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B-2892/2025

B-2892/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-02 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhielt am 1. Juli 2017 das Diplom [...]. Am 18. September 2024 ersuchte sie das Schweizerische Rote Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) um Anerkennung ihres Diploms als gleichwertig mit dem schweizerischen Berufsabschluss als Osteopathin. B. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Osteopathin (Niveau FH - MSc) ab und ordnete an, dass das Dossier nach Ablauf der Beschwerdefrist geschlossen werde. Zur Begründung führte sie an, der beschwerdeführerische Abschluss stamme vom B._______, das Teil des kanadischen C._______ sei und kanadische Abschlüsse vergebe. Das C._______ sei privater Natur und es gebe keinen Nachweis einer staatlichen Akkreditierung. In Kanada gehöre die nicht-ärztliche Osteopathie nicht zu den regulierten Gesundheitsberufen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 23. (recte: 24.) März 2025 und sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses unter Berücksichtigung der individuellen und historischen Umstände sowie im Sinne rechtsgleicher Behandlung zu prüfen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Rechtslage sei zu Beginn ihres Studiums unklar gewesen. Sie hätte die Erwartung gehabt, dass ihr Abschluss - wie bei anderen Personen, die mit demselben Abschluss zur GDK-Prüfung zugelassen worden seien - anerkannt werden könne. Sie sei beruflich selbständig in das hiesige Gesundheitssystem integriert und während ihrer beruflichen Tätigkeit habe es keinerlei Beschwerden oder disziplinarische Massnahmen gegen sie gegeben. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Begründung in der angefochtenen Verfügung präzisiert sie, dass die B._______ keine akkreditierte Institution des Hochschulbereichs sei. Im Übrigen nimmt sie zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. E. Mit Replik vom 14. August 2025 legt die Beschwerdeführerin insbesondere ihren beruflichen und akademischen Werdegang sowie ihre Bemühungen um eine berufliche Integration in der Schweiz dar. Sie macht geltend, dass eine "rein formale Bewertung" ihres Abschlusses den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes sowie der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit nicht gerecht werde. F. Mit Schreiben vom 11. September 2025 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit sie relevant sind.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung des [...], also eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Osteopathin. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat unter anderem die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen.

E. 2.2 Für die Ausübung des Berufs der Osteopathin ist in der Schweiz der Abschluss eines "Master of Science in Osteopathie FH" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG).

E. 2.3 Unbestritten ist, dass das B._______ keine akkreditierte Institution des schweizerischen Hochschulbereichs ist und daher keinen Master of Science in Osteopathie FH verleihen kann. Es ist jedoch eine Osteopathieschule [...] des C._______, das kanadische Abschlüsse vergibt, darunter auch das von der Beschwerdeführerin erworbene [...].

E. 2.4 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b).

E. 2.5 Kanada ist weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch war es Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) findet daher ebenso wenig Anwendung wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Soweit ersichtlich, existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Kanada. Die Anerkennung des Diploms [...] der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Osteopathin gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus.

E. 2.6 Derartige Gesuche sind unter anderem nach Art. 5 GesBAV zu prüfen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften beruht und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden darf (Art. 5 Bst. a-d GesBAV). Die genannten Gründe sind, entgegen dem Wortlaut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerkennungsvoraussetzungen zu verstehen (vgl. Urteile des BVGer B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.5 und B-776/2024 vom 28. November 2024 E. 1.3.5).

E. 2.7 Im vorliegenden Fall gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzung nach Art. 5 lit. b GesBAV nicht erfüllt ist. Danach muss der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften beruhen und von der zuständigen Stelle verliehen worden sein. Zur Begründung führt sie - wie bereits erwähnt - aus, dass der Beruf sowie die Ausbildung im Bereich der nichtärztlichen Osteopathie in Kanada nicht eigenständig geregelt seien. Zudem existierten in Kanada keine akkreditierten Ausbildungsstätten für die nicht-ärztliche Osteopathie. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu Art. 5 Bst. b GesBAV.

E. 2.8 Die Anerkennungsvoraussetzung gemäss Art. 5 Bst. b GesBAV lautet wie folgt: "Der ausländische Bildungsabschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen worden." Die in Rede stehende Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass nur solche Ausbildungsabschlüsse berücksichtigt werden können, die auf einer staatlich geregelten Ausbildungsordnung beruhen und von einer zuständigen Behörde oder Institution des Herkunftsstaates förmlich verliehen worden sind. Mit anderen Worten verlangt die Norm, dass der ausländische Titel nicht bloss Ergebnis privater Zertifikate ist (vgl. hierzu das Urteil des BGer 2C_662/2018 und 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.3.1 f. und das Urteil des BVGer B-4044/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1 im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005).

E. 2.9 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach die nicht-ärztliche Osteopathie in Kanada keiner staatlichen Regulierung unterliegt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt, dass für die nicht-ärztliche bzw. manuelle Osteopathie - im Gegensatz zur Osteopathie durch "osteopathic physicians" (D.O.), welche im vorliegenden Verfahren unbestritten nicht betroffen ist - in Kanada keine staatliche Regulierung besteht. Im von der Vorinstanz angeführten Beleg heisst es: "Manual osteopathic service providers who provide osteopathic services [...] are not currently members of aregulated health profession in any province or territory in Canada" (vgl. Canada Revenue Agency (CRA), GST/HST Info Sheet GI-198 - "Osteopathic Service Providers", 2022, abrufbar unter www.canada.ca [zuletzt besucht am 22. September 2025]). Zum weiteren Beleg dafür, dass das von der Beschwerdeführerin besuchte C._______ keiner öffentlichen Anerkennung untersteht, verwies die Vorinstanz auch auf die Übersicht der National Manual Osteopathic Society (https://nmos.ca/regulation-licensure/ [zuletzt besucht am 22. September 2025]), worin ebenfalls bestätigt wird, dass der Beruf der manuellen Osteopathie in Kanada nicht staatlich reguliert ist. Nach Einsicht in die Website des C._______ erweist sich die von der Vorinstanz vertretene und unbestritten gebliebene Auffassung als nachvollziehbar, wonach es sich um eine private Einrichtung ohne staatliche Anerkennung handelt. Damit steht fest, dass der von der Beschwerdeführerin erworbene Abschluss [...] nicht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und nicht von einer zuständigen ausländischen Behörde verliehen wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzung von Art. 5 Bst. b GesBAV nicht erfüllt ist, erweist sich damit als zutreffend.

E. 3 Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Rechte im Resultat eine andere Beurteilung gebieten. Sie rügt eine Verletzung der Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes sowie der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit.

E. 3.1 Zur Begründung bringt sie vor, sie habe 2011 ihre Ausbildung zur Osteopathin am B._______ begonnen, da damals in der Schweiz keine anerkannten Studiengänge bestanden. Das B._______ habe ihr zugesichert, dass ihr Abschluss später in der Schweiz anerkannt werde; zudem seien andere Absolventen desselben Lehrgangs zur "GDK-Prüfung" zugelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es unhaltbar, dass ihr Diplom als nicht anerkennungsfähig behandelt werde. Beim Studienbeginn sei das Gesundheitsberufegesetz noch in Arbeit gewesen, weshalb sie in guten Treuen auf Anerkennung habe vertrauen dürfen. Unklare Übergangsregeln hätten ältere Abschlüsse zusätzlich benachteiligt. Nach dem Abschluss habe sie ein zweijähriges Praktikum bei einer Osteopathin absolviert, seither beanstandungsfrei selbständig gearbeitet und sich auf hohem Niveau weitergebildet, unter anderem mit einer Masterarbeit an der D._______. Diese Qualifikationen seien im Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Die vollständige Verweigerung der Anerkennung komme zudem einem faktischen Berufsverbot gleich und verletze damit ihre durch Art. 27 BV garantierte Berufsfreiheit.

E. 3.2 Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe 2021 die Zulassung zur interkantonalen Prüfung in Osteopathie (sog. GDK-Prüfung) beantragt. Der Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 27. April 2021 abgewiesen worden, weil ihre Ausbildung als Teilzeitausbildung nicht den seit 2013 geltenden Anforderungen des GDK-Prüfungsreglements entsprochen habe (vgl. auch die entsprechende Auskunft der Präsidentin der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 15. Juni 2025). Das B._______ habe über Jahre hinweg fälschlich angegeben, der Lehrgang ermögliche den Zugang zur GDK-Prüfung; spätestens ab 2013 sei diese Information klar unrichtig gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin direkt für den zweiten Teil der GDK-Prüfung anmelden wollen, obwohl die Übergangsfrist seit Jahren abgelaufen gewesen sei. Zum Vertrauensschutz führt die Vorinstanz aus, eine entsprechende Vertrauensgrundlage - etwa ein staatliches Handeln - sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht seitens des SRK. Bezüglich Verhältnismässigkeit betont die Vorinstanz, sie sei an das Gesundheitsberufegesetz gebunden, dessen Bestimmungen dem Gesundheitsschutz und der Patientensicherheit dienten. Die Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung sei primär anhand eines formellen Ausbildungsvergleichs zu prüfen; liege ein solcher Vergleich ausserhalb des gesetzlichen Rahmens, könnten Weiterbildungen oder Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden. Zur geltend gemachten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit äussert sich die Vorinstanz nicht.

E. 3.3 Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV).

E. 3.3.1 Die auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützte Nichtanerkennung eines ausländischen Diploms bildet für sich genommen keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Als solcher muss vielmehr die am Ort der Berufsausübung geltende Marktzugangsregulierung qualifiziert werden. Diese hat den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV zu genügen (vgl. Urteil des BVGer B-5990/2024 vom 1. September 2025 E. 10.3.1).

E. 3.3.2 Eine Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes, beispielsweise für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit einer Osteopathin, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar. Die Voraussetzungen für deren Einschränkung, welche Art. 36 BV normiert, sind im hier zu beurteilenden Fall erfüllt. Mit dem GesBG existiert eine formellgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Öffentliche Interessen gemäss Art. 36 Abs. 2 BV umfassen namentlich den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 GesBG), den Schutz der Patienten sowie die Qualitätssicherung (vgl. Art. 13 GesBG; Urteile des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 6.4 m.H. und 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.3 betreffend Osteopathen). Zur Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber die Bewilligungsvoraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in Art. 12 GesBG abschliessend geregelt hat. Damit hat er bestimmt, welche Anforderungen erforderlich sind, um eine Bewilligung zu erhalten, und mildere Mittel ausgeschlossen. Insbesondere hat der Gesetzgeber entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ein schweizerischer oder ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss erforderlich ist (Art. 10 i.V.m. Art. 12 GesBG; vgl. Urteil des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 6.5 m.H.). Die Beschwerdeführerin besitzt weder den einen noch den anderen Abschluss. Ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiet der Osteopathie oder die universitären Abschlüsse [...] vermögen den für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit einer Osteopathin erforderlichen, aber im vorliegenden Fall fehlenden schweizerischen oder anerkannten ausländischen Bildungsabschluss nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 5.3 und 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 6). Dies entspricht auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der konkreten Prüfung der Gleichheit des ausländischen Bildungsabschlusses das ausländische Diplom als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen wird (vgl. Urteil des BVGer B-3591/2024 vom 5. September 2025 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die angefochtene Verfügung als unbegründet. Zusammenfassend ist festzuhalten: Erfüllt die Beschwerdeführerin die Anerkennungsvoraussetzung nach Art. 5 lit. b GesBAV nicht, fehlt zugleich eine zwingende Bedingung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung (Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG). Derartige Mängel können nicht durch Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit geheilt werden; fehlende Voraussetzungen lassen sich auf diesem Wege nicht ersetzen. Die Regulierung der eigenverantwortlichen Berufsausübung dient vielmehr dem Schutz gewichtiger öffentlicher Interessen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5990/2024 vom 1. September 2025 E. 10.3.2 f.).

E. 3.3.3 Die Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als unbegründet.

E. 3.4 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gebietet, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Zulassungsantrags zur GDK-Prüfung im Jahr 2021 eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend macht, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Der entsprechende Beschluss der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 27. April 2021 ist rechtskräftig. Allfällige Einwände wegen Ungleichbehandlung hätten in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Anerkennung des von der Beschwerdeführerin erworbenen ausländischen Abschlusses und nicht ihren früheren Zulassungsantrag zur GDK-Prüfung.

E. 3.5 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Vorliegend handelt es sich beim B._______ um eine private Bildungseinrichtung, die nicht befugt ist, behördliche Zusicherungen im Sinne von Art. 9 BV abzugeben. Erklärungen oder Zusicherungen Privater vermögen keine geschützte Erwartung zu begründen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen der Bildungseinrichtung beruft, kann sie daraus keinen Vertrauensschutz ableiten.

E. 3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Rechte keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

E. 4 Im Ergebnis bestätigt sich damit die in E. 3.3 gezogene Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzung von Art. 5 Bst. b GesBAV nicht erfüllt ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses als Osteopathin abgewiesen hat. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der Betrag dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen und der Überschuss von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2892/2025 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses ([...]/Kanada). Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhielt am 1. Juli 2017 das Diplom [...]. Am 18. September 2024 ersuchte sie das Schweizerische Rote Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) um Anerkennung ihres Diploms als gleichwertig mit dem schweizerischen Berufsabschluss als Osteopathin. B. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Osteopathin (Niveau FH - MSc) ab und ordnete an, dass das Dossier nach Ablauf der Beschwerdefrist geschlossen werde. Zur Begründung führte sie an, der beschwerdeführerische Abschluss stamme vom B._______, das Teil des kanadischen C._______ sei und kanadische Abschlüsse vergebe. Das C._______ sei privater Natur und es gebe keinen Nachweis einer staatlichen Akkreditierung. In Kanada gehöre die nicht-ärztliche Osteopathie nicht zu den regulierten Gesundheitsberufen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 23. (recte: 24.) März 2025 und sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses unter Berücksichtigung der individuellen und historischen Umstände sowie im Sinne rechtsgleicher Behandlung zu prüfen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Rechtslage sei zu Beginn ihres Studiums unklar gewesen. Sie hätte die Erwartung gehabt, dass ihr Abschluss - wie bei anderen Personen, die mit demselben Abschluss zur GDK-Prüfung zugelassen worden seien - anerkannt werden könne. Sie sei beruflich selbständig in das hiesige Gesundheitssystem integriert und während ihrer beruflichen Tätigkeit habe es keinerlei Beschwerden oder disziplinarische Massnahmen gegen sie gegeben. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Begründung in der angefochtenen Verfügung präzisiert sie, dass die B._______ keine akkreditierte Institution des Hochschulbereichs sei. Im Übrigen nimmt sie zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. E. Mit Replik vom 14. August 2025 legt die Beschwerdeführerin insbesondere ihren beruflichen und akademischen Werdegang sowie ihre Bemühungen um eine berufliche Integration in der Schweiz dar. Sie macht geltend, dass eine "rein formale Bewertung" ihres Abschlusses den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes sowie der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit nicht gerecht werde. F. Mit Schreiben vom 11. September 2025 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit sie relevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung des [...], also eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Osteopathin. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat unter anderem die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen. 2.2 Für die Ausübung des Berufs der Osteopathin ist in der Schweiz der Abschluss eines "Master of Science in Osteopathie FH" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG). 2.3 Unbestritten ist, dass das B._______ keine akkreditierte Institution des schweizerischen Hochschulbereichs ist und daher keinen Master of Science in Osteopathie FH verleihen kann. Es ist jedoch eine Osteopathieschule [...] des C._______, das kanadische Abschlüsse vergibt, darunter auch das von der Beschwerdeführerin erworbene [...]. 2.4 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b). 2.5 Kanada ist weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch war es Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) findet daher ebenso wenig Anwendung wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Soweit ersichtlich, existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Kanada. Die Anerkennung des Diploms [...] der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Osteopathin gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus. 2.6 Derartige Gesuche sind unter anderem nach Art. 5 GesBAV zu prüfen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften beruht und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden darf (Art. 5 Bst. a-d GesBAV). Die genannten Gründe sind, entgegen dem Wortlaut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerkennungsvoraussetzungen zu verstehen (vgl. Urteile des BVGer B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.5 und B-776/2024 vom 28. November 2024 E. 1.3.5). 2.7 Im vorliegenden Fall gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzung nach Art. 5 lit. b GesBAV nicht erfüllt ist. Danach muss der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften beruhen und von der zuständigen Stelle verliehen worden sein. Zur Begründung führt sie - wie bereits erwähnt - aus, dass der Beruf sowie die Ausbildung im Bereich der nichtärztlichen Osteopathie in Kanada nicht eigenständig geregelt seien. Zudem existierten in Kanada keine akkreditierten Ausbildungsstätten für die nicht-ärztliche Osteopathie. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu Art. 5 Bst. b GesBAV. 2.8 Die Anerkennungsvoraussetzung gemäss Art. 5 Bst. b GesBAV lautet wie folgt: "Der ausländische Bildungsabschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen worden." Die in Rede stehende Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass nur solche Ausbildungsabschlüsse berücksichtigt werden können, die auf einer staatlich geregelten Ausbildungsordnung beruhen und von einer zuständigen Behörde oder Institution des Herkunftsstaates förmlich verliehen worden sind. Mit anderen Worten verlangt die Norm, dass der ausländische Titel nicht bloss Ergebnis privater Zertifikate ist (vgl. hierzu das Urteil des BGer 2C_662/2018 und 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.3.1 f. und das Urteil des BVGer B-4044/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1 im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005). 2.9 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach die nicht-ärztliche Osteopathie in Kanada keiner staatlichen Regulierung unterliegt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt, dass für die nicht-ärztliche bzw. manuelle Osteopathie - im Gegensatz zur Osteopathie durch "osteopathic physicians" (D.O.), welche im vorliegenden Verfahren unbestritten nicht betroffen ist - in Kanada keine staatliche Regulierung besteht. Im von der Vorinstanz angeführten Beleg heisst es: "Manual osteopathic service providers who provide osteopathic services [...] are not currently members of aregulated health profession in any province or territory in Canada" (vgl. Canada Revenue Agency (CRA), GST/HST Info Sheet GI-198 - "Osteopathic Service Providers", 2022, abrufbar unter www.canada.ca [zuletzt besucht am 22. September 2025]). Zum weiteren Beleg dafür, dass das von der Beschwerdeführerin besuchte C._______ keiner öffentlichen Anerkennung untersteht, verwies die Vorinstanz auch auf die Übersicht der National Manual Osteopathic Society (https://nmos.ca/regulation-licensure/ [zuletzt besucht am 22. September 2025]), worin ebenfalls bestätigt wird, dass der Beruf der manuellen Osteopathie in Kanada nicht staatlich reguliert ist. Nach Einsicht in die Website des C._______ erweist sich die von der Vorinstanz vertretene und unbestritten gebliebene Auffassung als nachvollziehbar, wonach es sich um eine private Einrichtung ohne staatliche Anerkennung handelt. Damit steht fest, dass der von der Beschwerdeführerin erworbene Abschluss [...] nicht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und nicht von einer zuständigen ausländischen Behörde verliehen wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzung von Art. 5 Bst. b GesBAV nicht erfüllt ist, erweist sich damit als zutreffend. 3. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Rechte im Resultat eine andere Beurteilung gebieten. Sie rügt eine Verletzung der Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes sowie der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit. 3.1 Zur Begründung bringt sie vor, sie habe 2011 ihre Ausbildung zur Osteopathin am B._______ begonnen, da damals in der Schweiz keine anerkannten Studiengänge bestanden. Das B._______ habe ihr zugesichert, dass ihr Abschluss später in der Schweiz anerkannt werde; zudem seien andere Absolventen desselben Lehrgangs zur "GDK-Prüfung" zugelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es unhaltbar, dass ihr Diplom als nicht anerkennungsfähig behandelt werde. Beim Studienbeginn sei das Gesundheitsberufegesetz noch in Arbeit gewesen, weshalb sie in guten Treuen auf Anerkennung habe vertrauen dürfen. Unklare Übergangsregeln hätten ältere Abschlüsse zusätzlich benachteiligt. Nach dem Abschluss habe sie ein zweijähriges Praktikum bei einer Osteopathin absolviert, seither beanstandungsfrei selbständig gearbeitet und sich auf hohem Niveau weitergebildet, unter anderem mit einer Masterarbeit an der D._______. Diese Qualifikationen seien im Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Die vollständige Verweigerung der Anerkennung komme zudem einem faktischen Berufsverbot gleich und verletze damit ihre durch Art. 27 BV garantierte Berufsfreiheit. 3.2 Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe 2021 die Zulassung zur interkantonalen Prüfung in Osteopathie (sog. GDK-Prüfung) beantragt. Der Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 27. April 2021 abgewiesen worden, weil ihre Ausbildung als Teilzeitausbildung nicht den seit 2013 geltenden Anforderungen des GDK-Prüfungsreglements entsprochen habe (vgl. auch die entsprechende Auskunft der Präsidentin der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 15. Juni 2025). Das B._______ habe über Jahre hinweg fälschlich angegeben, der Lehrgang ermögliche den Zugang zur GDK-Prüfung; spätestens ab 2013 sei diese Information klar unrichtig gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin direkt für den zweiten Teil der GDK-Prüfung anmelden wollen, obwohl die Übergangsfrist seit Jahren abgelaufen gewesen sei. Zum Vertrauensschutz führt die Vorinstanz aus, eine entsprechende Vertrauensgrundlage - etwa ein staatliches Handeln - sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht seitens des SRK. Bezüglich Verhältnismässigkeit betont die Vorinstanz, sie sei an das Gesundheitsberufegesetz gebunden, dessen Bestimmungen dem Gesundheitsschutz und der Patientensicherheit dienten. Die Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung sei primär anhand eines formellen Ausbildungsvergleichs zu prüfen; liege ein solcher Vergleich ausserhalb des gesetzlichen Rahmens, könnten Weiterbildungen oder Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden. Zur geltend gemachten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit äussert sich die Vorinstanz nicht. 3.3 Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). 3.3.1 Die auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützte Nichtanerkennung eines ausländischen Diploms bildet für sich genommen keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Als solcher muss vielmehr die am Ort der Berufsausübung geltende Marktzugangsregulierung qualifiziert werden. Diese hat den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV zu genügen (vgl. Urteil des BVGer B-5990/2024 vom 1. September 2025 E. 10.3.1). 3.3.2 Eine Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes, beispielsweise für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit einer Osteopathin, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar. Die Voraussetzungen für deren Einschränkung, welche Art. 36 BV normiert, sind im hier zu beurteilenden Fall erfüllt. Mit dem GesBG existiert eine formellgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Öffentliche Interessen gemäss Art. 36 Abs. 2 BV umfassen namentlich den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 GesBG), den Schutz der Patienten sowie die Qualitätssicherung (vgl. Art. 13 GesBG; Urteile des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 6.4 m.H. und 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.3 betreffend Osteopathen). Zur Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber die Bewilligungsvoraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in Art. 12 GesBG abschliessend geregelt hat. Damit hat er bestimmt, welche Anforderungen erforderlich sind, um eine Bewilligung zu erhalten, und mildere Mittel ausgeschlossen. Insbesondere hat der Gesetzgeber entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ein schweizerischer oder ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss erforderlich ist (Art. 10 i.V.m. Art. 12 GesBG; vgl. Urteil des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 6.5 m.H.). Die Beschwerdeführerin besitzt weder den einen noch den anderen Abschluss. Ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiet der Osteopathie oder die universitären Abschlüsse [...] vermögen den für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit einer Osteopathin erforderlichen, aber im vorliegenden Fall fehlenden schweizerischen oder anerkannten ausländischen Bildungsabschluss nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 5.3 und 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 6). Dies entspricht auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der konkreten Prüfung der Gleichheit des ausländischen Bildungsabschlusses das ausländische Diplom als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen wird (vgl. Urteil des BVGer B-3591/2024 vom 5. September 2025 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die angefochtene Verfügung als unbegründet. Zusammenfassend ist festzuhalten: Erfüllt die Beschwerdeführerin die Anerkennungsvoraussetzung nach Art. 5 lit. b GesBAV nicht, fehlt zugleich eine zwingende Bedingung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung (Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG). Derartige Mängel können nicht durch Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit geheilt werden; fehlende Voraussetzungen lassen sich auf diesem Wege nicht ersetzen. Die Regulierung der eigenverantwortlichen Berufsausübung dient vielmehr dem Schutz gewichtiger öffentlicher Interessen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5990/2024 vom 1. September 2025 E. 10.3.2 f.). 3.3.3 Die Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als unbegründet. 3.4 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gebietet, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Zulassungsantrags zur GDK-Prüfung im Jahr 2021 eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend macht, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Der entsprechende Beschluss der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 27. April 2021 ist rechtskräftig. Allfällige Einwände wegen Ungleichbehandlung hätten in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Anerkennung des von der Beschwerdeführerin erworbenen ausländischen Abschlusses und nicht ihren früheren Zulassungsantrag zur GDK-Prüfung. 3.5 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Vorliegend handelt es sich beim B._______ um eine private Bildungseinrichtung, die nicht befugt ist, behördliche Zusicherungen im Sinne von Art. 9 BV abzugeben. Erklärungen oder Zusicherungen Privater vermögen keine geschützte Erwartung zu begründen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen der Bildungseinrichtung beruft, kann sie daraus keinen Vertrauensschutz ableiten. 3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Rechte keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. 4. Im Ergebnis bestätigt sich damit die in E. 3.3 gezogene Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzung von Art. 5 Bst. b GesBAV nicht erfüllt ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses als Osteopathin abgewiesen hat. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der Betrag dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen und der Überschuss von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)