Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verunfallte im Jahr 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- und Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Arztes rund 20 %. Im Jahr 2019 schloss der Beschwerdeführer das Biologiestudium an der Universität X._______ ab, wobei ihm ein im Jahr 2016 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) absolviertes Mobilitätsstudium angerechnet wurde. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wurde er zum Masterstudium an der ETH Zürich in Umweltnaturwissenschaften zugelassen. Seit Herbst 2019 studierte der Beschwerdeführer an der ETH Zürich. A.b Am 1. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter anderem ersuchte er, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 5), um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienen. Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die ETH Zürich das Gesuch in Bezug auf die persönliche Assistenz ab. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, dass der Beschwerdeführer studierfähig und daher im Grundsatz im Stande sei, administrative Arbeiten im Rahmen eines Studiums selbst wahrzunehmen, wie sie auch von anderen Studierenden eingefordert würden. Entgegen seiner Ansicht seien auch nicht unmittelbar dem Wissenserwerb dienende Arbeiten für den Studienerfolg relevant. Mit Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 wies das Bundesgericht ein diesbezügliches Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers ab. A.c Am 11. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Nachteilsausgleich für eine Lehrveranstaltung in Form einer Projektwoche und beantragte die Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten für seine Unterbringung. Die ETH Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2021 ab. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden an die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Letzteres wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 20. Juni 2023 ab und büsste den Beschwerdeführer mit Fr. 100.- wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin. Mit Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen geführte Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück (Verfahren A-6791/2024). A.d Mit Gesuch vom 1. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Nachteilsausgleich und beantragte ein Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 sowie eine daran anschliessende Verlängerung der Studienzeit um drei Jahre. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess die ETH Zürich das Gesuch teilweise gut und verlängerte die maximale Studiendauer vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbstsemester 2024 (FS24: Urlaub, HS24: Wiederaufnahme des Studiums). Eine erneute Verlängerung auf erneutes Fristverlängerungsgesuch hin machte sie vom Erbringen verschiedener Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 abhängig (u.a. musste der Beschwerdeführer einen Betreuer oder eine Betreuerin für seine Masterarbeit gefunden haben; Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). Sollten die definierten Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 nicht erbracht worden sein, erfolge der Ausschluss aus dem Masterstudiengang Umweltnaturwissenschaften. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid BK 2024 13 vom 22. August 2024 im Grundsatz ab und bestätigte namentlich die Bedingungen zur Masterarbeit. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 2C_78/2025). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ab. A.e Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte, die ETH Zürich müsse eine Verfügung über die Bewilligung der Betreuung seiner Masterarbeit durch den bezeichneten Experten erlassen. Er beantragte zudem, dass der Experte superprovisorisch als Betreuer für seine Masterarbeit zuzulassen sei. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 sistierte die ETH-Beschwerdekommission dieses Verfahren (BK 2024 54) bis zur allfälligen Beschwerdeerhebung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024, weil die beantragte superprovisorische Massnahme mit dem Hauptverfahren zur Studienzeitverlängerung zusammenhänge, das noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Bezüglich der anderen Anträge bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, würde die ETH-Beschwerdekommission darüber vor einem allfälligen Bundesgerichtsurteil entscheiden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hob die ETH-Beschwerdekommission - aufgrund der inzwischen an das Bundesgericht erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 betreffend Studienzeitverlängerung (Verfahren 2C_79/2025; oben A.d) - die mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 angeordnete Sistierung bezüglich des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme vom 30. Dezember 2024 auf und trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Ferner überwies sie das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Die Sistierung des Verfahrens in der Hauptsache wurde aufrechterhalten. B. B.a Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 an die ETH Zürich stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 5) und beantragte unter anderem eine (erneute) Studienzeitverlängerung um zehn Semester sowie verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Masterarbeit und der Absolvierung der Berufspraxis. B.b Mit Eingabe von 24. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (Verfahren BK 2025 4) und beantragte, die ETH Zürich sei anzuhalten, sein Gesuch zu beantworten. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragte er, die für den 31. Januar 2025 vorgesehene Exmatrikulation sei zu unterlassen. Zudem beantragte er die vorsorgliche Gewährung des für die Masterarbeit verlangten Nachteilsausgleichs. B.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 bestätigte die ETH-Beschwerdekommission den Eingang der Rechtsverweigerungsbeschwerde und trat auf den Antrag um Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend die Unterlassung der Exmatrikulation per 31. Januar 2025 nicht ein. B.d Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2025 beantragte die ETH Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei abzusehen. B.e Mit Eingabe vom 8. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer (1) die Fortsetzung des Verfahrens betreffend Nachteilsausgleich und (2) die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens betreffend Betreuung der Masterarbeit. B.f Mit Schreiben vom 14. März 2025 (eingegangen am 17. März 2025) teilte die ETH Zürich der ETH-Beschwerdekommission mit, dass der Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 vom Studium ausgeschlossen worden sei (Exmatrikulation) und einer gegen den Studienausschluss hängigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Verfügung des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 vom 21. Februar 2025), womit der Ausschluss vollstreckbar sei. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde durch den Studienausschluss gegenstandslos, weshalb die Abschreibung des Verfahrens beantragt werde. B.g Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 sistierte die ETH-Beschwerdekommission das Verfahren BK 2025 4 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_78/2025 und trat auf den Antrag 2 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2025 nicht ein, weil dieser sich auf ein anderes Verfahren (BK 2025 54) beziehe. C. Mit Eingabe vom 22. April 2025 hat der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 20. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: "1. Das Verfahren BK 2025 4 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde in Sachen Anpassung von Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebotes in meinem Masterstudium an der ETH Zürich sei fortzusetzen.
2. Die Sistierung im Verfahren 2024 54 in Sachen Betreuung der Masterarbeit sei aufzuheben.
3. Als vorsorgliche Massnahme, sei die Betreuung der Masterarbeit durch B._______ und die Fortsetzung der begonnen Masterarbeit bis zum Entscheid über die Rechtsbegehren vom 16. Dezember 2024 (Betreuung der Masterarbeit, gerichtet an Studiendirektor D-USYS) und 19. Dezember 2024 (Nachteilsausgleich, gerichtet an Prorektor Studium) direkt anzuordnen." D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss erhoben, der fristgerecht geleistet wurde. E. Am 12. Mai 2025 hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten (BK 2025 4 und BK 2024 54) eingereicht. F. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig: Zwischenverfügungen müssen an diejenige Behörde weitergezogen werden, die auch in der Hauptsache zuständig ist. Gegen den Endentscheid der ETH-Beschwerdekommission ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 [SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, mit dem das vorinstanzliche Verfahren sistiert worden ist.
E. 1.1.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben (Urteil des BVGer B-4106/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3). Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein. Die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; Urteile des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.1 und 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.2.1).
E. 1.1.2 Die Sistierung eines Verfahrens im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse, deren Ausgang für die Beurteilung des Falls von Bedeutung ist oder sein kann, hat bezüglich der dadurch bewirkten zeitlichen Verzögerung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die betroffenen Parteien zur Folge (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2). Diese noch unter Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ergangene Rechtsprechung gilt auch für die Anwendung von Art. 46 VwVG (Urteile des BGer 2C_314/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 und 2C_318/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1, je m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt die Sistierung eines Verfahrens nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern es wird danach unterschieden, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht wird (formelle Rechtsverweigerung) - in diesem Fall wird das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als verzichtbar erachtet, namentlich wenn die Sistierung für unbestimmte Dauer angeordnet wird oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem Ereignis abhängt, auf das die betroffene Partei keinen Einfluss nehmen kann - oder ob die Sistierung als solche beanstandet wird zu einem Zeitpunkt, in dem das Beschleunigungsverbot klarerweise noch nicht verletzt ist und darum auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht abgesehen werden kann (Urteile des BVGer A-3504/2016 vom 8. November 2017 E. 2.3 und A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 4.4 unter Hinweis auf BGE 134 IV 43 E. 2.3-2.5; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46 N 24; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 914).
E. 1.1.3 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, weil die Sistierung eines angehobenen Rechtsverfahrens potentiell zu einer Rechtsverweigerung führen kann, indem die Rechtsinstanz erklärt, sie unternehme jetzt (einstweilen) nichts. Der Sistierungsentscheid betrifft keinen untergeordneten Aspekt des Instruktionsverfahrens. Das mit der angefochtenen Zwischenverfügung sistierte Verfahren hat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zum Gegenstand: Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch bei der ETH Zürich gestellt, das seiner Ansicht nach (zu Unrecht) unbeantwortet blieb. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Die ETH-Beschwerdekommission kann auf Antrag der beschwerdeführenden Partei, der Vorinstanz oder von Amtes wegen ein bei ihr eingeleitetes Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit bis auf weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Ereignis aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]). Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens liegt grundsätzlich im Ermessen des Richters (BGE 119 II 386 E. 1b), bei der ETH-Beschwerdekommission im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten (Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. a der Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission vom 1. Oktober 2021 (VETHBK, SR 414.110.21). Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben und im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4).
E. 2.2 Die ETH-Beschwerdekommission erwägt im angefochtenen Zwischenentscheid, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 trotz Weiterzugs an das Bundesgericht vollstreckbar sei, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die im (neuerlichen) Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 gestellten Anträge hingen davon ab, ob dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit der Inhalt der Verfügung vom 29. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen würden. Gegebenenfalls erübrigten sich weitere Entscheide betreffend Nachteilsausgleich. Sollte der Beschwerdeführer im Verfahren 2C_79/2025 vor Bundesgericht durchdringen, wäre eine allfällige Gewährung von Nachteilsausgleichen unter Berücksichtigung des noch zu ergehenden Bundesgerichtsurteils zu prüfen. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei daher zweckmässig, um der Gefahr sich widersprechender Entscheide entgegenzuwirken. Nicht gefolgt werden könne dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Beantwortung seines Gesuchs vom 19. Dezember 2024 zwangsläufig zur Folge habe, dass Ausbildungsangebot und -dauer seinen spezifischen Bedürfnissen angepasst würden, was dazu führe, dass das Verfahren 2C_79/2025 vor Bundesgericht gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 gegenstandslos würde. Der Beschwerdeführer räume selber ein, dass er die in der Verfügung vom 29. Februar 2024 verlangten Studienleistungen noch nicht erbracht habe. Die ETH Zürich habe eine weitere Verlängerung der Studienzeit jedoch von der Erfüllung dieser Leistungen abhängig gemacht. Zudem stehe nicht fest, ob die nun im Gesuch vom 19. Dezember 2024 verlangten Nachteilsausgleiche überhaupt zu gewähren wären. Falls der Studienausschluss per 31. Januar 2025 wegen Nichterfüllens der bis zu diesem Datum verlangten Studienleistungen vom Bundesgericht nicht beanstandet werde, erübrigten sich weitere Nachteilsausgleiche ohnehin.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, die Begründung der ETH-Beschwerdekommission sei falsch. Er macht geltend, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 bezüglich Studienausschluss bei Nichterbringen bestimmter Leistungen innert Frist sei von Anfang an nichtig gewesen, weshalb er dagegen auch keine Beschwerde geführt habe und diese Dispositiv-Ziffer daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 bilde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 enthalte auch keine Anordnungen zu einem Studienausschluss, sondern halte vielmehr fest, dass ein allfällig noch zu beschliessender Ausschluss verhältnismässig sein und das Gebot der Gleichbehandlung beachten müsse. Dem Gericht seien im Übrigen seine inzwischen getroffenen Vorkehrungen zur Organisation der Masterarbeit im Herbstsemester 2024 nicht bekannt gewesen. Auch habe die ETH Zürich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Februar 2024 noch nicht alle konkreten Umstände für einen allfälligen späteren Studienausschluss kennen können und habe es versäumt, notwendige Anordnungen zu treffen, damit er seine Masterarbeit erarbeiten könne. Der Wortlaut der Verfügung vom 29. Februar 2024 sei im Übrigen bezüglich der zu erbringenden Leistungen nicht abschliessend und lasse auch andere Möglichkeiten offen, wie er auf einen erfolgreichen Studienabschluss hinarbeiten könne. Die ETH-Beschwerdekommission versuche, sich ihrer Verantwortung mit der Sistierung des Verfahrens zu entledigen. Den inzwischen am 6. März 2025 erfolgten Studienausschluss habe er am 24. März 2025 bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten (Verfahren BK 2025 20).
E. 2.4 Der von der ETH-Beschwerdekommission angeführte Sistierungsgrund stellt einen typischen Fall einer Verfahrenssistierung dar: Es handelt sich um die Rechtshängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das fragliche Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission von präjudizieller Bedeutung sein kann (vgl. bspw. BGE 133 III 139 E. 6.1, BGE 123 II 1 E. 2b). Es sprechen keine Gründe gegen eine Sistierung des Verfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht und bezieht sich inhaltlich teilweise auf andere im Sachverhalt dargestellte Verfahren und einzelne Begründungselemente der erwähnten Entscheide, die jedoch für die Frage der Sistierung des betroffenen Verfahrens nicht einschlägig sind. Die Fortführung des vorliegend in Frage stehenden Verfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu einem erneuten Gesuch um Nachteilsausgleich und Studienzeitverlängerung betrifft, ist nicht angezeigt, solange das Verfahren betreffend die Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 in Sachen Nachteilsausgleich und Studienzeitverlängerung noch nicht entschieden ist. Die Verfahrenssistierung durch die ETH-Beschwerdekommission ist daher nicht zu beanstanden.
E. 3 Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren mehrere Anträge, die einzeln zu beantworten sind:
E. 3.1 Antrag 1 lautet auf Fortsetzung des Verfahrens BK 2025 4 und ist angesichts des Ergebnisses (oben E. 2.4) abzuweisen.
E. 3.2 Antrag 2 betrifft Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Sistierungsverfügung, worin die ETH-Beschwerdekommission auf einen Antrag betreffend die Aufhebung der Sistierung in einem anderen Verfahren (BK 2024 54 betreffend Betreuung Masterarbeit) nicht eingetreten ist. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn er zum Urteil beziehungsweise zum Urteilsspruch erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.1). Antrag 2 kann nicht zum Urteil erhoben werden, weil er sich nicht gegen das Nichteintreten durch die ETH-Beschwerdekommission richtet. Der Antrag 2 ist folglich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3.3 Antrag 3 lautet auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Anordnung der Betreuung der Masterarbeit durch einen bezeichneten Experten). Dieser ist akzessorisch zu Antrag 2 und bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf das Verfahren BK 2024 54. Wenn ein Antrag in der Sache unzulässig ist, so ist auch ein akzessorischer Antrag zum Prozess unzulässig. Antrag 3 ist folglich ebenso wie Antrag 2 unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auch kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Nachteilsausgleich weist aber einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) auf, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Juni 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 betreffend Einreichung der Vorakten einschl. Kopien der Aktenverzeichnisse, Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. BK 2025 4; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2834/2025 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Zobl und/oder Lucina Herzog, Erstinstanz. Gegenstand Sistierung des Verfahrens BK 2025 4 betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verunfallte im Jahr 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- und Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Arztes rund 20 %. Im Jahr 2019 schloss der Beschwerdeführer das Biologiestudium an der Universität X._______ ab, wobei ihm ein im Jahr 2016 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) absolviertes Mobilitätsstudium angerechnet wurde. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wurde er zum Masterstudium an der ETH Zürich in Umweltnaturwissenschaften zugelassen. Seit Herbst 2019 studierte der Beschwerdeführer an der ETH Zürich. A.b Am 1. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter anderem ersuchte er, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 5), um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienen. Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die ETH Zürich das Gesuch in Bezug auf die persönliche Assistenz ab. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, dass der Beschwerdeführer studierfähig und daher im Grundsatz im Stande sei, administrative Arbeiten im Rahmen eines Studiums selbst wahrzunehmen, wie sie auch von anderen Studierenden eingefordert würden. Entgegen seiner Ansicht seien auch nicht unmittelbar dem Wissenserwerb dienende Arbeiten für den Studienerfolg relevant. Mit Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 wies das Bundesgericht ein diesbezügliches Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers ab. A.c Am 11. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Nachteilsausgleich für eine Lehrveranstaltung in Form einer Projektwoche und beantragte die Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten für seine Unterbringung. Die ETH Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2021 ab. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden an die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Letzteres wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 20. Juni 2023 ab und büsste den Beschwerdeführer mit Fr. 100.- wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin. Mit Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen geführte Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück (Verfahren A-6791/2024). A.d Mit Gesuch vom 1. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Nachteilsausgleich und beantragte ein Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 sowie eine daran anschliessende Verlängerung der Studienzeit um drei Jahre. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess die ETH Zürich das Gesuch teilweise gut und verlängerte die maximale Studiendauer vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbstsemester 2024 (FS24: Urlaub, HS24: Wiederaufnahme des Studiums). Eine erneute Verlängerung auf erneutes Fristverlängerungsgesuch hin machte sie vom Erbringen verschiedener Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 abhängig (u.a. musste der Beschwerdeführer einen Betreuer oder eine Betreuerin für seine Masterarbeit gefunden haben; Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). Sollten die definierten Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 nicht erbracht worden sein, erfolge der Ausschluss aus dem Masterstudiengang Umweltnaturwissenschaften. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid BK 2024 13 vom 22. August 2024 im Grundsatz ab und bestätigte namentlich die Bedingungen zur Masterarbeit. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 2C_78/2025). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ab. A.e Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte, die ETH Zürich müsse eine Verfügung über die Bewilligung der Betreuung seiner Masterarbeit durch den bezeichneten Experten erlassen. Er beantragte zudem, dass der Experte superprovisorisch als Betreuer für seine Masterarbeit zuzulassen sei. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 sistierte die ETH-Beschwerdekommission dieses Verfahren (BK 2024 54) bis zur allfälligen Beschwerdeerhebung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024, weil die beantragte superprovisorische Massnahme mit dem Hauptverfahren zur Studienzeitverlängerung zusammenhänge, das noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Bezüglich der anderen Anträge bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, würde die ETH-Beschwerdekommission darüber vor einem allfälligen Bundesgerichtsurteil entscheiden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hob die ETH-Beschwerdekommission - aufgrund der inzwischen an das Bundesgericht erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 betreffend Studienzeitverlängerung (Verfahren 2C_79/2025; oben A.d) - die mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 angeordnete Sistierung bezüglich des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme vom 30. Dezember 2024 auf und trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Ferner überwies sie das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Die Sistierung des Verfahrens in der Hauptsache wurde aufrechterhalten. B. B.a Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 an die ETH Zürich stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 5) und beantragte unter anderem eine (erneute) Studienzeitverlängerung um zehn Semester sowie verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Masterarbeit und der Absolvierung der Berufspraxis. B.b Mit Eingabe von 24. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (Verfahren BK 2025 4) und beantragte, die ETH Zürich sei anzuhalten, sein Gesuch zu beantworten. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragte er, die für den 31. Januar 2025 vorgesehene Exmatrikulation sei zu unterlassen. Zudem beantragte er die vorsorgliche Gewährung des für die Masterarbeit verlangten Nachteilsausgleichs. B.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 bestätigte die ETH-Beschwerdekommission den Eingang der Rechtsverweigerungsbeschwerde und trat auf den Antrag um Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend die Unterlassung der Exmatrikulation per 31. Januar 2025 nicht ein. B.d Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2025 beantragte die ETH Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei abzusehen. B.e Mit Eingabe vom 8. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer (1) die Fortsetzung des Verfahrens betreffend Nachteilsausgleich und (2) die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens betreffend Betreuung der Masterarbeit. B.f Mit Schreiben vom 14. März 2025 (eingegangen am 17. März 2025) teilte die ETH Zürich der ETH-Beschwerdekommission mit, dass der Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 vom Studium ausgeschlossen worden sei (Exmatrikulation) und einer gegen den Studienausschluss hängigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Verfügung des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 vom 21. Februar 2025), womit der Ausschluss vollstreckbar sei. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde durch den Studienausschluss gegenstandslos, weshalb die Abschreibung des Verfahrens beantragt werde. B.g Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 sistierte die ETH-Beschwerdekommission das Verfahren BK 2025 4 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_78/2025 und trat auf den Antrag 2 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2025 nicht ein, weil dieser sich auf ein anderes Verfahren (BK 2025 54) beziehe. C. Mit Eingabe vom 22. April 2025 hat der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 20. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: "1. Das Verfahren BK 2025 4 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde in Sachen Anpassung von Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebotes in meinem Masterstudium an der ETH Zürich sei fortzusetzen.
2. Die Sistierung im Verfahren 2024 54 in Sachen Betreuung der Masterarbeit sei aufzuheben.
3. Als vorsorgliche Massnahme, sei die Betreuung der Masterarbeit durch B._______ und die Fortsetzung der begonnen Masterarbeit bis zum Entscheid über die Rechtsbegehren vom 16. Dezember 2024 (Betreuung der Masterarbeit, gerichtet an Studiendirektor D-USYS) und 19. Dezember 2024 (Nachteilsausgleich, gerichtet an Prorektor Studium) direkt anzuordnen." D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss erhoben, der fristgerecht geleistet wurde. E. Am 12. Mai 2025 hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten (BK 2025 4 und BK 2024 54) eingereicht. F. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig: Zwischenverfügungen müssen an diejenige Behörde weitergezogen werden, die auch in der Hauptsache zuständig ist. Gegen den Endentscheid der ETH-Beschwerdekommission ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 [SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, mit dem das vorinstanzliche Verfahren sistiert worden ist. 1.1.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben (Urteil des BVGer B-4106/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3). Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein. Die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; Urteile des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.1 und 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.2.1). 1.1.2 Die Sistierung eines Verfahrens im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse, deren Ausgang für die Beurteilung des Falls von Bedeutung ist oder sein kann, hat bezüglich der dadurch bewirkten zeitlichen Verzögerung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die betroffenen Parteien zur Folge (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2). Diese noch unter Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ergangene Rechtsprechung gilt auch für die Anwendung von Art. 46 VwVG (Urteile des BGer 2C_314/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 und 2C_318/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1, je m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt die Sistierung eines Verfahrens nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern es wird danach unterschieden, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht wird (formelle Rechtsverweigerung) - in diesem Fall wird das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als verzichtbar erachtet, namentlich wenn die Sistierung für unbestimmte Dauer angeordnet wird oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem Ereignis abhängt, auf das die betroffene Partei keinen Einfluss nehmen kann - oder ob die Sistierung als solche beanstandet wird zu einem Zeitpunkt, in dem das Beschleunigungsverbot klarerweise noch nicht verletzt ist und darum auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht abgesehen werden kann (Urteile des BVGer A-3504/2016 vom 8. November 2017 E. 2.3 und A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 4.4 unter Hinweis auf BGE 134 IV 43 E. 2.3-2.5; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46 N 24; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 914). 1.1.3 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, weil die Sistierung eines angehobenen Rechtsverfahrens potentiell zu einer Rechtsverweigerung führen kann, indem die Rechtsinstanz erklärt, sie unternehme jetzt (einstweilen) nichts. Der Sistierungsentscheid betrifft keinen untergeordneten Aspekt des Instruktionsverfahrens. Das mit der angefochtenen Zwischenverfügung sistierte Verfahren hat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zum Gegenstand: Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch bei der ETH Zürich gestellt, das seiner Ansicht nach (zu Unrecht) unbeantwortet blieb. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung. 1.2 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Die ETH-Beschwerdekommission kann auf Antrag der beschwerdeführenden Partei, der Vorinstanz oder von Amtes wegen ein bei ihr eingeleitetes Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit bis auf weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Ereignis aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]). Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens liegt grundsätzlich im Ermessen des Richters (BGE 119 II 386 E. 1b), bei der ETH-Beschwerdekommission im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten (Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. a der Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission vom 1. Oktober 2021 (VETHBK, SR 414.110.21). Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben und im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4). 2.2 Die ETH-Beschwerdekommission erwägt im angefochtenen Zwischenentscheid, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 trotz Weiterzugs an das Bundesgericht vollstreckbar sei, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die im (neuerlichen) Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 gestellten Anträge hingen davon ab, ob dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit der Inhalt der Verfügung vom 29. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen würden. Gegebenenfalls erübrigten sich weitere Entscheide betreffend Nachteilsausgleich. Sollte der Beschwerdeführer im Verfahren 2C_79/2025 vor Bundesgericht durchdringen, wäre eine allfällige Gewährung von Nachteilsausgleichen unter Berücksichtigung des noch zu ergehenden Bundesgerichtsurteils zu prüfen. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei daher zweckmässig, um der Gefahr sich widersprechender Entscheide entgegenzuwirken. Nicht gefolgt werden könne dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Beantwortung seines Gesuchs vom 19. Dezember 2024 zwangsläufig zur Folge habe, dass Ausbildungsangebot und -dauer seinen spezifischen Bedürfnissen angepasst würden, was dazu führe, dass das Verfahren 2C_79/2025 vor Bundesgericht gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 gegenstandslos würde. Der Beschwerdeführer räume selber ein, dass er die in der Verfügung vom 29. Februar 2024 verlangten Studienleistungen noch nicht erbracht habe. Die ETH Zürich habe eine weitere Verlängerung der Studienzeit jedoch von der Erfüllung dieser Leistungen abhängig gemacht. Zudem stehe nicht fest, ob die nun im Gesuch vom 19. Dezember 2024 verlangten Nachteilsausgleiche überhaupt zu gewähren wären. Falls der Studienausschluss per 31. Januar 2025 wegen Nichterfüllens der bis zu diesem Datum verlangten Studienleistungen vom Bundesgericht nicht beanstandet werde, erübrigten sich weitere Nachteilsausgleiche ohnehin. 2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, die Begründung der ETH-Beschwerdekommission sei falsch. Er macht geltend, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 bezüglich Studienausschluss bei Nichterbringen bestimmter Leistungen innert Frist sei von Anfang an nichtig gewesen, weshalb er dagegen auch keine Beschwerde geführt habe und diese Dispositiv-Ziffer daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 bilde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 enthalte auch keine Anordnungen zu einem Studienausschluss, sondern halte vielmehr fest, dass ein allfällig noch zu beschliessender Ausschluss verhältnismässig sein und das Gebot der Gleichbehandlung beachten müsse. Dem Gericht seien im Übrigen seine inzwischen getroffenen Vorkehrungen zur Organisation der Masterarbeit im Herbstsemester 2024 nicht bekannt gewesen. Auch habe die ETH Zürich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Februar 2024 noch nicht alle konkreten Umstände für einen allfälligen späteren Studienausschluss kennen können und habe es versäumt, notwendige Anordnungen zu treffen, damit er seine Masterarbeit erarbeiten könne. Der Wortlaut der Verfügung vom 29. Februar 2024 sei im Übrigen bezüglich der zu erbringenden Leistungen nicht abschliessend und lasse auch andere Möglichkeiten offen, wie er auf einen erfolgreichen Studienabschluss hinarbeiten könne. Die ETH-Beschwerdekommission versuche, sich ihrer Verantwortung mit der Sistierung des Verfahrens zu entledigen. Den inzwischen am 6. März 2025 erfolgten Studienausschluss habe er am 24. März 2025 bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten (Verfahren BK 2025 20). 2.4 Der von der ETH-Beschwerdekommission angeführte Sistierungsgrund stellt einen typischen Fall einer Verfahrenssistierung dar: Es handelt sich um die Rechtshängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das fragliche Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission von präjudizieller Bedeutung sein kann (vgl. bspw. BGE 133 III 139 E. 6.1, BGE 123 II 1 E. 2b). Es sprechen keine Gründe gegen eine Sistierung des Verfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht und bezieht sich inhaltlich teilweise auf andere im Sachverhalt dargestellte Verfahren und einzelne Begründungselemente der erwähnten Entscheide, die jedoch für die Frage der Sistierung des betroffenen Verfahrens nicht einschlägig sind. Die Fortführung des vorliegend in Frage stehenden Verfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu einem erneuten Gesuch um Nachteilsausgleich und Studienzeitverlängerung betrifft, ist nicht angezeigt, solange das Verfahren betreffend die Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 in Sachen Nachteilsausgleich und Studienzeitverlängerung noch nicht entschieden ist. Die Verfahrenssistierung durch die ETH-Beschwerdekommission ist daher nicht zu beanstanden.
3. Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren mehrere Anträge, die einzeln zu beantworten sind: 3.1 Antrag 1 lautet auf Fortsetzung des Verfahrens BK 2025 4 und ist angesichts des Ergebnisses (oben E. 2.4) abzuweisen. 3.2 Antrag 2 betrifft Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Sistierungsverfügung, worin die ETH-Beschwerdekommission auf einen Antrag betreffend die Aufhebung der Sistierung in einem anderen Verfahren (BK 2024 54 betreffend Betreuung Masterarbeit) nicht eingetreten ist. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn er zum Urteil beziehungsweise zum Urteilsspruch erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.1). Antrag 2 kann nicht zum Urteil erhoben werden, weil er sich nicht gegen das Nichteintreten durch die ETH-Beschwerdekommission richtet. Der Antrag 2 ist folglich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Antrag 3 lautet auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Anordnung der Betreuung der Masterarbeit durch einen bezeichneten Experten). Dieser ist akzessorisch zu Antrag 2 und bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf das Verfahren BK 2024 54. Wenn ein Antrag in der Sache unzulässig ist, so ist auch ein akzessorischer Antrag zum Prozess unzulässig. Antrag 3 ist folglich ebenso wie Antrag 2 unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auch kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Nachteilsausgleich weist aber einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) auf, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Juni 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 betreffend Einreichung der Vorakten einschl. Kopien der Aktenverzeichnisse, Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. BK 2025 4; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)