Pflanzenschutz
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Michael Barnikol Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. Juli 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung II B-2684/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 17. Juli 2008 Besetzung Richter Frank Seethaler (Einzelrichter), Gerichtsschreiber Michael Barnikol. Parteien Genossenschaft A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Artenschutz Beschlagnahmung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Bundesamt für Veterinärwesen BVET mit Verfügung vom 26. März 2008 die Beschlagnahme von 180 Kakteen und 100 Orchideen und mit Verfügung vom 3. April 2008 die Beschlagnahme von 110 Orchideen wegen eines formell unvollständigen Artenschutzzeugnisses angeordnet hat, dass die Genossenschaft A._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügungen mit Beschwerde vom 25. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 24. April 2008 (recte: 21. Mai 2008) die Beschwerde vom 25. April 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerderückzug grundsätzlich zur Kostenpflicht führt, die Verfahrenskosten aber ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der (zumal nicht anwaltlich vertreten) Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Michael Barnikol Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. Juli 2008