Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 09. November 2005 wurde B._______ (Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 128 Diensttagen verpflichtet. Davon leistete der Beschwerdeführer bislang einen Diensttag, dies am 09. November 2005 (Anhörungs- und Infotag). Mit Schreiben vom 06. Januar 2006 orientierte die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Sumiswald (Vorinstanz) den Beschwerdeführer, welcher bei der Zulassung das 26. Alterjahr bereits überschritten hatte, über die Regeln bezüglich Einsatzplanung, Ersteinsatz und Abfolge der Einsätze. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, ihr bis 31. März 2006 eine Einsatzvereinbarung für einen mindestens 26-tägigen Ersteinsatz im Jahr 2006 und eine Einsatzplanung für die Leistung der Zivildiensttage zukommen zu lassen. B. Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz in der Folge weder eine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz im Jahr 2006 zukommen, noch reichte er ihr eine eigene Einsatzplanung ein. Die Vorinstanz legte die Einsatzplanung betreffend den 128 zu leistenden Diensttagen deshalb mit Verfügung vom 30. November 2006 von Amtes wegen fest. Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 26 Diensttage, im Jahr 2007 68 Diensttage und im Jahr 2008 die restlichen 34 Diensttage erbringen müssen. Mit Aufgebot vom 18. Dezember 2006 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zudem zur Leistung eines Ersteinsatzes von voraussichtlich 26 Diensttagen in der Zeit vom 16. April 2007 bis 11. Mai 2007. Mit gleichem Datum bot sie den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch am 16. Januar 2007 auf. Der Beschwerdeführer erschien jedoch ohne Rückmeldung und unentschuldigt weder zum Vorstellungsgespräch noch zum rechtskräftig verfügten Zivildiensteinsatz. Da er trotz Aufforderung auch keine Stellungnahme einreichte, welche sein Verhalten rechtfertigen könnte, erstattete die Vorinstanz gegen ihn am 15. August 2007 Strafanzeige wegen Zivildienstversäumnis, eventuell Zivildienstverweigerung. C. Mit Schreiben vom 09. Januar 2007 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, seinen Einsatz für das Jahr 2007 vorzubereiten und ihr bis 31. Januar 2007 die Einsatzvereinbarung über einen mindestens 68-tägigen Einsatz gemäss der am 30. November 2006 verfügten Einsatzplanung einzureichen. Da der Beschwerdeführer auch auf diese Aufforderung nicht reagierte, setzte ihm die Vorinstanz am 14. Februar 2007 eine letzte Frist bis 15. März 2007 zur Zustellung der ausstehenden Einsatzvereinbarung. Gleichzeitig drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die kostenpflichtige Zuweisung eines Einsatzes im Rahmen eines Zwangsaufgebots an. Ungeachtet dessen liess der Beschwerdeführer weiterhin nichts von sich hören. Somit verfügte die Vorinstanz mit Aufgebot vom 13. Juli 2007 wie angedroht einen zwangsweisen Einsatz. Dieser war vorgesehen ab 03. Dezember 2007 bis 07. März 2008 und hätte mit voraussichtlich 96 Diensttagen sowohl die nicht geleisteten Diensttage 2006 (26 Diensttage) als auch die Diensttage für das Jahr 2007 (68 Diensttage) umfasst. Zudem bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 auf den 19. September 2007 zu einem Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb auf. In der Folge erschien der Beschwerdeführer ohne sich je zu melden wiederum weder zum Vorstellungsgespräch noch zum aufgebotenen Zivildiensteinsatz. Dies veranlasste die Vorinstanz zur Einreichung zweier weiterer Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer (Strafanzeigen vom 30. Oktober 2007 und 20. Dezember 2007). D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäss der am 30. November 2006 rechtskräftig verfügten Einsatzplanung im Verlauf des Jahres 2008 alle 127 Restdiensttage zu leisten habe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Zusendung der Einsatzplanung über sämtliche 127 Diensttage bis 31. Januar 2008 auf. Auch diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Am 12. Februar 2008 gewährte ihm die Vorinstanz eine letzte Frist bis 07. März 2008 zur Zustellung der ausstehenden Einsatzvereinbarung, dies wieder unter Androhung des Erlasses eines Zwangsaufgebots im Unterlassungsfall. Darauf kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2008 mangels Eingangs einer entsprechenden Einsatzvereinbarung an, ihn zwangsweise zu einem Einsatz vom 25. August 2008 bis 10. Januar 2009 über 127 anrechenbare Diensttage sowie einem Vorstellungsgespräch am 30. Mai 2008 aufzubieten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu zu äussern. E. Erstmals seit seiner Zulassung zum Zivildienst machte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte am 10. April 2008 fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin entschuldigte er sich für die verursachten Unannehmlichkeiten, erklärte sich kooperationsbereit und ersuchte die Vorinstanz, gemeinsam eine andere Lösung zu finden. Es sei ihm beinahe unmöglich, die geforderte Anzahl Diensttage in diesem Jahr zu absolvieren. Zwar würde der vorgesehene Einsatzort genau seinen Vorstellungen entsprechen und seiner momentanen Anstellung sehr nahe kommen. Er sei an seiner Arbeitsstelle jedoch in vielen Projekten engagiert und in ein Bezugspersonensystem eingebunden, welches er nicht über drei Monate unbearbeitet lassen könne. Gerne sei er zu einem persönlichen Gespräch bereit. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine am 25. November 2007 datierte und wohl ursprünglich für das Strafverfahren verfasste Erklärung bei. Darin legte er seine persönliche Situation dar, dies im Wesentlichen wie folgt: Nach einem enttäuschenden Jahr als Zeitmilitär habe er sich für einen Berufswechsel entschieden. Er habe einen Beruf im sozialen Bereich gewählt und erkannt, in Zukunft mit geistig und körperlich behinderten Menschen arbeiten zu wollen. Genau in der Zeit der Neuorientierung sei er zum Zivildienst zugelassen worden. Er bedaure heute sehr, dass er diesen fahrlässig behandelt habe. Er habe sich auf seine berufliche Zukunft konzentrieren wollen und diese als prioritär betrachtet. So habe er ab dem 01. August 2006 ein 100% Praktikum in einer Institution mit geistig und körperlich behinderten Menschen absolvieren können. Danach habe er eine 70% Festanstellung als Betreuer ohne Ausbildung angeboten erhalten und mit Freude akzeptiert. Der berufliche Neuanfang und das Engagement am neuen Arbeitsplatz bedeuteten ihm sehr viel. Auch habe er eine berufliche Ausbildung ins Auge gefasst und sei extrem motiviert, sich weiter zu bilden. Er sei sich seiner Zivildienstpflicht sehr bewusst und werde seinen Pflichten nachkommen. Er verspreche, sich zu Beginn des Jahres 2008 bei den zuständigen Stellen zu melden und eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. F. Aufgrund seiner Anregung in der Stellungnahme vom 10. April 2008 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 05. Mai 2008 in einem persönlichen Gespräch an. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer am Gespräch bekräftigt, seinen Zivildienst leisten zu wollen. Der vorgeschlagene 127-tägige Einsatz sei jedoch schwierig in seine berufliche Tätigkeit als Betreuer zu integrieren. Da es sich beim Einsatzbetrieb um eine Institution im Sozialwesen handle, welche ähnliche Aufgaben ausführe wie sein aktueller Arbeitgeber, spreche nichts gegen einen Einsatz in diesem Betrieb. Die Vorinstanz habe sich anlässlich des Gesprächs zur Anpassung der bestehenden Einsatzplanung bereit erklärt und sich mit dem Beschwerdeführer geeinigt, dass für das Jahr 2008 47 Diensttage, für 2009 40 Diensttage und für 2010 die restlichen 40 Diensttage zu planen seien. Für 2011 - das Jahr seiner Entlassung - sei kein Einsatz vorgesehen worden. Entsprechend sei vereinbart worden, den im Schreiben vom 11. März 2008 angekündigten Zwangseinsatz von 127 auf 47 Diensttage zu verkürzen. Zeitlich habe man den Einsatz einvernehmlich auf die Periode ab 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 festgelegt. Dies aus der Überlegung, dass er nach den vom Beschwerdeführer geplanten Ferien zu liegen komme und vor der arbeitsintensiven Zeit an seinem Arbeitsplatz im Dezember aufhöre. Am Vorstellungsgespräch vom 30. Mai 2008 im Einsatzbetrieb sei festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe versichert, an diesem zu erscheinen und seinen Arbeitgeber umgehend über das Gespräch und die vereinbarte Lösung zu informieren. Am 07. Mai 2008 erliess die Vorinstanz das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch. Zwei Tage später genehmigte sie die abgeänderte Einsatzplanung und erklärte sie als verbindlich. G. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne der persönlichen Besprechung mit Verfügung vom 07. Mai 2008 zu einem Einsatz von voraussichtlich 47 Diensttagen vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 beim Einsatzbetrieb Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz - Schlössli Kehrsatz. In der Begründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. April 2008 und im persönlichen Gespräch vom 05. Mai 2008 plausibel erklärt habe, dass die Leistung von 127 Diensttagen im Jahr 2008 eine ausserordentliche Härte für ihn und seinen Arbeitgeber darstellen würde. Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt habe, wann er die restlichen Diensttage leisten könne, sei die Vorinstanz bereit, die Dauer des Zwangseinsatzes auf 47 Diensttage zu reduzieren. Das Aufgebot vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 entspreche der im persönlichen Gespräch erfolgten Einigung. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit am 17. Mai 2008 datierter Eingabe (Poststempel vom 23. Mai 2008) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er sei bereit, den Zwangseinsatz am 13. Oktober 2008 zu beginnen, erachte den Einsatz aber als zu lang und wünsche eine Verkürzung auf drei Wochen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass "eine beinahe 3monatige Abwesenheit" den Arbeitgeber vor grosse Probleme stelle. Obwohl sie ein gut eingespieltes Team seien, würde ein solch langer Einsatz das Arbeitspensum der Teammitglieder des Wohnheims erheblich steigern. Das Wohnheim sei nicht in der Lage, für diese Zeit einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Dies sei im Umgang mit Bewohnern, die einen geregelten Tagesablauf benötigen, nicht einfach. Wie früher erwähnt, sei er in ein Bezugspersonensystem eingebunden. Eine solch lange Absenz würde das filigrane Gefüge arg in Mitleidenschaft ziehen. Eine zu lange Abwesenheit würde vom Team respektive vom Arbeitgeber nicht getragen. Er sei bereit, die verbleibenden Tage zu leisten, jedoch ohne eine Friktion zwischen dem Zivildienst und dem Arbeitgeber. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung betont die Vorinstanz unter anderem, dass beim Erlass des angefochtenen Aufgebots die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Gesprächs weitgehend berücksichtigt worden seien: Man habe die Einsatzplanung angepasst und die Leistung der Diensttage auf zwei nachfolgende Jahre verteilt. Die Pflicht zur Leistung von 127 Diensttagen im Jahr 2008 sei auf 47 Diensttage reduziert worden. Bei der Festlegung von Beginn und Dauer des Einsatzes habe man auf private wie berufliche Anliegen Rücksicht genommen, soweit die Gesamtzahl der zu leistenden Diensttage und das Alter des Beschwerdeführers dies noch zugelassen hätten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Bewilligung kürzerer Einsätze nicht mehr ausreichend gewährleistet sei, dass er vor seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht alle verfügten Zivildiensttage leisten würde. Die Vorinstanz hege begründete Zweifel an den Beteuerungen des Beschwerdeführers, Zivildienst leisten zu wollen. Es sei an der Zeit, dass er den Beweis antrete, dass er das Leisten von Zivildienst nicht nur verspricht, sondern auch einhält. Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Aufgebot der Vorinstanz vom 07. Mai 2008 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 06. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Hat die zivildienstpflichtige Person bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung wie der Beschwerdeführer das 26. Altersjahr vollendet, leistet sie nach der rechtskräftigen Verfügung jährlich einen Zivildiensteinsatz (Art. 36 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung [ZDV, SR 824.01]). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen (Art. 5 ZDG). Eine zivildienstpflichtige Person, welche bei Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, muss der Vollzugsstelle innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung eine Einsatzplanung vorlegen, welche aufzeigt, wie sie ihre Zivildienstleistungen auf die einzelnen Jahre verteilt und in welchem Jahr sie wie viele Zivildiensttage leisten wird (Art. 38a Abs. 1 und 3 ZDV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 ZDV). Auch obliegt es der zivildienstpflichtigen Person, Einsatzbetriebe zu suchen und die Einsätze mit diesen abzusprechen. Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1 und 2 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZDV). Legt die zivildienstpflichtige Person die verlangte Einsatzplanung nicht vor, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann die Einsätze geleistet werden (Art. 38a Abs. 5 ZDV). Erlauben die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
E. 3 Der Beschwerdeführer lehnt den verfügten Einsatz nicht umfassend ab, sondern beantragt sinngemäss die Verkürzung des Zwangsaufgebots auf drei Wochen mit unverändertem Antritt des Einsatzes am 13. Oktober 2008. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der geplante Einsatz vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 (47 Diensttage) mit seiner beruflichen Situation als Betreuer nicht vereinbar sei, den Arbeitgeber vor grosse Probleme stelle und auch vom Team nicht getragen würde.
E. 3.1 Gestützt auf Art. 31a Abs. 4 ZDV im Wortlaut der heute geltenden Fassung hatte die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer nur noch dessen Eignung für den Einsatz zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Neigungen ist - anders als in der noch bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (AS 1998 2519) - nicht mehr vorgesehen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Abschluss seines Praktikums im Rahmen einer 70% Festanstellung als Betreuer im PTA-Wohnheim in La Neuveville, einem Wohnheim für geistig und mehrfach behinderte erwachsene Menschen. Diese Tätigkeit lässt den Beschwerdeführer ohne Weiteres für den vorgesehenen Einsatz im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz geeignet erscheinen. Er rügt denn in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2008 die Art des Einsatzes und die Wahl des Einsatzbetriebes auch nicht. Im Gegenteil hält er im Schreiben vom 10. April 2008 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass der vorgesehene Einsatzort genau seinen Vorstellungen entspreche und seiner momentanen Anstellung sehr nahe komme. Schliesslich hat er auch gegen das Aufgebot der Vorinstanz vom 07. Mai 2008 zum Vorstellungsgespräch beim vorgesehenen Einsatzbetrieb keine Beschwerde erhoben. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Vorinstanz die Interessen eines geordneten Vollzugs genügend berücksichtigte (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
E. 3.3 Diesbezüglich gilt es namentlich die Vorschrift im Auge zu behalten, wonach die zivildienstpflichtige Person so aufzubieten ist, dass sie die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus dem Zivildienst absolvieren kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 46 Abs. 5 Bst. b ZDV). Die Entlassung aus dem Zivildienst richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 11 Abs. 2 ZDG). Nach dem vorliegend massgebenden Art. 13 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 03. Februar 1995 (Militärgesetz [MG, SR 510.10]) dauert die Dienstpflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich längstens bis am Ende des Jahres, in dem er das 36. Altersjahr vollendet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1975 geboren wurde. Seine Dienstpflicht wird somit mit Ablauf des Jahres 2011 enden. Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach wie vor 127 Diensttage zu leisten hat, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Absolvierung der Gesamtheit der Diensttage bis zum Ende der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers im Jahre 2011 als gefährdet einstuft, falls nicht wenigstens ein Teil der Diensttage noch im Verlauf des Jahres 2008 absolviert wird. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Periode ab seiner Zulassung zum Zivildienst im November 2005 bis im April 2008 (Einreichung Stellungnahme vom 10. April 2008) jegliche Mitwirkung bei der Planung und Umsetzung seiner Zivildiensteinsätze verweigerte und sämtliche behördlichen Aufforderungen und Anordnungen ignorierte. Ebenso leuchtet ein, dass die Vorinstanz den heutigen Beteuerungen des Beschwerdeführers, Zivildienst leisten zu wollen, nur beschränkt Glauben schenken kann. Ein Indiz neueren Datums dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienstpflichten entgegen seinen Zusicherungen nicht ernsthaft nachkommen will, ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zwar versprochen hat, sich zu Beginn des Jahres 2008 von sich aus bei der Vorinstanz zu melden, um eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten (vgl. die mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. April 2008 abgegebene Erklärung vom 25. November 2007). Wie aus dem Gesagten hervorgeht, meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich aber erst am 10. April 2008 auf erneuten Druck der Vorinstanz. Nach dem Eingang der einzigen Stellungnahme des Beschwerdeführers suchte die Vorinstanz zudem umgehend das Gespräch mit diesem und zeigte sich kompromissbereit. So kam die Vorinstanz der persönlichen Situation des Beschwerdeführers insofern entgegen, als sie die Dauer des Einsatzes von den vorgesehenen 127 Diensttagen auf 47 Diensttage reduzierte und die verbleibenden Diensttage gleichmässig auf die zwei nachfolgenden Jahre verteilte. Auch nahm die Vorinstanz insofern Rücksicht auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers, als sie den Einsatz erst nach dessen Ferien und ausserhalb der arbeitsintensivsten Zeit im Dezember ansetzte. Offenbar zeigte sich der Beschwerdeführer mit dieser Lösung einverstanden. Insgesamt war es im Interesse eines geordneten Vollzugs dringend angezeigt, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 07. Mai 2008 zu einer Zivildienstleistung im vierten Quartal 2008 aufzubieten. Das gewählte Vorgehen (47 Diensttage im Jahr 2008, je 40 Diensttage in den Jahren 2009 und 2010) scheint notwendig, um die Absolvierung aller Diensttage vor der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 zu gewährleisten. Das Jahr der Entlassung bleibt damit als Reserve erhalten. Auch dagegen ist nichts einzuwenden.
E. 3.4 Dass und inwiefern das Aufgebot gegen das Interesse eines geordneten Vollzugs sprechen würde, ist somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung die nach Art. 31a Abs. 4 ZDV zu beachtenden Kriterien (Eignung und Interessen eines geordneten Vollzugs) gebührend berücksichtigt.
E. 4 Der Beschwerdeführer wäre offenbar zur Leistung von kurzen Einsätzen bereit, da er bei solchen keine "Friktionen" mit dem Arbeitgeber befürchtet. Indem er die Verkürzung des Zwangsaufgebots auf drei Wochen beantragt und sich gleichzeitig zu späteren Einsätzen bereit erklärt, verlangt er sinngemäss eine Dienstverschiebung. In der Folge ist somit zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung gegeben sind.
E. 4.1 Die Vollzugsstelle hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 gegen eine Verschiebung beziehungsweise Verkürzung des Einsatzes ausgesprochen. Aufgrund der gesamten bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei offensichtlich nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer alle noch zu leistenden Diensttage bis zu seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht absolvieren würde. Gestützt auf die zwingende Bestimmung von Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV seien damit die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung nicht erfüllt. Eine Prüfung, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellen, erübrige sich.
E. 4.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Mindestdauer eines Einsatzes nach Art. 38 Abs. 1 ZDV 26 Tage beträgt. Eine Reduktion des Einsatzes auf die beantragten drei Wochen ist damit von vorneherein ausgeschlossen. Es ist im Rahmen der Beurteilung des sinngemässen Dienstverschiebungsgesuches aber zu prüfen, ob sich die Reduktion des Zwangsaufgebots auf einen über der Mindestdauer liegenden Einsatz rechtfertigt.
E. 4.3 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. Nach Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Die Vollzugsstelle lehnt nach Art. 46 Abs. 5 ZDV Gesuche insbesondere ab,
a. wenn den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer glaubwürdig darzulegen vermag, dass ein Beharren auf dem Vollzug des Zivildiensteinsatzes in seiner gesamten Länge von 47 Diensttagen ab 13. Oktober 2008 aufgrund seiner beruflichen Situation für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellen würde.
E. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass eine 47-tägige Abwesenheit eines Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz sowohl den betroffenen Arbeitnehmer wie den Arbeitgeber vor gewisse Probleme stellt. Gerade in kleinen Betrieben wie dem vorliegend in Frage stehenden erweist sich eine längere Abwesenheit eines Mitarbeitenden als besondere Herausforderung, kann der Arbeitgeber hier den Ausfall einer Arbeitskraft doch kaum auf Dauer durch eine blosse interne Umorganisation auffangen, ohne die anderen Mitarbeitenden über Gebühr mit Mehrarbeit zu belasten. Es gilt jedoch zu beachten, dass Abwesenheiten von zivildienstpflichtigen Personen in der Grössenordnung von rund 1 ½ Monaten nicht ungewöhnlich sind und sich grundsätzlich auch kleinere Betriebe darauf einstellen müssen. Vor allem sind zivildienstliche Abwesenheiten anders als krankheits- bzw. unfallbedingte Ausfälle frühzeitig absehbar, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Auch vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers seit längerem von dessen Zivildienstpflicht und vom anstehenden Zivildiensteinsatz Kenntnis hat. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet war, seinen Arbeitgeber über den sich seit geraumer Zeit abzeichnenden längeren Zivildiensteinsatz zu orientieren (Art. 321a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR, SR 220]). Er hat dies der Vorinstanz anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 05. Mai 2008 denn auch ausdrücklich versprochen. Der Auffassung, die Einstellung eines Stellvertreters sei nicht möglich, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer muss sich namentlich entgegenhalten lassen, dass beispielsweise bereits eine gewisse Zeit vor seiner Abwesenheit eine zusätzliche Praktikantin beziehungsweise ein zusätzlicher Praktikant beschäftigt werden könnte. Dadurch könnten sowohl eine übermässige Mehrarbeit der Teammitglieder verhindert als auch eine gewisse Konstanz der Bezugspersonen im Wohnheim gewährleistet werden. Es fällt auch auf, dass sich der Arbeitgeber darauf beschränkte, die Beschwerdeschrift als "eingesehen" mitzuunterzeichnen, ohne die Situation in eigenen Worten zu schildern. Dieses Verhalten legt nahe, dass kein gravierendes Personalproblem besteht und der Arbeitgeber in der fraglichen Abwesenheit des Beschwerdeführers zumindest keine ausserordentliche Härte erblickt. Insgesamt bleibt zu folgern, dass genügend Zeit verblieb und verbleibt, um den Betrieb auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers vorzubereiten. Zudem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer seit seiner Zulassung zum Zivildienst im November 2005 regelmässig und umfassend über seine Rechte und Pflichten sowie die zu leistenden Einsätze informiert. Es wäre trotz der vom Beschwerdeführer angerufenen Phase der beruflichen Neuausrichtung an ihm gewesen, rechtzeitig mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür zu sorgen, den Dienst in für ihn und den Arbeitgeber annehmbaren Teileinsätzen und zu möglichst günstigen Zeitpunkten leisten zu können. Nun hat die Vorinstanz die ursprünglich vorgesehene Dauer des Einsatzes nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer ungeachtet der lange fehlenden Mitwirkung stark reduziert und soweit als möglich auch anderweitig auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen. Zu beachten ist auch die Grundregel, dass zivildienstpflichtige Personen - beziehungsweise ihre Arbeitgeber - nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, Botschaft, S. 1643 und 1672). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2128/2006 vom 08. Februar 2007 festgehalten, dass eine 26-tägige Abwesenheit verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse keine übermässige Härte darstellt. Der vorliegend umstrittene Zivildiensteinsatz von 47 Diensttagen übersteigt diese Dauer zwar deutlich, stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jedoch gleichwohl keine übermässige Härte dar. So ist etwa zu beachten, dass beim Beschwerdeführer die Leistung des Ersteinsatzes seit seiner Zulassung zum Zivildienst im Jahre 2005 in Frage steht. Ein 47-tägiger Ersteinsatz, der erst im Jahr 2008 erfolgt, belastet den Beschwerdeführer insgesamt nicht mehr als die Ausbildungsdienste, welche ein Militärdienstpflichtiger im entsprechenden Dienstgrad innerhalb von drei Jahren absolvieren muss. Eine weitere Verkürzung des Ersteinsatzes würde den Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Militärdienstpflichtigen in unzulässiger Weise bevorzugen (vgl. Art. 5 ZDG). Der Beschwerdeführer kann somit nicht rechtsgenüglich aufzeigen, inwiefern seine Abwesenheit vom Betrieb während 47 Tagen für ihn, seinen Arbeitgeber oder für seine engsten Angehörigen zu einer ausserordentlichen Härte führen soll.
E. 4.3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine zu lange Abwesenheit würde vom Arbeitgeber nicht getragen, könnte bedeuten, der Beschwerdeführer befürchte einen Stellenverlust und berufe sich auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV als weiteren Dienstverschiebungsgrund. Es liegen jedoch keine Hinweise vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt, dass er aufgrund der vorgesehenen Abwesenheit mit einer Kündigung zu rechnen hätte. Eine während vier Wochen vor und nach der fraglichen Zivildienstleistung ausgesprochene Kündigung wäre zudem nichtig (Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR). Eine Reduktion der Dauer bzw. eine Dienstverschiebung ist somit auch unter diesem Titel nicht angezeigt. Weitere Dienstverschiebungsgründe werden nicht angerufen und sind auch nicht ersichtlich.
E. 4.3.3 Die sinngemäss beantragte Dienstverschiebung ist aber auch gestützt auf Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV abzulehnen. Es kann diesbezüglich sinngemäss auf die unter Ziffer 3.3. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die dort erfolgte Prüfung der Frage, ob die angefochtene Verfügung die Interessen eines geordneten Vollzugs in angemessener Weise beachtet, hat nämlich ergeben, dass ohne Aufgebot des Beschwerdeführers zu einer Zivildienstleistung noch im Jahr 2008 nicht hinreichend gewährleistet wäre, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung aus der Dienstpflicht im Jahr 2011 alle 127 Restdiensttage absolvieren wird. Dieses Ergebnis ist auch für die Beurteilung des Dienstverschiebungsgesuchs unter dem Aspekt von Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV heranzuziehen. Angesichts des baldigen Endes der Dienstpflicht und der zweifelhaften Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug der Zivildienstgesetzgebung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Verkürzung bzw. Verschiebung des Zivildiensteinsatzes deutlich. Einer Verkürzung des ab 13. Oktober 2008 vorgesehenen Ersteinsatzes kann damit nicht zugestimmt werden.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 beim Einsatzbetrieb Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz seinen Ersteinsatz zu leisten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
E. 7 Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.423.30806.182; Einschreiben; Vorakten zurück) - Zulassungskommission für den Zivildienst (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell Versand: 6. August 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung II B-3388/2008/ {T 0/2} Urteil vom 5. August 2008 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Roger Mallepell. Parteien B._______ , Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Sumiswald, Spitalstrasse 20, 3454 Sumiswald, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot zum Zivildienst. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 09. November 2005 wurde B._______ (Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 128 Diensttagen verpflichtet. Davon leistete der Beschwerdeführer bislang einen Diensttag, dies am 09. November 2005 (Anhörungs- und Infotag). Mit Schreiben vom 06. Januar 2006 orientierte die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Sumiswald (Vorinstanz) den Beschwerdeführer, welcher bei der Zulassung das 26. Alterjahr bereits überschritten hatte, über die Regeln bezüglich Einsatzplanung, Ersteinsatz und Abfolge der Einsätze. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, ihr bis 31. März 2006 eine Einsatzvereinbarung für einen mindestens 26-tägigen Ersteinsatz im Jahr 2006 und eine Einsatzplanung für die Leistung der Zivildiensttage zukommen zu lassen. B. Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz in der Folge weder eine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz im Jahr 2006 zukommen, noch reichte er ihr eine eigene Einsatzplanung ein. Die Vorinstanz legte die Einsatzplanung betreffend den 128 zu leistenden Diensttagen deshalb mit Verfügung vom 30. November 2006 von Amtes wegen fest. Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 26 Diensttage, im Jahr 2007 68 Diensttage und im Jahr 2008 die restlichen 34 Diensttage erbringen müssen. Mit Aufgebot vom 18. Dezember 2006 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zudem zur Leistung eines Ersteinsatzes von voraussichtlich 26 Diensttagen in der Zeit vom 16. April 2007 bis 11. Mai 2007. Mit gleichem Datum bot sie den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch am 16. Januar 2007 auf. Der Beschwerdeführer erschien jedoch ohne Rückmeldung und unentschuldigt weder zum Vorstellungsgespräch noch zum rechtskräftig verfügten Zivildiensteinsatz. Da er trotz Aufforderung auch keine Stellungnahme einreichte, welche sein Verhalten rechtfertigen könnte, erstattete die Vorinstanz gegen ihn am 15. August 2007 Strafanzeige wegen Zivildienstversäumnis, eventuell Zivildienstverweigerung. C. Mit Schreiben vom 09. Januar 2007 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, seinen Einsatz für das Jahr 2007 vorzubereiten und ihr bis 31. Januar 2007 die Einsatzvereinbarung über einen mindestens 68-tägigen Einsatz gemäss der am 30. November 2006 verfügten Einsatzplanung einzureichen. Da der Beschwerdeführer auch auf diese Aufforderung nicht reagierte, setzte ihm die Vorinstanz am 14. Februar 2007 eine letzte Frist bis 15. März 2007 zur Zustellung der ausstehenden Einsatzvereinbarung. Gleichzeitig drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die kostenpflichtige Zuweisung eines Einsatzes im Rahmen eines Zwangsaufgebots an. Ungeachtet dessen liess der Beschwerdeführer weiterhin nichts von sich hören. Somit verfügte die Vorinstanz mit Aufgebot vom 13. Juli 2007 wie angedroht einen zwangsweisen Einsatz. Dieser war vorgesehen ab 03. Dezember 2007 bis 07. März 2008 und hätte mit voraussichtlich 96 Diensttagen sowohl die nicht geleisteten Diensttage 2006 (26 Diensttage) als auch die Diensttage für das Jahr 2007 (68 Diensttage) umfasst. Zudem bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 auf den 19. September 2007 zu einem Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb auf. In der Folge erschien der Beschwerdeführer ohne sich je zu melden wiederum weder zum Vorstellungsgespräch noch zum aufgebotenen Zivildiensteinsatz. Dies veranlasste die Vorinstanz zur Einreichung zweier weiterer Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer (Strafanzeigen vom 30. Oktober 2007 und 20. Dezember 2007). D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäss der am 30. November 2006 rechtskräftig verfügten Einsatzplanung im Verlauf des Jahres 2008 alle 127 Restdiensttage zu leisten habe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Zusendung der Einsatzplanung über sämtliche 127 Diensttage bis 31. Januar 2008 auf. Auch diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Am 12. Februar 2008 gewährte ihm die Vorinstanz eine letzte Frist bis 07. März 2008 zur Zustellung der ausstehenden Einsatzvereinbarung, dies wieder unter Androhung des Erlasses eines Zwangsaufgebots im Unterlassungsfall. Darauf kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2008 mangels Eingangs einer entsprechenden Einsatzvereinbarung an, ihn zwangsweise zu einem Einsatz vom 25. August 2008 bis 10. Januar 2009 über 127 anrechenbare Diensttage sowie einem Vorstellungsgespräch am 30. Mai 2008 aufzubieten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu zu äussern. E. Erstmals seit seiner Zulassung zum Zivildienst machte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte am 10. April 2008 fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin entschuldigte er sich für die verursachten Unannehmlichkeiten, erklärte sich kooperationsbereit und ersuchte die Vorinstanz, gemeinsam eine andere Lösung zu finden. Es sei ihm beinahe unmöglich, die geforderte Anzahl Diensttage in diesem Jahr zu absolvieren. Zwar würde der vorgesehene Einsatzort genau seinen Vorstellungen entsprechen und seiner momentanen Anstellung sehr nahe kommen. Er sei an seiner Arbeitsstelle jedoch in vielen Projekten engagiert und in ein Bezugspersonensystem eingebunden, welches er nicht über drei Monate unbearbeitet lassen könne. Gerne sei er zu einem persönlichen Gespräch bereit. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine am 25. November 2007 datierte und wohl ursprünglich für das Strafverfahren verfasste Erklärung bei. Darin legte er seine persönliche Situation dar, dies im Wesentlichen wie folgt: Nach einem enttäuschenden Jahr als Zeitmilitär habe er sich für einen Berufswechsel entschieden. Er habe einen Beruf im sozialen Bereich gewählt und erkannt, in Zukunft mit geistig und körperlich behinderten Menschen arbeiten zu wollen. Genau in der Zeit der Neuorientierung sei er zum Zivildienst zugelassen worden. Er bedaure heute sehr, dass er diesen fahrlässig behandelt habe. Er habe sich auf seine berufliche Zukunft konzentrieren wollen und diese als prioritär betrachtet. So habe er ab dem 01. August 2006 ein 100% Praktikum in einer Institution mit geistig und körperlich behinderten Menschen absolvieren können. Danach habe er eine 70% Festanstellung als Betreuer ohne Ausbildung angeboten erhalten und mit Freude akzeptiert. Der berufliche Neuanfang und das Engagement am neuen Arbeitsplatz bedeuteten ihm sehr viel. Auch habe er eine berufliche Ausbildung ins Auge gefasst und sei extrem motiviert, sich weiter zu bilden. Er sei sich seiner Zivildienstpflicht sehr bewusst und werde seinen Pflichten nachkommen. Er verspreche, sich zu Beginn des Jahres 2008 bei den zuständigen Stellen zu melden und eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. F. Aufgrund seiner Anregung in der Stellungnahme vom 10. April 2008 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 05. Mai 2008 in einem persönlichen Gespräch an. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer am Gespräch bekräftigt, seinen Zivildienst leisten zu wollen. Der vorgeschlagene 127-tägige Einsatz sei jedoch schwierig in seine berufliche Tätigkeit als Betreuer zu integrieren. Da es sich beim Einsatzbetrieb um eine Institution im Sozialwesen handle, welche ähnliche Aufgaben ausführe wie sein aktueller Arbeitgeber, spreche nichts gegen einen Einsatz in diesem Betrieb. Die Vorinstanz habe sich anlässlich des Gesprächs zur Anpassung der bestehenden Einsatzplanung bereit erklärt und sich mit dem Beschwerdeführer geeinigt, dass für das Jahr 2008 47 Diensttage, für 2009 40 Diensttage und für 2010 die restlichen 40 Diensttage zu planen seien. Für 2011 - das Jahr seiner Entlassung - sei kein Einsatz vorgesehen worden. Entsprechend sei vereinbart worden, den im Schreiben vom 11. März 2008 angekündigten Zwangseinsatz von 127 auf 47 Diensttage zu verkürzen. Zeitlich habe man den Einsatz einvernehmlich auf die Periode ab 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 festgelegt. Dies aus der Überlegung, dass er nach den vom Beschwerdeführer geplanten Ferien zu liegen komme und vor der arbeitsintensiven Zeit an seinem Arbeitsplatz im Dezember aufhöre. Am Vorstellungsgespräch vom 30. Mai 2008 im Einsatzbetrieb sei festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe versichert, an diesem zu erscheinen und seinen Arbeitgeber umgehend über das Gespräch und die vereinbarte Lösung zu informieren. Am 07. Mai 2008 erliess die Vorinstanz das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch. Zwei Tage später genehmigte sie die abgeänderte Einsatzplanung und erklärte sie als verbindlich. G. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne der persönlichen Besprechung mit Verfügung vom 07. Mai 2008 zu einem Einsatz von voraussichtlich 47 Diensttagen vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 beim Einsatzbetrieb Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz - Schlössli Kehrsatz. In der Begründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. April 2008 und im persönlichen Gespräch vom 05. Mai 2008 plausibel erklärt habe, dass die Leistung von 127 Diensttagen im Jahr 2008 eine ausserordentliche Härte für ihn und seinen Arbeitgeber darstellen würde. Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt habe, wann er die restlichen Diensttage leisten könne, sei die Vorinstanz bereit, die Dauer des Zwangseinsatzes auf 47 Diensttage zu reduzieren. Das Aufgebot vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 entspreche der im persönlichen Gespräch erfolgten Einigung. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit am 17. Mai 2008 datierter Eingabe (Poststempel vom 23. Mai 2008) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er sei bereit, den Zwangseinsatz am 13. Oktober 2008 zu beginnen, erachte den Einsatz aber als zu lang und wünsche eine Verkürzung auf drei Wochen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass "eine beinahe 3monatige Abwesenheit" den Arbeitgeber vor grosse Probleme stelle. Obwohl sie ein gut eingespieltes Team seien, würde ein solch langer Einsatz das Arbeitspensum der Teammitglieder des Wohnheims erheblich steigern. Das Wohnheim sei nicht in der Lage, für diese Zeit einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Dies sei im Umgang mit Bewohnern, die einen geregelten Tagesablauf benötigen, nicht einfach. Wie früher erwähnt, sei er in ein Bezugspersonensystem eingebunden. Eine solch lange Absenz würde das filigrane Gefüge arg in Mitleidenschaft ziehen. Eine zu lange Abwesenheit würde vom Team respektive vom Arbeitgeber nicht getragen. Er sei bereit, die verbleibenden Tage zu leisten, jedoch ohne eine Friktion zwischen dem Zivildienst und dem Arbeitgeber. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung betont die Vorinstanz unter anderem, dass beim Erlass des angefochtenen Aufgebots die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Gesprächs weitgehend berücksichtigt worden seien: Man habe die Einsatzplanung angepasst und die Leistung der Diensttage auf zwei nachfolgende Jahre verteilt. Die Pflicht zur Leistung von 127 Diensttagen im Jahr 2008 sei auf 47 Diensttage reduziert worden. Bei der Festlegung von Beginn und Dauer des Einsatzes habe man auf private wie berufliche Anliegen Rücksicht genommen, soweit die Gesamtzahl der zu leistenden Diensttage und das Alter des Beschwerdeführers dies noch zugelassen hätten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Bewilligung kürzerer Einsätze nicht mehr ausreichend gewährleistet sei, dass er vor seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht alle verfügten Zivildiensttage leisten würde. Die Vorinstanz hege begründete Zweifel an den Beteuerungen des Beschwerdeführers, Zivildienst leisten zu wollen. Es sei an der Zeit, dass er den Beweis antrete, dass er das Leisten von Zivildienst nicht nur verspricht, sondern auch einhält. Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Aufgebot der Vorinstanz vom 07. Mai 2008 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 06. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Hat die zivildienstpflichtige Person bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung wie der Beschwerdeführer das 26. Altersjahr vollendet, leistet sie nach der rechtskräftigen Verfügung jährlich einen Zivildiensteinsatz (Art. 36 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung [ZDV, SR 824.01]). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen (Art. 5 ZDG). Eine zivildienstpflichtige Person, welche bei Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, muss der Vollzugsstelle innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung eine Einsatzplanung vorlegen, welche aufzeigt, wie sie ihre Zivildienstleistungen auf die einzelnen Jahre verteilt und in welchem Jahr sie wie viele Zivildiensttage leisten wird (Art. 38a Abs. 1 und 3 ZDV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 ZDV). Auch obliegt es der zivildienstpflichtigen Person, Einsatzbetriebe zu suchen und die Einsätze mit diesen abzusprechen. Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1 und 2 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZDV). Legt die zivildienstpflichtige Person die verlangte Einsatzplanung nicht vor, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann die Einsätze geleistet werden (Art. 38a Abs. 5 ZDV). Erlauben die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 ZDV). 3. Der Beschwerdeführer lehnt den verfügten Einsatz nicht umfassend ab, sondern beantragt sinngemäss die Verkürzung des Zwangsaufgebots auf drei Wochen mit unverändertem Antritt des Einsatzes am 13. Oktober 2008. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der geplante Einsatz vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 (47 Diensttage) mit seiner beruflichen Situation als Betreuer nicht vereinbar sei, den Arbeitgeber vor grosse Probleme stelle und auch vom Team nicht getragen würde. 3.1 Gestützt auf Art. 31a Abs. 4 ZDV im Wortlaut der heute geltenden Fassung hatte die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer nur noch dessen Eignung für den Einsatz zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Neigungen ist - anders als in der noch bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (AS 1998 2519) - nicht mehr vorgesehen. 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Abschluss seines Praktikums im Rahmen einer 70% Festanstellung als Betreuer im PTA-Wohnheim in La Neuveville, einem Wohnheim für geistig und mehrfach behinderte erwachsene Menschen. Diese Tätigkeit lässt den Beschwerdeführer ohne Weiteres für den vorgesehenen Einsatz im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz geeignet erscheinen. Er rügt denn in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2008 die Art des Einsatzes und die Wahl des Einsatzbetriebes auch nicht. Im Gegenteil hält er im Schreiben vom 10. April 2008 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass der vorgesehene Einsatzort genau seinen Vorstellungen entspreche und seiner momentanen Anstellung sehr nahe komme. Schliesslich hat er auch gegen das Aufgebot der Vorinstanz vom 07. Mai 2008 zum Vorstellungsgespräch beim vorgesehenen Einsatzbetrieb keine Beschwerde erhoben. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Vorinstanz die Interessen eines geordneten Vollzugs genügend berücksichtigte (Art. 31a Abs. 4 ZDV). 3.3 Diesbezüglich gilt es namentlich die Vorschrift im Auge zu behalten, wonach die zivildienstpflichtige Person so aufzubieten ist, dass sie die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus dem Zivildienst absolvieren kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 46 Abs. 5 Bst. b ZDV). Die Entlassung aus dem Zivildienst richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 11 Abs. 2 ZDG). Nach dem vorliegend massgebenden Art. 13 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 03. Februar 1995 (Militärgesetz [MG, SR 510.10]) dauert die Dienstpflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich längstens bis am Ende des Jahres, in dem er das 36. Altersjahr vollendet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1975 geboren wurde. Seine Dienstpflicht wird somit mit Ablauf des Jahres 2011 enden. Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach wie vor 127 Diensttage zu leisten hat, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Absolvierung der Gesamtheit der Diensttage bis zum Ende der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers im Jahre 2011 als gefährdet einstuft, falls nicht wenigstens ein Teil der Diensttage noch im Verlauf des Jahres 2008 absolviert wird. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Periode ab seiner Zulassung zum Zivildienst im November 2005 bis im April 2008 (Einreichung Stellungnahme vom 10. April 2008) jegliche Mitwirkung bei der Planung und Umsetzung seiner Zivildiensteinsätze verweigerte und sämtliche behördlichen Aufforderungen und Anordnungen ignorierte. Ebenso leuchtet ein, dass die Vorinstanz den heutigen Beteuerungen des Beschwerdeführers, Zivildienst leisten zu wollen, nur beschränkt Glauben schenken kann. Ein Indiz neueren Datums dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienstpflichten entgegen seinen Zusicherungen nicht ernsthaft nachkommen will, ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zwar versprochen hat, sich zu Beginn des Jahres 2008 von sich aus bei der Vorinstanz zu melden, um eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten (vgl. die mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. April 2008 abgegebene Erklärung vom 25. November 2007). Wie aus dem Gesagten hervorgeht, meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich aber erst am 10. April 2008 auf erneuten Druck der Vorinstanz. Nach dem Eingang der einzigen Stellungnahme des Beschwerdeführers suchte die Vorinstanz zudem umgehend das Gespräch mit diesem und zeigte sich kompromissbereit. So kam die Vorinstanz der persönlichen Situation des Beschwerdeführers insofern entgegen, als sie die Dauer des Einsatzes von den vorgesehenen 127 Diensttagen auf 47 Diensttage reduzierte und die verbleibenden Diensttage gleichmässig auf die zwei nachfolgenden Jahre verteilte. Auch nahm die Vorinstanz insofern Rücksicht auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers, als sie den Einsatz erst nach dessen Ferien und ausserhalb der arbeitsintensivsten Zeit im Dezember ansetzte. Offenbar zeigte sich der Beschwerdeführer mit dieser Lösung einverstanden. Insgesamt war es im Interesse eines geordneten Vollzugs dringend angezeigt, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 07. Mai 2008 zu einer Zivildienstleistung im vierten Quartal 2008 aufzubieten. Das gewählte Vorgehen (47 Diensttage im Jahr 2008, je 40 Diensttage in den Jahren 2009 und 2010) scheint notwendig, um die Absolvierung aller Diensttage vor der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 zu gewährleisten. Das Jahr der Entlassung bleibt damit als Reserve erhalten. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. 3.4 Dass und inwiefern das Aufgebot gegen das Interesse eines geordneten Vollzugs sprechen würde, ist somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung die nach Art. 31a Abs. 4 ZDV zu beachtenden Kriterien (Eignung und Interessen eines geordneten Vollzugs) gebührend berücksichtigt. 4. Der Beschwerdeführer wäre offenbar zur Leistung von kurzen Einsätzen bereit, da er bei solchen keine "Friktionen" mit dem Arbeitgeber befürchtet. Indem er die Verkürzung des Zwangsaufgebots auf drei Wochen beantragt und sich gleichzeitig zu späteren Einsätzen bereit erklärt, verlangt er sinngemäss eine Dienstverschiebung. In der Folge ist somit zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung gegeben sind. 4.1 Die Vollzugsstelle hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 gegen eine Verschiebung beziehungsweise Verkürzung des Einsatzes ausgesprochen. Aufgrund der gesamten bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei offensichtlich nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer alle noch zu leistenden Diensttage bis zu seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht absolvieren würde. Gestützt auf die zwingende Bestimmung von Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV seien damit die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung nicht erfüllt. Eine Prüfung, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellen, erübrige sich. 4.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Mindestdauer eines Einsatzes nach Art. 38 Abs. 1 ZDV 26 Tage beträgt. Eine Reduktion des Einsatzes auf die beantragten drei Wochen ist damit von vorneherein ausgeschlossen. Es ist im Rahmen der Beurteilung des sinngemässen Dienstverschiebungsgesuches aber zu prüfen, ob sich die Reduktion des Zwangsaufgebots auf einen über der Mindestdauer liegenden Einsatz rechtfertigt. 4.3 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben. Nach Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Die Vollzugsstelle lehnt nach Art. 46 Abs. 5 ZDV Gesuche insbesondere ab,
a. wenn den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer glaubwürdig darzulegen vermag, dass ein Beharren auf dem Vollzug des Zivildiensteinsatzes in seiner gesamten Länge von 47 Diensttagen ab 13. Oktober 2008 aufgrund seiner beruflichen Situation für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellen würde. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass eine 47-tägige Abwesenheit eines Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz sowohl den betroffenen Arbeitnehmer wie den Arbeitgeber vor gewisse Probleme stellt. Gerade in kleinen Betrieben wie dem vorliegend in Frage stehenden erweist sich eine längere Abwesenheit eines Mitarbeitenden als besondere Herausforderung, kann der Arbeitgeber hier den Ausfall einer Arbeitskraft doch kaum auf Dauer durch eine blosse interne Umorganisation auffangen, ohne die anderen Mitarbeitenden über Gebühr mit Mehrarbeit zu belasten. Es gilt jedoch zu beachten, dass Abwesenheiten von zivildienstpflichtigen Personen in der Grössenordnung von rund 1 ½ Monaten nicht ungewöhnlich sind und sich grundsätzlich auch kleinere Betriebe darauf einstellen müssen. Vor allem sind zivildienstliche Abwesenheiten anders als krankheits- bzw. unfallbedingte Ausfälle frühzeitig absehbar, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann. Auch vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers seit längerem von dessen Zivildienstpflicht und vom anstehenden Zivildiensteinsatz Kenntnis hat. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet war, seinen Arbeitgeber über den sich seit geraumer Zeit abzeichnenden längeren Zivildiensteinsatz zu orientieren (Art. 321a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR, SR 220]). Er hat dies der Vorinstanz anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 05. Mai 2008 denn auch ausdrücklich versprochen. Der Auffassung, die Einstellung eines Stellvertreters sei nicht möglich, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer muss sich namentlich entgegenhalten lassen, dass beispielsweise bereits eine gewisse Zeit vor seiner Abwesenheit eine zusätzliche Praktikantin beziehungsweise ein zusätzlicher Praktikant beschäftigt werden könnte. Dadurch könnten sowohl eine übermässige Mehrarbeit der Teammitglieder verhindert als auch eine gewisse Konstanz der Bezugspersonen im Wohnheim gewährleistet werden. Es fällt auch auf, dass sich der Arbeitgeber darauf beschränkte, die Beschwerdeschrift als "eingesehen" mitzuunterzeichnen, ohne die Situation in eigenen Worten zu schildern. Dieses Verhalten legt nahe, dass kein gravierendes Personalproblem besteht und der Arbeitgeber in der fraglichen Abwesenheit des Beschwerdeführers zumindest keine ausserordentliche Härte erblickt. Insgesamt bleibt zu folgern, dass genügend Zeit verblieb und verbleibt, um den Betrieb auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers vorzubereiten. Zudem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer seit seiner Zulassung zum Zivildienst im November 2005 regelmässig und umfassend über seine Rechte und Pflichten sowie die zu leistenden Einsätze informiert. Es wäre trotz der vom Beschwerdeführer angerufenen Phase der beruflichen Neuausrichtung an ihm gewesen, rechtzeitig mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür zu sorgen, den Dienst in für ihn und den Arbeitgeber annehmbaren Teileinsätzen und zu möglichst günstigen Zeitpunkten leisten zu können. Nun hat die Vorinstanz die ursprünglich vorgesehene Dauer des Einsatzes nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer ungeachtet der lange fehlenden Mitwirkung stark reduziert und soweit als möglich auch anderweitig auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen. Zu beachten ist auch die Grundregel, dass zivildienstpflichtige Personen - beziehungsweise ihre Arbeitgeber - nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, Botschaft, S. 1643 und 1672). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2128/2006 vom 08. Februar 2007 festgehalten, dass eine 26-tägige Abwesenheit verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse keine übermässige Härte darstellt. Der vorliegend umstrittene Zivildiensteinsatz von 47 Diensttagen übersteigt diese Dauer zwar deutlich, stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jedoch gleichwohl keine übermässige Härte dar. So ist etwa zu beachten, dass beim Beschwerdeführer die Leistung des Ersteinsatzes seit seiner Zulassung zum Zivildienst im Jahre 2005 in Frage steht. Ein 47-tägiger Ersteinsatz, der erst im Jahr 2008 erfolgt, belastet den Beschwerdeführer insgesamt nicht mehr als die Ausbildungsdienste, welche ein Militärdienstpflichtiger im entsprechenden Dienstgrad innerhalb von drei Jahren absolvieren muss. Eine weitere Verkürzung des Ersteinsatzes würde den Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Militärdienstpflichtigen in unzulässiger Weise bevorzugen (vgl. Art. 5 ZDG). Der Beschwerdeführer kann somit nicht rechtsgenüglich aufzeigen, inwiefern seine Abwesenheit vom Betrieb während 47 Tagen für ihn, seinen Arbeitgeber oder für seine engsten Angehörigen zu einer ausserordentlichen Härte führen soll. 4.3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine zu lange Abwesenheit würde vom Arbeitgeber nicht getragen, könnte bedeuten, der Beschwerdeführer befürchte einen Stellenverlust und berufe sich auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV als weiteren Dienstverschiebungsgrund. Es liegen jedoch keine Hinweise vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt, dass er aufgrund der vorgesehenen Abwesenheit mit einer Kündigung zu rechnen hätte. Eine während vier Wochen vor und nach der fraglichen Zivildienstleistung ausgesprochene Kündigung wäre zudem nichtig (Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR). Eine Reduktion der Dauer bzw. eine Dienstverschiebung ist somit auch unter diesem Titel nicht angezeigt. Weitere Dienstverschiebungsgründe werden nicht angerufen und sind auch nicht ersichtlich. 4.3.3 Die sinngemäss beantragte Dienstverschiebung ist aber auch gestützt auf Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV abzulehnen. Es kann diesbezüglich sinngemäss auf die unter Ziffer 3.3. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die dort erfolgte Prüfung der Frage, ob die angefochtene Verfügung die Interessen eines geordneten Vollzugs in angemessener Weise beachtet, hat nämlich ergeben, dass ohne Aufgebot des Beschwerdeführers zu einer Zivildienstleistung noch im Jahr 2008 nicht hinreichend gewährleistet wäre, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung aus der Dienstpflicht im Jahr 2011 alle 127 Restdiensttage absolvieren wird. Dieses Ergebnis ist auch für die Beurteilung des Dienstverschiebungsgesuchs unter dem Aspekt von Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV heranzuziehen. Angesichts des baldigen Endes der Dienstpflicht und der zweifelhaften Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug der Zivildienstgesetzgebung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Verkürzung bzw. Verschiebung des Zivildiensteinsatzes deutlich. Einer Verkürzung des ab 13. Oktober 2008 vorgesehenen Ersteinsatzes kann damit nicht zugestimmt werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 beim Einsatzbetrieb Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz seinen Ersteinsatz zu leisten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). 7. Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.423.30806.182; Einschreiben; Vorakten zurück)
- Zulassungskommission für den Zivildienst (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell Versand: 6. August 2008