Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Alessandro Giangreco Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. März 2021
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Alessandro Giangreco Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2237/2019 Urteil vom 2. März 2021 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alessandro Giangreco. Parteien X._______ AG, vertreten durch Dr. Irène Schilter, Rechtsanwältin, Schilter Rechtsanwälte, Chamerstrasse 170, 6300 Zug, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Feststellung schwerer Aufsichtsrechtsverletzung, Einstellung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) mit Datum vom 15. März 2019 ihre verfahrensabschliessende Verfügung in Sachen Y._______ AG in Liquidation / A._______ / B._______ / C._______ betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Feststellung einer schweren Aufsichtsrechtsverletzung / Einstellung des Verfahrens erlassen hat; dass C._______ und die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben; dass C._______ und die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von je Fr. 3'000.- bis zum 17. Juni 2019 aufgefordert wurden, ansonsten auf die Beschwerde(n) unter Kostenfolge nicht eingetreten werde; dass die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- innert der gesetzten Frist geleistet hat; dass demgegenüber C._______ den von ihm geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat; dass deshalb androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren im Rahmen des Teilentscheids vom 25. Juni 2019 auf die Beschwerde von C._______ nicht eingetreten wurde (B-2237/2019); dass C._______ am 26. Juli 2019 Beschwerde gegen das Teilurteil vom 25. Juni 2019 (B-2237/2019) beim Bundesgericht eingereicht hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli 2019 (BGer 2C_674/2019) auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Eingabe vom 26. Juli 2019 von C._______ als Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 (B-4172/2019) auf das Fristwiederherstellungsgesuch von C._______ nicht eingetreten ist; dass das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf C._______ damit abgeschlossen wurde; dass das Verfahren mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weitergeführt wurde; dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 16. August 2019 vorbringt, dass ihr durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entstehe, sie ausserdem eine Rufschädigung erlitten habe, welche weiterhin andauere, die Aufhebung dieser Verfügung ihren Ruf in der Öffentlichkeit wiederherstellen könne, sie demnach einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung ziehen könne und deshalb ihre Beschwerdelegitimation gegeben sei; dass die Vorinstanz mit Duplik vom 29. November 2019 weiterhin die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert sei und um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersucht; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der unerlaubten Tätigkeit vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c); dass als Parteien im Verwaltungsverfahren diejenigen Personen, Organisationen oder Behörden gelten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll oder denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG); dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung ist; dass dies nicht zu beanstanden ist, nachdem sich keine der von der Vor-instanz verfügten Massnahmen an die Beschwerdeführerin richtet; dass Dritte nur dann zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben und sie in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4, m.w.H.; BVGE 2009/31 E. 2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.2, m.w.H.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 48 N 34; Isabelle Häner, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 48 N 18); dass dies nur dann der Fall ist, wenn dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst, womit bloss mittelbare, faktische und wirtschaftliche Interessen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4, m.w.H.; BVGE 2009/31 E. 2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.2, m.w.H.; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N 34; Häner, a.a.O., Art. 48 N 18); dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen jeweils in Bezug auf die konkrete Einzelfallkonstellation zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.4, m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2, m.w.H.; A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.3, m.w.H.); dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin unzweifelhaft nicht Partei der angefochtenen, verfahrensabschliessenden Verfügung vom 15. März 2019 in Sachen Y._______ AG in Liquidation / A._______ / B._______ / C._______ ist; dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sodann explizit die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Y._______ AG in Liquidation und nicht etwa solche der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat; dass die Beschwerdeführerin lediglich im Sachverhalt der Verfügung erwähnt wird, ansonsten aber weder in den Erwägungen noch im Verfügungsdispositiv erscheint; dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Medienmitteilung der FINMA vom (...) (abrufbar unter https://www.finma.ch/de/medien/medienmitteilungen/) erwähnt wird; dass somit von der Feststellung der schweren Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen allein die Y._______ AG in Liquidation direkt und unmittelbar betroffen ist; dass jedoch gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ihr Ruf aufgrund der Auswirkungen der angefochtenen Verfügung geschädigt worden sei; dass die Beschwerdeführerin im Internet abrufbare Beiträge eingereicht hat, um die behauptete Rufschädigung zu belegen; dass aus den eingereichten Beiträgen keine Anschuldigungen an die Beschwerdeführerin, wonach sie einen direkten Beitrag zur schweren Aufsichtsverletzung der Y._______ AG in Liquidation geleistet hätte, ersichtlich sind und die behauptete Rufschädigung der Beschwerdeführerin demnach nicht erstellt ist; dass selbst wenn eine Rufschädigung vorliegen würde, die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, inwiefern sie einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen und ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3.1, m.w.H.); dass die Beschwerdeführerin mit anderen Worten nicht darlegen konnte, inwiefern die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung die behauptete Rufschädigung aufwiegen könnte; dass die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen konnte, inwiefern ihr aus der behaupteten Rufschädigung ein unmittelbarer Schaden entstanden ist; dass ein behaupteter oder potentieller Schaden für sich allein jedoch ohnehin noch keine Parteistellung zu begründen vermag, wenn der Geschädigte nicht Adressat des durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 1.4.3); dass im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Aktionärin der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Y._______ AG in Liquidation ist, nicht genügt, um das schutzwürdige Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. BGE 116 Ib 331 E. 1.c., m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2, m.w.H.); dass es der Beschwerdeführerin deshalb an einem konkreten Bezug zum Dispositiv, mithin an einer unmittelbaren und direkten Betroffenheit, welche für die Beschwerdelegitimation und Parteistellung ausschlaggebend wäre, fehlt; dass demzufolge festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat und sie zudem in keiner besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht, nachdem ihr aus der angefochtenen Verfügung kein unmittelbarer Nachteil erwächst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3); dass die Beschwerdeführerin daher nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist; dass ferner auch kein Anwendungsfall einer Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG vorliegt; dass daher mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]); dass diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 3'000.- festzusetzen sind; dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verwendet wird; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Alessandro Giangreco Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. März 2021