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B-224/2021

B-224/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-19 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. A.a Frau A._______ (nachfolgend "Beschwerdeführerin") ersuchte am 24. Mai 2017 das damals erstinstanzlich zuständige Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend "Vorinstanz" oder "SRK") um Anerkennung ihres kanadischen Diploms "Bachelor of Science (Foods and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics", das von der University of Western Ontario (nachfolgend "UWO"), Kanada, am 13. März 2013 ausgestellt wurde. Das SRK prüfte den kanadischen Abschluss im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe). A.b Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte das SRK der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Diplom als gleichwertig mit dem schweizerischen Abschluss als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) anerkannt werden könne, sofern die Beschwerdeführerin vorgängig einen 12-monatigen Anpassungslehrgang sowie vorgängig oder gleichzeitig drei Zusatzausbildungen absolviere oder eine Eignungsprüfung gemäss Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG bestehe. A.c Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien anzupassen. Ihr Diplom sei unter der Bedingung der Absolvierung einer einzigen Zusatzausbildung zu anerkennen. Eventualiter sei der Entscheid vom 13. September 2017 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 4. November 2019 hat das SBFI die Beschwerde abgewiesen. A.d Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Beschwerdeverfahren B-6462/2019) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr ausländisches Diplom als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) zu anerkennen sei, wenn sie entweder die Zusatzausbildung "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung absolviere (Ziff. 2). Eventualiter seien drei Zusatzausbildungen oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren (Ziff. 5, 6 und 7). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Fristen für die Absolvierung der Zusatzleistungen während des Beschwerdeverfahrens stillstehen (Ziff. 3, 4 und 6). Subeventualiter verlangte die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Streitsache (Ziff. 8). A.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Verfahren B-6462/2019 mit Urteil vom 1. September 2020 gut, hob den Entscheid des SBFI vom 4. November 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SRK zur erneuten Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hatte das SRK angewiesen, die bisher im Ausland erworbenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" im Hinblick auf ihre Anerkennungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 E. 10.2 und E. 11). Im Übrigen waren sich das SRK und die Beschwerdeführerin einig, dass die Beschwerdeführerin nur noch den Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) absolvieren müsse, um ihre Kompetenzlücken zu schliessen. A.f Das SRK verfügte mit Teilentscheid vom 10. Dezember 2020, dass die Beschwerdeführerin einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten bezogen auf die allgemeinen Kompetenzen b, c und i gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG (Wissenschaftliches Arbeiten) und berufsspezifische Kompetenzen a, b, e, g, h und i gemäss Art. 6 GesBKV oder eine Eignungsprüfung absolvieren müsse, die ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse betrifft. Somit müsse die Beschwerdeführerin die folgenden Zusatzausbildungen bzw. Fachkurse absolvieren: (1) "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung), (2) "Komplexe Beratung" (BFH, BSc Ernährung und Diätetik) und (3) "Wissenschaftliches Arbeiten - Reflektierte Praxis" oder "Reflektierte Praxis - Wissenschaft verstehen". A.g Die Beschwerdeführerin erhob am 11. Januar 2021 gegen den Teilentscheid des SRK vom 10. Dezember 2020 Beschwerde beim SBFI. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die im Teilentscheid vom 10. Dezember 2020 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin auferlegten Ausgleichsmassnahmen dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" zu absolvieren hat, ohne einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten und ohne die Zusatzausbildungen "Fachkurs Komplexe Beratung" und "Fachkurs Wissenschaftliches Arbeiten oder Fachkurs Reflektierte Praxis - Wissenschaft verstehen" absolvieren zu müssen. Die Möglichkeit, alternativ zur Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" eine Eignungsprüfung zu absolvieren, sei zu belassen.

2. Es sei Ziff. VI.1 und Ziff. VI.2 des Teilentscheids vom 10. Dezember 2020 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: "VI. Entscheid Aufgrund obiger Ausführungen entscheidet das SRK:

1. Damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahme erfolgreich absolvieren.

2. Sie entscheiden sich zwischen der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann."

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde vom 11. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass das SRK die verbindlichen Erwägungen des Urteils des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020, mit dem die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde, nicht berücksichtigt habe. A.h Das SBFI überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, da zwischenzeitlich der Instanzenzug geändert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde entgegen und führt das Beschwerdeverfahren seither unter der Verfahrensnummer B-224/2021. A.i Am 25. März 2021 hatte die Vorinstanz (SRK) den angefochtenen Teilentscheid vom 10. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz verfügte, dass die Beschwerdeführerin zwischen einer Zusatzausbildung (namentlich "Fachkurs Motivational Interviewing" [BFH Weiterbildung] oder "Modul Komplexe Beratung" [BFH, BSc Ernährung und Diätetik]) wählen und gleichzeitig bei einem Arbeitgeber ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten absolvieren müsse. Dieser Anpassungslehrgang müsse die Tätigkeit im Bereiche der komplexen Beratung beinhalten. Alternativ sei eine Eignungsprüfung zu bestehen. B. Gegen den Entscheid vom 25. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2021 erneut Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt sie, es sei die angefochtene Verfügung vom 25. März 2021 aufzuheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) sei ohne die Auferlegung von Ausgleichsmassnahmen wie beispielsweise Zusatzausbildungen oder Anpassungslehrgängen anzuerkennen. Es sei deshalb Ziff. V des Teilentscheids vom 25. März 2021 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: "V. Entscheid Aufgrund obiger Ausführungen entscheidet das SRK:

1. Vorliegende Verfügung ersetzt diejenige vom 10.12.2020 vollständig.

2. Der Ausbildungsabschluss "Bachelor of Science (Food and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics" der University of Western Ontario wird als schweizerischer Abschluss "Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule)" anerkannt.

3. Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beläuft sich insgesamt auf 1000.- CHF. Sie haben bereits CHF 600.- einbezahlt. Der Restbetrag von 400.- CHF für die definitive Anerkennung wird Ihnen nach dem Eingang aller Nachweise in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu diesem Betrag wird Ihnen die Registrierungsgebühr von 130.- CHF in Rechnung gestellt werden."

2. Eventualiter seien die im Teilentscheid vom 25. März 2021 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin auferlegten Ausgleichsmassnahmen dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" zu absolvieren hat, ohne einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten und ohne die Zusatzausbildung "Fachkurs Komplexe Beratung" absolvieren zu müssen. Die Möglichkeit, alternativ zur Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" eine Eignungsprüfung zu absolvieren, sei zu belassen. Eventualiter sei Ziff. V des Teilentscheids vom 25. März 2021 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: "V. Entscheid Aufgrund obiger Ausführungen entscheidet das SRK:

1. Vorliegende Verfügung ersetzt diejenige vom 10.12.2020 vollständig.

2. Sie entscheiden sich zwischen der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann.

3. Damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie diese Ausgleichsmassnahme erfolgreich absolvieren.

4. Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beläuft sich insgesamt auf 1000.- CHF. Sie haben bereits CHF 600.- einbezahlt. Der Restbetrag für die definitive Anerkennung wird Ihnen nach dem Eingang aller Nachweise in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu diesem Betrag wird Ihnen die Registrierungsgebühr von 130.- CHF in Rechnung gestellt werden."

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Vorinstanz das Urteil des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 nicht im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen umgesetzt habe. Seit dem ersten Entscheid vom 21. Dezember 2017 habe die Vorinstanz nun ihre Anforderungen an die Ausbildungsinhalte im Fach "komplexe Beratung" von 5 auf 13 ECTS erhöht. Die Beschwerdeführerin habe gemäss dem durch das Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgestellten Umrechnungsfaktor von kanadischen Kreditpunkten in ECTS die notwendigen 5 ECTS für das Fach "komplexe Beratung" erworben. Somit verfüge die Beschwerdeführerin in diesem Bereich über genügend Kompetenzen. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre absolvierten Kurse inhaltlich nicht korrekt für die Anrechnung berücksichtigt worden seien. Auch bei den anderen Zusatzfächern ("Motivational Interviewing") sei die Anrechnung zu Unrecht verweigert worden. Zudem sei ein Anpassungslehrgang nicht notwendig, da die Beschwerdeführerin über sämtliche Kompetenzen verfüge. Somit seien die Zusatzausbildungen betreffend "komplexe Beratung", "Motivational Interviewing" und der sechsmonatige Anpassungslehrgang entbehrlich. Die Absolvierung des Anpassungslehrgangs sei aufgrund der Berufserfahrung und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin unverhältnismässig. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 12. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Vorbringen fest. E. Mit Duplik vom 7. September 2021 hält die Vorinstanz an ihren Begehren und Vorbringen fest. F. Auf die Begründung der Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird - soweit notwendig - weitergehend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/6 E. 1; vgl. insb. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Bereich der reglementierten Gesundheitsberufe ist das SRK erstinstanzlich zuständig. Der Instanzenzug für die Anfechtung von Anerkennungsentscheiden des SRK hat sich im Verlauf des vorliegenden Streits geändert. Vor dem Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) am 1. Februar 2020 waren Entscheidungen des SRK beim SBFI anzufechten und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht. Seit Inkrafttreten des GesBG werden Entscheidungen des SRK direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Im GesBG ist die Zuständigkeit des SBFI als Rechtsmittelinstanz des SRK nicht mehr vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist ein Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2021 angefochten. Dieser Entscheid erging nach Inkrafttreten des GesBG. Richtet sich die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, welche die im GesBG reglementierten Gesundheitsberufe betreffen, ausschliesslich nach Art. 10 GesBG, greift die Bestimmung von Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG nicht (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.1 bis E. 2.2.4 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind im Folgenden für die Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 2 zu prüfen (Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.2 Der Streitgegenstand ergibt sich in erster Linie aus den in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es braucht nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr kann auch nur ein Teil des Dispositivs angefochten werden. Hingegen dürfen Streitgegenstand und Rechtsbegehren im Laufe des Verfahrens nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden. Neue Begehren, welche mehr oder anderes beantragen, als im vorinstanzlichen Verfahren verlangt wurde und den Streitgegenstand entsprechend ausweiten, sind im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugelassen. Zulässig sind einzig nachträgliche Präzisierungen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.6; 133 II 30 E. 2; Urteil des BVGer A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 3.1; Isabelle Häner, Die Anforderungen an eine Beschwerde, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, 30 und 35).

E. 1.3 Eine Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 61 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurück. Jeder reformatorische Entscheid führt im Umfang des Streitgegenstands (und der Gutheissung der Beschwerde) zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Jene Teile des angefochtenen Entscheids, die im Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand waren, werden vom Beschwerdeentscheid aber nicht berührt und erwachsen spätestens mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gegen den unterinstanzlichen Entscheid selbständig in Rechtskraft bzw. in Teilrechtskraft (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 25 zu Art. 61 VwVG). Im Falle der Rückweisung eines Entscheids an eine untere Instanz werden jene Fragen, die von der Rechtsmittelinstanz bereits entschieden wurden und weder an eine untere Instanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen noch bei einer höheren Instanz angefochten wurden, mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Über die unangefochtenen Teile eines Entscheids kann im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr erneut entschieden werden. Eine untere Instanz ist durch die rechtskräftigen und verbindlichen Vorgaben einer Rechtsmittelinstanz gebunden (vgl. Urteil des BGer 9C_822/2010 vom 7. März 2011 E. 3.1). Hebt eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen. Soweit das Dispositiv auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies mit anderen Worten die verbindliche Weisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG) an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der die Rechtsmittelinstanz die Rückweisung begründet hat (vgl. zu allem das Urteil des BGer U 46/05 vom 29. Juni 2006 mit weiteren Hinweisen). Falls gestützt auf einen Rückweisungsentscheid der höheren Instanz die untere Instanz einen neuen Entscheid fällt und dieser neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Rechtsmittel-instanz weitergezogen wird, so ist die Rechtsmittelinstanz selbst - wie die verfügende Instanz es auch war - an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 99 Ib 519 E. 1b; 94 I 384 E. 2; Urteil des BGer 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 28 zu Art. 61 VwVG). Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden erstreckt sich somit auch auf die Rechtsmittelinstanz, die sich nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst. Die Rechtsmittelinstanz darf sich im zweiten Rechtsgang nur noch mit denjenigen Fragen beschäftigen, die im betreffenden Entscheid noch offengelassen wurden. Damit soll verhindert werden, dass über bereits verbindlich entschiedene Streitfragen ein zweites Verfahren stattfindet (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2). Bindungswirkung hat die Begründung des Rückweisungsentscheids auch mit Blick auf (streitgegenständliche) Aspekte, für welche die Rechtsmittelinstanz im ersten Rechtsgang die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bestätigt oder die sie selbst reformatorisch entscheidet und auf eine Rückweisung verzichtet hat oder soweit Teile eines Streitgegenstands in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; vgl. Urteil des BGer 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.2.1). Falls eine Vorinstanz in Missachtung der verbindlichen Vorgaben eines Rückweisungsentscheids geurteilt hat, kann dies im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden. Die voranstehend geschilderten Grundsätze gelten auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren deshalb nicht nochmals über Fragen urteilen, die bereits rechtskräftig entschieden wurden. Falls der angefochtene Entscheid von bereits rechtskräftig beurteilten Streitgegenständen unzulässig abweicht, ist dies im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zu korrigieren.

E. 2 Im Folgenden ist zu prüfen, was unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und des bisherigen Verfahrensgangs im vorliegenden Beschwerdeverfahren Streitgegenstand ist bzw. noch sein kann.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert sinngemäss, dass die Vorinstanz Ausgleichsmassnahmen zur Anerkennung ihres Abschlusses verlange, die aufgrund des bisherigen Verlaufs des Anerkennungs- und Beschwerdeverfahrens gar nicht mehr von ihr verlangt werden könnten. Mit der angefochtenen Verfügung ignoriere die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin die verbindlichen Vorgaben des Urteils des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass im angefochtenen Entscheid die verbindlichen Vorgaben des Urteils des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 eingehalten und dass die Normen zur Anerkennung des kanadischen Abschlusses korrekt angewandt worden seien.

E. 2.2 Mit Urteil des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin überwiegend gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Welche Sach- und Rechtsfragen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6462/2019 vom 1. September 2020 entschieden und welche es zur Neubeurteilung durch die Erstinstanz an diese zurückgewiesen hat, ergibt sich somit aus den entsprechenden Entscheiderwägungen. In den Erwägungen 5.3.4 und 5.4.3 dieses Rückweisungsentscheides hatte das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis befunden, dass der Bildungsabschluss der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) unter den Voraussetzungen zu anerkennen ist, dass sie den Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung erfolgreich absolviert. Die Anerkennung ihres Abschlusses könne unter dem einzigen Vorbehalt einer näheren Prüfung durch die Vorinstanz erfolgen, welche aufzeigen soll, ob die Methodenkenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich des "Wissenschaftlichen Arbeitens" genügen oder ob diesbezüglich noch eine Zusatzausbildung zu verlangen ist. Damit betraf der einzige offene Punkt, welcher gemäss dem Beschwerdeentscheid B-6462/2019 vom 1. September 2020 Gegenstand der Rückweisung an die Erstinstanz war, die noch unklare Anrechnung der von der Beschwerdeführerin an der University of Western Ontario erworbenen Kompetenzen im Fachbereich "Wissenschaftliches Arbeiten". In Bezug auf die Anerkennungsanforderung, wonach von der Beschwerdeführerin ein Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheides verbindlich, mangels Anfechtung rechtskräftig beurteilt und es ist nicht erneut darauf zurückzukommen. Weder die Erstinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid noch die Beschwerdeführerin - vorab mit ihrem Beschwerdebegehren Ziff. 1 - können dieses Ergebnis erneut erfolgreich in Frage stellen. In Bezug auf die Kompetenzen der Beschwerdeführerin im Bereich des "Wissenschaftlichen Arbeitens", welche zwecks Überprüfung durch die Erstinstanz Gegenstand der Rückweisung war, brachte die Erstinstanz im Wiedererwägungsentscheid vom 25. März 2021 explizit zum Ausdruck, dass sie diese nunmehr als äquivalent erachte. Damit steht nach dem bisherigen Verlauf der Verfahren im Sinne eines anerkennungsrechtlichen Teilentscheides rechtskräftig beurteilt fest, dass die Beschwerdeführerin, um die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildungsabschlüsse auf dem Niveau der Ernährungsberaterin FH anerkennen lassen zu können, den Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren hat. Soweit die Erstinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführerin über den nach dem Rückweisungsentscheid des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 noch zulässigen Streitgegenstand hinausgeht und im Wiedererwägungsentscheid zusätzliche Ausgleichsmassnahmen anordnet, erweist sich Ziff. 2 des Beschwerdebegehrens, welches inhaltlich exakt die Umsetzung der Situation verlangt, wie sie sich nach dem Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz ergab und oben beschrieben ist, als begründet. Soweit mit der Beschwerde nun auch der Verzicht auf die Ausgleichsmassnahme bezüglich der Absolvierung des Fachkurses "Motivational Interviewing" oder eine Eignungsprüfung, mithin die direkte Anerkennung ohne jegliche Ausgleichsmassnahmen verlangt wird (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), liegen diese Begehren ausserhalb des noch zulässigen Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. In Gutheissung des eventualiter gestellten Rechtsbegehrens Ziff.2 ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er von der Beschwerdeführerin für die Anerkennung ihres kanadischen Diploms als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) mehr als die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses "Motivational Interviewing" oder eine Eignungsprüfung verlangt. Darüber hinaus können von der Beschwerdeführerin keine weiteren Ausgleichsleistungen verlangt werden.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 4.2 Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrem Eventual-Rechtsbegehren Nr. 2 durch, während auf das Rechtsbegehren Nr. 1 nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind daher nach Massgabe ihres teilweisen, jedoch überwiegenden Obsiegens Verfahrenskosten im Umfang von einem Fr. 600.- aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'300.- zu entnehmen. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 1'700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres überwiegenden Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Mangels anwaltlicher Vertretung sind bei ihr jedoch keine ersatzfähigen Kosten angefallen, weshalb ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2021 wird aufgehoben, soweit er von der Beschwerdeführerin für die Anerkennung ihres kanadischen Diploms als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) im Sinne einer Ausgleichsmassnahme mehr als die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses "Motivational Interviewing" oder eine Eignungsprüfung verlangt.
  2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'700.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Lukas Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Mai 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 79646; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-224/2021 Urteil vom 19. Mai 2022 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Lukas Müller. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung von Berufsqualifikation. Sachverhalt: A. A.a Frau A._______ (nachfolgend "Beschwerdeführerin") ersuchte am 24. Mai 2017 das damals erstinstanzlich zuständige Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend "Vorinstanz" oder "SRK") um Anerkennung ihres kanadischen Diploms "Bachelor of Science (Foods and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics", das von der University of Western Ontario (nachfolgend "UWO"), Kanada, am 13. März 2013 ausgestellt wurde. Das SRK prüfte den kanadischen Abschluss im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe). A.b Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte das SRK der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Diplom als gleichwertig mit dem schweizerischen Abschluss als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) anerkannt werden könne, sofern die Beschwerdeführerin vorgängig einen 12-monatigen Anpassungslehrgang sowie vorgängig oder gleichzeitig drei Zusatzausbildungen absolviere oder eine Eignungsprüfung gemäss Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG bestehe. A.c Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien anzupassen. Ihr Diplom sei unter der Bedingung der Absolvierung einer einzigen Zusatzausbildung zu anerkennen. Eventualiter sei der Entscheid vom 13. September 2017 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 4. November 2019 hat das SBFI die Beschwerde abgewiesen. A.d Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Beschwerdeverfahren B-6462/2019) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr ausländisches Diplom als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) zu anerkennen sei, wenn sie entweder die Zusatzausbildung "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung absolviere (Ziff. 2). Eventualiter seien drei Zusatzausbildungen oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren (Ziff. 5, 6 und 7). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Fristen für die Absolvierung der Zusatzleistungen während des Beschwerdeverfahrens stillstehen (Ziff. 3, 4 und 6). Subeventualiter verlangte die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Streitsache (Ziff. 8). A.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Verfahren B-6462/2019 mit Urteil vom 1. September 2020 gut, hob den Entscheid des SBFI vom 4. November 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SRK zur erneuten Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hatte das SRK angewiesen, die bisher im Ausland erworbenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" im Hinblick auf ihre Anerkennungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 E. 10.2 und E. 11). Im Übrigen waren sich das SRK und die Beschwerdeführerin einig, dass die Beschwerdeführerin nur noch den Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) absolvieren müsse, um ihre Kompetenzlücken zu schliessen. A.f Das SRK verfügte mit Teilentscheid vom 10. Dezember 2020, dass die Beschwerdeführerin einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten bezogen auf die allgemeinen Kompetenzen b, c und i gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG (Wissenschaftliches Arbeiten) und berufsspezifische Kompetenzen a, b, e, g, h und i gemäss Art. 6 GesBKV oder eine Eignungsprüfung absolvieren müsse, die ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse betrifft. Somit müsse die Beschwerdeführerin die folgenden Zusatzausbildungen bzw. Fachkurse absolvieren: (1) "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung), (2) "Komplexe Beratung" (BFH, BSc Ernährung und Diätetik) und (3) "Wissenschaftliches Arbeiten - Reflektierte Praxis" oder "Reflektierte Praxis - Wissenschaft verstehen". A.g Die Beschwerdeführerin erhob am 11. Januar 2021 gegen den Teilentscheid des SRK vom 10. Dezember 2020 Beschwerde beim SBFI. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die im Teilentscheid vom 10. Dezember 2020 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin auferlegten Ausgleichsmassnahmen dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" zu absolvieren hat, ohne einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten und ohne die Zusatzausbildungen "Fachkurs Komplexe Beratung" und "Fachkurs Wissenschaftliches Arbeiten oder Fachkurs Reflektierte Praxis - Wissenschaft verstehen" absolvieren zu müssen. Die Möglichkeit, alternativ zur Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" eine Eignungsprüfung zu absolvieren, sei zu belassen.

2. Es sei Ziff. VI.1 und Ziff. VI.2 des Teilentscheids vom 10. Dezember 2020 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: "VI. Entscheid Aufgrund obiger Ausführungen entscheidet das SRK:

1. Damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahme erfolgreich absolvieren.

2. Sie entscheiden sich zwischen der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann."

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde vom 11. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass das SRK die verbindlichen Erwägungen des Urteils des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020, mit dem die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde, nicht berücksichtigt habe. A.h Das SBFI überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, da zwischenzeitlich der Instanzenzug geändert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde entgegen und führt das Beschwerdeverfahren seither unter der Verfahrensnummer B-224/2021. A.i Am 25. März 2021 hatte die Vorinstanz (SRK) den angefochtenen Teilentscheid vom 10. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz verfügte, dass die Beschwerdeführerin zwischen einer Zusatzausbildung (namentlich "Fachkurs Motivational Interviewing" [BFH Weiterbildung] oder "Modul Komplexe Beratung" [BFH, BSc Ernährung und Diätetik]) wählen und gleichzeitig bei einem Arbeitgeber ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten absolvieren müsse. Dieser Anpassungslehrgang müsse die Tätigkeit im Bereiche der komplexen Beratung beinhalten. Alternativ sei eine Eignungsprüfung zu bestehen. B. Gegen den Entscheid vom 25. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2021 erneut Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt sie, es sei die angefochtene Verfügung vom 25. März 2021 aufzuheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) sei ohne die Auferlegung von Ausgleichsmassnahmen wie beispielsweise Zusatzausbildungen oder Anpassungslehrgängen anzuerkennen. Es sei deshalb Ziff. V des Teilentscheids vom 25. März 2021 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: "V. Entscheid Aufgrund obiger Ausführungen entscheidet das SRK:

1. Vorliegende Verfügung ersetzt diejenige vom 10.12.2020 vollständig.

2. Der Ausbildungsabschluss "Bachelor of Science (Food and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics" der University of Western Ontario wird als schweizerischer Abschluss "Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule)" anerkannt.

3. Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beläuft sich insgesamt auf 1000.- CHF. Sie haben bereits CHF 600.- einbezahlt. Der Restbetrag von 400.- CHF für die definitive Anerkennung wird Ihnen nach dem Eingang aller Nachweise in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu diesem Betrag wird Ihnen die Registrierungsgebühr von 130.- CHF in Rechnung gestellt werden."

2. Eventualiter seien die im Teilentscheid vom 25. März 2021 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin auferlegten Ausgleichsmassnahmen dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" zu absolvieren hat, ohne einen Anpassungslehrgang von insgesamt 6 Monaten und ohne die Zusatzausbildung "Fachkurs Komplexe Beratung" absolvieren zu müssen. Die Möglichkeit, alternativ zur Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" eine Eignungsprüfung zu absolvieren, sei zu belassen. Eventualiter sei Ziff. V des Teilentscheids vom 25. März 2021 betreffend das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: "V. Entscheid Aufgrund obiger Ausführungen entscheidet das SRK:

1. Vorliegende Verfügung ersetzt diejenige vom 10.12.2020 vollständig.

2. Sie entscheiden sich zwischen der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing BFH Weiterbildung" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann.

3. Damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie diese Ausgleichsmassnahme erfolgreich absolvieren.

4. Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beläuft sich insgesamt auf 1000.- CHF. Sie haben bereits CHF 600.- einbezahlt. Der Restbetrag für die definitive Anerkennung wird Ihnen nach dem Eingang aller Nachweise in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu diesem Betrag wird Ihnen die Registrierungsgebühr von 130.- CHF in Rechnung gestellt werden."

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Vorinstanz das Urteil des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 nicht im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen umgesetzt habe. Seit dem ersten Entscheid vom 21. Dezember 2017 habe die Vorinstanz nun ihre Anforderungen an die Ausbildungsinhalte im Fach "komplexe Beratung" von 5 auf 13 ECTS erhöht. Die Beschwerdeführerin habe gemäss dem durch das Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgestellten Umrechnungsfaktor von kanadischen Kreditpunkten in ECTS die notwendigen 5 ECTS für das Fach "komplexe Beratung" erworben. Somit verfüge die Beschwerdeführerin in diesem Bereich über genügend Kompetenzen. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre absolvierten Kurse inhaltlich nicht korrekt für die Anrechnung berücksichtigt worden seien. Auch bei den anderen Zusatzfächern ("Motivational Interviewing") sei die Anrechnung zu Unrecht verweigert worden. Zudem sei ein Anpassungslehrgang nicht notwendig, da die Beschwerdeführerin über sämtliche Kompetenzen verfüge. Somit seien die Zusatzausbildungen betreffend "komplexe Beratung", "Motivational Interviewing" und der sechsmonatige Anpassungslehrgang entbehrlich. Die Absolvierung des Anpassungslehrgangs sei aufgrund der Berufserfahrung und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin unverhältnismässig. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 12. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Vorbringen fest. E. Mit Duplik vom 7. September 2021 hält die Vorinstanz an ihren Begehren und Vorbringen fest. F. Auf die Begründung der Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird - soweit notwendig - weitergehend in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/6 E. 1; vgl. insb. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Bereich der reglementierten Gesundheitsberufe ist das SRK erstinstanzlich zuständig. Der Instanzenzug für die Anfechtung von Anerkennungsentscheiden des SRK hat sich im Verlauf des vorliegenden Streits geändert. Vor dem Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) am 1. Februar 2020 waren Entscheidungen des SRK beim SBFI anzufechten und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht. Seit Inkrafttreten des GesBG werden Entscheidungen des SRK direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Im GesBG ist die Zuständigkeit des SBFI als Rechtsmittelinstanz des SRK nicht mehr vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist ein Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2021 angefochten. Dieser Entscheid erging nach Inkrafttreten des GesBG. Richtet sich die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, welche die im GesBG reglementierten Gesundheitsberufe betreffen, ausschliesslich nach Art. 10 GesBG, greift die Bestimmung von Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG nicht (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.1 bis E. 2.2.4 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind im Folgenden für die Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 2 zu prüfen (Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Der Streitgegenstand ergibt sich in erster Linie aus den in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es braucht nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr kann auch nur ein Teil des Dispositivs angefochten werden. Hingegen dürfen Streitgegenstand und Rechtsbegehren im Laufe des Verfahrens nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden. Neue Begehren, welche mehr oder anderes beantragen, als im vorinstanzlichen Verfahren verlangt wurde und den Streitgegenstand entsprechend ausweiten, sind im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugelassen. Zulässig sind einzig nachträgliche Präzisierungen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.6; 133 II 30 E. 2; Urteil des BVGer A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 3.1; Isabelle Häner, Die Anforderungen an eine Beschwerde, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, 30 und 35). 1.3 Eine Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 61 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurück. Jeder reformatorische Entscheid führt im Umfang des Streitgegenstands (und der Gutheissung der Beschwerde) zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Jene Teile des angefochtenen Entscheids, die im Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand waren, werden vom Beschwerdeentscheid aber nicht berührt und erwachsen spätestens mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gegen den unterinstanzlichen Entscheid selbständig in Rechtskraft bzw. in Teilrechtskraft (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 25 zu Art. 61 VwVG). Im Falle der Rückweisung eines Entscheids an eine untere Instanz werden jene Fragen, die von der Rechtsmittelinstanz bereits entschieden wurden und weder an eine untere Instanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen noch bei einer höheren Instanz angefochten wurden, mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Über die unangefochtenen Teile eines Entscheids kann im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr erneut entschieden werden. Eine untere Instanz ist durch die rechtskräftigen und verbindlichen Vorgaben einer Rechtsmittelinstanz gebunden (vgl. Urteil des BGer 9C_822/2010 vom 7. März 2011 E. 3.1). Hebt eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen. Soweit das Dispositiv auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies mit anderen Worten die verbindliche Weisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG) an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der die Rechtsmittelinstanz die Rückweisung begründet hat (vgl. zu allem das Urteil des BGer U 46/05 vom 29. Juni 2006 mit weiteren Hinweisen). Falls gestützt auf einen Rückweisungsentscheid der höheren Instanz die untere Instanz einen neuen Entscheid fällt und dieser neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Rechtsmittel-instanz weitergezogen wird, so ist die Rechtsmittelinstanz selbst - wie die verfügende Instanz es auch war - an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 99 Ib 519 E. 1b; 94 I 384 E. 2; Urteil des BGer 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 28 zu Art. 61 VwVG). Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden erstreckt sich somit auch auf die Rechtsmittelinstanz, die sich nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst. Die Rechtsmittelinstanz darf sich im zweiten Rechtsgang nur noch mit denjenigen Fragen beschäftigen, die im betreffenden Entscheid noch offengelassen wurden. Damit soll verhindert werden, dass über bereits verbindlich entschiedene Streitfragen ein zweites Verfahren stattfindet (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2). Bindungswirkung hat die Begründung des Rückweisungsentscheids auch mit Blick auf (streitgegenständliche) Aspekte, für welche die Rechtsmittelinstanz im ersten Rechtsgang die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bestätigt oder die sie selbst reformatorisch entscheidet und auf eine Rückweisung verzichtet hat oder soweit Teile eines Streitgegenstands in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; vgl. Urteil des BGer 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.2.1). Falls eine Vorinstanz in Missachtung der verbindlichen Vorgaben eines Rückweisungsentscheids geurteilt hat, kann dies im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden. Die voranstehend geschilderten Grundsätze gelten auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren deshalb nicht nochmals über Fragen urteilen, die bereits rechtskräftig entschieden wurden. Falls der angefochtene Entscheid von bereits rechtskräftig beurteilten Streitgegenständen unzulässig abweicht, ist dies im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zu korrigieren.

2. Im Folgenden ist zu prüfen, was unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und des bisherigen Verfahrensgangs im vorliegenden Beschwerdeverfahren Streitgegenstand ist bzw. noch sein kann. 2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert sinngemäss, dass die Vorinstanz Ausgleichsmassnahmen zur Anerkennung ihres Abschlusses verlange, die aufgrund des bisherigen Verlaufs des Anerkennungs- und Beschwerdeverfahrens gar nicht mehr von ihr verlangt werden könnten. Mit der angefochtenen Verfügung ignoriere die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin die verbindlichen Vorgaben des Urteils des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass im angefochtenen Entscheid die verbindlichen Vorgaben des Urteils des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 eingehalten und dass die Normen zur Anerkennung des kanadischen Abschlusses korrekt angewandt worden seien. 2.2 Mit Urteil des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin überwiegend gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Welche Sach- und Rechtsfragen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6462/2019 vom 1. September 2020 entschieden und welche es zur Neubeurteilung durch die Erstinstanz an diese zurückgewiesen hat, ergibt sich somit aus den entsprechenden Entscheiderwägungen. In den Erwägungen 5.3.4 und 5.4.3 dieses Rückweisungsentscheides hatte das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis befunden, dass der Bildungsabschluss der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) unter den Voraussetzungen zu anerkennen ist, dass sie den Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung erfolgreich absolviert. Die Anerkennung ihres Abschlusses könne unter dem einzigen Vorbehalt einer näheren Prüfung durch die Vorinstanz erfolgen, welche aufzeigen soll, ob die Methodenkenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich des "Wissenschaftlichen Arbeitens" genügen oder ob diesbezüglich noch eine Zusatzausbildung zu verlangen ist. Damit betraf der einzige offene Punkt, welcher gemäss dem Beschwerdeentscheid B-6462/2019 vom 1. September 2020 Gegenstand der Rückweisung an die Erstinstanz war, die noch unklare Anrechnung der von der Beschwerdeführerin an der University of Western Ontario erworbenen Kompetenzen im Fachbereich "Wissenschaftliches Arbeiten". In Bezug auf die Anerkennungsanforderung, wonach von der Beschwerdeführerin ein Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheides verbindlich, mangels Anfechtung rechtskräftig beurteilt und es ist nicht erneut darauf zurückzukommen. Weder die Erstinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid noch die Beschwerdeführerin - vorab mit ihrem Beschwerdebegehren Ziff. 1 - können dieses Ergebnis erneut erfolgreich in Frage stellen. In Bezug auf die Kompetenzen der Beschwerdeführerin im Bereich des "Wissenschaftlichen Arbeitens", welche zwecks Überprüfung durch die Erstinstanz Gegenstand der Rückweisung war, brachte die Erstinstanz im Wiedererwägungsentscheid vom 25. März 2021 explizit zum Ausdruck, dass sie diese nunmehr als äquivalent erachte. Damit steht nach dem bisherigen Verlauf der Verfahren im Sinne eines anerkennungsrechtlichen Teilentscheides rechtskräftig beurteilt fest, dass die Beschwerdeführerin, um die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildungsabschlüsse auf dem Niveau der Ernährungsberaterin FH anerkennen lassen zu können, den Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren hat. Soweit die Erstinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführerin über den nach dem Rückweisungsentscheid des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 noch zulässigen Streitgegenstand hinausgeht und im Wiedererwägungsentscheid zusätzliche Ausgleichsmassnahmen anordnet, erweist sich Ziff. 2 des Beschwerdebegehrens, welches inhaltlich exakt die Umsetzung der Situation verlangt, wie sie sich nach dem Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz ergab und oben beschrieben ist, als begründet. Soweit mit der Beschwerde nun auch der Verzicht auf die Ausgleichsmassnahme bezüglich der Absolvierung des Fachkurses "Motivational Interviewing" oder eine Eignungsprüfung, mithin die direkte Anerkennung ohne jegliche Ausgleichsmassnahmen verlangt wird (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), liegen diese Begehren ausserhalb des noch zulässigen Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. In Gutheissung des eventualiter gestellten Rechtsbegehrens Ziff.2 ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er von der Beschwerdeführerin für die Anerkennung ihres kanadischen Diploms als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) mehr als die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses "Motivational Interviewing" oder eine Eignungsprüfung verlangt. Darüber hinaus können von der Beschwerdeführerin keine weiteren Ausgleichsleistungen verlangt werden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2 Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrem Eventual-Rechtsbegehren Nr. 2 durch, während auf das Rechtsbegehren Nr. 1 nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind daher nach Massgabe ihres teilweisen, jedoch überwiegenden Obsiegens Verfahrenskosten im Umfang von einem Fr. 600.- aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'300.- zu entnehmen. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 1'700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.3 Die Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres überwiegenden Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Mangels anwaltlicher Vertretung sind bei ihr jedoch keine ersatzfähigen Kosten angefallen, weshalb ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2021 wird aufgehoben, soweit er von der Beschwerdeführerin für die Anerkennung ihres kanadischen Diploms als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) im Sinne einer Ausgleichsmassnahme mehr als die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses "Motivational Interviewing" oder eine Eignungsprüfung verlangt.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'700.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Lukas Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Mai 2022 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 79646; Gerichtsurkunde)