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B-2549/2024

B-2549/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH

Solidaritätsbeiträge

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. Sie begründete das Gesuch insbesondere mit den Vorkommnissen beim Aufenthalt in der Tagesklinik der B._____ vom Februar 1978 (...), wo sie auch Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, sowie mit dem anschliessenden Aufenthalt von sechs Wochen in der Privatklinik C._______. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und führte aus, dass weder die Vorkommnisse in der B.______ noch diejenigen in der Klinik C._______ die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Opfereigenschaft erfüllen würden. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13) vor. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2023 Einsprache an die Vorinstanz. Sie bemängelte insbesondere, dass sie im Gesuchsformular aufgrund des beschränkten Platzes nicht alle Fremdplatzierungen habe aufzählen können, was sie nun nachhole. Sie erfülle alle Voraussetzungen für eine Opfereigenschaft. Es seien über ihren Kopf hinweg Massnahmen beschlossen worden, welche eindeutig und erwiesenermassen unverhältnismässig gewesen seien und die ihrer Entwicklung geschadet und eine berufliche Karriere verunmöglicht hätten. D. Mit Entscheid vom 22. März 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte erneut aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse zwar belastend gewesen seien und sich auf ihr späteres Leben ausgewirkt hätten. Da jedoch auch bei den im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgemeldeten Ereignissen die Opfereigenschaft nach AFZFG nicht gegeben sei, bestehe weiterhin kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte, am 24. April 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid des Bundesamts für Justiz vom 22. März 2024 sei aufzuheben;

2. Das Bundesamt für Justiz, konkret der Fachbereich FSZM, sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Solidaritätsbeitrag von CHF 25'000.00 auszurichten;

3. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei die Unterzeichnete als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Als Begründung führte sie insbesondere aus, die Vorinstanz sei unrichtigerweise von einer privat verordneten Behandlung respektive von keiner behördlichen Einweisung ausgegangen und habe zu Unrecht medizinische Gründe für die Zwangsmedikation angenommen. Entsprechend habe sie den Sachverhalt aktenwidrig sowie unrichtig festgestellt, womit ihre rechtliche Würdigung auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt basiere. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Rechtsanwältin Sonja Comte als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 7. Juni 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Bejahung der Opfereigenschaft im Sinne des AFZFG nach wie vor als nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag bestehe. H. In der Replik vom 8. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, dass sie die Opfereigenschaft ohne Weiteres erfülle. Da die Übergriffe im Rahmen einer aus fürsorgerischen Gründen behördlich angeordneten Zwangsmassnahme erfolgt seien, sei die Beschwerde gutzuheissen und ihr sei der Solidaritätsbeitrag auszurichten. I. Mit Duplik vom 19. August 2024 hielt die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. J. Am 22. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6 E.1, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vor-instanz (vgl. Art. 8 Abs. 1 AFZFG; vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 129). Das Bundesamt für Justiz gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 22a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags nach dem AFZFG erfüllt. Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern solcher Massnahmen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. BBl 2016 101, 118 Ziff. 3.1.2; Urteile des BVGer B-6185/2020 vom 30. März 2022 E. 3 und B-5301/2019 vom 25. März 2020 E. 2.4.2). Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag haben Opfer im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 AFZFG). Darunter versteht das Gesetz "von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen, [...] deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist" (Art. 2 Bst. d und c AFZFG). Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag hat nur, wer entweder von einer Fremdplatzierung oder von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme betroffen war und in der Folge einer der beiden Massnahmen eine Beeinträchtigung im soeben umschriebenen Sinn erlitten hat (vgl. zum Ganzen BBl 2016 122 bis 124, sowie Urteile des BVGer B-4275/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2, B-6185/2020 E. 3 und B-4479/2020 vom 4. August 2021 E. 3.2). Das AFZFG bezweckt indessen nicht, die Normen über die Staatshaftung zu ersetzen, sondern schafft nur eine besondere Rechtswohltat (Beweiserleichterung) im beschränkten Anwendungsbereich des Gesetzes. Überdies wird im AFZFG eine Forderungsgrenze für einen relativ engen Bereich einer politisch als Unrecht erkannten Behördenpraxis festgesetzt, deren Fälle meist besonders lange zurückliegen und deren Antragsteller von ihren Familien getrennt wurden, weshalb sie sehr oft mit Beweisproblemen zu kämpfen hatten oder noch haben (Urteil B-4275/2023 E. 2).

E. 3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung - des Anfechtungsgegenstandes - bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen die Begehren der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3). Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde und der Replik nur noch Bezug auf die Vorkommnisse in der B.______ vom Februar 1978 inkl. der Behandlung in deren Tagesklinik vom 20./21. Februar 1978 sowie die Behandlung in der Privatklinik C._______ von Februar bis März 1978. Es ist in der Folge zu prüfen, ob diese Vorkommnisse als fürsorgerische Zwangsmassnahmen oder als Fremdplazierungen nach dem AFZFG zu qualifizieren sind mit entsprechendem Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. Die in der Einsprache zusätzlich geltend gemachten und im Einspracheentscheid unter Ziff. 6.1 bis 6.7 behandelten Vorbringen ([diverse Aufenthalte]) sind hingegen mangels entsprechender Rügen nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in der Replik bestätigt.

E. 4.1 Fürsorgerische Zwangsmassnahmen nach dem AFZFG sind "die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen" (Art. 2 Bst. a AFZFG). Darunter fallen gemäss der Botschaft neben der Verdingung in landwirtschaftlichen Betrieben und der Platzierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Erziehungs- und Strafanstalten auch die Unterdrucksetzung, um einer Abtreibung, Kindswegnahme mit anschliessender Adoption, Sterilisation, Kastration oder einem Medikamentenversuch zuzustimmen und diese Massnahmen zu dulden (vgl. BBl 2016 101, 123; Urteile B-4275/2023 E. 3.1; B-6185/2020 E. 5.1). Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht ausführt, wurden solche Massnahmen von den Behörden zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen angeordnet und in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogen.

E. 4.2 Fremdplatzierung nach dem AFZFG ist "die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben" (Art. 2 Bst. b AFZFG). Unter dem Begriff "Fremdplatzierung" werden auch Platzierungen durch Private (z.B. Eltern) erfasst, denn nicht selten sind Platzierungen in Heimen und bei Pflege- oder Kostfamilien oder Verdingungen in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben auf privater Basis vorgenommen worden. Dies allerdings zumindest in manchen Fällen mit Wissen und Dulden der Behörden (BBl 2016 101, 123; Urteil B-4275/2023 E. 3.2).

E. 4.3 Behandlung / Aufenthalt in der B._______ (Februar 1978)

E. 4.3.1 Sachverhaltsmässig ergibt sich, dass die am [...] geborene Beschwerdeführerin anfangs Februar 1978 psychische Auffälligkeiten infolge einer persönlichen bzw. familiären Krise zeigte. Dies habe sich in aggressivem Verhalten gegenüber ihren Eltern, in Beziehungsideen und in Schlafproblemen gezeigt. Zudem sei sie ständig in euphorischer Stimmung gewesen (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978; Beschwerdebeilage 3). Nach einem Streit mit dem Vater habe dieser ihrer Mutter mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei verrückt. Anlässlich eines Gesprächs mit E._______, einem befreundeten Psychiater, habe dieser bei der Beschwerdeführerin ein grosses Redebedürfnis festgestellt, da die familiäre Situation seit dem Tode des jüngeren Bruders äusserst angespannt gewesen sei. Im Nachgang zu diesem Gespräch habe E._____ die Familie der Beschwerdeführerin angerufen und dem Vater eine Psychiaterin empfohlen, bei welcher die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie machen könne. Da die Psychiaterin nicht erreichbar gewesen sei, habe der Vater die Beschwerdeführerin gegen deren Willen in die B.______ gebracht. In der B._______ erfolgte zunächst eine zweiwöchige Behandlung von Dr. med. F._______ in der Tagesklinik der B._______, im Rahmen derer auch die Teilnahme an einem Tag in der Ergotherapie des Kriseninterventionszentrums der B.______ angeordnet wurde, welche am 20./21. Februar 1978 stattfand. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde weiter aus, ihr sei im Rahmen dieser durch Dr. med. F.______ der B._______ verordneten Ergotherapie ein anthrazit-farbenes, ihr nicht bekanntes Medikament verabreicht worden, welches ihre Wahrnehmung verändert habe. In der Kaffeepause sei sie durch einen Mann, der in der [...] in demselben Gebäude gearbeitet habe, durch das Treppenhaus in den unteren Stock gelockt worden. Dort sei die aufgrund des verabreichten Medikaments in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigte und damit zum Widerstand unfähige Beschwerdeführerin vergewaltigt resp. geschändet worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin in Ohnmacht gefallen. Als sie erwacht sei, hätten sich zwei Ärzte über sie gebeugt und sich erkundigt, ob sie die Antibaby-Pille nehme. Später sei von Seiten der B._______ gegen aussen hin behauptet worden, die Beschwerdeführerin habe mit dem besagten Herrn eine intime Beziehung aufgenommen.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, bei der Behandlung in der B._______ vom Februar 1978 inkl. der Behandlung in deren Tagesklinik vom 20./21. Februar 1978 handle es sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - um eine fürsorgerische Zwangsmassnahme im Sinne des AFZG. Zwar habe ihr E._______, ein befreundeter Psychiater, geraten, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, behandelt worden sei sie aber nicht durch E._______, sondern durch die in der B._______ tätigen Frau Dr. med. F._______. Die B._______ habe als öffentlich-rechtliche Anstalt einen öffentlichen Auftrag wahrgenommen, womit eine Anordnung der B._______ einer behördlichen Anordnung gleichzusetzen sei. Damit habe die Behandlung vom Februar 1978 als behördlich angeordnet zu gelten. Insbesondere in Bezug auf die Behandlung in der Tagesklinik vom 20./21. Februar 1978 und die dabei erfolgte Medikation sei offensichtlich, dass diese von Frau Dr. med. F._______ im Rahmen ihrer Behandlung angeordnet worden sei und mit der ursprünglichen Empfehlung von E._______ in keinem Zusammenhang gestanden habe. Auch die anschliessende Einweisung in die Privatklinik C.______ durch Frau Dr. med. F._______ zeige, dass bereits der vorangegangenen Therapie in der B._______ eine Einweisung zugrunde gelegen habe. Entsprechend handle es sich um keine freiwillige ambulante Massnahme, sondern um eine durch die B._______ verordnete Zwangsmassnahme. Wäre dem nicht so gewesen, so hätte man die Beschwerdeführerin an die Privatklinik C._______ weiterverweisen können, ohne sie einzuweisen. Zudem sei die Integrität der Beschwerdeführerin verletzt worden: Die B._______ habe ihr nach der Einnahme eines wahrnehmungsverändernden Medikaments nicht den nötigen Schutz gewährt, so dass sie vergewaltigt bzw. geschändet worden sei. Stattdessen habe man ihr ein Mitverschulden zugeschoben mit der Behauptung, sie sei eine intime Beziehung eingegangen. Im Weiteren sei ihr das Medikament (anthrazit-farbige Pille) zwangsweise verabreicht worden, weshalb eine in Unkenntnis der betroffenen Person erfolgte Medikation im Sinne von Art. 2 Bst. d Ziff. 4 AFZFG vorliege. Aber auch die Möglichkeit eines Medikamentenversuchs komme - entgegen der Auffassung des BJ - in Betracht. Zwar sei das Medikament nur einmal verabreicht worden. Denkbar sei aber, dass eine weitere Abgabe nur deshalb unterlassen worden sei, weil die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss dieses Medikamentes vergewaltigt/geschändet worden sei. Ohnehin sei eine Weiterführung des Versuchs nicht mehr möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin in die Klinik C._______ eingewiesen worden sei.

E. 4.3.3 Die rund zweiwöchige ambulante Behandlung und der eintägige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der B._______ sind aktenmässig erstellt (vgl. u.a. Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978) und auch nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine in der Schweiz von Behörden veranlasste und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen im Sinne von Art. 2 Bst. a AFZFG handelt.

E. 4.3.4 Als behördliche Anordnung wird im Allgemeinen eine verbindliche Weisung einer Behörde an eine natürliche oder juristische Person verstanden, die eine Rechtsfolge herbeiführen oder eine bestimmte Handlung verlangen soll. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Aufenthalt und die Behandlung in der B._______ von einer Schweizer Behörde veranlasst worden wäre. Diese Behandlung wurde vielmehr auf private Initiative hin ergriffen. Entsprechend erfüllen die zweiwöchige ambulante Behandlung und der eintägige Aufenthalt in der B._______ die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 2 Bst. a AFZFG nicht.

E. 4.3.5 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor) bezweckt das AFZFG vor allem die Aufarbeitung der früheren fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen. Die Botschaft zum AFZFG (vgl. BBl 2016 102) erwähnt in diesem Zusammenhang Folgendes: "Es geht vor allem um das Schicksal von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen, die vor 1981 von solchen Massnahmen betroffen waren. Zu den Betroffenen zählen etwa Verdingkinder, Heimkinder, sogenannte "administrativ Versorgte" (Personen, die im Rahmen administrativer Massnahmen in geschlossene Anstalten, zum Teil sogar in Strafanstalten eingewiesen wurden), Personen, deren Reproduktionsrechte verletzt wurden (unter Zwang oder ohne Zustimmung erfolgte Abtreibungen, Sterilisierungen, Kastrationen), Zwangsadoptierte, Fahrende etc." Das AFZFG zielt somit vor allem auf Massnahmen, die in erster Linie aus fürsorgerischen oder vormundschaftlichen Gründen angeordnet wurden. Im Überweisungsschreiben der B._______ an die Privatklinik C._______ vom 17. Februar 1978 stellt Dr. med. F._______ folgende Diagnose bei der Beschwerdeführerin: "Heboid-paranoides Zustandsbild mit affektiver Inadäquanz, Incohärenz, Ambivalenz, Beziehungs- und Bedeutungsideen, möglicherweise im Rahmen einer verspäteten pubertären Identitätskrise (familiäre Problematik), möglicherweise aber auch endogen (Onkel war schon psychiatrisch hospitalisiert." Diese Diagnose und der Umstand, dass der befreundete Psychiater die Beschwerdeführerin in die B._______ schickte, lassen darauf schliessen, dass die zweiwöchige ambulante Behandlung und der eintägige Aufenthalt in der B.______, in erster Linie aus medizinischen Gründen als geboten erachtet worden war. Diese Situation ist jedenfalls nicht vergleichbar mit den in der Botschaft erwähnten Zwangsmassnahmen.

E. 4.3.6 Auch wenn die B.______ eine öffentlich-rechtliche Anstalt war (die heutige BB._______ ist eine selbständige gemeinnützige Aktiengesellschaft), die mit der psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung einen öffentlichen Auftrag wahrnahm, so bedeutet dies noch nicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dass jede Art von Behandlung durch eine dort tätige Psychiaterin (in casu Frau Dr. med. F._______) mit einer behördlichen Anordnung gleichgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Jugend, wie sie glaubhaft darstellt, schlimmes Leid erfahren, aber dieses Leid wurde nicht durch einen gewaltvollen staatlichen Eingriff in ihre Grundrechte begründet. Auch waren ihre Kindheit und Jugend nicht durch eine behördlich-institutionelle Fremdbestimmung geprägt, wie dies bei fürsorgerischen Zwangsmassnahmen regelmässig der Fall war. Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die vorliegend zu beurteilende ambulante Therapie sowie der Tagesaufenthalt im Rahmen einer therapeutischen Behandlung, wie sie die Beschwerdeführerin in casu erfahren hat, nicht unter das AFZFG.

E. 4.3.7 Im Zusammenhang mit der Behandlung in der B._______ kann auch nicht von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b AFZFG gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiwöchigen ambulanten Therapie bzw. beim eintägigen Aufenthalt in der B._______ nicht über einen längeren Zeitraum von ihrer Familie getrennt war. Zudem erfolgte die ambulante Therapie in der psychiatrischen Klinik in erster Linie aus medizinischen Gründen und weist deshalb keine mit einer fürsorgerischen "Unterbringung ausserhalb der Familie" vergleichbaren Elemente auf (vgl. auch E. 4.2 hiervor).

E. 4.3.8 Da betreffend die Behandlung bzw. den Aufenthalt in der B._______ keine Massnahme im Sinne des AFZFG vorliegt, ändern auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Integritätsverletzungen nichts an dieser Betrachtungsweise. Insbesondere die glaubhaft dargelegte Vergewaltigung ist als schrecklich und grauenhaft einzustufen und der Beschwerdeführerin ist ohne Zweifel entsetzliches Leid angetan worden. Die B._______ hätte dafür sorgen müssen, dass junge Frauen, wie damals die Beschwerdeführerin, innerhalb der Klinik ausreichend geschützt werden. Aber selbst wenn die Aufsicht der B._______ im vorliegenden Fall unzureichend gewesen sein sollte, ändert das im Ergebnis nichts daran, dass die Behandlung bzw. der Aufenthalt in der B._______, wie bereits dargelegt, aus medizinischen und nicht aus fürsorgerischen oder vormundschaftlichen Gründen geschah (vgl. E. 4.3.6 hiervor).

E. 4.3.9 Da keine Massnahme im Sinne des AFZFG vorliegt, können auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die verabreichten Medikamente nur unter Druck eingenommen zu haben oder dass sogar ein Medikamentenversuch vorliege, nicht berücksichtigt werden. Ohnehin könnte bei einer einmaligen Einnahme eines Medikaments, welches der Patientin unbekannt ist, ohne das Vorliegen weiterer Indizien kaum von einem Medikamentenversuch ausgegangen werden.

E. 4.3.10 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in Bezug auf die rund zweiwöchige ambulante Behandlung und den eintägigen Aufenthalt in der B._______ im Februar 1978 eine Opfereigenschaft nach AFZFG nicht gegeben ist und diesbezüglich kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag besteht.

E. 4.4 Aufenthalt in der Privatklinik C._______ (20. Februar bis 31. März 1978)

E. 4.4.1 Nach dem sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin in der B._______ wurde diese auf Anordnung von Dr. med. F._______ in die Privatklinik C._______ eingewiesen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Einweisung sei offensichtlich nicht aus medizinischen, sondern aus fürsorgerischen Gründen erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Arztbericht von Dr. med. D,_______ vom 6. April 1978 (Beschwerdebeilage 3). Daraus lasse sich Folgendes entnehmen: "Anfangs Februar 1978 wurde die Patientin angetrieben, war aggressiv gegen die Eltern, äusserte Beziehungsideen, konnte nicht mehr schlafen und war ständig in einer euphorischen Stimmung" (s. Beilage 3); sie sei "anfänglich distanz- und kritiklos, sprunghaft im Denken, maniform und logorrhoisch" gewesen. Dies unterstreiche einen fürsorgerischen Ansatz. Denn die Beschwerdeführerin sei in einer Phase der Ablösung von den Eltern gewesen, habe die kontrollierende Haltung ihres Vaters in Frage ("aggressiv gegen die Eltern") gestellt und sei verliebt gewesen ("äusserte Beziehungsideen"). Die behandelnden Ärzte hätten zwar nach der Vergewaltigung/Schändung vom Februar 1978, welche durchaus einen Einfluss auf das Verhalten der Beschwerdeführerin gehabt haben dürfte, einen schizophrenen Schub diagnostiziert, weshalb die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt wurde. Diese, offensichtlich durch die damaligen Vorstellungen des korrekten Verhaltens einer jungen Frau geprägte, Diagnose habe sich Jahre später nicht bestätigen lassen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass sie in der Klinik C._______ gegen ihren Willen massiv anders mit Medikamenten behandelt worden sei als zuvor in der B._______. Sie habe nicht mehr Wasser lösen können, weil die Medikamente ihre Blasenmuskeln "ausser Betrieb" gesetzt hätten. Zudem sei ihr eine Schlafkur verpasst worden, so dass sie jegliche Erinnerung (z.B. an Besuche) verloren habe. Auch habe sie in dieser Zeit aufgrund der Medikamenteneinnahme 8 kg zugenommen. Sie habe sich völlig "selbstentfremdet" gefühlt. Aufgrund der Nebenwirkungen habe sie auch ständig die Position wechseln müssen (sitzen, stehen, liegen). Die Zwangsmedikation und die Fehlbehandlung seien nicht nur unmenschlich gewesen, sondern auch medizinisch falsch. Zudem bestätige der Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978, dass sie wegen schlechten Gewissens ihrer Eltern aus der Klinik entlassen worden sei, womit der fürsorgerische Charakter dieser Platzierung dokumentiert sei.

E. 4.4.2 Der rund sechswöchige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik C._______ ist aktenmässig erstellt (vgl. Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978). Hingegen lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, dass die Einweisung der Beschwerdeführerin im Sinne einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme behördlich angeordnet worden wäre. Frau Dr. med. F._______ liess die Beschwerdeführerin offenbar in die Privatklinik C._______ einweisen, da eine Weiterbehandlung in der B._______ aufgrund des sexuellen Übergriffs einer anderen hospitalisierten Person nicht mehr möglich gewesen ist (vgl. Überweisungsschreiben von Dr. med. F._______ vom 17. Februar 1978 und Aufnahmeprotokoll von Dr. D._______ von der Psychiatrischen Privatklinik C._______ vom 20. Februar 1978). Auch aus dem Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin an den Rechtsdienst des Schweizerischen Beobachters vom 27. Mai 1978 (vgl. Beschwerdebeilage 8) lässt sich entnehmen, dass die B._______ nach dem erwähnten Vorfall die Einweisung/Verlegung der Beschwerdeführerin in eine Klinik als medizinisch notwendig erachtet hat. Da ein Übertritt der Beschwerdeführerin in eine kantonale Klinik ([...]) nur unter Zwang möglich gewesen wäre, sei der Eintritt in die Privatklinik C._______ am 20. Februar 2020 erfolgt. Auch hierzu sei die Beschwerdeführerin nur mit Mühe zu überzeugen gewesen. Eine behördlich formell angeordnete zwangsweise Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik C._______ lässt sich daraus nicht herleiten, selbst wenn die Beschwerdeführerin offenbar nur mit Mühe zum Übertritt zu überzeugen gewesen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass überwiegend medizinische Gründe für die weitere Behandlung in einem stationären und anderen Umfeld gesprochen haben. Nebst den ursprünglichen Problemen, die zur freiwilligen Kontaktaufnahme mit der B._______ geführt haben, ist mit dem sexuellen Übergriff zweifelsfrei ein weiteres schreckliches Ereignis hinzugekommen, welches für einen jungen Menschen nur sehr schwer zu verarbeiten sein dürfte. Entsprechend wurde durch die seinerzeit behandelnden Ärzte auch ein schizophrener Schub diagnostiziert, welcher nach ihrer Auffassung medikamentös zu behandeln war. Auch wenn in diese Phase die Ablösung von den Eltern und die erste Verliebtheit gefallen sind, lässt sich daraus aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht der Schluss ziehen, die Einweisung sei aus überwiegend fürsorgerischen Gründen erfolgt. Auch aus dem Kurzbericht von H._______ (Fachpsychologe für Psychotherapie) vom 16. Februar 2009 ergibt sich, dass früher bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt worden sind: manisch-depressive Störung, schizophrener Schub, Borderline-Störung und ADHS. Auch wenn er im zweiten Kurzbericht vom 23. November 2009 offen lässt, ob die früher gestellten Diagnosen aus seiner Sicht zutrafen, so unterstützt er die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin wiederholte Traumatisierungen erlebt hat. Auch dies spricht dafür, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen erfolgt ist. Entsprechend liegt auch bezüglich dieses Aufenthalts in der Privatklinik C._______ keine behördlich veranlasste fürsorgerische Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 2 Bst. a AFZFG vor.

E. 4.4.3 Obwohl die Beschwerdeführerin während rund sechs Wochen ausserhalb der eigenen Familie untergebracht war, liegt keine private Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b AFZFG vor, da die Einweisung in die Klinik C._______ nach Auffassung des Gerichts - wie bereits erwähnt - primär aus medizinischen Gründen erfolgte. An dieser Einschätzung vermag auch nicht zu ändern, dass die Eltern nachträglich in Bezug auf die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik ein schlechtes Gewissen gehabt haben sollen.

E. 4.4.4 Da nicht von einer Massnahme im Sinne des AFZFG auszugehen ist, ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin unter Zwang Medikamente verabreicht worden sind, in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid zu Recht an, dass sich im stationären Kontext bei der Frage nach der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung häufig ein Spannungsfeld zwischen der ärztlichen Einschätzung und den Wünschen der Patienten bzw. Patientinnen ergeben kann. Die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang denn auch weniger von Zwang als vielmehr von einer Falschdiagnose mit einer in der Folge falschen Behandlung. Solche allfälligen Behandlungsfehler können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden und fallen auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des AFZFG.

E. 4.4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf die rund sechswöchige stationäre Behandlung in der Privatklinik C._______ die Opfereigenschaft nach AFZFG nicht gegeben ist und auch diesbezüglich folglich kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag besteht.

E. 5 Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft vor, dass sie während ihres Aufenthalts in der B._______ schwere Integritätsverletzungen erlitten hat. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten schweren Beeinträchtigungen bzw. Übergriffe sind jedoch nicht im Rahmen einer Massnahme im Sinne des AFZFG erfolgt. Da es sich sowohl beim Aufenthalt in der B._______ als auch bei der stationären Behandlung in der Privatklinik C._______ weder um eine fürsorgerische Zwangsmassnahme noch um eine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. a und b AFZFG gehandelt hat, ging die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des AFZFG fällt. Entsprechend muss die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der schweren Integritätsverletzung bzw. der ungenügenden Aufsicht, allenfalls auf den dafür vorgesehenen Weg der Staatshaftungsklage verwiesen werden (vgl. auch E. 2 hiervor). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7 Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese hat eine Kostennote mit einem Total von Fr. 2'680.45 eingereicht. Die Entschädigung ist daher aufgrund dieser Kostennote festzusetzen, da die geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar und der vorliegenden Streitsache angemessen erscheinen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in der Höhe der beantragten Fr. 2'680.45 auszurichten. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Gemäss Art. 83 Bst. x des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem AFZFG nur dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders wichtiger Fall vorliegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sonja Compte, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe vonFr. 2'680.45 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2549/2024 Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, Advokatur LawRaine, Jurastrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich FSZM, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. Sie begründete das Gesuch insbesondere mit den Vorkommnissen beim Aufenthalt in der Tagesklinik der B._____ vom Februar 1978 (...), wo sie auch Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, sowie mit dem anschliessenden Aufenthalt von sechs Wochen in der Privatklinik C._______. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und führte aus, dass weder die Vorkommnisse in der B.______ noch diejenigen in der Klinik C._______ die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Opfereigenschaft erfüllen würden. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13) vor. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2023 Einsprache an die Vorinstanz. Sie bemängelte insbesondere, dass sie im Gesuchsformular aufgrund des beschränkten Platzes nicht alle Fremdplatzierungen habe aufzählen können, was sie nun nachhole. Sie erfülle alle Voraussetzungen für eine Opfereigenschaft. Es seien über ihren Kopf hinweg Massnahmen beschlossen worden, welche eindeutig und erwiesenermassen unverhältnismässig gewesen seien und die ihrer Entwicklung geschadet und eine berufliche Karriere verunmöglicht hätten. D. Mit Entscheid vom 22. März 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte erneut aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse zwar belastend gewesen seien und sich auf ihr späteres Leben ausgewirkt hätten. Da jedoch auch bei den im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgemeldeten Ereignissen die Opfereigenschaft nach AFZFG nicht gegeben sei, bestehe weiterhin kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte, am 24. April 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid des Bundesamts für Justiz vom 22. März 2024 sei aufzuheben;

2. Das Bundesamt für Justiz, konkret der Fachbereich FSZM, sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Solidaritätsbeitrag von CHF 25'000.00 auszurichten;

3. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei die Unterzeichnete als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Als Begründung führte sie insbesondere aus, die Vorinstanz sei unrichtigerweise von einer privat verordneten Behandlung respektive von keiner behördlichen Einweisung ausgegangen und habe zu Unrecht medizinische Gründe für die Zwangsmedikation angenommen. Entsprechend habe sie den Sachverhalt aktenwidrig sowie unrichtig festgestellt, womit ihre rechtliche Würdigung auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt basiere. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Rechtsanwältin Sonja Comte als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 7. Juni 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Bejahung der Opfereigenschaft im Sinne des AFZFG nach wie vor als nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag bestehe. H. In der Replik vom 8. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, dass sie die Opfereigenschaft ohne Weiteres erfülle. Da die Übergriffe im Rahmen einer aus fürsorgerischen Gründen behördlich angeordneten Zwangsmassnahme erfolgt seien, sei die Beschwerde gutzuheissen und ihr sei der Solidaritätsbeitrag auszurichten. I. Mit Duplik vom 19. August 2024 hielt die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. J. Am 22. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6 E.1, je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vor-instanz (vgl. Art. 8 Abs. 1 AFZFG; vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 129). Das Bundesamt für Justiz gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 22a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags nach dem AFZFG erfüllt. Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern solcher Massnahmen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. BBl 2016 101, 118 Ziff. 3.1.2; Urteile des BVGer B-6185/2020 vom 30. März 2022 E. 3 und B-5301/2019 vom 25. März 2020 E. 2.4.2). Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag haben Opfer im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 AFZFG). Darunter versteht das Gesetz "von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen, [...] deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist" (Art. 2 Bst. d und c AFZFG). Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag hat nur, wer entweder von einer Fremdplatzierung oder von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme betroffen war und in der Folge einer der beiden Massnahmen eine Beeinträchtigung im soeben umschriebenen Sinn erlitten hat (vgl. zum Ganzen BBl 2016 122 bis 124, sowie Urteile des BVGer B-4275/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2, B-6185/2020 E. 3 und B-4479/2020 vom 4. August 2021 E. 3.2). Das AFZFG bezweckt indessen nicht, die Normen über die Staatshaftung zu ersetzen, sondern schafft nur eine besondere Rechtswohltat (Beweiserleichterung) im beschränkten Anwendungsbereich des Gesetzes. Überdies wird im AFZFG eine Forderungsgrenze für einen relativ engen Bereich einer politisch als Unrecht erkannten Behördenpraxis festgesetzt, deren Fälle meist besonders lange zurückliegen und deren Antragsteller von ihren Familien getrennt wurden, weshalb sie sehr oft mit Beweisproblemen zu kämpfen hatten oder noch haben (Urteil B-4275/2023 E. 2).

3. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung - des Anfechtungsgegenstandes - bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen die Begehren der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3). Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde und der Replik nur noch Bezug auf die Vorkommnisse in der B.______ vom Februar 1978 inkl. der Behandlung in deren Tagesklinik vom 20./21. Februar 1978 sowie die Behandlung in der Privatklinik C._______ von Februar bis März 1978. Es ist in der Folge zu prüfen, ob diese Vorkommnisse als fürsorgerische Zwangsmassnahmen oder als Fremdplazierungen nach dem AFZFG zu qualifizieren sind mit entsprechendem Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. Die in der Einsprache zusätzlich geltend gemachten und im Einspracheentscheid unter Ziff. 6.1 bis 6.7 behandelten Vorbringen ([diverse Aufenthalte]) sind hingegen mangels entsprechender Rügen nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in der Replik bestätigt. 4. 4.1 Fürsorgerische Zwangsmassnahmen nach dem AFZFG sind "die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen" (Art. 2 Bst. a AFZFG). Darunter fallen gemäss der Botschaft neben der Verdingung in landwirtschaftlichen Betrieben und der Platzierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Erziehungs- und Strafanstalten auch die Unterdrucksetzung, um einer Abtreibung, Kindswegnahme mit anschliessender Adoption, Sterilisation, Kastration oder einem Medikamentenversuch zuzustimmen und diese Massnahmen zu dulden (vgl. BBl 2016 101, 123; Urteile B-4275/2023 E. 3.1; B-6185/2020 E. 5.1). Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht ausführt, wurden solche Massnahmen von den Behörden zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen angeordnet und in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogen. 4.2 Fremdplatzierung nach dem AFZFG ist "die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben" (Art. 2 Bst. b AFZFG). Unter dem Begriff "Fremdplatzierung" werden auch Platzierungen durch Private (z.B. Eltern) erfasst, denn nicht selten sind Platzierungen in Heimen und bei Pflege- oder Kostfamilien oder Verdingungen in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben auf privater Basis vorgenommen worden. Dies allerdings zumindest in manchen Fällen mit Wissen und Dulden der Behörden (BBl 2016 101, 123; Urteil B-4275/2023 E. 3.2). 4.3 Behandlung / Aufenthalt in der B._______ (Februar 1978) 4.3.1 Sachverhaltsmässig ergibt sich, dass die am [...] geborene Beschwerdeführerin anfangs Februar 1978 psychische Auffälligkeiten infolge einer persönlichen bzw. familiären Krise zeigte. Dies habe sich in aggressivem Verhalten gegenüber ihren Eltern, in Beziehungsideen und in Schlafproblemen gezeigt. Zudem sei sie ständig in euphorischer Stimmung gewesen (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978; Beschwerdebeilage 3). Nach einem Streit mit dem Vater habe dieser ihrer Mutter mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei verrückt. Anlässlich eines Gesprächs mit E._______, einem befreundeten Psychiater, habe dieser bei der Beschwerdeführerin ein grosses Redebedürfnis festgestellt, da die familiäre Situation seit dem Tode des jüngeren Bruders äusserst angespannt gewesen sei. Im Nachgang zu diesem Gespräch habe E._____ die Familie der Beschwerdeführerin angerufen und dem Vater eine Psychiaterin empfohlen, bei welcher die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie machen könne. Da die Psychiaterin nicht erreichbar gewesen sei, habe der Vater die Beschwerdeführerin gegen deren Willen in die B.______ gebracht. In der B._______ erfolgte zunächst eine zweiwöchige Behandlung von Dr. med. F._______ in der Tagesklinik der B._______, im Rahmen derer auch die Teilnahme an einem Tag in der Ergotherapie des Kriseninterventionszentrums der B.______ angeordnet wurde, welche am 20./21. Februar 1978 stattfand. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde weiter aus, ihr sei im Rahmen dieser durch Dr. med. F.______ der B._______ verordneten Ergotherapie ein anthrazit-farbenes, ihr nicht bekanntes Medikament verabreicht worden, welches ihre Wahrnehmung verändert habe. In der Kaffeepause sei sie durch einen Mann, der in der [...] in demselben Gebäude gearbeitet habe, durch das Treppenhaus in den unteren Stock gelockt worden. Dort sei die aufgrund des verabreichten Medikaments in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigte und damit zum Widerstand unfähige Beschwerdeführerin vergewaltigt resp. geschändet worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin in Ohnmacht gefallen. Als sie erwacht sei, hätten sich zwei Ärzte über sie gebeugt und sich erkundigt, ob sie die Antibaby-Pille nehme. Später sei von Seiten der B._______ gegen aussen hin behauptet worden, die Beschwerdeführerin habe mit dem besagten Herrn eine intime Beziehung aufgenommen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, bei der Behandlung in der B._______ vom Februar 1978 inkl. der Behandlung in deren Tagesklinik vom 20./21. Februar 1978 handle es sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - um eine fürsorgerische Zwangsmassnahme im Sinne des AFZG. Zwar habe ihr E._______, ein befreundeter Psychiater, geraten, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, behandelt worden sei sie aber nicht durch E._______, sondern durch die in der B._______ tätigen Frau Dr. med. F._______. Die B._______ habe als öffentlich-rechtliche Anstalt einen öffentlichen Auftrag wahrgenommen, womit eine Anordnung der B._______ einer behördlichen Anordnung gleichzusetzen sei. Damit habe die Behandlung vom Februar 1978 als behördlich angeordnet zu gelten. Insbesondere in Bezug auf die Behandlung in der Tagesklinik vom 20./21. Februar 1978 und die dabei erfolgte Medikation sei offensichtlich, dass diese von Frau Dr. med. F._______ im Rahmen ihrer Behandlung angeordnet worden sei und mit der ursprünglichen Empfehlung von E._______ in keinem Zusammenhang gestanden habe. Auch die anschliessende Einweisung in die Privatklinik C.______ durch Frau Dr. med. F._______ zeige, dass bereits der vorangegangenen Therapie in der B._______ eine Einweisung zugrunde gelegen habe. Entsprechend handle es sich um keine freiwillige ambulante Massnahme, sondern um eine durch die B._______ verordnete Zwangsmassnahme. Wäre dem nicht so gewesen, so hätte man die Beschwerdeführerin an die Privatklinik C._______ weiterverweisen können, ohne sie einzuweisen. Zudem sei die Integrität der Beschwerdeführerin verletzt worden: Die B._______ habe ihr nach der Einnahme eines wahrnehmungsverändernden Medikaments nicht den nötigen Schutz gewährt, so dass sie vergewaltigt bzw. geschändet worden sei. Stattdessen habe man ihr ein Mitverschulden zugeschoben mit der Behauptung, sie sei eine intime Beziehung eingegangen. Im Weiteren sei ihr das Medikament (anthrazit-farbige Pille) zwangsweise verabreicht worden, weshalb eine in Unkenntnis der betroffenen Person erfolgte Medikation im Sinne von Art. 2 Bst. d Ziff. 4 AFZFG vorliege. Aber auch die Möglichkeit eines Medikamentenversuchs komme - entgegen der Auffassung des BJ - in Betracht. Zwar sei das Medikament nur einmal verabreicht worden. Denkbar sei aber, dass eine weitere Abgabe nur deshalb unterlassen worden sei, weil die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss dieses Medikamentes vergewaltigt/geschändet worden sei. Ohnehin sei eine Weiterführung des Versuchs nicht mehr möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin in die Klinik C._______ eingewiesen worden sei. 4.3.3 Die rund zweiwöchige ambulante Behandlung und der eintägige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der B._______ sind aktenmässig erstellt (vgl. u.a. Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978) und auch nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine in der Schweiz von Behörden veranlasste und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen im Sinne von Art. 2 Bst. a AFZFG handelt. 4.3.4 Als behördliche Anordnung wird im Allgemeinen eine verbindliche Weisung einer Behörde an eine natürliche oder juristische Person verstanden, die eine Rechtsfolge herbeiführen oder eine bestimmte Handlung verlangen soll. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Aufenthalt und die Behandlung in der B._______ von einer Schweizer Behörde veranlasst worden wäre. Diese Behandlung wurde vielmehr auf private Initiative hin ergriffen. Entsprechend erfüllen die zweiwöchige ambulante Behandlung und der eintägige Aufenthalt in der B._______ die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 2 Bst. a AFZFG nicht. 4.3.5 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor) bezweckt das AFZFG vor allem die Aufarbeitung der früheren fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen. Die Botschaft zum AFZFG (vgl. BBl 2016 102) erwähnt in diesem Zusammenhang Folgendes: "Es geht vor allem um das Schicksal von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen, die vor 1981 von solchen Massnahmen betroffen waren. Zu den Betroffenen zählen etwa Verdingkinder, Heimkinder, sogenannte "administrativ Versorgte" (Personen, die im Rahmen administrativer Massnahmen in geschlossene Anstalten, zum Teil sogar in Strafanstalten eingewiesen wurden), Personen, deren Reproduktionsrechte verletzt wurden (unter Zwang oder ohne Zustimmung erfolgte Abtreibungen, Sterilisierungen, Kastrationen), Zwangsadoptierte, Fahrende etc." Das AFZFG zielt somit vor allem auf Massnahmen, die in erster Linie aus fürsorgerischen oder vormundschaftlichen Gründen angeordnet wurden. Im Überweisungsschreiben der B._______ an die Privatklinik C._______ vom 17. Februar 1978 stellt Dr. med. F._______ folgende Diagnose bei der Beschwerdeführerin: "Heboid-paranoides Zustandsbild mit affektiver Inadäquanz, Incohärenz, Ambivalenz, Beziehungs- und Bedeutungsideen, möglicherweise im Rahmen einer verspäteten pubertären Identitätskrise (familiäre Problematik), möglicherweise aber auch endogen (Onkel war schon psychiatrisch hospitalisiert." Diese Diagnose und der Umstand, dass der befreundete Psychiater die Beschwerdeführerin in die B._______ schickte, lassen darauf schliessen, dass die zweiwöchige ambulante Behandlung und der eintägige Aufenthalt in der B.______, in erster Linie aus medizinischen Gründen als geboten erachtet worden war. Diese Situation ist jedenfalls nicht vergleichbar mit den in der Botschaft erwähnten Zwangsmassnahmen. 4.3.6 Auch wenn die B.______ eine öffentlich-rechtliche Anstalt war (die heutige BB._______ ist eine selbständige gemeinnützige Aktiengesellschaft), die mit der psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung einen öffentlichen Auftrag wahrnahm, so bedeutet dies noch nicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dass jede Art von Behandlung durch eine dort tätige Psychiaterin (in casu Frau Dr. med. F._______) mit einer behördlichen Anordnung gleichgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Jugend, wie sie glaubhaft darstellt, schlimmes Leid erfahren, aber dieses Leid wurde nicht durch einen gewaltvollen staatlichen Eingriff in ihre Grundrechte begründet. Auch waren ihre Kindheit und Jugend nicht durch eine behördlich-institutionelle Fremdbestimmung geprägt, wie dies bei fürsorgerischen Zwangsmassnahmen regelmässig der Fall war. Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die vorliegend zu beurteilende ambulante Therapie sowie der Tagesaufenthalt im Rahmen einer therapeutischen Behandlung, wie sie die Beschwerdeführerin in casu erfahren hat, nicht unter das AFZFG. 4.3.7 Im Zusammenhang mit der Behandlung in der B._______ kann auch nicht von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b AFZFG gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiwöchigen ambulanten Therapie bzw. beim eintägigen Aufenthalt in der B._______ nicht über einen längeren Zeitraum von ihrer Familie getrennt war. Zudem erfolgte die ambulante Therapie in der psychiatrischen Klinik in erster Linie aus medizinischen Gründen und weist deshalb keine mit einer fürsorgerischen "Unterbringung ausserhalb der Familie" vergleichbaren Elemente auf (vgl. auch E. 4.2 hiervor). 4.3.8 Da betreffend die Behandlung bzw. den Aufenthalt in der B._______ keine Massnahme im Sinne des AFZFG vorliegt, ändern auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Integritätsverletzungen nichts an dieser Betrachtungsweise. Insbesondere die glaubhaft dargelegte Vergewaltigung ist als schrecklich und grauenhaft einzustufen und der Beschwerdeführerin ist ohne Zweifel entsetzliches Leid angetan worden. Die B._______ hätte dafür sorgen müssen, dass junge Frauen, wie damals die Beschwerdeführerin, innerhalb der Klinik ausreichend geschützt werden. Aber selbst wenn die Aufsicht der B._______ im vorliegenden Fall unzureichend gewesen sein sollte, ändert das im Ergebnis nichts daran, dass die Behandlung bzw. der Aufenthalt in der B._______, wie bereits dargelegt, aus medizinischen und nicht aus fürsorgerischen oder vormundschaftlichen Gründen geschah (vgl. E. 4.3.6 hiervor). 4.3.9 Da keine Massnahme im Sinne des AFZFG vorliegt, können auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die verabreichten Medikamente nur unter Druck eingenommen zu haben oder dass sogar ein Medikamentenversuch vorliege, nicht berücksichtigt werden. Ohnehin könnte bei einer einmaligen Einnahme eines Medikaments, welches der Patientin unbekannt ist, ohne das Vorliegen weiterer Indizien kaum von einem Medikamentenversuch ausgegangen werden. 4.3.10 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in Bezug auf die rund zweiwöchige ambulante Behandlung und den eintägigen Aufenthalt in der B._______ im Februar 1978 eine Opfereigenschaft nach AFZFG nicht gegeben ist und diesbezüglich kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag besteht. 4.4 Aufenthalt in der Privatklinik C._______ (20. Februar bis 31. März 1978) 4.4.1 Nach dem sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin in der B._______ wurde diese auf Anordnung von Dr. med. F._______ in die Privatklinik C._______ eingewiesen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Einweisung sei offensichtlich nicht aus medizinischen, sondern aus fürsorgerischen Gründen erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Arztbericht von Dr. med. D,_______ vom 6. April 1978 (Beschwerdebeilage 3). Daraus lasse sich Folgendes entnehmen: "Anfangs Februar 1978 wurde die Patientin angetrieben, war aggressiv gegen die Eltern, äusserte Beziehungsideen, konnte nicht mehr schlafen und war ständig in einer euphorischen Stimmung" (s. Beilage 3); sie sei "anfänglich distanz- und kritiklos, sprunghaft im Denken, maniform und logorrhoisch" gewesen. Dies unterstreiche einen fürsorgerischen Ansatz. Denn die Beschwerdeführerin sei in einer Phase der Ablösung von den Eltern gewesen, habe die kontrollierende Haltung ihres Vaters in Frage ("aggressiv gegen die Eltern") gestellt und sei verliebt gewesen ("äusserte Beziehungsideen"). Die behandelnden Ärzte hätten zwar nach der Vergewaltigung/Schändung vom Februar 1978, welche durchaus einen Einfluss auf das Verhalten der Beschwerdeführerin gehabt haben dürfte, einen schizophrenen Schub diagnostiziert, weshalb die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt wurde. Diese, offensichtlich durch die damaligen Vorstellungen des korrekten Verhaltens einer jungen Frau geprägte, Diagnose habe sich Jahre später nicht bestätigen lassen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass sie in der Klinik C._______ gegen ihren Willen massiv anders mit Medikamenten behandelt worden sei als zuvor in der B._______. Sie habe nicht mehr Wasser lösen können, weil die Medikamente ihre Blasenmuskeln "ausser Betrieb" gesetzt hätten. Zudem sei ihr eine Schlafkur verpasst worden, so dass sie jegliche Erinnerung (z.B. an Besuche) verloren habe. Auch habe sie in dieser Zeit aufgrund der Medikamenteneinnahme 8 kg zugenommen. Sie habe sich völlig "selbstentfremdet" gefühlt. Aufgrund der Nebenwirkungen habe sie auch ständig die Position wechseln müssen (sitzen, stehen, liegen). Die Zwangsmedikation und die Fehlbehandlung seien nicht nur unmenschlich gewesen, sondern auch medizinisch falsch. Zudem bestätige der Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978, dass sie wegen schlechten Gewissens ihrer Eltern aus der Klinik entlassen worden sei, womit der fürsorgerische Charakter dieser Platzierung dokumentiert sei. 4.4.2 Der rund sechswöchige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik C._______ ist aktenmässig erstellt (vgl. Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 1978). Hingegen lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, dass die Einweisung der Beschwerdeführerin im Sinne einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme behördlich angeordnet worden wäre. Frau Dr. med. F._______ liess die Beschwerdeführerin offenbar in die Privatklinik C._______ einweisen, da eine Weiterbehandlung in der B._______ aufgrund des sexuellen Übergriffs einer anderen hospitalisierten Person nicht mehr möglich gewesen ist (vgl. Überweisungsschreiben von Dr. med. F._______ vom 17. Februar 1978 und Aufnahmeprotokoll von Dr. D._______ von der Psychiatrischen Privatklinik C._______ vom 20. Februar 1978). Auch aus dem Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin an den Rechtsdienst des Schweizerischen Beobachters vom 27. Mai 1978 (vgl. Beschwerdebeilage 8) lässt sich entnehmen, dass die B._______ nach dem erwähnten Vorfall die Einweisung/Verlegung der Beschwerdeführerin in eine Klinik als medizinisch notwendig erachtet hat. Da ein Übertritt der Beschwerdeführerin in eine kantonale Klinik ([...]) nur unter Zwang möglich gewesen wäre, sei der Eintritt in die Privatklinik C._______ am 20. Februar 2020 erfolgt. Auch hierzu sei die Beschwerdeführerin nur mit Mühe zu überzeugen gewesen. Eine behördlich formell angeordnete zwangsweise Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik C._______ lässt sich daraus nicht herleiten, selbst wenn die Beschwerdeführerin offenbar nur mit Mühe zum Übertritt zu überzeugen gewesen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass überwiegend medizinische Gründe für die weitere Behandlung in einem stationären und anderen Umfeld gesprochen haben. Nebst den ursprünglichen Problemen, die zur freiwilligen Kontaktaufnahme mit der B._______ geführt haben, ist mit dem sexuellen Übergriff zweifelsfrei ein weiteres schreckliches Ereignis hinzugekommen, welches für einen jungen Menschen nur sehr schwer zu verarbeiten sein dürfte. Entsprechend wurde durch die seinerzeit behandelnden Ärzte auch ein schizophrener Schub diagnostiziert, welcher nach ihrer Auffassung medikamentös zu behandeln war. Auch wenn in diese Phase die Ablösung von den Eltern und die erste Verliebtheit gefallen sind, lässt sich daraus aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht der Schluss ziehen, die Einweisung sei aus überwiegend fürsorgerischen Gründen erfolgt. Auch aus dem Kurzbericht von H._______ (Fachpsychologe für Psychotherapie) vom 16. Februar 2009 ergibt sich, dass früher bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt worden sind: manisch-depressive Störung, schizophrener Schub, Borderline-Störung und ADHS. Auch wenn er im zweiten Kurzbericht vom 23. November 2009 offen lässt, ob die früher gestellten Diagnosen aus seiner Sicht zutrafen, so unterstützt er die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin wiederholte Traumatisierungen erlebt hat. Auch dies spricht dafür, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen erfolgt ist. Entsprechend liegt auch bezüglich dieses Aufenthalts in der Privatklinik C._______ keine behördlich veranlasste fürsorgerische Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 2 Bst. a AFZFG vor. 4.4.3 Obwohl die Beschwerdeführerin während rund sechs Wochen ausserhalb der eigenen Familie untergebracht war, liegt keine private Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b AFZFG vor, da die Einweisung in die Klinik C._______ nach Auffassung des Gerichts - wie bereits erwähnt - primär aus medizinischen Gründen erfolgte. An dieser Einschätzung vermag auch nicht zu ändern, dass die Eltern nachträglich in Bezug auf die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik ein schlechtes Gewissen gehabt haben sollen. 4.4.4 Da nicht von einer Massnahme im Sinne des AFZFG auszugehen ist, ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin unter Zwang Medikamente verabreicht worden sind, in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid zu Recht an, dass sich im stationären Kontext bei der Frage nach der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung häufig ein Spannungsfeld zwischen der ärztlichen Einschätzung und den Wünschen der Patienten bzw. Patientinnen ergeben kann. Die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang denn auch weniger von Zwang als vielmehr von einer Falschdiagnose mit einer in der Folge falschen Behandlung. Solche allfälligen Behandlungsfehler können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden und fallen auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des AFZFG. 4.4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf die rund sechswöchige stationäre Behandlung in der Privatklinik C._______ die Opfereigenschaft nach AFZFG nicht gegeben ist und auch diesbezüglich folglich kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag besteht.

5. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft vor, dass sie während ihres Aufenthalts in der B._______ schwere Integritätsverletzungen erlitten hat. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten schweren Beeinträchtigungen bzw. Übergriffe sind jedoch nicht im Rahmen einer Massnahme im Sinne des AFZFG erfolgt. Da es sich sowohl beim Aufenthalt in der B._______ als auch bei der stationären Behandlung in der Privatklinik C._______ weder um eine fürsorgerische Zwangsmassnahme noch um eine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. a und b AFZFG gehandelt hat, ging die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des AFZFG fällt. Entsprechend muss die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der schweren Integritätsverletzung bzw. der ungenügenden Aufsicht, allenfalls auf den dafür vorgesehenen Weg der Staatshaftungsklage verwiesen werden (vgl. auch E. 2 hiervor). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

7. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese hat eine Kostennote mit einem Total von Fr. 2'680.45 eingereicht. Die Entschädigung ist daher aufgrund dieser Kostennote festzusetzen, da die geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar und der vorliegenden Streitsache angemessen erscheinen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in der Höhe der beantragten Fr. 2'680.45 auszurichten. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8. Gemäss Art. 83 Bst. x des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem AFZFG nur dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders wichtiger Fall vorliegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sonja Compte, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe vonFr. 2'680.45 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)