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B-3187/2026

B-3187/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-15 · Deutsch CH

Übriges

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahme wird abgewiesen.

E. 3 Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 18. Juni 2026 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Instruktionsrichter Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2026

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahme wird abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 18. Juni 2026 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Instruktionsrichter Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

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Fax +41 (0)58 465 29 80

www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-3187/2026

Zwischenverfügungvom 15. Mai 2026

Besetzung

Instruktionsrichter Marc Steiner,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

In der Beschwerdesache

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Bundesrat,

Schweizerische Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Einsprache gegen die Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)» vom 13. März 2026 (BBl 2026 615),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

dass X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 31. März 2026 Einsprache gegen die Botschaft des Bundesrates über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)» vom 13. März 2026 (BBl 2026 615) erhoben hat und vorbringt, das Vorgehen des Bundesrates und der Inhalt des in der Botschaft beschriebenen Pakets sei verfassungswidrig,

dass der Beschwerdeführer seine als Einsprache bezeichnete Eingabe ans Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA sowie in Kopie ans Bundesverwaltungsgericht gerichtet hat,

dass der Beschwerdeführer in seinem Hauptantrag beantragt, es sei die bundesrätliche Botschaft als rechtswidrig und damit als unwirksam zu erklären, die Einsprache sei gutzuheissen und es sei das Vorliegen der gerügten Rechtsverletzungen festzustellen und die Angelegenheit sei dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Beurteilung vorzulegen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem um «vorläufigen Rechtsschutz» und den «Erlass einer einstweiligen Verfügung» ersucht, und beantragt, bis zum Ergehen eines gerichtlichen Urteils sei die Botschaft und das parlamentarische Verfahren auszusetzen,

dass seine Eingabe vom 31. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2026 postalisch eingegangen ist,

dass das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, handelnd durch seinen Rechtsdienst, dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. April 2026 unter Hinweis, es handle sich seiner Ansicht nach um eine Beschwerde, die «Einsprache» überwies,

dass das Bundesverwaltungsgericht, handelnd durch die Generalsekretärin, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2026 mitteilte, es lasse ihm seine Einsprache zur Entlastung des Gerichts wieder zukommen, da das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zuständig sei und vorliegend kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vorliege,

dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 17. April 2026 ausserdem darauf hinwies, dass sollte der Beschwerdeführer im Besitz einer Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG sein und diese anfechten wollen, eine Beschwerde zusammen mit der angefochtenen Verfügung schriftlich einzureichen wäre (Art. 52 VwVG),

dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 28. April 2026 in Ergänzung seiner Eingabe vom 31. März 2026 präzisierte, er ersuche um eine rechtsverbindliche Beurteilung der Frage, weshalb «die in seiner Eingabe vom 31. März 2026 bezeichneten bundesrätlichen und eidgenössischen Handlungen nicht als anfechtbares Anfechtungsobjekt betrachtet werden», eventualiter beantrage er die Beurteilung als Begehren nach Art. 25a VwVG,

dass der Beschwerdeführer des Weiteren ausführt, soweit das Gericht eine «zeitliche Wirkung» ab Verfahrensbeginn nicht von Amtes wegen annehme, werde um eine entsprechende Mitteilung und Begründung ersucht,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2026 und ergänzend mit Eingabe vom 8. Mai 2026 unter Beilage seiner provisorischen und definitiven Steuererklärung des Jahres 2024 um unentgeltliche Rechtspflege sowie «eventualiter» um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht,

dass demnach mit vorliegender Verfügung sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beurteilen sind,

dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert ist,

dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]) nach Einreichen der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf deren Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,

dass zudem der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG voraussetzt, dass kumulativ sowohl die Bedürftigkeit des Gesuchsstellers vorliegt, als auch, dass sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, andernfalls der Antrag abzuweisen ist,

dass Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens, während ein Begehren als nicht aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur weniger geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1),

dass dabei massgebend ist, ob sich eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2),

dass die Aussichtslosigkeit in aller Regel vorab zu beurteilen ist und der Entscheid somit gestützt auf eine prima facie-Beurteilung der Prozessaussichten aufgrund der Beschwerdeeingabe und der bis dahin vorliegenden Akten beziehungsweise Vorakten erfolgt (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 4.114 ff.),

dass zunächst festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; SR 173.32]) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat, beurteilt,

dass Akte des Bundesrates gemäss Art. 189 Abs. 4 BV nicht angefochten werden können, ausser das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor (BGE 151 II 164 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_461/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.2),

dass folgerichtig auch Art. 33 Bst. b VGG so zu verstehen ist, dass dort die Ausnahmen zur Regel beschrieben werden, wonach Akte des Bundesrates grundsätzlich auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden können,

dass der Beschwerdeführer vorliegend Beschwerde gegen die bundesrätliche Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)» vom 13. März 2026, welche im Bundesblatt BBl 2026 615 publiziert wurde, erhebt, und ausserdem eventualiter beantragt, es sei auch eine Beschwerde im Sinne von Art. 25a VwVG zu prüfen,

dass es sich bei der bundesrätlichen Botschaft um das zentrale Begleitdokument handelt, mit dem der Bundesrat der Bundesversammlung Erlassentwürfe unterbreitet (vgl. Art. 141 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG; SR 171.10]), wobei deren primäre Funktion in der Begründung und Kommentierung des vorgelegten Entwurfs liegt (vgl. das Urteil des BVGer A-5417/2021 vom 10. Oktober 2024 E. 8.2),

dass der Bundesrat darüber hinaus gemäss Art. 141 Abs. 2 lit. a ParlG die Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht zu erläutern hat (vgl. Urteil des BVGer A-5417/2021 E. 8.2),

dass eine Botschaft des Bundesrates damit ein typischer Akt im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV darstellt (vgl. Johannes Reich, in: Ehrenzeller/Egli/ Hettich/ Hongler/ Schindler/ Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 189),

dass offensichtlich auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 33 Bst. b VGG erfüllt ist,

dass demnach für die Anfechtbarkeit einer bundesrätlichen Botschaft keine gesetzliche Grundlage besteht,

dass sich auch dem Parlamentsgesetz nichts anderes entnehmen lässt (vgl. Art. 141 Abs. 1 ParlG),

dass Botschaften des Bundesrates damit prima facie - insoweit bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen vergleichbar (vgl. BGE 151 II 164 E. 4.1 mit Hinweisen) - keiner direkten rechtlichen Prüfung zugänglich sind,

dass sich der Beschwerdeführer eventualiter auf Art. 25a VwVG stützt,

dass Art. 25a VwVG vorsieht, dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt,

dass der Gesetzgeber Art. 25a VwVG als Rechtsschutz gegen Realakte eingeführt hat, damit unter bestimmten Voraussetzungen über Verwaltungshandeln ein Verfahren nach Art. 7 ff. VwVG geführt und eine anfechtbare Verfügung erlangt werden kann (Art. 25a Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5346/2022 vom 3. März 2025 E. 1.2.4), wobei der Anspruch auf eine Verfügung nach Art. 25a VwVG insbesondere dann nicht besteht, wenn die Gesetzgebung den Rechtsschutz gegenüber dem Realakt bewusst ausgeschlossen hat (Urteil des BVGer A-5346/2022 E. 1.2.4),

dass nach dem namentlich im Verwaltungsgerichtsgesetz konkretisierten Rechtsschutzkonzept der Bundesverfassung eine bundesrätliche Botschaft explizit kein Anfechtungsobjekt sein soll, womit für die Anwendung von Art. 25a VwVG prima facie kein Raum bleibt,

dass der Beschwerdeführer damit prima facie offensichtlich vor Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde gegen eine bundesrätliche Botschaft führen kann und seine Beschwerde damit prima facie offensichtlich aussichtslos erscheint,

dass seine Beschwerde daher auch im Sinne der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege (und Verbeiständung) als aussichtslos zu beurteilen ist, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (siehe S. 2 in fine hiervor) ohne Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

dass schliesslich zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach sicherzustellen sei, dass die bundesrätliche Botschaft und das parlamentarische Verfahren bis zum Ergehen eines gerichtlichen Urteils ausgesetzt werde, festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Prinzip der funktionalen Gewaltenteilung nicht in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingreifen darf (BGE 151 I 386 E. 4.9.1 mit Hinweisen), weshalb der entsprechende Antrag unzulässig und daher bereits aus diesem Grund abzuweisen ist,

dass ausserdem festzuhalten ist, dass ein Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme akzessorisch zum Hauptantrag ist und dieser angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer prima facie offensichtlich vor Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde - auch nicht unter dem Aspekt von Art. 25a VwVG - gegen eine bundesrätliche Botschaft führen kann (vgl. die Ausführungen auf den S. 4 ff. hiervor), prima facie offensichtlich aussichtslos erscheint, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen auch aus diesen Gründen abzuweisen ist.

dass demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss zu erheben ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der auf Fr. 800.- angesetzt wird.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahme wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 18. Juni 2026 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Instruktionsrichter

Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner

Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Mai 2026