Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (heute: A._______ AG in Liquidation; nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vor ihrer Auflösung am 17. Januar 2025 unter anderem im Eventsupport tätig. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2022 für mehrere Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung. B. Am 28. August 2023 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bezogene Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 7. Dezember 2023 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin müsse Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 116'379.60 an die zuständige Arbeitslosenkasse zurückerstatten. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe an der Arbeitgeberkontrolle für die Monate März 2020 bis August 2021 keine hinreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen können. Die Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden während dieses Zeitraums seien deshalb nicht überprüfbar. Zudem gehe aus den an der Arbeitgeberkontrolle ausgehändigten Debitorenrechnungen und Arbeitsrapporten hervor, dass ihre Arbeitnehmenden an Tagen gearbeitet hätten, für welche sie Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht habe. D. In ihrer Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 23. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Rückforderung und eventualiter deren Reduktion. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die mit der Einsprache nachgereichten Zeiterfassungen. E. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, sie könne die nachgereichten Zeiterfassungen nicht berücksichtigen, weil deren Authentizität nicht erwiesen sei. F. Am 13. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und auf eine Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung zu verzichten. Eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe eine genügende Arbeitszeitkontrolle nachgereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. In ihrer Replik vom 10. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Zeiterfassungsdaten ein. I. Am 29. November 2024 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. J. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Januar 2025 mit Beschluss ihrer Generalversammlung aufgelöst. K. Am 13. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. L. Am 3. März 2025 äusserte sich die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2025. M. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).
E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleibt nach Art. 3 Bst. dbis VwVG das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist während des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom (...) 2025 aufgelöst worden und steht seitdem in Liquidation. Eine Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium behält bis zur Löschung im Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit. Die Beschwerdeführerin ist demnach weiterhin parteifähig. Gemäss Handelsregister wird sie von B._______ als Liquidator und (einzigem) Verwaltungsrat vertreten; sie ist somit auch zum jetzigen Zeitpunkt - im Rahmen des Liquidationszwecks - handlungsfähig (Art. 54 ZGB und Art. 739 OR) und prozessfähig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG).
E. 1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 116'379.60 von der Beschwerdeführerin zurückfordert.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ungerechtfertigt Kurzarbeitsentschädigung bezogen zu haben. Zum Zeitraum März 2020 bis August 2021 bringt sie vor, es habe sehr wohl eine rechtsgenügliche Zeiterfassung bestanden. Sie verweist unter anderem auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitdaten aus ihrem damaligen Zeiterfassungssystem Clockodo. Diese seien zeitgleich oder zeitnah zur geleisteten Arbeitszeit erstellt und nicht abgeändert worden. Bereits der grosse Umfang und der hohe Detaillierungsgrad belegten deren Authentizität. Sie habe diese Zeitdaten an der Arbeitgeberkontrolle nicht erhältlich machen können, weil die Mitarbeiterin Administration erst einige Monate angestellt gewesen sei. Zum Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zwischen dem gemeldeten Arbeitsausfall sowie den Arbeitsrapporten und Rechnungen seien erklärbar. Die Abweichungen seien gering und ihre Zeiterfassung grösstenteils korrekt.
E. 2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe an der Arbeitgeberkontrolle für die Monate März 2020 bis August 2021 keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt. Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden seien deshalb nicht überprüfbar. Die nachgereichten Zeiterfassungsunterlagen könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht offensichtlich authentisch seien. Die Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate März 2020 bis August 2021 müssten daher aberkannt werden. Ausgenommen seien Fälle, in denen ein vollständiger Arbeitsausfall einzelner Mitarbeitender trotz fehlender Zeiterfassung ausgewiesen sei. Mitarbeitende der Beschwerdeführerin hätten zudem an zahlreichen Tagen gearbeitet, für welche diese einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe. Dies gehe insbesondere aus den an der Arbeitgeberkontrolle zur Verfügung gestellten Debitorenrechnungen und Arbeitsrapporten hervor. Aus diesen Gründen sei der geltend gemachte Arbeitsausfall im dargelegten Umfang nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar.
E. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn unter anderem der Arbeitsausfall anrechenbar (Bst. b) ist. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).
E. 3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Verlangt wird eine täglich fortlaufende und zeitgleich geführte Arbeitszeiterfassung. Die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sind für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmenden in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festzuhalten (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.1). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 1 AVIV).
E. 3.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (vgl. BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeitszeitkontrolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden und es können keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine ungenügende Dokumentation zu ergänzen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 ff.). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich geleisteten Arbeitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar, weil das Erfordernis der täglich fortlaufenden und zeitgleichen Aufzeichnung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.3). Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese auch nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmenden oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2), zumal eine solche das Kriterium der Zeitgleichheit nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.4).
E. 3.4 Die Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls obliegt dem Betrieb (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.).
E. 4 Streitig und zu beurteilen ist, ob - wie die Vorinstanz vorbringt - die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 116'379.60 unrechtmässig bezogen hat.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2022 - mit Ausnahme der Monate September 2021 bis Dezember 2021 - für mehrere Arbeitnehmende einen Arbeitsausfall geltend gemacht. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzung des bestimmbaren Arbeitsausfalls in den Zeiträumen März 2020 bis August 2021 sowie Januar 2022 bis März 2022 als teilweise nicht erfüllt.
E. 4.2 Zu beurteilen ist zunächst der Zeitraum März 2020 bis August 2021. Die Beschwerdeführerin hat an der Arbeitgeberkontrolle vom 28. August 2023 keine Arbeitszeitkontrolle für diesen Zeitraum vorgelegt. Es ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zeiterfassung erfüllen.
E. 4.2.1 Mit ihrer Einsprache reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Übersicht mit Zeitdaten von März 2020 bis Dezember 2020 über C._______ ein. Die Überschriften "Freiwillige Stunden C._______ (Kurzarbeit) 01" und "Freiwillige Stunden C._______ (Kurzarbeit) 02" begründen ernsthafte Zweifel daran, ob es sich um geleistete Arbeitszeit handelt. Diese werden durch die Aussage der Beschwerdeführerin verstärkt, dass C._______ "sämtliche privat [im Büro] verbrachten Stunden rigoros erfasst" habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Vor allem aber legt die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig dar, dass die Zeiterfassung zeitgleich geführt und nachträglich nicht abgeändert worden ist. Aus diesen Gründen kann diese nicht als authentisch eingestuft werden.
E. 4.2.2 Für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zeiterfassungsdaten mehrerer Mitarbeitenden eingereicht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Unterlagen:
- eine "Arbeitszeitkontrolle Clockodo März 2020 bis September 2021" (Beschwerdebeilage 2). Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Replik die entsprechende elektronische Datei ein.
- ein "Aufbereiteter Auszug Clockodo 2021 (...)" mit Zeitdaten für 2020 und 2021 (Beschwerdebeilage 3);
- drei von der Beschwerdeführerin aufbereitete Tabellen. Die erste trägt die Überschrift "Freiwillig erfasste Zeit, welche im Büro verbracht wurde", die zweite hat den Titel "Zeit, welche im Auftrag erfasst wurde, jedoch nicht dem Kunden verrechnet werden kann" (Beschwerdebeilage 3.1). Alle drei Tabellen listen die geleisteten monatlichen Arbeitsstunden der Arbeitnehmenden von Januar 2020 bis Dezember 2021 auf. Die dritte Tabelle weist zusätzlich die Differenz zur jeweils geltend gemachten Kurzarbeit aus.
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin vermag nicht überzeugend darzutun, dass diese nachgereichten Zeiterfassungsdaten echtzeitlich erstellt und seither nicht verändert worden sind. Allein der grosse Umfang und der Detaillierungsgrad der Zeiterfassung belegen deren Authentizität noch nicht, zumal auch umfangreiche Daten manipuliert werden könnten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei den eingereichten Tabellen um Excel-Tabellen handelt. Die darin vorhandenen Einträge können somit beliebig abgeändert werden, ohne dass dies dokumentiert wird. Hieran ändert auch das - nicht näher ausgeführte - Argument der Beschwerdeführerin nichts, dass in den Spalten H ("Erstellt"), I ("Letzte Änderung") und J ("Letzte Änderung Arbeitszeit") für jede Buchung das Erstellungsdatum, die letzte allgemeine Änderung sowie die letzte Änderung an der Arbeitszeit festgehalten werde. Vielmehr kann auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Einträge in der Zeiterfassung echtzeitlich vorgenommen wurden und seitdem nicht abgeändert worden sind. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Datei erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Sie vermag nicht plausibel zu begründen, weshalb es ihr nicht möglich war, diese Zeiterfassung nicht bereits an der Arbeitgeberkontrolle vorzulegen. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Erklärung, die Mitarbeiterin Administration habe die Zeiterfassung an der Kontrolle nicht auffinden können, weil sie erst seit wenigen Monaten angestellt gewesen sei, erscheint als unglaubhaft. So wurde das Protokoll der Kontrolle vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Dies lässt annehmen, dass dieser bei der Kontrolle anwesend war. Der Kontrolltermin war sodann im Voraus vereinbart worden (vgl. Replik vom 10. September 2024). Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen im Voraus zusammenzustellen. Sie musste damit rechnen, dass die Kontrollperson auch die Vorlage einer Zeiterfassung verlangen wird, die Aufschluss über die während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitszeiten gibt. Es war ihr denn auch möglich, eine Zeiterfassung für den Zeitraum ab September 2021 vorzulegen. Das Protokoll der Arbeitgeberkontrolle vom 28. August 2023 (vgl. Vorinstanz, act. 3) kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - objektiv nur so verstanden werden, dass für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 keine betriebliche Zeiterfassung bestanden hat. Es wird darin im Einzelnen unter anderem Folgendes festgehalten (Hervorhebungen hinzugefügt): "Von März 2020 bis August 2021 erfassten die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem 'Clockodo'. Zum Zeitpunkt der Prüfung konnten den Prüfern für diesen Zeitraum für sämtliche Arbeitnehmenden keine Arbeitszeitkontrollen vorgelegt werden. (...) Der Betrieb hat sämtliche vorhandenen Arbeitszeitkontrollen ab 1. September 2021 an die Prüfer übergeben und es sind keine weiteren Arbeitszeitkontrollen vorhanden, die zur Auswertung mitgenommen werden können." Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit seiner Unterschrift unter das Protokoll demzufolge bestätigt, dass "keine weiteren Arbeitszeitkontrollen vorhanden" seien. Wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund praktischer Hindernisse verwehrt gewesen war, an der Kontrolle eine Zeiterfassung für den in Frage stehenden Zeitraum vorzulegen, so hätte sie dies und ihre Absicht, die Zeiterfassung sogleich nach deren Auffinden nachzureichen, zuhanden des Protokolls erklären können. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, im Formular sei eine entsprechende Option nirgends zur Auswahl gestanden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen dafür, weshalb sie an der Arbeitgeberkontrolle keine Arbeitszeitkontrolle für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 vorgelegt hat, erscheinen im Übrigen widersprüchlich. So wird hierzu im Protokoll zur Arbeitgeberkontrolle vom 29. August 2023 (Vorinstanz, act. 4) einzig folgende Begründung festgehalten: "Aufgrund der Systemumstellung und der Umstellung von einer eigenen Cloud auf Microsoft Cloud sind die Arbeitszeitkontrollen von März 2020 - August 2021 nicht mehr vorhanden." (Ziff. 5) Dieses - von der Beschwerdeführerin nicht unterschriebene - Protokoll ist auf den 29. August 2023 datiert und wurde damit zeitnah zur Arbeitgeberkontrolle erstellt. Die Beschwerdeführerin führt somit unterschiedliche, sich gegenseitig ausschliessende Umstände für die Nichtvorlage einer Zeiterfassung an. Widersprüchlich erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zudem, soweit sie einerseits ihre mit der Software Clockodo erstellte Zeiterfassung als rechtsgenüglich bezeichnet, andererseits ausführt, es sei mit Clockodo "keine adäquate und nachvollziehbare Zeiterfassung möglich" gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 2).
E. 4.2.4 Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Zeiterfassungsunterlagen erfüllen deshalb die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zeiterfassung nicht. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 eine hinreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle fehlt, erweist sich als zutreffend. Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt und ins Recht legt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dies gilt zunächst für die Erklärungen mehrerer Arbeitnehmenden vom August 2024. Danach haben sie ihre Arbeitszeiten während des Zeitraums, in dem die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat, jeweils innerhalb von 24 Stunden eintragen müssen. Auch die von einzelnen Arbeitnehmenden unterschriebenen Auszüge aus dem "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" für Juli 2021 vermögen im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 3.3) die Authentizität der nachgereichten Zeitdaten nicht zu belegen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeitenden sich im August 2024 exakt an die geleisteten Stunden erinnern können (vgl. Urteil des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.6). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten Rechnungen für die Software Clockodo. Darüber hinaus vermag die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht überzeugend darzutun, dass der Betrieb im Zeitraum März 2020 bis August 2021 vollständig geschlossen war oder dass Mitarbeitende während dieser Zeit nachweisbar vollumfänglich nicht gearbeitet hätten. Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, die vorhandenen Arbeitsrapporte und Rechnungen wiesen für einzelne Monate, z.B. für Juni 2020, keine Arbeitseinsätze aus. Entgegen ihrer Ansicht vermag dies jedoch für sich allein nicht zu belegen, dass die Arbeitnehmenden während dieser Monate nicht gearbeitet haben. Wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 3), ist der Arbeitsausfall grundsätzlich anhand einer rechtsgenüglichen Arbeitszeiterfassung nachzuweisen.
E. 4.2.5 Demzufolge ist der Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden, für welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2020 bis August 2021 Kurzarbeit angemeldet hat, nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat die Voraussetzung des bestimmbaren Arbeitsausfalls nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG (vgl. vorstehend E. 3) für diesen Zeitraum - von hier nicht strittigen Ausnahmen abgesehen - zu Recht verneint. Soweit die Vorinstanz für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 auf Widersprüche zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfall sowie Rechnungen und Arbeitsrapporten hinweist, ist darauf mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht näher einzugehen. Wie vorstehend aufgezeigt, kann die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum - von Ausnahmen abgesehen - keinen bestimmbaren Arbeitsausfall geltend machen.
E. 4.3 Streitig ist des Weiteren die teilweise Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz vertritt in ihrem Einspracheentscheid den Standpunkt, dass der Arbeitsausfall in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 teilweise nicht bestimmbar sei. Denn der geltend gemachte Arbeitsausfall stehe teilweise im Widerspruch zu den Arbeitsrapporten und Kundenrechnungen sowie zur betrieblichen Zeiterfassung. Nach diesen Unterlagen hätten Mitarbeitende unter anderem an Tagen gearbeitet, für welche die Beschwerdeführerin ganztägig Kurzarbeitsentschädigung beantragt habe.
E. 4.3.2 In ihrer "Detailaufstellung zur korrigierten Kurzarbeitsabrechnung" (Vorinstanz, act. 5, Beilage 1 zur Revisionsverfügung) führt die Vorinstanz für jeden Monat aus, von welchem anrechenbaren Arbeitsausfall sie bei den einzelnen Arbeitnehmenden ausgeht. Dabei reduziert sie teilweise den in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 geltend gemachten Arbeitsausfall von C._______ (Januar 2022 bis März 2022) und D._______ (Januar 2022). Zur Begründung führt sie jeweils aus, dass die Beschwerdeführerin für diese mehr Ausfallstunden geltend gemacht habe als gemäss Arbeitszeitkontrolle bzw. Debitorenrechnung möglich sei.
E. 4.3.3 Die Vorinstanz verweist im Einzelnen unter anderem auf eine Rechnung vom 25. Februar 2022. Diese weist für C._______ eine Arbeitszeit am 22. Februar 2022 von 6,5 Stunden aus. Demgegenüber hält die betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss der Vorinstanz für diesen Tag eine geleistete Arbeitszeit von 4 Stunden fest. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es könne bei der Überprüfung der von ihren Arbeitnehmenden geleisteten Arbeitszeit weder auf diese noch die anderen Rechnungen abgestellt werden. Denn es handle sich bei der in der Rechnung ausgewiesenen Zeit um eine mit dem Kunden vereinbarte Pauschale, die auch Pausen umfasse. Es sei im Eventsupport gängige Praxis, "Halbtages- und Tagespauschalen (oder 5h und 10h)" abzurechnen, die Pausen inkludierten. Diese Konditionen würden nicht speziell in einem Vertrag verankert, da alle Beteiligten dies so kennen würden. Es sei deshalb auf die in der Zeiterfassung korrekt erfassten 4 Stunden abzustellen. Dieser Einwand wird - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Rechnungen eines Drittunternehmens - weder hinreichend substantiiert noch belegt und überzeugt auch in der Sache nicht. Es erscheint - wie die Vorinstanz festhält - als unplausibel, dass bei einem vierstündigen Arbeitseinsatz für einen Kunden diesem zusätzlich eine zweieinhalbstündige Pause ohne schriftliche Vereinbarung in Rechnung gestellt wird. Dass die Vorinstanz für C._______ im Februar 2022 entsprechende Ausfallstunden aberkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4.3.4 Dass die korrigierte Abrechnung der Vorinstanz sonstwie fehlerhaft sein könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Vielmehr besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Es ist demzufolge nicht in Frage zu stellen, dass Arbeitnehmende gemäss der Vorinstanz an einzelnen Tagen im Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 einen geringeren Arbeitsausfall als von der Beschwerdeführerin gemeldet hatten. Die entsprechend korrigierten Abrechnungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden in den Monaten März 2020 bis August 2021 wegen fehlender betrieblicher Zeiterfassung nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar ist. Für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 sodann weist die Vorinstanz anhand der an der Kontrolle ausgehändigten Unterlagen nach, dass einzelne Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin einen geringeren Arbeitsausfall als angemeldet hatten.
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen das "unglaublich harte Durchgreifen" der Vorinstanz wendet (Stellungnahme vom 13. Februar 2025), rügt sie sinngemäss die Verletzung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie argumentiert, es sei ihr als kleines Unternehmen während der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen, sich um die ständig wechselnden formellen Anforderungen zu kümmern. Sie habe lediglich Formalitäten nicht durchgehend erfüllt. Bei der vorliegend teilweise nicht erfüllten Anforderung, dass der Arbeitsausfall bestimmbar sein muss, handelt es sich jedoch um eine wichtige Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Diese besteht seit der Schaffung des AVIG. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist nicht ersichtlich. Dass der angefochtene Entscheid sonstwie bundesrechtswidrig oder unangemessen (Art. 49 VwVG) sein könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar.
E. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). Die Kasse fordert sie von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Für eine Wiedererwägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 100 Abs. 1 AVIG) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3). Eine gesetzwidrige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2; Urteil des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1).
E. 5.2 Entsprechend den obenstehenden Erwägungen wurden die fraglichen Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos zu Unrecht ausbezahlt, und die Berichtigung der Leistungszusprache ist angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 116'379.60 von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6 und B-182/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6). Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
E. 6.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.- liegt, zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 10'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend auf Fr. 3'400.- festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 6.2 Der unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE); ihr dahingehender Antrag ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Auszugsweise Mitteilung an: - Arbeitslosenkasse des Kantons (...; A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2235/2024 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth. Parteien A._______ AG in Liquidation, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die RechtsanwältinnenProf. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder MLaw Hana Virag,Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (heute: A._______ AG in Liquidation; nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vor ihrer Auflösung am 17. Januar 2025 unter anderem im Eventsupport tätig. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2022 für mehrere Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung. B. Am 28. August 2023 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bezogene Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 7. Dezember 2023 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin müsse Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 116'379.60 an die zuständige Arbeitslosenkasse zurückerstatten. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe an der Arbeitgeberkontrolle für die Monate März 2020 bis August 2021 keine hinreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen können. Die Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden während dieses Zeitraums seien deshalb nicht überprüfbar. Zudem gehe aus den an der Arbeitgeberkontrolle ausgehändigten Debitorenrechnungen und Arbeitsrapporten hervor, dass ihre Arbeitnehmenden an Tagen gearbeitet hätten, für welche sie Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht habe. D. In ihrer Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 23. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Rückforderung und eventualiter deren Reduktion. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die mit der Einsprache nachgereichten Zeiterfassungen. E. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, sie könne die nachgereichten Zeiterfassungen nicht berücksichtigen, weil deren Authentizität nicht erwiesen sei. F. Am 13. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und auf eine Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung zu verzichten. Eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe eine genügende Arbeitszeitkontrolle nachgereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. In ihrer Replik vom 10. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Zeiterfassungsdaten ein. I. Am 29. November 2024 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. J. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Januar 2025 mit Beschluss ihrer Generalversammlung aufgelöst. K. Am 13. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. L. Am 3. März 2025 äusserte sich die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2025. M. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleibt nach Art. 3 Bst. dbis VwVG das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist während des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom (...) 2025 aufgelöst worden und steht seitdem in Liquidation. Eine Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium behält bis zur Löschung im Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit. Die Beschwerdeführerin ist demnach weiterhin parteifähig. Gemäss Handelsregister wird sie von B._______ als Liquidator und (einzigem) Verwaltungsrat vertreten; sie ist somit auch zum jetzigen Zeitpunkt - im Rahmen des Liquidationszwecks - handlungsfähig (Art. 54 ZGB und Art. 739 OR) und prozessfähig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 116'379.60 von der Beschwerdeführerin zurückfordert. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ungerechtfertigt Kurzarbeitsentschädigung bezogen zu haben. Zum Zeitraum März 2020 bis August 2021 bringt sie vor, es habe sehr wohl eine rechtsgenügliche Zeiterfassung bestanden. Sie verweist unter anderem auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitdaten aus ihrem damaligen Zeiterfassungssystem Clockodo. Diese seien zeitgleich oder zeitnah zur geleisteten Arbeitszeit erstellt und nicht abgeändert worden. Bereits der grosse Umfang und der hohe Detaillierungsgrad belegten deren Authentizität. Sie habe diese Zeitdaten an der Arbeitgeberkontrolle nicht erhältlich machen können, weil die Mitarbeiterin Administration erst einige Monate angestellt gewesen sei. Zum Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zwischen dem gemeldeten Arbeitsausfall sowie den Arbeitsrapporten und Rechnungen seien erklärbar. Die Abweichungen seien gering und ihre Zeiterfassung grösstenteils korrekt. 2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe an der Arbeitgeberkontrolle für die Monate März 2020 bis August 2021 keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt. Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden seien deshalb nicht überprüfbar. Die nachgereichten Zeiterfassungsunterlagen könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht offensichtlich authentisch seien. Die Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate März 2020 bis August 2021 müssten daher aberkannt werden. Ausgenommen seien Fälle, in denen ein vollständiger Arbeitsausfall einzelner Mitarbeitender trotz fehlender Zeiterfassung ausgewiesen sei. Mitarbeitende der Beschwerdeführerin hätten zudem an zahlreichen Tagen gearbeitet, für welche diese einen vollständigen Arbeitsausfall geltend gemacht habe. Dies gehe insbesondere aus den an der Arbeitgeberkontrolle zur Verfügung gestellten Debitorenrechnungen und Arbeitsrapporten hervor. Aus diesen Gründen sei der geltend gemachte Arbeitsausfall im dargelegten Umfang nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar. 3. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn unter anderem der Arbeitsausfall anrechenbar (Bst. b) ist. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Verlangt wird eine täglich fortlaufende und zeitgleich geführte Arbeitszeiterfassung. Die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sind für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmenden in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festzuhalten (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.1). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 1 AVIV). 3.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (vgl. BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeitszeitkontrolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden und es können keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine ungenügende Dokumentation zu ergänzen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 ff.). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich geleisteten Arbeitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar, weil das Erfordernis der täglich fortlaufenden und zeitgleichen Aufzeichnung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.3). Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese auch nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmenden oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2), zumal eine solche das Kriterium der Zeitgleichheit nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.4). 3.4 Die Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls obliegt dem Betrieb (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.).
4. Streitig und zu beurteilen ist, ob - wie die Vorinstanz vorbringt - die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 116'379.60 unrechtmässig bezogen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2022 - mit Ausnahme der Monate September 2021 bis Dezember 2021 - für mehrere Arbeitnehmende einen Arbeitsausfall geltend gemacht. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzung des bestimmbaren Arbeitsausfalls in den Zeiträumen März 2020 bis August 2021 sowie Januar 2022 bis März 2022 als teilweise nicht erfüllt. 4.2 Zu beurteilen ist zunächst der Zeitraum März 2020 bis August 2021. Die Beschwerdeführerin hat an der Arbeitgeberkontrolle vom 28. August 2023 keine Arbeitszeitkontrolle für diesen Zeitraum vorgelegt. Es ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zeiterfassung erfüllen. 4.2.1 Mit ihrer Einsprache reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Übersicht mit Zeitdaten von März 2020 bis Dezember 2020 über C._______ ein. Die Überschriften "Freiwillige Stunden C._______ (Kurzarbeit) 01" und "Freiwillige Stunden C._______ (Kurzarbeit) 02" begründen ernsthafte Zweifel daran, ob es sich um geleistete Arbeitszeit handelt. Diese werden durch die Aussage der Beschwerdeführerin verstärkt, dass C._______ "sämtliche privat [im Büro] verbrachten Stunden rigoros erfasst" habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Vor allem aber legt die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig dar, dass die Zeiterfassung zeitgleich geführt und nachträglich nicht abgeändert worden ist. Aus diesen Gründen kann diese nicht als authentisch eingestuft werden. 4.2.2 Für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zeiterfassungsdaten mehrerer Mitarbeitenden eingereicht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Unterlagen:
- eine "Arbeitszeitkontrolle Clockodo März 2020 bis September 2021" (Beschwerdebeilage 2). Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Replik die entsprechende elektronische Datei ein.
- ein "Aufbereiteter Auszug Clockodo 2021 (...)" mit Zeitdaten für 2020 und 2021 (Beschwerdebeilage 3);
- drei von der Beschwerdeführerin aufbereitete Tabellen. Die erste trägt die Überschrift "Freiwillig erfasste Zeit, welche im Büro verbracht wurde", die zweite hat den Titel "Zeit, welche im Auftrag erfasst wurde, jedoch nicht dem Kunden verrechnet werden kann" (Beschwerdebeilage 3.1). Alle drei Tabellen listen die geleisteten monatlichen Arbeitsstunden der Arbeitnehmenden von Januar 2020 bis Dezember 2021 auf. Die dritte Tabelle weist zusätzlich die Differenz zur jeweils geltend gemachten Kurzarbeit aus. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin vermag nicht überzeugend darzutun, dass diese nachgereichten Zeiterfassungsdaten echtzeitlich erstellt und seither nicht verändert worden sind. Allein der grosse Umfang und der Detaillierungsgrad der Zeiterfassung belegen deren Authentizität noch nicht, zumal auch umfangreiche Daten manipuliert werden könnten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei den eingereichten Tabellen um Excel-Tabellen handelt. Die darin vorhandenen Einträge können somit beliebig abgeändert werden, ohne dass dies dokumentiert wird. Hieran ändert auch das - nicht näher ausgeführte - Argument der Beschwerdeführerin nichts, dass in den Spalten H ("Erstellt"), I ("Letzte Änderung") und J ("Letzte Änderung Arbeitszeit") für jede Buchung das Erstellungsdatum, die letzte allgemeine Änderung sowie die letzte Änderung an der Arbeitszeit festgehalten werde. Vielmehr kann auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Einträge in der Zeiterfassung echtzeitlich vorgenommen wurden und seitdem nicht abgeändert worden sind. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Datei erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Sie vermag nicht plausibel zu begründen, weshalb es ihr nicht möglich war, diese Zeiterfassung nicht bereits an der Arbeitgeberkontrolle vorzulegen. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Erklärung, die Mitarbeiterin Administration habe die Zeiterfassung an der Kontrolle nicht auffinden können, weil sie erst seit wenigen Monaten angestellt gewesen sei, erscheint als unglaubhaft. So wurde das Protokoll der Kontrolle vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Dies lässt annehmen, dass dieser bei der Kontrolle anwesend war. Der Kontrolltermin war sodann im Voraus vereinbart worden (vgl. Replik vom 10. September 2024). Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen im Voraus zusammenzustellen. Sie musste damit rechnen, dass die Kontrollperson auch die Vorlage einer Zeiterfassung verlangen wird, die Aufschluss über die während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitszeiten gibt. Es war ihr denn auch möglich, eine Zeiterfassung für den Zeitraum ab September 2021 vorzulegen. Das Protokoll der Arbeitgeberkontrolle vom 28. August 2023 (vgl. Vorinstanz, act. 3) kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - objektiv nur so verstanden werden, dass für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 keine betriebliche Zeiterfassung bestanden hat. Es wird darin im Einzelnen unter anderem Folgendes festgehalten (Hervorhebungen hinzugefügt): "Von März 2020 bis August 2021 erfassten die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem 'Clockodo'. Zum Zeitpunkt der Prüfung konnten den Prüfern für diesen Zeitraum für sämtliche Arbeitnehmenden keine Arbeitszeitkontrollen vorgelegt werden. (...) Der Betrieb hat sämtliche vorhandenen Arbeitszeitkontrollen ab 1. September 2021 an die Prüfer übergeben und es sind keine weiteren Arbeitszeitkontrollen vorhanden, die zur Auswertung mitgenommen werden können." Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit seiner Unterschrift unter das Protokoll demzufolge bestätigt, dass "keine weiteren Arbeitszeitkontrollen vorhanden" seien. Wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund praktischer Hindernisse verwehrt gewesen war, an der Kontrolle eine Zeiterfassung für den in Frage stehenden Zeitraum vorzulegen, so hätte sie dies und ihre Absicht, die Zeiterfassung sogleich nach deren Auffinden nachzureichen, zuhanden des Protokolls erklären können. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, im Formular sei eine entsprechende Option nirgends zur Auswahl gestanden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen dafür, weshalb sie an der Arbeitgeberkontrolle keine Arbeitszeitkontrolle für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 vorgelegt hat, erscheinen im Übrigen widersprüchlich. So wird hierzu im Protokoll zur Arbeitgeberkontrolle vom 29. August 2023 (Vorinstanz, act. 4) einzig folgende Begründung festgehalten: "Aufgrund der Systemumstellung und der Umstellung von einer eigenen Cloud auf Microsoft Cloud sind die Arbeitszeitkontrollen von März 2020 - August 2021 nicht mehr vorhanden." (Ziff. 5) Dieses - von der Beschwerdeführerin nicht unterschriebene - Protokoll ist auf den 29. August 2023 datiert und wurde damit zeitnah zur Arbeitgeberkontrolle erstellt. Die Beschwerdeführerin führt somit unterschiedliche, sich gegenseitig ausschliessende Umstände für die Nichtvorlage einer Zeiterfassung an. Widersprüchlich erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zudem, soweit sie einerseits ihre mit der Software Clockodo erstellte Zeiterfassung als rechtsgenüglich bezeichnet, andererseits ausführt, es sei mit Clockodo "keine adäquate und nachvollziehbare Zeiterfassung möglich" gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). 4.2.4 Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Zeiterfassungsunterlagen erfüllen deshalb die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zeiterfassung nicht. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 eine hinreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle fehlt, erweist sich als zutreffend. Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt und ins Recht legt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dies gilt zunächst für die Erklärungen mehrerer Arbeitnehmenden vom August 2024. Danach haben sie ihre Arbeitszeiten während des Zeitraums, in dem die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat, jeweils innerhalb von 24 Stunden eintragen müssen. Auch die von einzelnen Arbeitnehmenden unterschriebenen Auszüge aus dem "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" für Juli 2021 vermögen im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 3.3) die Authentizität der nachgereichten Zeitdaten nicht zu belegen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeitenden sich im August 2024 exakt an die geleisteten Stunden erinnern können (vgl. Urteil des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.6). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten Rechnungen für die Software Clockodo. Darüber hinaus vermag die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht überzeugend darzutun, dass der Betrieb im Zeitraum März 2020 bis August 2021 vollständig geschlossen war oder dass Mitarbeitende während dieser Zeit nachweisbar vollumfänglich nicht gearbeitet hätten. Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, die vorhandenen Arbeitsrapporte und Rechnungen wiesen für einzelne Monate, z.B. für Juni 2020, keine Arbeitseinsätze aus. Entgegen ihrer Ansicht vermag dies jedoch für sich allein nicht zu belegen, dass die Arbeitnehmenden während dieser Monate nicht gearbeitet haben. Wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 3), ist der Arbeitsausfall grundsätzlich anhand einer rechtsgenüglichen Arbeitszeiterfassung nachzuweisen. 4.2.5 Demzufolge ist der Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden, für welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2020 bis August 2021 Kurzarbeit angemeldet hat, nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat die Voraussetzung des bestimmbaren Arbeitsausfalls nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG (vgl. vorstehend E. 3) für diesen Zeitraum - von hier nicht strittigen Ausnahmen abgesehen - zu Recht verneint. Soweit die Vorinstanz für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 auf Widersprüche zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfall sowie Rechnungen und Arbeitsrapporten hinweist, ist darauf mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht näher einzugehen. Wie vorstehend aufgezeigt, kann die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum - von Ausnahmen abgesehen - keinen bestimmbaren Arbeitsausfall geltend machen. 4.3 Streitig ist des Weiteren die teilweise Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022. 4.3.1 Die Vorinstanz vertritt in ihrem Einspracheentscheid den Standpunkt, dass der Arbeitsausfall in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 teilweise nicht bestimmbar sei. Denn der geltend gemachte Arbeitsausfall stehe teilweise im Widerspruch zu den Arbeitsrapporten und Kundenrechnungen sowie zur betrieblichen Zeiterfassung. Nach diesen Unterlagen hätten Mitarbeitende unter anderem an Tagen gearbeitet, für welche die Beschwerdeführerin ganztägig Kurzarbeitsentschädigung beantragt habe. 4.3.2 In ihrer "Detailaufstellung zur korrigierten Kurzarbeitsabrechnung" (Vorinstanz, act. 5, Beilage 1 zur Revisionsverfügung) führt die Vorinstanz für jeden Monat aus, von welchem anrechenbaren Arbeitsausfall sie bei den einzelnen Arbeitnehmenden ausgeht. Dabei reduziert sie teilweise den in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 geltend gemachten Arbeitsausfall von C._______ (Januar 2022 bis März 2022) und D._______ (Januar 2022). Zur Begründung führt sie jeweils aus, dass die Beschwerdeführerin für diese mehr Ausfallstunden geltend gemacht habe als gemäss Arbeitszeitkontrolle bzw. Debitorenrechnung möglich sei. 4.3.3 Die Vorinstanz verweist im Einzelnen unter anderem auf eine Rechnung vom 25. Februar 2022. Diese weist für C._______ eine Arbeitszeit am 22. Februar 2022 von 6,5 Stunden aus. Demgegenüber hält die betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss der Vorinstanz für diesen Tag eine geleistete Arbeitszeit von 4 Stunden fest. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es könne bei der Überprüfung der von ihren Arbeitnehmenden geleisteten Arbeitszeit weder auf diese noch die anderen Rechnungen abgestellt werden. Denn es handle sich bei der in der Rechnung ausgewiesenen Zeit um eine mit dem Kunden vereinbarte Pauschale, die auch Pausen umfasse. Es sei im Eventsupport gängige Praxis, "Halbtages- und Tagespauschalen (oder 5h und 10h)" abzurechnen, die Pausen inkludierten. Diese Konditionen würden nicht speziell in einem Vertrag verankert, da alle Beteiligten dies so kennen würden. Es sei deshalb auf die in der Zeiterfassung korrekt erfassten 4 Stunden abzustellen. Dieser Einwand wird - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Rechnungen eines Drittunternehmens - weder hinreichend substantiiert noch belegt und überzeugt auch in der Sache nicht. Es erscheint - wie die Vorinstanz festhält - als unplausibel, dass bei einem vierstündigen Arbeitseinsatz für einen Kunden diesem zusätzlich eine zweieinhalbstündige Pause ohne schriftliche Vereinbarung in Rechnung gestellt wird. Dass die Vorinstanz für C._______ im Februar 2022 entsprechende Ausfallstunden aberkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden. 4.3.4 Dass die korrigierte Abrechnung der Vorinstanz sonstwie fehlerhaft sein könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Vielmehr besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Es ist demzufolge nicht in Frage zu stellen, dass Arbeitnehmende gemäss der Vorinstanz an einzelnen Tagen im Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 einen geringeren Arbeitsausfall als von der Beschwerdeführerin gemeldet hatten. Die entsprechend korrigierten Abrechnungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden in den Monaten März 2020 bis August 2021 wegen fehlender betrieblicher Zeiterfassung nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar ist. Für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 sodann weist die Vorinstanz anhand der an der Kontrolle ausgehändigten Unterlagen nach, dass einzelne Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin einen geringeren Arbeitsausfall als angemeldet hatten. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen das "unglaublich harte Durchgreifen" der Vorinstanz wendet (Stellungnahme vom 13. Februar 2025), rügt sie sinngemäss die Verletzung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie argumentiert, es sei ihr als kleines Unternehmen während der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen, sich um die ständig wechselnden formellen Anforderungen zu kümmern. Sie habe lediglich Formalitäten nicht durchgehend erfüllt. Bei der vorliegend teilweise nicht erfüllten Anforderung, dass der Arbeitsausfall bestimmbar sein muss, handelt es sich jedoch um eine wichtige Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Diese besteht seit der Schaffung des AVIG. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist nicht ersichtlich. Dass der angefochtene Entscheid sonstwie bundesrechtswidrig oder unangemessen (Art. 49 VwVG) sein könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). Die Kasse fordert sie von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Für eine Wiedererwägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 100 Abs. 1 AVIG) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3). Eine gesetzwidrige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2; Urteil des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1). 5.2 Entsprechend den obenstehenden Erwägungen wurden die fraglichen Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos zu Unrecht ausbezahlt, und die Berichtigung der Leistungszusprache ist angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 116'379.60 von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6 und B-182/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6). Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.- liegt, zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 10'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend auf Fr. 3'400.- festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE); ihr dahingehender Antrag ist deshalb abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Auszugsweise Mitteilung an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons (...; A-Post)