Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren B-3229/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren B-3229/2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-3229/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren B-2999/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Juli 2020
Dispositiv
- Für das Verfahren B-3229/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren B-3229/2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-3229/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren B-2999/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2999/2020 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Horst Weber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2019 der Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und Verfahrenskosten des gegen sie geführten Enforcementverfahrens auferlegte, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil B-3229/2019 vom 9. Oktober 2019 abwies und der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegte, dass das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen geführte Beschwerde mit Urteil 2C_959/2019 vom 4. Mai 2020 gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2019 aufgehoben hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-3229/2019 neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als obsiegend zu betrachten ist, dass die nunmehr obsiegende Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb ihr der einbezahlte Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende Bundesbehörden, die unterliegen, keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Entschädigung anhand der Akten festzulegen ist (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- angemessen erscheint, dass die Vorinstanz als verfügende Behörde zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin sowohl im bundesverwaltungsgerichtlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Verzinsung der vorab bezahlten Untersuchungs- und Liquidationskosten gestellt hat, dass das Bundesgericht auf diesen Antrag nicht eingetreten ist, da sich die FINMA zu dieser Frage nicht verbindlich geäussert hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht entsprechend dazu ebenfalls nicht äussern kann, zumal es im Rückweisungsverfahren nur über die Kosten- und Entschädigungsfolge im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden hat, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren B-3229/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren B-3229/2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-3229/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren B-2999/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Juli 2020