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B-2877/2026

B-2877/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-10 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A. A.a Das Bundesamt für Bauten BBl (im Folgenden: Vergabestelle) veröffentlichte am 26. Juni 2025 auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel «(25139) 609 Neuer Signaturvalidator Schweiz» eine Vorankündigung und umschrieb den Gegenstand und Umfang des angekündigten Auftrages wie folgt (Meldungsnummer #18926-01): «Mit der geplanten Ausschreibung suchen wir nach einem erfahrenen Anbieter, der eine moderne, zuverlässige und skalierbare IKT-Lösung zur Validierung von elektronischen Unterschriften gemäss ZertES bereitstellt. Die Lösung soll auf der Open-Source-Komponente Digital Signature Services (DSS) basieren und sämtliche Phasen von der Entwicklung und Implementierung über die Einführung und Ablösung der bestehenden Lösung bis hin zum laufenden Betrieb, zur Wartung und zum Support abdecken. Ziel ist es, eine sichere, benutzerfreundliche und zukunftsfähige Plattform bereitzustellen, die den gesetzlichen und technischen Anforderungen entspricht und eine effiziente Validierung elektronischer Signaturen ermöglicht.» A.b Am 30. Oktober 2025 schrieb die Vergabestelle sodann unter dem genannten Projekttitel auf www.simap.ch diesen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer #18926-02). A.c Mit SIMAP-Publikation vom 20. November 2025 wurde die Ausschreibung «(25139) 609 Neuer Signaturvalidator Schweiz» hinsichtlich der Frist zur Einreichung des Angebotes berichtigt (Meldungsnummer #18926-03). A.d Innert der bis am 17. Dezember 2025 gesetzten Frist gingen bei der Vergabestelle sieben Angebote ein. A.e Mit Individualverfügungen vom 31. März 2026 schloss die Vergabestelle vier Angebote wegen Nichterfüllen eines oder mehreren Eignungskriterien vom Vergabeverfahren aus, unter anderem das gemeinsame Angebot der A._______ AG, B._______ AG und C._______ AG. A.f Zur Begründung des Ausschlusses des Angebotes der A._______ AG, B._______ AG und C._______ AG hielt die Vergabestelle fest, dass das Angebot das Eignungskriterium 3 «Organisation - Schlüsselrollen» nicht vollständig erfülle. Eine der sechs aufgeführten Schlüsselpersonen (D._______) erreiche die Mindestanforderung gemäss Punkt 2, wonach 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten nachzuweisen seien, nicht. D._______ verfüge gemäss den im eingereichten Personenprofil gemachten Angaben nur über 1'466 Erfahrungsstunden. B. B.a Mit Eingabe vom 22. April 2026 erhoben A._______ AG, B._______ AG und C._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführende) gegen diese Ausschlussverfügung vom 31. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten folgende Rechtbegehren und Verfahrensanträge: «Rechtsbegehren:

1. Die Ausschlussverfügung vom 31. März 2026 der Vergabestelle im Vergabeverfahren "Neuer Signaturvalidator Schweiz, WTO-Projekt (25139) 609" sei aufzuheben und das Angebot der Beschwerdeführerinnen sei im weiteren Vergabeverfahren - unter Zugrundelegung des berichtigten Personenprofils von Herrn D._______ - zu berücksichtigen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Ausschlussverfügung rechtswidrig ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle. und mit folgenden Verfahrensanträgen:

1. Der Beschwerde sei, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Den Beschwerdeführerinnen sei nach Gewährung der Akteneinsicht Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.» B.b Zur Begründung machten sie geltend, die Vergabestelle habe bei der fraglichen Ausschreibung eine Vielzahl von Eignungskriterien aufgestellt. Die beanstandete Vorgabe, wonach eine von sechs Schlüsselpersonen die geforderten 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten nicht erfülle, stelle bloss ein untergeordnetes Subsubkriterium dar. Zudem handle es sich bei der in der Offerte angegebenen Stundenzahl von 1'466 Stunden offensichtlich um einen Verschrieb bzw. um einen versehentlich zu tief angegebenen Wert. D._______ verfüge über deutlich mehr als 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten. Für die Vergabestelle sei es zudem leicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein Versehen handle, weshalb sie die Beschwerdeführenden zur Berichtigung hätte auffordern müssen. Aber selbst wenn auf die angegebene (zu tiefe) Stundenzahl abgestellt werde, sei der Ausschluss unzulässig. Denn es handle sich um einen geringfügigen Mangel ohne Einfluss auf das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebots. Schliesslich widerspreche der Ausschluss dem Zweck des Vergabeverfahrens, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. Es seien mutmasslich nur wenige Angebote eingereicht worden und der Ausschluss der Beschwerdeführenden führe zu einer weiteren Verringerung der Angebote und damit zu einer Einschränkung des Wettbewerbs. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 22. April 2026 und ordnete an, dass bis zum Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang der hängigen Beschwerdeverfahren präjudizieren könnten, namentlich die Erteilung des Zuschlages, zu unterbleiben haben. D. D.a Am 11. Mai 2026 reichte die Vergabestelle die Vernehmlassung samt Vergabeakten ein. Sie beantragte unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der Beschwerde. Es sei direkt in der Sache zu entscheiden, eventualiter sei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zudem sei den Beschwerdeführenden nur Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die im Aktenverzeichnis als «der Akteneinsicht zugänglich» bezeichnet worden seien. Namentlich das Offertöffnungsprotokoll und die weiteren Ausschlussverfügungen seien ihnen nicht offenzulegen. D.b In der Hauptsache führte die Vergabestelle zur Begründung aus, eine Nichterfüllung von Eignungskriterien habe den Ausschluss des Angebotes zur Folge, unabhängig davon, ob es sich beim nichterfüllten Kriterium um ein «Haupt-» oder «Subkriterium» handle. Die Vergabestelle habe vorliegend entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht von einem Versehen bzw. offensichtlichen Verschrieb ausgehen müssen. Vielmehr habe sie auf die Angaben der Beschwerdeführenden vertrauen und einen direkten Ausschluss verfügen dürfen. Mit dem Verzicht auf eine Rückfrage liege auch kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vor. D.c Beim von den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 23. April 2026 der Vergabestelle nachgereichten «korrigierten» Personenprofil handle es sich um eine verspätete Nachreichung. Solche Unterlagen könnten bereits aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr in die Evaluation einbezogen werden. D.d Zudem könne den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machten, dass ein wirksamer Wettbewerb nicht (mehr) gewährleistet sei. Es seien drei Angebote im Verfahren verblieben, welche alle Anforderungen ohne die Notwendigkeit einer Bereinigung erfüllten. E. E.a Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2026 ein Doppel der Vernehmlassung sowie die Vergabeakten (in der von der Vergabestelle für sei erstellten Version) zugestellt. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. E.b Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2026 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).

E. 1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

E. 1.3 Die Verfügungen (s. E. 1.4) dieser Auftraggeberinnen (s. E. 1.5) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (s. E. 1.6) betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; E. 1.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (s. E. 1.9; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Ausschlussverfügung vom 31. März 2026 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

E. 1.5 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)] und Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).

E. 1.6 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einem Dienstleistungsauftrag aus. Die zu beschaffende Leistung umfasst, wie erwähnt (s. Bst. A.a oben), die Bereitstellung einer IKT-Lösung zur Validierung von elektronischen Unterschriften gemäss ZertES (Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate, SR 943.03). Die Einstufung als Dienstleistungsauftrag erweist sich daher als zutreffend.

E. 1.7 Ausserdem übersteigt der mutmassliche Wert der Dienstleistung den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Anhang 4 Ziff. 2 BöB), weshalb die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (s. E. 1.3 oben).

E. 1.8 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Dienstleistung dem Staatsvertragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist und der Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht wird (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB). Für die Liste in Anhang 3 BöB ist die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten (provisorischen) zentralen Warenklassifikation massgebend (Classification centrale des produits/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2; B-4157/2021 E. 1.1.3). Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie «72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung» und dem prov. CPC 84 «Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen» ausgeschrieben. Die ausgeschriebene Leistung untersteht folglich dem Staatsvertragsbereich (Anhang 3 Ziff. 1.13 BöB), zumal auch der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten ist (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB).

E. 1.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchem kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

E. 1.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Beschaffung in den Anwendungsbereich der Staatsverträge fällt, greift der Primärrechtsschutz.

E. 2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden sind formell beschwert, denn sie haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, sind sie durch die angefochtene Ausschlussverfügung auch besonders berührt.

E. 2.3 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff.).

E. 2.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, wie erwähnt, die Aufhebung der Ausschlussverfügung vom 31. März 2026. Ihr Angebot sei zu Unrecht wegen Nichterfüllen des EK 3 ausgeschlossen worden. Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführenden folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so wäre ihr Angebot zu bewerten. Diesfalls hätten sie eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten.

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführenden haben somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind.

E. 2.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

E. 2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Zwölf Monate in der Anwendung von Projektmanagement-Methoden (z.B. HERMES, SCRUM, PRINCE2, PMI oder vergleichbar). Es müssen keine Zertifikate eingereicht werden. Eine der Methoden (z.B. nur SCRUM) reicht als Angabe, ein Methodenmix ist ebenfalls erlaubt;

E. 3.1 In materieller Hinsicht ist, wie erwähnt, einzig umstritten, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführenden zu Recht wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums 3 «Organisation - Schlüsselrollen» vom Verfahren ausgeschlossen hat.

E. 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB).

E. 3.2.1 Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Urteil des BVGer B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteil des BVGer B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1).

E. 3.2.2 Die Auftraggeberin kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich dann ausschliessen, wenn die Anbieterin die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB), das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB).

E. 3.2.3 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3; Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3; B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.1 und 5.1.4; Laura Locher, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 12).

E. 3.3 Für das vorliegende Vergabeverfahren formulierte die Vergabestelle 13 Eignungskriterien. Mit dem Eignungskriterium 3 «Organisation - Schlüsselrollen» verlangte sie was folgt: «Der ANBIETER benennt die Projektleitung und deren Stellvertretung, die die Gesamtverantwortung für Steuerung, Koordination, Termin- und Budgeteinhaltung übernimmt und als zentrale Ansprechperson für den Auftraggeber fungiert. Zusätzlich sind die Schüsselrollen gemäss Ziffer 6.1 Anhang 3A zu benennen. Die Schlüsselrollen bestehen aus folgenden 6 Rollen und müssen auch so im Angebot betitelt werden: Projektleitung Business Analyse Architektur Lead-Entwicklung Test-Management Qualitätsmanagement Für die Besetzung der Schlüsselrollen sind keine Subunternehmen zugelassen. Die Schlüsselrollen sind durch eigene Mitarbeiter des Anbieters beziehungsweise durch eigene Mitarbeiter der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu besetzen. Jede der Schlüsselrollen hat nachzuweisen:

1. Zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet gemäss Kapitel 6.1 des Anhangs 3A (z. B. Projektleiter: Leitung von Softwareprojekten, Lead-Entwicklung: Entwicklung mit Spring Boot/Angular etc.);

2. 2.000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten;

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden definierten in ihrem Angebot folgende Schlüsselpersonen: Projektleitung: E._______; Projektleitung-Stellvertretung: F._______; Business Analyse: F._______; Architektur: G._______; Lead-Entwicklung: H._______; Test-Management: I._______; Qualitätsmanagement: D._______. Zudem gaben sie im vorerwähnten Antwortfeld des Anhanges 1 der Offerte die Antwort «Bestätigung zugesagt» ab und legten der Offerte die ausgefüllten Formulare «Personenprofil» für die genannten Personen bei.

E. 3.4.2 Im Personenprofil von D._______, welchem wie erwähnt die Schlüsselrolle «Qualitätsmanagement» zugewiesen wurde, machten die Beschwerdeführenden hinsichtlich «Erfahrung im Fachgebiet», «Erfahrung in Software-Entwicklungsprojekten» und «Anwendung von Projektmanagement-Methoden» gemäss den Punkten 1-3 des EK 3 je folgende Angaben: von (dd/mm.yy) bis (dd/mm.yy) Dauer (Monate) UmfangStunden (...) Projektbezeichnung (...) (...) (...) 01.01.2019 31.08.2021 32 1466 [...]

E. 3.5.1 Wie bereits ausgeführt, schloss die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführenden wegen Nichterfüllen des EK 3 vom Vergabeverfahren aus, da D._______ als Schlüsselperson «Qualitätsmanagement» nicht über die geforderte Anzahl Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten verfüge.

E. 3.5.2 Auch die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie für die Schlüsselrolle «Qualitätsmanagement» in ihrer Offerte lediglich 1'466 Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten anstatt der mit Punkt 2 des EK 3 geforderten 2'000 Stunden angegeben haben und insofern die Anforderungen von EK 3 nicht vollständig erfüllt sind. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich um einen geringfügigen Mangel handle, der nicht zu einem direkten Ausschluss des Angebotes hätte führen dürfen.

E. 3.6 Wie erwähnt, führt die Nichterfüllung von Eignungskriterien dann nicht zum Ausschluss des Angebotes, wenn sich dieser als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch erweist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (BGE 149 I 271 E. 2.3; 145 I 201 E. 4.2.1; 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; Urteile des BVGer B-5134/2025 vom 24. März 2026 E. 5.2.5; B-5601/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.13; B-985/2015 E. 4.3.2.1).

E. 3.6.1 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (Urteile des BVGer B-5134/2025 E. 5.2.6; B-5601/2025 E. 3.14; B-5403/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.3.2 und B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3). Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (sog. schwer fehlerhafte bzw. unvollständige Offerten). Insbesondere Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, sind grundsätzlich auszuschliessen, ohne Gelegenheit zur Ergänzung. Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung, die zwingend zum Ausschluss führt, liegt namentlich vor, wenn zwingende Spezifikationen nicht erfüllt werden, da sich solche inhaltlichen Abweichungen regelmässig auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken (Urteile des BVGer B-5134/2025 E. 5.2.6; B-7323/2025 vom 26. Januar 2026, E. 3.6.2; Kuonen, in: Handkommentar BöB, Art. 34 N. 27). Die zweite Kategorie umfasst mittelschwer fehlerhafte Offerten. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, welchen sie pflichtgemäss und widerspruchsfrei auszuüben hat (BVGE 2007/13 E. 6.2; Urteile B-5134/2025 E. 5.2.6; B-5601/2025 E. 3.14). Die dritte Kategorie lässt sich schliesslich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (BGE 141 II 353 E. 8.2.2). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3; Urteile B-5134/2025 E. 5.2.6; B-5601/2025 E. 3.14).

E. 3.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV entsprechend ab, dass dem Anbieter in gewissen vergaberechtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden muss, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann. Eine derartige Pflicht zur Rückfrage und Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung besteht daher nur bei unwesentlichen Formfehlern (BVGE 2007/13 E. 3.2; Urteile des BVGer B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.1; B-3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4; B-2599/2016 vom 17. August 2016 E. 4.1 m.H.). In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3; zum Ganzen: Urteile B-5134/2025 E. 5.2.7; B-5601/2025 E. 3.15).

E. 3.7 Vorliegend hat die Vergabestelle die Vorgaben hinsichtlich des Eignungskriteriums 3 in der Ausschreibung klar und eindeutig formuliert (s. E. 3.3 oben). Ebenso waren die Kriterien und die verlangten Nachweise transparent in den gleichzeitig publizierten Ausschreibungsunterlagen ersichtlich. Die Anbieterinnen wussten somit, welche Angaben zu machen und welche Nachweise und Unterlagen einzureichen waren. Namentlich war hinsichtlich Punkt 2 des EK 3 klar, dass für jede Schlüsselperson mindestens 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten nachzuweisen war (vgl. Ausschreibung und Anhang 6 «Personenprofil» der Ausschreibungsunterlagen).

E. 3.7.1 Sodann hielt die Vergabestelle sowohl in der Ausschreibung als auch in den Ausschreibungsunterlagen (vgl. Ziff. 4.2 des Pflichtenhefts) ausdrücklich fest, dass sämtliche aufgeführten Eignungsnachweise «vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden [müssen], ansonsten nicht auf das Angebot eingegangen [wird]». Den Beschwerdeführenden war damit bekannt, dass Angebote, welche bei deren Einreichung die Eignungskriterien und insbesondere das EK 3 nicht vollständig erfüllen, vom Verfahren ausgeschlossen werden.

E. 3.7.2 Mit EK 3 bzw. den dort zu benennenden sechs Schlüsselrollen und den für diese geforderten Erfahrungswerten wollte die Vergabestelle sicherstellen, dass die Anbieter über qualifizierte Schlüsselpersonen verfügen, um das Projekt fachgerecht und erfolgreich umzusetzen. Konkret forderte die Vergabestelle die Erfüllung klar definierter Mindestanforderungen in Form absoluter Zahlenwerte (2 Jahre einschlägige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet [Punkt 1]; 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten [Punkt 2]; zwölf Monate in der Anwendung von Projektmanagement-Methoden [Punkt 3]).

E. 3.7.3 Die hier nicht erfüllte Anforderung der Anzahl Erfahrungsstunden in Softwareentwicklungsprojekten der Schlüsselperson «Qualitätsmanagement» wirkt sich somit zwar unbestritten nicht unmittelbar auf das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebotes aus. Folglich liegt keine schwerwiegende inhaltliche Abweichung im Sinne der in E. 3.6.1 genannten ersten Kategorie vor, die ohne Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Nachbesserung zwingend zum Ausschluss des Angebotes hätte führen müssen. Aus dem Fehlen einer unmittelbaren Auswirkung auf das Preis-Leistungs-Verhältnis kann indessen aber nicht bereits auf das Vorliegen eines bloss geringfügigen Mangels geschlossen werden, bei welchen die Vergabestelle zur Bereinigung hätte Hand bieten müssen. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob vorliegend eine mittelschwere Fehlerhaftigkeit der Offerte gegeben ist.

E. 3.7.4 Bei einem komplexen Softwareentwicklungsprojekt wie der vorliegend zu beschaffenden IKT-Lösung kommt der fachlichen Qualifikation und Erfahrung der eingesetzten Schlüsselpersonen eine wesentliche Bedeutung zu. Genau deshalb hat die Vergabestelle u.a. einen absoluten Mindestwert an Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten verlangt.

E. 3.7.5 Weist eine Anbieterin - wie hier die Beschwerdeführenden - für eine Schlüsselperson lediglich 1'466 statt der geforderten 2'000 Erfahrungsstunden aus, ist diese Mindestanforderung in erheblichem Umfang unterschritten.

E. 3.7.6 Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, dass nur die Stundenzahl einer von sechs Schlüsselpersonen im Subsubkriterium «Erfahrung in Software-Entwicklungsprojekten» betroffen sei, während alle Schlüsselpersonen zusammen über mehr als 49'000 Stunden Erfahrung in Software-Entwicklungsprojekten verfügten, nichts zu ändern. Denn ein fehlendes Eignungskriterium kann praxisgemäss nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden (BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Urteile des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 2.3; B-4941/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1; Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 10.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 580), was gleichermassen für Haupt-Eignungskriterien als auch für Sub-Eignungskriterien zu gelten hat.

E. 3.7.7 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang zusätzlich vor, jede Person sei ersetzbar und aufgrund der Projektlaufzeit von über zehn Jahren sei ohnehin damit zu rechnen, dass einzelne Schlüsselpersonen während der Projektausführung aus dem Projekt ausscheiden würden. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass das fragliche personenbezogene Kriterium von untergeordneter Bedeutung oder gar unwesentlich wäre bzw. dass bereits im Zeitpunkt der Angebotseinreichung auf die mit EK 3 geforderte, ausreichende personelle Ausgangsbasis verzichtet werden kann. Denn die Möglichkeit eines späteren Personalwechsels ändert nichts an der Bedeutung der festgelegten Anforderungen an die Schlüsselpersonen im Zeitpunkt der Angebotseinreichung und/oder des Zuschlags. Tritt während der Projektausführung ein Wechsel bei den Schlüsselpersonen ein, hat die Zuschlagsempfängerin sicherzustellen, dass die ausscheidende Person durch eine Ersatzperson ersetzt wird, welche die ausgeschriebenen Anforderungen in gleichwertiger Weise erfüllt (Urteil des BVGer B-7323/2025 vom 26. Januar 2026 E. 5.3.2 und 5.5.4).

E. 3.7.8 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die angeführten Umstände gegen das Vorliegen eines nur geringfügigen Mangels des Angebotes sprechen. Vielmehr drängt sich eine Einreihung in die zweite Kategorie gemäss E. 3.6.1 auf, bei welcher sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, nicht aber muss.

E. 3.8 Die Beschwerdeführenden stellen sich ferner auf den Standpunkt, dass vorliegend ein zurückhaltendes Vorgehen beim Ausschluss ihres Angebotes geboten gewesen wäre. Sie verweisen hierzu auf die Rechtsprechung, wonach Ausschlüsse insbesondere dann zurückhaltend vorzunehmen seien, wenn lediglich wenige Angebote vorlägen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die vergaberechtlichen Zielsetzungen der Förderung des wirksamen Wettbewerbs sowie des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel beeinträchtigt würden. Vorliegend hätte die Vielzahl der aufgestellten Eignungskriterien und deren Anwendung durch die Vergabestelle zu einer massgeblichen Verkleinerung des Anbieterfeldes geführt. Von sieben eingereichten Angeboten seien vier aus dem Verfahren ausgeschlossen worden, sodass nur noch drei im Verfahren verblieben seien. Unter diesen Umständen sei ein hinreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet. Der Ausschluss ihres Angebotes erweise sich daher mit dem Zweck des BöB, einen wirksamen Wettbewerb zu fördern, nicht vereinbar.

E. 3.8.1 Das BöB bezweckt gemäss Art. 2 BöB, den wirtschaftlichen und volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel (Bst. a), die Transparenz des Vergabeverfahrens (Bst. b), die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen (Bst. c) und die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen (Bst. d).

E. 3.8.2 Aufgrund der vom BöB verfolgten Zielsetzung, wirksamen Wettbewerb zu fördern, wurde beim Ausschluss von Angeboten verschiedentlich dann eine gewisse Zurückhaltung als angezeigt erachtet, wenn nur sehr wenige Angebote eingegangen sind. So erwog das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des BVGer B-6261/2020 vom 18. Mai 2021 (E. 6.6.2) unter Verweis auf Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 454, dass die Missbrauchsgefahr bei einem vergaberechtlichen Ausschluss insbesondere dann gross sei, wenn nur noch ein Angebot übrigbleibe. Diesfalls sei beim Ermessensausschluss eine gewisse Zurückhaltung geboten. Ähnlich hielt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass, der Wettbewerb bereits zum vornherein beträchtlich eingeschränkt sei, wenn trotz offenem Verfahren lediglich zwei Unternehmen ein Angebot eingereicht hätten. Werde in einer solchen Konstellation ein Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, bleibe nur noch ein Angebot übrig. Dies spreche grundsätzlich gegen eine strenge Handhabung der Ausschlusskriterien (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00611 vom 18. März 2021 E. 4.6.4; VB.2015.00702 vom 2. März 2016 E. 7.2.3; VB.2014.00587 vom 4. Dezember 2014 E. 3.7.2).

E. 3.8.3 Die hier zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich jedoch deutlich von diesen Fällen. So gingen vorliegend gerade nicht nur zwei Angebote, sondern deren sieben ein. Der Wettbewerb war entsprechend nicht bereits zum vornherein eingeschränkt. Die Vergabestelle schloss in der Folge unter Wahrung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes (Art. 2 Bst. b und c BöB) vier der sieben Angebote mittels Individualverfügung aus, während die restlichen Angebote ohne Vornahme einer Bereinigung sämtliche zwingenden Anforderungen (Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien und Technische Spezifikationen) erfüllten. Es verblieben somit nicht nur ein oder zwei Angebote, sondern deren drei im Vergabeverfahren. Bei dieser Anzahl eingegangener und verbleibender Angebote durfte die Vergabestelle ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein hinreichender Wettbewerb gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen auch: Zwischenentscheid B-6332/2016 E. 5.2 ff.) und die Ausschlusskriterien entsprechend eher streng handhaben.

E. 3.8.4 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus die Anzahl der Eignungskriterien als fehlerhaft rügen, ist ihnen entgegenzuhalten ist, dass die Eignungskriterien und die beizubringenden Eignungsnachweise bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben wurden. Eine Anbieterin, welche die in der Ausschreibung insoweit klar formulierten Eignungskriterien als unzulässig erachtet, hat diese bereits durch Anfechtung der Ausschreibung als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut sie dies - wie vorliegend die Beschwerdeführenden - nicht, kann sie die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Anordnung, die bereits aus sich heraus als rechtswidrig erscheint und deren Bedeutung und Tragweite für die Interessenten ohne weiteres erkennbar ist, im Rahmen der Anfechtung des Zuschlages oder Ausschluss nicht mehr rügen (BVGE 2014/14 E. 4.4; Zwischenentscheid B-6332/2016 E. 5.3). Damit ist auf die Rüge, die Anzahl der Eignungskriterien schliesse einen wirksamen Wettbewerb aus, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

E. 3.9.1 Weitergehend erachten die Beschwerdeführenden ihren Ausschluss auch deshalb als unverhältnismässig, da damit eine Anbieterin von der vorliegenden Vergabe ausgeschlossen werde, die nachweislich Projekte der ausgeschriebenen Art erfolgreich betreuen könne. Denn die Beschwerdeführerin 1 habe [...] federführend entwickelt und unterstütze dessen Betrieb weiterhin. Sie habe somit bewiesen, dass sie für Projekte wie das vorliegende qualifiziert sei.

E. 3.9.2 Die Beschwerdeführenden verkennen bei diesem Vorbringen jedoch, dass der blosse Umstand, dass eine Anbieterin in der Vergangenheit ein ähnliches Projekt für die Vergabestelle umgesetzt hat, die Erfüllung konkret ausgeschriebener Eignungskriterien nicht zu ersetzen vermag. Andernfalls würden Anbieterinnen mit Vorbefassung gegenüber anderen Anbietern privilegiert, obwohl sie die für die aktuelle Beschaffung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen. Dies wäre mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz nicht vereinbar.

E. 3.10 Ebenso wenig durchzudringen vermögen die Beschwerdeführenden sodann mit ihren Vorbringen, dass sie der Vergabestelle am 21. April 2026 ein korrigiertes Personenprofil von D._______, in welchem 3274,5 Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten ausgewiesen werde, zugestellt hätten und es sich bei der ursprünglich angegebenen Stundenzahl von 1'488 Stunden Erfahrung um einen offensichtlichen Verschrieb handle, der der Vergabestelle hätte auffallen müssen.

E. 3.10.1 Das System des Beschaffungsrechts ist so ausgelegt, dass der für das Submissionsverfahren entscheidende Moment der Zeitpunkt des Vergabeentscheids ist. Nachträgliche Änderungen der Angebote sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes prinzipiell nicht statthaft (BGE 143 I 177 E. 2.5.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., S. 300). Das vorliegend korrigierte Personenprofil von D._______ vom 21. April 2026 wurde der Vergabestelle unbestritten erst nach Ablauf des Eingabetermins zugestellt, womit es von der Vergabestelle zu Recht nicht berücksichtigt wurde.

E. 3.10.2 Zum behaupteten Vorliegen eines offensichtlichen und leicht erkennbaren Versehen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein leicht erkennbarer Fehler u.a. dann vorliegen kann, wenn der Anbieter vergessen hat, gewisse Erklärungen abzugeben, die lediglich durch Ankreuzen eines Feldes des Offertformulars hätten erfolgen sollen (Urteile des BVGer B-7802/2025 vom 18. März 2026 E. 2.7; B-5601/2025 E. 3.19; B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.2; B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f.). Vorliegend wurde jedoch weder eine Angabe vergessen, noch ist eine Erklärung betroffen, die lediglich durch Ankreuzen eines Feldes des Offertformulars erfolgt ist. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden das für die Schlüsselrolle «Qualitätsmanagement» erforderliche Personenprofil ausgefüllt eingereicht und dabei die Anzahl Erfahrungsstunden mit 1'466 Stunden angegeben. Dieser konkret angegebene Wert von 1'466 Stunden enthält für sich keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Eingabe- oder Tippfehler. Vielmehr stellt er prima facie einen bewusst gewählten Zahlenwert dar.

E. 3.10.3 Auch darüber hinaus fanden sich im Angebot keine Angaben oder sonstigen Hinweise, aus welchen die Vergabestelle auf ein Versehen bei der Angabe der Erfahrungsstunden von D._______ hätte schliessen müssen. Namentlich ist eine solcher Hinweis entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht mit der Bestätigung im Kriterienkatalog gemäss Anhang 1 gegeben. Denn zwar haben die Beschwerdeführenden dort die vorformulierte Frage: «Bestätigt der ANBIETER, die Projektleitung, deren Stellvertretung sowie Schlüsselrollen gemäss Ziffer 6.1 Anhang 3A zu benennen und für Schlüsselpersonen die geforderten Qualifikationen und Erfahrungen im Formular "Personenprofil" (Anhang 6) nachzuweisen» mit «Bestätigung zugesagt» beantwortet. Da aber beim EK 3 als Nachweisform keine reine Bestätigung, sondern u.a. die Beilage der ausgefüllten Personenprofile vorgesehen war, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle davon ausging, dass hiermit lediglich die Beilage der Personenprofile bestätigt wurde.

E. 3.10.4 Ebenso wenig drängte sich der Schluss eines unbeabsichtigten Versehens bzw. eines Verschriebs aufgrund der Dauer des angegebenen Projekts auf. So weist die Vergabestelle überzeugend darauf hin, dass es in der IKT-Branche durchaus üblich sei, dass Personen gleichzeitig in unterschiedlichen Projekten eingesetzt werden und dass es aufgrund eines Projektstillstandes vorkomme, dass nicht während der gesamten Projektdauer intensiv an diesem gearbeitet werde.

E. 3.10.5 Schliesslich ergibt sich auch aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein vollständig ausgefülltes Angebot eingereicht haben, kein eindeutiger Hinweis auf einen Verschrieb bei den Erfahrungsstunden von D._______. So gehen bei den Vergabestellen regelmässig Angebote ein, welche die in der Ausschreibung definierten Anforderungen (offensichtlich) nicht erfüllen. Demnach überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Vergabestelle hätte davon ausgehen müssen, dass sie gar kein Angebot eingereicht hätten, wenn sie die Eignungskriterien nicht erfüllten, nicht.

E. 3.11 Als Fazit ergibt sich somit, dass vorliegend dem geforderten Nachweis, dass jede Schlüsselperson und damit namentlich auch die Schlüsselperson «Qualitätsmanagement» über mindestens 2'000 Stunden Erfahrung in Softwareentwicklungsprojekten verfügen muss, nicht blosser Bagatellcharakter zukommt. Der Mangel des Angebotes der Beschwerdeführenden (Nachweis von lediglich 1'466 anstatt 2'000 Erfahrungsstunden) erweist sich unter Würdigung der konkreten Umstände nicht bloss als geringfügig (s. 3.7.3 oben). Entsprechend kann die Fehlerhaftigkeit der Offerte nicht in die in E. 3.6.1 oben erwähnte dritte Kategorie eingeordnet werden, bei welcher aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden soll bzw. die Vergabestelle zur Bereinigung der Offerte Hand bieten muss. Fener liegt kein offensichtliches und leicht erkennbares Versehen vor. Anhaltspunkte, dass die Vergabestelle das ihr bei der in E. 3.6.1 erwähnten zweiten Kategorie zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss oder rechtsungleich ausgeübt hätte, fehlen. Schliesslich steht auch der Grundsatz, dass das BöB einen wirksamen und fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen fördern soll, der eher strengen Handhabung der Ausschlusskriterien durch die Vergabestelle und damit dem Ausschluss der Beschwerdeführenden vorliegend nicht entgegen (s. E. 3.8 oben). Damit steht fest, dass die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführenden ausschliessen durfte und den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit zur Anpassung ihrer Offerte geben musste.

E. 3.12 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vergabestelle, auf eine Rückfrage zu verzichten und das Angebot der Beschwerdeführenden vom Vergabeverfahren auszuschliessen, daher nicht als rechtsfehlerhaft einzustufen.

E. 4 Den jeweiligen Stundensatz im Preisblatt (Anhang 6). Schlüsselrollen - mit Ausnahme der Lead-Entwicklung - können in Personalunion wahrgenommen werden (z.B. Business-Analyse und Architektur durch eine Person). Die Anforderungen sind von jeder Schlüsselperson zu erfüllen und mittels Formular "Personenprofil" (Anhang 6) nachzuweisen, das durch entsprechende Projekteinsätze und den jeweils erbrachten Aufwand zu belegen ist. Übt eine Person mehrere Rollen aus, ist hierfür lediglich ein einziges Personenprofil einzureichen.» Als Nachweis mussten die Anbieter die Schlüsselpersonen benennen und die ausgefüllten Personenprofile beilegen. Zudem mussten sie durch Auswahl des entsprechenden Antwortfeldes im Anhang 1 der Offerte bestätigen, dass die Projektleitung, deren Stellvertretung sowie die Schlüsselpersonen aufgeführt und für alle die geforderten Qualifikationen und Erfahrungen in den Formularen «Personenprofil» nachgewiesen sind.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerde Einsicht in die Vergabeakten und führten aus, dass namentlich die Bekanntgabe der Anzahl eingegangener gültiger Angebote von Interesse sei. Mit Replik ersuchten sie ferner um Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll und die anderen Ausschlussverfügungen in anonymisierter Form.

E. 4.2 Der Anspruch auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren erstreckt sich auf die Bewertung des eigenen Angebotes und weitere entscheidrelevante Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 BöB). Die Angaben der Anbieterinnen sind vertraulich zu behandeln. Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. auch Art. 51 Abs. 4 Bst. b und c; Art. 11 Bst. e BöB; Urteile des BVGer B-2229/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 9.4; B-2117/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.5; B-7483/2025 vom 10. Juni 2026 E. 8.2; Micha Bühler, in: Handkommentar BöB, Art. 57 N. 14 und 17).

E. 4.3 Im vorliegenden Fall wurde dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. Mai 2026 bereits insoweit entsprochen, als sie Einsicht in die für sie von der Vergabestelle bestimmte Version der Verfahrensakten erhielten und ihnen namentlich die Anzahl eingegangener (ausgeschlossener und gültiger) Angebote offengelegt wurde.

E. 4.4 Der Evaluationsbericht und die anderen Ausschlussverfügungen erweisen sich demgegenüber vorliegend nicht als entscheidrelevant. Denn der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf den Ausschluss des Angebotes der Beschwerdeführenden wegen Nichterfüllung des EK 3 (namentlich Punkt 2 der Schlüsselperson «Qualitätsmanagement»), wobei die Beschwerdeführenden keine Gleichbehandlungsrüge erheben (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1365). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden blieb auch ein hinreichender Restwettbewerb bereits aufgrund der Anzahl eingegangener und gültiger Angebote gewährleistet. Weshalb sie Einsicht in den Evaluationsbericht und die anderen Ausschlussschreiben erhalten sollen, begründen im Übrigen auch die Beschwerdeführenden nicht näher.

E. 4.5 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführenden ist daher, soweit es nicht durch die bereits gewährte Akteneinsicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 6.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

E. 6.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).

E. 6.3 Weil die Beschwerdeführenden unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. VGKE).

E. 6.4 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.- festgelegt.

E. 6.5 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch die Vergabestelle hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vergabestelle. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juli 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #18926; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2877/2026 Urteil vom 10. Juli 2026 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Corine Knupp. Parteien

1. A._______ AG, 2. B._______ AG, 3. C._______ AG, alle vertreten durch die RechtsanwälteDr. iur. Marcel Dietrich und Andreas Burger Homburger AG, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen; Ausschluss des Angebotes betreffend das Projekt "(25139) 609 Neuer Signaturvalidator Schweiz"; SIMAP Projekt-ID #18926. Sachverhalt: A. A.a Das Bundesamt für Bauten BBl (im Folgenden: Vergabestelle) veröffentlichte am 26. Juni 2025 auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel «(25139) 609 Neuer Signaturvalidator Schweiz» eine Vorankündigung und umschrieb den Gegenstand und Umfang des angekündigten Auftrages wie folgt (Meldungsnummer #18926-01): «Mit der geplanten Ausschreibung suchen wir nach einem erfahrenen Anbieter, der eine moderne, zuverlässige und skalierbare IKT-Lösung zur Validierung von elektronischen Unterschriften gemäss ZertES bereitstellt. Die Lösung soll auf der Open-Source-Komponente Digital Signature Services (DSS) basieren und sämtliche Phasen von der Entwicklung und Implementierung über die Einführung und Ablösung der bestehenden Lösung bis hin zum laufenden Betrieb, zur Wartung und zum Support abdecken. Ziel ist es, eine sichere, benutzerfreundliche und zukunftsfähige Plattform bereitzustellen, die den gesetzlichen und technischen Anforderungen entspricht und eine effiziente Validierung elektronischer Signaturen ermöglicht.» A.b Am 30. Oktober 2025 schrieb die Vergabestelle sodann unter dem genannten Projekttitel auf www.simap.ch diesen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer #18926-02). A.c Mit SIMAP-Publikation vom 20. November 2025 wurde die Ausschreibung «(25139) 609 Neuer Signaturvalidator Schweiz» hinsichtlich der Frist zur Einreichung des Angebotes berichtigt (Meldungsnummer #18926-03). A.d Innert der bis am 17. Dezember 2025 gesetzten Frist gingen bei der Vergabestelle sieben Angebote ein. A.e Mit Individualverfügungen vom 31. März 2026 schloss die Vergabestelle vier Angebote wegen Nichterfüllen eines oder mehreren Eignungskriterien vom Vergabeverfahren aus, unter anderem das gemeinsame Angebot der A._______ AG, B._______ AG und C._______ AG. A.f Zur Begründung des Ausschlusses des Angebotes der A._______ AG, B._______ AG und C._______ AG hielt die Vergabestelle fest, dass das Angebot das Eignungskriterium 3 «Organisation - Schlüsselrollen» nicht vollständig erfülle. Eine der sechs aufgeführten Schlüsselpersonen (D._______) erreiche die Mindestanforderung gemäss Punkt 2, wonach 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten nachzuweisen seien, nicht. D._______ verfüge gemäss den im eingereichten Personenprofil gemachten Angaben nur über 1'466 Erfahrungsstunden. B. B.a Mit Eingabe vom 22. April 2026 erhoben A._______ AG, B._______ AG und C._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführende) gegen diese Ausschlussverfügung vom 31. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten folgende Rechtbegehren und Verfahrensanträge: «Rechtsbegehren:

1. Die Ausschlussverfügung vom 31. März 2026 der Vergabestelle im Vergabeverfahren "Neuer Signaturvalidator Schweiz, WTO-Projekt (25139) 609" sei aufzuheben und das Angebot der Beschwerdeführerinnen sei im weiteren Vergabeverfahren - unter Zugrundelegung des berichtigten Personenprofils von Herrn D._______ - zu berücksichtigen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Ausschlussverfügung rechtswidrig ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle. und mit folgenden Verfahrensanträgen:

1. Der Beschwerde sei, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Den Beschwerdeführerinnen sei nach Gewährung der Akteneinsicht Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.» B.b Zur Begründung machten sie geltend, die Vergabestelle habe bei der fraglichen Ausschreibung eine Vielzahl von Eignungskriterien aufgestellt. Die beanstandete Vorgabe, wonach eine von sechs Schlüsselpersonen die geforderten 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten nicht erfülle, stelle bloss ein untergeordnetes Subsubkriterium dar. Zudem handle es sich bei der in der Offerte angegebenen Stundenzahl von 1'466 Stunden offensichtlich um einen Verschrieb bzw. um einen versehentlich zu tief angegebenen Wert. D._______ verfüge über deutlich mehr als 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten. Für die Vergabestelle sei es zudem leicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein Versehen handle, weshalb sie die Beschwerdeführenden zur Berichtigung hätte auffordern müssen. Aber selbst wenn auf die angegebene (zu tiefe) Stundenzahl abgestellt werde, sei der Ausschluss unzulässig. Denn es handle sich um einen geringfügigen Mangel ohne Einfluss auf das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebots. Schliesslich widerspreche der Ausschluss dem Zweck des Vergabeverfahrens, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. Es seien mutmasslich nur wenige Angebote eingereicht worden und der Ausschluss der Beschwerdeführenden führe zu einer weiteren Verringerung der Angebote und damit zu einer Einschränkung des Wettbewerbs. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 22. April 2026 und ordnete an, dass bis zum Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang der hängigen Beschwerdeverfahren präjudizieren könnten, namentlich die Erteilung des Zuschlages, zu unterbleiben haben. D. D.a Am 11. Mai 2026 reichte die Vergabestelle die Vernehmlassung samt Vergabeakten ein. Sie beantragte unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der Beschwerde. Es sei direkt in der Sache zu entscheiden, eventualiter sei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zudem sei den Beschwerdeführenden nur Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die im Aktenverzeichnis als «der Akteneinsicht zugänglich» bezeichnet worden seien. Namentlich das Offertöffnungsprotokoll und die weiteren Ausschlussverfügungen seien ihnen nicht offenzulegen. D.b In der Hauptsache führte die Vergabestelle zur Begründung aus, eine Nichterfüllung von Eignungskriterien habe den Ausschluss des Angebotes zur Folge, unabhängig davon, ob es sich beim nichterfüllten Kriterium um ein «Haupt-» oder «Subkriterium» handle. Die Vergabestelle habe vorliegend entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht von einem Versehen bzw. offensichtlichen Verschrieb ausgehen müssen. Vielmehr habe sie auf die Angaben der Beschwerdeführenden vertrauen und einen direkten Ausschluss verfügen dürfen. Mit dem Verzicht auf eine Rückfrage liege auch kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vor. D.c Beim von den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 23. April 2026 der Vergabestelle nachgereichten «korrigierten» Personenprofil handle es sich um eine verspätete Nachreichung. Solche Unterlagen könnten bereits aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr in die Evaluation einbezogen werden. D.d Zudem könne den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machten, dass ein wirksamer Wettbewerb nicht (mehr) gewährleistet sei. Es seien drei Angebote im Verfahren verblieben, welche alle Anforderungen ohne die Notwendigkeit einer Bereinigung erfüllten. E. E.a Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2026 ein Doppel der Vernehmlassung sowie die Vergabeakten (in der von der Vergabestelle für sei erstellten Version) zugestellt. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. E.b Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2026 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8). 1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt. 1.3 Die Verfügungen (s. E. 1.4) dieser Auftraggeberinnen (s. E. 1.5) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (s. E. 1.6) betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; E. 1.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (s. E. 1.9; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Ausschlussverfügung vom 31. März 2026 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. 1.5 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)] und Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). 1.6 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einem Dienstleistungsauftrag aus. Die zu beschaffende Leistung umfasst, wie erwähnt (s. Bst. A.a oben), die Bereitstellung einer IKT-Lösung zur Validierung von elektronischen Unterschriften gemäss ZertES (Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate, SR 943.03). Die Einstufung als Dienstleistungsauftrag erweist sich daher als zutreffend. 1.7 Ausserdem übersteigt der mutmassliche Wert der Dienstleistung den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Anhang 4 Ziff. 2 BöB), weshalb die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (s. E. 1.3 oben). 1.8 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Dienstleistung dem Staatsvertragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist und der Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht wird (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB). Für die Liste in Anhang 3 BöB ist die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten (provisorischen) zentralen Warenklassifikation massgebend (Classification centrale des produits/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2; B-4157/2021 E. 1.1.3). Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie «72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung» und dem prov. CPC 84 «Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen» ausgeschrieben. Die ausgeschriebene Leistung untersteht folglich dem Staatsvertragsbereich (Anhang 3 Ziff. 1.13 BöB), zumal auch der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten ist (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB). 1.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchem kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 1.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Beschaffung in den Anwendungsbereich der Staatsverträge fällt, greift der Primärrechtsschutz. 2. 2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführenden sind formell beschwert, denn sie haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, sind sie durch die angefochtene Ausschlussverfügung auch besonders berührt. 2.3 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff.). 2.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, wie erwähnt, die Aufhebung der Ausschlussverfügung vom 31. März 2026. Ihr Angebot sei zu Unrecht wegen Nichterfüllen des EK 3 ausgeschlossen worden. Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführenden folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so wäre ihr Angebot zu bewerten. Diesfalls hätten sie eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. 2.3.2 Die Beschwerdeführenden haben somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. 2.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 In materieller Hinsicht ist, wie erwähnt, einzig umstritten, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführenden zu Recht wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums 3 «Organisation - Schlüsselrollen» vom Verfahren ausgeschlossen hat. 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). 3.2.1 Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Urteil des BVGer B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteil des BVGer B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1). 3.2.2 Die Auftraggeberin kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich dann ausschliessen, wenn die Anbieterin die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB), das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). 3.2.3 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3; Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3; B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.1 und 5.1.4; Laura Locher, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 12). 3.3 Für das vorliegende Vergabeverfahren formulierte die Vergabestelle 13 Eignungskriterien. Mit dem Eignungskriterium 3 «Organisation - Schlüsselrollen» verlangte sie was folgt: «Der ANBIETER benennt die Projektleitung und deren Stellvertretung, die die Gesamtverantwortung für Steuerung, Koordination, Termin- und Budgeteinhaltung übernimmt und als zentrale Ansprechperson für den Auftraggeber fungiert. Zusätzlich sind die Schüsselrollen gemäss Ziffer 6.1 Anhang 3A zu benennen. Die Schlüsselrollen bestehen aus folgenden 6 Rollen und müssen auch so im Angebot betitelt werden: Projektleitung Business Analyse Architektur Lead-Entwicklung Test-Management Qualitätsmanagement Für die Besetzung der Schlüsselrollen sind keine Subunternehmen zugelassen. Die Schlüsselrollen sind durch eigene Mitarbeiter des Anbieters beziehungsweise durch eigene Mitarbeiter der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu besetzen. Jede der Schlüsselrollen hat nachzuweisen:

1. Zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet gemäss Kapitel 6.1 des Anhangs 3A (z. B. Projektleiter: Leitung von Softwareprojekten, Lead-Entwicklung: Entwicklung mit Spring Boot/Angular etc.);

2. 2.000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten;

3. Zwölf Monate in der Anwendung von Projektmanagement-Methoden (z.B. HERMES, SCRUM, PRINCE2, PMI oder vergleichbar). Es müssen keine Zertifikate eingereicht werden. Eine der Methoden (z.B. nur SCRUM) reicht als Angabe, ein Methodenmix ist ebenfalls erlaubt;

4. Den jeweiligen Stundensatz im Preisblatt (Anhang 6). Schlüsselrollen - mit Ausnahme der Lead-Entwicklung - können in Personalunion wahrgenommen werden (z.B. Business-Analyse und Architektur durch eine Person). Die Anforderungen sind von jeder Schlüsselperson zu erfüllen und mittels Formular "Personenprofil" (Anhang 6) nachzuweisen, das durch entsprechende Projekteinsätze und den jeweils erbrachten Aufwand zu belegen ist. Übt eine Person mehrere Rollen aus, ist hierfür lediglich ein einziges Personenprofil einzureichen.» Als Nachweis mussten die Anbieter die Schlüsselpersonen benennen und die ausgefüllten Personenprofile beilegen. Zudem mussten sie durch Auswahl des entsprechenden Antwortfeldes im Anhang 1 der Offerte bestätigen, dass die Projektleitung, deren Stellvertretung sowie die Schlüsselpersonen aufgeführt und für alle die geforderten Qualifikationen und Erfahrungen in den Formularen «Personenprofil» nachgewiesen sind. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden definierten in ihrem Angebot folgende Schlüsselpersonen: Projektleitung: E._______; Projektleitung-Stellvertretung: F._______; Business Analyse: F._______; Architektur: G._______; Lead-Entwicklung: H._______; Test-Management: I._______; Qualitätsmanagement: D._______. Zudem gaben sie im vorerwähnten Antwortfeld des Anhanges 1 der Offerte die Antwort «Bestätigung zugesagt» ab und legten der Offerte die ausgefüllten Formulare «Personenprofil» für die genannten Personen bei. 3.4.2 Im Personenprofil von D._______, welchem wie erwähnt die Schlüsselrolle «Qualitätsmanagement» zugewiesen wurde, machten die Beschwerdeführenden hinsichtlich «Erfahrung im Fachgebiet», «Erfahrung in Software-Entwicklungsprojekten» und «Anwendung von Projektmanagement-Methoden» gemäss den Punkten 1-3 des EK 3 je folgende Angaben: von (dd/mm.yy) bis (dd/mm.yy) Dauer (Monate) UmfangStunden (...) Projektbezeichnung (...) (...) (...) 01.01.2019 31.08.2021 32 1466 [...] 3.5 3.5.1 Wie bereits ausgeführt, schloss die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführenden wegen Nichterfüllen des EK 3 vom Vergabeverfahren aus, da D._______ als Schlüsselperson «Qualitätsmanagement» nicht über die geforderte Anzahl Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten verfüge. 3.5.2 Auch die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie für die Schlüsselrolle «Qualitätsmanagement» in ihrer Offerte lediglich 1'466 Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten anstatt der mit Punkt 2 des EK 3 geforderten 2'000 Stunden angegeben haben und insofern die Anforderungen von EK 3 nicht vollständig erfüllt sind. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich um einen geringfügigen Mangel handle, der nicht zu einem direkten Ausschluss des Angebotes hätte führen dürfen. 3.6 Wie erwähnt, führt die Nichterfüllung von Eignungskriterien dann nicht zum Ausschluss des Angebotes, wenn sich dieser als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch erweist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (BGE 149 I 271 E. 2.3; 145 I 201 E. 4.2.1; 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; Urteile des BVGer B-5134/2025 vom 24. März 2026 E. 5.2.5; B-5601/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.13; B-985/2015 E. 4.3.2.1). 3.6.1 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (Urteile des BVGer B-5134/2025 E. 5.2.6; B-5601/2025 E. 3.14; B-5403/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.3.2 und B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3). Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (sog. schwer fehlerhafte bzw. unvollständige Offerten). Insbesondere Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, sind grundsätzlich auszuschliessen, ohne Gelegenheit zur Ergänzung. Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung, die zwingend zum Ausschluss führt, liegt namentlich vor, wenn zwingende Spezifikationen nicht erfüllt werden, da sich solche inhaltlichen Abweichungen regelmässig auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken (Urteile des BVGer B-5134/2025 E. 5.2.6; B-7323/2025 vom 26. Januar 2026, E. 3.6.2; Kuonen, in: Handkommentar BöB, Art. 34 N. 27). Die zweite Kategorie umfasst mittelschwer fehlerhafte Offerten. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, welchen sie pflichtgemäss und widerspruchsfrei auszuüben hat (BVGE 2007/13 E. 6.2; Urteile B-5134/2025 E. 5.2.6; B-5601/2025 E. 3.14). Die dritte Kategorie lässt sich schliesslich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (BGE 141 II 353 E. 8.2.2). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3; Urteile B-5134/2025 E. 5.2.6; B-5601/2025 E. 3.14). 3.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV entsprechend ab, dass dem Anbieter in gewissen vergaberechtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden muss, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann. Eine derartige Pflicht zur Rückfrage und Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung besteht daher nur bei unwesentlichen Formfehlern (BVGE 2007/13 E. 3.2; Urteile des BVGer B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.1; B-3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4; B-2599/2016 vom 17. August 2016 E. 4.1 m.H.). In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3; zum Ganzen: Urteile B-5134/2025 E. 5.2.7; B-5601/2025 E. 3.15). 3.7 Vorliegend hat die Vergabestelle die Vorgaben hinsichtlich des Eignungskriteriums 3 in der Ausschreibung klar und eindeutig formuliert (s. E. 3.3 oben). Ebenso waren die Kriterien und die verlangten Nachweise transparent in den gleichzeitig publizierten Ausschreibungsunterlagen ersichtlich. Die Anbieterinnen wussten somit, welche Angaben zu machen und welche Nachweise und Unterlagen einzureichen waren. Namentlich war hinsichtlich Punkt 2 des EK 3 klar, dass für jede Schlüsselperson mindestens 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten nachzuweisen war (vgl. Ausschreibung und Anhang 6 «Personenprofil» der Ausschreibungsunterlagen). 3.7.1 Sodann hielt die Vergabestelle sowohl in der Ausschreibung als auch in den Ausschreibungsunterlagen (vgl. Ziff. 4.2 des Pflichtenhefts) ausdrücklich fest, dass sämtliche aufgeführten Eignungsnachweise «vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden [müssen], ansonsten nicht auf das Angebot eingegangen [wird]». Den Beschwerdeführenden war damit bekannt, dass Angebote, welche bei deren Einreichung die Eignungskriterien und insbesondere das EK 3 nicht vollständig erfüllen, vom Verfahren ausgeschlossen werden. 3.7.2 Mit EK 3 bzw. den dort zu benennenden sechs Schlüsselrollen und den für diese geforderten Erfahrungswerten wollte die Vergabestelle sicherstellen, dass die Anbieter über qualifizierte Schlüsselpersonen verfügen, um das Projekt fachgerecht und erfolgreich umzusetzen. Konkret forderte die Vergabestelle die Erfüllung klar definierter Mindestanforderungen in Form absoluter Zahlenwerte (2 Jahre einschlägige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet [Punkt 1]; 2'000 Stunden Erfahrung in anspruchsvollen Softwareentwicklungsprojekten [Punkt 2]; zwölf Monate in der Anwendung von Projektmanagement-Methoden [Punkt 3]). 3.7.3 Die hier nicht erfüllte Anforderung der Anzahl Erfahrungsstunden in Softwareentwicklungsprojekten der Schlüsselperson «Qualitätsmanagement» wirkt sich somit zwar unbestritten nicht unmittelbar auf das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebotes aus. Folglich liegt keine schwerwiegende inhaltliche Abweichung im Sinne der in E. 3.6.1 genannten ersten Kategorie vor, die ohne Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Nachbesserung zwingend zum Ausschluss des Angebotes hätte führen müssen. Aus dem Fehlen einer unmittelbaren Auswirkung auf das Preis-Leistungs-Verhältnis kann indessen aber nicht bereits auf das Vorliegen eines bloss geringfügigen Mangels geschlossen werden, bei welchen die Vergabestelle zur Bereinigung hätte Hand bieten müssen. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob vorliegend eine mittelschwere Fehlerhaftigkeit der Offerte gegeben ist. 3.7.4 Bei einem komplexen Softwareentwicklungsprojekt wie der vorliegend zu beschaffenden IKT-Lösung kommt der fachlichen Qualifikation und Erfahrung der eingesetzten Schlüsselpersonen eine wesentliche Bedeutung zu. Genau deshalb hat die Vergabestelle u.a. einen absoluten Mindestwert an Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten verlangt. 3.7.5 Weist eine Anbieterin - wie hier die Beschwerdeführenden - für eine Schlüsselperson lediglich 1'466 statt der geforderten 2'000 Erfahrungsstunden aus, ist diese Mindestanforderung in erheblichem Umfang unterschritten. 3.7.6 Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, dass nur die Stundenzahl einer von sechs Schlüsselpersonen im Subsubkriterium «Erfahrung in Software-Entwicklungsprojekten» betroffen sei, während alle Schlüsselpersonen zusammen über mehr als 49'000 Stunden Erfahrung in Software-Entwicklungsprojekten verfügten, nichts zu ändern. Denn ein fehlendes Eignungskriterium kann praxisgemäss nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden (BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Urteile des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 2.3; B-4941/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1; Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 10.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 580), was gleichermassen für Haupt-Eignungskriterien als auch für Sub-Eignungskriterien zu gelten hat. 3.7.7 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang zusätzlich vor, jede Person sei ersetzbar und aufgrund der Projektlaufzeit von über zehn Jahren sei ohnehin damit zu rechnen, dass einzelne Schlüsselpersonen während der Projektausführung aus dem Projekt ausscheiden würden. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass das fragliche personenbezogene Kriterium von untergeordneter Bedeutung oder gar unwesentlich wäre bzw. dass bereits im Zeitpunkt der Angebotseinreichung auf die mit EK 3 geforderte, ausreichende personelle Ausgangsbasis verzichtet werden kann. Denn die Möglichkeit eines späteren Personalwechsels ändert nichts an der Bedeutung der festgelegten Anforderungen an die Schlüsselpersonen im Zeitpunkt der Angebotseinreichung und/oder des Zuschlags. Tritt während der Projektausführung ein Wechsel bei den Schlüsselpersonen ein, hat die Zuschlagsempfängerin sicherzustellen, dass die ausscheidende Person durch eine Ersatzperson ersetzt wird, welche die ausgeschriebenen Anforderungen in gleichwertiger Weise erfüllt (Urteil des BVGer B-7323/2025 vom 26. Januar 2026 E. 5.3.2 und 5.5.4). 3.7.8 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die angeführten Umstände gegen das Vorliegen eines nur geringfügigen Mangels des Angebotes sprechen. Vielmehr drängt sich eine Einreihung in die zweite Kategorie gemäss E. 3.6.1 auf, bei welcher sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, nicht aber muss. 3.8 Die Beschwerdeführenden stellen sich ferner auf den Standpunkt, dass vorliegend ein zurückhaltendes Vorgehen beim Ausschluss ihres Angebotes geboten gewesen wäre. Sie verweisen hierzu auf die Rechtsprechung, wonach Ausschlüsse insbesondere dann zurückhaltend vorzunehmen seien, wenn lediglich wenige Angebote vorlägen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die vergaberechtlichen Zielsetzungen der Förderung des wirksamen Wettbewerbs sowie des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel beeinträchtigt würden. Vorliegend hätte die Vielzahl der aufgestellten Eignungskriterien und deren Anwendung durch die Vergabestelle zu einer massgeblichen Verkleinerung des Anbieterfeldes geführt. Von sieben eingereichten Angeboten seien vier aus dem Verfahren ausgeschlossen worden, sodass nur noch drei im Verfahren verblieben seien. Unter diesen Umständen sei ein hinreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet. Der Ausschluss ihres Angebotes erweise sich daher mit dem Zweck des BöB, einen wirksamen Wettbewerb zu fördern, nicht vereinbar. 3.8.1 Das BöB bezweckt gemäss Art. 2 BöB, den wirtschaftlichen und volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel (Bst. a), die Transparenz des Vergabeverfahrens (Bst. b), die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen (Bst. c) und die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen (Bst. d). 3.8.2 Aufgrund der vom BöB verfolgten Zielsetzung, wirksamen Wettbewerb zu fördern, wurde beim Ausschluss von Angeboten verschiedentlich dann eine gewisse Zurückhaltung als angezeigt erachtet, wenn nur sehr wenige Angebote eingegangen sind. So erwog das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des BVGer B-6261/2020 vom 18. Mai 2021 (E. 6.6.2) unter Verweis auf Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 454, dass die Missbrauchsgefahr bei einem vergaberechtlichen Ausschluss insbesondere dann gross sei, wenn nur noch ein Angebot übrigbleibe. Diesfalls sei beim Ermessensausschluss eine gewisse Zurückhaltung geboten. Ähnlich hielt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass, der Wettbewerb bereits zum vornherein beträchtlich eingeschränkt sei, wenn trotz offenem Verfahren lediglich zwei Unternehmen ein Angebot eingereicht hätten. Werde in einer solchen Konstellation ein Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, bleibe nur noch ein Angebot übrig. Dies spreche grundsätzlich gegen eine strenge Handhabung der Ausschlusskriterien (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00611 vom 18. März 2021 E. 4.6.4; VB.2015.00702 vom 2. März 2016 E. 7.2.3; VB.2014.00587 vom 4. Dezember 2014 E. 3.7.2). 3.8.3 Die hier zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich jedoch deutlich von diesen Fällen. So gingen vorliegend gerade nicht nur zwei Angebote, sondern deren sieben ein. Der Wettbewerb war entsprechend nicht bereits zum vornherein eingeschränkt. Die Vergabestelle schloss in der Folge unter Wahrung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes (Art. 2 Bst. b und c BöB) vier der sieben Angebote mittels Individualverfügung aus, während die restlichen Angebote ohne Vornahme einer Bereinigung sämtliche zwingenden Anforderungen (Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien und Technische Spezifikationen) erfüllten. Es verblieben somit nicht nur ein oder zwei Angebote, sondern deren drei im Vergabeverfahren. Bei dieser Anzahl eingegangener und verbleibender Angebote durfte die Vergabestelle ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein hinreichender Wettbewerb gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen auch: Zwischenentscheid B-6332/2016 E. 5.2 ff.) und die Ausschlusskriterien entsprechend eher streng handhaben. 3.8.4 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus die Anzahl der Eignungskriterien als fehlerhaft rügen, ist ihnen entgegenzuhalten ist, dass die Eignungskriterien und die beizubringenden Eignungsnachweise bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben wurden. Eine Anbieterin, welche die in der Ausschreibung insoweit klar formulierten Eignungskriterien als unzulässig erachtet, hat diese bereits durch Anfechtung der Ausschreibung als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut sie dies - wie vorliegend die Beschwerdeführenden - nicht, kann sie die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Anordnung, die bereits aus sich heraus als rechtswidrig erscheint und deren Bedeutung und Tragweite für die Interessenten ohne weiteres erkennbar ist, im Rahmen der Anfechtung des Zuschlages oder Ausschluss nicht mehr rügen (BVGE 2014/14 E. 4.4; Zwischenentscheid B-6332/2016 E. 5.3). Damit ist auf die Rüge, die Anzahl der Eignungskriterien schliesse einen wirksamen Wettbewerb aus, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 3.9 3.9.1 Weitergehend erachten die Beschwerdeführenden ihren Ausschluss auch deshalb als unverhältnismässig, da damit eine Anbieterin von der vorliegenden Vergabe ausgeschlossen werde, die nachweislich Projekte der ausgeschriebenen Art erfolgreich betreuen könne. Denn die Beschwerdeführerin 1 habe [...] federführend entwickelt und unterstütze dessen Betrieb weiterhin. Sie habe somit bewiesen, dass sie für Projekte wie das vorliegende qualifiziert sei. 3.9.2 Die Beschwerdeführenden verkennen bei diesem Vorbringen jedoch, dass der blosse Umstand, dass eine Anbieterin in der Vergangenheit ein ähnliches Projekt für die Vergabestelle umgesetzt hat, die Erfüllung konkret ausgeschriebener Eignungskriterien nicht zu ersetzen vermag. Andernfalls würden Anbieterinnen mit Vorbefassung gegenüber anderen Anbietern privilegiert, obwohl sie die für die aktuelle Beschaffung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen. Dies wäre mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz nicht vereinbar. 3.10 Ebenso wenig durchzudringen vermögen die Beschwerdeführenden sodann mit ihren Vorbringen, dass sie der Vergabestelle am 21. April 2026 ein korrigiertes Personenprofil von D._______, in welchem 3274,5 Erfahrungsstunden in Software-Entwicklungsprojekten ausgewiesen werde, zugestellt hätten und es sich bei der ursprünglich angegebenen Stundenzahl von 1'488 Stunden Erfahrung um einen offensichtlichen Verschrieb handle, der der Vergabestelle hätte auffallen müssen. 3.10.1 Das System des Beschaffungsrechts ist so ausgelegt, dass der für das Submissionsverfahren entscheidende Moment der Zeitpunkt des Vergabeentscheids ist. Nachträgliche Änderungen der Angebote sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes prinzipiell nicht statthaft (BGE 143 I 177 E. 2.5.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., S. 300). Das vorliegend korrigierte Personenprofil von D._______ vom 21. April 2026 wurde der Vergabestelle unbestritten erst nach Ablauf des Eingabetermins zugestellt, womit es von der Vergabestelle zu Recht nicht berücksichtigt wurde. 3.10.2 Zum behaupteten Vorliegen eines offensichtlichen und leicht erkennbaren Versehen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein leicht erkennbarer Fehler u.a. dann vorliegen kann, wenn der Anbieter vergessen hat, gewisse Erklärungen abzugeben, die lediglich durch Ankreuzen eines Feldes des Offertformulars hätten erfolgen sollen (Urteile des BVGer B-7802/2025 vom 18. März 2026 E. 2.7; B-5601/2025 E. 3.19; B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.2; B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f.). Vorliegend wurde jedoch weder eine Angabe vergessen, noch ist eine Erklärung betroffen, die lediglich durch Ankreuzen eines Feldes des Offertformulars erfolgt ist. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden das für die Schlüsselrolle «Qualitätsmanagement» erforderliche Personenprofil ausgefüllt eingereicht und dabei die Anzahl Erfahrungsstunden mit 1'466 Stunden angegeben. Dieser konkret angegebene Wert von 1'466 Stunden enthält für sich keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Eingabe- oder Tippfehler. Vielmehr stellt er prima facie einen bewusst gewählten Zahlenwert dar. 3.10.3 Auch darüber hinaus fanden sich im Angebot keine Angaben oder sonstigen Hinweise, aus welchen die Vergabestelle auf ein Versehen bei der Angabe der Erfahrungsstunden von D._______ hätte schliessen müssen. Namentlich ist eine solcher Hinweis entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht mit der Bestätigung im Kriterienkatalog gemäss Anhang 1 gegeben. Denn zwar haben die Beschwerdeführenden dort die vorformulierte Frage: «Bestätigt der ANBIETER, die Projektleitung, deren Stellvertretung sowie Schlüsselrollen gemäss Ziffer 6.1 Anhang 3A zu benennen und für Schlüsselpersonen die geforderten Qualifikationen und Erfahrungen im Formular "Personenprofil" (Anhang 6) nachzuweisen» mit «Bestätigung zugesagt» beantwortet. Da aber beim EK 3 als Nachweisform keine reine Bestätigung, sondern u.a. die Beilage der ausgefüllten Personenprofile vorgesehen war, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle davon ausging, dass hiermit lediglich die Beilage der Personenprofile bestätigt wurde. 3.10.4 Ebenso wenig drängte sich der Schluss eines unbeabsichtigten Versehens bzw. eines Verschriebs aufgrund der Dauer des angegebenen Projekts auf. So weist die Vergabestelle überzeugend darauf hin, dass es in der IKT-Branche durchaus üblich sei, dass Personen gleichzeitig in unterschiedlichen Projekten eingesetzt werden und dass es aufgrund eines Projektstillstandes vorkomme, dass nicht während der gesamten Projektdauer intensiv an diesem gearbeitet werde. 3.10.5 Schliesslich ergibt sich auch aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein vollständig ausgefülltes Angebot eingereicht haben, kein eindeutiger Hinweis auf einen Verschrieb bei den Erfahrungsstunden von D._______. So gehen bei den Vergabestellen regelmässig Angebote ein, welche die in der Ausschreibung definierten Anforderungen (offensichtlich) nicht erfüllen. Demnach überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Vergabestelle hätte davon ausgehen müssen, dass sie gar kein Angebot eingereicht hätten, wenn sie die Eignungskriterien nicht erfüllten, nicht. 3.11 Als Fazit ergibt sich somit, dass vorliegend dem geforderten Nachweis, dass jede Schlüsselperson und damit namentlich auch die Schlüsselperson «Qualitätsmanagement» über mindestens 2'000 Stunden Erfahrung in Softwareentwicklungsprojekten verfügen muss, nicht blosser Bagatellcharakter zukommt. Der Mangel des Angebotes der Beschwerdeführenden (Nachweis von lediglich 1'466 anstatt 2'000 Erfahrungsstunden) erweist sich unter Würdigung der konkreten Umstände nicht bloss als geringfügig (s. 3.7.3 oben). Entsprechend kann die Fehlerhaftigkeit der Offerte nicht in die in E. 3.6.1 oben erwähnte dritte Kategorie eingeordnet werden, bei welcher aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden soll bzw. die Vergabestelle zur Bereinigung der Offerte Hand bieten muss. Fener liegt kein offensichtliches und leicht erkennbares Versehen vor. Anhaltspunkte, dass die Vergabestelle das ihr bei der in E. 3.6.1 erwähnten zweiten Kategorie zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss oder rechtsungleich ausgeübt hätte, fehlen. Schliesslich steht auch der Grundsatz, dass das BöB einen wirksamen und fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen fördern soll, der eher strengen Handhabung der Ausschlusskriterien durch die Vergabestelle und damit dem Ausschluss der Beschwerdeführenden vorliegend nicht entgegen (s. E. 3.8 oben). Damit steht fest, dass die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführenden ausschliessen durfte und den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit zur Anpassung ihrer Offerte geben musste. 3.12 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vergabestelle, auf eine Rückfrage zu verzichten und das Angebot der Beschwerdeführenden vom Vergabeverfahren auszuschliessen, daher nicht als rechtsfehlerhaft einzustufen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerde Einsicht in die Vergabeakten und führten aus, dass namentlich die Bekanntgabe der Anzahl eingegangener gültiger Angebote von Interesse sei. Mit Replik ersuchten sie ferner um Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll und die anderen Ausschlussverfügungen in anonymisierter Form. 4.2 Der Anspruch auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren erstreckt sich auf die Bewertung des eigenen Angebotes und weitere entscheidrelevante Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 BöB). Die Angaben der Anbieterinnen sind vertraulich zu behandeln. Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. auch Art. 51 Abs. 4 Bst. b und c; Art. 11 Bst. e BöB; Urteile des BVGer B-2229/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 9.4; B-2117/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.5; B-7483/2025 vom 10. Juni 2026 E. 8.2; Micha Bühler, in: Handkommentar BöB, Art. 57 N. 14 und 17). 4.3 Im vorliegenden Fall wurde dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. Mai 2026 bereits insoweit entsprochen, als sie Einsicht in die für sie von der Vergabestelle bestimmte Version der Verfahrensakten erhielten und ihnen namentlich die Anzahl eingegangener (ausgeschlossener und gültiger) Angebote offengelegt wurde. 4.4 Der Evaluationsbericht und die anderen Ausschlussverfügungen erweisen sich demgegenüber vorliegend nicht als entscheidrelevant. Denn der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf den Ausschluss des Angebotes der Beschwerdeführenden wegen Nichterfüllung des EK 3 (namentlich Punkt 2 der Schlüsselperson «Qualitätsmanagement»), wobei die Beschwerdeführenden keine Gleichbehandlungsrüge erheben (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1365). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden blieb auch ein hinreichender Restwettbewerb bereits aufgrund der Anzahl eingegangener und gültiger Angebote gewährleistet. Weshalb sie Einsicht in den Evaluationsbericht und die anderen Ausschlussschreiben erhalten sollen, begründen im Übrigen auch die Beschwerdeführenden nicht näher. 4.5 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführenden ist daher, soweit es nicht durch die bereits gewährte Akteneinsicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 6. 6.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 6.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). 6.3 Weil die Beschwerdeführenden unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. VGKE). 6.4 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.- festgelegt. 6.5 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch die Vergabestelle hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vergabestelle. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juli 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #18926; Gerichtsurkunde)