Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. A.a Am 23. September 2022 ersuchte die Aldi Suisse AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Vorinstanz, das Zeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Marke einzutragen (für Waren der Klassen 29, 30 und 31 betreffend diverse Nahrungsmittelprodukte sowie Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft): A.b Am 5. Januar 2023 bemängelte die Vorinstanz, in der Wort-Bildmarke sei die Farbabfolge grün, weiss, rot enthalten, welche - trotz horizontaler Ausrichtung - direkt auf die italienische Staatsflagge hinweise und mit dieser verwechselt werden könne. Mangels Registrierung der Basismarke in Italien würde ein Markeneintrag in der Schweiz gegen das Wappenschutzgesetz verstossen. A.c Am 8. Februar 2023 bestritt die Beschwerdeführerin die Verwechslungsgefahr mit der italienischen Staatsflagge und die wappenschutzrechtliche Unzulässigkeit. A.d Am 8. Juni 2023 hielt die Vorinstanz an einer totalen Zurückweisung fest, da das Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens erwecke und eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Flagge beinhalte. A.e Am 19. Juli 2023 erwiderte die Beschwerdeführerin, das Zeichen sei nicht mit der italienischen Flagge verwechselbar, sondern sei vielmehr vergleichbar mit der im Mai 2023 schweizweit geschützten Drittmarke, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. A.f Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 12449/2022 - "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" für alle beanspruchten Waren zurück. Sie verwies auf die bisherigen Rückweisungsgründe und führte zusätzlich aus, "ITALIAMO (fig.)" sei am 27. September 2022 in der Schweiz als Marke eingetragen worden und zwar erst nach erfolgtem Eintrag dieses Zeichens durch das italienische Markenamt. Dies aber treffe für "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" nach wie vor nicht zu. B. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des IGE vom 5. März 2024 betreffend die Schutzverweigerung des Markengesuchs Nr. 12449/2022 - I COLORI DEL SAPORE ((fig.)) sei aufzuheben, und das IGE sei anzuweisen, die vorliegende Marke ins Markenregister für alle beanspruchten Waren zum Markenschutz in der Schweiz zuzulassen; 2.unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Vorab macht sie für ihre Anwaltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.- geltend und verlangt die Rückerstattung der Gerichtsgebühr. Zur Begründung führt sie an, die rein dekorative dreifarbige Schleifenform mit horizontalem Grün, Weiss und Rot sei nicht mit dem Staatswappen Italiens verwechselbar. Zudem habe die Vorinstanz in den letzten Jahren verschiedene in der EU geschützte Marken mit mehr oder wenig abgeänderten Wappen oder Wappenhinweisen akzeptiert, was im Sinne der Gleichbehandlung auch hier gelten müsse. Insbesondere sei "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Unionsmarke eingetragen worden, weshalb ein Eintrag in der Schweiz wappenschutzrechtlich unbedenklich sei. C. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, dass sich das im strittigen Wort-Bildzeichen enthaltene und als Band beziehungsweise Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der italienischen Nationalfahne unterscheide, um jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch die geltend gemachten Voreintragungen von ähnlich ausgestalteten Marken würden an der Beurteilung nichts ändern. Insbesondere der erfolgte Eintrag von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Unionsmarke stelle keine wappenschutzrechtliche Gebrauchsermächtigung dar. D. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Zurückweisung des strittigen Markeneintragungsgesuchs ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Strittig ist, ob die Wort-Bildmarke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" für die beanspruchten Warenklassen zu Recht vom Markenschutz ausgeschlossen worden ist, weil das Zeichen wappenschutzrechtlich unzulässig sei.
E. 2.1 Die Beurteilung von Markeneintragungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG, SR 232.11). Gemäss Art. 2 Bst. d MSchG sind vom Markenschutz absolut ausgeschlossen Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. Zeichen, deren Markeneintragung durch Staatsvertrags- oder anderes Bundesrecht untersagt ist, sind nach Art. 2 Bst. d MSchG rechtswidrig (Urteil des BGer 4A_674/2010 vom 6. April 2011 E. 2 "Zacapa"; Urteile des BVGer B-59/2022 vom 20. Juli 2022 E. 2.1; B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 "SWISS+CLUSIV [fig.]"). Das - von Amtes wegen zu berücksichtigende - absolute Eintragungshindernis der Rechtswidrigkeit erfasst insbesondere Zeichen, die das Recht an staatlichen Hoheitszeichen, Wappen und Flaggen, Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen oder geografischen Herkunftsbezeichnungen verletzen (vgl. Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3 "Doppeladlerwappen"; Urteile des BVGer B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 "SWISS+CLUSIV", "SWISS+CLUSIV [fig.]").
E. 2.2 Als spezialgesetzliche Grundlage ist hier das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 (WSchG, SR 232.21) massgebend. Im 2. Kapitel (mit dem Titel "Öffentliche Zeichen des Auslandes") sieht Art. 15 Abs. 1 WSchG Folgendes vor: "Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören; vorbehalten bleibt Artikel 16". Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz WSchG kann das berechtigte Gemeinwesen Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als Ermächtigung insbesondere: (a.) der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde; (b.) jeder andere Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt. Unter dem Abschnittstitel "Eintragungsverbot" sieht Art. 17 WSchG vor, dass ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Art. 15 WSchG unzulässig ist, nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden darf.
E. 2.3 Nach Art. 6ter der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) kommen die Verbandsländer überein, die Eintragung insbesondere der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.
E. 3 Zuerst ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)", wie die Vorinstanz rügt, das Staatswappen von Italien als Bestandteil verwendet und mit diesem verwechselbar ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz erläutert, die strittige Marke bestehe aus den italienischen Worten "i colori del sapore" ("colori" als Mehrzahl von "colore" für "Farbe" und "sapore" für "Geschmack"), was "Die Farben des Geschmacks" bedeute. Damit sollen die (von Konsumenten und Fachkreisen nachgefragten) Lebensmittel und Landwirtschaftserzeugnisse (etc.) der beanspruchten Warenklassen 29, 30 und 31 bezeichnet werden. Zusätzlich enthalte das Zeichen eine Abbildung mit der Farbfolge grün, weiss, rot, welche trotz horizontaler Darstellung unmittelbar als die typischen und bekannten Farben der italienischen Trikolore wahrgenommen werde. Insofern erwecke das Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens und beinhalte eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Staatsflagge (Verfügung, Rz. 2, 9 f.; Vernehmlassung, B. Rz. 3): Die italienische Nationalfahne bestehe aus drei vertikalen, gleichbreiten Streifen in den Farben grün, weiss, rot. Im Zeichen der Beschwerdeführerin seien gleichbreite Streifen mit der gleichen Farbfolge grün, weiss, rot enthalten. Das fragliche Zeichenelement werde ohne Weiteres als Band wahrgenommen, welches sich um das dunkelgrüne Rechteck winde. In diesem Band seien die Farben wie in der italienischen Fahne angeordnet. Eine solche Gestaltung sei bei Banderolen bzw. Bändern üblich. So liefere eine Google-Abfrage zum "Nationalband Italien" Abbildungen von Streifen-Bändern, die genau dem abgebildeten Band entsprächen. Dasselbe gelte auch bei Banderolen mit den Nationalfahnen anderer Länder (wie z.B. Frankreich und Deutschland). Das im Wort-/Bildzeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" enthaltene und als Band bzw. Banderole gestaltete Element genüge nicht, um die Verwechslungsgefahr mit einer Fahne auszuschliessen. In der Tat weise das fragliche Element Farben (grün, weiss, rot) und Proportionen (insbes. gleiche Streifenbreite - sowohl im Verhältnis untereinander als auch in Bezug auf die Breite des Ganzen) auf, die mit denen der italienischen Nationalflagge identisch seien. Daher sei das fragliche Zeichenelement mit dieser Fahne verwechselbar (vgl. Vernehmlassung, B. Rz. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht: Die dreifarbige Schleifenform mit horizontalem Grün, Weiss und Rot sei nicht mit dem hoheitlichen Staatswappen Italiens verwechselbar. Die rein dekorativ gebrauchte Schleife in den Landesfarben Italiens erwecke nicht den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens. Schleifenformen wie in der zurückgewiesenen Marke seien eine übliche, häufig gesehene Dekoration, auch in anderen Farben wie rot und weiss beziehungsweise blau, weiss und rot oder schwarz, gelb und rot. Während bei einigen Staatswappen die Farbabfolge horizontal dargestellt werde (wie z.B. Deutschland), sei dies bei der italienischen Trikolore nicht der Fall. Gesamthaft betrachtet würden sich die horizontalen Streifen in den drei Farben deutlich vom Staatswappen Italiens unterscheiden, was eine Verwechslungsgefahr ausschliesse. Der stilistische Aufbau einer vertikalen Trikolore und einem horizontalen Band würden im Gesamteindruck stark voneinander abweichen und könnten auseinandergehalten werden. Zwar führe die horizontale Darstellung der Farbabfolge dazu, dass zwar in den Farben an Italien erinnert werde (wie auch an Mexiko, Ungarn oder Bulgarien). Es werde dadurch jedoch keine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Trikolore hergestellt. Diese sei bekanntermassen in wesentlich drei gleich grosse Rechtecke in grün, weiss und rot unterteilt und zwar in vertikalen Blöcken angeordnet. Diese sehr einschneidenden Unterschiede in der Darstellung hinsichtlich horizontaler und vertikaler Ausrichtung reichten aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Vorliegend sei die horizontale Darstellung der Farbstreifen eine wesentliche und genügende Abänderung zum italienischen Hoheitszeichen (Beschwerde, Rz. 17 f.).
E. 3.3.1 Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass bei ausländischen Hoheitszeichen die Eintragung einer Marke, die ein solches Zeichen enthält, in Anwendung von Art. 2 Bst. d MSchG (i.V.m. Art. 17 WSchG) ausgeschlossen ist, ausser es liegt eine Ermächtigung des berechtigten Gemeinwesens gemäss Art. 16 WSchG vor, das öffentliche Zeichen zu gebrauchen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WSchG). Das Wappenschutzgesetz ist nicht auf die genaue Übernahme der gesetzlich geschützten öffentlichen Zeichen und Hoheitszeichen beschränkt, sondern gilt auch für Zeichen, die mit den Hoheitszeichen verwechselt werden können. Insofern sind öffentliche Zeichen nicht nur gegen Nachahmungen im heraldischen Sinn, sondern auch gegen Zeichen geschützt, die mit den geschützten Zeichen "verwechselbar" sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 WSchG). Die schweizerische Regelung geht, wie die Vorinstanz zu Recht zu Bedenken gibt (Vernehmlassung, B. Rz. 2), weiter als die staatsvertraglichen Mindestanforderungen von Art. 6ter Abs.1 PVÜ (vgl. hierzu Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen ["Swissness"-Vorlage] BBl 2009 8533, S. 8638, nachstehend: Botschaft). Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer, die Eintragung von Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von diesen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären. Der Begriff der Verwechslungsgefahr von Art. 15 WSchG ist darum breiter als jener von Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG und nicht im Gesamteindruck der Marke, sondern primär anhand ihres strittigen Bestandteils allein zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 3.3 "SWISS+CLUSIV [fig.]", auch BGE 134 III 406 E. 5.2 "Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen [fig.]"). Eine Nachahmung im heraldischen Sinne liegt dann vor, wenn trotz Stilisierung beziehungsweise Abänderung des geschützten Hoheitszeichens das zu prüfende Zeichen bzw. Zeichenelement den Charakter einer Fahnen- oder Wappendarstellung aufweist und im Verkehr als ein staatliches Hoheitszeichen aufgefasst wird. Durch die materiellen Vorschriften der PVÜ wird ein Mindestschutz für die entsprechenden staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer vorgeschrieben und im Übrigen für den Umfang dieses Schutzes auf das innerstaatliche Recht des Schutzlandes verwiesen (vgl. Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3.2 "Doppeladlerwappen"). Zu unterstreichen ist daher, dass aufgrund des weitergehenden Schutzes in der Schweiz jedes Zeichen Schutz geniesst - und dadurch ausschliesslich durch den entsprechenden Staat genutzt werden darf - das mit einem ausländischen Hoheitszeichen verwechselt werden kann und zwar ohne Rücksicht auf den heraldischen Charakter (Botschaft, a.a.O., S. 8638). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist somit für die vorliegende Beurteilung massgebend, ob das streitbetroffene Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens erweckt beziehungsweise in ihm die Darstellung eines hoheitlichen Zeichens enthalten ist.
E. 3.3.2 Wie die Vorinstanz ferner zutreffend einwendet (Vernehmlassung, B. Rz. 3), unterscheidet sich das im Wort-/Bildzeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" enthaltene, in der Art eines Bandes beziehungsweise einer Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der italienischen Nationalfahne, weshalb hier eine Nachahmung anzunehmen ist, welche eine Verwechslungsgefahr nicht ausschliesst: Zwar betont die Beschwerdeführerin die allgemeine Bekanntheit der italienischen Trikolore, welche in drei gleich grosse vertikale Rechtecke in grün, weiss und rot unterteilt ist. Ihrer Ansicht nach würden bereits geringe Unterschiede in der Darstellung ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Fahne auszuschliessen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass es viele Fahnen gibt, die aus Farbstreifen gebildet werden. Hingegen verhält es sich grundlegend anders mit der Kombination der drei Farben grün, weiss und rot, wie sie im strittigen Zeichen vorkommen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, sind die fraglichen Farbelemente wie auch die Proportionen des Flaggenbandes beziehungsweise der Banderole (hinsichtlich Streifenbreite - sowohl im Verhältnis untereinander als auch in Bezug auf die Breite des Ganzen) mit denen der Nationalfahne von Italien identisch, weshalb das fragliche Zeichenelement mit der italienischen Nationalfahne verwechselbar ist. Darauf hinzuweisen ist, dass der Bezug zu Italien durch zwei weitere Faktoren der Markenausgestaltung hergestellt und unterstrichen wird: einerseits durch die im Zeichen befindliche Stiefelform, welche das bekannte geografische Abbild des italienischen Staatsgebietes darstellt, und andererseits durch die vertikale Einfärbung der abgebildeten Gemüse und Früchte um den "Stiefel" herum in den Farben der italienischen Trikolore (grün-weiss-rot): Somit unterscheidet sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das im strittigen Zeichen enthaltene in der Art eines Bandes bzw. einer Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der italienischen Nationalfahne, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt. In diesem Zusammenhang erkennt die Vorinstanz auch zutreffend (vgl. Vernehmlassung, B. Rz. 8), dass Art. 15 WSchG auch eine rein dekorative Verwendung eines geschützten Zeichens nicht zulässt. Denn gemäss Art. 15 Abs. 1 WSchG dürfen, soweit keine Ermächtigung nach Art. 16 WSchG vorliegt, insbesondere mit Hoheitszeichen verwechselbare Zeichen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören (vgl. zum weitreichenden Gebrauchsverbot ausländischer Hoheitszeichen die Botschaft, a.a.O., S. 8637 f.).
E. 3.3.3 Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweis auf die ähnliche farbliche Gestaltung der Staatsflaggen Mexikos, Ungarns oder Bulgariens hier eine andere Beurteilung erlauben würden, zumal diese Fahnen gleichermassen wappenschutzgesetzlich geschützt sind (vgl. Art. 15-17 WSchG).
E. 3.3.4 Zusammenfassend ist somit im Sinne der Vorinstanz festzuhalten, dass die beanspruchte Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" das Staatswappen von Italien als Bestandteil verwendet und mit diesem verwechselbar ist. Insofern greift hier grundsätzlich das Gebrauchsverbot von Art. 15 Abs. 1 WSchG.
E. 4 Daher ist als nächstes zu klären, ob die in Art. 16 Abs. 1 WSchG vorgesehene und von der Beschwerdeführerin behauptete Gebrauchsermächtigung durch das hierzu berechtigte Gemeinwesen vorliegt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sei aIs eine weitere, nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG "zuständige ausländische Behörde" anzusehen, die zum Gebrauch von Hoheitszeichen ermächtigen dürfe. Daher sei nicht einzig auf die Eintragungspraxis im "Ursprungsland" Italien abzustellen, sondern auch auf die Praxis des EUIPO, da es Markenanmeldungen im Interesse aller Mitgliedstaaten (einschliesslich des Schutzes von Hoheitszeichen) prüfen müsse. Auch das EUIPO sei an die Eintragungsverbote basierend auf Art. 6ter PVÜ gebunden, indem Art. 7 Abs. 1 Bst. h der Unionsmarkenordnung (UMV, [EU] 2017/1001) das Verbot in das Unionsmarkensystem aufnehme. Auch wenn das WSchG und das MSchG weitergehen würden als die Verbote gemäss PVÜ, verbleibe die Frage, ob eine Darstellung eine Verwechslungsgefahr mit einem ausländischen Hoheitszeichen begründen könne. Diese Frage müsse sich auch das EUIPO bei jeder Markenhinterlegung für alle 27 Mitgliedsländer stellen. Das Amt müsse die entsprechenden nationalen Gesetze berücksichtigen, auch das italienische Gesetz zum Wappenschutz. Das streitbetroffene Zeichen sei anstandslos und rasch in das EU-Markenregister eingetragen worden, ohne dass eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Trikolore festgestellt worden wäre (Beschwerde, Rz. 20, 22): (Quelle: https://euipo.europa.eu/eSearch/#basic/1+1+1+1/100+100+100 +100/I%20COLORI%20DEL%20SAPORE%20) Die Schweizerpraxis gleiche sich auch - neben Diskussionen zur Unterscheidungskraft von Wortbildmarken - weiter der europäischen Praxis an, weshalb die EUIPO-Eintragung von der Vorinstanz in bestimmten Fällen als genügende Ermächtigung eines berechtigen Gemeinwesens akzeptiert worden sei. Auch das europäische Markenamt sei "Ursprungsland" für die Mitgliederstaaten, auch wenn die Europäische Union kein Land im engeren Sinne sei, sondern eine Staatengemeinschaft (Beschwerde, Rz. 21).
E. 4.2 Die Vorinstanz lehnt es ab, das EUIPO als die - nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG - "zuständige ausländische Behörde" zu betrachten, deren Eintrag (des strittigen Zeichens als Unionsmarke) für den Nachweis einer Ermächtigung bereits genügen würde. Entsprechend einer langjährigen und konstanten Institutspraxis erfülle eine Markeneintragung durch das EUIPO den Tatbestand von Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG nicht. Gemäss dieser Bestimmung werde die Ermächtigung insbesondere dadurch nachgewiesen, dass eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung über die Eintragung des Zeichens als Marke im "Ursprungsland" eingereicht werde. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h der UMV komme die Regelung von Art. 6ter PVÜ zur Anwendung und damit eine Bestimmung, welche vom EUIPO im Wesentlichen gleich ausgelegt werde wie vom Institut, und die, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne, ein tieferes Schutzniveau gewähre, als es im WSchG vorgesehen sei. Dass das strittige Zeichen vom EUIPO als Unionsmarke eingetragen worden sei, belege somit die von Art. 16 Abs. 1 WSchG vorgesehene Ermächtigung durch das berechtigte Gemeinwesen nicht. Zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach die angestrebte Harmonisierung dafür spreche, dass bereits eine Markeneintragung in der EU eine genügende Ermächtigung des berechtigten Gemeinwesens nach Art. 16 Abs. 1 WSchG darstelle, betont die Vorinstanz, dass sie sich in autonomer Prüfungspraxis auf das Recht und die Rechtsprechung der Schweiz stütze. Dennoch werde im Interesse der Nutzerinnen und insbesondere der exportorientierten Unternehmen die Institutspraxis soweit als möglich mit jener des EUIPO harmonisiert. Doch komme eine Harmonisierung um jeden Preis nicht infrage und sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Grundlagen, wie hier, klar unterscheiden würden: Der im WSchG vorgesehene Schutz von Hoheitszeichen ausländischer Staaten gehe weiter als der Schutz nach UMV oder PVÜ, was in diesem Bereich eine Harmonisierung der Institutspraxis mit jener des EUIPO ausschliesse (Vernehmlassung, B. Rz. 11).
E. 4.3.1 Im Folgenden ist somit zu erörtern, ob die Eintragung der Marke durch das EUIPO eine Ermächtigung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WSchG darstellt. Das EUIPO trägt Zeichen gemäss den Vorgaben der UMV ein. Nicht eintragungsfähig nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h UMV sind Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 6ter PVÜ zurückzuweisen sind. Art. 6ter PVÜ sieht wiederum vor, dass die Eintragung von Wappen, Fahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen als Marken oder als Bestandteile von Marken zu verweigern ist, sofern es an einer Ermächtigung der zuständigen Stelle fehlt.
E. 4.3.2 In einer wortlautmässigen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h UVM sind Marken nicht einzutragen, "die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen (...) zurückzuweisen sind". Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das EUIPO auch als zuständige Stelle angesehen werden könnte, müsste sich das EUIPO somit selber die Zustimmung zur Eintragung erteilen können. Das wäre offensichtlich widersinnig. Im Lichte einer systematischen Auslegung der dargelegten Gesetzesnormen wird zudem ersichtlich, dass die UVM keine Regelungen darüber enthält, wie eine solche Genehmigung ausgestaltet sein müsste und unter welchen Voraussetzungen eine Ermächtigung erteilt würde. Diese finden sich typischerweise in den nationalen Gesetzen. Entsprechend ist der Schluss zu ziehen, dass das EUIPO keine zuständige Stelle zur Erteilung einer Ausnahmeermächtigung sein kann. Dies wird im Übrigen auch vom EUIPO in seinen Richtlinien zu Marken in Teil B Abschnitt 4 Kapitel 9 Punkt 4 so kommuniziert (https://guidelines.euipo.europa.eu/2302855/2054262/richtlinien-zu-marken/4-ausnahmen, abgerufen am 3. Oktober 2025), indem auf die Genehmigung nach nationalem Recht hingewiesen wird. Da sich das EUIPO selber nicht als zuständige Stelle für die Ausstellung einer Genehmigung zur Nutzung von Wappen unter EU-Recht sieht, kann a fortiori das EUIPO somit auch keine "zuständige ausländische Behörde" zur Erteilung einer Genehmigung nach dem schweizerischen Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG sein. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 WSchG lediglich das "berechtigte Gemeinwesen" Dritte zum Gebrauch "seiner" Zeichen ermächtigen kann. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die in Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG erwähnte "zuständige ausländische Behörde" dem "Gemeinwesen" (hier Italien als souveräner Staat) angehören muss, dessen Zeichen dem Schutz von Art. 15 Abs. 1 (i.V.m. Art. 17) WSchG unterstellt sind. Vorliegend ist im italienischen Gemeinwesen einzig das italienische Patent- und Markenamt (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi, UIBM) die für Markeneintragungen zuständige Behörde (i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG).
E. 4.3.3 Wie die Vorinstanz weiter korrekt anführt (Vernehmlassung, B. Rz.10), kann nur Italien als souveräner Staat Rechtsvorschriften über die Verwendung seiner Staatsfahne oder von Zeichen, die mit dieser verwechselt werden können, erlassen. Dass die Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" in Italien vom sachzuständigen UIBM eingetragen worden wäre, wie Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG verlangt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebensowenig hat sie einen anderen Nachweis gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b WSchG beigebracht.
E. 4.3.4 Auch aus den europäischen Harmonisierungsbestrebungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie dargelegt, unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen der Eintragungsvoraussetzungen in der EU unter der UMV, die den Mindeststandard der PVÜ wiedergibt, und der Schweiz unter dem WSchG (vgl. E. 3.3.1 oben). Da sich die vorliegende Streitfrage entlang dieser unterschiedlichen Gesetze bewegt, ist eine Harmonisierung grundsätzlich ausgeschlossen, da eine solche nicht contra legem erfolgen kann (vgl. Vernehmlassung, B. Rz. 11).
E. 4.3.5 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die einzig durch das EUIPO erfolgte Eintragung von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" keine Gebrauchsermächtigung durch das berechtigte Gemeinwesen gemäss Art. 16 Abs. 1 WSchG darstellt. Damit hat die Vorinstanz das strittige Markeneintragungsgesuch gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG (i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Art. 16 und 17 WSchG) - mangels Markeneintrags durch das UIBM - grundsätzlich zu Recht zurückgewiesen.
E. 5 IR 1282921: "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)"
E. 5.1.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf Markeneintragungen, welche die Vorinstanz in den letzten Jahren mit mehr oder weniger abgeänderten Wappen oder Wappenhinweisen akzeptiert habe:
1. IR 1167007: "MISS ITALIA (fig.)"
2. IR 1256080: "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"
3. IR 1255616: "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"
4. IR 1267315: "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"
E. 5.1.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin könne aus den geltend gemachten neun Markeneintragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um mit dem streitbetroffenen Zeichen ohne Weiteres vergleichbare Fälle handelt. Massgebend sei ausschliesslich, ob bei den italienischen Marken das UIBM beziehungsweise bei der Marke "ROSSIGNOL (fig.)" das französiche Markenamt (Institut National de la Propriété Industrielle, INPI) die Zeichen eingetragen habe: Den Marken "MISS ITALIA (fig.)" (IR 1167007), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1256080) und "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1255616) sei in der Schweiz Schutz gewährt worden, weil sie auch in Italien vom UIBM eingetragen worden seien. Der Marke "ROSSIGNOL (fig.)" (IR 1288042) sei in der Schweiz Schutz gewährt worden, weil sie in Frankreich vom INPI eingetragen worden sei. Die Marke "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1267315) sei in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden. Der Marke sei daher in der Schweiz der Schutz provisorisch verweigert, später aber doch noch gewährt worden, weil das Zeichen Teil einer Marke sei, welche in Italien bereits vom UIBM als Marke eingetragen worden sei (vgl. https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/IT502016000100009): Der Marke "DIVELLA (fig.)" (IR 1349241) sei der Schutz in der Schweiz zuerst provisorisch verweigert, dann aber doch noch gewährt worden, weil auch dieses Zeichen Teil einer Marke sei, die in Italien vom UIBM als Marke eingetragen worden sei (vgl. https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/IT501998900665525): Den beiden Marken "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) und "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) seien in der Schweiz Schutz gewährt worden, obschon diese in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden sind. Allerdings handle es sich um Einzelfälle, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährten. Auch der Marke "ZINI (fig.)" (IR 1568000) sei in der Schweiz Schutz gewährt worden, obschon das Zeichen in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden sei. Aufgrund der Darstellung ohne Umrahmung liege keine Einheit vor: es seien nicht die drei Farbstreifen der italienischen Trikolore abgebildet, sondern zwei Elemente, nämlich je ein flaches schräggezogenes grünes und rotes Rechteck. Selbst unter dem abzulehnenden Ansatz, den schmalen Raum zwischen den beiden Rechtecken entgegen dem Anschein als (nach oben und unten nicht klar unbegrenzten) Streifen bewerten zu wollen, würde ein wesentliches Merkmal der italienischen Trikolore nicht übernommen, nämlich die identische Breite aller drei Farben beziehungsweise Farbstreifen. Auch bei dieser Marke weise das fragliche Zeichenelement wesentliche Unterschiede zu "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" auf.
E. 5.2.1 Wie in der Erwägung 4 festgehalten, ist das Zeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" nach Art. 2 Bst. d MSchG vom Markenschutz absolut ausgeschlossen, zumal es gegen geltendes Recht verstösst. Deshalb kann die Beschwerdeführerin hier nur noch eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 "ID NOW"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Zwar müssen die zu vergleichenden Sachverhalte nicht in allen ihren Elementen identisch sein, doch können bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.).
E. 5.2.2 Zu den in der Schweiz erfolgten Markeneintragungen "MISS ITALIA (fig.)" (IR 1167007), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1256080), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1255616) und "ROSSIGNOL (fig.)" (IR 1288042) liegen gültige Gebrauchsermächtigungen nach Art. 16 WSchG vor, was einen Verstoss nach Art. 2 Bst. d MSchG ausschliesst. Deshalb lassen sich diese Fälle nicht mit der hier zu beurteilenden Marke vergleichen (vgl. E. 4) und es steht insofern auch keine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht in Frage. Ähnliche Überlegungen gelten auch für "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1267315) sowie "DIVELLA (fig.)" (IR 1349241). Diesen Marken wurde in der Schweiz Schutz gewährt, weil sie jeweils nur Ausschnitte von Marken bilden, die in Italien vom UIBM eingetragen worden waren. Insofern steht auch hier angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte keine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht im Raum.
E. 5.2.3 Diese Frage kann sich einzig bei den zwei Marken "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) und "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) stellen. Beide Marken sind, wie "I COLORI DEL SAPORE (fig.)", bisher in Italien vom UIBM nicht eingetragen worden. Doch kann angesichts dieser zwei Einzelfälle nicht von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis der Vorinstanz gesprochen werden (vgl. E. 5.2.1), welche der Beschwerdeführerin ausnahmsweise das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon vermehrt festgehalten hat, begründen, selbst wenn die Vorinstanz eine kleine Anzahl ähnlicher Marken irrtümlich eingetragen haben sollte, solche Einzelfälle noch keine konstante Eintragungspraxis; auch vermögen sie nichts am Grundsatz des Vorrangs der Rechtmässigkeit gegenüber der Gleichbehandlung zu ändern (vgl. Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.5 "APPENZELLER"; B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 9.1.2 "E-Cockpit"; BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.2 "V (fig.)" sowie Urteile B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 7.2 "TRUEDEPTH", bestätigt vom BGer im Urteil 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 8.4 "BUTTERFLY"; B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 7.6 "DIGILINE"; B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 7.3 "SCHWEIZ AKTUELL"; B-4519/2011, B-4523/2011 und B-4525/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 9.5 "RHÄTISCHE BAHN", "BERNINABAHN" und "ALBULABAHN").
E. 5.2.4 Auch bezüglich des Zeichens "ZINI (fig.)" (IR 1568000) ist der fragliche Sachverhalt, wie die Vorinstanz ausführt, nicht in jeder relevanten Hinsicht vergleichbar. In der Tat wird in dieser Marke ein wesentliches Merkmal der italienischen Trikolore, nämlich die identische Breite aller drei Farben bzw. Farbstreifen, nicht übernommen. Insofern weist auch bei dieser Marke das fragliche Zeichenelement wesentliche Unterschiede zu "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" auf, weshalb ein Gleichbehandlungsanspruch zu verneinen ist.
E. 5.2.5 In der Beschwerde wird zu Recht die Marke "ITALIAMO (fig.)" (IR 1552925) (vgl. im Sachverhalt unter A.e) nicht mehr erwähnt, zumal dieses Zeichen zwischenzeitlich in Italien vom UIBM und danach in der Schweiz als Marke eingetragen worden ist, weshalb auch hier eine gültige Gebrauchsermächtigung nach Art. 16 WSchG vorliegt, was im Unterschied zum vorliegenden Fall einen Verstoss nach Art. 2 Bst. d MSchG ausschliesst.
E. 5.3 Zusammenfassend gehen somit die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen ist.
6. Soweit in der Beschwerde sinngemäss angedeutet wird, dass angesichts gewisser Eintragungen von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" im Ausland (ausser Italien) allenfalls ein Anspruch auf Eintragung der Marke bestehen könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ausländischen Eintragungsentscheiden keine bindende Präjudizwirkung zu (vgl. BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5"Masterpiece"). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend erklärt (a.a.O., Rz. 21), prüft jedes Land die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung. Insbesondere bei Schutzhindernissen, wie dem Verstoss gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (Art. 2 Bst. d MSchG), sind ausländische Eintragungen grundsätzlich unbeachtlich.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das strittige Zeichen gegen geltendes Recht verstösst. Insofern hat die Vorinstanz es zu Recht gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 8.
E. 6 IR 1288042: "ROSSIGNOL (fig.)"
E. 7 IR 1349241: "DIVELLA (fig.)"
E. 8 IR 1512026: "BRISTOT (fig.)"
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der Marke. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
E. 9 IR 1568000: "ZINI (fig.)" Hierzu führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe diesen neun internationalen Registrierungen auch in der Schweiz Markenschutz gewährt. In keinem dieser Fälle sei eine Rückweisung gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG erfolgt. Insbesondere sei im Jahre 2015 die Schutzausdehnung der internationalen Registrierung "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) - mit klar erkennbarer italienischer Trikolore unten im Zeichen - von der Vorinstanz anstandslos akzeptiert worden. Dasselbe gelte auch für die von der Vorinstanz im Jahre 2019 vorgenommene Schutzausdehnung der internationalen Registrierung der Marke "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) mit Schleife, welche im Unterteil vertikal die Farbabfolge grün, weiss, rot aufweise.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 12449/2022; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2457/2024 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien Aldi Suisse AG, Niederstettenstrasse 3, 9536 Schwarzenbach SG, vertreten durch Keller SchneiderPatent- und Markenanwälte AG,Eigerstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 12449/2022 I COLORI DEL SAPORE (fig.). Sachverhalt: A. A.a Am 23. September 2022 ersuchte die Aldi Suisse AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Vorinstanz, das Zeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Marke einzutragen (für Waren der Klassen 29, 30 und 31 betreffend diverse Nahrungsmittelprodukte sowie Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft): A.b Am 5. Januar 2023 bemängelte die Vorinstanz, in der Wort-Bildmarke sei die Farbabfolge grün, weiss, rot enthalten, welche - trotz horizontaler Ausrichtung - direkt auf die italienische Staatsflagge hinweise und mit dieser verwechselt werden könne. Mangels Registrierung der Basismarke in Italien würde ein Markeneintrag in der Schweiz gegen das Wappenschutzgesetz verstossen. A.c Am 8. Februar 2023 bestritt die Beschwerdeführerin die Verwechslungsgefahr mit der italienischen Staatsflagge und die wappenschutzrechtliche Unzulässigkeit. A.d Am 8. Juni 2023 hielt die Vorinstanz an einer totalen Zurückweisung fest, da das Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens erwecke und eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Flagge beinhalte. A.e Am 19. Juli 2023 erwiderte die Beschwerdeführerin, das Zeichen sei nicht mit der italienischen Flagge verwechselbar, sondern sei vielmehr vergleichbar mit der im Mai 2023 schweizweit geschützten Drittmarke, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. A.f Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 12449/2022 - "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" für alle beanspruchten Waren zurück. Sie verwies auf die bisherigen Rückweisungsgründe und führte zusätzlich aus, "ITALIAMO (fig.)" sei am 27. September 2022 in der Schweiz als Marke eingetragen worden und zwar erst nach erfolgtem Eintrag dieses Zeichens durch das italienische Markenamt. Dies aber treffe für "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" nach wie vor nicht zu. B. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des IGE vom 5. März 2024 betreffend die Schutzverweigerung des Markengesuchs Nr. 12449/2022 - I COLORI DEL SAPORE ((fig.)) sei aufzuheben, und das IGE sei anzuweisen, die vorliegende Marke ins Markenregister für alle beanspruchten Waren zum Markenschutz in der Schweiz zuzulassen; 2.unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Vorab macht sie für ihre Anwaltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.- geltend und verlangt die Rückerstattung der Gerichtsgebühr. Zur Begründung führt sie an, die rein dekorative dreifarbige Schleifenform mit horizontalem Grün, Weiss und Rot sei nicht mit dem Staatswappen Italiens verwechselbar. Zudem habe die Vorinstanz in den letzten Jahren verschiedene in der EU geschützte Marken mit mehr oder wenig abgeänderten Wappen oder Wappenhinweisen akzeptiert, was im Sinne der Gleichbehandlung auch hier gelten müsse. Insbesondere sei "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Unionsmarke eingetragen worden, weshalb ein Eintrag in der Schweiz wappenschutzrechtlich unbedenklich sei. C. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, dass sich das im strittigen Wort-Bildzeichen enthaltene und als Band beziehungsweise Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der italienischen Nationalfahne unterscheide, um jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch die geltend gemachten Voreintragungen von ähnlich ausgestalteten Marken würden an der Beurteilung nichts ändern. Insbesondere der erfolgte Eintrag von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Unionsmarke stelle keine wappenschutzrechtliche Gebrauchsermächtigung dar. D. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Zurückweisung des strittigen Markeneintragungsgesuchs ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Strittig ist, ob die Wort-Bildmarke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" für die beanspruchten Warenklassen zu Recht vom Markenschutz ausgeschlossen worden ist, weil das Zeichen wappenschutzrechtlich unzulässig sei. 2.1 Die Beurteilung von Markeneintragungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG, SR 232.11). Gemäss Art. 2 Bst. d MSchG sind vom Markenschutz absolut ausgeschlossen Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. Zeichen, deren Markeneintragung durch Staatsvertrags- oder anderes Bundesrecht untersagt ist, sind nach Art. 2 Bst. d MSchG rechtswidrig (Urteil des BGer 4A_674/2010 vom 6. April 2011 E. 2 "Zacapa"; Urteile des BVGer B-59/2022 vom 20. Juli 2022 E. 2.1; B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 "SWISS+CLUSIV [fig.]"). Das - von Amtes wegen zu berücksichtigende - absolute Eintragungshindernis der Rechtswidrigkeit erfasst insbesondere Zeichen, die das Recht an staatlichen Hoheitszeichen, Wappen und Flaggen, Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen oder geografischen Herkunftsbezeichnungen verletzen (vgl. Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3 "Doppeladlerwappen"; Urteile des BVGer B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 "SWISS+CLUSIV", "SWISS+CLUSIV [fig.]"). 2.2 Als spezialgesetzliche Grundlage ist hier das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 (WSchG, SR 232.21) massgebend. Im 2. Kapitel (mit dem Titel "Öffentliche Zeichen des Auslandes") sieht Art. 15 Abs. 1 WSchG Folgendes vor: "Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören; vorbehalten bleibt Artikel 16". Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz WSchG kann das berechtigte Gemeinwesen Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als Ermächtigung insbesondere: (a.) der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde; (b.) jeder andere Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt. Unter dem Abschnittstitel "Eintragungsverbot" sieht Art. 17 WSchG vor, dass ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Art. 15 WSchG unzulässig ist, nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden darf. 2.3 Nach Art. 6ter der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) kommen die Verbandsländer überein, die Eintragung insbesondere der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.
3. Zuerst ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)", wie die Vorinstanz rügt, das Staatswappen von Italien als Bestandteil verwendet und mit diesem verwechselbar ist. 3.1 Die Vorinstanz erläutert, die strittige Marke bestehe aus den italienischen Worten "i colori del sapore" ("colori" als Mehrzahl von "colore" für "Farbe" und "sapore" für "Geschmack"), was "Die Farben des Geschmacks" bedeute. Damit sollen die (von Konsumenten und Fachkreisen nachgefragten) Lebensmittel und Landwirtschaftserzeugnisse (etc.) der beanspruchten Warenklassen 29, 30 und 31 bezeichnet werden. Zusätzlich enthalte das Zeichen eine Abbildung mit der Farbfolge grün, weiss, rot, welche trotz horizontaler Darstellung unmittelbar als die typischen und bekannten Farben der italienischen Trikolore wahrgenommen werde. Insofern erwecke das Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens und beinhalte eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Staatsflagge (Verfügung, Rz. 2, 9 f.; Vernehmlassung, B. Rz. 3): Die italienische Nationalfahne bestehe aus drei vertikalen, gleichbreiten Streifen in den Farben grün, weiss, rot. Im Zeichen der Beschwerdeführerin seien gleichbreite Streifen mit der gleichen Farbfolge grün, weiss, rot enthalten. Das fragliche Zeichenelement werde ohne Weiteres als Band wahrgenommen, welches sich um das dunkelgrüne Rechteck winde. In diesem Band seien die Farben wie in der italienischen Fahne angeordnet. Eine solche Gestaltung sei bei Banderolen bzw. Bändern üblich. So liefere eine Google-Abfrage zum "Nationalband Italien" Abbildungen von Streifen-Bändern, die genau dem abgebildeten Band entsprächen. Dasselbe gelte auch bei Banderolen mit den Nationalfahnen anderer Länder (wie z.B. Frankreich und Deutschland). Das im Wort-/Bildzeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" enthaltene und als Band bzw. Banderole gestaltete Element genüge nicht, um die Verwechslungsgefahr mit einer Fahne auszuschliessen. In der Tat weise das fragliche Element Farben (grün, weiss, rot) und Proportionen (insbes. gleiche Streifenbreite - sowohl im Verhältnis untereinander als auch in Bezug auf die Breite des Ganzen) auf, die mit denen der italienischen Nationalflagge identisch seien. Daher sei das fragliche Zeichenelement mit dieser Fahne verwechselbar (vgl. Vernehmlassung, B. Rz. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht: Die dreifarbige Schleifenform mit horizontalem Grün, Weiss und Rot sei nicht mit dem hoheitlichen Staatswappen Italiens verwechselbar. Die rein dekorativ gebrauchte Schleife in den Landesfarben Italiens erwecke nicht den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens. Schleifenformen wie in der zurückgewiesenen Marke seien eine übliche, häufig gesehene Dekoration, auch in anderen Farben wie rot und weiss beziehungsweise blau, weiss und rot oder schwarz, gelb und rot. Während bei einigen Staatswappen die Farbabfolge horizontal dargestellt werde (wie z.B. Deutschland), sei dies bei der italienischen Trikolore nicht der Fall. Gesamthaft betrachtet würden sich die horizontalen Streifen in den drei Farben deutlich vom Staatswappen Italiens unterscheiden, was eine Verwechslungsgefahr ausschliesse. Der stilistische Aufbau einer vertikalen Trikolore und einem horizontalen Band würden im Gesamteindruck stark voneinander abweichen und könnten auseinandergehalten werden. Zwar führe die horizontale Darstellung der Farbabfolge dazu, dass zwar in den Farben an Italien erinnert werde (wie auch an Mexiko, Ungarn oder Bulgarien). Es werde dadurch jedoch keine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Trikolore hergestellt. Diese sei bekanntermassen in wesentlich drei gleich grosse Rechtecke in grün, weiss und rot unterteilt und zwar in vertikalen Blöcken angeordnet. Diese sehr einschneidenden Unterschiede in der Darstellung hinsichtlich horizontaler und vertikaler Ausrichtung reichten aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Vorliegend sei die horizontale Darstellung der Farbstreifen eine wesentliche und genügende Abänderung zum italienischen Hoheitszeichen (Beschwerde, Rz. 17 f.). 3.3 3.3.1 Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass bei ausländischen Hoheitszeichen die Eintragung einer Marke, die ein solches Zeichen enthält, in Anwendung von Art. 2 Bst. d MSchG (i.V.m. Art. 17 WSchG) ausgeschlossen ist, ausser es liegt eine Ermächtigung des berechtigten Gemeinwesens gemäss Art. 16 WSchG vor, das öffentliche Zeichen zu gebrauchen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WSchG). Das Wappenschutzgesetz ist nicht auf die genaue Übernahme der gesetzlich geschützten öffentlichen Zeichen und Hoheitszeichen beschränkt, sondern gilt auch für Zeichen, die mit den Hoheitszeichen verwechselt werden können. Insofern sind öffentliche Zeichen nicht nur gegen Nachahmungen im heraldischen Sinn, sondern auch gegen Zeichen geschützt, die mit den geschützten Zeichen "verwechselbar" sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 WSchG). Die schweizerische Regelung geht, wie die Vorinstanz zu Recht zu Bedenken gibt (Vernehmlassung, B. Rz. 2), weiter als die staatsvertraglichen Mindestanforderungen von Art. 6ter Abs.1 PVÜ (vgl. hierzu Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen ["Swissness"-Vorlage] BBl 2009 8533, S. 8638, nachstehend: Botschaft). Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer, die Eintragung von Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von diesen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären. Der Begriff der Verwechslungsgefahr von Art. 15 WSchG ist darum breiter als jener von Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG und nicht im Gesamteindruck der Marke, sondern primär anhand ihres strittigen Bestandteils allein zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 3.3 "SWISS+CLUSIV [fig.]", auch BGE 134 III 406 E. 5.2 "Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen [fig.]"). Eine Nachahmung im heraldischen Sinne liegt dann vor, wenn trotz Stilisierung beziehungsweise Abänderung des geschützten Hoheitszeichens das zu prüfende Zeichen bzw. Zeichenelement den Charakter einer Fahnen- oder Wappendarstellung aufweist und im Verkehr als ein staatliches Hoheitszeichen aufgefasst wird. Durch die materiellen Vorschriften der PVÜ wird ein Mindestschutz für die entsprechenden staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer vorgeschrieben und im Übrigen für den Umfang dieses Schutzes auf das innerstaatliche Recht des Schutzlandes verwiesen (vgl. Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3.2 "Doppeladlerwappen"). Zu unterstreichen ist daher, dass aufgrund des weitergehenden Schutzes in der Schweiz jedes Zeichen Schutz geniesst - und dadurch ausschliesslich durch den entsprechenden Staat genutzt werden darf - das mit einem ausländischen Hoheitszeichen verwechselt werden kann und zwar ohne Rücksicht auf den heraldischen Charakter (Botschaft, a.a.O., S. 8638). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist somit für die vorliegende Beurteilung massgebend, ob das streitbetroffene Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens erweckt beziehungsweise in ihm die Darstellung eines hoheitlichen Zeichens enthalten ist. 3.3.2 Wie die Vorinstanz ferner zutreffend einwendet (Vernehmlassung, B. Rz. 3), unterscheidet sich das im Wort-/Bildzeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" enthaltene, in der Art eines Bandes beziehungsweise einer Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der italienischen Nationalfahne, weshalb hier eine Nachahmung anzunehmen ist, welche eine Verwechslungsgefahr nicht ausschliesst: Zwar betont die Beschwerdeführerin die allgemeine Bekanntheit der italienischen Trikolore, welche in drei gleich grosse vertikale Rechtecke in grün, weiss und rot unterteilt ist. Ihrer Ansicht nach würden bereits geringe Unterschiede in der Darstellung ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Fahne auszuschliessen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass es viele Fahnen gibt, die aus Farbstreifen gebildet werden. Hingegen verhält es sich grundlegend anders mit der Kombination der drei Farben grün, weiss und rot, wie sie im strittigen Zeichen vorkommen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, sind die fraglichen Farbelemente wie auch die Proportionen des Flaggenbandes beziehungsweise der Banderole (hinsichtlich Streifenbreite - sowohl im Verhältnis untereinander als auch in Bezug auf die Breite des Ganzen) mit denen der Nationalfahne von Italien identisch, weshalb das fragliche Zeichenelement mit der italienischen Nationalfahne verwechselbar ist. Darauf hinzuweisen ist, dass der Bezug zu Italien durch zwei weitere Faktoren der Markenausgestaltung hergestellt und unterstrichen wird: einerseits durch die im Zeichen befindliche Stiefelform, welche das bekannte geografische Abbild des italienischen Staatsgebietes darstellt, und andererseits durch die vertikale Einfärbung der abgebildeten Gemüse und Früchte um den "Stiefel" herum in den Farben der italienischen Trikolore (grün-weiss-rot): Somit unterscheidet sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das im strittigen Zeichen enthaltene in der Art eines Bandes bzw. einer Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der italienischen Nationalfahne, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt. In diesem Zusammenhang erkennt die Vorinstanz auch zutreffend (vgl. Vernehmlassung, B. Rz. 8), dass Art. 15 WSchG auch eine rein dekorative Verwendung eines geschützten Zeichens nicht zulässt. Denn gemäss Art. 15 Abs. 1 WSchG dürfen, soweit keine Ermächtigung nach Art. 16 WSchG vorliegt, insbesondere mit Hoheitszeichen verwechselbare Zeichen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören (vgl. zum weitreichenden Gebrauchsverbot ausländischer Hoheitszeichen die Botschaft, a.a.O., S. 8637 f.). 3.3.3 Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweis auf die ähnliche farbliche Gestaltung der Staatsflaggen Mexikos, Ungarns oder Bulgariens hier eine andere Beurteilung erlauben würden, zumal diese Fahnen gleichermassen wappenschutzgesetzlich geschützt sind (vgl. Art. 15-17 WSchG). 3.3.4 Zusammenfassend ist somit im Sinne der Vorinstanz festzuhalten, dass die beanspruchte Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" das Staatswappen von Italien als Bestandteil verwendet und mit diesem verwechselbar ist. Insofern greift hier grundsätzlich das Gebrauchsverbot von Art. 15 Abs. 1 WSchG.
4. Daher ist als nächstes zu klären, ob die in Art. 16 Abs. 1 WSchG vorgesehene und von der Beschwerdeführerin behauptete Gebrauchsermächtigung durch das hierzu berechtigte Gemeinwesen vorliegt. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sei aIs eine weitere, nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG "zuständige ausländische Behörde" anzusehen, die zum Gebrauch von Hoheitszeichen ermächtigen dürfe. Daher sei nicht einzig auf die Eintragungspraxis im "Ursprungsland" Italien abzustellen, sondern auch auf die Praxis des EUIPO, da es Markenanmeldungen im Interesse aller Mitgliedstaaten (einschliesslich des Schutzes von Hoheitszeichen) prüfen müsse. Auch das EUIPO sei an die Eintragungsverbote basierend auf Art. 6ter PVÜ gebunden, indem Art. 7 Abs. 1 Bst. h der Unionsmarkenordnung (UMV, [EU] 2017/1001) das Verbot in das Unionsmarkensystem aufnehme. Auch wenn das WSchG und das MSchG weitergehen würden als die Verbote gemäss PVÜ, verbleibe die Frage, ob eine Darstellung eine Verwechslungsgefahr mit einem ausländischen Hoheitszeichen begründen könne. Diese Frage müsse sich auch das EUIPO bei jeder Markenhinterlegung für alle 27 Mitgliedsländer stellen. Das Amt müsse die entsprechenden nationalen Gesetze berücksichtigen, auch das italienische Gesetz zum Wappenschutz. Das streitbetroffene Zeichen sei anstandslos und rasch in das EU-Markenregister eingetragen worden, ohne dass eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Trikolore festgestellt worden wäre (Beschwerde, Rz. 20, 22): (Quelle: https://euipo.europa.eu/eSearch/#basic/1+1+1+1/100+100+100 +100/I%20COLORI%20DEL%20SAPORE%20) Die Schweizerpraxis gleiche sich auch - neben Diskussionen zur Unterscheidungskraft von Wortbildmarken - weiter der europäischen Praxis an, weshalb die EUIPO-Eintragung von der Vorinstanz in bestimmten Fällen als genügende Ermächtigung eines berechtigen Gemeinwesens akzeptiert worden sei. Auch das europäische Markenamt sei "Ursprungsland" für die Mitgliederstaaten, auch wenn die Europäische Union kein Land im engeren Sinne sei, sondern eine Staatengemeinschaft (Beschwerde, Rz. 21). 4.2 Die Vorinstanz lehnt es ab, das EUIPO als die - nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG - "zuständige ausländische Behörde" zu betrachten, deren Eintrag (des strittigen Zeichens als Unionsmarke) für den Nachweis einer Ermächtigung bereits genügen würde. Entsprechend einer langjährigen und konstanten Institutspraxis erfülle eine Markeneintragung durch das EUIPO den Tatbestand von Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG nicht. Gemäss dieser Bestimmung werde die Ermächtigung insbesondere dadurch nachgewiesen, dass eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung über die Eintragung des Zeichens als Marke im "Ursprungsland" eingereicht werde. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h der UMV komme die Regelung von Art. 6ter PVÜ zur Anwendung und damit eine Bestimmung, welche vom EUIPO im Wesentlichen gleich ausgelegt werde wie vom Institut, und die, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne, ein tieferes Schutzniveau gewähre, als es im WSchG vorgesehen sei. Dass das strittige Zeichen vom EUIPO als Unionsmarke eingetragen worden sei, belege somit die von Art. 16 Abs. 1 WSchG vorgesehene Ermächtigung durch das berechtigte Gemeinwesen nicht. Zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach die angestrebte Harmonisierung dafür spreche, dass bereits eine Markeneintragung in der EU eine genügende Ermächtigung des berechtigten Gemeinwesens nach Art. 16 Abs. 1 WSchG darstelle, betont die Vorinstanz, dass sie sich in autonomer Prüfungspraxis auf das Recht und die Rechtsprechung der Schweiz stütze. Dennoch werde im Interesse der Nutzerinnen und insbesondere der exportorientierten Unternehmen die Institutspraxis soweit als möglich mit jener des EUIPO harmonisiert. Doch komme eine Harmonisierung um jeden Preis nicht infrage und sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Grundlagen, wie hier, klar unterscheiden würden: Der im WSchG vorgesehene Schutz von Hoheitszeichen ausländischer Staaten gehe weiter als der Schutz nach UMV oder PVÜ, was in diesem Bereich eine Harmonisierung der Institutspraxis mit jener des EUIPO ausschliesse (Vernehmlassung, B. Rz. 11). 4.3 4.3.1 Im Folgenden ist somit zu erörtern, ob die Eintragung der Marke durch das EUIPO eine Ermächtigung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WSchG darstellt. Das EUIPO trägt Zeichen gemäss den Vorgaben der UMV ein. Nicht eintragungsfähig nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h UMV sind Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 6ter PVÜ zurückzuweisen sind. Art. 6ter PVÜ sieht wiederum vor, dass die Eintragung von Wappen, Fahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen als Marken oder als Bestandteile von Marken zu verweigern ist, sofern es an einer Ermächtigung der zuständigen Stelle fehlt. 4.3.2 In einer wortlautmässigen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h UVM sind Marken nicht einzutragen, "die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen (...) zurückzuweisen sind". Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das EUIPO auch als zuständige Stelle angesehen werden könnte, müsste sich das EUIPO somit selber die Zustimmung zur Eintragung erteilen können. Das wäre offensichtlich widersinnig. Im Lichte einer systematischen Auslegung der dargelegten Gesetzesnormen wird zudem ersichtlich, dass die UVM keine Regelungen darüber enthält, wie eine solche Genehmigung ausgestaltet sein müsste und unter welchen Voraussetzungen eine Ermächtigung erteilt würde. Diese finden sich typischerweise in den nationalen Gesetzen. Entsprechend ist der Schluss zu ziehen, dass das EUIPO keine zuständige Stelle zur Erteilung einer Ausnahmeermächtigung sein kann. Dies wird im Übrigen auch vom EUIPO in seinen Richtlinien zu Marken in Teil B Abschnitt 4 Kapitel 9 Punkt 4 so kommuniziert (https://guidelines.euipo.europa.eu/2302855/2054262/richtlinien-zu-marken/4-ausnahmen, abgerufen am 3. Oktober 2025), indem auf die Genehmigung nach nationalem Recht hingewiesen wird. Da sich das EUIPO selber nicht als zuständige Stelle für die Ausstellung einer Genehmigung zur Nutzung von Wappen unter EU-Recht sieht, kann a fortiori das EUIPO somit auch keine "zuständige ausländische Behörde" zur Erteilung einer Genehmigung nach dem schweizerischen Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG sein. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 WSchG lediglich das "berechtigte Gemeinwesen" Dritte zum Gebrauch "seiner" Zeichen ermächtigen kann. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die in Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG erwähnte "zuständige ausländische Behörde" dem "Gemeinwesen" (hier Italien als souveräner Staat) angehören muss, dessen Zeichen dem Schutz von Art. 15 Abs. 1 (i.V.m. Art. 17) WSchG unterstellt sind. Vorliegend ist im italienischen Gemeinwesen einzig das italienische Patent- und Markenamt (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi, UIBM) die für Markeneintragungen zuständige Behörde (i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG). 4.3.3 Wie die Vorinstanz weiter korrekt anführt (Vernehmlassung, B. Rz.10), kann nur Italien als souveräner Staat Rechtsvorschriften über die Verwendung seiner Staatsfahne oder von Zeichen, die mit dieser verwechselt werden können, erlassen. Dass die Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" in Italien vom sachzuständigen UIBM eingetragen worden wäre, wie Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG verlangt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebensowenig hat sie einen anderen Nachweis gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b WSchG beigebracht. 4.3.4 Auch aus den europäischen Harmonisierungsbestrebungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie dargelegt, unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen der Eintragungsvoraussetzungen in der EU unter der UMV, die den Mindeststandard der PVÜ wiedergibt, und der Schweiz unter dem WSchG (vgl. E. 3.3.1 oben). Da sich die vorliegende Streitfrage entlang dieser unterschiedlichen Gesetze bewegt, ist eine Harmonisierung grundsätzlich ausgeschlossen, da eine solche nicht contra legem erfolgen kann (vgl. Vernehmlassung, B. Rz. 11). 4.3.5 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die einzig durch das EUIPO erfolgte Eintragung von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" keine Gebrauchsermächtigung durch das berechtigte Gemeinwesen gemäss Art. 16 Abs. 1 WSchG darstellt. Damit hat die Vorinstanz das strittige Markeneintragungsgesuch gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG (i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Art. 16 und 17 WSchG) - mangels Markeneintrags durch das UIBM - grundsätzlich zu Recht zurückgewiesen. 5. 5.1 5.1.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf Markeneintragungen, welche die Vorinstanz in den letzten Jahren mit mehr oder weniger abgeänderten Wappen oder Wappenhinweisen akzeptiert habe:
1. IR 1167007: "MISS ITALIA (fig.)"
2. IR 1256080: "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"
3. IR 1255616: "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"
4. IR 1267315: "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"
5. IR 1282921: "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)"
6. IR 1288042: "ROSSIGNOL (fig.)"
7. IR 1349241: "DIVELLA (fig.)"
8. IR 1512026: "BRISTOT (fig.)"
9. IR 1568000: "ZINI (fig.)" Hierzu führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe diesen neun internationalen Registrierungen auch in der Schweiz Markenschutz gewährt. In keinem dieser Fälle sei eine Rückweisung gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG erfolgt. Insbesondere sei im Jahre 2015 die Schutzausdehnung der internationalen Registrierung "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) - mit klar erkennbarer italienischer Trikolore unten im Zeichen - von der Vorinstanz anstandslos akzeptiert worden. Dasselbe gelte auch für die von der Vorinstanz im Jahre 2019 vorgenommene Schutzausdehnung der internationalen Registrierung der Marke "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) mit Schleife, welche im Unterteil vertikal die Farbabfolge grün, weiss, rot aufweise. 5.1.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin könne aus den geltend gemachten neun Markeneintragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um mit dem streitbetroffenen Zeichen ohne Weiteres vergleichbare Fälle handelt. Massgebend sei ausschliesslich, ob bei den italienischen Marken das UIBM beziehungsweise bei der Marke "ROSSIGNOL (fig.)" das französiche Markenamt (Institut National de la Propriété Industrielle, INPI) die Zeichen eingetragen habe: Den Marken "MISS ITALIA (fig.)" (IR 1167007), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1256080) und "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1255616) sei in der Schweiz Schutz gewährt worden, weil sie auch in Italien vom UIBM eingetragen worden seien. Der Marke "ROSSIGNOL (fig.)" (IR 1288042) sei in der Schweiz Schutz gewährt worden, weil sie in Frankreich vom INPI eingetragen worden sei. Die Marke "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1267315) sei in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden. Der Marke sei daher in der Schweiz der Schutz provisorisch verweigert, später aber doch noch gewährt worden, weil das Zeichen Teil einer Marke sei, welche in Italien bereits vom UIBM als Marke eingetragen worden sei (vgl. https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/IT502016000100009): Der Marke "DIVELLA (fig.)" (IR 1349241) sei der Schutz in der Schweiz zuerst provisorisch verweigert, dann aber doch noch gewährt worden, weil auch dieses Zeichen Teil einer Marke sei, die in Italien vom UIBM als Marke eingetragen worden sei (vgl. https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/IT501998900665525): Den beiden Marken "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) und "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) seien in der Schweiz Schutz gewährt worden, obschon diese in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden sind. Allerdings handle es sich um Einzelfälle, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährten. Auch der Marke "ZINI (fig.)" (IR 1568000) sei in der Schweiz Schutz gewährt worden, obschon das Zeichen in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden sei. Aufgrund der Darstellung ohne Umrahmung liege keine Einheit vor: es seien nicht die drei Farbstreifen der italienischen Trikolore abgebildet, sondern zwei Elemente, nämlich je ein flaches schräggezogenes grünes und rotes Rechteck. Selbst unter dem abzulehnenden Ansatz, den schmalen Raum zwischen den beiden Rechtecken entgegen dem Anschein als (nach oben und unten nicht klar unbegrenzten) Streifen bewerten zu wollen, würde ein wesentliches Merkmal der italienischen Trikolore nicht übernommen, nämlich die identische Breite aller drei Farben beziehungsweise Farbstreifen. Auch bei dieser Marke weise das fragliche Zeichenelement wesentliche Unterschiede zu "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" auf. 5.2 5.2.1 Wie in der Erwägung 4 festgehalten, ist das Zeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" nach Art. 2 Bst. d MSchG vom Markenschutz absolut ausgeschlossen, zumal es gegen geltendes Recht verstösst. Deshalb kann die Beschwerdeführerin hier nur noch eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 "ID NOW"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Zwar müssen die zu vergleichenden Sachverhalte nicht in allen ihren Elementen identisch sein, doch können bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.). 5.2.2 Zu den in der Schweiz erfolgten Markeneintragungen "MISS ITALIA (fig.)" (IR 1167007), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1256080), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1255616) und "ROSSIGNOL (fig.)" (IR 1288042) liegen gültige Gebrauchsermächtigungen nach Art. 16 WSchG vor, was einen Verstoss nach Art. 2 Bst. d MSchG ausschliesst. Deshalb lassen sich diese Fälle nicht mit der hier zu beurteilenden Marke vergleichen (vgl. E. 4) und es steht insofern auch keine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht in Frage. Ähnliche Überlegungen gelten auch für "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1267315) sowie "DIVELLA (fig.)" (IR 1349241). Diesen Marken wurde in der Schweiz Schutz gewährt, weil sie jeweils nur Ausschnitte von Marken bilden, die in Italien vom UIBM eingetragen worden waren. Insofern steht auch hier angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte keine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht im Raum. 5.2.3 Diese Frage kann sich einzig bei den zwei Marken "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) und "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) stellen. Beide Marken sind, wie "I COLORI DEL SAPORE (fig.)", bisher in Italien vom UIBM nicht eingetragen worden. Doch kann angesichts dieser zwei Einzelfälle nicht von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis der Vorinstanz gesprochen werden (vgl. E. 5.2.1), welche der Beschwerdeführerin ausnahmsweise das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon vermehrt festgehalten hat, begründen, selbst wenn die Vorinstanz eine kleine Anzahl ähnlicher Marken irrtümlich eingetragen haben sollte, solche Einzelfälle noch keine konstante Eintragungspraxis; auch vermögen sie nichts am Grundsatz des Vorrangs der Rechtmässigkeit gegenüber der Gleichbehandlung zu ändern (vgl. Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.5 "APPENZELLER"; B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 9.1.2 "E-Cockpit"; BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.2 "V (fig.)" sowie Urteile B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 7.2 "TRUEDEPTH", bestätigt vom BGer im Urteil 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 8.4 "BUTTERFLY"; B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 7.6 "DIGILINE"; B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 7.3 "SCHWEIZ AKTUELL"; B-4519/2011, B-4523/2011 und B-4525/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 9.5 "RHÄTISCHE BAHN", "BERNINABAHN" und "ALBULABAHN"). 5.2.4 Auch bezüglich des Zeichens "ZINI (fig.)" (IR 1568000) ist der fragliche Sachverhalt, wie die Vorinstanz ausführt, nicht in jeder relevanten Hinsicht vergleichbar. In der Tat wird in dieser Marke ein wesentliches Merkmal der italienischen Trikolore, nämlich die identische Breite aller drei Farben bzw. Farbstreifen, nicht übernommen. Insofern weist auch bei dieser Marke das fragliche Zeichenelement wesentliche Unterschiede zu "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" auf, weshalb ein Gleichbehandlungsanspruch zu verneinen ist. 5.2.5 In der Beschwerde wird zu Recht die Marke "ITALIAMO (fig.)" (IR 1552925) (vgl. im Sachverhalt unter A.e) nicht mehr erwähnt, zumal dieses Zeichen zwischenzeitlich in Italien vom UIBM und danach in der Schweiz als Marke eingetragen worden ist, weshalb auch hier eine gültige Gebrauchsermächtigung nach Art. 16 WSchG vorliegt, was im Unterschied zum vorliegenden Fall einen Verstoss nach Art. 2 Bst. d MSchG ausschliesst. 5.3 Zusammenfassend gehen somit die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen ist.
6. Soweit in der Beschwerde sinngemäss angedeutet wird, dass angesichts gewisser Eintragungen von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" im Ausland (ausser Italien) allenfalls ein Anspruch auf Eintragung der Marke bestehen könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ausländischen Eintragungsentscheiden keine bindende Präjudizwirkung zu (vgl. BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5"Masterpiece"). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend erklärt (a.a.O., Rz. 21), prüft jedes Land die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung. Insbesondere bei Schutzhindernissen, wie dem Verstoss gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (Art. 2 Bst. d MSchG), sind ausländische Eintragungen grundsätzlich unbeachtlich.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das strittige Zeichen gegen geltendes Recht verstösst. Insofern hat die Vorinstanz es zu Recht gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der Marke. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 12449/2022; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)