Schweizerische Maturität
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 17. März 2009 teilte die Schweizerische Maturitätskommission (SMK, nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass er die Ergänzungsprüfung Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschule, Prüfungssession vom 16. Februar bis 6. März 2009 in Zürich, nicht bestanden habe, wobei er folgende Noten erzielt habe: Erstsprache Deutsch 4.5 Zweitsprache Englisch 3.5 Mathematik 3.0 Bereich Naturwissenschaften 3.5 Bereich Geistes und Sozialwissenschaften 4.0 Punktetotal: 18.5 B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss macht er geltend, dass die Prüfungen in den Fächern Physik, Englisch und Mathematik nicht dem üblichen, bei anderen Kandidaten oder in anderen Jahren geltenden Rahmen entsprochen hätten und er deswegen in diesen Fächern zu tief bewertet worden sei. Ebenfalls hätten gewisse Aufgabenstellungen in den Examen nicht den geltenden Prüfungsrichtlinien entsprochen. Dieser Auffassung insbesondere in den Fächern Physik und Mathematik sei auch Dr. B._______, der den Beschwerdeführer bei der Prüfungseinsicht begleitet habe. Auf die weiterführenden Anmerkungen zu den einzelnen Punkten wird, wo nötig, bei den jeweiligen Erwägungen näher eingegangen. C. Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom 7. Juni 2009 nimmt die Vorinstanz zu den gerügten Punkten Stellung und reicht Stellungnahmen der Examinatoren der beanstandeten Prüfungsfächer ein. Sinngemäss beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Begründend verweist sie auf die Stellungnahmen der Prüfungsexperten. Diese haben sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Punkten auseinandergesetzt und kommen nach Analyse der Examen und Nachkorrektur zum Schluss, dass kein Anlass zur Vergabe zusätzlicher Punkte vorliege, die zu einer Erhöhung der Noten berechtigten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2009 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätsprüfungskommission betreffend das Ergebnis der Ergänzungsprüfung "Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen" richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und weil kein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Entscheide über Prüfungsergebnisse unterliegen grundsätzlich der freien Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) dabei aber Zurückhaltung. In Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss nur schwer überprüft werden können, weicht es nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab (BVGE 2007/6 E. 3). Die Begründung hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie derjenigen der übrigen Kandidaten zu machen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörden grundsätzlich über keine eigenen Fachkenntnisse verfügen. Eine freie Prüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (BVGE 2008/14 E. 3.1). Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Beurteilung der Prüfungsleistung. Sind hingegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2008/14 E. 3.3, BVGE 2007/6 E. 3 je mit Hinweisen).
E. 3 Die Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Anerkennungsverordnung, SR 413.14) regelt die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Anerkennungsverordnung). Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizerischen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen (Art. 3 Anerkennungsverordnung). Es werden fünf Fächer geprüft (Art. 8 Anerkennungsverordnung), wobei die Leistung in jedem der fünf Fächer in ganzen und halben Noten ausgedrückt wird. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Alle Noten haben das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3 Anerkennungsverordnung). Gemäss Art. 11 Anerkennungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 3.5 sowie keine Note unter 2 vorweist. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 13 Anerkennungsverordnung). Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung sinngemäss (Art. 4 Anerkennungsverordnung). Gestützt auf Art. 6 Anerkennungsverordnung erliess die Vorinstanz für die Jahre 2005 bis 2006 die Richtlinien "Passerelle Berufsmatur - universitäre Hochschulen" (definitive Version vom 2. September 2004), die gemäss den Übergangsbestimmungen der Richtlinien 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2008, für die Passerelle-Prüfungen bis und mit Wintersession 2009 gelten. Sie beinhalten die Bildungsziele, das Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien für jedes der fünf Prüfungsfächer.
E. 4.1 Betreffend die Prüfung im Fach Physik macht der Beschwerdeführer geltend, die Struktur der Prüfung und die Fragestellung entspreche nicht den Vorgaben der geltenden Richtlinien, sondern basiere auf der erst ab Sommer 2009 in Kraft stehenden Fassung. Zudem bemängelt er den für ihn und Dr. B._______ sachlich nicht nachvollziehbaren Korrekturmassstab. Im letzten Punkt stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Detailanalyse der Prüfung von Dr. B._______. Dieser führt namentlich aus, dass Abzüge wegen marginaler Rundungsfehler gemacht (Fragen 1, 3a, 3b, 6a, 6b, 11a [recte: 12a], 13a), seiner Ansicht nach korrekte Antworten nicht mit der vollen Punktzahl bewertet (Fragen 2b, 2f, 3c, 4b, 4e, 5a, 6e, 6f, 7d, 13b) und Folgefehler mit harten Abzügen bestraft worden seien (Fragen 2g, 4c, 6c). Weiter macht er geltend, dass gewisse Fragen fachfremde, nicht zum Prüfungsstoff gehörende Inhalte aufwiesen (Fragen 2a, 11a [recte: 12a], 12f). Bezüglich der Prüfung im Fach Englisch (mündlich) macht der Beschwerdeführer geltend, der Experte sei während der ganzen Prüfungsdauer auf eine Frage fixiert gewesen. Freies Sprechen auf Basis vorgelegter Bilder, wie dies in anderen Sessionen und bei anderen Kandidaten vorgekommen sei, habe in seiner Prüfung nicht stattgefunden. Zudem, so der Beschwerdeführer weiter, habe er sich während der ganzen Prüfungsdauer wegen inhaltlicher Differenzen verteidigen müssen. Im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach Mathematik schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Analyse Dr. B._______ vor, dass einerseits eine grosse Unausgeglichenheit im Schwierigkeitsgrad bei den einzelnen Fragen vorliege und andererseits das Niveau der Prüfung gesamthaft deutlich über demjenigen vergangener Sessionen liege, was aber im Korrekturmassstab nicht berücksichtigt worden sei. Ergänzend erwähnt er, dass die letzte Frage unverständlich und die dahinterliegende Grundidee nicht erkennbar sei.
E. 4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die Examinatoren respektive Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, anlässlich der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Dabei kommt ihnen ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen sowie bei der Frage, wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2). Fehlen konkrete Hinweise auf Befangenheit und erscheint die Beurteilung als nicht fehlerhaft oder völlig unangemessen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Frage, ob für eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige Antwort Punkte erteilt werden, ein grosses Ermessen einzuräumen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; B-2207/2006, a.a.O., E. 5.4.2).
E. 4.3 Nachfolgend werden die anlässlich der Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 eingeholten Stellungnahmen der Experten respektive Examinatoren zu den einzelnen Prüfungsfächern anhand dieser Grundsätze überprüft.
E. 4.3.1 In der Vernehmlassung zur Prüfung im Fach Physik führt der Examinator und Korrektor Dr. C._______ aus, dass in der gesamten Prüfung (Durchschnitt sämtlicher Kandidaten) ein Notenschnitt von 4.1 erreicht wurde, was für dieses Fach ein gutes Ergebnis darstelle und aufzeige, dass die Aufgaben lösbar waren und nicht zu streng beurteilt wurden. Zudem sei die Prüfung vorgängig einem anderen Physiklehrer zur Überprüfung der fachlichen Korrektheit, des Schwierigkeitsgrades, des Umfangs und der Konformität mit den Richtlinien sowie einer Lehrperson aus einem anderen Fachbereich zur Kontrolle der sprachlichen Verständlichkeit vorgelegt worden. Die von diesen beiden Personen angebrachten Beanstandungen seien in der Endfassung berücksichtigt worden. Anschliessend geht der Examinator detailliert auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Fragen ein. Soweit letzterer ungerechtfertigte Abzüge bei blossen Rechnungs- oder Rundungsfehlern sowie bei Folgefehlern geltend macht, legt der Examinator dar, dass immer ein Teil der Aufgaben aller Kandidaten von der gleichen Person korrigiert wurde. Mithin sei ein einheitlicher Massstab angewendet worden, der hier im Einzelfall nicht abgeändert werden könne. Dort wo der Beschwerdeführer geltend macht, die Antwort sei richtig, jedoch habe er keine Punkte erhalten, zeigt Dr. C._______ auf, inwiefern die Antworten falsch, ungenau oder unvollständig sind. Bei Frage sieben führt er aus, dass eine Aufbesserung um einen halben Punkt möglich sei, was allerdings nichts an der Note ändern würde. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Prüfungsfragen 2a, 11a (recte: 12a) und 12f nicht den geltenden Richtlinien entsprächen, weil sie Fragen aus anderen, nicht prüfungsrelevanten Fachbereichen enthielten. In seiner Stellungnahme führt Dr. C._______ aus, dass es sich hierbei nicht um fachfremde Fragen, sondern bloss um Fallstellungen handle, zu deren Lösung, ausserhalb der Physik, eine gewisse Allgemeinbildung und Vorstellungskraft verlangt sei. Dazu ist anzumerken, dass solche Fragestellungen den geltenden Richtlinien (Seite 14, Punkt I.4.) entsprechen und darin keine interdisziplinäre Frage gemäss den ab der Sommersession 2009 geltenden Richtlinien zu erblicken ist.
E. 4.3.2 Der Examinator im Fach Englisch (mündlich), D._______, und der Prüfungsexperte E._______ gehen in ihren Stellungnahmen vertieft auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Namentlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass freies Sprechen nicht möglich und der Examinator nur auf eine Frage fixiert gewesen sei. Hierzu führen der Experte und der Examinator überzeugend aus, dass die Prüfung den geltenden Richtlinien entsprochen habe und von einer Fixierung auf bloss eine Frage keine Rede sein könne. So seien im ersten Teil der Prüfung, wie bei den anderen Kandidaten auch, Fragen zu einem Buch, in casu "Fahrenheit 451" von Ray Bradbury, gestellt worden, die verschiedene Aspekte des Buches betroffen hätten. Im zweiten Teil sei der Beschwerdeführer gebeten worden, Parallelen zwischen "About a Boy" von Nick Hornby und "Mice and Men" von John Steinbeck zu ziehen. Somit hätten sich zwar die Fragen auf die jeweiligen Werke bezogen, was aber keiner inhaltlichen Fixierung gleichkomme und in der Natur des Examensaufbaus liege. In diesem zweiten Prüfungsteil sei dem Beschwerdeführer auch eine aktuelle Frage zur Stellungnahme unterbreitet worden, womit das freie Sprechen habe überprüft werden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich wegen inhaltlichen Differenzen ständig habe verteidigen müssen, legen der Experte und der Examinator dar, dass die Prüfung innerhalb des üblichen Rahmens und gemäss den geltenden Richtlinien abgelaufen sei. Abschliessend zeigen sie noch einige fundamentale Fehler auf, die dem Beschwerdeführer während der Prüfung unterlaufen sind und fassen schliesslich zusammen, dass kein Raum für eine Anhebung der Note bestehe.
E. 4.3.3 In der Stellungnahme zum Prüfungsfach Mathematik, ausgestellt von F._______, wird festgehalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und Dr. B._______ kein Anstieg des Schwierigkeitsgrades festgestellt werden konnte. Der Notendurchschnitt des vorliegenden Examens sei gegenüber früheren Sessionen sogar deutlich höher gewesen. Nach diesen Ausführungen geht F._______ auf einzelne Fragen ein und legt dar, welche Fehler in der Lösung des Beschwerdeführers vorliegen und wofür Punkte respektive Punktabzüge erteilt wurden. Auf die vom Beschwerdeführer als unverständlich gerügte letzte Frage geht der Examinator separat ein und erklärt, dass die Formulierung der Aufgabe mathematischer Standard und hinreichend klar sei.
E. 4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Experten und Examinatioren sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Sie legen bei den einzelnen Aufgaben dar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können oder weswegen ein Punkteabzug gerechtfertigt war. Zudem zeigen sie auf, dass die vorliegenden Prüfungen den geltenden Richtlinien entsprechen. Gesamthaft erweist sich die Bewertung der Prüfung als nachvollziehbar und überzeugend. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgesetzt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 17. Dezember 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2471/2009 {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2009 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd; Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Maturitätskommission Staatssekretariat für Bildung und Forschung Passerelleprüfungen, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Maturitätsprüfung (Prüfungsentscheid Passerelle). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. März 2009 teilte die Schweizerische Maturitätskommission (SMK, nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass er die Ergänzungsprüfung Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschule, Prüfungssession vom 16. Februar bis 6. März 2009 in Zürich, nicht bestanden habe, wobei er folgende Noten erzielt habe: Erstsprache Deutsch 4.5 Zweitsprache Englisch 3.5 Mathematik 3.0 Bereich Naturwissenschaften 3.5 Bereich Geistes und Sozialwissenschaften 4.0 Punktetotal: 18.5 B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss macht er geltend, dass die Prüfungen in den Fächern Physik, Englisch und Mathematik nicht dem üblichen, bei anderen Kandidaten oder in anderen Jahren geltenden Rahmen entsprochen hätten und er deswegen in diesen Fächern zu tief bewertet worden sei. Ebenfalls hätten gewisse Aufgabenstellungen in den Examen nicht den geltenden Prüfungsrichtlinien entsprochen. Dieser Auffassung insbesondere in den Fächern Physik und Mathematik sei auch Dr. B._______, der den Beschwerdeführer bei der Prüfungseinsicht begleitet habe. Auf die weiterführenden Anmerkungen zu den einzelnen Punkten wird, wo nötig, bei den jeweiligen Erwägungen näher eingegangen. C. Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom 7. Juni 2009 nimmt die Vorinstanz zu den gerügten Punkten Stellung und reicht Stellungnahmen der Examinatoren der beanstandeten Prüfungsfächer ein. Sinngemäss beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Begründend verweist sie auf die Stellungnahmen der Prüfungsexperten. Diese haben sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Punkten auseinandergesetzt und kommen nach Analyse der Examen und Nachkorrektur zum Schluss, dass kein Anlass zur Vergabe zusätzlicher Punkte vorliege, die zu einer Erhöhung der Noten berechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2009 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätsprüfungskommission betreffend das Ergebnis der Ergänzungsprüfung "Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen" richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und weil kein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Entscheide über Prüfungsergebnisse unterliegen grundsätzlich der freien Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) dabei aber Zurückhaltung. In Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss nur schwer überprüft werden können, weicht es nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab (BVGE 2007/6 E. 3). Die Begründung hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie derjenigen der übrigen Kandidaten zu machen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörden grundsätzlich über keine eigenen Fachkenntnisse verfügen. Eine freie Prüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (BVGE 2008/14 E. 3.1). Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Beurteilung der Prüfungsleistung. Sind hingegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2008/14 E. 3.3, BVGE 2007/6 E. 3 je mit Hinweisen). 3. Die Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Anerkennungsverordnung, SR 413.14) regelt die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Anerkennungsverordnung). Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizerischen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen (Art. 3 Anerkennungsverordnung). Es werden fünf Fächer geprüft (Art. 8 Anerkennungsverordnung), wobei die Leistung in jedem der fünf Fächer in ganzen und halben Noten ausgedrückt wird. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Alle Noten haben das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3 Anerkennungsverordnung). Gemäss Art. 11 Anerkennungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 3.5 sowie keine Note unter 2 vorweist. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 13 Anerkennungsverordnung). Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung sinngemäss (Art. 4 Anerkennungsverordnung). Gestützt auf Art. 6 Anerkennungsverordnung erliess die Vorinstanz für die Jahre 2005 bis 2006 die Richtlinien "Passerelle Berufsmatur - universitäre Hochschulen" (definitive Version vom 2. September 2004), die gemäss den Übergangsbestimmungen der Richtlinien 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2008, für die Passerelle-Prüfungen bis und mit Wintersession 2009 gelten. Sie beinhalten die Bildungsziele, das Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien für jedes der fünf Prüfungsfächer. 4. 4.1 Betreffend die Prüfung im Fach Physik macht der Beschwerdeführer geltend, die Struktur der Prüfung und die Fragestellung entspreche nicht den Vorgaben der geltenden Richtlinien, sondern basiere auf der erst ab Sommer 2009 in Kraft stehenden Fassung. Zudem bemängelt er den für ihn und Dr. B._______ sachlich nicht nachvollziehbaren Korrekturmassstab. Im letzten Punkt stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Detailanalyse der Prüfung von Dr. B._______. Dieser führt namentlich aus, dass Abzüge wegen marginaler Rundungsfehler gemacht (Fragen 1, 3a, 3b, 6a, 6b, 11a [recte: 12a], 13a), seiner Ansicht nach korrekte Antworten nicht mit der vollen Punktzahl bewertet (Fragen 2b, 2f, 3c, 4b, 4e, 5a, 6e, 6f, 7d, 13b) und Folgefehler mit harten Abzügen bestraft worden seien (Fragen 2g, 4c, 6c). Weiter macht er geltend, dass gewisse Fragen fachfremde, nicht zum Prüfungsstoff gehörende Inhalte aufwiesen (Fragen 2a, 11a [recte: 12a], 12f). Bezüglich der Prüfung im Fach Englisch (mündlich) macht der Beschwerdeführer geltend, der Experte sei während der ganzen Prüfungsdauer auf eine Frage fixiert gewesen. Freies Sprechen auf Basis vorgelegter Bilder, wie dies in anderen Sessionen und bei anderen Kandidaten vorgekommen sei, habe in seiner Prüfung nicht stattgefunden. Zudem, so der Beschwerdeführer weiter, habe er sich während der ganzen Prüfungsdauer wegen inhaltlicher Differenzen verteidigen müssen. Im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach Mathematik schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Analyse Dr. B._______ vor, dass einerseits eine grosse Unausgeglichenheit im Schwierigkeitsgrad bei den einzelnen Fragen vorliege und andererseits das Niveau der Prüfung gesamthaft deutlich über demjenigen vergangener Sessionen liege, was aber im Korrekturmassstab nicht berücksichtigt worden sei. Ergänzend erwähnt er, dass die letzte Frage unverständlich und die dahinterliegende Grundidee nicht erkennbar sei. 4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die Examinatoren respektive Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, anlässlich der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Dabei kommt ihnen ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen sowie bei der Frage, wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2). Fehlen konkrete Hinweise auf Befangenheit und erscheint die Beurteilung als nicht fehlerhaft oder völlig unangemessen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Frage, ob für eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige Antwort Punkte erteilt werden, ein grosses Ermessen einzuräumen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; B-2207/2006, a.a.O., E. 5.4.2). 4.3 Nachfolgend werden die anlässlich der Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 eingeholten Stellungnahmen der Experten respektive Examinatoren zu den einzelnen Prüfungsfächern anhand dieser Grundsätze überprüft. 4.3.1 In der Vernehmlassung zur Prüfung im Fach Physik führt der Examinator und Korrektor Dr. C._______ aus, dass in der gesamten Prüfung (Durchschnitt sämtlicher Kandidaten) ein Notenschnitt von 4.1 erreicht wurde, was für dieses Fach ein gutes Ergebnis darstelle und aufzeige, dass die Aufgaben lösbar waren und nicht zu streng beurteilt wurden. Zudem sei die Prüfung vorgängig einem anderen Physiklehrer zur Überprüfung der fachlichen Korrektheit, des Schwierigkeitsgrades, des Umfangs und der Konformität mit den Richtlinien sowie einer Lehrperson aus einem anderen Fachbereich zur Kontrolle der sprachlichen Verständlichkeit vorgelegt worden. Die von diesen beiden Personen angebrachten Beanstandungen seien in der Endfassung berücksichtigt worden. Anschliessend geht der Examinator detailliert auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Fragen ein. Soweit letzterer ungerechtfertigte Abzüge bei blossen Rechnungs- oder Rundungsfehlern sowie bei Folgefehlern geltend macht, legt der Examinator dar, dass immer ein Teil der Aufgaben aller Kandidaten von der gleichen Person korrigiert wurde. Mithin sei ein einheitlicher Massstab angewendet worden, der hier im Einzelfall nicht abgeändert werden könne. Dort wo der Beschwerdeführer geltend macht, die Antwort sei richtig, jedoch habe er keine Punkte erhalten, zeigt Dr. C._______ auf, inwiefern die Antworten falsch, ungenau oder unvollständig sind. Bei Frage sieben führt er aus, dass eine Aufbesserung um einen halben Punkt möglich sei, was allerdings nichts an der Note ändern würde. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Prüfungsfragen 2a, 11a (recte: 12a) und 12f nicht den geltenden Richtlinien entsprächen, weil sie Fragen aus anderen, nicht prüfungsrelevanten Fachbereichen enthielten. In seiner Stellungnahme führt Dr. C._______ aus, dass es sich hierbei nicht um fachfremde Fragen, sondern bloss um Fallstellungen handle, zu deren Lösung, ausserhalb der Physik, eine gewisse Allgemeinbildung und Vorstellungskraft verlangt sei. Dazu ist anzumerken, dass solche Fragestellungen den geltenden Richtlinien (Seite 14, Punkt I.4.) entsprechen und darin keine interdisziplinäre Frage gemäss den ab der Sommersession 2009 geltenden Richtlinien zu erblicken ist. 4.3.2 Der Examinator im Fach Englisch (mündlich), D._______, und der Prüfungsexperte E._______ gehen in ihren Stellungnahmen vertieft auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Namentlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass freies Sprechen nicht möglich und der Examinator nur auf eine Frage fixiert gewesen sei. Hierzu führen der Experte und der Examinator überzeugend aus, dass die Prüfung den geltenden Richtlinien entsprochen habe und von einer Fixierung auf bloss eine Frage keine Rede sein könne. So seien im ersten Teil der Prüfung, wie bei den anderen Kandidaten auch, Fragen zu einem Buch, in casu "Fahrenheit 451" von Ray Bradbury, gestellt worden, die verschiedene Aspekte des Buches betroffen hätten. Im zweiten Teil sei der Beschwerdeführer gebeten worden, Parallelen zwischen "About a Boy" von Nick Hornby und "Mice and Men" von John Steinbeck zu ziehen. Somit hätten sich zwar die Fragen auf die jeweiligen Werke bezogen, was aber keiner inhaltlichen Fixierung gleichkomme und in der Natur des Examensaufbaus liege. In diesem zweiten Prüfungsteil sei dem Beschwerdeführer auch eine aktuelle Frage zur Stellungnahme unterbreitet worden, womit das freie Sprechen habe überprüft werden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich wegen inhaltlichen Differenzen ständig habe verteidigen müssen, legen der Experte und der Examinator dar, dass die Prüfung innerhalb des üblichen Rahmens und gemäss den geltenden Richtlinien abgelaufen sei. Abschliessend zeigen sie noch einige fundamentale Fehler auf, die dem Beschwerdeführer während der Prüfung unterlaufen sind und fassen schliesslich zusammen, dass kein Raum für eine Anhebung der Note bestehe. 4.3.3 In der Stellungnahme zum Prüfungsfach Mathematik, ausgestellt von F._______, wird festgehalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und Dr. B._______ kein Anstieg des Schwierigkeitsgrades festgestellt werden konnte. Der Notendurchschnitt des vorliegenden Examens sei gegenüber früheren Sessionen sogar deutlich höher gewesen. Nach diesen Ausführungen geht F._______ auf einzelne Fragen ein und legt dar, welche Fehler in der Lösung des Beschwerdeführers vorliegen und wofür Punkte respektive Punktabzüge erteilt wurden. Auf die vom Beschwerdeführer als unverständlich gerügte letzte Frage geht der Examinator separat ein und erklärt, dass die Formulierung der Aufgabe mathematischer Standard und hinreichend klar sei. 4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Experten und Examinatioren sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Sie legen bei den einzelnen Aufgaben dar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können oder weswegen ein Punkteabzug gerechtfertigt war. Zudem zeigen sie auf, dass die vorliegenden Prüfungen den geltenden Richtlinien entsprechen. Gesamthaft erweist sich die Bewertung der Prüfung als nachvollziehbar und überzeugend. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgesetzt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 17. Dezember 2009