruchs von fast zwei Monaten erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich in seiner neuen Stelle bewährt, mit seinem Arbeitgeber eine auch für diesen tragbare Lösung für die Leistung seiner Restdienstzeit vereinbaren kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine ausserordentliche Härte verneint hat.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der nur teilweisen Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers den ihr zustehenden Ermessensspielraum maximal zu seinen Gunsten genutzt hat. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Bewilligung der beantragten Dienstverschiebung sind nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 65 Abs. 1 ZDG).

E. 6 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (...; Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 17. August 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3422/2010 {T 0/2} Urteil vom 16. August 2010 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle, _______, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), Jahrgang (...), liess der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Regionalzentrum (...) (Vorinstanz) am 26. Februar 2010 bzw. 23. März 2010 ein Gesuch um Dienstverschiebung zukommen. Er berief sich auf einen Härtefall und beantragte, von den 81 Tagen Zivildienst, die er noch bis Ende 2012 zu leisten hatte, jährlich 14 Tage zu leisten. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, noch nach Erreichen der Altersgrenze Dienst zu leisten. B. Mit Verfügung vom 13. April 2010 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht des Beschwerdeführers gut. Sie legte dabei fest, dass, wie mit dem Beschwerdeführer telefonisch besprochen, von den restlichen 81 Tagen, die er noch zu leisten hatte, 26 Tage im Jahr 2011 und 55 Tage im Jahre 2012 zu leisten seien. C. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er, es sei ihm zu ermöglichen, die Frist für die Leistung der restlichen 55 Pflichtdiensttage bis zum vollendeten 34. Altersjahr um ein Jahr zu verlängern. Damit würde er in jedem Jahr nicht mehr als einen Monat an seiner Arbeitsstelle fehlen. Als Begründung führt er an, dass er nach fast einem Jahr Arbeitslosigkeit eine neue Stelle angetreten habe. Er sei trotz fehlendem Bachelorabschluss eingestellt worden, werde während 8 Monaten im Ausland geschult werden und alsdann Verantwortung als Filialleiter übernehmen. Zwar habe er es versäumt, den Zivildienst früher zu planen und leisten. Er könne seinem Arbeitgeber aber nicht zumuten, zusätzlich zu den Ferien während 2 Monaten in einem Jahr zu fehlen. D. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie sei unbegründet und das zuständige Regionalzentrum (...) habe das Entlassungsalter des Beschwerdeführers zu Recht nicht heraufgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Verschiebung der Leistung seiner Zivildienstpflicht. Er macht einen Härtefall geltend und verlangt die Bewilligung der Leistung eines jährlichen Einsatzes von höchstens einem Monat und als Konsequenz die Verlängerung seiner Dienstpflicht über das Erreichen der ordentlichen Altersgrenze hinaus bis ins Jahr 2013. Er könne seinem Arbeitgeber nicht zumuten, zwei Monate für den Zivildienst in einem Jahr zu fehlen, weil er dadurch im Jahr 2012 zusammen mit den Ferien und Feiertagen fast 4 Monate abwesend wäre. Er könne seinen Arbeitgeber auch nicht darüber informieren, weil er dann seine Stelle möglicherweise sofort wieder verlieren würde. 2.1 Die Vorinstanz hat die Möglichkeit, Gesuche um Dienstverschiebung gutzuheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 46 Abs. 2 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Sie kann ein Gesuch insbesondere dann gutheissen, wenn dessen Ablehnung für die zivildienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Sie lehnt das Gesuch aber insbesondere dann ab, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). 2.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die ordentliche Altersgrenze erreichen. Eine Verschiebung eines Teils der noch zu leistenden Zivildienstleistung auf das Jahr 2013 ist daher nicht möglich. Mit einer Gutheissung der vom Beschwerdeführer beantragten Dienstverschiebung wäre es ausgeschlossen, dass er vor seiner Entlassung die Gesamtdauer seiner Zivildienstleistungspflicht absolviert. 2.3 Eine Verlängerung der Pflicht zur Leistung von Zivildienst über die ordentliche Altersgrenze hinaus ist dann möglich, wenn Auslandeinsätze vorgesehen sind und die zivildienstpflichtige Person damit einverstanden ist (Art. 11 Abs. 2bis ZDG). Nach der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001 (BBl 2001 6127) ist die höhere Altersgrenze insbesondere für Auslandeinsätze erforderlich, weil für diese Art Einsätze in der Regel eine besondere private Vorbildung und besondere - i.d.R. berufliche - Erfahrungen notwendig sind, die häufig erst mit fortgeschrittenem Alter vorhanden sind. Ermöglicht wird damit beispielsweise, dass eine zivildienstpflichtige Person, welche für einen spezifischen Einsatz vorgesehen ist, diesen Einsatz verschieben kann, bis sie ein Fachstudium abgeschlossen hat. Zudem erfolgt die Heraufsetzung der Altersgrenze immer im Einzelfall, und nur wenn ein ausgewiesener Bedarf für einen entsprechenden Einsatz besteht. Ob ein solcher Bedarf besteht, wird durch die Vollzugsstelle beurteilt, welche mit dem Einsatzbetrieb Rücksprache nimmt und Fachstellen beiziehen kann. Die Interessen der zivildienstpflichtigen Person allein können keinen Bedarf rechtfertigen und geben für sich keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Auslandeinsatz (BBl 2001 6127, insbes. 6176). Die persönlichen und bildungsmässigen Anforderungen, welche die einzelne zivildienstpflichtige Person erfüllen muss, damit ein Auslandeinsatz überhaupt in Frage kommt, sind in Art. 7 Abs. 1 ZDG umschrieben und relativ hoch. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er erfülle diese Voraussetzungen und habe mit der Vollzugsstelle eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. 2.4 Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 ZDG nicht auf weitere Gebiete als auf die Auslandeinsätze ausgedehnt. A contrario und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass eine analoge Verlängerung der Pflicht zur Leistung von Zivildienst über die ordentliche Altersgrenze hinaus bei Einsätzen im Inland nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2009 B-2749/2009 E. 5.1.). 2.5 Ist nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm beantragten Verteilung seiner Restdiensttage auf die nächsten Jahre vor seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, so hat die Vorinstanz seinen Antrag zu Recht nur teilweise gutgeheissen. Liegt keine Vereinbarung zu Auslandeinsätzen vor, die eine derartige Verlängerung der Dienstpflicht notwendig macht, so steht der Vorinstanz gar kein Ermessensspielraum zu, um eine Dienstverschiebung über die ordentliche Altersgrenze hinaus zu bewilligen. 3. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist nur noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt hat, dass sein neuer Arbeitgeber durch seine geplanten Abwesenheiten in eine Notlage geraten würde. Es ist sogar unbestritten, dass er seinen Arbeitgeber über diese Frage noch gar nicht informiert hat. Angesichts des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer vor Kündigungen wegen bevorstehender Zivildienstleistungen (vgl. Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) und des dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Jahr 2012 offenbar zustehenden Ferien- und Feiertagsausgleichsanspruchs von fast zwei Monaten erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich in seiner neuen Stelle bewährt, mit seinem Arbeitgeber eine auch für diesen tragbare Lösung für die Leistung seiner Restdienstzeit vereinbaren kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine ausserordentliche Härte verneint hat. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der nur teilweisen Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers den ihr zustehenden Ermessensspielraum maximal zu seinen Gunsten genutzt hat. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Bewilligung der beantragten Dienstverschiebung sind nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 65 Abs. 1 ZDG). 6. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (...; Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 17. August 2010