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B-2822/2026

B-2822/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-07 · Deutsch CH

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt die Beratung und die Vermittlung von Dienstleistungen zu kulturellen Zwecken. [Angaben zur Geschäftstätigkeit]. Sie bezog im Zeitraum von April 2020 bis Januar 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 179'835.55. A.a Am 15. September 2025 führte die B._______ als externe Prüfstelle im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass für drei Mitarbeitende auf Abruf kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen bestanden hat. A.b Mit Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2025 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2020 bis Januar 2022 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'462.30 unrechtmässig bezogen habe, und verfügte die Rückerstattung an die zuständige Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen. A.c Mit Einsprache vom 10. November 2025, ergänzt mit Eingabe vom 30. Dezember 2025, beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung und den Verzicht auf die Rückforderung. B. Mit Entscheid vom 2. März 2026 hiess die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut und hob die Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2025 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Es reduzierte die Rückforderung auf Fr. 7'376.60 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 30 Tagen der zuständigen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 21. April 2026 hat die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung in Höhe von Fr. 7'376.60 abzusehen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit unaufgeforderter Replik vom 3. Juli 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Vernehmlassung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) finden auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung; der Vorbehalt von Art. 3 Bst. dbis VwVG betrifft lediglich das Verwaltungsverfahren nach Art. 27-54 ATSG (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist [...] anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Leistungszusprache erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgte oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2).

E. 2.2 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV).

E. 2.3 Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Arbeitnehmende auf Abruf, deren Arbeitszeit starken Schwankungen unterliegt, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da ihr Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist. Da sie flexibel eingesetzt werden können, besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwankungen lässt sich in der Regel eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen (vgl. Urteil des BVGer B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.5.4).

E. 2.4 Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war; in diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3). Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen. Die Beschäftigungsschwankungen dürfen dabei im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben betragen. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert, ist es gerechtfertigt, den Beobachtungszeitraum auf mehr als zwölf Monate auszudehnen. In diesem Fall sind die Anzahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden und die Schwankungen gegenüber dem Jahresdurchschnitt zu berücksichtigen (BGE 146 V 112 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_139/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2.2, 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 und 3.4 sowie 8C_379/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2). Die Arbeitslosenkasse stützt sich dabei höchstens auf die fünf Jahre vor dem Beschäftigungsrückgang ab (Urteil des BGer 8C_139/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2.2; SECO, AVIG-Praxis ALE, B97).

E. 2.5 Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter anderem bei Arbeitnehmenden auf Abruf erleichtert. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) sah in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a und Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG vor, dass auch Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen von mehr als 20 % unterlag, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten. Ab dem 1. September 2020 setzte der Anspruch voraus, dass sie seit mindestens sechs Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiteten, das Kurzarbeit anmeldete (Fassung gemäss Verordnung vom 28. Oktober 2020 [AS 2020 4517]; BGE 147 V 359 E. 4.4 und 4.5.2; Urteil des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3.3). Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2021 wurde zusätzlich vorausgesetzt, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhinderten (Art. 8f Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 9 Abs. 5bis Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 2021 [AS 2021 382]; Urteil des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3.3). Dabei war nicht erforderlich, dass die Tätigkeit vollständig verunmöglicht wurde; ausreichend war, dass behördlich angeordnete restriktive Massnahmen die Tätigkeit des Betriebs behinderten, beispielsweise durch Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen (SECO, Weisung 2021/13 «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021, Ziff. 2.9).

E. 3 Im angefochtenen Einspracheentscheid fordert die Vorinstanz Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'376.60 zurück. Im Unterschied zur aufgehobenen Revisionsverfügung gelangte die Vorinstanz im Einspracheentscheid zum Schluss, dass sich für zwei Arbeitnehmende (C._______ und D._______) trotz ihrer variablen Arbeitseinsätze eine Normalarbeitszeit bestimmen lasse. Sie setzte jedoch den durchschnittlich zu berücksichtigenden Monatslohn sowie die durchschnittlich zu berücksichtigenden monatlichen Sollstunden gegenüber den der ursprünglichen Auszahlung zugrunde gelegten Werten herab. Einzig hinsichtlich E._______ sei aufgrund der starken Schwankungen der Arbeitseinsätze keine Normalarbeitszeit bestimmbar, weshalb für sie kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Die Höhe der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für D._______ wird vorliegend nicht beanstandet und ist daher nicht mehr strittig. Unbestritten ist ferner, dass die drei betroffenen Arbeitnehmenden bereits seit mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin tätig sind, dass sich für C._______ eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt und für ihn dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht sowie dass sich für E._______ keine Normalarbeitszeit ermitteln lässt. Strittig ist hingegen zum einen, wie die durchschnittlichen monatlichen Sollstunden und der durchschnittliche monatliche Verdienst von C._______ zu bestimmen sind, und zum anderen, ob für E._______ gestützt auf die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung für die Monate Juli bis September 2021 dennoch ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

E. 4.1 Hinsichtlich E._______ geht die Vorinstanz aufgrund der unbestrittenermassen nicht bestimmbaren Normalarbeitszeit von einer Arbeitnehmenden auf Abruf mit stark schwankendem Beschäftigungsgrad aus. Für die Monate Juli bis September 2021 bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da hierfür zusätzlich vorausgesetzt gewesen sei, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindert hätten, was vorliegend nicht zutreffe. In der Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, mit den ab 26. Juni 2021 erfolgten Öffnungsschritten seien Events und Veranstaltungen wieder weitgehend möglich gewesen; auch Grossveranstaltungen hätten unter Bewilligungs- und Zertifikatserfordernissen wieder stattfinden können. Die ab 13. September 2021 geltende Zertifikatspflicht für Innenräume habe daran nichts geändert, zumal keine Kapazitätsbeschränkungen wieder eingeführt worden seien. Für die reduzierte Auftragslage bei der Beschwerdeführerin sei daher die allgemeine Vorsicht in der Bevölkerung und nicht die behördlichen Massnahmen kausal gewesen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, trotz der Öffnungsschritte ab 26. Juni 2021 hätten für die Eventbranche weiterhin bundesrechtliche Einschränkungen bestanden, insbesondere Kapazitätsbeschränkungen sowie Zertifikats- und Bewilligungspflichten. Diese behördlichen Massnahmen hätten die vollständige Arbeitsaufnahme in ihrem Betrieb verhindert und in der Eventbranche zu einer massiven Reduktion von Aufträgen sowie zu grosser Planungsunsicherheit geführt. Als auf die Durchführung solcher Events angewiesene Dienstleisterin sei sie von diesen Einschränkungen direkt massiv betroffen gewesen, was den Arbeitsausfall von E._______ kausal verursacht habe.

E. 4.3 Mit der am 26. Juni 2021 in Kraft getretenen Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (AS 2021 379) wurden die bis dahin geltenden Massnahmen erheblich gelockert. Veranstaltungen, deren Zugang nicht auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt war, unterlagen indessen weiterhin Einschränkungen. Bei Sitzpflicht waren höchstens 1'000 Personen zulässig; ohne Sitzpflicht waren in Innenräumen höchstens 250 und im Freien höchstens 500 Personen zugelassen. Zudem durften die Einrichtungen höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität belegt werden. Wurde der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt, entfielen diese Personen- und Kapazitätsbeschränkungen grundsätzlich; Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen bedurften jedoch einer kantonalen Bewilligung (Art. 14-16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Mit Änderung vom 8. September 2021 (AS 2021 542), in Kraft ab 13. September 2021, wurde die Verwendung des Covid-19-Zertifikats ausgeweitet. Seither galt die Zertifikatspflicht insbesondere für Veranstaltungen in Innenräumen sowie für die Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Damit waren Veranstaltungen im hier massgebenden Zeitraum zwar wieder in erheblichem Umfang möglich, sie unterlagen jedoch weiterhin behördlich angeordneten Einschränkungen.

E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz setzt Art. 8f Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht voraus, dass der Betrieb behördlich geschlossen war. Nach der Weisung 2021/13 des SECO genügte vielmehr, dass die behördlich angeordneten restriktiven Massnahmen die Tätigkeit des Betriebs behinderten, beispielsweise durch Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen. Als Anwendungsfall nennt die Weisung ausdrücklich ein Theater, das aufgrund einer Limitierung der Publikumszahl an der vollständigen Arbeitsaufnahme verhindert ist (SECO, Weisung 2021/13 «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021, Ziff. 2.9). Die bis Ende September 2021 verlängerte Sonderregelung erfasste damit gerade auch Betriebe, die ihre Tätigkeit grundsätzlich wieder aufnehmen konnten, durch die verbleibenden behördlichen Massnahmen jedoch weiterhin daran gehindert waren, diese vollständig auszuüben. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst Dienstleistungen zu kulturellen Zwecken sowie die Vermittlung entsprechender Dienstleistungen, [Angaben zur Gschäftstätigkeit]. Ihre Tätigkeit hängt damit unmittelbar von der Durchführung und dem Umfang von Veranstaltungen ab. Die im Juli und August 2021 weiterhin bestehenden Personen- und Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat sowie die Zertifikats- und Bewilligungserfordernisse betrafen gerade diesen Tätigkeitsbereich. Gleiches gilt für die ab dem 13. September 2021 grundsätzlich geltende Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen. Dass Veranstaltungen unter Einhaltung dieser Vorgaben wieder durchgeführt werden konnten, bedeutet daher noch nicht, dass auch eine vollständige Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin möglich war. Diese Beurteilung wird auch durch die zeitnahe Einschätzung des Bundesrates gestützt. Dieser hielt in seiner Botschaft vom 27. Oktober 2021 fest, dass die Auswirkungen der Pandemie auf den Kultursektor trotz der erfolgten Lockerungen fortdauerten und Kulturunternehmen nicht unmittelbar wieder Veranstaltungen durchführen und Einnahmen generieren konnten. Hinsichtlich der ab dem 13. September 2021 geltenden Zertifikatspflicht wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese das Publikumspotential von Kulturveranstaltungen reduzierte, und ging davon aus, dass die Kulturakteure noch keinen Normalbetrieb erreicht hatten (Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes [Verlängerung von einzelnen Bestimmungen], BBl 2021 2515, S. 32). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern auch von dem mit Urteil des BGer 8C_35/2023 vom 2. Dezember 2024 beurteilten Fall. Dort konnten die von einer Retail-Agentur angebotenen Promotionstätigkeiten trotz der geltenden Schutzmassnahmen grundsätzlich weiterhin ausgeübt werden; insbesondere bestanden für diese Tätigkeiten keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen. Vorliegend unterlag demgegenüber mit den Veranstaltungen gerade jener Bereich weiterhin behördlichen Einschränkungen, von dessen Durchführung die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin unmittelbar abhängt. Dass neben diesen Einschränkungen auch eine allgemeine Zurückhaltung des Publikums zur reduzierten Auftragslage beigetragen haben mag, vermag daran nichts zu ändern. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli bis September 2021 im Sinne von Art. 8f Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verhinderten.

E. 4.5 Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung unbestritten erfüllt sind, hatte E._______ für die Monate Juli bis September 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Vorinstanz hat die für E._______ in diesem Zeitraum ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung somit zu Unrecht zurückgefordert. Die Höhe des auf E._______ entfallenden Rückforderungsbetrags ist weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid noch aus der Revisionsverfügung unmittelbar separat ersichtlich und wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht beziffert. Aus der Beilage 1 zum Einspracheentscheid ergibt sich jedoch, dass für E._______ im Juli und September 2021 je 17.7 und im August 2021 5.9 Ausfallstunden aberkannt wurden. In den Berechnungen der Arbeitslosenkasse werden hierfür entschädigte Verdienstausfälle von je Fr. 448.90 für Juli und September 2021 sowie von Fr. 151.10 für August 2021 ausgewiesen (vgl. Vorakten, Beilage 3, S. 249, 264 und 287). Mangels einer abweichenden betragsmässigen Zuordnung durch die Vorinstanz ist auf diese konkret für E._______ ausgewiesenen Beträge abzustellen. Die Rückforderung ist somit im Umfang von Fr. 1'048.90 aufzuheben.

E. 5.1 Hinsichtlich C._______ setzte die Vorinstanz für die Monate September 2020 bis Januar 2022 den durchschnittlich zu berücksichtigenden Monatsverdienst von Fr. 4'329.95 auf Fr. 3'870.29 und die durchschnittlich zu berücksichtigenden monatlichen Sollstunden von 132.30 auf 119.33 herab. Sie ermittelte beide Werte anhand der zwölf Monate vor Einführung der Kurzarbeit und berücksichtigte dabei auch den August 2019, in welchem C._______ keine Arbeitsleistung erbrachte. Nach Auffassung der Vorinstanz ist ein solcher «Nullmonat» nach Wortlaut und Zweck der massgebenden Bestimmungen einzubeziehen. Perioden ohne Arbeitseinsatz entsprächen der betrieblichen Realität und seien im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung mitzuberücksichtigen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den August 2019 in ihrer Einsprache selbst in die Berechnung einbezogen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Durchschnittsberechnung solle eine repräsentative Bemessungsgrundlage schaffen und den Verdienst abbilden, den C._______ unter normalen Umständen erzielt hätte. Beim August 2019 habe es sich um einen singulären unbezahlten Urlaub gehandelt, dessen Berücksichtigung die Durchschnittswerte sachfremd nach unten verzerre. Eine rein schematische Anwendung von Art. 57 AVIV widerspreche dessen Sinn und Zweck. Die Beschwerdeführerin beruft sich hierzu insbesondere auf BGE 121 V 165, in welchem das Bundesgericht eine richterliche Lückenfüllung zugelassen habe, sowie auf BGE 114 V 113, wonach ein unbezahlter Urlaub bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung nicht zu einer Leistungskürzung führen solle.

E. 5.3 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 AVIG). Massgebend ist bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (Art. 34 Abs. 2 AVIG). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns (Art. 57 AVIV). Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit zeitlich variablen Arbeitseinsätzen ist Art. 57 AVIV nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Normalarbeitszeit analog heranzuziehen. Dabei ist grundsätzlich auf die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Kurzarbeit durchschnittlich effektiv geleistete Arbeitszeit abzustellen (Urteil des BVGer B-2470/2013 vom 20. November 2014 E. 6.1-6.3). Im genannten Urteil erwog das Bundesverwaltungsgericht für den besonderen Fall, dass zwischen mehreren Bezugsperioden von Kurzarbeits- beziehungsweise Schlechtwetterentschädigung weniger als zwölf Monate lagen, es könne angezeigt sein, vom strikten Zwölfmonatszeitraum abzuweichen und insbesondere Monate mit bereits bezogener Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung zu überspringen (E. 6.3).

E. 5.4 Art. 57 AVIV lautet: «Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.» Die Bestimmung stellt damit ausdrücklich auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab. Die Durchschnittsbetrachtung bezweckt gerade, erhebliche Schwankungen innerhalb dieses längeren Referenzzeitraums auszugleichen. Dieser Zweck wird grundsätzlich dadurch erreicht, dass sämtliche im Referenzzeitraum liegenden Beschäftigungsperioden in die Betrachtung einbezogen werden. Würden einzelne Monate nachträglich deshalb ausgeschieden, weil sie besonders tief ausfallen und als atypisch erscheinen, würde die Durchschnittsbildung durch eine Auswahl der als repräsentativ erachteten Monate ersetzt. Entsprechende Kriterien, nach welchen etwa einzelne Tage, Wochen oder ganze Monate unbezahlten Urlaubs auszuscheiden wären, enthält Art. 57 AVIV nicht. Die Einbeziehung des August 2019 in die Durchschnittsberechnung ist daher nicht zu beanstanden. Der unbezahlte Urlaub von C._______ fiel in ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis und führte dazu, dass er während dieses Monats tatsächlich keine Arbeitsstunden leistete. Die Ausklammerung des betreffenden Monats hätte zur Folge, dass der Bemessung eine höhere durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde gelegt würde als diejenige, die C._______ während des gesetzlich vorgesehenen Referenzzeitraums tatsächlich geleistet hatte. Zudem bestünde bei einer selektiven Ausklammerung besonders tiefer Monate konsequenterweise auch die Frage, ob ausserordentlich hohe Beschäftigungsmonate aus demselben Grund unberücksichtigt bleiben müssten. Gerade solche wertenden Korrekturen vermeidet die Durchschnittsbetrachtung über einen festen Referenzzeitraum. Aus dem Urteil B-2470/2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dort erwogene Abweichung vom Zwölfmonatszeitraum stand im Zusammenhang mit Monaten, in denen bereits Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen worden war. Deren Einbeziehung kann den Referenzwert aufgrund eines bereits eingetretenen versicherten Arbeitsausfalls beeinflussen. Ein freiwillig bezogener unbezahlter Urlaub beruht demgegenüber nicht auf Kurzarbeit und begründet insofern keine vergleichbare Korrektur des Referenzzeitraums. Auch aus BGE 121 V 165 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht beurteilte dort die Bemessung des versicherten Verdienstes eines Filmschaffenden mit häufig wechselnden beziehungsweise befristeten Beschäftigungen und liess im Rahmen der hierfür geltenden besonderen Bemessungsordnung Monate ohne Beschäftigung ausser Betracht. Vorliegend geht es demgegenüber um die Durchschnittsbildung nach Art. 57 AVIV innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, das lediglich während eines Monats durch unbezahlten Urlaub unterbrochen wurde. Ebenso wenig lässt sich aus BGE 114 V 113 ein allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Grundsatz ableiten, wonach unbezahlte Urlaubsperioden bei der Bildung eines Durchschnittswerts stets auszuscheiden wären. Dieser Entscheid betrifft die besonderen Vorschriften der Unfallversicherung über die Ermittlung beziehungsweise Umrechnung des versicherten Verdienstes. Schliesslich besteht auch kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung. Gibt eine Regelung eine Antwort, die lediglich nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, deren Ausfüllung dem Gericht verwehrt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die vorgesehene Lösung sachlich unhaltbar ist oder auf einem offensichtlichen Versehen, einer Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht (BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 147 V 423 E. 4.2; 146 V 121 E. 2.5). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass die Anwendung des in Art. 57 AVIV vorgesehenen Referenzzeitraums im Einzelfall zu einem tieferen Durchschnitt führt, macht die Regelung weder sachlich unhaltbar noch planwidrig unvollständig. Vielmehr ist dies eine mögliche Folge der mit Art. 57 AVIV gerade bezweckten Durchschnittsbildung bei erheblich schwankenden Verhältnissen. Die Vorinstanz hat den August 2019 somit zu Recht in die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes und der durchschnittlichen monatlichen Sollstunden einbezogen.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich E._______ als begründet. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie für E._______ einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juli bis September 2021 verneinte. Die Rückforderung ist daher im Umfang von Fr. 1'048.90 aufzuheben. Hinsichtlich der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes und der durchschnittlichen monatlichen Sollstunden von C._______ ist der angefochtene Entscheid dagegen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Rückforderung nach dem Gesagten bestehen bleibt, erweisen sich die ursprünglichen Leistungszusprechungen als zweifellos unrichtig. Angesichts des verbleibenden Rückforderungsbetrags von Fr. 6'327.70 ist auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Rückforderung auf Fr. 6'327.70 herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind gemäss ständiger Praxis kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 6; B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.1 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 15 % als obsiegend beziehungsweise zu 85 % als unterliegend zu betrachten. Die ihr aufzuerlegenden Kosten sind daher ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 850.- festzusetzen.

E. 8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen, obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote fest. Wird keine solche eingereicht, so setzt es die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Vorinstanz auferlegt, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Ihre Parteientschädigung ist daher auf Grundlage der Akten und nach Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs wird der Anspruch auf Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 500.- festgesetzt.

E. 9 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon, ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2026 bestätigte Rückforderung in der Höhe von Fr. 7'376.60 wird auf Fr. 6'327.70 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 850.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 150.- wird ihr zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: - der zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-2822/2026

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______,

vertreten durch Pascal Seeberger, Rechtsanwalt, Huber & Hausherr Advokatur und Notariat AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,

vertreten durch die RechtsanwälteProf. Dr. iur. Isabelle Häner und Dr. iur. Florian Brunner, Bratschi AG,

Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

Sachverhalt:

A. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt die Beratung und die Vermittlung von Dienstleistungen zu kulturellen Zwecken. [Angaben zur Geschäftstätigkeit]. Sie bezog im Zeitraum von April 2020 bis Januar 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 179'835.55.

A.a Am 15. September 2025 führte die B._______ als externe Prüfstelle im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass für drei Mitarbeitende auf Abruf kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen bestanden hat.

A.b Mit Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2025 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2020 bis Januar 2022 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'462.30 unrechtmässig bezogen habe, und verfügte die Rückerstattung an die zuständige Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen.

A.c Mit Einsprache vom 10. November 2025, ergänzt mit Eingabe vom 30. Dezember 2025, beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung und den Verzicht auf die Rückforderung.

B. Mit Entscheid vom 2. März 2026 hiess die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut und hob die Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2025 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Es reduzierte die Rückforderung auf Fr. 7'376.60 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 30 Tagen der zuständigen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3).

C. Mit Eingabe vom 21. April 2026 hat die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung in Höhe von Fr. 7'376.60 abzusehen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit unaufgeforderter Replik vom 3. Juli 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) finden auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung; der Vorbehalt von Art. 3 Bst. dbis VwVG betrifft lediglich das Verwaltungsverfahren nach Art. 27-54 ATSG (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist [...] anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Leistungszusprache erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgte oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2).

2.2 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV).

2.3 Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).

Arbeitnehmende auf Abruf, deren Arbeitszeit starken Schwankungen unterliegt, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da ihr Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist. Da sie flexibel eingesetzt werden können, besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwankungen lässt sich in der Regel eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen (vgl. Urteil des BVGer B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.5.4).

2.4 Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war; in diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3). Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen. Die Beschäftigungsschwankungen dürfen dabei im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben betragen. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert, ist es gerechtfertigt, den Beobachtungszeitraum auf mehr als zwölf Monate auszudehnen. In diesem Fall sind die Anzahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden und die Schwankungen gegenüber dem Jahresdurchschnitt zu berücksichtigen (BGE 146 V 112 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_139/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2.2, 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 und 3.4 sowie 8C_379/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2). Die Arbeitslosenkasse stützt sich dabei höchstens auf die fünf Jahre vor dem Beschäftigungsrückgang ab (Urteil des BGer 8C_139/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2.2; SECO, AVIG-Praxis ALE, B97).

2.5 Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter anderem bei Arbeitnehmenden auf Abruf erleichtert. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) sah in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a und Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG vor, dass auch Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen von mehr als 20 % unterlag, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten. Ab dem 1. September 2020 setzte der Anspruch voraus, dass sie seit mindestens sechs Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiteten, das Kurzarbeit anmeldete (Fassung gemäss Verordnung vom 28. Oktober 2020 [AS 2020 4517]; BGE 147 V 359 E. 4.4 und 4.5.2; Urteil des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3.3).

Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2021 wurde zusätzlich vorausgesetzt, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhinderten (Art. 8f Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 9 Abs. 5bis Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 2021 [AS 2021 382]; Urteil des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3.3). Dabei war nicht erforderlich, dass die Tätigkeit vollständig verunmöglicht wurde; ausreichend war, dass behördlich angeordnete restriktive Massnahmen die Tätigkeit des Betriebs behinderten, beispielsweise durch Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen (SECO, Weisung 2021/13 «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021, Ziff. 2.9).

3. Im angefochtenen Einspracheentscheid fordert die Vorinstanz Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'376.60 zurück. Im Unterschied zur aufgehobenen Revisionsverfügung gelangte die Vorinstanz im Einspracheentscheid zum Schluss, dass sich für zwei Arbeitnehmende (C._______ und D._______) trotz ihrer variablen Arbeitseinsätze eine Normalarbeitszeit bestimmen lasse. Sie setzte jedoch den durchschnittlich zu berücksichtigenden Monatslohn sowie die durchschnittlich zu berücksichtigenden monatlichen Sollstunden gegenüber den der ursprünglichen Auszahlung zugrunde gelegten Werten herab. Einzig hinsichtlich E._______ sei aufgrund der starken Schwankungen der Arbeitseinsätze keine Normalarbeitszeit bestimmbar, weshalb für sie kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe.

Die Höhe der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für D._______ wird vorliegend nicht beanstandet und ist daher nicht mehr strittig. Unbestritten ist ferner, dass die drei betroffenen Arbeitnehmenden bereits seit mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin tätig sind, dass sich für C._______ eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt und für ihn dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht sowie dass sich für E._______ keine Normalarbeitszeit ermitteln lässt. Strittig ist hingegen zum einen, wie die durchschnittlichen monatlichen Sollstunden und der durchschnittliche monatliche Verdienst von C._______ zu bestimmen sind, und zum anderen, ob für E._______ gestützt auf die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung für die Monate Juli bis September 2021 dennoch ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

4.

4.1 Hinsichtlich E._______ geht die Vorinstanz aufgrund der unbestrittenermassen nicht bestimmbaren Normalarbeitszeit von einer Arbeitnehmenden auf Abruf mit stark schwankendem Beschäftigungsgrad aus. Für die Monate Juli bis September 2021 bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da hierfür zusätzlich vorausgesetzt gewesen sei, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindert hätten, was vorliegend nicht zutreffe. In der Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, mit den ab 26. Juni 2021 erfolgten Öffnungsschritten seien Events und Veranstaltungen wieder weitgehend möglich gewesen; auch Grossveranstaltungen hätten unter Bewilligungs- und Zertifikatserfordernissen wieder stattfinden können. Die ab 13. September 2021 geltende Zertifikatspflicht für Innenräume habe daran nichts geändert, zumal keine Kapazitätsbeschränkungen wieder eingeführt worden seien. Für die reduzierte Auftragslage bei der Beschwerdeführerin sei daher die allgemeine Vorsicht in der Bevölkerung und nicht die behördlichen Massnahmen kausal gewesen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, trotz der Öffnungsschritte ab 26. Juni 2021 hätten für die Eventbranche weiterhin bundesrechtliche Einschränkungen bestanden, insbesondere Kapazitätsbeschränkungen sowie Zertifikats- und Bewilligungspflichten. Diese behördlichen Massnahmen hätten die vollständige Arbeitsaufnahme in ihrem Betrieb verhindert und in der Eventbranche zu einer massiven Reduktion von Aufträgen sowie zu grosser Planungsunsicherheit geführt. Als auf die Durchführung solcher Events angewiesene Dienstleisterin sei sie von diesen Einschränkungen direkt massiv betroffen gewesen, was den Arbeitsausfall von E._______ kausal verursacht habe.

4.3 Mit der am 26. Juni 2021 in Kraft getretenen Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (AS 2021 379) wurden die bis dahin geltenden Massnahmen erheblich gelockert. Veranstaltungen, deren Zugang nicht auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt war, unterlagen indessen weiterhin Einschränkungen. Bei Sitzpflicht waren höchstens 1'000 Personen zulässig; ohne Sitzpflicht waren in Innenräumen höchstens 250 und im Freien höchstens 500 Personen zugelassen. Zudem durften die Einrichtungen höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität belegt werden. Wurde der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt, entfielen diese Personen- und Kapazitätsbeschränkungen grundsätzlich; Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen bedurften jedoch einer kantonalen Bewilligung (Art. 14-16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Mit Änderung vom 8. September 2021 (AS 2021 542), in Kraft ab 13. September 2021, wurde die Verwendung des Covid-19-Zertifikats ausgeweitet. Seither galt die Zertifikatspflicht insbesondere für Veranstaltungen in Innenräumen sowie für die Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Damit waren Veranstaltungen im hier massgebenden Zeitraum zwar wieder in erheblichem Umfang möglich, sie unterlagen jedoch weiterhin behördlich angeordneten Einschränkungen.

4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz setzt Art. 8f Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht voraus, dass der Betrieb behördlich geschlossen war. Nach der Weisung 2021/13 des SECO genügte vielmehr, dass die behördlich angeordneten restriktiven Massnahmen die Tätigkeit des Betriebs behinderten, beispielsweise durch Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen. Als Anwendungsfall nennt die Weisung ausdrücklich ein Theater, das aufgrund einer Limitierung der Publikumszahl an der vollständigen Arbeitsaufnahme verhindert ist (SECO, Weisung 2021/13 «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021, Ziff. 2.9). Die bis Ende September 2021 verlängerte Sonderregelung erfasste damit gerade auch Betriebe, die ihre Tätigkeit grundsätzlich wieder aufnehmen konnten, durch die verbleibenden behördlichen Massnahmen jedoch weiterhin daran gehindert waren, diese vollständig auszuüben.

Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst Dienstleistungen zu kulturellen Zwecken sowie die Vermittlung entsprechender Dienstleistungen, [Angaben zur Gschäftstätigkeit]. Ihre Tätigkeit hängt damit unmittelbar von der Durchführung und dem Umfang von Veranstaltungen ab. Die im Juli und August 2021 weiterhin bestehenden Personen- und Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat sowie die Zertifikats- und Bewilligungserfordernisse betrafen gerade diesen Tätigkeitsbereich. Gleiches gilt für die ab dem 13. September 2021 grundsätzlich geltende Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen. Dass Veranstaltungen unter Einhaltung dieser Vorgaben wieder durchgeführt werden konnten, bedeutet daher noch nicht, dass auch eine vollständige Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin möglich war.

Diese Beurteilung wird auch durch die zeitnahe Einschätzung des Bundesrates gestützt. Dieser hielt in seiner Botschaft vom 27. Oktober 2021 fest, dass die Auswirkungen der Pandemie auf den Kultursektor trotz der erfolgten Lockerungen fortdauerten und Kulturunternehmen nicht unmittelbar wieder Veranstaltungen durchführen und Einnahmen generieren konnten. Hinsichtlich der ab dem 13. September 2021 geltenden Zertifikatspflicht wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese das Publikumspotential von Kulturveranstaltungen reduzierte, und ging davon aus, dass die Kulturakteure noch keinen Normalbetrieb erreicht hatten (Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes [Verlängerung von einzelnen Bestimmungen], BBl 2021 2515, S. 32).

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern auch von dem mit Urteil des BGer 8C_35/2023 vom 2. Dezember 2024 beurteilten Fall. Dort konnten die von einer Retail-Agentur angebotenen Promotionstätigkeiten trotz der geltenden Schutzmassnahmen grundsätzlich weiterhin ausgeübt werden; insbesondere bestanden für diese Tätigkeiten keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen. Vorliegend unterlag demgegenüber mit den Veranstaltungen gerade jener Bereich weiterhin behördlichen Einschränkungen, von dessen Durchführung die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin unmittelbar abhängt. Dass neben diesen Einschränkungen auch eine allgemeine Zurückhaltung des Publikums zur reduzierten Auftragslage beigetragen haben mag, vermag daran nichts zu ändern. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli bis September 2021 im Sinne von Art. 8f Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verhinderten.

4.5 Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung unbestritten erfüllt sind, hatte E._______ für die Monate Juli bis September 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Vorinstanz hat die für E._______ in diesem Zeitraum ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung somit zu Unrecht zurückgefordert.

Die Höhe des auf E._______ entfallenden Rückforderungsbetrags ist weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid noch aus der Revisionsverfügung unmittelbar separat ersichtlich und wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht beziffert. Aus der Beilage 1 zum Einspracheentscheid ergibt sich jedoch, dass für E._______ im Juli und September 2021 je 17.7 und im August 2021 5.9 Ausfallstunden aberkannt wurden. In den Berechnungen der Arbeitslosenkasse werden hierfür entschädigte Verdienstausfälle von je Fr. 448.90 für Juli und September 2021 sowie von Fr. 151.10 für August 2021 ausgewiesen (vgl. Vorakten, Beilage 3, S. 249, 264 und 287). Mangels einer abweichenden betragsmässigen Zuordnung durch die Vorinstanz ist auf diese konkret für E._______ ausgewiesenen Beträge abzustellen. Die Rückforderung ist somit im Umfang von Fr. 1'048.90 aufzuheben.

5.

5.1 Hinsichtlich C._______ setzte die Vorinstanz für die Monate September 2020 bis Januar 2022 den durchschnittlich zu berücksichtigenden Monatsverdienst von Fr. 4'329.95 auf Fr. 3'870.29 und die durchschnittlich zu berücksichtigenden monatlichen Sollstunden von 132.30 auf 119.33 herab. Sie ermittelte beide Werte anhand der zwölf Monate vor Einführung der Kurzarbeit und berücksichtigte dabei auch den August 2019, in welchem C._______ keine Arbeitsleistung erbrachte. Nach Auffassung der Vorinstanz ist ein solcher «Nullmonat» nach Wortlaut und Zweck der massgebenden Bestimmungen einzubeziehen. Perioden ohne Arbeitseinsatz entsprächen der betrieblichen Realität und seien im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung mitzuberücksichtigen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den August 2019 in ihrer Einsprache selbst in die Berechnung einbezogen.

5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Durchschnittsberechnung solle eine repräsentative Bemessungsgrundlage schaffen und den Verdienst abbilden, den C._______ unter normalen Umständen erzielt hätte. Beim August 2019 habe es sich um einen singulären unbezahlten Urlaub gehandelt, dessen Berücksichtigung die Durchschnittswerte sachfremd nach unten verzerre. Eine rein schematische Anwendung von Art. 57 AVIV widerspreche dessen Sinn und Zweck. Die Beschwerdeführerin beruft sich hierzu insbesondere auf BGE 121 V 165, in welchem das Bundesgericht eine richterliche Lückenfüllung zugelassen habe, sowie auf BGE 114 V 113, wonach ein unbezahlter Urlaub bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung nicht zu einer Leistungskürzung führen solle.

5.3 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 AVIG). Massgebend ist bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (Art. 34 Abs. 2 AVIG). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns (Art. 57 AVIV).

Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit zeitlich variablen Arbeitseinsätzen ist Art. 57 AVIV nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Normalarbeitszeit analog heranzuziehen. Dabei ist grundsätzlich auf die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Kurzarbeit durchschnittlich effektiv geleistete Arbeitszeit abzustellen (Urteil des BVGer B-2470/2013 vom 20. November 2014 E. 6.1-6.3). Im genannten Urteil erwog das Bundesverwaltungsgericht für den besonderen Fall, dass zwischen mehreren Bezugsperioden von Kurzarbeits- beziehungsweise Schlechtwetterentschädigung weniger als zwölf Monate lagen, es könne angezeigt sein, vom strikten Zwölfmonatszeitraum abzuweichen und insbesondere Monate mit bereits bezogener Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung zu überspringen (E. 6.3).

5.4 Art. 57 AVIV lautet: «Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.» Die Bestimmung stellt damit ausdrücklich auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab. Die Durchschnittsbetrachtung bezweckt gerade, erhebliche Schwankungen innerhalb dieses längeren Referenzzeitraums auszugleichen. Dieser Zweck wird grundsätzlich dadurch erreicht, dass sämtliche im Referenzzeitraum liegenden Beschäftigungsperioden in die Betrachtung einbezogen werden. Würden einzelne Monate nachträglich deshalb ausgeschieden, weil sie besonders tief ausfallen und als atypisch erscheinen, würde die Durchschnittsbildung durch eine Auswahl der als repräsentativ erachteten Monate ersetzt. Entsprechende Kriterien, nach welchen etwa einzelne Tage, Wochen oder ganze Monate unbezahlten Urlaubs auszuscheiden wären, enthält Art. 57 AVIV nicht. Die Einbeziehung des August 2019 in die Durchschnittsberechnung ist daher nicht zu beanstanden.

Der unbezahlte Urlaub von C._______ fiel in ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis und führte dazu, dass er während dieses Monats tatsächlich keine Arbeitsstunden leistete. Die Ausklammerung des betreffenden Monats hätte zur Folge, dass der Bemessung eine höhere durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde gelegt würde als diejenige, die C._______ während des gesetzlich vorgesehenen Referenzzeitraums tatsächlich geleistet hatte. Zudem bestünde bei einer selektiven Ausklammerung besonders tiefer Monate konsequenterweise auch die Frage, ob ausserordentlich hohe Beschäftigungsmonate aus demselben Grund unberücksichtigt bleiben müssten. Gerade solche wertenden Korrekturen vermeidet die Durchschnittsbetrachtung über einen festen Referenzzeitraum.

Aus dem Urteil B-2470/2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dort erwogene Abweichung vom Zwölfmonatszeitraum stand im Zusammenhang mit Monaten, in denen bereits Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen worden war. Deren Einbeziehung kann den Referenzwert aufgrund eines bereits eingetretenen versicherten Arbeitsausfalls beeinflussen. Ein freiwillig bezogener unbezahlter Urlaub beruht demgegenüber nicht auf Kurzarbeit und begründet insofern keine vergleichbare Korrektur des Referenzzeitraums.

Auch aus BGE 121 V 165 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht beurteilte dort die Bemessung des versicherten Verdienstes eines Filmschaffenden mit häufig wechselnden beziehungsweise befristeten Beschäftigungen und liess im Rahmen der hierfür geltenden besonderen Bemessungsordnung Monate ohne Beschäftigung ausser Betracht. Vorliegend geht es demgegenüber um die Durchschnittsbildung nach Art. 57 AVIV innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, das lediglich während eines Monats durch unbezahlten Urlaub unterbrochen wurde. Ebenso wenig lässt sich aus BGE 114 V 113 ein allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Grundsatz ableiten, wonach unbezahlte Urlaubsperioden bei der Bildung eines Durchschnittswerts stets auszuscheiden wären. Dieser Entscheid betrifft die besonderen Vorschriften der Unfallversicherung über die Ermittlung beziehungsweise Umrechnung des versicherten Verdienstes.

Schliesslich besteht auch kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung. Gibt eine Regelung eine Antwort, die lediglich nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, deren Ausfüllung dem Gericht verwehrt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die vorgesehene Lösung sachlich unhaltbar ist oder auf einem offensichtlichen Versehen, einer Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht (BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 147 V 423 E. 4.2; 146 V 121 E. 2.5). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass die Anwendung des in Art. 57 AVIV vorgesehenen Referenzzeitraums im Einzelfall zu einem tieferen Durchschnitt führt, macht die Regelung weder sachlich unhaltbar noch planwidrig unvollständig. Vielmehr ist dies eine mögliche Folge der mit Art. 57 AVIV gerade bezweckten Durchschnittsbildung bei erheblich schwankenden Verhältnissen. Die Vorinstanz hat den August 2019 somit zu Recht in die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes und der durchschnittlichen monatlichen Sollstunden einbezogen.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich E._______ als begründet. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie für E._______ einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juli bis September 2021 verneinte. Die Rückforderung ist daher im Umfang von Fr. 1'048.90 aufzuheben. Hinsichtlich der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes und der durchschnittlichen monatlichen Sollstunden von C._______ ist der angefochtene Entscheid dagegen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Rückforderung nach dem Gesagten bestehen bleibt, erweisen sich die ursprünglichen Leistungszusprechungen als zweifellos unrichtig. Angesichts des verbleibenden Rückforderungsbetrags von Fr. 6'327.70 ist auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung zu bejahen.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Rückforderung auf Fr. 6'327.70 herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind gemäss ständiger Praxis kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 6; B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.1 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

7.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 15 % als obsiegend beziehungsweise zu 85 % als unterliegend zu betrachten. Die ihr aufzuerlegenden Kosten sind daher ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 850.- festzusetzen.

8.

8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen, obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote fest. Wird keine solche eingereicht, so setzt es die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Vorinstanz auferlegt, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

8.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Ihre Parteientschädigung ist daher auf Grundlage der Akten und nach Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs wird der Anspruch auf Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 500.- festgesetzt.

9. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon, ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die mit der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2026 bestätigte Rückforderung in der Höhe von Fr. 7'376.60 wird auf Fr. 6'327.70 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 850.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 150.- wird ihr zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger

Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. September 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt:

- der zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons (...)