Stiftungsaufsicht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______, vertreten durch Daniel Christe, Rechtsanwalt,
E. 2 C._______, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Arter und Daniel Bloch, Gesuchsgegner, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch betr. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (u.a.) den Antrag des Stiftungsrats der Stiftung X._______ auf Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements abgewiesen und festgestellt hat, der Gesundheitszustand des Stifters und Stiftungsrats A._______ erlaube es ihm nicht mehr, weiterhin das Amt eines Stiftungsrats sowie das Ernennungsrecht für Stiftungsratsmitglieder persönlich auszuüben, womit letzteres auf dessen Nachkommen übergehe, dass das Bundesverwaltungsgericht (u.a.) die vom Stifter und von der Stiftung dagegen geführten Beschwerden mit Urteil B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 1), ihnen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3) und zu ihren Lasten Parteientschädigungen von Fr. 24'000.- zugesprochen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass der Stifter und die Stiftung dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben haben (Beschwerdeverfahren 5A_856/2016 und 5A_865/2016), dass der Stifter und die Stiftung (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingaben vom 2. Juni 2017 Revisionsgesuche an das Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage von handschriftlichen Tagebucheinträgen des Stifters, die ab dem 20. Februar 2017 aufgefunden wurden und den Zeitraum vom 3. November 2011 bis zum 16. Januar 2013 betreffen - eingereicht haben und die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2016 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 sowie die Wiederaufnahme der betreffenden Beschwerdeverfahren beantragen, dass die Gesuchsteller ferner detaillierte Anträge für die wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren stellen, dass die Gesuchsteller schliesslich die Verfahrenskostenauflage für das Revisionsverfahren an die Gesuchsgegner sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Gesuchsgegner beantragen, dass das Bundegericht die hängigen Beschwerdeverfahren 5A_856/2016 und 5A_865/2016 mit Verfügungen vom 9. Juni 2017 bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionsgesuche sistiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet hat (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 127 des Bundesgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen in Bezug auf seine eigenen Urteile zuständig ist, solange das Bundesgericht über die dagegen erhobene Beschwerde noch nicht materiell entschieden hat (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.2; Elisabeth Escher, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 3 zu Art. 126 und N. 3 zu Art. 127), dass die beiden vorliegenden Revisionsverfahren von Amtes wegen zu vereinigen sind, da sie sich auf dasselbe Urteil beziehen, die Gesuchsteller denselben Revisionsgrund anrufen, dieselben Anträge stellen und sich somit die gleiche Rechtsfrage stellt (Art. 24 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sinngemäss), dass die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass es sich bei den eingereichten Tagebucheinträgen um Beweismittel handelt, die zwar zur Zeit des Beschwerdeverfahrens vorhanden waren, jedoch erst nach dessen Abschluss aufgefunden worden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revisionsbegehren fristgemäss innert 90 Tagen nach Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrunds von Art. 45 BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffindung entscheidender Beweismittel) eingereicht worden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), dass die Legitimation zum Revisionsgesuch an die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation anknüpft bzw. mit dieser identisch ist (BGE 138 V 161 E. 2.5.2), dass die Gesuchsteller Parteistellung in den vorangegangenen Verfahren B-565/2015 und B-812/2015 vor Bundesverwaltungsgericht hatten, sie mit ihrer Beschwerde unterlegen sind und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme der Verfahren vorliegt, dass die Revisionsgesuche den gesetzlichen Anforderungen genügen (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), indem der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausdrücklich bezeichnet wird, die Rechtzeitigkeit der Gesuche dargelegt wird, der Revisionsbedarf aus der Begründung der Revisionsgesuche erkennbar wird und schliesslich Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids gestellt werden, dass die Gesuchsteller die Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet haben, dass daher auf die Revisionsgesuche einzutreten ist, dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Revisionsgrund tatsächlich vorliegt, dass die Gesuchsteller im Wesentlichen darlegen, aus den eingereichten Tagebuchaufzeichnungen ergebe sich der klare Wille des Stifters, das Ernennungsrecht der Nachkommen aufzuheben, da seine Tochter die Rückkehr in die Schweiz, um seine Nachfolge anzutreten, abgelehnt habe und er nach einer anderen Lösung habe suchen müssen, die darin gelegen habe, die Verantwortung für die Stiftung seinen Vertrauenspersonen zu übergeben, dass die Gesuchsteller geltend machen, die Aufzeichnungen seien relevant für die Frage der Urteilsfähigkeit des Stifters in Bezug auf die Ausübung des Ernennungsrechts des Stiftungsrates in Berücksichtigung der Bedeutung seiner Vertrauenspersonen, dass die Gesuchsteller ferner erklären, daraus ergebe sich, dass die Nachkommen des Stifters diese Umsetzung der vom Stifter vorgesehenen Nachfolgeregelung unter Neuorganisation der Stiftung missbräuchlich durch die Einreichung der Aufsichtsbeschwerde gegen den Urkundenänderungsantrag gestoppt hätten, dass die Gesuchsteller weiter ausführen, unter Berücksichtigung der Tagebuchaufzeichnungen könne - entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - nicht länger von einer gültigen Wahl des Stiftungsrats am 17. Dezember 2014 und einem rechtsgültigen Rückzug des Urkundenänderungsantrags ausgegangen werden, weshalb das Fundament des Urteils - wonach die Stiftungsratswahl am 17. Dezember 2014 gültig gewesen sei und das Urkundenänderungsgesuch als gültig zurückgezogen gelte - erschüttert sei, dass die Gesuchsteller geltend machen, auch die Vorbehalte gegen die Vertrauenspersonen des Stifters, sie hätten in eigenem Interesse gehandelt und den Willen des Stifters manipuliert, erwiesen sich aufgrund der Tagebuchaufzeichnungen als ungerechtfertigt, dass die Gesuchsteller schliesslich darlegen, aus den Tagebuchaufzeichnungen gehe hervor, dass der Stifter mit der Z._______AG gebrochen habe, so dass seine Nachkommen dem Stifterwillen zuwider handelten, wenn sie die entsprechenden Akteure in den Stiftungsrat zu integrieren suchten, dass die aufgefundenen Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erheblich sein müssen ("entscheidende Beweismittel"), d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, es aber nicht schon feststehen muss, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird (Urteil des BVGer B-7948/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5.1), dass neu entdeckte Beweismittel bereits dann erheblich sind, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.51 m.H.), dass die eingereichten Tagebucheinträge des Stifters - entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden - nicht geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils zu ändern, da, wie das Bundesverwaltungsgericht in E. 10.11 seines Urteils vom 4. Oktober 2016 ausgeführt hat, der Stifterwille für die Frage, ob das Ernennungsrecht des Stifters aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit auf seine Nachkommen übergegangen ist - und damit die Bezeichnung der Stiftungsräte durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 gültig und der Rückzug des Antrags auf Änderung der Stiftungsurkunde in der Folge rechtsgültig erfolgt ist - unerheblich ist, dass die Änderung der Organisation einer Stiftung nur zulässig ist, wenn sie zur Erhaltung des Vermögens oder zur Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist (Art. 85 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210, ZGB]), weshalb der subjektive Willen des Stifters diesbezüglich nicht relevant ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.9 ff.), dass die eingereichten Tagebuchaufzeichnungen daher, selbst wenn daraus klar hervorgehen würde, dass der Stifter damals noch urteilsfähig gewesen wäre und den subjektiven Willen gehabt hätte, das Ernennungsrecht seiner Nachkommen aufzuheben, kein entscheidrelevantes Sachverhaltselement betreffen und daher nicht geeignet sind, zu einem anderen, für die Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass den aufgefundenen Beweismitteln daher die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn abzusprechen ist, dass die Revisionsgesuche demnach abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im Lichte der in Art. 2 Abs. 1 VGKE genannten Bemessungskriterien auf je Fr. 2'000.- festzulegen sind, dass den unterliegenden Gesuchstellern keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren B-3133/2017 und B-3186/2017 werden vereinigt.
- Die Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese Beträge werden den Kostenvorschüssen entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Revisionsentscheids zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare, Doppel des Revisionsgesuchs vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse) - die Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse, Kopie unaufgeforderte Eingabe vom 28. Juli 2017) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse) - den Sachwalter D._______, Rechtsanwalt (Einschreiben) - das Bundesgericht (Ref-Nr. 5A_856/2016 und 5A_865/2016; Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteilen vom 22.03.2018 (5A_719/2017, 5A_725/2017 und 5A_734/2017) Abteilung II B-3133/2017, B-3186/2017 Urteil vom 16. August 2017 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien
1. A._______, vertreten durch Daniel Christe, Rechtsanwalt,
2. Stiftung X._______, vertreten durch die AdvokatenDr. Christoph Degen und Dr. Roman Baumann Lorant, Gesuchsteller, gegen
1. B._______,
2. C._______, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Arter und Daniel Bloch, Gesuchsgegner, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch betr. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (u.a.) den Antrag des Stiftungsrats der Stiftung X._______ auf Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements abgewiesen und festgestellt hat, der Gesundheitszustand des Stifters und Stiftungsrats A._______ erlaube es ihm nicht mehr, weiterhin das Amt eines Stiftungsrats sowie das Ernennungsrecht für Stiftungsratsmitglieder persönlich auszuüben, womit letzteres auf dessen Nachkommen übergehe, dass das Bundesverwaltungsgericht (u.a.) die vom Stifter und von der Stiftung dagegen geführten Beschwerden mit Urteil B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 1), ihnen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3) und zu ihren Lasten Parteientschädigungen von Fr. 24'000.- zugesprochen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass der Stifter und die Stiftung dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben haben (Beschwerdeverfahren 5A_856/2016 und 5A_865/2016), dass der Stifter und die Stiftung (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingaben vom 2. Juni 2017 Revisionsgesuche an das Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage von handschriftlichen Tagebucheinträgen des Stifters, die ab dem 20. Februar 2017 aufgefunden wurden und den Zeitraum vom 3. November 2011 bis zum 16. Januar 2013 betreffen - eingereicht haben und die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2016 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 sowie die Wiederaufnahme der betreffenden Beschwerdeverfahren beantragen, dass die Gesuchsteller ferner detaillierte Anträge für die wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren stellen, dass die Gesuchsteller schliesslich die Verfahrenskostenauflage für das Revisionsverfahren an die Gesuchsgegner sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Gesuchsgegner beantragen, dass das Bundegericht die hängigen Beschwerdeverfahren 5A_856/2016 und 5A_865/2016 mit Verfügungen vom 9. Juni 2017 bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionsgesuche sistiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet hat (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 127 des Bundesgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen in Bezug auf seine eigenen Urteile zuständig ist, solange das Bundesgericht über die dagegen erhobene Beschwerde noch nicht materiell entschieden hat (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.2; Elisabeth Escher, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 3 zu Art. 126 und N. 3 zu Art. 127), dass die beiden vorliegenden Revisionsverfahren von Amtes wegen zu vereinigen sind, da sie sich auf dasselbe Urteil beziehen, die Gesuchsteller denselben Revisionsgrund anrufen, dieselben Anträge stellen und sich somit die gleiche Rechtsfrage stellt (Art. 24 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sinngemäss), dass die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass es sich bei den eingereichten Tagebucheinträgen um Beweismittel handelt, die zwar zur Zeit des Beschwerdeverfahrens vorhanden waren, jedoch erst nach dessen Abschluss aufgefunden worden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revisionsbegehren fristgemäss innert 90 Tagen nach Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrunds von Art. 45 BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffindung entscheidender Beweismittel) eingereicht worden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), dass die Legitimation zum Revisionsgesuch an die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation anknüpft bzw. mit dieser identisch ist (BGE 138 V 161 E. 2.5.2), dass die Gesuchsteller Parteistellung in den vorangegangenen Verfahren B-565/2015 und B-812/2015 vor Bundesverwaltungsgericht hatten, sie mit ihrer Beschwerde unterlegen sind und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme der Verfahren vorliegt, dass die Revisionsgesuche den gesetzlichen Anforderungen genügen (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), indem der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausdrücklich bezeichnet wird, die Rechtzeitigkeit der Gesuche dargelegt wird, der Revisionsbedarf aus der Begründung der Revisionsgesuche erkennbar wird und schliesslich Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids gestellt werden, dass die Gesuchsteller die Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet haben, dass daher auf die Revisionsgesuche einzutreten ist, dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Revisionsgrund tatsächlich vorliegt, dass die Gesuchsteller im Wesentlichen darlegen, aus den eingereichten Tagebuchaufzeichnungen ergebe sich der klare Wille des Stifters, das Ernennungsrecht der Nachkommen aufzuheben, da seine Tochter die Rückkehr in die Schweiz, um seine Nachfolge anzutreten, abgelehnt habe und er nach einer anderen Lösung habe suchen müssen, die darin gelegen habe, die Verantwortung für die Stiftung seinen Vertrauenspersonen zu übergeben, dass die Gesuchsteller geltend machen, die Aufzeichnungen seien relevant für die Frage der Urteilsfähigkeit des Stifters in Bezug auf die Ausübung des Ernennungsrechts des Stiftungsrates in Berücksichtigung der Bedeutung seiner Vertrauenspersonen, dass die Gesuchsteller ferner erklären, daraus ergebe sich, dass die Nachkommen des Stifters diese Umsetzung der vom Stifter vorgesehenen Nachfolgeregelung unter Neuorganisation der Stiftung missbräuchlich durch die Einreichung der Aufsichtsbeschwerde gegen den Urkundenänderungsantrag gestoppt hätten, dass die Gesuchsteller weiter ausführen, unter Berücksichtigung der Tagebuchaufzeichnungen könne - entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - nicht länger von einer gültigen Wahl des Stiftungsrats am 17. Dezember 2014 und einem rechtsgültigen Rückzug des Urkundenänderungsantrags ausgegangen werden, weshalb das Fundament des Urteils - wonach die Stiftungsratswahl am 17. Dezember 2014 gültig gewesen sei und das Urkundenänderungsgesuch als gültig zurückgezogen gelte - erschüttert sei, dass die Gesuchsteller geltend machen, auch die Vorbehalte gegen die Vertrauenspersonen des Stifters, sie hätten in eigenem Interesse gehandelt und den Willen des Stifters manipuliert, erwiesen sich aufgrund der Tagebuchaufzeichnungen als ungerechtfertigt, dass die Gesuchsteller schliesslich darlegen, aus den Tagebuchaufzeichnungen gehe hervor, dass der Stifter mit der Z._______AG gebrochen habe, so dass seine Nachkommen dem Stifterwillen zuwider handelten, wenn sie die entsprechenden Akteure in den Stiftungsrat zu integrieren suchten, dass die aufgefundenen Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erheblich sein müssen ("entscheidende Beweismittel"), d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, es aber nicht schon feststehen muss, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird (Urteil des BVGer B-7948/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5.1), dass neu entdeckte Beweismittel bereits dann erheblich sind, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.51 m.H.), dass die eingereichten Tagebucheinträge des Stifters - entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden - nicht geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils zu ändern, da, wie das Bundesverwaltungsgericht in E. 10.11 seines Urteils vom 4. Oktober 2016 ausgeführt hat, der Stifterwille für die Frage, ob das Ernennungsrecht des Stifters aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit auf seine Nachkommen übergegangen ist - und damit die Bezeichnung der Stiftungsräte durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 gültig und der Rückzug des Antrags auf Änderung der Stiftungsurkunde in der Folge rechtsgültig erfolgt ist - unerheblich ist, dass die Änderung der Organisation einer Stiftung nur zulässig ist, wenn sie zur Erhaltung des Vermögens oder zur Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist (Art. 85 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210, ZGB]), weshalb der subjektive Willen des Stifters diesbezüglich nicht relevant ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.9 ff.), dass die eingereichten Tagebuchaufzeichnungen daher, selbst wenn daraus klar hervorgehen würde, dass der Stifter damals noch urteilsfähig gewesen wäre und den subjektiven Willen gehabt hätte, das Ernennungsrecht seiner Nachkommen aufzuheben, kein entscheidrelevantes Sachverhaltselement betreffen und daher nicht geeignet sind, zu einem anderen, für die Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass den aufgefundenen Beweismitteln daher die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn abzusprechen ist, dass die Revisionsgesuche demnach abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im Lichte der in Art. 2 Abs. 1 VGKE genannten Bemessungskriterien auf je Fr. 2'000.- festzulegen sind, dass den unterliegenden Gesuchstellern keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren B-3133/2017 und B-3186/2017 werden vereinigt.
2. Die Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese Beträge werden den Kostenvorschüssen entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Revisionsentscheids zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare, Doppel des Revisionsgesuchs vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse)
- die Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse, Kopie unaufgeforderte Eingabe vom 28. Juli 2017)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse)
- den Sachwalter D._______, Rechtsanwalt (Einschreiben)
- das Bundesgericht (Ref-Nr. 5A_856/2016 und 5A_865/2016; Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. August 2017