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B-2532/2024

B-2532/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-26 · Deutsch CH

Erfindungspatente (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 13. April 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Schweizer Patentanmeldung Nr. 0408/21 für Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit ein, die auf der PCT-Anmeldung vom 17. September 2019 IB2019/057809 (Veröffentlichungsnummer WO 2020/079499) mit dem Prioritätsdatum 17. Oktober 2018 basiert. Als Erfinder nennen die PCT-Anmeldung: «DABUS, The invention was autonomously generated by an artificial intelligence.» und die Schweizer Patentanmeldung: «DABUS, die Erfindung wurde durch eine künstliche Intelligenz autonom generiert.». B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, nur natürliche Personen könnten als Erfinder genannt werden, und forderte ihn auf, den Erfinder anzugeben. B.b Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 3. August 2021, das Patent auf Basis der ursprünglichen Erfindernennung, eventualiter ohne Erfindernennung und subeventualiter unter Nennung von ihm selbst als Erfinder, zu erteilen. B.c Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das materielle Prüfungsverfahren auszusetzen. B.d Am 6. Februar 2023 hob die Vorinstanz die Aussetzung des Verfahrens wieder auf. C. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wies die Vorinstanz die Patentanmeldung zurück und führte im Wesentlichen aus, die einschlägigen Bestimmungen liessen als Erfinder nur natürliche Personen zur Eintragung zu. Eine Erfindung mit einer künstlichen Intelligenz als Erfindernennung könne folglich nicht eingetragen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren: "1. Hauptantrag: Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung CH00408/2021 - Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit (nachfolgend «Patentanmeldung 0408/2021») sei aufzuheben und das Patent sei auf der Basis der ursprünglichen Erfindernennung zu erteilen.

2. Erster Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzuheben und das Patent sei zu erteilen auf Basis einer derart korrigierten Erfindernennung, dass kein Erfinder genannt wird.

3. Zweiter Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzuheben und das Patent sei zu erteilen auf Basis einer derart korrigierten Erfindernennung, dass Herr Stephen L. Thaler als Erfinder genannt ist.

4. Dritter Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 3 sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzuheben, und die Patentanmeldung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. " Zur Begründung des Hauptantrags führt er im Wesentlichen aus, das System der künstlichen Intelligenz (kurz: KI-System) mit der Bezeichnung Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience (DABUS) habe die Erfindung generiert, ohne dass eine natürliche Person als herkömmlicher Erfinder dazu beigetragen habe. Folglich sei DABUS als Erfinder einzutragen. Da ohne erfinderischen Beitrag einer natürlichen Person kein Grund bestehe, Erfinderpersönlichkeitsrechte zu schützen, könne auf die Erfindernennung sonst verzichtet werden (1. Hilfsantrag). Allenfalls sei der Beschwerdeführer als Erfinder zu nennen, weil er Eigentümer der DABUS-Software sei (2. Hilfsantrag), oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3. Hilfsantrag). E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Sie beruft sich auf ihre Argumente in der Verfügung und ergänzt, ein Eintrag ohne Erfindernennung sei gesetzlich weder vorgesehen, noch könne der Beschwerdeführer als blosser Inhaber des KI-Systems als Erfinder genannt werden. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung unaufgefordert Stellung und hielt grundsätzlich an seinen Begehren fest. G. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde am 15. Oktober 2024 eine mündliche und öffentliche Verhandlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt, an der die Verfahrensbeteiligten ihre Rechtsbegehren bekräftigten. H. Auf Aufforderung des Gerichts reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 weitere Beweismittel ein, u.a. eine Erklärung vom 28. Oktober 2024 zur Frage, wie die DABUS-Software zur Erfindung veranlasst worden war. Dazu äusserte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2024, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 wiederum Stellung nahm. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Patentsachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Patentanmelder und Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen zweier Aspekte geltend. Erstens habe sich die Vorinstanz nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach sie bei einer PCT-Anmeldung die Erfindernennung nicht beanstanden dürfe (Beschwerde Rz. 25 ff.). Zweitens habe die Vorinstanz seine Hilfsanträge (Eintrag ohne Erfindernennung bzw. Eintrag mit dem Beschwerdeführer als Erfinder) nicht behandelt (Beschwerde Rz. 45 ff).

E. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Entscheid muss aber gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 1.3.2).

E. 2.2 Vorliegend führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, sie könne als Bestimmungsamt die Erfindernennung prüfen und verweist dabei auf Vertragsbestimmungen und die Praxis anderer Vertragsstaaten (Verfügung Rz. 45). Obwohl sie nicht auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen ist, berücksichtigte sie damit seine Vorbringen in angemessener Weise. Weiter hat die Vorinstanz die Hilfsanträge, wenn auch nicht explizit, so doch inhaltlich beantwortet und sinngemäss damit begründet, nach Art. 35 Abs. 3 PatV dürfe sie auf die Patentanmeldung nicht mehr eintreten, wenn die Erfindernennung innert 16 Monaten seit dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nicht erfolgt sei (Verfügung Rz. 46 und 48). Damit legte sie dar, weshalb sie sich nicht weiter mit den Hilfsanträgen auseinandersetzte.

E. 2.3 Zwar kann der Anmelder die Berichtigung der Erfindernennung beantragen (Art. 37 Abs. 1 PatV). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. August 2021 eine solche auch geltend gemacht, doch war die Frist für die Erfindernennung, gemessen am Prioritätsdatum vom 17. Oktober 2018, damals in der Tat längst abgelaufen. Die Vorinstanz hat daraus für beide Hilfsanträge zu Recht geschlossen, dass keine Abweichung von der Prioritätsanmeldung mehr in Frage komme (angefochtene Verfügung, Rz. 48), was die Hilfsanträge sinngemäss beantwortete. Einer Erwähnung des Nichteintretens bedurfte es nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht gegeben.

E. 3.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Erfindernennung der PCT-Anmeldung ohne weitere Abklärungen zu übernehmen. Damit ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz die Erfindernennung zu Unrecht inhaltlich geprüft hat.

E. 3.2 Im Rahmen der internationalen Harmonisierungsbestrebungen ist der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (Zusammenarbeitsvertrag, PCT, SR 0.232.141.1) am 24. Januar 1978 für die Schweiz in Kraft getreten. Ziel dieses Vertrages war die Schaffung des Systems einer internationalen Anmeldung, die bei einem Amt mit rechtlicher Wirkung für die gewünschten Vertragsstaaten eingereicht werden kann, wobei es sich um eine Eingangs- und Formalprüfung handelt. Der PCT-Vertrag ist auf diese Verfahrensrationalisierung beschränkt und greift weder in die Prüfungs- und Patenterteilungshoheit der nationalen Ämter noch in das materielle Patentrecht der Vertragsstaaten ein (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über drei Patentübereinkommen und die Änderung des Patentgesetzes vom 24. März 1976, BBl 1976 II 1, 8 ff.). Sofern der Antrag Angaben über den Erfinder oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders enthält, darf das Bestimmungsamt keine Unterlagen oder Nachweise dazu verlangen, es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung (Regel 51bis.2 Ziffer 1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (PCT-Ausführungsordnung, SR 0.232.141.11). Weitere einschlägige (bindende) Bestimmungen zur Erfindernennung finden sich im PCT-Vertrag und der Ausführordnung keine.

E. 3.3 Vorliegend nennt der Beschwerdeführer im PCT-Antrag «DABUS, The invention was autonomously generated by an artificial intelligence.» als Erfinder. Die darauf basierende Schweizer Patentanmeldung lautet in Übereinstimmung mit dem Text in der PCT-Anmeldung «DABUS, die Erfindung wurde durch eine künstliche Intelligenz autonom generiert.» Weil die Erfindernennung im PCT-Antrag mangels entsprechender Bestimmungen nicht bindend ist und im Übrigen berechtigte Zweifel bestehen, dass DABUS als KI-System Erfinder ist, hat die Vorinstanz die Nennung des Erfinders zu Recht geprüft. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 5 PatG nicht richtig ausgelegt. Das Gesetz sehe nicht vor, dass als Erfinder eine natürliche Person eingetragen werden müsse. Daher könne auch das KI-System «DABUS» genannt werden (Hauptantrag). Auch eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung sei möglich (Hilfsantrag 1), da ohne Beteiligung einer natürlichen Person keine Persönlichkeitsrechte geschützt werden müssten. Schliesslich könne als Erfinder auch der Beschwerdeführer eingetragen werden, weil er Eigentümer des KI-Systems sei (Hilfsantrag 2) oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Hilfsantrag 3). Somit habe die Vorinstanz die Anmeldung zu Unrecht zurückgewiesen. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, nach Art. 5 PatG müsse als Erfinder eine natürliche Person eingetragen werden. Die Nennung sei erforderlich und ein Eintrag ohne Erfindernennung nicht zulässig. Doch reiche die blosse Inhaberschaft am KI-System als Beitrag zur Erfindung nicht aus.

E. 4.2 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört (Art. 3 Abs. 1 PatG). Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht gemeinsam zu (Art. 3 Abs. 2 PatG). Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen (Art. 4 PatG). Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen (Art. 5 Abs. 1 PatG). Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Namen, Vornamen und Wohnsitz zu nennen (Art. 34 Abs. 1 PatV). Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt (Art. 5 Abs. 2 PatG).

E. 4.3 Der Begriff Erfinder wird im Gesetz nicht definiert. Das Bundespatentgericht beschreibt den Erfinder als Menschen, der Urheber der beanspruchten Erfindung ist, d.h. den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (Urteil des Bundespatentgerichts 02015_009 vom 21. März 2018, E. 5.1 - Wärmetaucherelement). Einen auf natürliche Personen beschränkten Erfinderbegriff vertritt auch die herrschende Lehre mit der Begründung, die Entwicklung einer Erfindung erfordere einen geistigen Schöpfungsakt (Tobias Bremi, in: SHK, Schweizer/Zech [Hrsg.], Art. 3 Rz. 25; Hilti/ Köpf/ Stauber/Carreira, Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl., S. 170 f.; Peter V. Kunz, Wirtschaftsrecht, 2019, S. 464 f.; Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2017, Rz. 103, Cyril Dörfler, Das Schöpferprinzip im Immaterialgüterrecht, 2024, 20 f.; vgl. auch Thierry Calame, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, IV, Von Büren/David [Hrsg.], S. 176, der von selbständiger geistiger Arbeit spricht; demgegenüber skeptisch bzw. kritisch, weil damit Betriebserfindungen ausgeschlossen werden: Heinrich Peter, PatG/EPÜ, 3. Aufl., Art. 3 Rz. 4 und Blum/Pedrazzini, S. 321 f.). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zur Entwicklung einer Erfindung eine sog. intuitive-assoziative Tätigkeit (BGE 138 III 111 E. 2.1), womit das Gericht die Aktivität einer natürlichen Person charakterisiert.

E. 4.4 Von KI existiert keine allgemein gültige und akzeptierte Definition. Nach der KI-Konvention des Europarats ist ein KI-System jedes maschinengestützte System, das aufgrund expliziter oder impliziter Zielvorgaben ableitet, wie es Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die sich auf die physische oder virtuelle Umgebung auswirken können. Im Einsatz unterscheiden sich verschiedene KI-Systeme in ihrem Grad an Autonomie und Anpassungsfähigkeit (Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz, Bericht des BAKOM an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, S. 6, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strategie-digitale-schweiz/ki_leitlinien.html; zuletzt besucht am 14.5.2025; Art. 2 Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit [SEV Nr. 225] vom 5. September 2024; vgl. auch Empfehlung des Rates der OECD zur Künstlichen Intelligenz vom 22. Mai 2019, angepasst am 3. März 2024). In Hinblick auf die Autonomie sind KI-Systeme dabei nach verbreiteter Ansicht (noch) nicht in der Lage, ohne menschlichen Beitrag Probleme oder Aufgaben zu erkennen und Lösungen zu entwickeln (vgl. Daniel Köhl, Autonome KI-Programme als Erfinder im Patentrecht, GRUR 9/2025, S. 629 ff.; S. 632; Noam Shemtov, A study on inventorship in inventions involving AI acitvity, 2019, S. 9 f., abrufbar unter https://link.epo.org/web/Concept_of_ Inventorship_in_Inventions_involving_AI_Activity_en.pdf; Niklas Maamar, Computer als Schöpfer, 2021, S. 220; Tim Dornis, Künstliche Intelligenz und Patentrecht - Klarstellungen zur «Erfindung ohne Erfinder», GRUR Patent 2023, S. 14 Rz. 12 f.; Eliane Kunz, Künstliche Intelligenz als Erfinder im Sinne des Patentrechts, S. 19 f.). Zu den menschlichen Beiträgen im Datenverarbeitungsprozess einer KI gehören regelmässig die Datenbereitstellung und das Trainieren der KI, die Nutzung der KI und schliesslich das Erkennen des Outputs der KI (Oskar Paulini, Die KI-generierte Erfindung, München 2023, S. 27 ff; Köhl, a.a.O.; S. 630). Mit zunehmender Autonomie eines KI-Systems nehmen die menschlichen Einwirkungen ab und es wird schwieriger, einen menschlichen Beitrag zu ermitteln (Maamar, a.a.O., S 217). Bezüglich ihrer Anpassungsfähigkeit hingegen leisten KI-gestützte Systeme schon heute wichtige Beiträge, um gestützt auf bestehende Erkenntnisse, Messresultate und Daten neue Lösungen zu generieren, die nach ihrem Wesen patentfähig sein können (Nägerl/Neuenburger/ Steinach, Künstliche Intelligenz: Paradigmenwechsel im Patentsystem, GRUR 2019, S. 336; Alesch Staehelin, Begriff und Wesen der Künstlichen Intelligenz, GRUR 2022, S. 1569).

E. 4.5 Ob der Erfinderbegriff von Art. 5 PatG auch KI-Systeme umfasst, ist mittels Auslegung zu bestimmen.

E. 4.5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 145 II 182 E. 5.1 und 141 II 262 E. 4, je m.H.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 25 Rz. 572). Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.5). Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 181). Die teleologische Auslegung stellt schliesslich auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (statt vieler BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 3.3.5; Urteil des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.3 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179).

E. 4.5.2 Art. 5 Abs. 1 PatG, der die Nennung des Erfinders regelt, spricht bloss von Erfinder bzw. inventeur (französische Version) und inventore (italienische Version). In Absatz 2 von Art. 5 PatG wird in differenzierter Weise von Person bzw. personne (französische Version) und persona (italienische Version) gesprochen, die vom Patentbewerber als Erfinder genannt wird. Zur Beurteilung, ob mit Erfinder auch KI-Systeme gemeint sind, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen.

E. 4.5.3 In Hinblick auf das systematische Auslegungselement ist zu berücksichtigen, dass der Erfinder mit Namen, Vornamen und Wohnsitz zu nennen ist (Art. 34 Abs. 1 PatV). Der Vorinstanz folgend treffen diese Merkmale nur auf natürliche Personen zu. Vorgänge, die nur auf natürliche Personen zutreffen, beschreiben auch Art. 38 Abs. 2 PatV, wonach der Verzicht auf Nennung des Erfinders im Sinne von Art. 6 Abs. 1 PatG mit dessen Unterschrift erklärt werden muss, und Art.33 Abs. 1 PatG, wonach das Recht auf das Patent und das Recht am Patent auf die Erben übergehen. Dass Erfinder keine Sachen sind, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik, da Art. 5 Abs. 2 PatG (wie auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des französischen bzw. italienischen Texts) von Person, personnes bzw. persone spricht. Das Zivilgesetzbuch kennt Personen nur als natürliche und juristische Personen (vgl. Art. 11 ZGB ff. und Art. 52 ff. ZGB).

E. 4.5.4 Aus historischer Sicht wurden die Bestimmungen zur Erfindernennung (Art. 5 und 6 PatG) im Gesetz von 1954 zur Ausführung von Art. 4ter der Pariser Verbandsübereinkunft, Text von London, eingeführt. Gemäss der Botschaft wurde damit einem Postulat entsprochen, welchem insbesondere die im Angestelltenverhältnis tätigen Erfinder Gewicht beimassen (Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 25. April 1950, BBI 5877, 977 1009). Durch die Erfindernennung sollte die sog. Erfinderehre gewahrt werden (Botschaft vom 25. April 1950, BBI 5877, 977, 983). Im deutschsprachigen Gesetzestext von 1954 war in Art. 5 Abs. 1 PatG von der «Person des Erfinders» die Rede. Im Rahmen der Änderung des Patentgesetzes im Jahre 1976 wurde Art. 5 Abs. 1 u.a. dahingehend angepasst, dass heute nur noch von «Erfinder» gesprochen wird (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978). Mit der Änderung sollten Frist, Form und Inhalt der Erfindernennung an das internationale Recht angepasst werden. Eine bestimmte Absicht des Gesetzgebers, die Erfindereigenschaft nicht mehr auf natürlichen Personen zu beschränken, lässt sich aber nicht erkennen. Vielmehr wurde wiederum das berechtigte Interesse des Erfinders, den Anspruch auf Nennung seines Namens wirksam durchsetzen zu können, betont (Botschaft vom 24. März 1976, BBl 1976 II 1, 69). Weil KI-Systeme zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsprozesses noch nicht existierten, hatte der Gesetzgeber Erfindungen im Zusammenhang mit KI nicht im Blick. Dass der Beschwerdeführer eine geltungszeitliche Interpretation der Norm verlangt, erscheint vor dem Hintergrund der umfangreichen technischen Entwicklungen begründet (vgl. Urteil des BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024 E. 6.10).

E. 4.5.5 Aus teleologischer Warte ist dabei gleichwohl Zurückhaltung geboten: Zwar mag für ein KI-System der Persönlichkeitsschutz keine Rolle spielen und insoweit der Nutzen der Erfindernennung gering oder diese obsolet sein. Beim Einsatz von KI sind aber zumindest heute noch verschiedene Akteure, u.a. natürliche Personen beteiligt, die ein Interesse an Persönlichkeitsschutz oder gar am Anspruch auf das Patent haben bzw. verdienen (vgl. Ana Ramalho, Patentability of AI-generated Inventions [2018], S. 26; Paulini, a.a.O., S. 60; s.o. E. 4.4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der aktuellen gesetzgeberischen Bemühungen im Zusammenhang mit KI. Weil in der Schweiz noch keine Gesetzgebung spezifisch zu KI existiert, beauftragte der Bundesrat am 22. November 2023 das UVEK und das EDA damit, eine Auslegeordnung zu möglichen Regulierungsansätzen für KI zu erarbeiten. Die Analyse ergab, im Patentrecht bestehe aus aktueller Sicht kein regulatorischer Bedarf. Die exponentiell steigende Menge an Patentanmeldungen KI-basierter Erfindungen indiziere, dass das System zufriedenstellend funktioniere (Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz, Bericht an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, BAKOM, S. 11, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strategie-digitale-schweiz/ki_leitlinien.html; zuletzt besucht am 14.5.2025).

E. 4.6 Ein begründetes und breites Desinteresse an einer Erfindernennung für KI-gestützte Erfindungen kann somit nicht festgestellt werden. In dieser Abwägung vermag das Interesse der Person, die das Patent zum Schutz anmeldet und durch die Pflicht zur Erfindernennung beschwert ist, von vorneherein keine Rolle zu spielen. Dass ein Erfinder genannt werden muss bzw. eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung nicht zuzulassen ist, ergibt sich vielmehr klar aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 PatG: «Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen». Dieser Gesetzestext lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Der Erfinder kann zwar auf die Nennung im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift verzichten (Art. 6 Abs. 1 PatG, Art. 5 Abs. 2 PatG). Dies bedeutet aber nicht, dass in der Anmeldung kein Erfinder genannt werden muss.

E. 4.7 Eine natürliche Person kommt durch einen Beitrag im Datenverarbeitungsprozess einer KI, die zu einer KI-generierten Erfindung führt (s.o. E. 4.4), als (Mit-)Erfinder in Frage. Darüber scheint sich die Lehre einig zu sein. Welche Person auf den Schöpfungsprozess massgeblich einwirkt und sich somit als (Mit-)Erfinder qualifiziert, wird kontrovers diskutiert. Ein Teil der Lehre erachtet die Person als Erfinder, welche als Datenbereitsteller verschiedene Datensätze kombiniert und einen besonderen Versuchsaufbau für die Datenerhebung erarbeitet (Viktoria Schrön, Künstliche Intelligenz im Patentrecht, 2023, S. 178). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Ansicht, die Person, welche als Anwender das KI-System zur Lösung eines Problems heranzieht und bestimmte Aufgaben eingibt, gelte als Erfinder (Köhl, a.a.O., S. 631; Dörfler, a.a.O., S. 231). Nach überwiegender Meinung gilt aber die Person als Erfinder, die den Output der KI-generierten Erfindung wahrnimmt und als patentierbare Erfindung erkennt (Paulini, a.a.O. S. 70; Maamar, a.a.O., S. 216; Volmer, Die Computererfindung, in: Mitt. 1971, 256 ff., 263). Diese Ansicht ist insoweit nachvollziehbar, als dass für das Patentrecht nicht der Weg zu einer Erfindung, sondern das Ergebnis ausschlaggebend ist und somit auch Zufallserfindungen ohne Weiteres patentierbar sind (vgl. Hilti/Köpf/Stauber/Carreira, a.a.O., S. 94 f. und 170; vgl. auch Calame, a.a.O., S. 175, wonach das Erfinderrecht entsteht, sobald der Erfinder den fertigen Erfindungsgedanken erkannt hat). Weiter wird eine Erfindereigenschaft aufgrund der wirtschaftlichen Berechtigung am KI-System in der Lehre mit dem Hinweis darauf diskutiert, dass der wirtschaftliche Beitrag die Grundlage für die Entwicklung von Erfindungen schafft (Nägerl/Neuenburger/Steinach, a.a.O., 340; Eliane Kunz, a.a.O., S. 51). Ablehnend zu diesem Ansatz äussert sich Dörfler mit der Begründung, die Qualifikation aufgrund eines wirtschaftlichen Beitrages stehe dem Schöpferprinzip entgegen (Dörfler, a.a.O., S. 228 f.). Diese ablehnende Meinung ist nachvollziehbar, weil die Investition in Mittel zur Entwicklung einer Erfindung keine Erfindereigenschaft begründet (zu Diensterfindungen vgl. Bremi a.a.O., Art. 3 Rz. 42).

E. 4.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei Patentämtern weltweit Schutz für die Erfindung mit DABUS als Erfinder beantragte. Dabei wurden die Anmeldungen grösstenteils mit der Begründung zurückgewiesen, es sei eine natürliche Person als Erfinder erforderlich (u.a. durch das Europäische Patentamt [EPA, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 18 275 174.3 = GRUR-RS 2020, 653, EPA Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 18 275 174.3 = GRUR-RS 2020, 647, bestätigt durch die Beschwerdekammer mit EPA Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - J 008/20 - 3.1.01 = GRUR-RS 2021, 54931], das Deutsche Patent- und Markenamt [DPMA] und das britische Patentamt [UKIPO, Entscheidung vom 4. Dezember 2019 - BL O/741/19]). Die Gerichte stützten die Zurückweisungen (BPatG Beschluss vom 11. November 2021 - 11 W (pat) 5/21 = GRUR 2022, 1213 (1216) und BGH Beschluss vom 11. Juni 2024 Az. X ZB 5/22; England and Wales High Court of Justice, Urteil vom 21. September 2020 - EWHC 2412 (Pat) und England and Wales Court of Appeal, Urteil vom 21. September 2021 - [2021] EWCA Civ 1374; Intellectual Property and Commercial Court of Taiwan, Verwaltungsurteil vom 19. August 2021 - GRUR Int. 2022, 240; High Court of Australia, Thaler v Commissioner of Patents [2022] HCATrans 199 vom 11. November 2022; vgl. für eine Übersicht auch Paulini, a.a.O., S. 4 f.).

E. 4.9 Die Auslegung ergibt somit, dass ein KI-System nicht als Erfinder eingetragen und eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung nicht zugelassen werden kann. Durch welchen konkreten Beitrag eine natürliche Person als (Mit-)Erfinder gilt, kann weitgehend offen bleiben. Zumindest in Konstellationen, in welchen sie durch mehrere relevante Beiträge im Datenverarbeitungsprozess einer KI auf das KI-System einwirkt, ist ihre Qualifikation als Miterfinder jedoch naheliegend.

E. 5 Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Erfindung mit Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder eingetragen werden kann.

E. 5.1 Zur Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich auf DABUS einwirkte und zur Entwicklung der Erfindung beitrug, stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. Unbestritten ist aber, dass der Beschwerdeführer beim Datenbereitstellen und Trainieren von DABUS involviert war und schliesslich die Erfindung seinen Patentanwälten übermittelt hat (Erklärung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024, S. 1, Beschwerdebeilage 8).

E. 5.2 Uneinigkeit herrscht im Wesentlichen darüber, ob der Beschwerdeführer durch weitere Beiträge auf DABUS einwirkte. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf eine eigene Publikation vor, DABUS habe losgelöst von Inputs eines Nutzers Lösungen entwickelt bzw., ohne dass der Beschwerdeführer Probleme oder Aufgaben benannte, die Erfindung hervorgebracht (Vast Topological Learning and Sentient AGI, 2021, S. 4 unten und S. 5 oben, Beschwerdebeilage 9). Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei technisch nicht möglich, dass DABUS ohne weitere menschliche Beiträge die Erfindung gemacht habe, und bezweifelt die wissenschaftliche Fundiertheit der Publikation des Beschwerdeführers. Sie beschreibt aber nicht - und es kann auch nicht den eingereichten Beweismitteln entnommen werden - welche menschlichen Beiträge ihrer Ansicht nach erforderlich sind (Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. November 2024; Beweismittel zur Vernehmlassung 2 bis 5).

E. 5.3 Ob es technisch möglich ist, dass DABUS die Erfindung ohne Input eines Nutzers hervorbrachte, ist vor dem Hintergrund der verbreiteten Meinung fraglich (s.o. E. 4.4). Die Frage kann aber offen bleiben. Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht nur bei der Datenbereitstellung und beim Trainieren von DABUS involviert, sondern übermittelte die Erfindung zudem persönlich seinen Patentanwälten. In seiner Erklärung beschreibt er diesen letzten Schritt folgendermassen: «In turn, these [juxtapositional] chains were converted by the system into natural language which I then provided to my attorneys» (Erklärung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024, S. 2, Beschwerdebeilage 8). Somit nahm er die fertigen Lösungen von seiner KI entgegen und erkannte daraufhin selbst, dass es sich dabei um eine schutzfähige Erfindung handelt. Insgesamt wirkte er somit genügend auf DABUS ein, um Erfinder zu sein (s.o. E. 4.7).

E. 6.1 Folglich ist zum Hauptantrag (Nennung von DABUS als Erfinder) festzustellen: Weil die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ergibt, dass ein KI-System nicht als Erfinder genannt werden kann (s.o. E. 4.5), kann die Erfindung (Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit) nicht mit dem KI-System DABUS als Erfinder eingetragen werden. Die Vorinstanz hat somit die Patentanmeldung, insoweit sie die Nennung von DABUS als Erfinder betrifft, zu Recht zurückgewiesen.

E. 6.2 Zu Hilfsantrag 1 (keine Erfindernennung): Weil der Gesetzestext von Art. 5 Abs. 1 PatG klar die Nennung eines Erfinders verlangt (s.o. E. 4.6), kann die Erfindung nicht ohne Nennung eines Erfinders eingetragen werden. Die Vorinstanz hat somit die Patentanmeldung, insoweit sei keine Erfindernennung betrifft, zu Recht zurückgewiesen.

E. 6.3 Zu Hilfsantrag 2 (Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder): Vorliegend war der Beschwerdeführer zumindest beim Datenbereitstellen und Trainieren von DABUS involviert, hat die fertigen Lösungen entgegengenommen und erkannt, dass es sich dabei um eine schutzfähige Erfindung handelt. Somit hat er insgesamt genügend auf DABUS eingewirkt, um als Erfinder zu gelten (s.o. E. 4.7). Folglich hat die Vorinstanz die Patentanmeldung, insoweit sie die Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder betrifft, zu Unrecht zurückgewiesen.

E. 6.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde mit Bezug auf Hilfsantrag 2 gutzuheissen. Die Prüfung des Hilfsantrags 3 erübrigt sich somit. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Mit Gutheissung des zweiten Eventualantrags gilt der Beschwerdeführer als zu einem Sechstel (1/6) obsiegend, wird das Patent zwar eingetragen, aber mit Angaben, die bloss drittrangig gewollt sind. Dem Beschwerdeführer sind folglich fünf Sechstel (5/6) der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungskriterien auf insgesamt Fr. 4'200.- festzusetzen. Der auf den Beschwerdeführer fallende Anteil von Fr. 3'500.- wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'200.- entnommen; die Differenz von Fr. 700.- ist ihm aus der Gerichtskasse zu erstatten.

E. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann vom Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf den Ersatz von einem Sechstel (1/6) seiner ersatzfähigen Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht. In Würdigung der Aktenlage (einfacher Schriftenwechsel, Teilnahme an der Parteiverhandlung und zwei Stellungnahmen mit Sachverhaltsbelegen) erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Beschwerde wird im Subeventualantrag (Hilfsantrag 2) gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung CH000408/21 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Patentprüfung auf Basis einer derart korrigierten Erfindernennung, dass Herr Stephen L. Thaler als Erfinder genannt wird, fortzuführen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'500.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Laura Rikardsen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. PTHL001CH; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2532/2024 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Laura Rikardsen. Parteien Stephen L. Thaler, vertreten durch lic. iur. Andrea Mondini, Rechtsanwalt, Times Attorneys, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Patentanmeldung CH000408/2021 Lebensmittelbehälter - Erfindernennung. Sachverhalt: A. Am 13. April 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Schweizer Patentanmeldung Nr. 0408/21 für Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit ein, die auf der PCT-Anmeldung vom 17. September 2019 IB2019/057809 (Veröffentlichungsnummer WO 2020/079499) mit dem Prioritätsdatum 17. Oktober 2018 basiert. Als Erfinder nennen die PCT-Anmeldung: «DABUS, The invention was autonomously generated by an artificial intelligence.» und die Schweizer Patentanmeldung: «DABUS, die Erfindung wurde durch eine künstliche Intelligenz autonom generiert.». B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, nur natürliche Personen könnten als Erfinder genannt werden, und forderte ihn auf, den Erfinder anzugeben. B.b Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 3. August 2021, das Patent auf Basis der ursprünglichen Erfindernennung, eventualiter ohne Erfindernennung und subeventualiter unter Nennung von ihm selbst als Erfinder, zu erteilen. B.c Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das materielle Prüfungsverfahren auszusetzen. B.d Am 6. Februar 2023 hob die Vorinstanz die Aussetzung des Verfahrens wieder auf. C. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wies die Vorinstanz die Patentanmeldung zurück und führte im Wesentlichen aus, die einschlägigen Bestimmungen liessen als Erfinder nur natürliche Personen zur Eintragung zu. Eine Erfindung mit einer künstlichen Intelligenz als Erfindernennung könne folglich nicht eingetragen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren: "1. Hauptantrag: Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung CH00408/2021 - Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit (nachfolgend «Patentanmeldung 0408/2021») sei aufzuheben und das Patent sei auf der Basis der ursprünglichen Erfindernennung zu erteilen.

2. Erster Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzuheben und das Patent sei zu erteilen auf Basis einer derart korrigierten Erfindernennung, dass kein Erfinder genannt wird.

3. Zweiter Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzuheben und das Patent sei zu erteilen auf Basis einer derart korrigierten Erfindernennung, dass Herr Stephen L. Thaler als Erfinder genannt ist.

4. Dritter Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 3 sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzuheben, und die Patentanmeldung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. " Zur Begründung des Hauptantrags führt er im Wesentlichen aus, das System der künstlichen Intelligenz (kurz: KI-System) mit der Bezeichnung Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience (DABUS) habe die Erfindung generiert, ohne dass eine natürliche Person als herkömmlicher Erfinder dazu beigetragen habe. Folglich sei DABUS als Erfinder einzutragen. Da ohne erfinderischen Beitrag einer natürlichen Person kein Grund bestehe, Erfinderpersönlichkeitsrechte zu schützen, könne auf die Erfindernennung sonst verzichtet werden (1. Hilfsantrag). Allenfalls sei der Beschwerdeführer als Erfinder zu nennen, weil er Eigentümer der DABUS-Software sei (2. Hilfsantrag), oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3. Hilfsantrag). E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Sie beruft sich auf ihre Argumente in der Verfügung und ergänzt, ein Eintrag ohne Erfindernennung sei gesetzlich weder vorgesehen, noch könne der Beschwerdeführer als blosser Inhaber des KI-Systems als Erfinder genannt werden. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung unaufgefordert Stellung und hielt grundsätzlich an seinen Begehren fest. G. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde am 15. Oktober 2024 eine mündliche und öffentliche Verhandlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt, an der die Verfahrensbeteiligten ihre Rechtsbegehren bekräftigten. H. Auf Aufforderung des Gerichts reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 weitere Beweismittel ein, u.a. eine Erklärung vom 28. Oktober 2024 zur Frage, wie die DABUS-Software zur Erfindung veranlasst worden war. Dazu äusserte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2024, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 wiederum Stellung nahm. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Patentsachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Patentanmelder und Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen zweier Aspekte geltend. Erstens habe sich die Vorinstanz nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach sie bei einer PCT-Anmeldung die Erfindernennung nicht beanstanden dürfe (Beschwerde Rz. 25 ff.). Zweitens habe die Vorinstanz seine Hilfsanträge (Eintrag ohne Erfindernennung bzw. Eintrag mit dem Beschwerdeführer als Erfinder) nicht behandelt (Beschwerde Rz. 45 ff). 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Entscheid muss aber gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 1.3.2). 2.2 Vorliegend führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, sie könne als Bestimmungsamt die Erfindernennung prüfen und verweist dabei auf Vertragsbestimmungen und die Praxis anderer Vertragsstaaten (Verfügung Rz. 45). Obwohl sie nicht auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen ist, berücksichtigte sie damit seine Vorbringen in angemessener Weise. Weiter hat die Vorinstanz die Hilfsanträge, wenn auch nicht explizit, so doch inhaltlich beantwortet und sinngemäss damit begründet, nach Art. 35 Abs. 3 PatV dürfe sie auf die Patentanmeldung nicht mehr eintreten, wenn die Erfindernennung innert 16 Monaten seit dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nicht erfolgt sei (Verfügung Rz. 46 und 48). Damit legte sie dar, weshalb sie sich nicht weiter mit den Hilfsanträgen auseinandersetzte. 2.3 Zwar kann der Anmelder die Berichtigung der Erfindernennung beantragen (Art. 37 Abs. 1 PatV). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. August 2021 eine solche auch geltend gemacht, doch war die Frist für die Erfindernennung, gemessen am Prioritätsdatum vom 17. Oktober 2018, damals in der Tat längst abgelaufen. Die Vorinstanz hat daraus für beide Hilfsanträge zu Recht geschlossen, dass keine Abweichung von der Prioritätsanmeldung mehr in Frage komme (angefochtene Verfügung, Rz. 48), was die Hilfsanträge sinngemäss beantwortete. Einer Erwähnung des Nichteintretens bedurfte es nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht gegeben. 3. 3.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Erfindernennung der PCT-Anmeldung ohne weitere Abklärungen zu übernehmen. Damit ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz die Erfindernennung zu Unrecht inhaltlich geprüft hat. 3.2 Im Rahmen der internationalen Harmonisierungsbestrebungen ist der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (Zusammenarbeitsvertrag, PCT, SR 0.232.141.1) am 24. Januar 1978 für die Schweiz in Kraft getreten. Ziel dieses Vertrages war die Schaffung des Systems einer internationalen Anmeldung, die bei einem Amt mit rechtlicher Wirkung für die gewünschten Vertragsstaaten eingereicht werden kann, wobei es sich um eine Eingangs- und Formalprüfung handelt. Der PCT-Vertrag ist auf diese Verfahrensrationalisierung beschränkt und greift weder in die Prüfungs- und Patenterteilungshoheit der nationalen Ämter noch in das materielle Patentrecht der Vertragsstaaten ein (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über drei Patentübereinkommen und die Änderung des Patentgesetzes vom 24. März 1976, BBl 1976 II 1, 8 ff.). Sofern der Antrag Angaben über den Erfinder oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders enthält, darf das Bestimmungsamt keine Unterlagen oder Nachweise dazu verlangen, es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung (Regel 51bis.2 Ziffer 1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (PCT-Ausführungsordnung, SR 0.232.141.11). Weitere einschlägige (bindende) Bestimmungen zur Erfindernennung finden sich im PCT-Vertrag und der Ausführordnung keine. 3.3 Vorliegend nennt der Beschwerdeführer im PCT-Antrag «DABUS, The invention was autonomously generated by an artificial intelligence.» als Erfinder. Die darauf basierende Schweizer Patentanmeldung lautet in Übereinstimmung mit dem Text in der PCT-Anmeldung «DABUS, die Erfindung wurde durch eine künstliche Intelligenz autonom generiert.» Weil die Erfindernennung im PCT-Antrag mangels entsprechender Bestimmungen nicht bindend ist und im Übrigen berechtigte Zweifel bestehen, dass DABUS als KI-System Erfinder ist, hat die Vorinstanz die Nennung des Erfinders zu Recht geprüft. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 5 PatG nicht richtig ausgelegt. Das Gesetz sehe nicht vor, dass als Erfinder eine natürliche Person eingetragen werden müsse. Daher könne auch das KI-System «DABUS» genannt werden (Hauptantrag). Auch eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung sei möglich (Hilfsantrag 1), da ohne Beteiligung einer natürlichen Person keine Persönlichkeitsrechte geschützt werden müssten. Schliesslich könne als Erfinder auch der Beschwerdeführer eingetragen werden, weil er Eigentümer des KI-Systems sei (Hilfsantrag 2) oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Hilfsantrag 3). Somit habe die Vorinstanz die Anmeldung zu Unrecht zurückgewiesen. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, nach Art. 5 PatG müsse als Erfinder eine natürliche Person eingetragen werden. Die Nennung sei erforderlich und ein Eintrag ohne Erfindernennung nicht zulässig. Doch reiche die blosse Inhaberschaft am KI-System als Beitrag zur Erfindung nicht aus. 4.2 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört (Art. 3 Abs. 1 PatG). Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht gemeinsam zu (Art. 3 Abs. 2 PatG). Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen (Art. 4 PatG). Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen (Art. 5 Abs. 1 PatG). Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Namen, Vornamen und Wohnsitz zu nennen (Art. 34 Abs. 1 PatV). Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt (Art. 5 Abs. 2 PatG). 4.3 Der Begriff Erfinder wird im Gesetz nicht definiert. Das Bundespatentgericht beschreibt den Erfinder als Menschen, der Urheber der beanspruchten Erfindung ist, d.h. den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (Urteil des Bundespatentgerichts 02015_009 vom 21. März 2018, E. 5.1 - Wärmetaucherelement). Einen auf natürliche Personen beschränkten Erfinderbegriff vertritt auch die herrschende Lehre mit der Begründung, die Entwicklung einer Erfindung erfordere einen geistigen Schöpfungsakt (Tobias Bremi, in: SHK, Schweizer/Zech [Hrsg.], Art. 3 Rz. 25; Hilti/ Köpf/ Stauber/Carreira, Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl., S. 170 f.; Peter V. Kunz, Wirtschaftsrecht, 2019, S. 464 f.; Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2017, Rz. 103, Cyril Dörfler, Das Schöpferprinzip im Immaterialgüterrecht, 2024, 20 f.; vgl. auch Thierry Calame, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, IV, Von Büren/David [Hrsg.], S. 176, der von selbständiger geistiger Arbeit spricht; demgegenüber skeptisch bzw. kritisch, weil damit Betriebserfindungen ausgeschlossen werden: Heinrich Peter, PatG/EPÜ, 3. Aufl., Art. 3 Rz. 4 und Blum/Pedrazzini, S. 321 f.). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zur Entwicklung einer Erfindung eine sog. intuitive-assoziative Tätigkeit (BGE 138 III 111 E. 2.1), womit das Gericht die Aktivität einer natürlichen Person charakterisiert. 4.4 Von KI existiert keine allgemein gültige und akzeptierte Definition. Nach der KI-Konvention des Europarats ist ein KI-System jedes maschinengestützte System, das aufgrund expliziter oder impliziter Zielvorgaben ableitet, wie es Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die sich auf die physische oder virtuelle Umgebung auswirken können. Im Einsatz unterscheiden sich verschiedene KI-Systeme in ihrem Grad an Autonomie und Anpassungsfähigkeit (Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz, Bericht des BAKOM an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, S. 6, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strategie-digitale-schweiz/ki_leitlinien.html; zuletzt besucht am 14.5.2025; Art. 2 Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit [SEV Nr. 225] vom 5. September 2024; vgl. auch Empfehlung des Rates der OECD zur Künstlichen Intelligenz vom 22. Mai 2019, angepasst am 3. März 2024). In Hinblick auf die Autonomie sind KI-Systeme dabei nach verbreiteter Ansicht (noch) nicht in der Lage, ohne menschlichen Beitrag Probleme oder Aufgaben zu erkennen und Lösungen zu entwickeln (vgl. Daniel Köhl, Autonome KI-Programme als Erfinder im Patentrecht, GRUR 9/2025, S. 629 ff.; S. 632; Noam Shemtov, A study on inventorship in inventions involving AI acitvity, 2019, S. 9 f., abrufbar unter https://link.epo.org/web/Concept_of_ Inventorship_in_Inventions_involving_AI_Activity_en.pdf; Niklas Maamar, Computer als Schöpfer, 2021, S. 220; Tim Dornis, Künstliche Intelligenz und Patentrecht - Klarstellungen zur «Erfindung ohne Erfinder», GRUR Patent 2023, S. 14 Rz. 12 f.; Eliane Kunz, Künstliche Intelligenz als Erfinder im Sinne des Patentrechts, S. 19 f.). Zu den menschlichen Beiträgen im Datenverarbeitungsprozess einer KI gehören regelmässig die Datenbereitstellung und das Trainieren der KI, die Nutzung der KI und schliesslich das Erkennen des Outputs der KI (Oskar Paulini, Die KI-generierte Erfindung, München 2023, S. 27 ff; Köhl, a.a.O.; S. 630). Mit zunehmender Autonomie eines KI-Systems nehmen die menschlichen Einwirkungen ab und es wird schwieriger, einen menschlichen Beitrag zu ermitteln (Maamar, a.a.O., S 217). Bezüglich ihrer Anpassungsfähigkeit hingegen leisten KI-gestützte Systeme schon heute wichtige Beiträge, um gestützt auf bestehende Erkenntnisse, Messresultate und Daten neue Lösungen zu generieren, die nach ihrem Wesen patentfähig sein können (Nägerl/Neuenburger/ Steinach, Künstliche Intelligenz: Paradigmenwechsel im Patentsystem, GRUR 2019, S. 336; Alesch Staehelin, Begriff und Wesen der Künstlichen Intelligenz, GRUR 2022, S. 1569). 4.5 Ob der Erfinderbegriff von Art. 5 PatG auch KI-Systeme umfasst, ist mittels Auslegung zu bestimmen. 4.5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 145 II 182 E. 5.1 und 141 II 262 E. 4, je m.H.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 25 Rz. 572). Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.5). Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 181). Die teleologische Auslegung stellt schliesslich auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (statt vieler BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 3.3.5; Urteil des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.3 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179). 4.5.2 Art. 5 Abs. 1 PatG, der die Nennung des Erfinders regelt, spricht bloss von Erfinder bzw. inventeur (französische Version) und inventore (italienische Version). In Absatz 2 von Art. 5 PatG wird in differenzierter Weise von Person bzw. personne (französische Version) und persona (italienische Version) gesprochen, die vom Patentbewerber als Erfinder genannt wird. Zur Beurteilung, ob mit Erfinder auch KI-Systeme gemeint sind, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen. 4.5.3 In Hinblick auf das systematische Auslegungselement ist zu berücksichtigen, dass der Erfinder mit Namen, Vornamen und Wohnsitz zu nennen ist (Art. 34 Abs. 1 PatV). Der Vorinstanz folgend treffen diese Merkmale nur auf natürliche Personen zu. Vorgänge, die nur auf natürliche Personen zutreffen, beschreiben auch Art. 38 Abs. 2 PatV, wonach der Verzicht auf Nennung des Erfinders im Sinne von Art. 6 Abs. 1 PatG mit dessen Unterschrift erklärt werden muss, und Art.33 Abs. 1 PatG, wonach das Recht auf das Patent und das Recht am Patent auf die Erben übergehen. Dass Erfinder keine Sachen sind, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik, da Art. 5 Abs. 2 PatG (wie auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des französischen bzw. italienischen Texts) von Person, personnes bzw. persone spricht. Das Zivilgesetzbuch kennt Personen nur als natürliche und juristische Personen (vgl. Art. 11 ZGB ff. und Art. 52 ff. ZGB). 4.5.4 Aus historischer Sicht wurden die Bestimmungen zur Erfindernennung (Art. 5 und 6 PatG) im Gesetz von 1954 zur Ausführung von Art. 4ter der Pariser Verbandsübereinkunft, Text von London, eingeführt. Gemäss der Botschaft wurde damit einem Postulat entsprochen, welchem insbesondere die im Angestelltenverhältnis tätigen Erfinder Gewicht beimassen (Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 25. April 1950, BBI 5877, 977 1009). Durch die Erfindernennung sollte die sog. Erfinderehre gewahrt werden (Botschaft vom 25. April 1950, BBI 5877, 977, 983). Im deutschsprachigen Gesetzestext von 1954 war in Art. 5 Abs. 1 PatG von der «Person des Erfinders» die Rede. Im Rahmen der Änderung des Patentgesetzes im Jahre 1976 wurde Art. 5 Abs. 1 u.a. dahingehend angepasst, dass heute nur noch von «Erfinder» gesprochen wird (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978). Mit der Änderung sollten Frist, Form und Inhalt der Erfindernennung an das internationale Recht angepasst werden. Eine bestimmte Absicht des Gesetzgebers, die Erfindereigenschaft nicht mehr auf natürlichen Personen zu beschränken, lässt sich aber nicht erkennen. Vielmehr wurde wiederum das berechtigte Interesse des Erfinders, den Anspruch auf Nennung seines Namens wirksam durchsetzen zu können, betont (Botschaft vom 24. März 1976, BBl 1976 II 1, 69). Weil KI-Systeme zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsprozesses noch nicht existierten, hatte der Gesetzgeber Erfindungen im Zusammenhang mit KI nicht im Blick. Dass der Beschwerdeführer eine geltungszeitliche Interpretation der Norm verlangt, erscheint vor dem Hintergrund der umfangreichen technischen Entwicklungen begründet (vgl. Urteil des BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024 E. 6.10). 4.5.5 Aus teleologischer Warte ist dabei gleichwohl Zurückhaltung geboten: Zwar mag für ein KI-System der Persönlichkeitsschutz keine Rolle spielen und insoweit der Nutzen der Erfindernennung gering oder diese obsolet sein. Beim Einsatz von KI sind aber zumindest heute noch verschiedene Akteure, u.a. natürliche Personen beteiligt, die ein Interesse an Persönlichkeitsschutz oder gar am Anspruch auf das Patent haben bzw. verdienen (vgl. Ana Ramalho, Patentability of AI-generated Inventions [2018], S. 26; Paulini, a.a.O., S. 60; s.o. E. 4.4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der aktuellen gesetzgeberischen Bemühungen im Zusammenhang mit KI. Weil in der Schweiz noch keine Gesetzgebung spezifisch zu KI existiert, beauftragte der Bundesrat am 22. November 2023 das UVEK und das EDA damit, eine Auslegeordnung zu möglichen Regulierungsansätzen für KI zu erarbeiten. Die Analyse ergab, im Patentrecht bestehe aus aktueller Sicht kein regulatorischer Bedarf. Die exponentiell steigende Menge an Patentanmeldungen KI-basierter Erfindungen indiziere, dass das System zufriedenstellend funktioniere (Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz, Bericht an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, BAKOM, S. 11, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strategie-digitale-schweiz/ki_leitlinien.html; zuletzt besucht am 14.5.2025). 4.6 Ein begründetes und breites Desinteresse an einer Erfindernennung für KI-gestützte Erfindungen kann somit nicht festgestellt werden. In dieser Abwägung vermag das Interesse der Person, die das Patent zum Schutz anmeldet und durch die Pflicht zur Erfindernennung beschwert ist, von vorneherein keine Rolle zu spielen. Dass ein Erfinder genannt werden muss bzw. eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung nicht zuzulassen ist, ergibt sich vielmehr klar aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 PatG: «Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen». Dieser Gesetzestext lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Der Erfinder kann zwar auf die Nennung im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift verzichten (Art. 6 Abs. 1 PatG, Art. 5 Abs. 2 PatG). Dies bedeutet aber nicht, dass in der Anmeldung kein Erfinder genannt werden muss. 4.7 Eine natürliche Person kommt durch einen Beitrag im Datenverarbeitungsprozess einer KI, die zu einer KI-generierten Erfindung führt (s.o. E. 4.4), als (Mit-)Erfinder in Frage. Darüber scheint sich die Lehre einig zu sein. Welche Person auf den Schöpfungsprozess massgeblich einwirkt und sich somit als (Mit-)Erfinder qualifiziert, wird kontrovers diskutiert. Ein Teil der Lehre erachtet die Person als Erfinder, welche als Datenbereitsteller verschiedene Datensätze kombiniert und einen besonderen Versuchsaufbau für die Datenerhebung erarbeitet (Viktoria Schrön, Künstliche Intelligenz im Patentrecht, 2023, S. 178). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Ansicht, die Person, welche als Anwender das KI-System zur Lösung eines Problems heranzieht und bestimmte Aufgaben eingibt, gelte als Erfinder (Köhl, a.a.O., S. 631; Dörfler, a.a.O., S. 231). Nach überwiegender Meinung gilt aber die Person als Erfinder, die den Output der KI-generierten Erfindung wahrnimmt und als patentierbare Erfindung erkennt (Paulini, a.a.O. S. 70; Maamar, a.a.O., S. 216; Volmer, Die Computererfindung, in: Mitt. 1971, 256 ff., 263). Diese Ansicht ist insoweit nachvollziehbar, als dass für das Patentrecht nicht der Weg zu einer Erfindung, sondern das Ergebnis ausschlaggebend ist und somit auch Zufallserfindungen ohne Weiteres patentierbar sind (vgl. Hilti/Köpf/Stauber/Carreira, a.a.O., S. 94 f. und 170; vgl. auch Calame, a.a.O., S. 175, wonach das Erfinderrecht entsteht, sobald der Erfinder den fertigen Erfindungsgedanken erkannt hat). Weiter wird eine Erfindereigenschaft aufgrund der wirtschaftlichen Berechtigung am KI-System in der Lehre mit dem Hinweis darauf diskutiert, dass der wirtschaftliche Beitrag die Grundlage für die Entwicklung von Erfindungen schafft (Nägerl/Neuenburger/Steinach, a.a.O., 340; Eliane Kunz, a.a.O., S. 51). Ablehnend zu diesem Ansatz äussert sich Dörfler mit der Begründung, die Qualifikation aufgrund eines wirtschaftlichen Beitrages stehe dem Schöpferprinzip entgegen (Dörfler, a.a.O., S. 228 f.). Diese ablehnende Meinung ist nachvollziehbar, weil die Investition in Mittel zur Entwicklung einer Erfindung keine Erfindereigenschaft begründet (zu Diensterfindungen vgl. Bremi a.a.O., Art. 3 Rz. 42). 4.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei Patentämtern weltweit Schutz für die Erfindung mit DABUS als Erfinder beantragte. Dabei wurden die Anmeldungen grösstenteils mit der Begründung zurückgewiesen, es sei eine natürliche Person als Erfinder erforderlich (u.a. durch das Europäische Patentamt [EPA, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 18 275 174.3 = GRUR-RS 2020, 653, EPA Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 18 275 174.3 = GRUR-RS 2020, 647, bestätigt durch die Beschwerdekammer mit EPA Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - J 008/20 - 3.1.01 = GRUR-RS 2021, 54931], das Deutsche Patent- und Markenamt [DPMA] und das britische Patentamt [UKIPO, Entscheidung vom 4. Dezember 2019 - BL O/741/19]). Die Gerichte stützten die Zurückweisungen (BPatG Beschluss vom 11. November 2021 - 11 W (pat) 5/21 = GRUR 2022, 1213 (1216) und BGH Beschluss vom 11. Juni 2024 Az. X ZB 5/22; England and Wales High Court of Justice, Urteil vom 21. September 2020 - EWHC 2412 (Pat) und England and Wales Court of Appeal, Urteil vom 21. September 2021 - [2021] EWCA Civ 1374; Intellectual Property and Commercial Court of Taiwan, Verwaltungsurteil vom 19. August 2021 - GRUR Int. 2022, 240; High Court of Australia, Thaler v Commissioner of Patents [2022] HCATrans 199 vom 11. November 2022; vgl. für eine Übersicht auch Paulini, a.a.O., S. 4 f.). 4.9 Die Auslegung ergibt somit, dass ein KI-System nicht als Erfinder eingetragen und eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung nicht zugelassen werden kann. Durch welchen konkreten Beitrag eine natürliche Person als (Mit-)Erfinder gilt, kann weitgehend offen bleiben. Zumindest in Konstellationen, in welchen sie durch mehrere relevante Beiträge im Datenverarbeitungsprozess einer KI auf das KI-System einwirkt, ist ihre Qualifikation als Miterfinder jedoch naheliegend.

5. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Erfindung mit Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder eingetragen werden kann. 5.1 Zur Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich auf DABUS einwirkte und zur Entwicklung der Erfindung beitrug, stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. Unbestritten ist aber, dass der Beschwerdeführer beim Datenbereitstellen und Trainieren von DABUS involviert war und schliesslich die Erfindung seinen Patentanwälten übermittelt hat (Erklärung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024, S. 1, Beschwerdebeilage 8). 5.2 Uneinigkeit herrscht im Wesentlichen darüber, ob der Beschwerdeführer durch weitere Beiträge auf DABUS einwirkte. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf eine eigene Publikation vor, DABUS habe losgelöst von Inputs eines Nutzers Lösungen entwickelt bzw., ohne dass der Beschwerdeführer Probleme oder Aufgaben benannte, die Erfindung hervorgebracht (Vast Topological Learning and Sentient AGI, 2021, S. 4 unten und S. 5 oben, Beschwerdebeilage 9). Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei technisch nicht möglich, dass DABUS ohne weitere menschliche Beiträge die Erfindung gemacht habe, und bezweifelt die wissenschaftliche Fundiertheit der Publikation des Beschwerdeführers. Sie beschreibt aber nicht - und es kann auch nicht den eingereichten Beweismitteln entnommen werden - welche menschlichen Beiträge ihrer Ansicht nach erforderlich sind (Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. November 2024; Beweismittel zur Vernehmlassung 2 bis 5). 5.3 Ob es technisch möglich ist, dass DABUS die Erfindung ohne Input eines Nutzers hervorbrachte, ist vor dem Hintergrund der verbreiteten Meinung fraglich (s.o. E. 4.4). Die Frage kann aber offen bleiben. Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht nur bei der Datenbereitstellung und beim Trainieren von DABUS involviert, sondern übermittelte die Erfindung zudem persönlich seinen Patentanwälten. In seiner Erklärung beschreibt er diesen letzten Schritt folgendermassen: «In turn, these [juxtapositional] chains were converted by the system into natural language which I then provided to my attorneys» (Erklärung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024, S. 2, Beschwerdebeilage 8). Somit nahm er die fertigen Lösungen von seiner KI entgegen und erkannte daraufhin selbst, dass es sich dabei um eine schutzfähige Erfindung handelt. Insgesamt wirkte er somit genügend auf DABUS ein, um Erfinder zu sein (s.o. E. 4.7). 6. 6.1 Folglich ist zum Hauptantrag (Nennung von DABUS als Erfinder) festzustellen: Weil die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ergibt, dass ein KI-System nicht als Erfinder genannt werden kann (s.o. E. 4.5), kann die Erfindung (Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit) nicht mit dem KI-System DABUS als Erfinder eingetragen werden. Die Vorinstanz hat somit die Patentanmeldung, insoweit sie die Nennung von DABUS als Erfinder betrifft, zu Recht zurückgewiesen. 6.2 Zu Hilfsantrag 1 (keine Erfindernennung): Weil der Gesetzestext von Art. 5 Abs. 1 PatG klar die Nennung eines Erfinders verlangt (s.o. E. 4.6), kann die Erfindung nicht ohne Nennung eines Erfinders eingetragen werden. Die Vorinstanz hat somit die Patentanmeldung, insoweit sei keine Erfindernennung betrifft, zu Recht zurückgewiesen. 6.3 Zu Hilfsantrag 2 (Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder): Vorliegend war der Beschwerdeführer zumindest beim Datenbereitstellen und Trainieren von DABUS involviert, hat die fertigen Lösungen entgegengenommen und erkannt, dass es sich dabei um eine schutzfähige Erfindung handelt. Somit hat er insgesamt genügend auf DABUS eingewirkt, um als Erfinder zu gelten (s.o. E. 4.7). Folglich hat die Vorinstanz die Patentanmeldung, insoweit sie die Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder betrifft, zu Unrecht zurückgewiesen. 6.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde mit Bezug auf Hilfsantrag 2 gutzuheissen. Die Prüfung des Hilfsantrags 3 erübrigt sich somit. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Mit Gutheissung des zweiten Eventualantrags gilt der Beschwerdeführer als zu einem Sechstel (1/6) obsiegend, wird das Patent zwar eingetragen, aber mit Angaben, die bloss drittrangig gewollt sind. Dem Beschwerdeführer sind folglich fünf Sechstel (5/6) der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungskriterien auf insgesamt Fr. 4'200.- festzusetzen. Der auf den Beschwerdeführer fallende Anteil von Fr. 3'500.- wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'200.- entnommen; die Differenz von Fr. 700.- ist ihm aus der Gerichtskasse zu erstatten. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann vom Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf den Ersatz von einem Sechstel (1/6) seiner ersatzfähigen Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht. In Würdigung der Aktenlage (einfacher Schriftenwechsel, Teilnahme an der Parteiverhandlung und zwei Stellungnahmen mit Sachverhaltsbelegen) erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird im Subeventualantrag (Hilfsantrag 2) gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung CH000408/21 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Patentprüfung auf Basis einer derart korrigierten Erfindernennung, dass Herr Stephen L. Thaler als Erfinder genannt wird, fortzuführen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'500.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Laura Rikardsen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. PTHL001CH; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)