Widerspruchssachen
Sachverhalt
A. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Wortmarke CH 798'164 FRIDA (nachfolgend: angefochtene Marke). Diese wurde am 1. Juni 2023 für folgende Waren ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 21: Brosses à dents; brosses à cheveux; brosses exfoliantes. B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin am 1. September 2023 Widerspruch und beantragte den vollständigen Widerruf der angefochtenen Marke. Sie stützt sich dabei als Inhaberin auf die Wortmarke CH 739'591 FRIDA KAHLO (nachfolgend: Widerspruchsmarke). Diese wurde am 3. Dezember 2019 unter anderem für folgende Waren ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 21: Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Kämme; Schwämme; Dosen aus Feinporzellan; Dosen aus Steingut; Kammetuis; Kosmetik- und Puderdosen; Zerstäuber für Parfum; Serviettenhalter; Tafelgeschirr (ausser Messer, Gabeln und Löffeln); Tassen; Glasbehälter und Gläser; Trinkflaschen; Kannen und Krüge; Proviantdosen aus Kunststoff; Kunststoffuntersetzer; Serviertabletts und -platten, nicht aus Edelmetall; Teller; Flachmann; Brillentücher; Vasen; Sparschweine; Toilettengeräte (Körperpflege); Aufbewahrungsbehälter aus Kunststoff für Küchenutensilien. C. Mit Verfügung vom 29. April 2024 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch vollumfänglich ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die vollumfängliche Gutheissung des Widerspruchs sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die angefochtene Marke der Beschwerdegegnerin zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin - soweit darauf eingetreten werde - die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Mit Replik vom 3. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und äussert sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. H. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Stellung zur Replik der Beschwerdeführerin und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Duplik. An ihren bisherigen Anträgen hält sie fest. I. Mit Duplik vom 31. Oktober 2024 macht die Beschwerdegegnerin weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und hält darüber hinaus an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. J. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 14. November 2024 bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vorgebrachten Erläuterungen. K. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese ihrer oder seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]).
E. 2.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.2 "Appenzeller [fig.]"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/Apiella [fig.]") sowie den Wechselwirkungen zwischen diesen drei Elementen. Als eine Wechselwirkung sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.2 "Pretzel Pete/PRETZELIZED"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen der falschen Markeninhaberin oder dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr kann zu zwei Fehlzurechnungen führen: Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaberinnen und Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 166 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan").
E. 2.3.1 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht, aufgrund der Registereinträge. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise annehmen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; B-1974/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3 "[Apfel] [fig.], [Apfel] [fig.]/[fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 "Nivea [fig.]/Neauvia"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N 117).
E. 2.3.2 Indizien für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sind unter anderem die gleichen Produktionsstätten, das gleiche spezifische Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Verbraucherkreise, ein ähnlicher Verwendungszweck oder ein ähnlicher technologischer Anwendungsbereich. Dasselbe gilt für die Austauschbarkeit und Komplementarität - einschliesslich des Verhältnisses zwischen Zubehör- und Hauptprodukten - von Waren oder Dienstleistungen. Keiner dieser Anhaltspunkte ist jedoch für sich allein ausschlaggebend und ausreichend, da jeder Fall individuell geprüft werden muss (Urteile des BVGer B-4947/2023 vom 9. Mai 2025 E. 4.1 "SEAT LEON/Sea Lion [fig.]"; B-5493/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1 "AFP [fig.]/[O]FP [fig.]"; B-1426/2018 vom 28. April 2020 E. 15.1 "SPARKS/sparkchief", nicht publiziert in: BVGE 2020 IV/4). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein weiteres Indiz für die Gleichartigkeit (Urteile des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.3 "Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]"; B-6639/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3 "Traumeel/Traumagel"; B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; vgl. Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N 274 m.w.H.).
E. 2.4.1 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 N 41). Massgeblich ist der Registereintrag (Urteil des BVGer B-2473/2022 vom 5. April 2023 E. 2.4 m.w.H. "acara/AICARE [fig.]").
E. 2.4.2 Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend, wobei die Übereinstimmung auf einer Ebene zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit genügt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil des BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco Holding/Tell et al."; Urteile des BVGer B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 2.4.2 "You See Augenlaser/Eye See You Augenlaser [fig.]; B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.4 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt; das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Radion/Radomat").
E. 2.4.3 Übereinstimmungen im Wortanfang bzw. -ende haben im Erinnerungsbild ein besonderes Gewicht (vgl. BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; Urteile des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.5 "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 6.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). Allerdings führen Übereinstimmungen im Wortanfang für sich alleine nicht direkt zur Zeichenähnlichkeit (Urteile des BGer 4A_178/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 "Canti/Cantique"; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco Holding/Tell et al."; Urteile des BVGer B-1306/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.3.2 "YT/EYT [fig.]"; B-3264/2020 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.2 "EQ/eQart").
E. 2.5.1 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab. Der Schutzumfang einer Marke beurteilt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. So ist für bekannte Marken die Zeichenähnlichkeit rascher zu bejahen als bei unbekannten (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-3464/2020 vom 8. Juli 2022 E. 2.6 "Ägeribier/Ägeribier [fig.]"; B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman"), stark hingegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]").
E. 2.5.2 Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann insbesondere auch durch deren Verwendung in einer Markenserie gestärkt werden. Eine Markenserie basiert auf einem gemeinsamen Stammbestandteil, der kennzeichnungskräftig sein muss. Zudem müssen die Serienmarken dem Publikum durch tatsächlichen Gebrauch bekannt geworden sein, während der blosse Hinweis auf die Eintragung einer Markenserie nicht genügt und keine Rückschlüsse auf den Gebrauch zulässt (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 2.4 "e [fig.]/pick e bike [fig.]"; B-2583/2018 vom 23. Juni 2020 E. 6.4.2 "Helsana. Engagiert für das Leben/HELSINN Investment Fund [fig.]"; vgl. dazu Joller, a.a.O., Art. 3 N 25 ff. und 105).
E. 2.5.3 Der Gesamteindruck wird hauptsächlich durch die dominanten Elemente einer Marke beeinflusst. Schwache oder im Gemeingut stehende Markenelemente sind jedoch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht einfach auszuklammern, sondern in Anrechnung ihrer für sich genommenen geringen oder fehlenden Kennzeichnungskraft im Gesamteindruck der Marke zu berücksichtigen (Urteil des BVGer B-3706/2016 vom 20. Juli 2018 E. 2.7 "PUPA/Fashionpupa"). Denn auch solche Elemente können den Gesamteindruck von Marken beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen (BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 8.3.4 "Lumimart/Luminarte"; 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello/Yellow Access AG"). Eine Differenzierung und damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig (BVGE 2014/34 E. 6.1.1 "LAND ROVER/Land Glider"). Es ist daher angezeigt, jedes der Elemente entsprechend seinem jeweiligen Einfluss auf den Gesamteindruck zu berücksichtigen und zu gewichten. Da es um den Gesamteindruck geht, dürfen zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Zeichen aber nicht willkürlich getrennt und in ihre Bestandteile zerlegt werden (vgl. BGE 135 III 446 E. 6.2 "Maltesers [fig.]/KitKat POP CHOC [fig.]"; Urteil des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[Socken-Logo] [fig.]/[Socken-Logo] [fig.] I"; Urteile des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.1.1 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 6.2 und 7.4 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/TheFaceShop [fig.]"; Joller, a.a.O., Art. 3 N 128 f.).
E. 2.6.1 Personennamen, somit Vor- und/oder Nachnamen, auch Pseudonyme, sind als Marken grundsätzlich eintragungs- und schutzfähig. Für solche Marken existieren weder bei der Eintragung noch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Sonderregeln; es kommen dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei allen anderen Markenkategorien (Urteile des BVGer B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 3.1, 3.3 und 7.1 "Höfer Family Office [fig.]/Hofer"; B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 2.3 und 7 "R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]"; B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 und 7 "monari/ANNA MOLINARI"; vgl. auch BGE 116 II 614 E. 5b f. "Gucci"). Allerdings werden Personennamen in Marken häufig als solche erkannt und verstanden. Sie können deshalb einen ähnlichen Sinngehalt haben wie eine Marke mit demselben oder einem ähnlichen Namen und dadurch eine Verwechslungsgefahr begünstigen (vgl. Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 10. Februar 2006 E. 9 "s.Oliver/Olivia", in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 339 ff.).
E. 2.6.2 Ob und unter welchen Voraussetzungen Personenmarken als verwechselbar anzusehen sind, bestimmt sich zunächst danach, ob diese als Vor- und/oder Nachnamen kollidieren. Die Wahrnehmung von Zeichen - vorliegend von solchen, die aus Personennamen bestehen - durch den Verkehr kann in verschiedenen Staaten, Kulturen und Sprachen sodann unterschiedlich sein (Carola Onken, Die Verwechslungsgefahr bei Namensmarken, Diss. Würzburg 2011, S. 52 f. m.w.H.). In diesem Lichte bestimmt sich die Verwechslungsgefahr bei Personenmarken insbesondere auch danach, welchen Stellenwert die massgebenden Verkehrskreise in einem aus Vor- und Nachnamen gebildeten Zeichen diesen Elementen beimessen.
E. 2.6.3 Die Rechtsprechung geht bisweilen davon aus, dass bei aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken gewöhnlich der Familienname als charakteristisches Element der Marke im Vordergrund steht und das Erinnerungsbild prägt, da sich das Publikum in der Regel nach dem Familiennamen orientiert (Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"; Urteile des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3.3.2 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-3824/2015 vom 17. Mai 2017 E. 9.1.1 "Jean Leon/Don Leone [fig.]"; B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.2 "monari/ANNA MOLINARI"). Dem Familiennamen kommt deshalb nach allgemeiner Verkehrsauffassung die grössere Kennzeichnungskraft zu als dem Vornamen (BGE 95 II 354 E. 1b "Elizabeth Arden/Arlem"; Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]").
E. 2.6.4 Für Vornamen ist zu differenzieren: In Alleinstellung können Vornamen in gleichem Masse zur Herkunftsfunktion geeignet sein wie jeder andere Begriff, sodass von grundsätzlich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist (vgl. Onken, a.a.O., S. 94 ff.). Auch in Kombination mit einem Familiennamen kann dem Vornamen nicht jegliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden. Gewöhnliche, in der Schweiz weit verbreitete Vornamen werden vom Publikum zwar primär als Personennamen verstanden (vgl. Urteil des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3.3.1 "Richard Mille/Richard Man [fig.]") und nicht als Herkunftshinweis; ihre originäre Kennzeichnungskraft ist deshalb eher gering. Seltene, originelle oder durch Gebrauch bekannt gewordene Vornamen können dagegen durchaus eine kennzeichnungskräftige Wirkung auslösen (vgl. dazu Urteil des BVGer B-3882/2017 vom 28. August 2019 E. 5.2.3 f. "THEA/ROSA THEA"). In solchen Fällen kann ein Vorname das prägende Element im Gesamteindruck sein und die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auf sich ziehen. Je nach Branche kann es für den Verkehr sodann üblich sein, dass die Kennzeichnung der Ware bzw. Dienstleistung unter Berücksichtigung des kombinierten Vor- und Familiennamens erfolgt und erst durch den Vornamen individualisiert wird (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.3 "monari/ANNA MOLINARI"). Dementsprechend kann eine Kollision durch Übereinstimmung mit dem Vornamen ausgelöst werden.
E. 2.6.5 Demnach besitzt der Nachname in einer zusammengesetzten Marke nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung einzig deshalb, weil er als Nachname wahrgenommen wird, sondern muss seine Kennzeichnungskraft aufgrund aller relevanten Faktoren des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. zur europäischen Rechtsprechung Urteil des EuGH C-51/09 P vom 24. Juni 2010, ECLI:EU:C:2010:368, Rn. 38 "Becker/Barbara Becker"). Auch mit Nachnamen kombinierte Vornamen nehmen am von der Marke ausgehenden Gesamteindruck teil und tragen - in einem zu klärenden Umfang - zumindest zur Erfüllung der Herkunftsfunktion entsprechend gebildeter Marken bei (vgl. Onken, a.a.O., S. 96 f). Entsprechend ist dem Vornamen unter Umständen keine mindere Bedeutung als dem Familiennamen beizumessen (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.3 "monari/ANNA MOLINARI").
E. 2.6.6 Ohnehin ist der genannte Erfahrungssatz, wonach sich das Publikum bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Marken in der Regel am Familiennamen orientiert (vgl. E. 2.6.3 hiervor), nicht absolut zu verstehen: Für die Zeichenähnlichkeit sind die Marken so zu vergleichen, wie sie im Register eingetragen sind (Urteil des BVGer B-1974/2022 vom 8. März 2023 E. 6.6 "[Apfel] [fig.], [Apfel] [fig.]/[fig.]"; vgl. Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.3 "monari/ANNA MOLINARI"; Entscheid der RKGE vom 26. Oktober 2005 E. 6 m.w.H. "Laura Ashley/mary-kateandashley", in: sic! 2006 S. 407 ff.). Entsprechend ist auf die konkrete Kollisionslage im Gesamtnamen abzustellen. In dieser Hinsicht vermag die Übernahme des den Gesamteindruck prägenden Bestandteils regelmässig eine Verwechslungsgefahr zu begründen (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5.5 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.] ; B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 9.1 "Diva Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]"). So genügt bei identischen, stark kennzeichnungskräftigen Nachnamen der vorangestellte Vorname unter Umständen nicht, um Verwechslungen mit der prioritären Marke abzuwenden (vgl. BGE 116 II 614 E. 5d "Gucci"). Stimmen die Marken somit in einem kennzeichnungskräftigen Familiennamen überein, besteht Zeichenähnlichkeit und eine daraus folgende Verwechslungsgefahr (Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"). Nichts anderes hat analog auch für kennzeichnungskräftige Vornamen zu gelten.
E. 2.6.7 Nach dem Gesagten sind bei aus Vor- und Nachnamen bestehenden Mehrwortmarken zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen (so auch Karl-Heinz Fezer, in: Fezer [Hrsg.], Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz [MarkenG] und zum Internationalen Markenrecht, der Pariser Verbandsübereinkunft [PVÜ] und des Madrider Markenabkommens [MMA], 5. Aufl. 2023, § 14 MarkenG N 553 m.w.H.). Entscheidend ist im Rahmen dieser Beurteilung, welcher Namensteil in der Marke als deren charakteristisches Element erkannt wird und ob dieser Kern zwischen den beiden kollidierenden Zeichen deutlich unterscheidbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-362/2016 vom 13. September 2017 E. 7.3 "Doña Esperanza/Alejandro Fernandez, Esperanza").
E. 2.6.8 Für den Fall, dass die ältere Marke einen ungewöhnlichen, stark kennzeichnungskräftigen Vornamen und einen markenrechtlich schwachen Nachnamen enthält, wird der Vorname als prägendes Element wahrgenommen. Übernimmt die jüngere Marke dieses markante Hauptelement, kann ein ausreichender Zeichenabstand fehlen. Dies bedingt, dass die relevanten Verkehrskreise diesem Bestandteil in Alleinstellung eine kennzeichnende Stellung zuschreiben. Wenn die massgeblichen Verkehrskreise dem übernommenen Vornamen alleine hingegen keine besondere Bedeutung zumessen und ihre Aufmerksamkeit auf den Nachnamen lenken, oder der Vorname nur in Kombination mit dem Familiennamen zur Individualisierung beizutragen vermag, dürfte die Verwechslungsgefahr weniger stark ausfallen. In diesem Sinne kann in einer aus Vor- und Nachnamen bestehenden Marke ein Vorname den Gesamteindruck eines Zeichens prägen, wenn er in Alleinstellung zur Identifizierung einer bestimmten Person verwendet und auch dahingehend verstanden wird (vgl. zur deutschen Rechtsprechung Beschluss des BPatG vom 10. Februar 1998 - 24 W [pat] 243/95 S. 1028 "Boris/Boris Becker", in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [GRUR] 1998, S. 1027 f.; Franz Hacker, in: Ströbele/Hacker/Thiering [Hrsg.], Markengesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 9 MarkenG N 456).
E. 2.6.9 Ist der Vorname einer aus Vor- und Familiennamen kombinierten Marke dagegen nur wenig kennzeichnungskräftig, tritt dieser bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zurück. Zwar können auch gemeinfreie Bestandteile den Gesamteindruck von Marken beeinflussen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Stimmen zwei Marken aber ausschliesslich in zum Gemeingut gehörenden Elementen überein und wird der prägende, kennzeichnungsstarke Bestandteil nicht übernommen, ist eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu verneinen (Urteil des BVGer B-3005/2014 vom 3. November 2015 E. 6.3 "Nivea Stress Protect/Stress Defence"). So ist auch das Vorhandensein eines gemeinsamen Vornamens nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu begründen, wenn der Familienname als das wesentliche Element der beiden Zeichen nicht verwechselbar ist (Entscheid der RKGE vom 3. Oktober 2006 E. 6 f. "Romain Gauthier/Romain Jerôme [fig.]", in: sic! 2007 S. 271 ff.). Trifft der Verkehr auf einen gebräuchlichen Vor- oder Familiennamen, nimmt er eher blosse Namensgleichheit an, als dass er auf wirtschaftliche Zusammenhänge schliessen würde (vgl. Urteil des BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 8 "Martini Baby/martini [fig.]").
E. 2.6.10 Sofern es sich bei der Namensmarke schliesslich um bekannte Personen der Zeitgeschichte handelt, kommt diesen markenrechtlich ohne einen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der konkret bezeichneten Waren und Dienstleistungen keine besondere Kennzeichnungskraft zu (vgl. Entscheid der RKGE vom 29. Dezember 2005 E. 8 "Michel [fig.]/Michel Compte Waters", in: sic! 2006 S. 269 ff.). Die Bekanntheit einer Person kann - unabhängig davon, wie berühmt sie ist - nicht mit der Bekanntheit und nicht mit einer allfälligen notorischen Bekanntheit der Widerspruchsmarke gleichgesetzt werden (Urteil des BVGer B-5462/2019 vom 21. Juli 2020 E. 6.7 "Nusr-Et [fig.]/Nusr-Et [fig.]"). Dahingehend hat eine solche Marke nur insofern eine erhöhte Bekanntheit, als sie Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet, welche den Werken und Schaffensarten dieser Person entsprechen (Urteil des BVGer B-6540/2017 vom 9. Dezember 2019 E. 5.4.3 "DALIGRAMME/Salvador Dali [fig.]"). Bekanntheitsgrade sind deshalb aufgrund des Spezialitätsprinzips produktbezogen zu bewerten. Eine Marke, die mit einer bestimmten - realen oder fiktiven - Person identisch ist, hat nur insofern eine erhöhte Bekanntheit, als sie Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, die mit dieser Person in Verbindung gebracht werden. Eine allfällige Bekanntheit der Person bezüglich ihres Vor- und Nachnamens ist jedoch insofern zu berücksichtigen, dass diese Bekanntheit die Wahrnehmung der Marke durch die Verkehrskreise beeinflussen kann (vgl. Urteil des EuGH C-51/09 P vom 24. Juni 2010, ECLI:EU:C:2010:368, Rn. 37 "Becker/Barbara Becker"). Namen bekannter Persönlichkeiten rufen beim Publikum bestimmte Assoziationen mit dem bezeichneten Individuum hervor. Die im Namen verkörperten Eigenschaften verleihen der Marke einen besonderen Sinngehalt. Je nachdem, unter welcher Bezeichnung die Persönlichkeit Bekanntheit erlangt hat, gilt dies für den Vor- und/oder Nachnamen. Sofern mindestens einer der Bestandteile des Namens stets als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden wird, kann dies zwischen den einzelnen Namensvarianten eine begriffliche Zeichenähnlichkeit begründen (Onken, a.a.O., S. 69).
E. 3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht zwischen den vorliegend zu vergleichenden Bürsten Warengleichheit. Die strittigen Waren würden mit höchstens durchschnittlicher Aufmerksamkeit erworben. Eine Zeichenähnlichkeit sei aufgrund des übernommenen Elements "FRIDA" zu bejahen. Die Widerspruchsmarke geniesse aufgrund der gleichnamigen Künstlerin zwar einen gewissen Ruf. Eine markenrechtliche Bekanntheit sei in Verbindung mit den bezeichneten Waren indes nicht nachgewiesen. Der Widerspruchsmarke komme daher eine originäre und durchschnittliche Kennzeichnungskraft sowie ein normaler Schutzumfang zu. Zwar habe der Zeichenanfang und -ende bei der Beurteilung eine grössere Bedeutung. Vorliegend sei jedoch der Nachname "KAHLO" das prägende Zeichenbestandteil, der von der angefochtenen Marke nicht übernommen wurde. Eine Verwechslungsgefahr müsse deshalb verneint werden.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz habe die Warenidentität korrekt festgestellt und die Zeichenähnlichkeit bejaht. Bürsten und Haarbürsten seien als Hygiene- und Lifestyleprodukte einzustufen, sie könnten sogar Luxusprodukte darstellen, und sie würden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht täglich nachgefragt. Die Übernahme des Zeichenelements "FRIDA" schaffe eine besonders starke Zeichenähnlichkeit. Auch wenn bei Marken, die aus einem Vornamen und einem Nachnamen bestehen, letzterer oft das prägende Element sei, bedeute dies nicht, dass durch das Weglassen des Nachnamens die Verwechslungsgefahr entfalle. Die angefochtene Marke übernehme den identischen Vornamen "FRIDA" und somit den ersten der beiden kennzeichnenden Bestandteile der Widerspruchsmarke. Der Anfang einer Wortmarke bleibe leicht im Gedächtnis haften. Dass die angefochtene Marke den Nachnamen "KAHLO" weglasse, führe nur dazu, dass sie als eine Variante oder Serienmarke der Widerspruchsmarke wahrgenommen werde. Gesamthaft sei zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es liege keine Gleichheit oder hochgradige Gleichartigkeit der Waren der einander gegenüberstehenden Marken vor. Es sei von einer mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Abnehmerinnen und Abnehmer auszugehen. Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke aus dem Namen einer bekannten Künstlerin besteht, vermöge nichts daran zu ändern, dass ihr eine höchstens durchschnittliche (ursprüngliche) Kennzeichnungskraft zukomme. Für eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft liege kein intensiver Gebrauch in der Schweiz vor. Im Gesamteindruck würden sich die Marken hinreichend unterscheiden. Die Marken würden sich im Schriftbild deutlich und im Wortklang nicht unerheblich unterscheiden. Im Sinngehalt sei ein deutlicher Unterschied zu erkennen. Im Gesamteindruck sei zu beachten, dass der in der angefochtenen Marke nicht enthaltene Bestandteil "KAHLO" als ein in der Schweiz eher fremdartiger Familienname eindeutig dominiere. Dadurch sei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zutreffend.
E. 4 Ausgehend vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Waren festzulegen. Für die in Klasse 21 angemeldeten Bürsten ist von einem breiten Adressatenkreis auszugehen, da solche Waren sowohl von Fachpersonen als auch vom allgemeinen Publikum nachgefragt werden. Es handelt sich bei den angemeldeten Waren zudem nicht um Massenartikel des täglichen Bedarfs. Dafür wenden die Nachfragerinnen und Nachfrager vor dem Erwerb eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit auf (Urteil des BVGer B-5697/2016 vom 27. Juni 2018 E. 3 "Manufactum/espresso manufactum").
E. 5 Weiter ist die Gleichartigkeit der strittigen Waren zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin folgt der Argumentation der Vorinstanz, dass die Waren, für welche die sich gegenüberstehenden Marken eingetragen sind, identisch sind. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass als Bürsten ausschliesslich klassische Bürsten zu verstehen seien. Dem ist jedoch nicht zu folgen: In Fällen, in welchen die Widerspruchsmarke den Oberbegriff für Waren der angefochtenen Marke beansprucht, ist eine Gleichheit (Urteile des BVGer B-5641/2012 vom 16. August 2013 E. 7.1.1 "Nobis/Novis Energy [fig.]"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 "Zurcal/Zorcala"; B-5076/2011 vom 1. Februar 2013 E. 6.1 "[Doppelrhombus] [fig.]/Unlimited [fig.]"; Joller, a.a.O., Art. 3 N 274) bzw. eine offensichtliche Gleichartigkeit erstellt (Urteile des BVGer B-4451/2019 vom 1. November 2021 E. 4.2 "Barocco/La Barocca"; B-552/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4.1 "Hirsch/Apfelhirsch"; B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 4.2 "Terra/Vetia Terra"). Dies trifft vorliegend zu, da die für die angefochtene Marke beanspruchten Zahnbürsten, Haarbürsten und Peelingbürsten in Klasse 21 unter den für die Widerspruchsmarke angemeldeten Bürsten in Klasse 21 als Oberbegriff enthalten sind. Eine Warenidentität besteht deshalb zwischen Haarbürsten und Bürsten, da Haarbürsten eine Unterkategorie von Bürsten darstellen. Zudem ist zwischen Haarbürsten und den ebenfalls für die Widerspruchsmarke in Klasse 21 angemeldeten Kämmen (vgl. Bst. B hiervor) eine Warengleichartigkeit zu erkennen, da beide Waren zur Haarpflege und dem Haarstyling verwendet werden und sich an dieselben Abnehmerkreise richten. Bei Zahnbürsten und Peelingbürsten handelt es sich in technischer und funktionaler Hinsicht um Bürsten. Die Vertriebswege (Drogerien, Supermärkte und [Online-]Warenhäuser) überschneiden sich teilweise mit allgemeinen Bürsten und es ist ein ähnliches herstellungstechnisches Know-how notwendig, was insgesamt die Gleichartigkeit von Zahnbürsten und Peelingbürsten mit dem Oberbegriff Bürsten bestätigt. Es kann deshalb von Gleichheit respektive von Gleichartigkeit der Vergleichswaren ausgegangen werden. Dieser Umstand legt in Bezug auf die Beurteilung der Verwechselbarkeit der Zeichen einen strengen Massstab nahe (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella/apiella [fig.]"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2.2 "Mipa Lacke + Farben AG/MIPA Baumatec AG").
E. 6.1 Zu prüfen ist die Zeichenähnlichkeit der beiden Marken. Während sich die Widerspruchsmarke aus den beiden Wortelementen FRIDA KAHLO zusammensetzt, besteht die angefochtene Marke nur aus dem Wortelement FRIDA.
E. 6.2 Bei der Beurteilung des Schriftbilds ist festzustellen, dass die Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern mit insgesamt 10 Buchstaben und die angefochtene Marke aus einem Wort mit 5 Buchstaben besteht. Die angefochtene Marke ist somit deutlich kürzer als die Widerspruchsmarke. Allerdings ist die angefochtene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten und bildet deren ersten Teil. Diesbezüglich liegt eine Übereinstimmung zwischen der angefochtenen Marke und dem ersten Wort der Widerspruchsmarke vor.
E. 6.3 In klanglicher Hinsicht besteht eine teilweise Übereinstimmung zwischen den Vergleichsmarken, da die angefochtene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten ist. Allerdings unterscheiden sich die Marken in ihrer Silbenzahl (vier Silben gegenüber zwei Silben) und aufgrund ihrer Länge deutlich voneinander. Zudem liegt der Wortakzent bei der Widerspruchsmarke auf dem Familiennamen KAHLO, während er bei der angefochtenen Marke einzig auf dem Wort FRIDA liegt.
E. 6.4.1 Frida ist ein weiblicher Vorname, der in einer verwandten Schreibweise im deutschen Sprachraum auch in der Form von Frieda anzutreffen ist (Wikipedia, Eintrag zu: "Frida", abrufbar unter <https://de.wikipedia.org/wiki/Frida>, zuletzt abgerufen am 08.08.2025). In beiden Schreibweisen wird in Bezug auf den Sinngehalt ein weiblicher Vorname erkannt, der als solcher in der Schweiz zwar nicht häufig, aber gelegentlich vorkommt. So sind für das Jahr 2023 schweizweit 719 Personen als "Frida" und 2'683 Personen als "Frieda" verzeichnet (Bundesamt für Statistik, Vornamen der Bevölkerung nach Geschlecht, Schweiz, 2023, abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/asset/de/32208757>, zuletzt abgerufen am 08.08.2025).
E. 6.4.2 Die Widerspruchsmarke enthält neben dem Vornamen Frida den Zusatz Kahlo. Auch wenn Kahlo kein in der Schweiz verzeichneter Nachname ist (vgl. Bundesamt für Statistik, Nachnamen der ständigen Wohnbevölkerung, Schweiz, Kantone, Sprachgebiete, 2023, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/asset/de/32208756 , zuletzt abgerufen am 08.08.2025), werden die Verkehrskreise im Element Kahlo in der Zeichenabfolge sowie Verbindung mit dem Vornamen Frida einen Familiennamen erwarten. Gleichzeitig bezeichnet die Widerspruchsmarke die gleichnamige mexikanische Malerin Frida Kahlo (1907-1954), die gerichtsnotorisch als eine der bedeutendsten Künstlerinnen des 20. Jahrhunderts gilt und als solche für ihre ikonischen und oft autobiografischen Selbstporträts bekannt ist (Wikipedia, Eintrag zu: "Frida Kahlo", abrufbar unter <https://de.wikipedia.org/wiki/Frida_Kahlo>, zuletzt abgerufen am 08.08.2025).
E. 6.4.3 Während die Widerspruchsmarke somit dem gleichlautenden Namen der international bekannten Künstlerin Frida Kahlo entspricht, stellt die angefochtene Marke den in der Schweiz gebräuchlichen Vornamen Frida dar. In einem weiteren Sinn dürfte die Künstlerin Frida Kahlo - und somit die gleichlautende Widerspruchsmarke - sogar als Stilikone und Symbol für weibliche Kreativität und Autonomie verstanden werden (Deutschlandfunk, Sendung Corso vom 16. August 2018, Stilikone Frida Kahlo: Wie die Malerin Mode und Pop beeinflusste, abrufbar unter <https://www.deutschlandfunk.de/stilikone-frida-kahlo-wie-die-malerin-mode-und-pop-100.html>, zuletzt abgerufen am 08.08.2025), deren bewegtes Leben und künstlerisches Werk in enger Verknüpfung gewürdigt werden. Angesichts der notorischen Bekanntheit der gleichnamigen Künstlerin beim Schweizer Publikum fällt zumindest ein Grossteil der massgeblichen Verkehrskreisen darunter (vgl. E. 4 hiervor). In dieser Hinsicht wird die Widerspruchsmarke jedenfalls mit einer spezifischen Persönlichkeit unmittelbar sowie eindeutig assoziiert werden; es ist ausreichend, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer darunter eine reale, wahrscheinlich prominente Person erwarten, ohne dass es auf die Kenntnis ihres künstlerischen Schaffens im Einzelnen ankommt. Die angefochtene Marke wird hingegen als gewöhnlicher weiblicher Vorname wahrgenommen, ohne dass eine direkte Zuordnung zur Künstlerin Frida Kahlo bzw. einer realen Person hergestellt wird. Selbst Personen, welche die Künstlerin Frida Kahlo kennen, werden angesichts von "Frida" in Alleinstellung im Zusammenhang mit Zahn-, Haar- und Peelingbürsten eher eine zufällige Gleichnamigkeit als einen Bezug auf diese Künstlerin erwarten (vgl. Urteil des BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 8 "Martini Baby/martini [fig.]"). Die beiden Marken weisen somit einen - für alle Sprachkreise sofort und unwillkürlich erkennbar - klar unterschiedlichen Sinngehalt auf, welcher eine ansonsten bestehende Zeichenähnlichkeit im Schrift- oder Klangbild neutralisieren kann (vgl. BGE 121 III 377 E. 2b und 3c "Boss/Boks"; Urteile des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.2 "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"; B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; B-2191/2018 vom 25. Februar 2020 E. 8.4 "Smac/Lissmac").
E. 6.5 Insgesamt weisen die sich gegenüberstehenden Marken in visueller und auditiver Hinsicht aufgrund der integralen Übernahme des ersten Teils der Widerspruchsmarke eine Zeichenähnlichkeit auf (vgl. auch Urteil des BVGer B-3882/2017 vom 28. August 2019 E. 5.1.2 "THEA/ROSA THEA"). Indes bleibt sowohl im Schrift- wie auch im Klangbild das Wort "Kahlo" als individualisierbarer Bestandteil identifizierbar. In semantischer Hinsicht unterscheiden sich die beiden Marken deutlich.
E. 7.1 Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Zeichenähnlichkeit und die Gleichartigkeit der Waren zu berücksichtigen sind.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, dass die Übernahme der wichtigsten charakteristischen Elemente einer älteren Marke im Allgemeinen geeignet sei, eine Zeichenähnlichkeit und eine sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr zu begründen, ausser wenn das übernommene Zeichen derart im neuen Zeichen verschmolzen werde, dass der Sinngehalt des Zeichens verändert werde (vgl. auch Urteil des BVGer B-4151/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 8.3 m.w.H. "GOLAY/Golay Spierer [fig.]"). Bereits die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich jedoch nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgeblichen Verkehrskreise (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Ihr Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt (Urteile des BVGer B-2495/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.4 "Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Behandlung [fig.]/PK Plaza Kliniken [fig.]"; B-3808/2021 vom 24. Mai 2022 E. 2.3.1 "TX Group [fig.]/TX Group AG"). Mit der integralen Übernahme eines Zeichenbestandteils ist deshalb noch keine Zeichenähnlichkeit erstellt. Abweichende Zeichenbestandteile, die einen markanten Sinngehalt aufweisen, können eine Ähnlichkeit der Vergleichszeichen im Schriftbild und Wortklang überwinden (vgl. Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.4.3 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"; Urteil des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.2 ff. "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"). Vielmehr ist daher im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die verschiedenen Elemente des Zeichens einen Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens haben (vgl. Urteil des BVGer B-7502/2006 vom 7. August 2007 E. 6.1 "Chanel/Haute Coiffure Chanel") und ob in der Gesamtwürdigung der begriffliche Unterschied eine Verwechslungsgefahr ausschliessen könnte (Urteile des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.3 "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"). Damit fällt ein undifferenzierter Zeichenvergleich ausser Betracht. Die Zeichenbestandteile sind deshalb zu gewichten und die Verwechslungsgefahr ist anhand der kennzeichnungskräftigen Bestandteile der beiden Marken zu prüfen (BVGE 2010/32 E. 7.2 "Pernaton/Pernadol 400").
E. 7.3 Praxisgemäss kommt dem Anfang einer Wortmarke in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er den massgebenden Verkehrskreisen leicht im Gedächtnis haften bleibt (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestimmt der Wortanfang aber nicht zwangsläufig den Gesamteindruck einer Marke. Bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Marken ist vielmehr zu berücksichtigen, dass gewöhnlich der Familienname im Vordergrund steht (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Dies führt eher dazu, dass sich die Verkehrskreise, die mit der Widerspruchsmarke konfrontiert werden nach allgemeiner Lebenserfahrung eher an den Nachnamen erinnern werden (vgl. Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"). Dies gilt umso mehr, weil, anders als der gebräuchliche Vorname FRIDA, der Nachname KAHLO in der Schweiz nicht verbreitet ist. Damit bleibt KAHLO als ungewöhnlicher Nachname im Gedächtnis stärker haften und stellt das charakteristische und somit kennzeichnungskräftige Zeichenelement der Widerspruchsmarke dar (vgl. Urteil des BVGer B-1976/2007 vom 13. August 2007 E. 8 "Rudolph Rotnase/Rudolph [fig.]"). Damit erfährt der Erfahrungssatz, wonach bei zusammengesetzten Personenmarken dem Familiennamen regelmässig die grössere Kennzeichnungskraft zukommt, keine Ausnahme. Der gegenteilige Fall eines originellen, nicht alltäglichen Vornamens, der bereits als prägendes Element betrachtet werden könnte (vgl. E. 2.6.8 hiervor), liegt nicht vor.
E. 7.4 Vorliegend ist der Name KAHLO aufgrund der notorischen Bekanntheit der Künstlerin Frida Kahlo in der Schweiz allgemein bekannt und wird mit ihr in Verbindung gebracht (vgl. E. 6.4.3 hiervor). Die angesprochenen Verkehrskreise werden sich nicht zwei beliebig kombinierte Eigennamen "Frida" und "Kahlo" einprägen, sondern den Vor- und Nachnamen als eine sinnstiftende Einheit auffassen, die als Gesamtbegriff im Erinnerungsvermögen mit einem deutlich erfassbaren Sinngehalt, nämlich dem Namen der mexikanischen Künstlerin, zurückbleibt (vgl. Entscheid der RKGE vom 6. Dezember 2000 E. 7 "Marco Polo/Polo [fig.]", in: sic! 2001 S. 36 ff.). Demgegenüber hat der gebräuchliche Vorname FRIDA in Alleinstellung nur eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zum dominierenden Hauptelement KAHLO, auch wenn er den ersten Teil der Widerspruchsmarke bildet. Erst in Verbindung mit dem Familiennamen KAHLO erhält das Zeichen FRIDA KAHLO eine eigentliche Individualisierung und wird in seiner Gesamtheit die gleichnamige Künstlerin als solche erkannt, ohne der Widerspruchsmarke den Schutz einer bekannten Marke zu gewähren. Mit der Feststellung, dass die Widerspruchsmarke zugleich eine gleichnamige Persönlichkeit des öffentlichen Lebens darstellt, ist keine markenrechtliche Bekanntheit begründet. Der Bezeichnung FRIDA KAHLO kann als Marke jedenfalls nicht etwa ein erhöhter Schutz mit einer erhöhten Kennzeichnungskraft zugesprochen werden, weil es sich um den Namen der bekannten Künstlerin handelt. Damit ist keine notorische Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausgesagt (vgl. E. 2.6.10 hiervor), da vorliegend nicht erstellt ist, dass das Zeichen für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist (BGE 130 III 267 E. 4.7.2 "Tripp Trapp"; Urteil des BGer 4P.291/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3c "Central Perk"; Urteil des BVGer B-5462/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.4 "Nusr-Et [fig.]/Nusr-Et [fig.]"). Die künstlerische Bekanntheit vermag für ihre Widerspruchsmarke nicht zu einer besonderen Kennzeichnungskraft des Zeichens zu führen, da der Name Frida Kahlo für die angemeldeten Waren der Klasse 21 keine besondere Bekanntheit erlangt hat. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine markenrechtliche Bekanntheit, weil die Widerspruchsmarke für die angemeldeten Waren in der Schweiz weder notorisch bekannt ist (vgl. BVGE 2014/34 E. 7.1.3 "LAND ROVER/Land Glider") noch die Verkehrsbekanntheit eines von ihr als Marke verwendeten Zeichens rechtsgenüglich substantiiert worden ist (vgl. Urteile des BVGer B-4669/2019 vom 25. November 2021 E. 7.3.2 "Carglass [fig.]/CARGEST"; B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 6.1.3.1 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 7.1.3.2 "PALLAS/Pallas Seminare [fig.]"). Die Beschwerdeführerin macht sodann zu Recht nicht geltend, sie vertrete als Rechtsnachfolgerin allfällige Namens- oder Kennzeichenrechte der Künstlerin Frida Kahlo.
E. 7.5 Die Widerspruchsmarke ist somit als Gesamtheit zu betrachten, wobei dessen Bestandteil KAHLO im Vordergrund steht. Bei der aus einem gewöhnlichen Vornamen und einem Nachnamen gebildeten Widerspruchsmarke wird das Element KAHLO in der Erinnerung besser memorisiert, nicht nur, da es sich um den Nachnamen handelt (vgl. E. 2.6.3 hiervor), sondern weil letzterer für die Schweizer Abnehmerinnen und Abnehmer ungewöhnlich ist (vgl. E. 7.3 hiervor) und aufgrund KAHLO das Zeichen in seiner Gesamtheit zur gleichnamigen Künstlerin zugeordnet wird und seinen eindeutigen Sinngehalt erhält (vgl. E. 7.4 hiervor). Von diesem prägenden Element wird der Gesamteindruck des Zeichens massgeblich bestimmt, weshalb dieses Zeichenelement stärker zu gewichten ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit dem Bestandteil FRIDA kein kennzeichnungskräftiges und im Gesamteindruck als selbständig kennzeichnend erkanntes Element der Widerspruchsmarke übernommen. Mangels selbständig kennzeichnender Stellung bestimmt es den Gesamteindruck nicht mit und tritt zurück (vgl. E. 2.6.9 hiervor). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, wenn sie betont, dass der einander gegenüberstehende Bestandteil FRIDA identisch ist; dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Marken im dominierenden Element KAHLO divergieren, welches die Aufmerksamkeit auf sich zieht. In jedem Fall erzeugt die angefochtene Marke einen Gesamteindruck, der sich deutlich von der Widerspruchsmarke unterscheidet. Je nach Ausgestaltung der Marke kann der Sinngehalt im Gesamteindruck von entscheidender Bedeutung sein (Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"). Die Reduktion von der spezifischen Persönlichkeit und bekannten Künstlerin in der Widerspruchsmarke auf einen allgemein verbreiteten weiblichen Vornamen in der angefochtenen Marke stellt einen markanten Unterschied im Sinngehalt dar.
E. 7.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass die angefochtene Marke von den Verkehrskreisen als eine Variante der Widerspruchsmarke oder als eine Serienmarke wahrgenommen werde, wodurch eine mittelbare Verwechslungsgefahr geschaffen werde. Es sei branchenüblich, dass aus Hausmarken, die aus Vor- und Nachnamen bestehen, Folgemarken bzw. Serienmarken abgeleitet würden. Aus einer allfälligen Branchenpraxis kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin über eine dem Publikum bekannte Markenserie mit dem Bestandteil "FRIDA" verfügt, hat sie weder geltend gemacht noch substantiiert. Für ihre Widerspruchsmarke ist im Schweizer Markenregister kein Serienbestand ersichtlich. Selbst bei entsprechenden Registereinträgen würde der blosse Umstand, dass ein Unternehmen mehrere Marken mit einem gemeinsamen Bestandteil registriert hat, nicht genügen, um eine Serie zu begründen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Eine durch eine Serienmarke gestärkte Kennzeichnungskraft kann somit nicht geltend gemacht werden. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass das Zeichen der Beschwerdegegnerin als Abwandlung der Widerspruchsmarke aufgefasst würde.
E. 7.7 Für die angemeldeten Waren der sich gegenüberstehenden Marken ist von Gleichheit respektive Gleichartigkeit auszugehen. Dies würde grundsätzlich für erhöhte Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Zeichen sprechen (vgl. E. 5 hiervor). Unter den genannten Umständen ist jedoch festzustellen, dass aus semantischer Sicht eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen werden kann. Zu diesem deutlichen und in allen Sprachkreisen spontan erkannten, divergierenden Sinngehalt kommt hinzu, dass die massgeblichen Verkehrskreise bei den hier strittigen Bürsten der Klasse 21 eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen, was zusätzlich die Gefahr von Verwechslungen verringert.
E. 7.8 In Anbetracht der gesamten Umstände ist trotz Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der für die Marken beanspruchten Waren und den Übereinstimmungen im Schrift- und Klangbild eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke zu verneinen. Die massgeblichen Verkehrskreise werden die Marken aufgrund des unterschiedlichen Sinngehalts und der prägenden Wirkung des Familiennamens KAHLO in der Widerspruchsmarke auseinanderhalten können. Die Bekanntheit und der Sinngehalt des Namens Kahlo (vgl. E. 7.4 hiervor) betont den vorhandenen Zeichenabstand, da das massgebende Publikum in der angefochtenen Marke ohne den Bestandteil KAHLO gerade nicht an die geschützte Widerspruchsmarke denken oder eine wirtschaftliche Verbindung vermuten wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Familienname und nicht auch der Vorname Frida das kennzeichnungskräftige Element der Widerspruchsmarke, welches im Gedächtnis haften bleibt und die dominierende Stellung im Gesamteindruck des Zeichens einnimmt. Dagegen erkennen die Abnehmerinnen und Abnehmer im mit der angefochtenen Marke überstimmenden Bestandteil innerhalb der Widerspruchsmarke allein kein Merkmal, welches den begrifflichen Gehalt der Widerspruchsmarke ausfüllt und zu einer Verwechslung zwischen den beiden Zeichen aufdrängen könnte.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse des Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu zahlende Parteientschädigung von Fr. 3'900.- als angemessen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 10 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-entschädigung von Fr. 3'900.- zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Selim Haktanir Versand: 18. August 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 103567; Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3401/2024 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Selim Haktanir. Parteien Frida Kahlo Corporation, Galerias Balboa, Av. Balboa, Local No. 2, Bella Vista, Ciudad de Panama, PA-Panama, vertreten durch die Rechtsanwälte Alban Shabani und/oder Fabian Wigger, Weinmann Zimmerli AG, Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Fridababy, LLC, 82 NE 26th Street 102, US-FL 33137 Miami, vertreten durch Troller Hitz Troller, Münstergasse 38, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 103567CH 739'591 FRIDA KAHLO / CH 798'164 FRIDA. Sachverhalt: A. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Wortmarke CH 798'164 FRIDA (nachfolgend: angefochtene Marke). Diese wurde am 1. Juni 2023 für folgende Waren ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 21: Brosses à dents; brosses à cheveux; brosses exfoliantes. B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin am 1. September 2023 Widerspruch und beantragte den vollständigen Widerruf der angefochtenen Marke. Sie stützt sich dabei als Inhaberin auf die Wortmarke CH 739'591 FRIDA KAHLO (nachfolgend: Widerspruchsmarke). Diese wurde am 3. Dezember 2019 unter anderem für folgende Waren ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 21: Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Kämme; Schwämme; Dosen aus Feinporzellan; Dosen aus Steingut; Kammetuis; Kosmetik- und Puderdosen; Zerstäuber für Parfum; Serviettenhalter; Tafelgeschirr (ausser Messer, Gabeln und Löffeln); Tassen; Glasbehälter und Gläser; Trinkflaschen; Kannen und Krüge; Proviantdosen aus Kunststoff; Kunststoffuntersetzer; Serviertabletts und -platten, nicht aus Edelmetall; Teller; Flachmann; Brillentücher; Vasen; Sparschweine; Toilettengeräte (Körperpflege); Aufbewahrungsbehälter aus Kunststoff für Küchenutensilien. C. Mit Verfügung vom 29. April 2024 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch vollumfänglich ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die vollumfängliche Gutheissung des Widerspruchs sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die angefochtene Marke der Beschwerdegegnerin zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin - soweit darauf eingetreten werde - die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Mit Replik vom 3. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und äussert sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. H. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Stellung zur Replik der Beschwerdeführerin und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Duplik. An ihren bisherigen Anträgen hält sie fest. I. Mit Duplik vom 31. Oktober 2024 macht die Beschwerdegegnerin weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und hält darüber hinaus an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. J. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 14. November 2024 bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vorgebrachten Erläuterungen. K. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese ihrer oder seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). 2.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.2 "Appenzeller [fig.]"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/Apiella [fig.]") sowie den Wechselwirkungen zwischen diesen drei Elementen. Als eine Wechselwirkung sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.2 "Pretzel Pete/PRETZELIZED"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen der falschen Markeninhaberin oder dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr kann zu zwei Fehlzurechnungen führen: Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaberinnen und Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 166 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"). 2.3 2.3.1 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht, aufgrund der Registereinträge. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise annehmen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; B-1974/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3 "[Apfel] [fig.], [Apfel] [fig.]/[fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 "Nivea [fig.]/Neauvia"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N 117). 2.3.2 Indizien für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sind unter anderem die gleichen Produktionsstätten, das gleiche spezifische Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Verbraucherkreise, ein ähnlicher Verwendungszweck oder ein ähnlicher technologischer Anwendungsbereich. Dasselbe gilt für die Austauschbarkeit und Komplementarität - einschliesslich des Verhältnisses zwischen Zubehör- und Hauptprodukten - von Waren oder Dienstleistungen. Keiner dieser Anhaltspunkte ist jedoch für sich allein ausschlaggebend und ausreichend, da jeder Fall individuell geprüft werden muss (Urteile des BVGer B-4947/2023 vom 9. Mai 2025 E. 4.1 "SEAT LEON/Sea Lion [fig.]"; B-5493/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1 "AFP [fig.]/[O]FP [fig.]"; B-1426/2018 vom 28. April 2020 E. 15.1 "SPARKS/sparkchief", nicht publiziert in: BVGE 2020 IV/4). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein weiteres Indiz für die Gleichartigkeit (Urteile des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.3 "Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]"; B-6639/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3 "Traumeel/Traumagel"; B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; vgl. Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N 274 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 N 41). Massgeblich ist der Registereintrag (Urteil des BVGer B-2473/2022 vom 5. April 2023 E. 2.4 m.w.H. "acara/AICARE [fig.]"). 2.4.2 Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend, wobei die Übereinstimmung auf einer Ebene zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit genügt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil des BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco Holding/Tell et al."; Urteile des BVGer B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 2.4.2 "You See Augenlaser/Eye See You Augenlaser [fig.]; B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.4 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt; das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Radion/Radomat"). 2.4.3 Übereinstimmungen im Wortanfang bzw. -ende haben im Erinnerungsbild ein besonderes Gewicht (vgl. BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; Urteile des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.5 "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 6.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). Allerdings führen Übereinstimmungen im Wortanfang für sich alleine nicht direkt zur Zeichenähnlichkeit (Urteile des BGer 4A_178/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 "Canti/Cantique"; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco Holding/Tell et al."; Urteile des BVGer B-1306/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.3.2 "YT/EYT [fig.]"; B-3264/2020 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.2 "EQ/eQart"). 2.5 2.5.1 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab. Der Schutzumfang einer Marke beurteilt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. So ist für bekannte Marken die Zeichenähnlichkeit rascher zu bejahen als bei unbekannten (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-3464/2020 vom 8. Juli 2022 E. 2.6 "Ägeribier/Ägeribier [fig.]"; B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman"), stark hingegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"). 2.5.2 Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann insbesondere auch durch deren Verwendung in einer Markenserie gestärkt werden. Eine Markenserie basiert auf einem gemeinsamen Stammbestandteil, der kennzeichnungskräftig sein muss. Zudem müssen die Serienmarken dem Publikum durch tatsächlichen Gebrauch bekannt geworden sein, während der blosse Hinweis auf die Eintragung einer Markenserie nicht genügt und keine Rückschlüsse auf den Gebrauch zulässt (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 2.4 "e [fig.]/pick e bike [fig.]"; B-2583/2018 vom 23. Juni 2020 E. 6.4.2 "Helsana. Engagiert für das Leben/HELSINN Investment Fund [fig.]"; vgl. dazu Joller, a.a.O., Art. 3 N 25 ff. und 105). 2.5.3 Der Gesamteindruck wird hauptsächlich durch die dominanten Elemente einer Marke beeinflusst. Schwache oder im Gemeingut stehende Markenelemente sind jedoch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht einfach auszuklammern, sondern in Anrechnung ihrer für sich genommenen geringen oder fehlenden Kennzeichnungskraft im Gesamteindruck der Marke zu berücksichtigen (Urteil des BVGer B-3706/2016 vom 20. Juli 2018 E. 2.7 "PUPA/Fashionpupa"). Denn auch solche Elemente können den Gesamteindruck von Marken beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen (BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 8.3.4 "Lumimart/Luminarte"; 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello/Yellow Access AG"). Eine Differenzierung und damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig (BVGE 2014/34 E. 6.1.1 "LAND ROVER/Land Glider"). Es ist daher angezeigt, jedes der Elemente entsprechend seinem jeweiligen Einfluss auf den Gesamteindruck zu berücksichtigen und zu gewichten. Da es um den Gesamteindruck geht, dürfen zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Zeichen aber nicht willkürlich getrennt und in ihre Bestandteile zerlegt werden (vgl. BGE 135 III 446 E. 6.2 "Maltesers [fig.]/KitKat POP CHOC [fig.]"; Urteil des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[Socken-Logo] [fig.]/[Socken-Logo] [fig.] I"; Urteile des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.1.1 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 6.2 und 7.4 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/TheFaceShop [fig.]"; Joller, a.a.O., Art. 3 N 128 f.). 2.6 2.6.1 Personennamen, somit Vor- und/oder Nachnamen, auch Pseudonyme, sind als Marken grundsätzlich eintragungs- und schutzfähig. Für solche Marken existieren weder bei der Eintragung noch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Sonderregeln; es kommen dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei allen anderen Markenkategorien (Urteile des BVGer B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 3.1, 3.3 und 7.1 "Höfer Family Office [fig.]/Hofer"; B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 2.3 und 7 "R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]"; B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 und 7 "monari/ANNA MOLINARI"; vgl. auch BGE 116 II 614 E. 5b f. "Gucci"). Allerdings werden Personennamen in Marken häufig als solche erkannt und verstanden. Sie können deshalb einen ähnlichen Sinngehalt haben wie eine Marke mit demselben oder einem ähnlichen Namen und dadurch eine Verwechslungsgefahr begünstigen (vgl. Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 10. Februar 2006 E. 9 "s.Oliver/Olivia", in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 339 ff.). 2.6.2 Ob und unter welchen Voraussetzungen Personenmarken als verwechselbar anzusehen sind, bestimmt sich zunächst danach, ob diese als Vor- und/oder Nachnamen kollidieren. Die Wahrnehmung von Zeichen - vorliegend von solchen, die aus Personennamen bestehen - durch den Verkehr kann in verschiedenen Staaten, Kulturen und Sprachen sodann unterschiedlich sein (Carola Onken, Die Verwechslungsgefahr bei Namensmarken, Diss. Würzburg 2011, S. 52 f. m.w.H.). In diesem Lichte bestimmt sich die Verwechslungsgefahr bei Personenmarken insbesondere auch danach, welchen Stellenwert die massgebenden Verkehrskreise in einem aus Vor- und Nachnamen gebildeten Zeichen diesen Elementen beimessen. 2.6.3 Die Rechtsprechung geht bisweilen davon aus, dass bei aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken gewöhnlich der Familienname als charakteristisches Element der Marke im Vordergrund steht und das Erinnerungsbild prägt, da sich das Publikum in der Regel nach dem Familiennamen orientiert (Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"; Urteile des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3.3.2 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-3824/2015 vom 17. Mai 2017 E. 9.1.1 "Jean Leon/Don Leone [fig.]"; B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.2 "monari/ANNA MOLINARI"). Dem Familiennamen kommt deshalb nach allgemeiner Verkehrsauffassung die grössere Kennzeichnungskraft zu als dem Vornamen (BGE 95 II 354 E. 1b "Elizabeth Arden/Arlem"; Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"). 2.6.4 Für Vornamen ist zu differenzieren: In Alleinstellung können Vornamen in gleichem Masse zur Herkunftsfunktion geeignet sein wie jeder andere Begriff, sodass von grundsätzlich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist (vgl. Onken, a.a.O., S. 94 ff.). Auch in Kombination mit einem Familiennamen kann dem Vornamen nicht jegliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden. Gewöhnliche, in der Schweiz weit verbreitete Vornamen werden vom Publikum zwar primär als Personennamen verstanden (vgl. Urteil des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3.3.1 "Richard Mille/Richard Man [fig.]") und nicht als Herkunftshinweis; ihre originäre Kennzeichnungskraft ist deshalb eher gering. Seltene, originelle oder durch Gebrauch bekannt gewordene Vornamen können dagegen durchaus eine kennzeichnungskräftige Wirkung auslösen (vgl. dazu Urteil des BVGer B-3882/2017 vom 28. August 2019 E. 5.2.3 f. "THEA/ROSA THEA"). In solchen Fällen kann ein Vorname das prägende Element im Gesamteindruck sein und die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auf sich ziehen. Je nach Branche kann es für den Verkehr sodann üblich sein, dass die Kennzeichnung der Ware bzw. Dienstleistung unter Berücksichtigung des kombinierten Vor- und Familiennamens erfolgt und erst durch den Vornamen individualisiert wird (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.3 "monari/ANNA MOLINARI"). Dementsprechend kann eine Kollision durch Übereinstimmung mit dem Vornamen ausgelöst werden. 2.6.5 Demnach besitzt der Nachname in einer zusammengesetzten Marke nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung einzig deshalb, weil er als Nachname wahrgenommen wird, sondern muss seine Kennzeichnungskraft aufgrund aller relevanten Faktoren des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. zur europäischen Rechtsprechung Urteil des EuGH C-51/09 P vom 24. Juni 2010, ECLI:EU:C:2010:368, Rn. 38 "Becker/Barbara Becker"). Auch mit Nachnamen kombinierte Vornamen nehmen am von der Marke ausgehenden Gesamteindruck teil und tragen - in einem zu klärenden Umfang - zumindest zur Erfüllung der Herkunftsfunktion entsprechend gebildeter Marken bei (vgl. Onken, a.a.O., S. 96 f). Entsprechend ist dem Vornamen unter Umständen keine mindere Bedeutung als dem Familiennamen beizumessen (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.3 "monari/ANNA MOLINARI"). 2.6.6 Ohnehin ist der genannte Erfahrungssatz, wonach sich das Publikum bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Marken in der Regel am Familiennamen orientiert (vgl. E. 2.6.3 hiervor), nicht absolut zu verstehen: Für die Zeichenähnlichkeit sind die Marken so zu vergleichen, wie sie im Register eingetragen sind (Urteil des BVGer B-1974/2022 vom 8. März 2023 E. 6.6 "[Apfel] [fig.], [Apfel] [fig.]/[fig.]"; vgl. Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.3 "monari/ANNA MOLINARI"; Entscheid der RKGE vom 26. Oktober 2005 E. 6 m.w.H. "Laura Ashley/mary-kateandashley", in: sic! 2006 S. 407 ff.). Entsprechend ist auf die konkrete Kollisionslage im Gesamtnamen abzustellen. In dieser Hinsicht vermag die Übernahme des den Gesamteindruck prägenden Bestandteils regelmässig eine Verwechslungsgefahr zu begründen (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5.5 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.] ; B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 9.1 "Diva Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]"). So genügt bei identischen, stark kennzeichnungskräftigen Nachnamen der vorangestellte Vorname unter Umständen nicht, um Verwechslungen mit der prioritären Marke abzuwenden (vgl. BGE 116 II 614 E. 5d "Gucci"). Stimmen die Marken somit in einem kennzeichnungskräftigen Familiennamen überein, besteht Zeichenähnlichkeit und eine daraus folgende Verwechslungsgefahr (Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"). Nichts anderes hat analog auch für kennzeichnungskräftige Vornamen zu gelten. 2.6.7 Nach dem Gesagten sind bei aus Vor- und Nachnamen bestehenden Mehrwortmarken zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen (so auch Karl-Heinz Fezer, in: Fezer [Hrsg.], Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz [MarkenG] und zum Internationalen Markenrecht, der Pariser Verbandsübereinkunft [PVÜ] und des Madrider Markenabkommens [MMA], 5. Aufl. 2023, § 14 MarkenG N 553 m.w.H.). Entscheidend ist im Rahmen dieser Beurteilung, welcher Namensteil in der Marke als deren charakteristisches Element erkannt wird und ob dieser Kern zwischen den beiden kollidierenden Zeichen deutlich unterscheidbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-362/2016 vom 13. September 2017 E. 7.3 "Doña Esperanza/Alejandro Fernandez, Esperanza"). 2.6.8 Für den Fall, dass die ältere Marke einen ungewöhnlichen, stark kennzeichnungskräftigen Vornamen und einen markenrechtlich schwachen Nachnamen enthält, wird der Vorname als prägendes Element wahrgenommen. Übernimmt die jüngere Marke dieses markante Hauptelement, kann ein ausreichender Zeichenabstand fehlen. Dies bedingt, dass die relevanten Verkehrskreise diesem Bestandteil in Alleinstellung eine kennzeichnende Stellung zuschreiben. Wenn die massgeblichen Verkehrskreise dem übernommenen Vornamen alleine hingegen keine besondere Bedeutung zumessen und ihre Aufmerksamkeit auf den Nachnamen lenken, oder der Vorname nur in Kombination mit dem Familiennamen zur Individualisierung beizutragen vermag, dürfte die Verwechslungsgefahr weniger stark ausfallen. In diesem Sinne kann in einer aus Vor- und Nachnamen bestehenden Marke ein Vorname den Gesamteindruck eines Zeichens prägen, wenn er in Alleinstellung zur Identifizierung einer bestimmten Person verwendet und auch dahingehend verstanden wird (vgl. zur deutschen Rechtsprechung Beschluss des BPatG vom 10. Februar 1998 - 24 W [pat] 243/95 S. 1028 "Boris/Boris Becker", in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [GRUR] 1998, S. 1027 f.; Franz Hacker, in: Ströbele/Hacker/Thiering [Hrsg.], Markengesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 9 MarkenG N 456). 2.6.9 Ist der Vorname einer aus Vor- und Familiennamen kombinierten Marke dagegen nur wenig kennzeichnungskräftig, tritt dieser bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zurück. Zwar können auch gemeinfreie Bestandteile den Gesamteindruck von Marken beeinflussen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Stimmen zwei Marken aber ausschliesslich in zum Gemeingut gehörenden Elementen überein und wird der prägende, kennzeichnungsstarke Bestandteil nicht übernommen, ist eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu verneinen (Urteil des BVGer B-3005/2014 vom 3. November 2015 E. 6.3 "Nivea Stress Protect/Stress Defence"). So ist auch das Vorhandensein eines gemeinsamen Vornamens nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu begründen, wenn der Familienname als das wesentliche Element der beiden Zeichen nicht verwechselbar ist (Entscheid der RKGE vom 3. Oktober 2006 E. 6 f. "Romain Gauthier/Romain Jerôme [fig.]", in: sic! 2007 S. 271 ff.). Trifft der Verkehr auf einen gebräuchlichen Vor- oder Familiennamen, nimmt er eher blosse Namensgleichheit an, als dass er auf wirtschaftliche Zusammenhänge schliessen würde (vgl. Urteil des BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 8 "Martini Baby/martini [fig.]"). 2.6.10 Sofern es sich bei der Namensmarke schliesslich um bekannte Personen der Zeitgeschichte handelt, kommt diesen markenrechtlich ohne einen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der konkret bezeichneten Waren und Dienstleistungen keine besondere Kennzeichnungskraft zu (vgl. Entscheid der RKGE vom 29. Dezember 2005 E. 8 "Michel [fig.]/Michel Compte Waters", in: sic! 2006 S. 269 ff.). Die Bekanntheit einer Person kann - unabhängig davon, wie berühmt sie ist - nicht mit der Bekanntheit und nicht mit einer allfälligen notorischen Bekanntheit der Widerspruchsmarke gleichgesetzt werden (Urteil des BVGer B-5462/2019 vom 21. Juli 2020 E. 6.7 "Nusr-Et [fig.]/Nusr-Et [fig.]"). Dahingehend hat eine solche Marke nur insofern eine erhöhte Bekanntheit, als sie Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet, welche den Werken und Schaffensarten dieser Person entsprechen (Urteil des BVGer B-6540/2017 vom 9. Dezember 2019 E. 5.4.3 "DALIGRAMME/Salvador Dali [fig.]"). Bekanntheitsgrade sind deshalb aufgrund des Spezialitätsprinzips produktbezogen zu bewerten. Eine Marke, die mit einer bestimmten - realen oder fiktiven - Person identisch ist, hat nur insofern eine erhöhte Bekanntheit, als sie Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, die mit dieser Person in Verbindung gebracht werden. Eine allfällige Bekanntheit der Person bezüglich ihres Vor- und Nachnamens ist jedoch insofern zu berücksichtigen, dass diese Bekanntheit die Wahrnehmung der Marke durch die Verkehrskreise beeinflussen kann (vgl. Urteil des EuGH C-51/09 P vom 24. Juni 2010, ECLI:EU:C:2010:368, Rn. 37 "Becker/Barbara Becker"). Namen bekannter Persönlichkeiten rufen beim Publikum bestimmte Assoziationen mit dem bezeichneten Individuum hervor. Die im Namen verkörperten Eigenschaften verleihen der Marke einen besonderen Sinngehalt. Je nachdem, unter welcher Bezeichnung die Persönlichkeit Bekanntheit erlangt hat, gilt dies für den Vor- und/oder Nachnamen. Sofern mindestens einer der Bestandteile des Namens stets als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden wird, kann dies zwischen den einzelnen Namensvarianten eine begriffliche Zeichenähnlichkeit begründen (Onken, a.a.O., S. 69). 3. 3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht zwischen den vorliegend zu vergleichenden Bürsten Warengleichheit. Die strittigen Waren würden mit höchstens durchschnittlicher Aufmerksamkeit erworben. Eine Zeichenähnlichkeit sei aufgrund des übernommenen Elements "FRIDA" zu bejahen. Die Widerspruchsmarke geniesse aufgrund der gleichnamigen Künstlerin zwar einen gewissen Ruf. Eine markenrechtliche Bekanntheit sei in Verbindung mit den bezeichneten Waren indes nicht nachgewiesen. Der Widerspruchsmarke komme daher eine originäre und durchschnittliche Kennzeichnungskraft sowie ein normaler Schutzumfang zu. Zwar habe der Zeichenanfang und -ende bei der Beurteilung eine grössere Bedeutung. Vorliegend sei jedoch der Nachname "KAHLO" das prägende Zeichenbestandteil, der von der angefochtenen Marke nicht übernommen wurde. Eine Verwechslungsgefahr müsse deshalb verneint werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz habe die Warenidentität korrekt festgestellt und die Zeichenähnlichkeit bejaht. Bürsten und Haarbürsten seien als Hygiene- und Lifestyleprodukte einzustufen, sie könnten sogar Luxusprodukte darstellen, und sie würden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht täglich nachgefragt. Die Übernahme des Zeichenelements "FRIDA" schaffe eine besonders starke Zeichenähnlichkeit. Auch wenn bei Marken, die aus einem Vornamen und einem Nachnamen bestehen, letzterer oft das prägende Element sei, bedeute dies nicht, dass durch das Weglassen des Nachnamens die Verwechslungsgefahr entfalle. Die angefochtene Marke übernehme den identischen Vornamen "FRIDA" und somit den ersten der beiden kennzeichnenden Bestandteile der Widerspruchsmarke. Der Anfang einer Wortmarke bleibe leicht im Gedächtnis haften. Dass die angefochtene Marke den Nachnamen "KAHLO" weglasse, führe nur dazu, dass sie als eine Variante oder Serienmarke der Widerspruchsmarke wahrgenommen werde. Gesamthaft sei zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es liege keine Gleichheit oder hochgradige Gleichartigkeit der Waren der einander gegenüberstehenden Marken vor. Es sei von einer mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Abnehmerinnen und Abnehmer auszugehen. Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke aus dem Namen einer bekannten Künstlerin besteht, vermöge nichts daran zu ändern, dass ihr eine höchstens durchschnittliche (ursprüngliche) Kennzeichnungskraft zukomme. Für eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft liege kein intensiver Gebrauch in der Schweiz vor. Im Gesamteindruck würden sich die Marken hinreichend unterscheiden. Die Marken würden sich im Schriftbild deutlich und im Wortklang nicht unerheblich unterscheiden. Im Sinngehalt sei ein deutlicher Unterschied zu erkennen. Im Gesamteindruck sei zu beachten, dass der in der angefochtenen Marke nicht enthaltene Bestandteil "KAHLO" als ein in der Schweiz eher fremdartiger Familienname eindeutig dominiere. Dadurch sei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zutreffend.
4. Ausgehend vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Waren festzulegen. Für die in Klasse 21 angemeldeten Bürsten ist von einem breiten Adressatenkreis auszugehen, da solche Waren sowohl von Fachpersonen als auch vom allgemeinen Publikum nachgefragt werden. Es handelt sich bei den angemeldeten Waren zudem nicht um Massenartikel des täglichen Bedarfs. Dafür wenden die Nachfragerinnen und Nachfrager vor dem Erwerb eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit auf (Urteil des BVGer B-5697/2016 vom 27. Juni 2018 E. 3 "Manufactum/espresso manufactum").
5. Weiter ist die Gleichartigkeit der strittigen Waren zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin folgt der Argumentation der Vorinstanz, dass die Waren, für welche die sich gegenüberstehenden Marken eingetragen sind, identisch sind. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass als Bürsten ausschliesslich klassische Bürsten zu verstehen seien. Dem ist jedoch nicht zu folgen: In Fällen, in welchen die Widerspruchsmarke den Oberbegriff für Waren der angefochtenen Marke beansprucht, ist eine Gleichheit (Urteile des BVGer B-5641/2012 vom 16. August 2013 E. 7.1.1 "Nobis/Novis Energy [fig.]"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 "Zurcal/Zorcala"; B-5076/2011 vom 1. Februar 2013 E. 6.1 "[Doppelrhombus] [fig.]/Unlimited [fig.]"; Joller, a.a.O., Art. 3 N 274) bzw. eine offensichtliche Gleichartigkeit erstellt (Urteile des BVGer B-4451/2019 vom 1. November 2021 E. 4.2 "Barocco/La Barocca"; B-552/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4.1 "Hirsch/Apfelhirsch"; B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 4.2 "Terra/Vetia Terra"). Dies trifft vorliegend zu, da die für die angefochtene Marke beanspruchten Zahnbürsten, Haarbürsten und Peelingbürsten in Klasse 21 unter den für die Widerspruchsmarke angemeldeten Bürsten in Klasse 21 als Oberbegriff enthalten sind. Eine Warenidentität besteht deshalb zwischen Haarbürsten und Bürsten, da Haarbürsten eine Unterkategorie von Bürsten darstellen. Zudem ist zwischen Haarbürsten und den ebenfalls für die Widerspruchsmarke in Klasse 21 angemeldeten Kämmen (vgl. Bst. B hiervor) eine Warengleichartigkeit zu erkennen, da beide Waren zur Haarpflege und dem Haarstyling verwendet werden und sich an dieselben Abnehmerkreise richten. Bei Zahnbürsten und Peelingbürsten handelt es sich in technischer und funktionaler Hinsicht um Bürsten. Die Vertriebswege (Drogerien, Supermärkte und [Online-]Warenhäuser) überschneiden sich teilweise mit allgemeinen Bürsten und es ist ein ähnliches herstellungstechnisches Know-how notwendig, was insgesamt die Gleichartigkeit von Zahnbürsten und Peelingbürsten mit dem Oberbegriff Bürsten bestätigt. Es kann deshalb von Gleichheit respektive von Gleichartigkeit der Vergleichswaren ausgegangen werden. Dieser Umstand legt in Bezug auf die Beurteilung der Verwechselbarkeit der Zeichen einen strengen Massstab nahe (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella/apiella [fig.]"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2.2 "Mipa Lacke + Farben AG/MIPA Baumatec AG"). 6. 6.1 Zu prüfen ist die Zeichenähnlichkeit der beiden Marken. Während sich die Widerspruchsmarke aus den beiden Wortelementen FRIDA KAHLO zusammensetzt, besteht die angefochtene Marke nur aus dem Wortelement FRIDA. 6.2 Bei der Beurteilung des Schriftbilds ist festzustellen, dass die Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern mit insgesamt 10 Buchstaben und die angefochtene Marke aus einem Wort mit 5 Buchstaben besteht. Die angefochtene Marke ist somit deutlich kürzer als die Widerspruchsmarke. Allerdings ist die angefochtene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten und bildet deren ersten Teil. Diesbezüglich liegt eine Übereinstimmung zwischen der angefochtenen Marke und dem ersten Wort der Widerspruchsmarke vor. 6.3 In klanglicher Hinsicht besteht eine teilweise Übereinstimmung zwischen den Vergleichsmarken, da die angefochtene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten ist. Allerdings unterscheiden sich die Marken in ihrer Silbenzahl (vier Silben gegenüber zwei Silben) und aufgrund ihrer Länge deutlich voneinander. Zudem liegt der Wortakzent bei der Widerspruchsmarke auf dem Familiennamen KAHLO, während er bei der angefochtenen Marke einzig auf dem Wort FRIDA liegt. 6.4 6.4.1 Frida ist ein weiblicher Vorname, der in einer verwandten Schreibweise im deutschen Sprachraum auch in der Form von Frieda anzutreffen ist (Wikipedia, Eintrag zu: "Frida", abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 08.08.2025). In beiden Schreibweisen wird in Bezug auf den Sinngehalt ein weiblicher Vorname erkannt, der als solcher in der Schweiz zwar nicht häufig, aber gelegentlich vorkommt. So sind für das Jahr 2023 schweizweit 719 Personen als "Frida" und 2'683 Personen als "Frieda" verzeichnet (Bundesamt für Statistik, Vornamen der Bevölkerung nach Geschlecht, Schweiz, 2023, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 08.08.2025). 6.4.2 Die Widerspruchsmarke enthält neben dem Vornamen Frida den Zusatz Kahlo. Auch wenn Kahlo kein in der Schweiz verzeichneter Nachname ist (vgl. Bundesamt für Statistik, Nachnamen der ständigen Wohnbevölkerung, Schweiz, Kantone, Sprachgebiete, 2023, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/asset/de/32208756 , zuletzt abgerufen am 08.08.2025), werden die Verkehrskreise im Element Kahlo in der Zeichenabfolge sowie Verbindung mit dem Vornamen Frida einen Familiennamen erwarten. Gleichzeitig bezeichnet die Widerspruchsmarke die gleichnamige mexikanische Malerin Frida Kahlo (1907-1954), die gerichtsnotorisch als eine der bedeutendsten Künstlerinnen des 20. Jahrhunderts gilt und als solche für ihre ikonischen und oft autobiografischen Selbstporträts bekannt ist (Wikipedia, Eintrag zu: "Frida Kahlo", abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 08.08.2025). 6.4.3 Während die Widerspruchsmarke somit dem gleichlautenden Namen der international bekannten Künstlerin Frida Kahlo entspricht, stellt die angefochtene Marke den in der Schweiz gebräuchlichen Vornamen Frida dar. In einem weiteren Sinn dürfte die Künstlerin Frida Kahlo - und somit die gleichlautende Widerspruchsmarke - sogar als Stilikone und Symbol für weibliche Kreativität und Autonomie verstanden werden (Deutschlandfunk, Sendung Corso vom 16. August 2018, Stilikone Frida Kahlo: Wie die Malerin Mode und Pop beeinflusste, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 08.08.2025), deren bewegtes Leben und künstlerisches Werk in enger Verknüpfung gewürdigt werden. Angesichts der notorischen Bekanntheit der gleichnamigen Künstlerin beim Schweizer Publikum fällt zumindest ein Grossteil der massgeblichen Verkehrskreisen darunter (vgl. E. 4 hiervor). In dieser Hinsicht wird die Widerspruchsmarke jedenfalls mit einer spezifischen Persönlichkeit unmittelbar sowie eindeutig assoziiert werden; es ist ausreichend, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer darunter eine reale, wahrscheinlich prominente Person erwarten, ohne dass es auf die Kenntnis ihres künstlerischen Schaffens im Einzelnen ankommt. Die angefochtene Marke wird hingegen als gewöhnlicher weiblicher Vorname wahrgenommen, ohne dass eine direkte Zuordnung zur Künstlerin Frida Kahlo bzw. einer realen Person hergestellt wird. Selbst Personen, welche die Künstlerin Frida Kahlo kennen, werden angesichts von "Frida" in Alleinstellung im Zusammenhang mit Zahn-, Haar- und Peelingbürsten eher eine zufällige Gleichnamigkeit als einen Bezug auf diese Künstlerin erwarten (vgl. Urteil des BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 8 "Martini Baby/martini [fig.]"). Die beiden Marken weisen somit einen - für alle Sprachkreise sofort und unwillkürlich erkennbar - klar unterschiedlichen Sinngehalt auf, welcher eine ansonsten bestehende Zeichenähnlichkeit im Schrift- oder Klangbild neutralisieren kann (vgl. BGE 121 III 377 E. 2b und 3c "Boss/Boks"; Urteile des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.2 "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"; B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; B-2191/2018 vom 25. Februar 2020 E. 8.4 "Smac/Lissmac"). 6.5 Insgesamt weisen die sich gegenüberstehenden Marken in visueller und auditiver Hinsicht aufgrund der integralen Übernahme des ersten Teils der Widerspruchsmarke eine Zeichenähnlichkeit auf (vgl. auch Urteil des BVGer B-3882/2017 vom 28. August 2019 E. 5.1.2 "THEA/ROSA THEA"). Indes bleibt sowohl im Schrift- wie auch im Klangbild das Wort "Kahlo" als individualisierbarer Bestandteil identifizierbar. In semantischer Hinsicht unterscheiden sich die beiden Marken deutlich. 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Zeichenähnlichkeit und die Gleichartigkeit der Waren zu berücksichtigen sind. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, dass die Übernahme der wichtigsten charakteristischen Elemente einer älteren Marke im Allgemeinen geeignet sei, eine Zeichenähnlichkeit und eine sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr zu begründen, ausser wenn das übernommene Zeichen derart im neuen Zeichen verschmolzen werde, dass der Sinngehalt des Zeichens verändert werde (vgl. auch Urteil des BVGer B-4151/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 8.3 m.w.H. "GOLAY/Golay Spierer [fig.]"). Bereits die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich jedoch nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgeblichen Verkehrskreise (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Ihr Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt (Urteile des BVGer B-2495/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.4 "Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Behandlung [fig.]/PK Plaza Kliniken [fig.]"; B-3808/2021 vom 24. Mai 2022 E. 2.3.1 "TX Group [fig.]/TX Group AG"). Mit der integralen Übernahme eines Zeichenbestandteils ist deshalb noch keine Zeichenähnlichkeit erstellt. Abweichende Zeichenbestandteile, die einen markanten Sinngehalt aufweisen, können eine Ähnlichkeit der Vergleichszeichen im Schriftbild und Wortklang überwinden (vgl. Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.4.3 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"; Urteil des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.2 ff. "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"). Vielmehr ist daher im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die verschiedenen Elemente des Zeichens einen Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens haben (vgl. Urteil des BVGer B-7502/2006 vom 7. August 2007 E. 6.1 "Chanel/Haute Coiffure Chanel") und ob in der Gesamtwürdigung der begriffliche Unterschied eine Verwechslungsgefahr ausschliessen könnte (Urteile des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.3 "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"). Damit fällt ein undifferenzierter Zeichenvergleich ausser Betracht. Die Zeichenbestandteile sind deshalb zu gewichten und die Verwechslungsgefahr ist anhand der kennzeichnungskräftigen Bestandteile der beiden Marken zu prüfen (BVGE 2010/32 E. 7.2 "Pernaton/Pernadol 400"). 7.3 Praxisgemäss kommt dem Anfang einer Wortmarke in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er den massgebenden Verkehrskreisen leicht im Gedächtnis haften bleibt (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestimmt der Wortanfang aber nicht zwangsläufig den Gesamteindruck einer Marke. Bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Marken ist vielmehr zu berücksichtigen, dass gewöhnlich der Familienname im Vordergrund steht (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Dies führt eher dazu, dass sich die Verkehrskreise, die mit der Widerspruchsmarke konfrontiert werden nach allgemeiner Lebenserfahrung eher an den Nachnamen erinnern werden (vgl. Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"). Dies gilt umso mehr, weil, anders als der gebräuchliche Vorname FRIDA, der Nachname KAHLO in der Schweiz nicht verbreitet ist. Damit bleibt KAHLO als ungewöhnlicher Nachname im Gedächtnis stärker haften und stellt das charakteristische und somit kennzeichnungskräftige Zeichenelement der Widerspruchsmarke dar (vgl. Urteil des BVGer B-1976/2007 vom 13. August 2007 E. 8 "Rudolph Rotnase/Rudolph [fig.]"). Damit erfährt der Erfahrungssatz, wonach bei zusammengesetzten Personenmarken dem Familiennamen regelmässig die grössere Kennzeichnungskraft zukommt, keine Ausnahme. Der gegenteilige Fall eines originellen, nicht alltäglichen Vornamens, der bereits als prägendes Element betrachtet werden könnte (vgl. E. 2.6.8 hiervor), liegt nicht vor. 7.4 Vorliegend ist der Name KAHLO aufgrund der notorischen Bekanntheit der Künstlerin Frida Kahlo in der Schweiz allgemein bekannt und wird mit ihr in Verbindung gebracht (vgl. E. 6.4.3 hiervor). Die angesprochenen Verkehrskreise werden sich nicht zwei beliebig kombinierte Eigennamen "Frida" und "Kahlo" einprägen, sondern den Vor- und Nachnamen als eine sinnstiftende Einheit auffassen, die als Gesamtbegriff im Erinnerungsvermögen mit einem deutlich erfassbaren Sinngehalt, nämlich dem Namen der mexikanischen Künstlerin, zurückbleibt (vgl. Entscheid der RKGE vom 6. Dezember 2000 E. 7 "Marco Polo/Polo [fig.]", in: sic! 2001 S. 36 ff.). Demgegenüber hat der gebräuchliche Vorname FRIDA in Alleinstellung nur eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zum dominierenden Hauptelement KAHLO, auch wenn er den ersten Teil der Widerspruchsmarke bildet. Erst in Verbindung mit dem Familiennamen KAHLO erhält das Zeichen FRIDA KAHLO eine eigentliche Individualisierung und wird in seiner Gesamtheit die gleichnamige Künstlerin als solche erkannt, ohne der Widerspruchsmarke den Schutz einer bekannten Marke zu gewähren. Mit der Feststellung, dass die Widerspruchsmarke zugleich eine gleichnamige Persönlichkeit des öffentlichen Lebens darstellt, ist keine markenrechtliche Bekanntheit begründet. Der Bezeichnung FRIDA KAHLO kann als Marke jedenfalls nicht etwa ein erhöhter Schutz mit einer erhöhten Kennzeichnungskraft zugesprochen werden, weil es sich um den Namen der bekannten Künstlerin handelt. Damit ist keine notorische Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausgesagt (vgl. E. 2.6.10 hiervor), da vorliegend nicht erstellt ist, dass das Zeichen für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist (BGE 130 III 267 E. 4.7.2 "Tripp Trapp"; Urteil des BGer 4P.291/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3c "Central Perk"; Urteil des BVGer B-5462/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.4 "Nusr-Et [fig.]/Nusr-Et [fig.]"). Die künstlerische Bekanntheit vermag für ihre Widerspruchsmarke nicht zu einer besonderen Kennzeichnungskraft des Zeichens zu führen, da der Name Frida Kahlo für die angemeldeten Waren der Klasse 21 keine besondere Bekanntheit erlangt hat. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine markenrechtliche Bekanntheit, weil die Widerspruchsmarke für die angemeldeten Waren in der Schweiz weder notorisch bekannt ist (vgl. BVGE 2014/34 E. 7.1.3 "LAND ROVER/Land Glider") noch die Verkehrsbekanntheit eines von ihr als Marke verwendeten Zeichens rechtsgenüglich substantiiert worden ist (vgl. Urteile des BVGer B-4669/2019 vom 25. November 2021 E. 7.3.2 "Carglass [fig.]/CARGEST"; B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 6.1.3.1 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 7.1.3.2 "PALLAS/Pallas Seminare [fig.]"). Die Beschwerdeführerin macht sodann zu Recht nicht geltend, sie vertrete als Rechtsnachfolgerin allfällige Namens- oder Kennzeichenrechte der Künstlerin Frida Kahlo. 7.5 Die Widerspruchsmarke ist somit als Gesamtheit zu betrachten, wobei dessen Bestandteil KAHLO im Vordergrund steht. Bei der aus einem gewöhnlichen Vornamen und einem Nachnamen gebildeten Widerspruchsmarke wird das Element KAHLO in der Erinnerung besser memorisiert, nicht nur, da es sich um den Nachnamen handelt (vgl. E. 2.6.3 hiervor), sondern weil letzterer für die Schweizer Abnehmerinnen und Abnehmer ungewöhnlich ist (vgl. E. 7.3 hiervor) und aufgrund KAHLO das Zeichen in seiner Gesamtheit zur gleichnamigen Künstlerin zugeordnet wird und seinen eindeutigen Sinngehalt erhält (vgl. E. 7.4 hiervor). Von diesem prägenden Element wird der Gesamteindruck des Zeichens massgeblich bestimmt, weshalb dieses Zeichenelement stärker zu gewichten ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit dem Bestandteil FRIDA kein kennzeichnungskräftiges und im Gesamteindruck als selbständig kennzeichnend erkanntes Element der Widerspruchsmarke übernommen. Mangels selbständig kennzeichnender Stellung bestimmt es den Gesamteindruck nicht mit und tritt zurück (vgl. E. 2.6.9 hiervor). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, wenn sie betont, dass der einander gegenüberstehende Bestandteil FRIDA identisch ist; dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Marken im dominierenden Element KAHLO divergieren, welches die Aufmerksamkeit auf sich zieht. In jedem Fall erzeugt die angefochtene Marke einen Gesamteindruck, der sich deutlich von der Widerspruchsmarke unterscheidet. Je nach Ausgestaltung der Marke kann der Sinngehalt im Gesamteindruck von entscheidender Bedeutung sein (Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"). Die Reduktion von der spezifischen Persönlichkeit und bekannten Künstlerin in der Widerspruchsmarke auf einen allgemein verbreiteten weiblichen Vornamen in der angefochtenen Marke stellt einen markanten Unterschied im Sinngehalt dar. 7.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass die angefochtene Marke von den Verkehrskreisen als eine Variante der Widerspruchsmarke oder als eine Serienmarke wahrgenommen werde, wodurch eine mittelbare Verwechslungsgefahr geschaffen werde. Es sei branchenüblich, dass aus Hausmarken, die aus Vor- und Nachnamen bestehen, Folgemarken bzw. Serienmarken abgeleitet würden. Aus einer allfälligen Branchenpraxis kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin über eine dem Publikum bekannte Markenserie mit dem Bestandteil "FRIDA" verfügt, hat sie weder geltend gemacht noch substantiiert. Für ihre Widerspruchsmarke ist im Schweizer Markenregister kein Serienbestand ersichtlich. Selbst bei entsprechenden Registereinträgen würde der blosse Umstand, dass ein Unternehmen mehrere Marken mit einem gemeinsamen Bestandteil registriert hat, nicht genügen, um eine Serie zu begründen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Eine durch eine Serienmarke gestärkte Kennzeichnungskraft kann somit nicht geltend gemacht werden. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass das Zeichen der Beschwerdegegnerin als Abwandlung der Widerspruchsmarke aufgefasst würde. 7.7 Für die angemeldeten Waren der sich gegenüberstehenden Marken ist von Gleichheit respektive Gleichartigkeit auszugehen. Dies würde grundsätzlich für erhöhte Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Zeichen sprechen (vgl. E. 5 hiervor). Unter den genannten Umständen ist jedoch festzustellen, dass aus semantischer Sicht eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen werden kann. Zu diesem deutlichen und in allen Sprachkreisen spontan erkannten, divergierenden Sinngehalt kommt hinzu, dass die massgeblichen Verkehrskreise bei den hier strittigen Bürsten der Klasse 21 eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen, was zusätzlich die Gefahr von Verwechslungen verringert. 7.8 In Anbetracht der gesamten Umstände ist trotz Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der für die Marken beanspruchten Waren und den Übereinstimmungen im Schrift- und Klangbild eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke zu verneinen. Die massgeblichen Verkehrskreise werden die Marken aufgrund des unterschiedlichen Sinngehalts und der prägenden Wirkung des Familiennamens KAHLO in der Widerspruchsmarke auseinanderhalten können. Die Bekanntheit und der Sinngehalt des Namens Kahlo (vgl. E. 7.4 hiervor) betont den vorhandenen Zeichenabstand, da das massgebende Publikum in der angefochtenen Marke ohne den Bestandteil KAHLO gerade nicht an die geschützte Widerspruchsmarke denken oder eine wirtschaftliche Verbindung vermuten wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Familienname und nicht auch der Vorname Frida das kennzeichnungskräftige Element der Widerspruchsmarke, welches im Gedächtnis haften bleibt und die dominierende Stellung im Gesamteindruck des Zeichens einnimmt. Dagegen erkennen die Abnehmerinnen und Abnehmer im mit der angefochtenen Marke überstimmenden Bestandteil innerhalb der Widerspruchsmarke allein kein Merkmal, welches den begrifflichen Gehalt der Widerspruchsmarke ausfüllt und zu einer Verwechslung zwischen den beiden Zeichen aufdrängen könnte.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse des Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu zahlende Parteientschädigung von Fr. 3'900.- als angemessen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-entschädigung von Fr. 3'900.- zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Selim Haktanir Versand: 18. August 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 103567; Einschreiben; Vorakten zurück)