Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügungen vom 23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie dessen Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'285.35 (inkl. Anteil MwSt) zu bezahlen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des E-Mail Schreibens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2013)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2013
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügungen vom 23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie dessen Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'285.35 (inkl. Anteil MwSt) zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des E-Mail Schreibens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2013) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2897/2012
Urteil vom 7. Mai 2013
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
C._______, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,
Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügungen vom 23. April 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit zwei Verfügungen je vom 23. April 2012 C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem 1. November 2010 eine Dreiviertelsrente sowie eine ordentliche Kinderrente (Dreiviertelsrente) für dessen Sohn M._______ (Verfügung 1) und für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine ordentliche Kinderrente (Dreiviertelsrente) für dessen Sohn F._______ (Verfügung 2) zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, hiergegen mit Eingabe vom 29. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es seien die Verfügungen vom 23. April 2012 aufzuheben und ihm - unter Kostenfolge - mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten für seine beiden Söhne auszurichten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausserdem ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des UVG-Verfahrens gestellt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. August 2012 in Gutheissung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren vorläufig bis zum 31. Dezember 2012 sistiert hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 mitgeteilt hat, das UV-Verfahren sei mit der Verfügung vom 17. September 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2013 wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2012 sowie der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2013 zusammenfassend vorbringt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung erstens auf einen falschen Anmeldezeitpunkt abgestellt, was zu einem verspäteten Leistungsbeginn geführt habe, zweitens habe sie die von ihm im Jahr 2010 entrichteten Beiträge an die schweizerische AHV / IV zu Unrecht ausser Acht gelassen, wodurch eine zu tiefe Rentenskala resultiert sei, drittens habe sie das Valideneinkommen - im Vergleich zu seinem vor Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübten Arbeitspensum (inkl. der geleisteten Überstunden) - zu tief angesetzt und viertens habe sie das Invalideneinkommen in ungerechtfertigter Weise auf das Anforderungsniveau 3 anstatt das Anforderungsniveau 4 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (im Folgenden: LSE) basiert sowie einen zu tiefen Leidensabzug berücksichtigt,
dass die Sozialversicherungsanstalt X._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 beantragt, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwägung lite pendente von der Kontrolle abzuschreiben,
dass sie diesen Antrag damit begründet, sie erachte es als angezeigt, im Rahmen des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (anstatt das Anforderungsniveau 3) der LSE abzustellen, weshalb sie die angefochtene Verfügung vom 23. April 2012 zwecks Neuberechnung des Invaliditätsgrads mit ihrer beiliegenden Verfügung lite pendente vom 6. März 2013 aufgehoben habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2013 ausführt, dieses Rechtsbegehren der kantonalen IV-Stelle sei als Antrag auf Rückweisung der Beschwerde zu neuem Entscheid zu verstehen, dies umso mehr, da vorliegend nicht nur die Invaliditätsbemessung sondern auch der Anspruchsbeginn streitig sei,
dass sie ausserdem anerkennt, eine Überprüfung der Beitragsdauer habe für die Rentenberechnung (Rentenskala) zu berücksichtigende Beitragsmonate im Jahr 2010 aufgezeigt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. April 2013 mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise dem Antrag der Vorinstanz, die Angelegenheit zur neuen Berechnung des Rentenanspruchs und neuem Entscheid an sie zurückzuweisen, einverstanden erklärt,
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers sinngemäss als Rückzug seiner weitergehenden Anträge aufzufassen ist,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen würden,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Berechnung des Invaliditätsgrads sowie des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. April 2013 und der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 6. März 2013 sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. April 2013 eine Kostennote eingereicht und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'723.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) verlangt hat, welche - insbesondere mit Blick auf den für die ergänzende Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2013 berücksichtigten Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden - unverhältnismässig hoch erscheint,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer deshalb - unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes - praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'200.- (inkl. Barauslagen)
auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer gemäss Erklärung seiner Anwältin am 25. November 2012 die Schweiz verlassen und in Y._______ Wohnsitz genommen hat und dass die anwaltlichen Bemühungen bis zu diesem Zeitpunkt einen Drittel der gesamten Aufwendungen betragen,
dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]),
dass deshalb vorliegend eine Mehrwertsteuer lediglich für die Zeit bis zum 25. November 2012 beziehungsweise für einen Drittel der anwaltlichen Aufwendungen zu entrichten ist, was einem Betrag von Fr. 85.35 (8 % von Fr. 1'067.-) entspricht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügungen vom 23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie dessen Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'285.35 (inkl. Anteil MwSt) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des E-Mail Schreibens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2013)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler
Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Mai 2013