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B-239/2013

B-239/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-25 · Deutsch CH

Verwaltungsmassnahmen

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- werden je zu einem Drittel den Beschwerdeführenden auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'500.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-239/2013, B-238/2013, B-240/2013 Urteil vom 25. Juni 2013 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Ronald Flury und Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien

1. X._______,

2. Y._______,

3. Z._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gebühr für Inspektion bei Verwaltungsmassnahmen gemäss Landwirtschaftsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit getrennten Verfügungen vom 30. November 2012 wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz verwarnt und ihnen für den Erlass der jeweiligen Verfügung Gebühren - bestehend aus Kosten für den Erlass der jeweiligen Verfügung sowie für Inspektionen auf deren Betrieben - auferlegt hat; dass die Beschwerdeführerenden am 16. Januar 2013 gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 30. November 2012 jeweils getrennt, jedoch vom selben Rechtsvertreter vertreten, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben; dass die Beschwerdeführerenden geltend machen, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung von Gebühren für Betriebsinspektionen der Vorinstanz, weshalb die angefochtenen Entscheide in den Kostenpunkten aufzuheben seien, soweit sie die Aufwendungen für den Erlass der Verfügungen überstiegen; dass die Beschwerdeführenden zudem die Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren beantragt haben; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 die Verfahren der Beschwerdeführenden vereinigt hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. März 2013 die Abweisung der Beschwerden beantragt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsachen zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]); dass die Beschwerdeführenden als Adressaten der angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2012 durch diese berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG), womit sie zur Beschwerde legitimiert sind; dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), die Kostenvorschüsse fristgemäss bezahlt wurden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG); dass auf die Beschwerden damit einzutreten ist; dass vorliegend einzig die Frage Streitgegenstand bildet, ob für die Auferlegung der Gebühren für die Betriebsinspektionen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2012 eine gesetzliche Grundlage besteht; dass der Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) die Verordnung über Gebühren des Bundesamts für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW, SR 910.11) erlassen hat, die die Erhebung von Gebühren durch das BLW regelt (Art. 1 Abs. 1 GebV-BLW); dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, dass die GebV-BLW grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung von Gebühren durch die Vorinstanz darstellt; dass die Beschwerdeführenden jedoch geltend machen, die ihnen von der Vorinstanz auferlegten Gebühren für Betriebsinspektionen könnten nicht auf die GebV-BLW gestützt werden, da sie nicht direkt mit den angefochtenen Verfügungen im Zusammenhang stünden; dass die GebV-BLW für Gebühren der Vorinstanz für Dienstleistungen und "Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes" gilt (Art. 1 Abs. 1 GebV-BLW); dass, soweit die GebV-BLW keine besondere Regelung enthält, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten (Art. 2 Abs. 1 GebV-BLW); dass eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht (Art. 2 GebV-BLW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV); dass bei Widerhandlungen gegen das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen als Verwaltungsmassnahme eine Verwarnung ausgesprochen werden kann (Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG); dass anlässlich der Inspektionen auf den Betrieben der Beschwerdeführenden festgestellt wurde, dass diese in ihren Gesuchen um Zuteilung von Zollkontingentsanteilen i.S.v. Art. 23 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV, SR 916.341) als Inlandleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 SV jeweils eine unzutreffende Anzahl Tiere gemeldet hatten, weshalb die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügungen Verwarnungen i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG gegen die Beschwerdeführenden ausgesprochen hat; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Gebühren für die Betriebsinspektionen gemäss Dispositive der angefochtenen Verfügungen "für den Erlass dieser Verfügung" auferlegt hat; dass die Beschwerdeführenden verkennen, dass Verfahren auf Erlass einer Verfügung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen beinhaltet (Art. 12 VwVG), weshalb Kosten, die die Sachverhaltsabklärung in einem bestimmten Verfahren verursacht, in direktem Zusammenhang mit dem Erlass der gestützt darauf erlassenen Verfügung stehen; dass die Vorinstanz die Inspektionen auf den Betrieben der Beschwerdeführenden zur Abklärung der Frage durchgeführt hat, ob die in deren Gesuchen um Zuteilung von Zollkontingentsanteilen gemeldete Anzahl Tiere der tatsächlich vorhandenen entsprach; dass Gegenstand der angefochtenen Verfügungen demnach die anlässlich der Inspektionen der Vorinstanz festgestellten Widerhandlungen der Beschwerdeführenden gegen das LwG waren; dass die Betriebsinspektionen damit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, der Erhebung derjenigen Sachverhalte gedient haben, auf die sich die angefochtenen Verfügungen stützen, womit die Gebühren für die Inspektionen in einem direkten Zusammenhang mit dem Erlass dieser Verfügungen stehen; dass die Beschwerdeführenden vorbringen, der Umstand, dass für Inspektionen, an denen keine Beanstandung festgestellt werde, keine Gebühr auferlegt würden, belege, dass es für die Erhebung solcher Gebühren an der gesetzlichen Grundlage fehle; dass die Vorinstanz keine Verwaltungsmassnahmen i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG hätte ergreifen müssen, wenn die Meldungen der Beschwerdeführenden - die als verfügungsbegründende Sachverhalte in deren Verantwortungsbereich lagen und durch diese veranlasst wurden (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV) - den Tatsachen entsprochen hätten, womit den Beschwerdeführenden insofern gefolgt werden kann, als sich ohne Vorliegen einer Widerhandlung gegen das LwG der Erlass der angefochtenen Verfügungen und damit auch die Auferlegung der Gebühren für die Inspektionen erübrigt hätten; dass sich auf Grund der vorangehenden Erwägungen ergibt, dass die Gebühren für die Betriebsinspektionen Gebühren für Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des LwG i.S.v. Art. 1 Abs. 1 GebV-BLW darstellen, weshalb sie eine genügende gesetzliche Grundlage haben und es nicht zu beanstanden ist, dass sie den Beschwerdeführenden auferlegt wurden; dass die Beschwerdeführenden die Höhe der ihnen auferlegten Gebühren nicht beanstanden; dass die Beschwerden sich damit insgesamt als unbegründet erweisen und abzuweisen sind; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- je zu einem Drittel den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'500.- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]); dass den unterliegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- werden je zu einem Drittel den Beschwerdeführenden auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'500.- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Juni 2013