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B-2854/2014

B-2854/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-22 · Deutsch CH

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. Aus Anlass der Revision vom 19. März 2010 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde am 11. März 2011 auch Art. 26 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) geändert (vgl. die Zitierungen der erwähnten Erlasse in E. 1 und 2.1). Die Änderungen traten am 1. April 2011 in Kraft. Gemäss der geänderten Verordnungsbestimmung musste die versicherte Person neu den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Wurde die Frist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten, durften die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, was entsprechende Sanktionen zu Lasten der versicherten Person bzw. eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge hatte. Die neue Praxis wurde den Kantonen auch im Rahmen amtlicher Mitteilungen und Schulungen bekannt gemacht (vgl. nachfolgend Bst. D). B. Mit zwei Revisionsverfügungen vom 16. April 2014 betreffend die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV Meilen und RAV Bülach im Kanton Zürich stellte die Vorinstanz fest, dass in verschiedenen Fällen trotz verspäteter Einreichung der Arbeitsbemühungsnachweise ab Mai 2013 keine Einstelltage verfügt worden seien und bezifferte den der Arbeitslosenversicherungskasse dadurch entstandenen Schaden bzw. die dem Kanton Zürich dadurch erwachsende Trägerhaftung auf Fr. 19'895.50 (RAV Meilen) und Fr. 33'150.55 (RAV Bülach). Sie erwog, seit der Änderung von Art. 26 AVIV hätte mit dem Kanton Zürich auf verschiedenen Stufen ein Informationsaustausch stattgefunden, unter anderem in einem Briefwechsel zwischen Herrn Volkswirtschaftsdirektor A._______ und Herrn Bundesrat B._______ im April 2013. Sie (die Vorinstanz) habe seit drei Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass nunmehr eine korrekte Umsetzung dieser Bestimmung zu erfolgen und dass der Kanton Zürich ab Mai 2013 entsprechende Trägerhaftungen zu gewärtigen habe, wenn er seine bisherige, anderslautende Praxis nicht den neuen Vorschriften anpasse. Sodann führte sie betreffend 22 Fälle des RAV Bülach und 17 Fälle des RAV Meilen näher aus, inwiefern die genannte Vorschrift verletzt und in welchem Betrag zu Unrecht keine Einstelltage verfügt worden und entsprechende Trägerhaftungen entstanden seien. C. Hiergegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2014 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Hauptanträgen auf Reduktion der Trägerhaftung betreffend das RAV Meilen auf Fr. 5'513.25 und betreffend das RAV Bülach auf Fr. 1'533.20 und den Eventualanträgen auf Ersetzung der verfügten Trägerhaftungen durch einen Hinweis auf die zukünftige Nichtakzeptanz der strittigen Praxis des Beschwerdeführers bzw. auf eine angemessene Reduktion der Trägerhaftungen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die von ihm geübte Praxis sei effizienter als die (mit der Änderung von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingeführte) neue Praxis der Vorinstanz, so dass mit Beibehaltung seiner bisherigen Praxis der Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich gesehen kein Schaden entstehe bzw. entstanden sei. Denn die versicherten Personen müssten die Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen im Regelfall "tagesaktuell" an die monatlichen Besprechungen im RAV mitbringen, so dass durch den nunmehr geforderten, zusätzlichen Versand auf den fünften Tag des folgenden Monats auch den RAVs unnötiger Mehraufwand entstehe. Zudem würde die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Software bewirken, dass auf den eingescannten Dokumenten das Einscan- und nicht das Eingangsdatum aufgedruckt werde, weshalb betreffend das RAV Meilen die Fälle 5.3, 5.4, 5.7, 5.10 und 5.12 schon aus diesem Grund nicht als verspätet im Sinne der neuen Praxis gelten dürften. Dieser Umstand sei der Vorinstanz bereits früher mitgeteilt worden. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer von einem Chefbeamten der Vorinstanz am 22. Juli 2013 telefonisch zugesichert worden, dass für die streitbezogene Prüfperiode jedenfalls bis Oktober 2013 auf eine Trägerhaftung gegenüber ihm verzichtet werde. Zumindest für die im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Oktober 2013 liegenden Fälle dürften daher dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben keine Trägerhaftungen auferlegt werden, was für das RAV Meilen die Fälle 5.3, 5.4, 5.7, 5.10 bis 5.15, 5.18 und 5.19 und für das RAV Bülach die Fälle 5.2 bis 5.10, 5.12, 5.13, 5.16, 5.18 bis 5.24, 5.26 und 5.27 betreffe (vgl. Beschwerde S. 7 ff., insb. S. 8 und 9). Des Weiteren erweise es sich als unrichtig, dass auch für Fälle Trägerhaftungen auferlegt worden seien, bei denen die Arbeitsbemühungen zu einer Anstellung geführt hätten, oder bei denen die Suchbemühungen ausserhalb des revidierten Zeitraums gelegen hätten, oder wenn sehr wahrscheinlich der Versand der persönlichen Arbeitsbemühungen mit B-Post am fünften Tag des folgenden Monats dazu geführt habe, dass diese Unterlagen dem RAV verspätet vorgelegen hätten (wird näher ausgeführt). D. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie einerseits auf die Praxis des Bundesgerichts (BGE 139 V 164 E. 3.2), wonach Art. 26 AVIV in der hier geltenden Fassung gesetzeskonform sei, sowie auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urteil AL.2011.00209 vom 28. März 2013 E. 4.1 f., Vernehmlassungsbeilage 1), wonach die Verletzung dieser Bestimmung mittels Einstellungsverfügung zu ahnden sei. Weiter führt sie aus, dass die fragliche Rechtsänderung auf Wunsch einer Mehrheit der Kantone erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer zusammen mit diesen in entsprechende Informationsveranstaltungen und Schulungen einbezogen worden sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei daher vorliegend nicht verletzt worden. Zudem habe der zuständige Chefbeamte am 22. Januar 2013 den Beschwerdeführer schriftlich und in aller Deutlichkeit auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass ein Beharren auf der bisher geübten Praxis mittels Trägerhaftungen sanktioniert werde, und die ablehnende Haltung der Vorinstanz gegenüber der Sichtweise des Beschwerdeführers sei am 29. April 2013 mit Schreiben von Herrn Bundesrat B._______ an Herrn Volkswirtschaftsdirektor A._______ nochmals bestätigt worden. Eine angebliche, später erfolgte und anders lautende, telefonische Auskunft des Ressortleiters Inspektorat bei der Vorinstanz sei unbewiesen und vermöchte die klare Rechtslage auch sonst nicht im Sinne des Beschwerdeführers zu ändern. E. Replikando und duplikando halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 16. April 2014 stellen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fallen auch die vorliegenden, von der Vorinstanz erlassenen Verfügungen (vgl. Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung und statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5877/2008 vom 7. August 2009, E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist als Träger der regionalen Arbeitsvermittlungszentren in seinem Hoheitsgebiet und als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt, und er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine im Übrigen - im Sinne von Art. 49, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG - form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

E. 2.2 In Anwendung dieser Vorschriften und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Judikatur (vgl. vorne Bst. D) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die von ihr geprüften Regionalen Arbeitsvermittlungszentren des Beschwerdeführers, nämlich das RAV Meilen und das RAV Bülach, im massgebenden Zeitraum verschiedene gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr hätten berücksichtigen dürfen und entsprechende Einstellungen in der Anspruchsberechtigung hätten verfügen müssen. Das sei indessen nicht geschehen, womit der Arbeitslosenversicherung ein Schaden entstanden sei, für den der Beschwerdeführer hafte. Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Arbeitslosenversicherung bei richtiger Betrachtungsweise vorliegend kein Schaden entstanden. Dies, weil die von ihm geübte Praxis weit weniger Aufwand verursache als die von der Vorinstanz geforderte Vorgehensweise und sich daher gesamthaft gesehen als wirtschaftlich bedeutend günstiger erweise. Des Weiteren sei ihm von zuständiger Seite mitgeteilt worden, dass ihm - entgegen früherer Ankündigungen - für die Zeit nach Mai 2013 keine Trägerhaftungen auferlegt würden. Die angefochtenen Verfügungen verstiessen daher gegen Treu und Glauben. Einige der bemängelten "Verspätungen" seien zudem auf fehlerhafte Eingangsmeldungen bzw. auf eine (von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte) fehlerhafte Software zurückzuführen, weshalb der insofern geltend gemachte Schaden nicht ihm angelastet werden könne. Schliesslich seien Arbeitsbemühungen, die in der Folge zu einer Anstellung geführt hätten, trotz allfällig verspäteter Einreichung beim RAV und entgegen der Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 AVIV vom RAV zu berücksichtigen gewesen; sie dürften ebenso wenig zum Gegenstand einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. einer Trägerhaftung gemacht werden. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.

E. 3 Wie eingangs dargelegt, sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG). Die Bemühung muss gezielt und in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung erfolgen. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die Frist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Art. 26 AVIV sei in der hier anwendbaren Fassung unklar oder auslegungsbedürftig, oder er stehe in Widerspruch zur übergeordneten Vorschrift von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG. Solches ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Insofern erweisen sich die Vorbringen der Vorinstanz hinsichtlich der Tragweite der genannten Vorschriften sowie ihr Hinweis auf die entsprechende höchstrichterliche Praxis als zutreffend (vgl. auch zum Folgenden vorne Bst. D), welchen Ausführungen an dieser Stelle nichts beizufügen ist. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis der Vorinstanz auf die gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG bei ungenügender Arbeitsbemühung von der zuständigen Behörde zu verfügenden Sanktion und die auch hierzu ergangene Gerichtspraxis.

E. 4 4.1. Der Beschwerdeführer wendet hingegen ein, die von ihm geübte Praxis sei "effizienter" als die Praxis, welche die Vorinstanz mit Art. 26 Abs. 2 AVIV im Jahr 2011 eingeleitet habe und wonach die Arbeitsbemühungen periodisch der zuständigen Behörde bis zum genannten Stichtag eingereicht werden müssten. Insofern sei der Arbeitslosenversicherung bei richtiger Betrachtung gar kein Schaden entstanden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Haben sich versicherte Personen ungenügend um Arbeit bemüht und wären sie daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen gewesen, entsteht der Arbeitslosenversicherung offensichtlich ein Schaden, wenn die zuständige (kantonale) Behörde diese Einstellung nicht verfügt und die entsprechenden Taggelder entgegen klarer rechtlicher Vorschriften gleichwohl auszahlt. Daran ändert sich nichts, wenn die zuständige (kantonale) Behörde die versicherten Personen nicht auf die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen hinweist oder ihnen gar - offen oder konkludent - kund tut, die geänderten Vorschriften nicht umsetzen zu wollen. Und ebenso wenig kann es in diesem Zusammenhang darauf ankommen, welchen Aufwand die zuständige kantonale Behörde konkret für die Umsetzung der geänderten gesetzlichen Anforderungen und neu verlangten Kontrollen veranschlagt, wenn sich diese als insgesamt sinnvoll, notwendig sowie als zumutbar erweisen. So verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinlänglich ersichtlich wird, inwiefern der mit der Änderung von Art. 26 AVIV neu eingeführte Kontrollmechanismus in diesem Zweig der - insgesamt vergleichsweise missbrauchsanfälligen - Sozialversicherung unnötig oder mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden wäre.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die telefonische Äusserung vom 22. Juli 2013 des Ressortleiters Inspektorat der Vorinstanz gegenüber einem seiner Chefbeamten habe in ihm das Vertrauen begründet, dass ihm gegenüber zumindest bis Oktober 2013 keine Trägerhaftungen verfügt würden. Die für den Zeitraum bis Oktober 2013 verfügten Trägerhaftungen verstiessen daher gegen Treu und Glauben und seien auch aus diesem Grund aufzuheben (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3, S. 4). - Dieses Argument erweist sich ebenso wenig als stichhaltig.

E. 4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) auch im Verwaltungsrecht und schützt den Bürger und die Unternehmen in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten (vgl. BGE 105 Ib 154 E. 4b). Dies bedeutet unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Verwaltungsbehörde erteilt, unter gewissen Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden erlaubt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, mit anderen Worten die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BVGer B-4599/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen, 2010, Rz. 668 ff., mit weiteren Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern, 2014, S. 176 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2012, Rz. 823 f.). - Der Vertrauensschutz gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 f.).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seiner Sichtweise ein internes Mail vom 22. Juli 2013 ins Recht, in welchem C._______, Leiter Arbeitsmarkt, seinen Vorgesetzten D._______, Chef des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Beschwerdeführers über ein gleichentags geführtes Telefongespräch mit E._______, Chef Inspektorat der Vorinstanz, orientiert und eine diesbezügliche persönliche Lagebeurteilung vornimmt (Beschwerdebeilage 9). Daraus geht soweit hier interessierend hervor, dass E._______ einen einheitlichen Vollzug von Art. 26 AVIV ohne spezifische Ausnahmeregelung für den Beschwerdeführer befürwortet, indessen eine strikte Umsetzung dieser Bestimmung betreffend Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen am fünften Tag des Folgemonats als wenig sinnvoll erachtet habe. Nach E._______s Auffassung seien die bisherigen Schreiben der Vorinstanz und des Departements "von den Hardlinern des Rechtsdienstes geprägt" gewesen. Er (L.______) werde bezüglich der anstehenden Revisionen die Haltung vertreten, dass auf Trägerhaftungen zu verzichten sei und diesbezüglich das Gespräch mit seinem Vorgesetzten, F._______, suchen. Er werde auch versuchen, F._______ zur Teilnahme an der auf den 9. Oktober 2013 anberaumten Sitzung zu bewegen, an welcher Alternativen zur strikten Umsetzung von Art. 26 AVIV gesucht werden sollten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Regelung betreffend Abgabetermin der persönlichen Arbeitsbemühungen vor dem 9. Oktober 2013 anpassen müsse, um Trägerhaftungen zu vermeiden, habe E.______ verneint. In seiner Lagebeurteilung hält C.________ soweit hier interessierend fest: "... Bis auf Weiteres sieht er [E._______] die Regelung des Kantons Zürich nicht als einen Fall für Trägerhaftungen. Offen bleibt diesbezüglich die Haltung seiner Vorgesetzten. Ein Restrisiko bleibt. ..." Dem hält die Vorinstanz entgegen, das angebliche Telefongespräch vom 22. Juli 2013 bzw. die dabei angeblich gemachten Aussagen eines Mitarbeiters der Vorinstanz würden bestritten und könnten jedenfalls nicht mit einem internen E-Mail des Beschwerdeführers bewiesen werden. Massgebend bleibe vorliegend das Schreiben vom 22. Januar 2013 des (damaligen) stellvertretenden Leistungsbereichsleiters der Vorinstanz, F._______, mit welchem dem Beschwerdeführer für den Fall eines Festhaltens an der bisherigen Praxis ab Mai 2013 Trägerhaftungen angedroht worden seien, und welches durch das Schreiben vom 29. April 2013 des zuständigen Departementsvorstehers bestätigt worden sei (Beschwerdebeilagen 6 und 8b). Insofern fehle es auch unter der Annahme, die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte E-Mail gebe das (angebliche) Telefongespräch vom 22. Juli 2013 richtig wieder, in mehrfacher Hinsicht an den Voraussetzungen, unter welchen eine behördliche Auskunft berechtigtes Vertrauen zu schaffen vermöchte.

E. 4.2.3 In der Tat verhält es sich vorliegend so, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 22. Januar 2013 klar sein musste, dass die Vorinstanz ein weiteres Festhalten an der von ihm geübten, umstrittenen Praxis nicht tolerieren und ihm hierfür Trägerhaftungen auferlegen würde. Diese Haltung der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 29. April 2013 des zuständigen Departementsvorstehers bestätigt. Demgegenüber geht aus dem E-Mail vom 22. Juli 2013 des Leiters Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers, C._______, nicht hervor, dass der (damalige) stellvertretende Leistungsbereichsleiter F._______ , als seitens der Vorinstanz offensichtlich in dieser Sache zuständige Person, auf das Schreiben vom 22. Januar 2013 zurückgekommen wäre und die dort dargelegte Haltung der Vorinstanz geändert hätte. Im Gegenteil geht aus dieser E-Mail klar hervor, dass deren Verfasser bezüglich des (erhofften) Unterbleibens von Trägerhaftungen durchaus ein "Restrisiko" erkannte. Das erstaunt nicht, vermochte doch sein Gesprächspartner auf Seiten der Vorinstanz, E._______, ebenfalls lediglich der Hoffnung Ausdruck zu geben, bei einem künftigen Gespräch mit seinem Vorgesetzten, F.________, diesen von dessen ablehnender Haltung abbringen zu können. Unter derartigen Umständen musste es allen Beteiligten jedoch klar sein, dass E._______ erstens nicht befugt war, bezüglich der angedrohten Trägerhaftung über einen allfälligen Verzicht zu entscheiden, und zweitens selber (aufgrund der konkreten Umstände nicht unberechtigte) Zweifel über einen allfälligen Verzicht auf Trägerhaftungen seitens seiner Vorgesetzten hegte, welche er übrigens auch deutlich zum Ausdruck brachte. Insofern enthält die fragliche E-Mail nichts, das geeignet wäre, eine schützenswerte Vertrauensposition des Beschwerdeführers zu belegen. Auch dieser Einwand erweist sich somit als unbehelflich, und er kann der Vorinstanz betreffend die Trägerhaftungen, die für die in Ziff. 5.1 und 5.2 der Beschwerdeschrift genannten Fälle verfügt wurden, nicht entgegengehalten werden (Revisionsverfügung RAV 2014-11 betreffend RAV Meilen: Fälle 5.3, 5.4. 5.7, 5.10 - 5.15, 5.18 und 5.19; Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend RAV Bülach: Fälle 5.2 - 5.10, 5.12, 5.13, 5.16, 5.18 - 5.24, 5.26 und 5.27).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Trägerhaftungen hätten jedenfalls insoweit nicht verfügt werden dürfen, als dies infolge unrichtiger Eingangsdaten auf den eingescannten Nachweisen für Arbeitsbemühungen erfolgt sei; diese Übertragungsfehler seien auf eine fehlerhafte Software der Vorinstanz zurückzuführen und beträfen die Fälle 5.3, 5.4, 5.7, 5.10 und 5.12 der Revisionsverfügung RAV 2014-11 betreffend das RAV Meilen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 a. E., S. 7) sowie den Fall 5.5 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend das RAV Bülach (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2, S. 9 unten). Gemäss der angefochtenen Revisionsverfügungen verhält es sich indessen so, dass sich die verfügten Trägerhaftungen nicht auf ein falsch eingescanntes Datum beziehen, sondern auf den Umstand, dass die fraglichen Beweisdokumente (E-Mails oder Postsendungen) gar nicht vorhanden waren und deren rechtzeitige Eingabe daher nicht nachvollziehbar war. Der Einwand erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während dem Verfahren keine neuen, diesbezüglichen Beweisdokumente vorlegt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in den Fällen 5.2, 5.8, 5.12, 5.22 und 5.23 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend RAV Bülach erscheine es als stossend, Trägerhaftungen wegen verspäteter Meldung aufzuerlegen, wenn die Arbeitsbemühungen zu einer Anstellung geführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2 a. E., S. 10). Indessen geht aus den Erwägungen dieser Verfügung hervor, dass die erwähnten Anstellungen im Fall 5.2 lediglich einen befristeten Zwischenverdienst von 50% betrafen oder der Stellenantritt mehrere Kontrollperioden später erfolgte, womit die Pflicht zum persönlichen Nachweis von Arbeitsbemühungen in der streitbezogenen Zeit nicht entfiel und sich die Trägerhaftung als rechtens erwies (Fälle 5.8, 5.12 und 5.22). Im Fall 5.23 ist im Übrigen weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Vorbringen des Beschwerdeführers der Hinweis auf eine konkrete Anstellung ersichtlich, so dass sich auch dieser Einwand als unbegründet erweist.

E. 4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, in den Fällen 5.6 und 5.19 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend das RAV Bülach sei ebenso wenig ein Schaden ersichtlich, denn in beiden Fällen seien Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen dem RAV am 10. des Folgemonats vorgelegen und sei die Verspätung sehr wahrscheinlich auf den Versand mit B-Post zurück zu führen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2 a. E.). Aus den fallbezogenen Begründungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Arbeitsbemühungen offensichtlich nicht fristgerecht eingereicht bzw. der Post übergeben, sondern (gemäss der vorliegend umstrittenen Praxis des Beschwerdeführers) erst viel später an die Beratungsgespräche mitgenommen wurden. Damit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Auch hier bringt der Beschwerdeführer keine Noven bei.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Ermahnung die im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätete Einreichung der Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen weiterhin tolerierte und die gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG vorgesehenen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nicht verfügte. Durch diese wissentliche Missachtung von Vorschriften ist dem Bund ein Schaden entstanden, für die der Beschwerdeführer haftet (Art. 85g Abs. 1 AVIG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt jedoch, an Stelle einer Auferlegung von Trägerhaftungen sei eine Verwarnung auszusprechen. Er macht damit implizit geltend, es liege ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 85g Abs. 2 AVIG vor, bei welchem die Ausgleichsstelle auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten kann.

E. 5.2 Als leicht im Sinne von Art. 85g Abs. 2 AVIG gilt ein Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit. Eine solche ist gegeben, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den ein gewissenhaftes und sachkundiges Personal bspw. der Kasse in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe beachten würde, in leichter Weise abgewichen wird (vgl. hierzu Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel, 2007, S. 2143 ff., insb. S. 2442, sowie Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf/Basel/Zürich, 2014, S. 537, Ziff. 18, je mit weiteren Hinweisen). Ein leichtes Verschulden im umschriebenen Sinn könnte vorliegend dann angenommen werden, wenn der entstandene Schaden vergleichsweise gering und (auch) aus diesem Grund nicht leicht zu erkennen gewesen wäre und sich insgesamt auf ein entschuldbares Verhalten im Sinne eines eigentlichen Versehens zurückführen liesse. So verhält es sich vorliegend indessen gerade nicht, hat doch der Beschwerdeführer wissentlich und trotz mehrfacher Ermahnung während längerer Zeit klare Vorschriften missachtet, wodurch dem Bund nach dem Gesagten ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch insofern nicht gefolgt werden. Seine Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6.6.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Abs. 2). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er handelt im Übrigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bger C 263/06 vom 3. September 2007 E. 8 sowie B-5877/2008 E. 5.1). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegend gegebenen Streitwert von Fr. 45'999.60.- (berechnet aus Fr. 53'046.05 des rückgeforderten Betrags minus Fr. 7'046.45 des im Beschwerdeverfahren anerkannten Betrags) liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 Zeile 3 VGKE). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'500.- als angebracht. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- wird verrechnungsweise angerechnet. 6.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7.Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110, BGG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend indessen erreicht. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 98 E. 2-5 hinsichtlich einer Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG zudem entschieden, dass es sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Dies muss per Analogie auch für eine Trägerhaftung nach Art. 85g Abs.1 AVIG gelten, womit diese Rechtsmittelvoraussetzung vorliegend erfüllt wäre.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...; Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit der Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erreicht wird, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2854/2014 Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Pascal Richard und Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Karin Behnke. Parteien Kanton Zürich, 8000 Zürich, handelnd durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, 8090 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Inspektorat, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Trägerhaftung. Sachverhalt: A. Aus Anlass der Revision vom 19. März 2010 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde am 11. März 2011 auch Art. 26 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) geändert (vgl. die Zitierungen der erwähnten Erlasse in E. 1 und 2.1). Die Änderungen traten am 1. April 2011 in Kraft. Gemäss der geänderten Verordnungsbestimmung musste die versicherte Person neu den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Wurde die Frist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten, durften die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, was entsprechende Sanktionen zu Lasten der versicherten Person bzw. eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge hatte. Die neue Praxis wurde den Kantonen auch im Rahmen amtlicher Mitteilungen und Schulungen bekannt gemacht (vgl. nachfolgend Bst. D). B. Mit zwei Revisionsverfügungen vom 16. April 2014 betreffend die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV Meilen und RAV Bülach im Kanton Zürich stellte die Vorinstanz fest, dass in verschiedenen Fällen trotz verspäteter Einreichung der Arbeitsbemühungsnachweise ab Mai 2013 keine Einstelltage verfügt worden seien und bezifferte den der Arbeitslosenversicherungskasse dadurch entstandenen Schaden bzw. die dem Kanton Zürich dadurch erwachsende Trägerhaftung auf Fr. 19'895.50 (RAV Meilen) und Fr. 33'150.55 (RAV Bülach). Sie erwog, seit der Änderung von Art. 26 AVIV hätte mit dem Kanton Zürich auf verschiedenen Stufen ein Informationsaustausch stattgefunden, unter anderem in einem Briefwechsel zwischen Herrn Volkswirtschaftsdirektor A._______ und Herrn Bundesrat B._______ im April 2013. Sie (die Vorinstanz) habe seit drei Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass nunmehr eine korrekte Umsetzung dieser Bestimmung zu erfolgen und dass der Kanton Zürich ab Mai 2013 entsprechende Trägerhaftungen zu gewärtigen habe, wenn er seine bisherige, anderslautende Praxis nicht den neuen Vorschriften anpasse. Sodann führte sie betreffend 22 Fälle des RAV Bülach und 17 Fälle des RAV Meilen näher aus, inwiefern die genannte Vorschrift verletzt und in welchem Betrag zu Unrecht keine Einstelltage verfügt worden und entsprechende Trägerhaftungen entstanden seien. C. Hiergegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2014 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Hauptanträgen auf Reduktion der Trägerhaftung betreffend das RAV Meilen auf Fr. 5'513.25 und betreffend das RAV Bülach auf Fr. 1'533.20 und den Eventualanträgen auf Ersetzung der verfügten Trägerhaftungen durch einen Hinweis auf die zukünftige Nichtakzeptanz der strittigen Praxis des Beschwerdeführers bzw. auf eine angemessene Reduktion der Trägerhaftungen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die von ihm geübte Praxis sei effizienter als die (mit der Änderung von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingeführte) neue Praxis der Vorinstanz, so dass mit Beibehaltung seiner bisherigen Praxis der Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich gesehen kein Schaden entstehe bzw. entstanden sei. Denn die versicherten Personen müssten die Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen im Regelfall "tagesaktuell" an die monatlichen Besprechungen im RAV mitbringen, so dass durch den nunmehr geforderten, zusätzlichen Versand auf den fünften Tag des folgenden Monats auch den RAVs unnötiger Mehraufwand entstehe. Zudem würde die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Software bewirken, dass auf den eingescannten Dokumenten das Einscan- und nicht das Eingangsdatum aufgedruckt werde, weshalb betreffend das RAV Meilen die Fälle 5.3, 5.4, 5.7, 5.10 und 5.12 schon aus diesem Grund nicht als verspätet im Sinne der neuen Praxis gelten dürften. Dieser Umstand sei der Vorinstanz bereits früher mitgeteilt worden. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer von einem Chefbeamten der Vorinstanz am 22. Juli 2013 telefonisch zugesichert worden, dass für die streitbezogene Prüfperiode jedenfalls bis Oktober 2013 auf eine Trägerhaftung gegenüber ihm verzichtet werde. Zumindest für die im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Oktober 2013 liegenden Fälle dürften daher dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben keine Trägerhaftungen auferlegt werden, was für das RAV Meilen die Fälle 5.3, 5.4, 5.7, 5.10 bis 5.15, 5.18 und 5.19 und für das RAV Bülach die Fälle 5.2 bis 5.10, 5.12, 5.13, 5.16, 5.18 bis 5.24, 5.26 und 5.27 betreffe (vgl. Beschwerde S. 7 ff., insb. S. 8 und 9). Des Weiteren erweise es sich als unrichtig, dass auch für Fälle Trägerhaftungen auferlegt worden seien, bei denen die Arbeitsbemühungen zu einer Anstellung geführt hätten, oder bei denen die Suchbemühungen ausserhalb des revidierten Zeitraums gelegen hätten, oder wenn sehr wahrscheinlich der Versand der persönlichen Arbeitsbemühungen mit B-Post am fünften Tag des folgenden Monats dazu geführt habe, dass diese Unterlagen dem RAV verspätet vorgelegen hätten (wird näher ausgeführt). D. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie einerseits auf die Praxis des Bundesgerichts (BGE 139 V 164 E. 3.2), wonach Art. 26 AVIV in der hier geltenden Fassung gesetzeskonform sei, sowie auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urteil AL.2011.00209 vom 28. März 2013 E. 4.1 f., Vernehmlassungsbeilage 1), wonach die Verletzung dieser Bestimmung mittels Einstellungsverfügung zu ahnden sei. Weiter führt sie aus, dass die fragliche Rechtsänderung auf Wunsch einer Mehrheit der Kantone erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer zusammen mit diesen in entsprechende Informationsveranstaltungen und Schulungen einbezogen worden sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei daher vorliegend nicht verletzt worden. Zudem habe der zuständige Chefbeamte am 22. Januar 2013 den Beschwerdeführer schriftlich und in aller Deutlichkeit auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass ein Beharren auf der bisher geübten Praxis mittels Trägerhaftungen sanktioniert werde, und die ablehnende Haltung der Vorinstanz gegenüber der Sichtweise des Beschwerdeführers sei am 29. April 2013 mit Schreiben von Herrn Bundesrat B._______ an Herrn Volkswirtschaftsdirektor A._______ nochmals bestätigt worden. Eine angebliche, später erfolgte und anders lautende, telefonische Auskunft des Ressortleiters Inspektorat bei der Vorinstanz sei unbewiesen und vermöchte die klare Rechtslage auch sonst nicht im Sinne des Beschwerdeführers zu ändern. E. Replikando und duplikando halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 16. April 2014 stellen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fallen auch die vorliegenden, von der Vorinstanz erlassenen Verfügungen (vgl. Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung und statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5877/2008 vom 7. August 2009, E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist als Träger der regionalen Arbeitsvermittlungszentren in seinem Hoheitsgebiet und als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt, und er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine im Übrigen - im Sinne von Art. 49, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG - form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Nach Art. 85g Abs. 1 AVIG haftet der Kanton dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (Art. 85g Abs. 2 Satz 1 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Gestützt auf diese Bestimmung regelt Art. 26 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) in der Fassung vom 11. März 2011 (AS 2011 1179; in Kraft seit 1. April 2011) was folgt: 1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. 2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. 3 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich. 2.2 In Anwendung dieser Vorschriften und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Judikatur (vgl. vorne Bst. D) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die von ihr geprüften Regionalen Arbeitsvermittlungszentren des Beschwerdeführers, nämlich das RAV Meilen und das RAV Bülach, im massgebenden Zeitraum verschiedene gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr hätten berücksichtigen dürfen und entsprechende Einstellungen in der Anspruchsberechtigung hätten verfügen müssen. Das sei indessen nicht geschehen, womit der Arbeitslosenversicherung ein Schaden entstanden sei, für den der Beschwerdeführer hafte. Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Arbeitslosenversicherung bei richtiger Betrachtungsweise vorliegend kein Schaden entstanden. Dies, weil die von ihm geübte Praxis weit weniger Aufwand verursache als die von der Vorinstanz geforderte Vorgehensweise und sich daher gesamthaft gesehen als wirtschaftlich bedeutend günstiger erweise. Des Weiteren sei ihm von zuständiger Seite mitgeteilt worden, dass ihm - entgegen früherer Ankündigungen - für die Zeit nach Mai 2013 keine Trägerhaftungen auferlegt würden. Die angefochtenen Verfügungen verstiessen daher gegen Treu und Glauben. Einige der bemängelten "Verspätungen" seien zudem auf fehlerhafte Eingangsmeldungen bzw. auf eine (von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte) fehlerhafte Software zurückzuführen, weshalb der insofern geltend gemachte Schaden nicht ihm angelastet werden könne. Schliesslich seien Arbeitsbemühungen, die in der Folge zu einer Anstellung geführt hätten, trotz allfällig verspäteter Einreichung beim RAV und entgegen der Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 AVIV vom RAV zu berücksichtigen gewesen; sie dürften ebenso wenig zum Gegenstand einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. einer Trägerhaftung gemacht werden. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.

3. Wie eingangs dargelegt, sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG). Die Bemühung muss gezielt und in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung erfolgen. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die Frist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Art. 26 AVIV sei in der hier anwendbaren Fassung unklar oder auslegungsbedürftig, oder er stehe in Widerspruch zur übergeordneten Vorschrift von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG. Solches ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Insofern erweisen sich die Vorbringen der Vorinstanz hinsichtlich der Tragweite der genannten Vorschriften sowie ihr Hinweis auf die entsprechende höchstrichterliche Praxis als zutreffend (vgl. auch zum Folgenden vorne Bst. D), welchen Ausführungen an dieser Stelle nichts beizufügen ist. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis der Vorinstanz auf die gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG bei ungenügender Arbeitsbemühung von der zuständigen Behörde zu verfügenden Sanktion und die auch hierzu ergangene Gerichtspraxis.

4. 4.1. Der Beschwerdeführer wendet hingegen ein, die von ihm geübte Praxis sei "effizienter" als die Praxis, welche die Vorinstanz mit Art. 26 Abs. 2 AVIV im Jahr 2011 eingeleitet habe und wonach die Arbeitsbemühungen periodisch der zuständigen Behörde bis zum genannten Stichtag eingereicht werden müssten. Insofern sei der Arbeitslosenversicherung bei richtiger Betrachtung gar kein Schaden entstanden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Haben sich versicherte Personen ungenügend um Arbeit bemüht und wären sie daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen gewesen, entsteht der Arbeitslosenversicherung offensichtlich ein Schaden, wenn die zuständige (kantonale) Behörde diese Einstellung nicht verfügt und die entsprechenden Taggelder entgegen klarer rechtlicher Vorschriften gleichwohl auszahlt. Daran ändert sich nichts, wenn die zuständige (kantonale) Behörde die versicherten Personen nicht auf die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen hinweist oder ihnen gar - offen oder konkludent - kund tut, die geänderten Vorschriften nicht umsetzen zu wollen. Und ebenso wenig kann es in diesem Zusammenhang darauf ankommen, welchen Aufwand die zuständige kantonale Behörde konkret für die Umsetzung der geänderten gesetzlichen Anforderungen und neu verlangten Kontrollen veranschlagt, wenn sich diese als insgesamt sinnvoll, notwendig sowie als zumutbar erweisen. So verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinlänglich ersichtlich wird, inwiefern der mit der Änderung von Art. 26 AVIV neu eingeführte Kontrollmechanismus in diesem Zweig der - insgesamt vergleichsweise missbrauchsanfälligen - Sozialversicherung unnötig oder mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die telefonische Äusserung vom 22. Juli 2013 des Ressortleiters Inspektorat der Vorinstanz gegenüber einem seiner Chefbeamten habe in ihm das Vertrauen begründet, dass ihm gegenüber zumindest bis Oktober 2013 keine Trägerhaftungen verfügt würden. Die für den Zeitraum bis Oktober 2013 verfügten Trägerhaftungen verstiessen daher gegen Treu und Glauben und seien auch aus diesem Grund aufzuheben (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3, S. 4). - Dieses Argument erweist sich ebenso wenig als stichhaltig. 4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) auch im Verwaltungsrecht und schützt den Bürger und die Unternehmen in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten (vgl. BGE 105 Ib 154 E. 4b). Dies bedeutet unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Verwaltungsbehörde erteilt, unter gewissen Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden erlaubt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, mit anderen Worten die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BVGer B-4599/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen, 2010, Rz. 668 ff., mit weiteren Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern, 2014, S. 176 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2012, Rz. 823 f.). - Der Vertrauensschutz gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 f.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seiner Sichtweise ein internes Mail vom 22. Juli 2013 ins Recht, in welchem C._______, Leiter Arbeitsmarkt, seinen Vorgesetzten D._______, Chef des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Beschwerdeführers über ein gleichentags geführtes Telefongespräch mit E._______, Chef Inspektorat der Vorinstanz, orientiert und eine diesbezügliche persönliche Lagebeurteilung vornimmt (Beschwerdebeilage 9). Daraus geht soweit hier interessierend hervor, dass E._______ einen einheitlichen Vollzug von Art. 26 AVIV ohne spezifische Ausnahmeregelung für den Beschwerdeführer befürwortet, indessen eine strikte Umsetzung dieser Bestimmung betreffend Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen am fünften Tag des Folgemonats als wenig sinnvoll erachtet habe. Nach E._______s Auffassung seien die bisherigen Schreiben der Vorinstanz und des Departements "von den Hardlinern des Rechtsdienstes geprägt" gewesen. Er (L.______) werde bezüglich der anstehenden Revisionen die Haltung vertreten, dass auf Trägerhaftungen zu verzichten sei und diesbezüglich das Gespräch mit seinem Vorgesetzten, F._______, suchen. Er werde auch versuchen, F._______ zur Teilnahme an der auf den 9. Oktober 2013 anberaumten Sitzung zu bewegen, an welcher Alternativen zur strikten Umsetzung von Art. 26 AVIV gesucht werden sollten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Regelung betreffend Abgabetermin der persönlichen Arbeitsbemühungen vor dem 9. Oktober 2013 anpassen müsse, um Trägerhaftungen zu vermeiden, habe E.______ verneint. In seiner Lagebeurteilung hält C.________ soweit hier interessierend fest: "... Bis auf Weiteres sieht er [E._______] die Regelung des Kantons Zürich nicht als einen Fall für Trägerhaftungen. Offen bleibt diesbezüglich die Haltung seiner Vorgesetzten. Ein Restrisiko bleibt. ..." Dem hält die Vorinstanz entgegen, das angebliche Telefongespräch vom 22. Juli 2013 bzw. die dabei angeblich gemachten Aussagen eines Mitarbeiters der Vorinstanz würden bestritten und könnten jedenfalls nicht mit einem internen E-Mail des Beschwerdeführers bewiesen werden. Massgebend bleibe vorliegend das Schreiben vom 22. Januar 2013 des (damaligen) stellvertretenden Leistungsbereichsleiters der Vorinstanz, F._______, mit welchem dem Beschwerdeführer für den Fall eines Festhaltens an der bisherigen Praxis ab Mai 2013 Trägerhaftungen angedroht worden seien, und welches durch das Schreiben vom 29. April 2013 des zuständigen Departementsvorstehers bestätigt worden sei (Beschwerdebeilagen 6 und 8b). Insofern fehle es auch unter der Annahme, die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte E-Mail gebe das (angebliche) Telefongespräch vom 22. Juli 2013 richtig wieder, in mehrfacher Hinsicht an den Voraussetzungen, unter welchen eine behördliche Auskunft berechtigtes Vertrauen zu schaffen vermöchte. 4.2.3 In der Tat verhält es sich vorliegend so, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 22. Januar 2013 klar sein musste, dass die Vorinstanz ein weiteres Festhalten an der von ihm geübten, umstrittenen Praxis nicht tolerieren und ihm hierfür Trägerhaftungen auferlegen würde. Diese Haltung der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 29. April 2013 des zuständigen Departementsvorstehers bestätigt. Demgegenüber geht aus dem E-Mail vom 22. Juli 2013 des Leiters Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers, C._______, nicht hervor, dass der (damalige) stellvertretende Leistungsbereichsleiter F._______ , als seitens der Vorinstanz offensichtlich in dieser Sache zuständige Person, auf das Schreiben vom 22. Januar 2013 zurückgekommen wäre und die dort dargelegte Haltung der Vorinstanz geändert hätte. Im Gegenteil geht aus dieser E-Mail klar hervor, dass deren Verfasser bezüglich des (erhofften) Unterbleibens von Trägerhaftungen durchaus ein "Restrisiko" erkannte. Das erstaunt nicht, vermochte doch sein Gesprächspartner auf Seiten der Vorinstanz, E._______, ebenfalls lediglich der Hoffnung Ausdruck zu geben, bei einem künftigen Gespräch mit seinem Vorgesetzten, F.________, diesen von dessen ablehnender Haltung abbringen zu können. Unter derartigen Umständen musste es allen Beteiligten jedoch klar sein, dass E._______ erstens nicht befugt war, bezüglich der angedrohten Trägerhaftung über einen allfälligen Verzicht zu entscheiden, und zweitens selber (aufgrund der konkreten Umstände nicht unberechtigte) Zweifel über einen allfälligen Verzicht auf Trägerhaftungen seitens seiner Vorgesetzten hegte, welche er übrigens auch deutlich zum Ausdruck brachte. Insofern enthält die fragliche E-Mail nichts, das geeignet wäre, eine schützenswerte Vertrauensposition des Beschwerdeführers zu belegen. Auch dieser Einwand erweist sich somit als unbehelflich, und er kann der Vorinstanz betreffend die Trägerhaftungen, die für die in Ziff. 5.1 und 5.2 der Beschwerdeschrift genannten Fälle verfügt wurden, nicht entgegengehalten werden (Revisionsverfügung RAV 2014-11 betreffend RAV Meilen: Fälle 5.3, 5.4. 5.7, 5.10 - 5.15, 5.18 und 5.19; Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend RAV Bülach: Fälle 5.2 - 5.10, 5.12, 5.13, 5.16, 5.18 - 5.24, 5.26 und 5.27). 4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Trägerhaftungen hätten jedenfalls insoweit nicht verfügt werden dürfen, als dies infolge unrichtiger Eingangsdaten auf den eingescannten Nachweisen für Arbeitsbemühungen erfolgt sei; diese Übertragungsfehler seien auf eine fehlerhafte Software der Vorinstanz zurückzuführen und beträfen die Fälle 5.3, 5.4, 5.7, 5.10 und 5.12 der Revisionsverfügung RAV 2014-11 betreffend das RAV Meilen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 a. E., S. 7) sowie den Fall 5.5 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend das RAV Bülach (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2, S. 9 unten). Gemäss der angefochtenen Revisionsverfügungen verhält es sich indessen so, dass sich die verfügten Trägerhaftungen nicht auf ein falsch eingescanntes Datum beziehen, sondern auf den Umstand, dass die fraglichen Beweisdokumente (E-Mails oder Postsendungen) gar nicht vorhanden waren und deren rechtzeitige Eingabe daher nicht nachvollziehbar war. Der Einwand erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während dem Verfahren keine neuen, diesbezüglichen Beweisdokumente vorlegt. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in den Fällen 5.2, 5.8, 5.12, 5.22 und 5.23 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend RAV Bülach erscheine es als stossend, Trägerhaftungen wegen verspäteter Meldung aufzuerlegen, wenn die Arbeitsbemühungen zu einer Anstellung geführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2 a. E., S. 10). Indessen geht aus den Erwägungen dieser Verfügung hervor, dass die erwähnten Anstellungen im Fall 5.2 lediglich einen befristeten Zwischenverdienst von 50% betrafen oder der Stellenantritt mehrere Kontrollperioden später erfolgte, womit die Pflicht zum persönlichen Nachweis von Arbeitsbemühungen in der streitbezogenen Zeit nicht entfiel und sich die Trägerhaftung als rechtens erwies (Fälle 5.8, 5.12 und 5.22). Im Fall 5.23 ist im Übrigen weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Vorbringen des Beschwerdeführers der Hinweis auf eine konkrete Anstellung ersichtlich, so dass sich auch dieser Einwand als unbegründet erweist. 4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, in den Fällen 5.6 und 5.19 der Revisionsverfügung RAV 2014-13 betreffend das RAV Bülach sei ebenso wenig ein Schaden ersichtlich, denn in beiden Fällen seien Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen dem RAV am 10. des Folgemonats vorgelegen und sei die Verspätung sehr wahrscheinlich auf den Versand mit B-Post zurück zu führen (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2 a. E.). Aus den fallbezogenen Begründungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Arbeitsbemühungen offensichtlich nicht fristgerecht eingereicht bzw. der Post übergeben, sondern (gemäss der vorliegend umstrittenen Praxis des Beschwerdeführers) erst viel später an die Beratungsgespräche mitgenommen wurden. Damit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Auch hier bringt der Beschwerdeführer keine Noven bei.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Ermahnung die im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätete Einreichung der Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen weiterhin tolerierte und die gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG vorgesehenen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nicht verfügte. Durch diese wissentliche Missachtung von Vorschriften ist dem Bund ein Schaden entstanden, für die der Beschwerdeführer haftet (Art. 85g Abs. 1 AVIG). 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt jedoch, an Stelle einer Auferlegung von Trägerhaftungen sei eine Verwarnung auszusprechen. Er macht damit implizit geltend, es liege ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 85g Abs. 2 AVIG vor, bei welchem die Ausgleichsstelle auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten kann. 5.2 Als leicht im Sinne von Art. 85g Abs. 2 AVIG gilt ein Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit. Eine solche ist gegeben, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den ein gewissenhaftes und sachkundiges Personal bspw. der Kasse in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe beachten würde, in leichter Weise abgewichen wird (vgl. hierzu Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel, 2007, S. 2143 ff., insb. S. 2442, sowie Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf/Basel/Zürich, 2014, S. 537, Ziff. 18, je mit weiteren Hinweisen). Ein leichtes Verschulden im umschriebenen Sinn könnte vorliegend dann angenommen werden, wenn der entstandene Schaden vergleichsweise gering und (auch) aus diesem Grund nicht leicht zu erkennen gewesen wäre und sich insgesamt auf ein entschuldbares Verhalten im Sinne eines eigentlichen Versehens zurückführen liesse. So verhält es sich vorliegend indessen gerade nicht, hat doch der Beschwerdeführer wissentlich und trotz mehrfacher Ermahnung während längerer Zeit klare Vorschriften missachtet, wodurch dem Bund nach dem Gesagten ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch insofern nicht gefolgt werden. Seine Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6.6.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Abs. 2). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er handelt im Übrigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bger C 263/06 vom 3. September 2007 E. 8 sowie B-5877/2008 E. 5.1). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegend gegebenen Streitwert von Fr. 45'999.60.- (berechnet aus Fr. 53'046.05 des rückgeforderten Betrags minus Fr. 7'046.45 des im Beschwerdeverfahren anerkannten Betrags) liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 Zeile 3 VGKE). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'500.- als angebracht. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- wird verrechnungsweise angerechnet. 6.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7.Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110, BGG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend indessen erreicht. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 98 E. 2-5 hinsichtlich einer Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG zudem entschieden, dass es sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Dies muss per Analogie auch für eine Trägerhaftung nach Art. 85g Abs.1 AVIG gelten, womit diese Rechtsmittelvoraussetzung vorliegend erfüllt wäre. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (...; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit der Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erreicht wird, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. April 2015