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B-308/2013

B-308/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH

Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit

Sachverhalt

A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische Person in der Form eines Vereins. Sie sieht sich gemäss ihrem Leitbild als der Kinder- und Jugendverband der B._______ und will die Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis in der ganzen Schweiz fördern, insbesondere durch kulturelle und sportliche (In- und Outdoor) Veranstaltungen. Ausserdem bezweckt sie die Ausbildung von freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die insbesondere in den Bereichen der Kinder- und Jugendfürsorge und der Planung und Durchführung von wöchentlichen Treffen mit Kindern und Jugendlichen in lokalen Gruppen eingesetzt werden. B. Mit dem Antragsformular "Kursbeschrieb Aus- und Weiterbildung Art. 9 KJFG" vom 4. Juli 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für das jährlich stattfindende "(...)-Leiterwochenende" mit den Kurszielen der visionären Ausrichtung, des gemeinsamen Austauschs und der Fortbildung zu spezifischen Themen. Der Kurs daure eineinhalb Tage und finde ein- bis zweimal jährlich statt. Ihrem Antragsformular legte die Beschwerdeführerin die Leiterwochenend-Programme der Jahre 2011 und 2012 bei. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Kurse "(...)" und "(...)-Leiterwochenende" nicht in die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 vorbereitete Vereinbarung über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung zwischen sich und der Beschwerdeführerin aufgenommen, da die von der Beschwerdeführerin beigelegten Programme der bereits durchgeführten Leiterwochenenden kein genügendes Aus- respektive Weiterbildungskonzept enthalte. Insbesondere könnten theologische Lehrveranstaltungen nicht als Aus- oder Weiterbildung in diesem Sinne gelten. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das "(...)-Leiterwochenende" - unter Anrechnung von mindestens einem halben bis einem ganzen Tag Kursdauer - in die Vereinbarung für die Aus- oder Weiterbildung im Sinne des KJFG aufzunehmen. Sie macht zusammenfassend geltend, die von ihr veranstalteten Leiterwochenenden enthielten anrechenbares Kursmaterial von zumindest einem halben oder einem ganzen Kurstag. Gottesdienste, Gebetszeiten und Schulungen zählten zwar nicht zu den Kurszeiten im eigentlichen Sinne, gehörten jedoch zu ihrer Verbandskultur und bildeten daher einen wesentlichen Bestandteil des Ausbildungsprogrammes. Von der Änderung der zwei Stunden auf neu drei Stunden Mindestdauer des Weiterbildungsprogrammes habe sie erst nach ihrer Gesuchseinreichung im Laufe der Verhandlungen erfahren. Ab 2014 werde der Ausbildungsblock am Samstagnachmittag neu drei Stunden dauern. Für die älteren Teilnehmer seien weitere zusätzliche Ausbildungsstunden vorgesehen, womit für diese sogar insgesamt sechs anrechenbare Kursstunden anfielen. Es sei klar definiert, wer an welchem Programm teilzunehmen habe. Die Beschwerdeführerin sei bereit, der Vorinstanz künftig zwei getrennte Teilnehmerlisten abzugeben. D. In der Vernehmlassung vom 12. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, es sei aus den Gesuchsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, mit welchen Inhalten sie eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt und methodisch vermittle. Die Beschwerdeführerin zähle leichthin einzelne Programmteile des "(...)-Leiterwochenendes" numerisch zusammen, die systematisch als Ausbildungskonzept über keinen inneren Zusammenhang verfügten. Die als Aus- oder Weiterbildung bezeichneten Programmteile seien zeitlich ungenügend, inhaltlich unbestimmt und würden ohne Konzept vermittelt. E. Mit Verfügung vom 1. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Kursprogramme der in den Jahren 2013 bis 2015 durchgeführten "(...)-Leiterwochenenden" sowie zwei getrennte Teilnehmerlisten der ab 2014 durchgeführten "(...)-Leiterwochenenden" einzureichen. Am 27. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die vom Bundesverwaltungsgericht einverlangten Unterlagen ein. Gleichzeitig berichtigt sie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift dahingehend, dass sie auch für die Zeit ab dem Jahr 2014 auf eine Erhöhung der Ausbildungsblöcke verzichtet habe, angesichts der erneuten Änderung der Richtlinien über die Gesuchseinreichung. Ebenfalls habe sie - entgegen ihrer Ankündigung - keine altersgetrennten Ausbildungsblöcke durchgeführt. In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Vernehmlassung fest. Hinsichtlich der neu eingereichten Kursprogramme ergänzt sie, die Ausbildungsblöcke seien - gleich wie die Kursprogramme der Jahre 2011 und 2012 - in sehr kleine Einheiten über den Tag verteilt, inhaltlich unbestimmt und methodisch nicht miteinander verknüpft. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Inhalten diese die Fähigkeiten der Jugendlichen für eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt methodisch förderten. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Vorinstanz) vom 20. Dezember 2012. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde vom 18. Januar 2013 zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.

E. 2 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für das "(...)-Leiterwochenende" zu Recht abgelehnt hat.

E. 2.1 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle im Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1 SuG) und zielt darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche Grundsätze auszurichten (Vallender/Hettich/Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2006, 4. Auflage, N. 79, mit Hinweisen). So richtet sich auch das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen nach dem SuG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber E. 3.6). Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind - mangels anderslautender Übergangsbestimmungen - in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft sind (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materieller Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft sind (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.2.1 Im Subventionsrecht gilt nach Art. 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6) insbesondere, dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt worden ist (Bst. a). Wurde die Leistung nachher zugesprochen, gilt das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht (Bst. b). Zulässig ist indessen auch die Anwendung des im Zeitpunkt der Subventionszusprache massgebenden Rechts in der Form einer unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung ist demgegenüber nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar beabsichtigt wurde, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, Rz. 1561-1563).

E. 2.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Finanzhilfen beantragt. Der in den Akten liegende Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin vom 22. März respektive 1. April 2013 (im Folgenden: Leistungsvertrag) basiert gemäss dessen Wortlaut auf Art. 9 KJFG sowie auf Art. 12 KJFV. Die von der Vorinstanz zu vergütenden Finanzhilfen hängen gemäss der Ziff. 2.2 des Leistungsvertrags betragsmässig von der Bedeutung der konkret durchgeführten Kursveranstaltung ab (in Bezug auf den Umfang des Angebots, die geographische Verbreitung sowie allfälligen besonders förderungswürdigen Angeboten) und werden gemäss Ziff. 4 des Leistungsvertrags erst nach deren Durchführung nach Vorlage der entsprechenden Kursabrechnung entrichtet. Nach dem Gesagten erhält die Beschwerdeführerin somit vorliegend die Leistung (sprich die ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Finanzhilfen) erst nach der Erfüllung ihrer Aufgaben (sprich der jeweiligen Durchführung der durch die Vorinstanz geförderten Kurse). Anwendbar ist entsprechend gemäss Art. 36 SuG das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht.

E. 2.3 Damit ist in zeitlicher Hinsicht das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) sowie die Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) anwendbar. Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Das JFG stellte eine erste Rechtsgrundlage zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit dar (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich (thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

E. 2.4 Gleichfalls sind in zeitlicher Hinsicht die in den einzelnen Beitragsjahren jeweils gültigen Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (im Folgenden: Richtlinien) anzuwenden. Diese Richtlinien traten erstmals am 1. Februar 2013 in Bezug auf das neue KJFG in Kraft. Im Rahmen des Beitragsjahres 2013 konnten diese Richtlinien damit noch keine Anwendung finden. Entsprechend sind diesbezüglich sinngemäss sowie mit den nötigen Anpassungen die zum früheren Gesetz erlassenen Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern über die Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz (JFG) vom 1. Januar 2005 (im Folgenden: Richtlinien) anwendbar, wie dies die Parteien in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht richtigerweise erkannten. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um sogenannte Verwaltungsverordnungen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden ist, berücksichtigt es diese in der Regel bei seiner Entscheidfindung, weil es im Sinne des Gleichbehandlungsgebots nicht ohne triftigen Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweicht (BGE 132 V 203 E. 5.1.2, mit Hinweisen).

E. 2.5 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung von Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen sowie geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber sowie für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.

E. 2.5.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.

E. 2.5.2 Gemäss Art. 9 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind (Abs. 1). Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom BSV und der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt (Abs. 2).

E. 2.5.3 Als Aus- und Weiterbildung gelten nach Art. 12 KJFV Veranstaltungen, welche erstens von einer Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden, zweitens die jugendlichen Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden (beides in lit. a) und sich drittens klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaft abheben (lit. b).

E. 2.5.4 Private Trägerschaften können gemäss Art. 13 KJFV Gesuche um Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung beim BSV einreichen. Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über die Art und den Umfang (lit. a), das Ziel und den Nutzen (lit. b) sowie die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 2 KJFV schliesst das BSV bei positivem Bescheid mit der jeweiligen Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab, welche auf den 1. Januar des darauffolgenden Beitragsjahres abgeschlossen wird und für vier Jahre gültig ist.

E. 2.6 Gemäss Art. 15 der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Richtlinien des BSV vom 31. Januar 2013 umfasst ein halber Kurstag mindestens drei Stunden sowie ein ganzer Kurstag mindestens sechs Stunden Kurszeit. Endet ein Kurstag von mindestens drei Stunden vor 12 Uhr oder beginnt dieser nach 17 Uhr, so zählt er (lediglich) als halber Kurstag (Art. 15 Abs. 7 der Richtlinien). Mahlzeiten, Aufräumarbeiten und Reisezeiten gelten hierbei nicht als Kurszeit (Art. 15 Abs. 8 der Richtlinien). Die Richtlinien des BSV vom 20. Dezember 2013 (gültig ab dem 1. Januar 2014) sehen in Art. 13 Abs. 7 vor, dass ein halber Kurstag mindestens zwei Stunden und ein ganzer Kurstag mindestens vier Stunden Kurstätigkeit umfasst. Ein Kurstag von mindestens zwei Stunden, der vor 12 Uhr endet oder nach 17 Uhr beginnt, zählt hiernach als halber Kurstag. Gemäss Art. 13 Abs. 8 dieser Richtlinien gelten Mahlzeiten, Aufräumarbeiten und Reisezeiten wiederum nicht als Kurszeit. Die ab dem 1. Januar 2015 gültigen Richtlinien des BSV vom 11. Dezember 2014 sehen dieselben Kriterien in den Absätzen 5 und 6 des Art. 13 vor. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der - mit Blick auf das Beitragsjahr 2013 anwendbaren (vgl. E. 2.4) - Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern über die Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz (JFG) vom 1. Januar 2005 werden Kurstage mit mehr als zwei, jedoch weniger als vier Stunden Kurstätigkeit als halbe Tage entschädigt; ebenso Kurstage, bei denen die Kurse nach 17 Uhr beginnen oder vor 12 Uhr aufhören (Abs. 3). E contrario folgt daraus implizit, dass ein ganzer Kurstag mindestens vier Stunden Kurstätigkeit enthalten und entweder am Morgen beginnen und bis in den Nachmittag andauern oder erst am Nachmittag, jedoch noch vor 17 Uhr, beginnen muss.

E. 3 Nachfolgend ist ergänzend die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für die ausserschulische Jugendarbeit in Kürze darzulegen:

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bun­desverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bundesrechts. Finanzhilfen gehören zur Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechts­satzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre. Im Gegensatz hierzu gehören Abgeltungen zur Eingriffsverwaltung, da sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger darstellen (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 24 ff.).

E. 3.2 Art. 13 Abs. 1 SuG regelt die Prioritätenordnung und gilt unter anderem für Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach welcher die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden (vgl. direkt anschliessend E. 3.3). Nach Art. 13 SuG soll dabei als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten, weswegen die Departemente gehalten sind, generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen SuG in BBl 1986 I S. 406).

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrecht­licher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen (als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, 1992, S. 173 ff. und 201 f. sowie Fabian Möller, a.a.O, S. 43 f.).

E. 3.4 Hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen wird in Art. 6 KJFG (allgemeine Voraussetzungen) festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (vgl. E. 2.5.2). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.

E. 3.5 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Pra­xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.). Können wegen beschränkter finan­zieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. De­zember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

E. 3.6 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz­hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3 m.w.H.).

E. 4 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein Leiterwochenende, das den lokalen Teams angeboten werde, könne zwar die Kriterien einer Aus- oder Weiterbildung im Sinne des KJFG erfüllen. Die durch die Beschwerdeführerin formulierten Kursziele sowie die beigelegten Programme erhellten indes nicht, welcher Inhalt den Kursteilnehmenden vermittelt werde. Ein Aus- oder Weiterbildungskurs im Sinne des KJFG bezwecke, die Teilnehmenden in ihrer Leitungsfunktion in der ausserschulischen Jugendarbeit zu schulen. Ein Gottesdienst, eine Gebetszeit oder eine Schulung im Bereich der Bibel oder Theologie gelte demgegenüber nicht als Aus- oder Weiterbildung in diesem Sinne. Der Ausbildungsblock, wie er im Beispiel der Samstagabendprogramme der Jahre 2011 und 2012 aufgelistet sei, könne nicht angerechnet werden, da einerseits zwei unterschiedliche Programme für zwei Gruppen aufgeführt seien. Während die eine Gruppe einen Gottesdienst respektive eine Gebetsnacht abhalte, werde die andere Gruppe geschult. Unter diesen Umständen könne die Vorinstanz nicht überprüfen, ob und welche Jugendliche am Kurs teilgenommen hätten. In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, es sei aus den Gesuchsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, mit welchen Inhalten diese eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt und methodisch vermittle. Es fehle eine Darlegung des Praxisbezugs und des "Transfers". Die Beschwerdeführerin zähle leichthin einzelne Programmteile des "(...)-Leiterwochenendes" numerisch zusammen, die systematisch als Ausbildungskonzept über keinen inneren Zusammenhalt verfügten. Kleinere ausbildungsfremde Programmteile würden, soweit klar abgetrennt, nicht zu Beanstandungen führen. Die Beschwerdeführerin habe selber zugestanden, dass religiöse Bestandteile des Leiterwochenendes nicht als anrechenbares Programm zählten. Die als Aus- oder Weiterbildung bezeichneten Programmteile seien ihrerseits zeitlich ungenügend, inhaltlich unbestimmt und würden ohne Konzept vermittelt. Die über den Tag verteilten kleinen Einheiten seien methodisch nicht miteinander verknüpft. Der Austausch unter den Teilnehmern stehe im Übrigen gemäss KJFG nicht im Vordergrund. Die Botschaft zum KJFG stelle unmissverständlich klar, dass die Aus- oder Weiterbildung der Schulung und Weiterbildung von freiwilligen und ehrenamtlich tätigen Jugendlichen in der Leitung und Betreuung von Gruppen, Projekten und Tätigkeiten diene. Dies setze didaktische oder methodische Kursinhalte voraus, welche die Jugendlichen befähigen sollten, in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit leitend, beratend oder betreuend tätig zu sein. Dementsprechend sollten nicht spezifische (wie politische, naturschützerische oder religiöse) Themen im Mittelpunkt stehen. Entgegen dieser Forderung stelle zum Beispiel das Schwerpunktthema 2012 "(...)" offensichtlich theologische Inhalte in den Vordergrund. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, in der Kinder- und Jugendförderung inhaltliche, in casu theologische, Themen finanziell zu unterstützen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, das "(...)-Leiterwochenende" enthalte grosse Teile an Inhalten, die den Anforderungen des KJFG vollständig entsprächen. Um die Leiterwochenenden attraktiver zu gestalten, sei jeweils ein anwendungsorientiertes Thema aus dem Leiteralltag Inhalt des Seminarblockes. Die Themen wechselten jährlich, weshalb lediglich der Programmrahmen für die nächsten Jahre abgebildet werden könne. Die Kursteilnehmer würden durch die Ausbildungsblöcke und den Austausch untereinander geschult, als Leiterinnen und Leiter · Räume für die Entfaltung der Persönlichkeiten zur Verfügung zu stellen, · neue Horizonte zu eröffnen und Werte zu vermitteln, · Lebenswelten mitzugestalten und die Planung der persönlichen Zukunft zu begleiten, · Kinder und Jugendliche zu gesellschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement zu motivieren, · kritische Urteilsfähigkeit und emotionale Kompetenz zu fördern und zur Kommunikation zu befähigen sowie · Programme zu gestalten, die dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen entsprächen und ihre sozialen Kompetenzen förderten. Je nach dem jeweiligen Schwerpunkt des Leiterwochenendes würden die genannten Schulungszwecke anders gewichtet. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass Gottesdienste, Gebetszeiten und Schulungen im Bereich der Bibel oder Theologie nicht als Aus- oder Weiterbildung im Sinne des KJFG gälten. Diese gehörten jedoch zu ihrer Verbandskultur und bildeten daher einen wesentlichen Bestandteil des Ausbildungsprogrammes. Dennoch enthalte das Programm genügend Bestandteile, die der Ausbildung im Sinne des KJFG zuzuordnen seien.

E. 6 Die Anforderungen an eine zu Finanzhilfen berechtigende Jugendleiterausbildung umschreibt insbesondere Art. 12 KJFV. Hiernach müssen die in der Form von regelmässigen Veranstaltungen abzuhaltenden Kurse die teilnehmenden Jugendlichen im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden sowie sich gleichfalls klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten der diese Kurse durchführenden Trägerschaft abheben (E. 2.5.3). Zu berücksichtigen ist ausserdem die in Art. 2 KJFG vorgesehene Zweckbestimmung, wonach die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dazu beitragen soll, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen sowie geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber sowie für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (E. 2.5; vgl. E. 2.3 i.f.). Die zeitlichen Anforderungen an einen anrechenbaren Kurstag werden in den Richtlinien des BSV respektive des Departements des Innern geregelt (vgl. E. 2.4 und 2.6). Diesbezüglich gelten für die Beschwerdeführerin in Bezug auf das vorliegend infrage stehende erste Beitragsjahr 2013 die Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern vom 1. Januar 2005. Hiernach haben halbtägige Kurse mindestens zwei Stunden und ganztätige Kurse mindestens vier Stunden Kurstätigkeit zu enthalten (E. 2.6 Abs. 2). Eine Erhöhung der zeitlichen Anforderungen an einen halben respektive an einen ganzen Kurstag erfolgte lediglich mit den Richtlinien des BSV vom 31. Januar 2013, welche vorliegend nicht zur Anwendung gelangen (E. 2.4 i.f.). Gemäss den in den Jahren 2014 und 2015 jeweils gültigen Richtlinien kam sodann erneut die in Bezug auf das JFG getroffene Regelung zur Anwendung, wonach zwei Stunden Kurszeit als einen halben sowie vier Stunden Kurszeit als einen ganzen Kurstag angerechnet werden (E. 2.6). Diese Regelung ist nach dem Gesagten in Bezug auf die gesamte vorliegend zu beurteilende Zeitspanne gültig. Das Ziel einer Jugendleiterausbildung im Sinne des KJFG ist nach dem Gesagten zusammenfassend, einerseits das körperliche und geistige Wohlbefinden sowie die Persönlichkeitsentfaltung der jugendlichen Teilnehmer im Allgemeinen zu fördern und diese andererseits im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion konkret zu schulen. Die Vorinstanz folgert aus diesen rechtlichen Vorgaben zu Recht, dass eine zu Finanzhilfen berechtigende Jugendleiterausbildung ein innerlich kohärentes Ausbildungskonzept voraussetzt. Ausbildungsfremde Programmteile sind von diesem Ausbildungskonzept thematisch klar abzutrennen.

E. 7 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antragsformular eingereichten Programme der Leiterwochenenden der Jahre 2011 und 2012 sowie die im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdeführerin nachgereichten Programme der Leiterwochenenden der Jahre 2013 bis 2015 vor. Die letzteren Programme sind vorliegend von einer grösseren Bedeutung, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere für die dazugehörigen Leiterwochenenden der Jahre 2013 bis 2015 Finanzhilfen beantragt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B: Antrag auf Finanzhilfen für die Jahre 2013 bis 2016).

E. 7.1 Die dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 beigelegten Programme der an den Wochenenden vom (...) bis zum (...) Januar 2011 sowie vom (..) bis zum (...) Januar 2012 stattgefundenen Leiterwochenenden zeigen auf, dass in vielen Kursblöcken unter anderem vereinsinterne und religiöse Themen gelehrt oder in der Form von Gebetszeiten und Gottesdiensten praktiziert wurden. Dieser Umstand enthüllt sich teilweise bereits durch die in den Programmen wiedergegebenen Kurstitel, wie die nachfolgenden Beispiele aufzeigen: · Passion for Jesus (2011), · Passion for rangers (2011), · Passion for prayers (2011), · focus4salvation! (2012), · focus4reaching! (2012), · focus4mylife! (2012). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zugestand, ging es ihr bei diesen Kursblöcken offenbar darum, ihre religiöse Verbandskultur mit den kursteilnehmenden Jugendlichen zu pflegen. Hinsichtlich weiterer Ausbildungsblöcke zeigten deren ergänzende Kurzbeschriebe auf, dass in diesen vorwiegend vereinsinterne respektive theologische Werte vermittelt werden sollten (zum Beispiel: focus4reaching! [2012]: Gemäss der Beschreibung ging es bei diesem Kursblock um die Positionierung und das Engagement des Vereins in der politischen Gemeinde; und focus4teams! [2012]: Gemäss der Beschreibung sollte dieser Kursblock eine Methode zur Wiedergabe biblischer Inhalte lehren). Der vorstehend genannte Ausbildungsblock focus4salvation! sollte gemäss der ergänzenden Programmbeschreibung zwar - unabhängig vom biblisch klingenden Titel - nicht nur vermitteln, wie neue Kinder durch ein spannendes Programm (zum Verein, zum Glauben?) gewonnen werden könnten, sondern ausserdem die kreative Gestaltung einer Lektion behandeln. Gleichzeitig trat gemäss dem Programm innerhalb desselben Kursblocks eine Zauberkünstlerin auf, welche wohl mehr der Unterhaltung der Jugendlichen, offensichtlich aber nicht der Schulung der für einen Jugendleiter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten diente. Demnach wurden selbst innerhalb eines einzelnen Kursblocks allenfalls für eine Jugendleiterausbildung nützliche Bestandteile mit ausbildungsfremden Themen vermischt. Bei weiteren Kursbestandteilen fehlten ferner entweder genauere Angaben über die Dauer des Kursbestandteils (zum Beispiel wurden die Ausbildungsblöcke focus4mylife! [2012] und focus4passion! [2012] im Programm direkt anschliessend an einen Gottesdienst ab 10.00 Uhr aufgeführt, ohne eine eigene Zeitangabe hinsichtlich des Beginns der Ausbildungsblöcke; auch das Ende der Ausbildungsblöcke wurde nicht angegeben, die nächste bekannte Grösse war das Get Ready Stand von 11.45 Uhr bis 12.15 Uhr sowie das anschliessende Mittagessen ab 12.15 Uhr) oder entsprechende inhaltliche Angaben zur Frage, ob diese leiterspezifisches Kursmaterial enthielten.

E. 7.2 Nachfolgend sind die für die Beurteilung der vorliegend strittigen Finanzhilfen - wie einleitend dargelegt - im Vordergrund stehenden Kursprogramme der Jahre 2013 bis 2015 im Einzelnen zu beurteilen.

E. 7.2.1 Gemäss dem entsprechenden Kursprogramm dauerte das Leiterwochenende des Jahres 2013 von Samstag, (...) 2013, 9.30 Uhr, bis Sonntag, (...) 2013, nach dem Mittagessen. Am Sonntag standen keinerlei Ausbildungskurse auf dem Programm. Stattdessen waren neben einem freiwilligen Gebet vor dem Frühstück hauptsächlich ein Gottesdienst sowie das Mittagessen geplant. Auch das Samstagsprogramm enthielt mit drei über den Tag verteilten Blöcken an "Worship" sowie zwei "I preach gospel" grosse Bestandteile an Vermittlung von vereinsinternen Werten. Die drei Ausbildungsblöcke "Methodik", "Leiterschaftsthemen" und "systematische Analyse eines Themas und Entwicklung von altersgerechten Ausbildungsinhalten für Kinder" entbehrten sodann im Kursprogramm jeglicher Erläuterungen hinsichtlich ihres konkreten Inhalts. Es ist deshalb aus dem Kursprogramm des Jahres 2013 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin den Jugendlichen durch dieses eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt und methodisch vermittelt hätte.

E. 7.2.2 Eine vergleichbare Bilanz ist hinsichtlich des Leiterwochenendes vom (...) bis zum (...) Januar 2014 zu ziehen. Auch jenes Programm sah für den Sonntag lediglich ein freiwilliges Gebet vor dem Frühstück sowie einen Gottesdienst vor dem Mittagessen vor, unter Ausschluss jeglicher Ausbildungsblöcke für die angehenden Jugendleiter. Das Samstagsprogramm enthielt - neben Zeiten des gemeinsamen Lobpreises, "Worship, Ausrichtung" sowie einer "Worship- und Prayernight" - zwar erneut mehrere Jugendleiter-Ausbildungsblöcke mit den Titeln "Unsere Rolle in der Gesellschaft", "Leiterschaftsthemen", "Workshops zu 6 verschiedenen Themen (Life's mentoring, Worklife Balance, Clean your life, Life and Conflicts, Life with Love, Life with Spirit)" sowie "Kinder- und Jugendarbeit mit Vision". Weitere Erläuterungen zu diesen bereits durchgeführten Ausbildungsblöcken fehlten dagegen auch bezüglich des Leiterwochenendes des Jahres 2014. Mit dem ersten Kursblock "Unsere Rolle in der Gesellschaft" vermittelte die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich weniger Jugendleiterthemen, sondern thematisierte vielmehr die eigene (soziale) Position als Verein. Unter dem unspezifischen Begriff "Leiterschafts-themen" kann des Weiteren kein greifbares Ausbildungskonzept verstanden werden. Zumindest vier der sechs aufgeführten Workshops ("Clean your life", "Life and Conflicts", "Life with Love" und "Life with Spirit") bezweckten überdies offenbar mehrheitlich die Vermittlung christlicher Werte, anstatt Jugendliche im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion individuell zu schulen (vgl. E. 6 Abs. 2). Der letzte Kursblock "Kinder- und Jugendarbeit mit Vision" behandelte zwar eindeutig ein für Jugendleiter fachspezifisches Thema. Fraglich verbleibt allerdings in diesem Zusammenhang, welche "Vision" die Beschwerdeführerin bei diesem Ausbildungsblock miteinbezog. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem auch das Programm des Leiterwochenendes 2014 insgesamt kein methodisches sowie in sich kohärentes Ausbildungskonzept aufzeigt, um die teilnehmenden Jugendlichen zu Jugendleitern auszubilden.

E. 7.2.3 Das Leiterwochenende des Jahres 2015 dauerte schliesslich gemäss dessen Programm von Samstag, (...) Januar 2015, 10.00 Uhr bis Sonntag, (...) Januar 2015, nach dem Mittagessen. Am Samstag standen neben den Pausen und Verpflegungen ein Block mit dem (unspezifischen) Titel "Ausbildungsthemen", ein "Worship", die Durchführung eines "World-Cafés" zur konzeptionellen Entwicklung von neuen Ansätzen und Methoden für die Kinder- und Jugendarbeit sowie ein Gottesdienst auf dem Programm. Am Sonntag sollte neben dem "Worship" lediglich eine Einleitung in die "SWOT-Analyse" sowie die anschliessende Anwendung dieser "SWOT-Analyse" in Gruppen stattfinden. Das Kursprogramm verschweigt allerdings die konkrete Frage, welche die SWOT-Analyse hätte klären sollen. Sowohl das Word-Café als auch die SWOT-Analyse dienen definitionsgemäss der Ideenfindung und -zusammentragung. Diese Instrumente erlaubten den teilnehmenden Jugendlichen gegebenenfalls, sich aktiv einzubringen und sich auszutauschen. Andererseits mögen diese Instrumente der Beschwerdeführerin erlaubt haben, sich durch deren Zuhilfenahme ein Bild über die Auffassungen und Wünsche der Jugendlichen zu machen. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass mittels der erwähnten Instrumente den Jugendlichen irgendein Ausbildungsstoff didaktisch weitergegeben wurde. Instrumente wie eine SWOT-Analyse oder ein Word-Café sind damit grundsätzlich - ohne zusätzliche anderweitige Vermittlung von Lehrinhalten - für die Durchführung einer Jugendleiterausbildung weniger geeignet. Insgesamt enthält auch das Programm des Leiterwochenendes 2015 kein methodisch durchdachtes sowie zusammenhängendes Ausbildungskonzept zur Vermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse eines Jugendleiters.

E. 7.2.4 Zusammenfassend ist die in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Oktober 2015 gezogene Schlussfolgerung, wonach die ab dem Jahr 2013 durchgeführten Leiterwochenenden lediglich inhaltlich unbestimmte, kurze, über den Tag verteilte sowie methodisch nicht miteinander verknüpfte Ausbildungseinheiten enthielten, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

E. 7.3 Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Programme der "(...)-Leiterwochen-enden" (gesamthaft sowie insbesondere ab dem Jahr 2013) das Ziel einer Jugendleiterausbildung im Sinne des KJFG nicht. Die Programme lassen auf keine konkrete Schulung der jugendlichen Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion schliessen. Die in den Programmen ausgewiesenen ausbildungsfremden Aspekte überwiegen offenkundig. Die von Art. 12 KJFV geforderte Abgrenzung der durchgeführten Jugendleiterausbildung zu den Statuten (resp. dem Leitbild, das vorliegend die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen vorsieht, vgl. Sachverhalt Bst. A) der Beschwerdeführerin ist überdies nicht eindeutig gegeben. Der Vorinstanz ist gleichfalls darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die einzelnen Jugendleiter-Ausbildungsblöcke in den "(...)-Leiterwochenenden" jeweils als kleine Einheiten über den Tag verteilt dargeboten hat, ohne diese methodisch miteinander zu einem kohärenten Gesamtausbildungskonzept verknüpft zu haben. Damit fehlt vorliegend ein hinreichendes Konzept der Beschwerdeführerin, die Fähigkeiten und Kenntnisse der Jugendlichen für eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt methodisch zu fördern, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt. Die Anforderungen für eine zu Finanzhilfen berechtigende Jugendleiterausbildung sind aus diesem Grunde bereits in thematischer Hinsicht nicht erfüllt. Es erübrigt sich entsprechend, hinsichtlich der einzelnen, innerhalb der jeweiligen "(...)-Leiterwochenenden" angebotenen Jugendleiter-Ausbildungsblöcke zu prüfen, ob diese zusammenaddiert den zeitlichen Anforderungen eines ganzen oder zumindest eines halben Kurstages genügten (vgl. hierzu E. 6. Abs. 2). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird an die durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

E. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 9 Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 3.4 dargelegt, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt, unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter Versand: 17. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-308/2013 Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Finanzhilfe für Leiterwochenende (Verfügung vom 20. Dezember 2012) Sachverhalt: A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische Person in der Form eines Vereins. Sie sieht sich gemäss ihrem Leitbild als der Kinder- und Jugendverband der B._______ und will die Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis in der ganzen Schweiz fördern, insbesondere durch kulturelle und sportliche (In- und Outdoor) Veranstaltungen. Ausserdem bezweckt sie die Ausbildung von freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die insbesondere in den Bereichen der Kinder- und Jugendfürsorge und der Planung und Durchführung von wöchentlichen Treffen mit Kindern und Jugendlichen in lokalen Gruppen eingesetzt werden. B. Mit dem Antragsformular "Kursbeschrieb Aus- und Weiterbildung Art. 9 KJFG" vom 4. Juli 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für das jährlich stattfindende "(...)-Leiterwochenende" mit den Kurszielen der visionären Ausrichtung, des gemeinsamen Austauschs und der Fortbildung zu spezifischen Themen. Der Kurs daure eineinhalb Tage und finde ein- bis zweimal jährlich statt. Ihrem Antragsformular legte die Beschwerdeführerin die Leiterwochenend-Programme der Jahre 2011 und 2012 bei. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Kurse "(...)" und "(...)-Leiterwochenende" nicht in die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 vorbereitete Vereinbarung über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung zwischen sich und der Beschwerdeführerin aufgenommen, da die von der Beschwerdeführerin beigelegten Programme der bereits durchgeführten Leiterwochenenden kein genügendes Aus- respektive Weiterbildungskonzept enthalte. Insbesondere könnten theologische Lehrveranstaltungen nicht als Aus- oder Weiterbildung in diesem Sinne gelten. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das "(...)-Leiterwochenende" - unter Anrechnung von mindestens einem halben bis einem ganzen Tag Kursdauer - in die Vereinbarung für die Aus- oder Weiterbildung im Sinne des KJFG aufzunehmen. Sie macht zusammenfassend geltend, die von ihr veranstalteten Leiterwochenenden enthielten anrechenbares Kursmaterial von zumindest einem halben oder einem ganzen Kurstag. Gottesdienste, Gebetszeiten und Schulungen zählten zwar nicht zu den Kurszeiten im eigentlichen Sinne, gehörten jedoch zu ihrer Verbandskultur und bildeten daher einen wesentlichen Bestandteil des Ausbildungsprogrammes. Von der Änderung der zwei Stunden auf neu drei Stunden Mindestdauer des Weiterbildungsprogrammes habe sie erst nach ihrer Gesuchseinreichung im Laufe der Verhandlungen erfahren. Ab 2014 werde der Ausbildungsblock am Samstagnachmittag neu drei Stunden dauern. Für die älteren Teilnehmer seien weitere zusätzliche Ausbildungsstunden vorgesehen, womit für diese sogar insgesamt sechs anrechenbare Kursstunden anfielen. Es sei klar definiert, wer an welchem Programm teilzunehmen habe. Die Beschwerdeführerin sei bereit, der Vorinstanz künftig zwei getrennte Teilnehmerlisten abzugeben. D. In der Vernehmlassung vom 12. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, es sei aus den Gesuchsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, mit welchen Inhalten sie eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt und methodisch vermittle. Die Beschwerdeführerin zähle leichthin einzelne Programmteile des "(...)-Leiterwochenendes" numerisch zusammen, die systematisch als Ausbildungskonzept über keinen inneren Zusammenhang verfügten. Die als Aus- oder Weiterbildung bezeichneten Programmteile seien zeitlich ungenügend, inhaltlich unbestimmt und würden ohne Konzept vermittelt. E. Mit Verfügung vom 1. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Kursprogramme der in den Jahren 2013 bis 2015 durchgeführten "(...)-Leiterwochenenden" sowie zwei getrennte Teilnehmerlisten der ab 2014 durchgeführten "(...)-Leiterwochenenden" einzureichen. Am 27. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die vom Bundesverwaltungsgericht einverlangten Unterlagen ein. Gleichzeitig berichtigt sie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift dahingehend, dass sie auch für die Zeit ab dem Jahr 2014 auf eine Erhöhung der Ausbildungsblöcke verzichtet habe, angesichts der erneuten Änderung der Richtlinien über die Gesuchseinreichung. Ebenfalls habe sie - entgegen ihrer Ankündigung - keine altersgetrennten Ausbildungsblöcke durchgeführt. In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Vernehmlassung fest. Hinsichtlich der neu eingereichten Kursprogramme ergänzt sie, die Ausbildungsblöcke seien - gleich wie die Kursprogramme der Jahre 2011 und 2012 - in sehr kleine Einheiten über den Tag verteilt, inhaltlich unbestimmt und methodisch nicht miteinander verknüpft. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Inhalten diese die Fähigkeiten der Jugendlichen für eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt methodisch förderten. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Vorinstanz) vom 20. Dezember 2012. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde vom 18. Januar 2013 zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.

2. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für das "(...)-Leiterwochenende" zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle im Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1 SuG) und zielt darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche Grundsätze auszurichten (Vallender/Hettich/Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2006, 4. Auflage, N. 79, mit Hinweisen). So richtet sich auch das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen nach dem SuG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber E. 3.6). Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind - mangels anderslautender Übergangsbestimmungen - in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft sind (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materieller Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2.1 Im Subventionsrecht gilt nach Art. 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6) insbesondere, dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt worden ist (Bst. a). Wurde die Leistung nachher zugesprochen, gilt das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht (Bst. b). Zulässig ist indessen auch die Anwendung des im Zeitpunkt der Subventionszusprache massgebenden Rechts in der Form einer unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung ist demgegenüber nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar beabsichtigt wurde, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, Rz. 1561-1563). 2.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Finanzhilfen beantragt. Der in den Akten liegende Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin vom 22. März respektive 1. April 2013 (im Folgenden: Leistungsvertrag) basiert gemäss dessen Wortlaut auf Art. 9 KJFG sowie auf Art. 12 KJFV. Die von der Vorinstanz zu vergütenden Finanzhilfen hängen gemäss der Ziff. 2.2 des Leistungsvertrags betragsmässig von der Bedeutung der konkret durchgeführten Kursveranstaltung ab (in Bezug auf den Umfang des Angebots, die geographische Verbreitung sowie allfälligen besonders förderungswürdigen Angeboten) und werden gemäss Ziff. 4 des Leistungsvertrags erst nach deren Durchführung nach Vorlage der entsprechenden Kursabrechnung entrichtet. Nach dem Gesagten erhält die Beschwerdeführerin somit vorliegend die Leistung (sprich die ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Finanzhilfen) erst nach der Erfüllung ihrer Aufgaben (sprich der jeweiligen Durchführung der durch die Vorinstanz geförderten Kurse). Anwendbar ist entsprechend gemäss Art. 36 SuG das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht. 2.3 Damit ist in zeitlicher Hinsicht das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) sowie die Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) anwendbar. Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Das JFG stellte eine erste Rechtsgrundlage zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit dar (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich (thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). 2.4 Gleichfalls sind in zeitlicher Hinsicht die in den einzelnen Beitragsjahren jeweils gültigen Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (im Folgenden: Richtlinien) anzuwenden. Diese Richtlinien traten erstmals am 1. Februar 2013 in Bezug auf das neue KJFG in Kraft. Im Rahmen des Beitragsjahres 2013 konnten diese Richtlinien damit noch keine Anwendung finden. Entsprechend sind diesbezüglich sinngemäss sowie mit den nötigen Anpassungen die zum früheren Gesetz erlassenen Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern über die Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz (JFG) vom 1. Januar 2005 (im Folgenden: Richtlinien) anwendbar, wie dies die Parteien in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht richtigerweise erkannten. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um sogenannte Verwaltungsverordnungen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden ist, berücksichtigt es diese in der Regel bei seiner Entscheidfindung, weil es im Sinne des Gleichbehandlungsgebots nicht ohne triftigen Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweicht (BGE 132 V 203 E. 5.1.2, mit Hinweisen). 2.5 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung von Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen sowie geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber sowie für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. 2.5.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen. 2.5.2 Gemäss Art. 9 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind (Abs. 1). Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom BSV und der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt (Abs. 2). 2.5.3 Als Aus- und Weiterbildung gelten nach Art. 12 KJFV Veranstaltungen, welche erstens von einer Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden, zweitens die jugendlichen Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden (beides in lit. a) und sich drittens klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaft abheben (lit. b). 2.5.4 Private Trägerschaften können gemäss Art. 13 KJFV Gesuche um Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung beim BSV einreichen. Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über die Art und den Umfang (lit. a), das Ziel und den Nutzen (lit. b) sowie die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 2 KJFV schliesst das BSV bei positivem Bescheid mit der jeweiligen Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab, welche auf den 1. Januar des darauffolgenden Beitragsjahres abgeschlossen wird und für vier Jahre gültig ist. 2.6 Gemäss Art. 15 der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Richtlinien des BSV vom 31. Januar 2013 umfasst ein halber Kurstag mindestens drei Stunden sowie ein ganzer Kurstag mindestens sechs Stunden Kurszeit. Endet ein Kurstag von mindestens drei Stunden vor 12 Uhr oder beginnt dieser nach 17 Uhr, so zählt er (lediglich) als halber Kurstag (Art. 15 Abs. 7 der Richtlinien). Mahlzeiten, Aufräumarbeiten und Reisezeiten gelten hierbei nicht als Kurszeit (Art. 15 Abs. 8 der Richtlinien). Die Richtlinien des BSV vom 20. Dezember 2013 (gültig ab dem 1. Januar 2014) sehen in Art. 13 Abs. 7 vor, dass ein halber Kurstag mindestens zwei Stunden und ein ganzer Kurstag mindestens vier Stunden Kurstätigkeit umfasst. Ein Kurstag von mindestens zwei Stunden, der vor 12 Uhr endet oder nach 17 Uhr beginnt, zählt hiernach als halber Kurstag. Gemäss Art. 13 Abs. 8 dieser Richtlinien gelten Mahlzeiten, Aufräumarbeiten und Reisezeiten wiederum nicht als Kurszeit. Die ab dem 1. Januar 2015 gültigen Richtlinien des BSV vom 11. Dezember 2014 sehen dieselben Kriterien in den Absätzen 5 und 6 des Art. 13 vor. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der - mit Blick auf das Beitragsjahr 2013 anwendbaren (vgl. E. 2.4) - Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern über die Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz (JFG) vom 1. Januar 2005 werden Kurstage mit mehr als zwei, jedoch weniger als vier Stunden Kurstätigkeit als halbe Tage entschädigt; ebenso Kurstage, bei denen die Kurse nach 17 Uhr beginnen oder vor 12 Uhr aufhören (Abs. 3). E contrario folgt daraus implizit, dass ein ganzer Kurstag mindestens vier Stunden Kurstätigkeit enthalten und entweder am Morgen beginnen und bis in den Nachmittag andauern oder erst am Nachmittag, jedoch noch vor 17 Uhr, beginnen muss.

3. Nachfolgend ist ergänzend die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für die ausserschulische Jugendarbeit in Kürze darzulegen: 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bun­desverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bundesrechts. Finanzhilfen gehören zur Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechts­satzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre. Im Gegensatz hierzu gehören Abgeltungen zur Eingriffsverwaltung, da sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger darstellen (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 24 ff.). 3.2 Art. 13 Abs. 1 SuG regelt die Prioritätenordnung und gilt unter anderem für Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach welcher die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden (vgl. direkt anschliessend E. 3.3). Nach Art. 13 SuG soll dabei als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten, weswegen die Departemente gehalten sind, generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen SuG in BBl 1986 I S. 406). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrecht­licher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen (als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, 1992, S. 173 ff. und 201 f. sowie Fabian Möller, a.a.O, S. 43 f.). 3.4 Hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen wird in Art. 6 KJFG (allgemeine Voraussetzungen) festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (vgl. E. 2.5.2). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen. 3.5 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Pra­xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.). Können wegen beschränkter finan­zieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. De­zember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). 3.6 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz­hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3 m.w.H.).

4. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein Leiterwochenende, das den lokalen Teams angeboten werde, könne zwar die Kriterien einer Aus- oder Weiterbildung im Sinne des KJFG erfüllen. Die durch die Beschwerdeführerin formulierten Kursziele sowie die beigelegten Programme erhellten indes nicht, welcher Inhalt den Kursteilnehmenden vermittelt werde. Ein Aus- oder Weiterbildungskurs im Sinne des KJFG bezwecke, die Teilnehmenden in ihrer Leitungsfunktion in der ausserschulischen Jugendarbeit zu schulen. Ein Gottesdienst, eine Gebetszeit oder eine Schulung im Bereich der Bibel oder Theologie gelte demgegenüber nicht als Aus- oder Weiterbildung in diesem Sinne. Der Ausbildungsblock, wie er im Beispiel der Samstagabendprogramme der Jahre 2011 und 2012 aufgelistet sei, könne nicht angerechnet werden, da einerseits zwei unterschiedliche Programme für zwei Gruppen aufgeführt seien. Während die eine Gruppe einen Gottesdienst respektive eine Gebetsnacht abhalte, werde die andere Gruppe geschult. Unter diesen Umständen könne die Vorinstanz nicht überprüfen, ob und welche Jugendliche am Kurs teilgenommen hätten. In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, es sei aus den Gesuchsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, mit welchen Inhalten diese eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt und methodisch vermittle. Es fehle eine Darlegung des Praxisbezugs und des "Transfers". Die Beschwerdeführerin zähle leichthin einzelne Programmteile des "(...)-Leiterwochenendes" numerisch zusammen, die systematisch als Ausbildungskonzept über keinen inneren Zusammenhalt verfügten. Kleinere ausbildungsfremde Programmteile würden, soweit klar abgetrennt, nicht zu Beanstandungen führen. Die Beschwerdeführerin habe selber zugestanden, dass religiöse Bestandteile des Leiterwochenendes nicht als anrechenbares Programm zählten. Die als Aus- oder Weiterbildung bezeichneten Programmteile seien ihrerseits zeitlich ungenügend, inhaltlich unbestimmt und würden ohne Konzept vermittelt. Die über den Tag verteilten kleinen Einheiten seien methodisch nicht miteinander verknüpft. Der Austausch unter den Teilnehmern stehe im Übrigen gemäss KJFG nicht im Vordergrund. Die Botschaft zum KJFG stelle unmissverständlich klar, dass die Aus- oder Weiterbildung der Schulung und Weiterbildung von freiwilligen und ehrenamtlich tätigen Jugendlichen in der Leitung und Betreuung von Gruppen, Projekten und Tätigkeiten diene. Dies setze didaktische oder methodische Kursinhalte voraus, welche die Jugendlichen befähigen sollten, in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit leitend, beratend oder betreuend tätig zu sein. Dementsprechend sollten nicht spezifische (wie politische, naturschützerische oder religiöse) Themen im Mittelpunkt stehen. Entgegen dieser Forderung stelle zum Beispiel das Schwerpunktthema 2012 "(...)" offensichtlich theologische Inhalte in den Vordergrund. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, in der Kinder- und Jugendförderung inhaltliche, in casu theologische, Themen finanziell zu unterstützen.

5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, das "(...)-Leiterwochenende" enthalte grosse Teile an Inhalten, die den Anforderungen des KJFG vollständig entsprächen. Um die Leiterwochenenden attraktiver zu gestalten, sei jeweils ein anwendungsorientiertes Thema aus dem Leiteralltag Inhalt des Seminarblockes. Die Themen wechselten jährlich, weshalb lediglich der Programmrahmen für die nächsten Jahre abgebildet werden könne. Die Kursteilnehmer würden durch die Ausbildungsblöcke und den Austausch untereinander geschult, als Leiterinnen und Leiter · Räume für die Entfaltung der Persönlichkeiten zur Verfügung zu stellen, · neue Horizonte zu eröffnen und Werte zu vermitteln, · Lebenswelten mitzugestalten und die Planung der persönlichen Zukunft zu begleiten, · Kinder und Jugendliche zu gesellschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement zu motivieren, · kritische Urteilsfähigkeit und emotionale Kompetenz zu fördern und zur Kommunikation zu befähigen sowie · Programme zu gestalten, die dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen entsprächen und ihre sozialen Kompetenzen förderten. Je nach dem jeweiligen Schwerpunkt des Leiterwochenendes würden die genannten Schulungszwecke anders gewichtet. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass Gottesdienste, Gebetszeiten und Schulungen im Bereich der Bibel oder Theologie nicht als Aus- oder Weiterbildung im Sinne des KJFG gälten. Diese gehörten jedoch zu ihrer Verbandskultur und bildeten daher einen wesentlichen Bestandteil des Ausbildungsprogrammes. Dennoch enthalte das Programm genügend Bestandteile, die der Ausbildung im Sinne des KJFG zuzuordnen seien.

6. Die Anforderungen an eine zu Finanzhilfen berechtigende Jugendleiterausbildung umschreibt insbesondere Art. 12 KJFV. Hiernach müssen die in der Form von regelmässigen Veranstaltungen abzuhaltenden Kurse die teilnehmenden Jugendlichen im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden sowie sich gleichfalls klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten der diese Kurse durchführenden Trägerschaft abheben (E. 2.5.3). Zu berücksichtigen ist ausserdem die in Art. 2 KJFG vorgesehene Zweckbestimmung, wonach die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dazu beitragen soll, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen sowie geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber sowie für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (E. 2.5; vgl. E. 2.3 i.f.). Die zeitlichen Anforderungen an einen anrechenbaren Kurstag werden in den Richtlinien des BSV respektive des Departements des Innern geregelt (vgl. E. 2.4 und 2.6). Diesbezüglich gelten für die Beschwerdeführerin in Bezug auf das vorliegend infrage stehende erste Beitragsjahr 2013 die Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern vom 1. Januar 2005. Hiernach haben halbtägige Kurse mindestens zwei Stunden und ganztätige Kurse mindestens vier Stunden Kurstätigkeit zu enthalten (E. 2.6 Abs. 2). Eine Erhöhung der zeitlichen Anforderungen an einen halben respektive an einen ganzen Kurstag erfolgte lediglich mit den Richtlinien des BSV vom 31. Januar 2013, welche vorliegend nicht zur Anwendung gelangen (E. 2.4 i.f.). Gemäss den in den Jahren 2014 und 2015 jeweils gültigen Richtlinien kam sodann erneut die in Bezug auf das JFG getroffene Regelung zur Anwendung, wonach zwei Stunden Kurszeit als einen halben sowie vier Stunden Kurszeit als einen ganzen Kurstag angerechnet werden (E. 2.6). Diese Regelung ist nach dem Gesagten in Bezug auf die gesamte vorliegend zu beurteilende Zeitspanne gültig. Das Ziel einer Jugendleiterausbildung im Sinne des KJFG ist nach dem Gesagten zusammenfassend, einerseits das körperliche und geistige Wohlbefinden sowie die Persönlichkeitsentfaltung der jugendlichen Teilnehmer im Allgemeinen zu fördern und diese andererseits im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion konkret zu schulen. Die Vorinstanz folgert aus diesen rechtlichen Vorgaben zu Recht, dass eine zu Finanzhilfen berechtigende Jugendleiterausbildung ein innerlich kohärentes Ausbildungskonzept voraussetzt. Ausbildungsfremde Programmteile sind von diesem Ausbildungskonzept thematisch klar abzutrennen.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antragsformular eingereichten Programme der Leiterwochenenden der Jahre 2011 und 2012 sowie die im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdeführerin nachgereichten Programme der Leiterwochenenden der Jahre 2013 bis 2015 vor. Die letzteren Programme sind vorliegend von einer grösseren Bedeutung, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere für die dazugehörigen Leiterwochenenden der Jahre 2013 bis 2015 Finanzhilfen beantragt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B: Antrag auf Finanzhilfen für die Jahre 2013 bis 2016). 7.1 Die dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 beigelegten Programme der an den Wochenenden vom (...) bis zum (...) Januar 2011 sowie vom (..) bis zum (...) Januar 2012 stattgefundenen Leiterwochenenden zeigen auf, dass in vielen Kursblöcken unter anderem vereinsinterne und religiöse Themen gelehrt oder in der Form von Gebetszeiten und Gottesdiensten praktiziert wurden. Dieser Umstand enthüllt sich teilweise bereits durch die in den Programmen wiedergegebenen Kurstitel, wie die nachfolgenden Beispiele aufzeigen: · Passion for Jesus (2011), · Passion for rangers (2011), · Passion for prayers (2011), · focus4salvation! (2012), · focus4reaching! (2012), · focus4mylife! (2012). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zugestand, ging es ihr bei diesen Kursblöcken offenbar darum, ihre religiöse Verbandskultur mit den kursteilnehmenden Jugendlichen zu pflegen. Hinsichtlich weiterer Ausbildungsblöcke zeigten deren ergänzende Kurzbeschriebe auf, dass in diesen vorwiegend vereinsinterne respektive theologische Werte vermittelt werden sollten (zum Beispiel: focus4reaching! [2012]: Gemäss der Beschreibung ging es bei diesem Kursblock um die Positionierung und das Engagement des Vereins in der politischen Gemeinde; und focus4teams! [2012]: Gemäss der Beschreibung sollte dieser Kursblock eine Methode zur Wiedergabe biblischer Inhalte lehren). Der vorstehend genannte Ausbildungsblock focus4salvation! sollte gemäss der ergänzenden Programmbeschreibung zwar - unabhängig vom biblisch klingenden Titel - nicht nur vermitteln, wie neue Kinder durch ein spannendes Programm (zum Verein, zum Glauben?) gewonnen werden könnten, sondern ausserdem die kreative Gestaltung einer Lektion behandeln. Gleichzeitig trat gemäss dem Programm innerhalb desselben Kursblocks eine Zauberkünstlerin auf, welche wohl mehr der Unterhaltung der Jugendlichen, offensichtlich aber nicht der Schulung der für einen Jugendleiter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten diente. Demnach wurden selbst innerhalb eines einzelnen Kursblocks allenfalls für eine Jugendleiterausbildung nützliche Bestandteile mit ausbildungsfremden Themen vermischt. Bei weiteren Kursbestandteilen fehlten ferner entweder genauere Angaben über die Dauer des Kursbestandteils (zum Beispiel wurden die Ausbildungsblöcke focus4mylife! [2012] und focus4passion! [2012] im Programm direkt anschliessend an einen Gottesdienst ab 10.00 Uhr aufgeführt, ohne eine eigene Zeitangabe hinsichtlich des Beginns der Ausbildungsblöcke; auch das Ende der Ausbildungsblöcke wurde nicht angegeben, die nächste bekannte Grösse war das Get Ready Stand von 11.45 Uhr bis 12.15 Uhr sowie das anschliessende Mittagessen ab 12.15 Uhr) oder entsprechende inhaltliche Angaben zur Frage, ob diese leiterspezifisches Kursmaterial enthielten. 7.2 Nachfolgend sind die für die Beurteilung der vorliegend strittigen Finanzhilfen - wie einleitend dargelegt - im Vordergrund stehenden Kursprogramme der Jahre 2013 bis 2015 im Einzelnen zu beurteilen. 7.2.1 Gemäss dem entsprechenden Kursprogramm dauerte das Leiterwochenende des Jahres 2013 von Samstag, (...) 2013, 9.30 Uhr, bis Sonntag, (...) 2013, nach dem Mittagessen. Am Sonntag standen keinerlei Ausbildungskurse auf dem Programm. Stattdessen waren neben einem freiwilligen Gebet vor dem Frühstück hauptsächlich ein Gottesdienst sowie das Mittagessen geplant. Auch das Samstagsprogramm enthielt mit drei über den Tag verteilten Blöcken an "Worship" sowie zwei "I preach gospel" grosse Bestandteile an Vermittlung von vereinsinternen Werten. Die drei Ausbildungsblöcke "Methodik", "Leiterschaftsthemen" und "systematische Analyse eines Themas und Entwicklung von altersgerechten Ausbildungsinhalten für Kinder" entbehrten sodann im Kursprogramm jeglicher Erläuterungen hinsichtlich ihres konkreten Inhalts. Es ist deshalb aus dem Kursprogramm des Jahres 2013 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin den Jugendlichen durch dieses eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt und methodisch vermittelt hätte. 7.2.2 Eine vergleichbare Bilanz ist hinsichtlich des Leiterwochenendes vom (...) bis zum (...) Januar 2014 zu ziehen. Auch jenes Programm sah für den Sonntag lediglich ein freiwilliges Gebet vor dem Frühstück sowie einen Gottesdienst vor dem Mittagessen vor, unter Ausschluss jeglicher Ausbildungsblöcke für die angehenden Jugendleiter. Das Samstagsprogramm enthielt - neben Zeiten des gemeinsamen Lobpreises, "Worship, Ausrichtung" sowie einer "Worship- und Prayernight" - zwar erneut mehrere Jugendleiter-Ausbildungsblöcke mit den Titeln "Unsere Rolle in der Gesellschaft", "Leiterschaftsthemen", "Workshops zu 6 verschiedenen Themen (Life's mentoring, Worklife Balance, Clean your life, Life and Conflicts, Life with Love, Life with Spirit)" sowie "Kinder- und Jugendarbeit mit Vision". Weitere Erläuterungen zu diesen bereits durchgeführten Ausbildungsblöcken fehlten dagegen auch bezüglich des Leiterwochenendes des Jahres 2014. Mit dem ersten Kursblock "Unsere Rolle in der Gesellschaft" vermittelte die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich weniger Jugendleiterthemen, sondern thematisierte vielmehr die eigene (soziale) Position als Verein. Unter dem unspezifischen Begriff "Leiterschafts-themen" kann des Weiteren kein greifbares Ausbildungskonzept verstanden werden. Zumindest vier der sechs aufgeführten Workshops ("Clean your life", "Life and Conflicts", "Life with Love" und "Life with Spirit") bezweckten überdies offenbar mehrheitlich die Vermittlung christlicher Werte, anstatt Jugendliche im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion individuell zu schulen (vgl. E. 6 Abs. 2). Der letzte Kursblock "Kinder- und Jugendarbeit mit Vision" behandelte zwar eindeutig ein für Jugendleiter fachspezifisches Thema. Fraglich verbleibt allerdings in diesem Zusammenhang, welche "Vision" die Beschwerdeführerin bei diesem Ausbildungsblock miteinbezog. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem auch das Programm des Leiterwochenendes 2014 insgesamt kein methodisches sowie in sich kohärentes Ausbildungskonzept aufzeigt, um die teilnehmenden Jugendlichen zu Jugendleitern auszubilden. 7.2.3 Das Leiterwochenende des Jahres 2015 dauerte schliesslich gemäss dessen Programm von Samstag, (...) Januar 2015, 10.00 Uhr bis Sonntag, (...) Januar 2015, nach dem Mittagessen. Am Samstag standen neben den Pausen und Verpflegungen ein Block mit dem (unspezifischen) Titel "Ausbildungsthemen", ein "Worship", die Durchführung eines "World-Cafés" zur konzeptionellen Entwicklung von neuen Ansätzen und Methoden für die Kinder- und Jugendarbeit sowie ein Gottesdienst auf dem Programm. Am Sonntag sollte neben dem "Worship" lediglich eine Einleitung in die "SWOT-Analyse" sowie die anschliessende Anwendung dieser "SWOT-Analyse" in Gruppen stattfinden. Das Kursprogramm verschweigt allerdings die konkrete Frage, welche die SWOT-Analyse hätte klären sollen. Sowohl das Word-Café als auch die SWOT-Analyse dienen definitionsgemäss der Ideenfindung und -zusammentragung. Diese Instrumente erlaubten den teilnehmenden Jugendlichen gegebenenfalls, sich aktiv einzubringen und sich auszutauschen. Andererseits mögen diese Instrumente der Beschwerdeführerin erlaubt haben, sich durch deren Zuhilfenahme ein Bild über die Auffassungen und Wünsche der Jugendlichen zu machen. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass mittels der erwähnten Instrumente den Jugendlichen irgendein Ausbildungsstoff didaktisch weitergegeben wurde. Instrumente wie eine SWOT-Analyse oder ein Word-Café sind damit grundsätzlich - ohne zusätzliche anderweitige Vermittlung von Lehrinhalten - für die Durchführung einer Jugendleiterausbildung weniger geeignet. Insgesamt enthält auch das Programm des Leiterwochenendes 2015 kein methodisch durchdachtes sowie zusammenhängendes Ausbildungskonzept zur Vermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse eines Jugendleiters. 7.2.4 Zusammenfassend ist die in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Oktober 2015 gezogene Schlussfolgerung, wonach die ab dem Jahr 2013 durchgeführten Leiterwochenenden lediglich inhaltlich unbestimmte, kurze, über den Tag verteilte sowie methodisch nicht miteinander verknüpfte Ausbildungseinheiten enthielten, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 7.3 Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Programme der "(...)-Leiterwochen-enden" (gesamthaft sowie insbesondere ab dem Jahr 2013) das Ziel einer Jugendleiterausbildung im Sinne des KJFG nicht. Die Programme lassen auf keine konkrete Schulung der jugendlichen Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion schliessen. Die in den Programmen ausgewiesenen ausbildungsfremden Aspekte überwiegen offenkundig. Die von Art. 12 KJFV geforderte Abgrenzung der durchgeführten Jugendleiterausbildung zu den Statuten (resp. dem Leitbild, das vorliegend die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen vorsieht, vgl. Sachverhalt Bst. A) der Beschwerdeführerin ist überdies nicht eindeutig gegeben. Der Vorinstanz ist gleichfalls darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die einzelnen Jugendleiter-Ausbildungsblöcke in den "(...)-Leiterwochenenden" jeweils als kleine Einheiten über den Tag verteilt dargeboten hat, ohne diese methodisch miteinander zu einem kohärenten Gesamtausbildungskonzept verknüpft zu haben. Damit fehlt vorliegend ein hinreichendes Konzept der Beschwerdeführerin, die Fähigkeiten und Kenntnisse der Jugendlichen für eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt methodisch zu fördern, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt. Die Anforderungen für eine zu Finanzhilfen berechtigende Jugendleiterausbildung sind aus diesem Grunde bereits in thematischer Hinsicht nicht erfüllt. Es erübrigt sich entsprechend, hinsichtlich der einzelnen, innerhalb der jeweiligen "(...)-Leiterwochenenden" angebotenen Jugendleiter-Ausbildungsblöcke zu prüfen, ob diese zusammenaddiert den zeitlichen Anforderungen eines ganzen oder zumindest eines halben Kurstages genügten (vgl. hierzu E. 6. Abs. 2). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird an die durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist innert 30 Tagen zu bezahlen. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

9. Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 3.4 dargelegt, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt, unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter Versand: 17. Dezember 2015