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B-3340/2020

B-3340/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-10 · Deutsch CH

Zulassung Pflanzenschutzmittel

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird gutgeheissen.

E. 2 Die Vorinstanz wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Hauptsache folgende Angaben zu Chlorothalonil von ihrer Webseite zu entfernen: «Die Muttersubstanz Chlorothalonil wird neu als wahrscheinlich krebserregend beurteilt. Gemäss Europäischem Leitfaden, der auch in der Schweiz angewendet wird, gelten aufgrund dieser Beurteilung alle Abbauprodukte als relevant - ungeachtet der Verfügbarkeit von Studien zu Metaboliten, welche einen krebserzeugenden Effekt dementieren».

E. 3 Die Vorinstanz wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Hauptsache das auf ihrer Webseite zu Chlorothalonil abrufbare Dokument «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser» vom 31. Januar 2020 insoweit vom Netz zu nehmen, als in dessen Tabelle (S. 4 und 5) die Metaboliten R417888, R419492, R471811 und R611965 kraft «Einstufung Muttersubstanz» als relevant eingestuft werden.

E. 4 Über die Kosten dieser Zwischenverfügung wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

E. 5 Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Medienmitteilung);

- die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Medienmitteilung). Der Instruktionsrichter: Ronald Flury Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2020

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Hauptsache folgende Angaben zu Chlorothalonil von ihrer Webseite zu entfernen: «Die Muttersubstanz Chlorothalonil wird neu als wahrscheinlich krebserregend beurteilt. Gemäss Europäischem Leitfaden, der auch in der Schweiz angewendet wird, gelten aufgrund dieser Beurteilung alle Abbauprodukte als relevant - ungeachtet der Verfügbarkeit von Studien zu Metaboliten, welche einen krebserzeugenden Effekt dementieren».
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Hauptsache das auf ihrer Webseite zu Chlorothalonil abrufbare Dokument «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser» vom 31. Januar 2020 insoweit vom Netz zu nehmen, als in dessen Tabelle (S. 4 und 5) die Metaboliten R417888, R419492, R471811 und R611965 kraft «Einstufung Muttersubstanz» als relevant eingestuft werden.
  4. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
  5. Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Medienmitteilung); - die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Medienmitteilung). Der Instruktionsrichter: Ronald Flury Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-3340/2020 flr/ufm/gid Zwischenverfügungvom 24. August 2020 In der Beschwerdesache Parteien Syngenta Agro AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Vorinstanz, Gegenstand Behördeninformationen betr. Pflanzenschutzmittel; Verfügung nach Art. 25a VwVG vom 29. Mai 2020; Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Syngenta Agro AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Inhaberin einer Bewilligung für das Inverkehrbringen eines chlorothalonilhaltigen Pflanzenschutzmittels ist, die vom Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: «BLW») mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ohne Gewährung einer Ausverkaufsfrist widerrufen wurde; dass mit Allgemeinverfügung des BLW vom 11. Dezember 2019 die Anwendung aller Pflanzenschutzmittel per 1. Januar 2020 verboten wurde, welche den Wirkstoff Chlorothalonil enthalten; dass die Beschwerdeführerin gegen den Widerruf der Bewilligung und die Nicht-Gewährung einer Ausverkaufsfrist sowie gegen die Allgemeinverfügung am 27. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte (Verfahren B-531/2020); dass sich die angefochtenen Entscheide des BLW u.a. auf zwei Gutachten des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend: «BLV» bzw. «Vorinstanz») zur Relevanz von Chlorothalonil-Grundwassermetaboliten stützen; dass das zweite Gutachten des BLV vom 3. Dezember 2019 die Chlorothalonil-Metaboliten R417888, R419492, R471811 und R611965 als nicht relevant einstuft (S. 40, Ziff. 4 «Schlussfolgerungen und Zusammenfassung»); dass das BLV auf seiner Webseite über Chlorothalonil informiert und unter dem Titel «Risikobewertung» u.a. ausführt, die Muttersubstanz Chlorothalonil werde neu als wahrscheinlich krebserregend beurteilt und es gälten gemäss Europäischem Leitfaden, der auch in der Schweiz angewendet werde, aufgrund dieser Beurteilung alle Abbauprodukte als relevant - ungeachtet der Verfügbarkeit von Studien zu Metaboliten, welche einen krebserzeugenden Effekt dementierten; dass das BLV unter dem Titel «Rechtliche Anforderungen» u.a. ausführt, für diese Stoffe gelte einzeln jeweils ein Höchstwert von 0.1 µg/l; dass das BLV unter dem Titel «Empfehlungen» u.a. Folgendes ausführt: «Konsumentinnen und Konsumenten können Trinkwasser, in welchem die Abbauprodukte [Metaboliten] von Chlorothalonil nachgewiesen wurden, weiterhin zu sich nehmen»; «Wasserversorger, Gemeinden und Kantone müssen dafür sorgen, nachhaltige Lösungen für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu finden»; dass auf der Webseite des BLV zu Chlorothalonil unter «Weitere Informationen» und «Im Detail» weitere Dokumente abrufbar sind, darunter jenes zur «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser» vom 31. Januar 2020, die «Weisung 2019/1: Umgang mit dem Risiko durch Chlorothalonil-Rückstände im Trinkwasser» vom 8. August 2019 und die «Risikobewertung» der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) zu Chlorothalonil vom 30. Januar 2018; dass die Beschwerdeführerin in den Aussagen, die Muttersubstanz Chlorothalonil werde neu als wahrscheinlich krebserregend beurteilt und es gälten aufgrund dieser Beurteilung alle Abbauprodukte als relevant, eine unrichtige bzw. unzulässige neue Bewertung erblickt, welche sie mit Schreiben an die Vorinstanz vom 4. März 2020, 24. April 2020 und 14. Mai 2020 beanstandete; dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem BLV beantragte, es sei (1) die geltend gemachte Neubewertung von Chlorothalonil zu widerrufen, (2) jegliche Publikation auf der Webseite sowie jegliche Hinweise gegenüber Dritten und amtsintern betreffend die aktualisierte Bewertung von Chlorothalonil und dessen Abbaustoffen durch das BLV zu unterlassen und (3) die Widerrechtlichkeit der aktualisierten Bewertung festzustellen und dies an derselben Stelle zu publizieren, wo das BLV heute auf seine Neubewertung hinweist; dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragte, falls das BLV an seiner Auffassung vollständig oder teilweise festhalten sollte; dass das BLV am 29. Mai 2020 antragsgemäss eine anfechtbare Verfügung nach Art. 25a VwVG erliess und darin die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin abwies; dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BLV vom 29. Mai 2020 mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 vor Bundesverwaltungsgericht anficht, deren Aufhebung beantragt, ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge wiederholt und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung begehrt; dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei das BLV vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens anzuweisen, die Publikation betreffend die aktualisierte Bewertung von Chlorothalonil und dessen Abbaustoffe von ihrer Webseite zu nehmen; dass das BLV mit Eingabe vom 14. Juli 2020 beantragt, das Begehren um vorsorglichen Rechtsschutz sei abzuweisen; dass über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG der Instruktionsrichter befindet; dass vorsorgliche Massnahmen dazu dienen, eine rechtliche Frage einstweilen zu regeln, bis über sie im Hauptverfahren endgültig entschieden wird (BGE 136 V 131 E. 1.1.2; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 22a VwVG N. 16); dass der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen weder den Hauptentscheid vorwegnehmen noch das Rechtsmittel (etwa durch Schaffung vollendeter Tatsachen) illusorisch machen soll (vgl. BGE 127 II 132 E. 3 und E. 4d; Urteil des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.2.2; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 56 VwVG N. 44; Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 55 VwVG N. 15, 17 und 18); dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen insofern sachliche oder rechtliche Dringlichkeit voraussetzt, als ein Verzicht einen Nachteil bewirken würde, der nicht leicht wiedergutzumachen wäre (BGE 130 II 149 E. 2.2; 130 III 473 E. 3.2; Kiener, a.a.O., Art. 55 VwVG N. 18; Seiler, a.a.O. Art. 56 VwVG N. 27); dass auch ein drohender Nachteil hinsichtlich tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher Interessen genügen kann (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3); dass im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen ist, ob die vorsorglichen Massnahmen zur Erreichung von rechtlich geschützten Interessen in Anbetracht ihrer unterschiedlichen Auswirkungen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 55 N. 17); dass dabei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts drohender Nachteile zu beachten ist (vgl. Xaver Baumberger, Entzug und Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Bundesverwaltungs- sowie vor Bundesgericht, Jusletter vom 18. Dezember 2006, N. 20 und 28; Seiler, a.a.O., Art. 55 VwVG N. 96); dass lediglich eine summarische Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist (BGE 130 II 149 E. 2.2); dass praxisgemäss eine vorläufige Prozessprognose dann mitberücksichtigt wird, wenn die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2; vgl. BGE 127 II 132 E. 3; Urteil des BVGer B-4354/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2); dass im Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen die drohenden Nachteile glaubhaft zu machen sind (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 56 VwVG N. 66 und Art. 55 VwVG N. 156); dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der Schaden, der ihr in ihren geschäftlichen Interessen entstehe, werde umso grösser, je länger das BLV die unzutreffenden Informationen verbreite (Rz. 41); dass sie argumentiert, je länger die offizielle, behördliche Angabe, Chlorothalonil sei karzinogen und sämtliche Metaboliten seien relevant, unwidersprochen bleibe, desto schwieriger sei es, mit der gegenteiligen, korrekten Aussage noch auf Gehör zu stossen (Rz. 42); dass sie mit Hinweis auf das Aufgreifen der streitgegenständlichen Informationen durch die Medien (insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorkommen von Metaboliten im Grund- und Trinkwasser) die Dringlichkeit der Sache betont (vgl. Rz. 43, Auszug Tagesanzeiger vom 31. Januar 2020, Screenshot 10vor10 vom 31. Januar 2020, Auszug Infosperber vom 20. Juni 2020; Ergänzung der Beschwerde vom 2. Juli 2020, Auszug Landbote vom 1. Juli 2020); dass das BLV einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sachliche Dringlichkeit bestehen soll, veröffentlichte Dokumente vom Netz zu nehmen, weil ansonsten die Rechtsdurchsetzung gefährdet sei bzw. der Verzicht der Massnahmen einen erheblichen Nachteil bewirken würde, der nicht leicht wiedergutzumachen wäre; dass namentlich der Europäische Leitfaden (Guidance document on the assessment of the relevance of metabolites in groundwater of sustances regulated under council directive 91/414/EEC; Sanco/221/2000 -rev.10-final; 25 February 2003) und die Risikobewertung der EFSA (EFSA Journal 2018;16(1):5126) nicht nur auf der Webseite des BLV, sondern auch noch unter vielen anderen Adressen abrufbar seien; dass daher die Medien, die das Thema kommentieren wollten, dies auch tun könnten, wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben würde; dass es der Ansicht ist, der Beschwerdeführerin drohe eine nachteilhafte Berichterstattung dann, wenn das BLV auf Druck der Beschwerdeführerin Informationen zu Chlorothalonil vom Netz entfernen müsste (Stellungnahme BLV vom 14. Juli 2020, S. 2, a); dass das BLV gesetzlich verpflichtet sei, über seine Lagebeurteilung zu Lebensmitteln zu informieren, bei denen hinreichender Verdacht bestehe, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können; dass das BLV weiter argumentiert, die Gutheissung der beantragten Massnahmen würde bedeuten, dass ein Unternehmen, das ein Produkt in Verkehr bringe, die Möglichkeit hätte, kritische Informationen des BLV über dieses Produkt unter Hinweis auf einen drohenden Reputationsschaden zu verhindern; dass es vorliegend in erster Linie um die publizierte Risikobewertung der in Europa als zentrale Risikobewertungsbehörde eingesetzten EFSA gehe und es dem Informationsauftrag des BLV offensichtlich widersprechen würde, deren Informationen der Öffentlichkeit vorzuenthalten (a.a.O, S. 3, b); dass eine eindeutige Prozessprognose nicht möglich ist und daher erst im Entscheid in der Hauptsache zu entscheiden sein wird, ob die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Informationen zutreffen oder nicht; dass eine sachliche Dringlichkeit zu bejahen ist, da die Berichterstattung in den Medien auch unter Bezugnahme auf die Risikobewertung gemäss Webseite des BLV erfolgen und die Frage, ob das Grund- und Trinkwasser die Grenzwerte der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV; SR 817.022.11) einhält, auch in den nächsten Monaten aktuell bleiben wird; dass es entgegen den Ausführungen des BLV in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2020 der Beschwerdeführerin nicht darum geht, den Europäischen Leitfaden zur Relevanzbeurteilung von Grundwassermetaboliten und die Risikobewertung der EFSA vom Netz zu nehmen, sondern um die Wahrung der Chancen auf Verwirklichung des Prozessziels; dass in der Tabelle zum Dokument «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser» vom 31. Januar 2020 des BLV, des BLW und von Agroscope vier der aufgeführten Metaboliten von Chlorothalonil unter Verweis auf die «Einstufung Muttersubstanz» als relevant bezeichnet werden; dass gemäss diesem Dokument ein Metabolit dann als relevant aufgrund der Muttersubstanz eingestuft wird, wenn die Muttersubstanz «als giftig, kanzerogen oder reproduktionstoxisch eingestuft ist und gleichzeitig für den Metaboliten keine ausreichenden Daten vorliegen, die zeigen, dass der Metabolit diese Eigenschaft nicht hat» (S. 1 Ziff. 2 zur Beurteilung der Relevanz); dass das BLV im Gutachten vom 3. Dezember 2019, welches es zu Handen des BLW im Verfahren B-531/2020 erstellte, unter «Schlussfolgerungen und Zusammenfassung» (S. 40 Ziff. 4) ausführte, im Peer-Review der Risikobewertung im Rahmen der Bewilligungserneuerung von Chlorothalonil in der EU sei vorgeschlagen worden, Chlorothalonil in die Kategorie 1B für karzinogene Wirkungen einzustufen, wobei im Falle einer solchen Betrachtung (Einstufung) alle Grundwassermetaboliten von Chlorothalonil relevant wären, ungeachtet ihrer toxikologischen Eigenschaften; dass jedoch bei der ECHA noch kein Vorschlag zur Neubeurteilung der Einstufung und Kennzeichnung eingereicht worden sei; dass das BLV zudem ausführte, es unterstütze die Einschätzung des Peer Reviews und sehe eine Einstufung in die Kategorie 1B für karzinogene Wirkung als angemessen an (a.a.O. S. 40, 1. Abschnitt); dass das BLV sodann zusammenfassend festhielt, wenn der Europäische Leitfaden zur Relevanzbeurteilung von Grundwassermetaboliten angewendet und die momentan gültige Legaleinstufung von Chlorothalonil in die Kategorie 2 für karzinogene Wirkungen vorausgesetzt und weiter die im Rahmen des rechtlichen Gehörs nachgereichten Daten berücksichtigt werden, seien die Metaboliten R417888, R419492, R471811 und R611965 nicht relevant und es gelte für diese (in der Summe) ein Grenzwert von 10 µg/L im Grundwasser (a.a.O., S. 40, 2. und 3. Abschnitt); dass das BLV überdies festhielt, die Metaboliten R418503, SYN507900, R611968, SYN548008, SYN548764, M2, M7 und M10 seien relevant und dürften im Sinne des Zulassungsverfahrens Konzentrationen im Grundwasser von je 0,1 µg/L nicht überschreiten (a.a.O., S. 40, 4. Abschnitt); dass damit namentlich der Metabolit R417888 im zweiten Gutachten des BLV vom 3. Dezember 2019 aufgrund einer Auseinandersetzung mit von der Beschwerdeführerin nachgereichten Studien anders als noch im ersten Gutachten vom 24. Juni 2019 nicht mehr als relevant eingestuft wurde; dass das BLV in seiner Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen ausführt, dass es die Risikobewertung (i.e. das Gutachten) vom 3. Dezember 2019 Ende März 2020 von seiner Webseite entfernt habe (Stellungnahme BLV vom 14. Juli 2020, S. 3, m.V. auf Ziff. 2.2 [wohl S. 6/9] der angefochtenen Verfügung, worin es festhält, die Risikobewertung sei nach wie vor aktuell); dass das BLV die «Weisung 2019/1: Umgang mit dem Risiko durch Chlorothalonil-Rückstände im Trinkwasser» (nachfolgend: Weisung 2019/1) erliess, welche am 8. August 2019 in Kraft trat und sich an die kantonalen Kontrollbehörden der Lebensmittelgesetzgebung richtet; dass in der Weisung unter Ziffer 3 «Evaluation» ausgeführt wird, für die Metaboliten SYN548581, SYN548008, R6111968, SYN507900, R418503 und R417888 könne eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden und sie seien als relevant einzustufen, entsprechend Stufe 2 oder 3 gemäss Dokument «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser»; dass im Umkehrschluss demzufolge die Metaboliten, R611965, R419492 und R471811 vom BLV als nicht relevant eingestuft wurden; dass die Weisung 2019/1 - soweit ersichtlich - nicht durch eine neue Weisung ersetzt wurde, sondern weiterhin auf der Webseite des BLV abgerufen werden kann; dass das BLV sich für seine jetzige Beurteilung auf den Europäischen Leitfaden zur Relevanzbeurteilung vom 25. Februar 2003 und auf die Risikobeurteilung im EFSA Journal 2018 bezieht, die jedoch beide im Zeitpunkt der Erstattung seiner Gutachten vom 24. Juni 2019 und vom 3. Dezember 2019 bereits vorlagen; dass die Schlussfolgerungen und die Kommunikation des BLV anfangs 2020 jedenfalls hinsichtlich der Angabe, alle Metaboliten seien relevant, eine andere ist als in ihrer Weisung 2019/1 und in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2019; dass der mögliche Widerspruch zwischen der Einstufung der Chlorothalonil-Metaboliten R417888, R419492, R471811 und R611965 als nicht relevant im Gutachten vom 3. Dezember 2019 und der späteren Angabe der Relevanz aller Grundwassermetaboliten Fragen aufwirft, deren Beantwortung erst im Entscheid in der Hauptsache erfolgt; dass die Vorinstanz ihre auf der Homepage publizierten Informationen zu Chlorothalonil namentlich an die Konsumenten von Trinkwasser, an Wasserversorger, Gemeinden und Kantone richtet; dass das Ergebnis der Prüfung, ob die Trinkwasserqualität den Mindestanforderungen nach Art. 3 Abs. 2 TBDV entspricht, unter anderem davon abhängt, ob der Grenzwert für relevante Metaboliten (0.1 g/l) oder jener für nicht relevante Metaboliten (10 g/l) anwendbar ist; dass daher ein Konnex als wahrscheinlich erscheint zwischen den Informationen des BLV insbesondere bezüglich der Relevanz aller Chlorothalonil-Metaboliten und der Berichterstattung der Medien zu Chlorothalonil im Kontext von Beiträgen zur Grundwasserbelastung durch Pflanzenschutzmittel und zur Trinkwasserqualität; dass die Berichterstattung der Medien zur Thematik der Grundwasserbelastung durch Pflanzenschutzmittel tendenziell zu Lasten der Beschwerdeführerin geht und insgesamt als geeignet erscheint, den Ruf und die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen; dass bei unveränderter Publikation der streitgegenständlichen Informationen während der Rechtshängigkeit des Verfahrens ein allfälliger Schaden für die Beschwerdeführerin als wahrscheinlich erscheint und es insbesondere bei längerer Verfügbarkeit und Verbreitung der beanstandeten Informationen schwieriger würde, diese Nachteile im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin rückgängig zu machen; dass die zu treffenden vorsorglichen Massnahmen der Verhinderung der möglichen Schädigung rechtlich geschützter Interessen der Beschwerdeführerin dienen und diesbezüglich geeignet und erforderlich sind, zumal theoretisch denkbare mildere Massnahmen (wie etwa die Einräumung einer Gegendarstellungsmöglichkeit analog zum zivilprozessualen Persönlichkeitsschutz) nicht hinreichend wirksam erscheinen; dass die (summarische) Abwägung angesichts aller angeführten und besprochenen Gründe zum Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin führt und die begehrten vorsorglichen Massnahmen damit auch zumutbar sind; dass somit das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutzuheissen ist; dass demnach das BLV anzuweisen ist, bis zum Entscheid in der Hauptsache folgende Angaben zu Chlorothalonil von seiner Webseite zu entfernen: «Die Muttersubstanz Chlorothalonil wird neu als wahrscheinlich krebserregend beurteilt. Gemäss Europäischem Leitfaden, der auch in der Schweiz angewendet wird, gelten aufgrund dieser Beurteilung alle Abbauprodukte als relevant - ungeachtet der Verfügbarkeit von Studien zu Metaboliten, welche einen krebserzeugenden Effekt dementieren»; dass es dem BLV unbenommen ist, den im soeben zitierten Textabschnitt verlinkten Europäischen Leitfaden zur Relevanzbeurteilung an anderer Stelle auf seiner Webseite zugänglich zu machen; dass das BLV zudem anzuweisen ist, bis zum Entscheid in der Hauptsache das auf seiner Webseite zu Chlorothalonil abrufbare Dokument «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser» vom 31. Januar 2020 insoweit vom Netz zu nehmen, als in dessen Tabelle (S. 4 und 5) die Metaboliten R417888, R419492, R471811 und R611965 kraft «Einstufung Muttersubstanz» als relevant eingestuft werden. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Hauptsache folgende Angaben zu Chlorothalonil von ihrer Webseite zu entfernen: «Die Muttersubstanz Chlorothalonil wird neu als wahrscheinlich krebserregend beurteilt. Gemäss Europäischem Leitfaden, der auch in der Schweiz angewendet wird, gelten aufgrund dieser Beurteilung alle Abbauprodukte als relevant - ungeachtet der Verfügbarkeit von Studien zu Metaboliten, welche einen krebserzeugenden Effekt dementieren».

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, bis zum Entscheid in der Hauptsache das auf ihrer Webseite zu Chlorothalonil abrufbare Dokument «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser» vom 31. Januar 2020 insoweit vom Netz zu nehmen, als in dessen Tabelle (S. 4 und 5) die Metaboliten R417888, R419492, R471811 und R611965 kraft «Einstufung Muttersubstanz» als relevant eingestuft werden.

4. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

5. Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Medienmitteilung);

- die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Medienmitteilung). Der Instruktionsrichter: Ronald Flury Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2020