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B-303/2022

B-303/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-02 · Deutsch CH

Widerspruchssachen

Sachverhalt

A. Die Beschwerdegegnerin erhob am 4. Mai 2020 gegen den Eintrag der Marke IR 1'507'372 "SKODA iV" gestützt auf ihr Zeichen IR 1'493'775 "SKODA" (fig.) Widerspruch. Die Vorinstanz hiess den Widerspruch mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 gut. B. Am 21. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin diese Verfügung sei aufzuheben, der Widerspruch vom 4. Mai 2020 abzuweisen und die IR-Marke 1'507'372 "SKODA iV" vollständig zum Schutz in der Schweiz zuzulassen. Zunächst sei das Beschwerdeverfahren aber zu sistieren, da zwischen den Parteien mehrere Widerspruchsverfahren hängig seien und aktuell aussichtsreiche Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmlich globale Lösung stattfänden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Beschwerdegegnerin mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens einverstanden. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Begründung ihrer materiellen Anträge, behielt sich aber das Recht vor, dies nachzuholen. C. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nahmen mit Schreiben vom 10. bzw. 14. Februar 2022 dazu Stellung. Erstere beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem sei der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen. Letztere stellte in Frage, ob die Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen erfülle. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen und entschieden, ein weiterer Schriftenwechsel werde nicht angeordnet. E. Mit Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2022 kündigte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme an und beantragte überdies die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem im Hinblick auf den Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Begründung ihrer Beschwerdebegehren nach. Prozessual stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr Vorgehen sei prozessökonomisch motiviert gewesen, weshalb von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Die Beschwerde vom 21. Januar 2022 sei gutzuheissen, da sich der Widerspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf eine gültige ältere Marke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 MschG stütze. Eventualiter sei der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr abzuweisen. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeschrift hat neben anderen Erfordernissen eine Begründung zu enthalten; fehlt eine solche, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, sofern sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Diese Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder Unkenntnis begangene Unterlassungen zu beheben, obwohl das Gesetz nicht zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Unterlassungen unterscheidet. Die Regel soll einen überspitzten Formalismus vermeiden, indem sie den Betroffenen die Möglichkeit gewährt ein Versäumnis zu beseitigen. Reicht aber jemand bewusst eine mangelhafte Beschwerde ein, um einzig eine Verlängerung der Beschwerdefrist herbeizuführen, benutzt er diese Regelung in zweckwidriger Weise. Bei einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch besteht darum kein Anspruch, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert Nachfrist zu verbessern (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; 134 II 244 E. 2.4.2; 121 II 252 E. 4b; Urteil des BVGer B-4552/2020 vom 7. Juli 2021 in: sic! 2021, S. 677 E. 1.2 "E*trade [fig.]/ e trader [fig.]"; André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.236).

E. 1.3 Eine fehlende Begründung macht eine Beschwerde darum nicht von vornherein offensichtlich unzulässig (Frank Seethaler/ Fabia Portmann, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 VwVG, N. 105). Wird die Beschwerde ohne Begründung eingereicht, erweckt sie aber den Verdacht, sie sei bewusst mangelhaft erhoben, ist - wenn ihr die Nachfrist nicht sogleich verweigert wird (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b) - anhand der nachgereichten Begründung zu prüfen, ob sie zuvor bewusst oder allenfalls "unverschuldeterweise" (Art. 24 Abs. 1 VwVG) unterlassen wurde. Die Gewährung der Nachfrist heilt den formellen Mangel also nicht, sondern es ist im Lichte der Beschwerdebegründung über die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer B-4552/2020 vom 7. Juli 2021 in: sic! 2021, S. 677 E. 1.3 "E*trade [fig.]/ e trader [fig.]"; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich 2013, N. 1014; André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, a.a.O., N. 2.235a). Die Begründung der Beschwerde bildet dabei grundsätzlich ein Gültigkeitserfordernis (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. Basel 2021, N. 1619).

E. 1.4 Das Sistierungsbegehren stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei mit diesem ebenfalls im Sinne von Art. 33b VwVG zur Erzielung eines aussergerichtlichen Vergleichs einverstanden. Sie reichte hierzu aber keine Belege ein. Gleichzeitig verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, eine schriftliche Begründung einzureichen, und behielt sich im Lichte von Art. 32 Abs. 2 VwVG das Recht vor, dies noch nachzuholen (vgl. Beschwerde vom 22. Januar 2022 Ziff. 6-7). Mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022 stellte sich dann heraus, dass diese entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin einer Sistierung nicht zustimmt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, er würde die Beschwerdegegnerin bezüglich einer Sistierung anfragen (vgl. Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 Ziff. II.C).

E. 1.5 Die materielle Begründung ihrer Anträge reichte die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2022 nach. In prozessualer Hinsicht stellt sie sich auf den Standpunkt, darin liege kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe den Vertretern der Beschwerdeführerin mündlich zugesichert, die Beschwerdegegnerin sei, aufgrund der laufenden Vergleichsgespräche zwischen den Parteien, mit der Sistierung des Beschwerdeverfahrens einverstanden. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin sei daher einzig prozessökonomisch motiviert gewesen (vgl. Stellungnahme vom 23. Februar 2022 Ziff. 4-5).

E. 1.6 Insofern geht die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon aus, sie könne bei einer Zustimmung der Gegenpartei zur Sistierung auf die materielle Begründung verzichten. Entgegen ihrer Auffassung bleibt die Begründung auch in diesem Fall eine formale Anforderung der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2022 belegt sie nicht weiter, weshalb sie die Beschwerde unbewusst mangelhaft eingereicht hat oder dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln. Selbst in der Annahme, es seien Sistierungsgründe vorhanden, hätte sie zusammen mit ihren Begehren Gründe im Sinne von Art. 49 VwVG vorbringen müssen, damit diese zu gegebener Zeit durch die Beschwerdebehörde hätten überprüft werden können. Auch erhob und begründete sie keine formellen Rügen, die es im Einzelfall hätten rechtfertigen können auf eine materielle Begründung zu verzichten (vgl. BGE 118 V 311 E. 3.a).

E. 1.7 Vielmehr stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Verzögerungstaktik dar; was sie mit ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vom 16. Februar 2022 nochmals bekräftigt hat. Denn aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht rechtzeitig und vollständig eine Beschwerdebegründung hätte einreichen bzw. sich nicht früher ausreichend hätte äussern können. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin - mittels einem Sistierungsbegehren die Einreichung einer Begründung aufzuschieben und erst falls nötig zu handeln - erscheint rechtsmissbräuchlich und dient nicht dem Rechtsfrieden.

E. 1.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde mit einem Formmangel behaftet, der mittels Nachreichung der Begründung nicht geheilt werden kann. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 3'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.- zu verrechnen und der Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 2.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht. Im vorliegenden Fall wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Bei dieser Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. MWST) für das Beschwerdeverfahren angemessen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 3 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.

Dispositiv
  1. Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2022 geht an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse nach Rücksendung des Rückerstattungsformulars zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Gizem Yildiz Versand: 4. März 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: gemäss Ziff. 1 und Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 101397; Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: gemäss Ziff. 1 und Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-303/2022 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz. Parteien SKODA AUTO a.s.,Mlada Boleslav II, tr. Vaclava Klementa 869,CZ-293 01 Mlada Boleslav, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Thierry Calame und/oder Dr. Barbara Abegg,Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen SKODA INVESTMENT a.s.,Jizni Predmesti, Emila Skody 2922/1, CZ-301 00 Plzen, vertreten durch Dr. Lusuardi AG,Kreuzbühlstrasse 8, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 101397IR 1'493'775 "SKODA" (fig.) / IR 1'507'372 "SKODA iV". Sachverhalt: A. Die Beschwerdegegnerin erhob am 4. Mai 2020 gegen den Eintrag der Marke IR 1'507'372 "SKODA iV" gestützt auf ihr Zeichen IR 1'493'775 "SKODA" (fig.) Widerspruch. Die Vorinstanz hiess den Widerspruch mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 gut. B. Am 21. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin diese Verfügung sei aufzuheben, der Widerspruch vom 4. Mai 2020 abzuweisen und die IR-Marke 1'507'372 "SKODA iV" vollständig zum Schutz in der Schweiz zuzulassen. Zunächst sei das Beschwerdeverfahren aber zu sistieren, da zwischen den Parteien mehrere Widerspruchsverfahren hängig seien und aktuell aussichtsreiche Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmlich globale Lösung stattfänden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Beschwerdegegnerin mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens einverstanden. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Begründung ihrer materiellen Anträge, behielt sich aber das Recht vor, dies nachzuholen. C. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nahmen mit Schreiben vom 10. bzw. 14. Februar 2022 dazu Stellung. Erstere beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem sei der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen. Letztere stellte in Frage, ob die Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen erfülle. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen und entschieden, ein weiterer Schriftenwechsel werde nicht angeordnet. E. Mit Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2022 kündigte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme an und beantragte überdies die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem im Hinblick auf den Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Begründung ihrer Beschwerdebegehren nach. Prozessual stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr Vorgehen sei prozessökonomisch motiviert gewesen, weshalb von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Die Beschwerde vom 21. Januar 2022 sei gutzuheissen, da sich der Widerspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf eine gültige ältere Marke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 MschG stütze. Eventualiter sei der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr abzuweisen. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). 1.2. Die Beschwerdeschrift hat neben anderen Erfordernissen eine Begründung zu enthalten; fehlt eine solche, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, sofern sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Diese Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder Unkenntnis begangene Unterlassungen zu beheben, obwohl das Gesetz nicht zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Unterlassungen unterscheidet. Die Regel soll einen überspitzten Formalismus vermeiden, indem sie den Betroffenen die Möglichkeit gewährt ein Versäumnis zu beseitigen. Reicht aber jemand bewusst eine mangelhafte Beschwerde ein, um einzig eine Verlängerung der Beschwerdefrist herbeizuführen, benutzt er diese Regelung in zweckwidriger Weise. Bei einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch besteht darum kein Anspruch, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert Nachfrist zu verbessern (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; 134 II 244 E. 2.4.2; 121 II 252 E. 4b; Urteil des BVGer B-4552/2020 vom 7. Juli 2021 in: sic! 2021, S. 677 E. 1.2 "E*trade [fig.]/ e trader [fig.]"; André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.236). 1.3. Eine fehlende Begründung macht eine Beschwerde darum nicht von vornherein offensichtlich unzulässig (Frank Seethaler/ Fabia Portmann, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 VwVG, N. 105). Wird die Beschwerde ohne Begründung eingereicht, erweckt sie aber den Verdacht, sie sei bewusst mangelhaft erhoben, ist - wenn ihr die Nachfrist nicht sogleich verweigert wird (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b) - anhand der nachgereichten Begründung zu prüfen, ob sie zuvor bewusst oder allenfalls "unverschuldeterweise" (Art. 24 Abs. 1 VwVG) unterlassen wurde. Die Gewährung der Nachfrist heilt den formellen Mangel also nicht, sondern es ist im Lichte der Beschwerdebegründung über die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer B-4552/2020 vom 7. Juli 2021 in: sic! 2021, S. 677 E. 1.3 "E*trade [fig.]/ e trader [fig.]"; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich 2013, N. 1014; André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, a.a.O., N. 2.235a). Die Begründung der Beschwerde bildet dabei grundsätzlich ein Gültigkeitserfordernis (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. Basel 2021, N. 1619). 1.4. Das Sistierungsbegehren stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei mit diesem ebenfalls im Sinne von Art. 33b VwVG zur Erzielung eines aussergerichtlichen Vergleichs einverstanden. Sie reichte hierzu aber keine Belege ein. Gleichzeitig verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, eine schriftliche Begründung einzureichen, und behielt sich im Lichte von Art. 32 Abs. 2 VwVG das Recht vor, dies noch nachzuholen (vgl. Beschwerde vom 22. Januar 2022 Ziff. 6-7). Mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022 stellte sich dann heraus, dass diese entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin einer Sistierung nicht zustimmt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, er würde die Beschwerdegegnerin bezüglich einer Sistierung anfragen (vgl. Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 Ziff. II.C). 1.5. Die materielle Begründung ihrer Anträge reichte die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2022 nach. In prozessualer Hinsicht stellt sie sich auf den Standpunkt, darin liege kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe den Vertretern der Beschwerdeführerin mündlich zugesichert, die Beschwerdegegnerin sei, aufgrund der laufenden Vergleichsgespräche zwischen den Parteien, mit der Sistierung des Beschwerdeverfahrens einverstanden. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin sei daher einzig prozessökonomisch motiviert gewesen (vgl. Stellungnahme vom 23. Februar 2022 Ziff. 4-5). 1.6. Insofern geht die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon aus, sie könne bei einer Zustimmung der Gegenpartei zur Sistierung auf die materielle Begründung verzichten. Entgegen ihrer Auffassung bleibt die Begründung auch in diesem Fall eine formale Anforderung der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2022 belegt sie nicht weiter, weshalb sie die Beschwerde unbewusst mangelhaft eingereicht hat oder dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln. Selbst in der Annahme, es seien Sistierungsgründe vorhanden, hätte sie zusammen mit ihren Begehren Gründe im Sinne von Art. 49 VwVG vorbringen müssen, damit diese zu gegebener Zeit durch die Beschwerdebehörde hätten überprüft werden können. Auch erhob und begründete sie keine formellen Rügen, die es im Einzelfall hätten rechtfertigen können auf eine materielle Begründung zu verzichten (vgl. BGE 118 V 311 E. 3.a). 1.7. Vielmehr stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Verzögerungstaktik dar; was sie mit ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vom 16. Februar 2022 nochmals bekräftigt hat. Denn aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht rechtzeitig und vollständig eine Beschwerdebegründung hätte einreichen bzw. sich nicht früher ausreichend hätte äussern können. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin - mittels einem Sistierungsbegehren die Einreichung einer Begründung aufzuschieben und erst falls nötig zu handeln - erscheint rechtsmissbräuchlich und dient nicht dem Rechtsfrieden. 1.8. Zusammenfassend ist die Beschwerde mit einem Formmangel behaftet, der mittels Nachreichung der Begründung nicht geheilt werden kann. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG). 2.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 3'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.- zu verrechnen und der Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 2.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht. Im vorliegenden Fall wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Bei dieser Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. MWST) für das Beschwerdeverfahren angemessen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

3. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2022 geht an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse nach Rücksendung des Rückerstattungsformulars zurückerstattet.

4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Gizem Yildiz Versand: 4. März 2022 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: gemäss Ziff. 1 und Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 101397; Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: gemäss Ziff. 1 und Vorakten zurück)