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B-2216/2006

B-2216/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-16 · Deutsch CH

Subventionierung Berufsbildung

Sachverhalt

A. Am 24. September 2004 reichte der Beschwerdeführer dem Amt für Berufsbildung des Kantons St. Gallen (kantonales Amt für Berufsbildung) seine Subventionsabrechnung der Einführungskurse für X._______-lehrlinge im Jahr 2003 ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 teilte das kantonale Amt für Berufsbildung dem Beschwerdeführer mit, dass ihm bei der Prüfung der Subventionsabrechnung des Jahres 2003 der grosse Verwaltungskostenanteil aufgefallen sei. Dieser werde als zu hoch taxiert und sei angemessen zu reduzieren. Die Reduktion der Verwaltungskosten von 15.61% auf 10% des Gesamtaufwandes habe eine Kürzung der Beitragsleistungen des Kantons um Fr. 14'431.- (d.h. anstatt Fr. 22'818.- nur Fr. 8'387.-) sowie eine Kürzung der Beitragsleistungen des Bundes um Fr. 17'317.- (d.h. anstatt Fr. 29'027.- nur Fr. 11'710.-) zur Folge. Da bereits zweimal Fr. 20'000.- ausbezahlt worden seien, betrage die Rückforderung Fr. 19'903.-. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, mit Eingaben vom 12. November und 6. Dezember 2004 Rekurs beim Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die ungekürzte Subvention von Fr. 29'027.- (Bund) und Fr. 22'818.- (Kanton) zuzusprechen und effektiv auszurichten sei. Mit Entscheid vom 4. Juli 2005 wies das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen den Rekurs ab und entschied, der Beschwerdeführer habe dem Kanton St. Gallen zu viel geleistete Subventionen in der Höhe von Fr. 19'903.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 19. Juli und 19. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides des Erziehungsdepartements sowie, dass ihm die ungekürzte Subvention von Fr. 29'027.- (Bund) und Fr. 22'818.- (Kanton) zuzusprechen und effektiv auszurichten sei. Mit Urteil vom 21. März 2006 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rekursentscheid des Erziehungsdepartements vom 4. Juli 2005 und die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 nichtig sind, soweit sie die Kürzung bzw. Rückerstattung der Bundessubvention zum Gegenstand haben.

3. Der Rekursentscheid des Erziehungsdepartements vom 4. Juli 2005 und die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 werden aufgehoben, soweit sie die Kürzung bzw. Rückerstattung der kantonalen Subvention zum Gegenstand haben.

4. Dem Beschwerdeführer wird die ungekürzte kantonale Subvention gemäss Abrechnung vom 24. September 2004 zugesprochen, wobei ein allfälliger Überschuss auf die neue Rechnung vorzutragen ist. .. ... . .. ... ." Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 kürzte das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) den beantragten Bundesbeitrag 2003 um Fr. 17'317.- und setzte ihn auf Fr. 11'710.- fest. Die Vorinstanz begründete, dass anlässlich der gemeinsam mit dem kantonalen Amt für Berufsbildung durchgeführten Revision vom 4. bis 6. Juni 2003 festgestellt worden sei, dass die Rechnung 2003 nicht die erforderliche Transparenz aufgewiesen habe. Da in der Spartenrechnung ein Verwaltungskostenanteil von 15.61% des Gesamtaufwandes ausgewiesen worden und dieser damit im Vergleich mit ähnlichen Institutionen als deutlich zu hoch ausgefallen sei, werde er auf 10% reduziert. Deshalb habe das kantonale Amt für Berufsbildung die angemeldete Beitragsleistung des Bundes mittels Verfügung vom 29. Oktober 2004 entsprechend gekürzt. Inhaltlich sei die vom kantonalen Amt für Berufsbildung erlassene Verfügung vom 29. Oktober 2004 somit zu bestätigen. B. Am 21. August 2006 reichte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Einführungskurse X._______ 2003 die ungekürzte Subvention von Fr. 29'027.- zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er zum einen vor Erlass der Verfügung von der Vorinstanz nicht angehört worden sei und zum anderen fehle der Verfügung der Vorinstanz eine rechtsgenügliche Begründung. Insbesondere auf die Verfügung des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 könne nicht verwiesen werden, da diese bezüglich der Bundesbeiträge vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen als nichtig erklärt und in Bezug auf die kantonalen Beiträge aufgehoben worden sei. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich der Bundesbeitrag in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen auf Fr. 29'027.- belaufe und ungekürzt auszuzahlen sei. Die Begründung, die Verwaltungskosten seien zu hoch, sei für eine Kürzung ausserdem nicht stichhaltig. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dem Vorwurf, sie habe die Anhörungspflicht verletzt, hält die Vorinstanz entgegen, dass im Vorfeld der Verfügung ein umfangreicher Schriftenwechsel stattgefunden habe und der Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor den kantonalen Behörden zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer würde die Erfordernisse an eine transparente Rechnungsführung, Kosteneffizienz sowie professionelle Führung der Buchhaltung, wie es das Subventionsgesetz (zitiert in E. 6) fordere, nicht erfüllen. Das kantonale Amt für Berufsbildung habe eine sorgfältige Prüfung des Subventionsgesuchs vorgenommen und die Vorinstanz schliesse sich dessen Argumentation an, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ungekürzte Beiträge habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Begründungspflicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verwaltungsaufwand nicht nachgekommen. Vergleichswerte von vier EK-Organisationen zeigten, dass ein angemessener Verwaltungskostenanteil bei höchstens 10% liegen würde. Die im Rahmen der Revision im Sommer 2003 festgestellten Mängel der Subventionsabrechnung seien in Bezug auf die Abrechnung 2003 nicht behoben worden. Eine Kostenträgerrechnung fehle und der Verwaltungsaufwand könne nicht für sämtliche Tätigkeiten mit einer Stundenpauschale von Fr. 90.- berechnet werden. Die Kürzung der Bundesbeiträge um Fr. 17'317.- erweise sich daher als rechtmässig und es liesse sich gar der Standpunkt vertreten, der gesamte Beitrag sei mangels Erfüllung der Erfordernisse zurückzufordern. Mit (unaufgeforderter) Replik vom 30. Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er macht geltend, diese würde verschiedene neue Vorbringen enthalten. Der Forderung nach mehr Transparenz sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Abrechnung 2003 nachgekommen. Eine Kostenträgerrechnung sei nie verlangt worden und die Beanstandung des Nachweises des Verwaltungsaufwandes und des Stundenansatzes von Fr. 90.- finde sich nicht in den Unterlagen zur Revision im Sommer 2003. Die angeführten Vergleichswerte betreffend den Verwaltungsaufwand seien, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid dargelegt habe, irrelevant und nicht nachprüfbar. Weiter hält der Beschwerdeführer dem Vorwurf, es sei allenfalls gar der gesamte Beitrag zu verweigern, entgegen, die subventionsberechtigten Aufwendungen seien nachgewiesen und es bestünden über die Berechnung des ungekürzten Bundesbeitrages keinerlei Differenzen. Mit Duplik vom 20. November 2006 bringt die Vorinstanz vor, dass die vorgenommenen Entflechtungen nicht ausreichten, um die mangelnde Transparenz auszuweisen, was sich auch im Fehlen einer aussagekräftigen Geldflussrechnung manifestiere. Die Forderung nach einer Kostenträgerrechnung beruhe auf dem Grundsatz, dass der Verwaltungsaufwand nachvollziehbar sein müsse. Die Institutionen müssten gemäss Berufsbildungsverordnung (zitiert in E. 5) auch die nicht anrechenbaren Aufwendungen ausweisen, um das Rechnungsergebnis (Ausgaben- oder Einnahmenüberschuss) bestimmen zu können. Im Vergleich zu anderen Organisationen sei der Verwaltungskostenanteil des Beschwerdeführers deutlich überhöht. Die Vorinstanz halte deshalb an ihrem Antrag fest. D. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, zeigte mit Schreiben vom 2. Februar 2007 die Übernahme des vor der Rekurskommission EVD hängigen Verfahrens an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung diverser weiterer Vorakten. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 kam die Vorinstanz der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und reichte weitere Vorakten ein. Mit Schreiben vom 14. September 2007 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend die erhobenen Vergleichswerte zu. Auf Nachfrage gab die Vorinstanz bekannt, dass diese Unterlagen den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt waren, da sie aus Gründen des Datenschutzes geheim bleiben mussten. Beide kantonalen vorinstanzlichen Gerichte seien damit einverstanden gewesen, dass lediglich die entsprechende Tabelle (Entscheid des Erziehungsdepartements vom 4. Juli 2005, S. 3) zur Kenntnis gebracht werde. E. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Vorinstanz wird, soweit sie für den Ausgang des Verfahrens erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung (BBT) vom 21. Juli 2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2 BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 5) sowie dem Subventionsgesetz (Art. 35 Abs. 1 in der revidierten Fassung in Kraft sei 1. Januar 2007, zitiert in E. 6) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 und 49 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Bei den von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. September 2007 eingereichten Unterlagen handelt es sich um Abrechnungen von vier Organisa-tionen, welche in ihrem Bereich Kurse für Lehrlinge durchführen. Auf Nachfrage gab die Vorinstanz bekannt, dass die Dokumente Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Organisationen darstellen und dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren lediglich eine entsprechende Tabelle (Entscheid Erziehungsdepartement vom 4. Juli 2005, S. 3) zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung, dass hier Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Da der Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt der betreffenden Unterlagen bereits im kantonalen Verfahren Kenntnis erhielt und sich dazu äussern konnte, verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf eine erneute Stellungnahme des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass für die Entscheidfindung auf diese Unterlagen nicht abgestellt wird und sie somit unerheblich sind (Art. 32 Abs. 1 VwVG, E. 9).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er ist der Ansicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hätte mitteilen müssen, dass sie gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erwäge, in Bezug auf die Bundesbeiträge eine Verfügung zu erlassen. Sie hätte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die vorgesehene Kürzung einräumen müssen. Die entsprechende Anhörung sei jedoch unterblieben und ihm damit das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung nicht gewährt worden.

E. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien und ist für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) konkretisiert worden. Art. 30 VwVG bestimmt, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie eine Verfügung erlässt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (VPB 69.9 E. 2e aa; BGE 126 I 72 E. 2; BGE 126 V 132 E. 2b; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.). In Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung kann diese - sofern es sich nicht um eine besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt - als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der Vorinstanz nicht äussern können. Die Vorinstanz wendet ein, es habe im Vorfeld der Verfügung ein umfangreicher Schriftverkehr - teilweise gegenüber den kantonalen Behörden - stattgefunden und die Vorinstanz hätte davon Kenntnis gehabt. So habe sie aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die Kürzung des Bundesbeitrages auch nach einer erneuten Anhörung nicht akzeptiert hätte. Art. 30 Abs. 2 VwVG nennt eine Reihe von Ausnahmen, bei welchen die Behörde ausdrücklich von einer vorgängigen Anhörung absehen kann. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Konstellation ist hierbei jedoch nicht genannt und lässt daher grundsätzlich keine Ausnahme zu. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Verfügung anhören und ihn zur Stellungnahme auffordern müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.4 Folglich ist zu prüfen, ob diese Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und eine Heilung nicht per se auszuschliessen wäre. So war dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Verfahren und die Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung im kantonalen Verfahren offen, wovon er auch Gebrauch machte. Die Vorinstanz ihrerseits gibt an, dass sie in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Akten des kantonalen Verfahrens entschieden habe. Weiter konnte der Beschwerdeführer nun im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Tatsachen und Einwendungen vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer erhielt hiermit Gelegenheit, sich in der Beschwerde sowie der Replik einlässlich zur Kürzung der Beiträge zu äussern. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung sind deshalb gegeben.

E. 4 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, es fehle der Verfügung an einer rechtsgenüglichen Begründung, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör abermals verletzt worden sei. Die Vorinstanz verweise zur Begründung auf die Verfügung des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004. Diese sei indessen vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 21. März 2006 in Bezug auf den kantonalen Beitrag aufgehoben und, soweit sie den Bundesbeitrag betraf, für nichtig erklärt worden. Damit sei diese Verfügung absolut untauglich, um nun eine Kürzung des Bundesbeitrages durch die dafür zuständige Bundesbehörde zu begründen, was der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung auch hätte klar sein müssen. Weiter seien die kurzen und summarischen Hinweise, welche die Vorinstanz zur Begründung anführe, offensichtlich untauglich und dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen.

E. 4.1 Als Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind Verfügungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. VPB 69.9 E. 2e aa). Die Begründung braucht allerdings nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein; insbesondere kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (vgl. BGE 113 II 205 E. 2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Begründungspflicht eines Urteils entschied das Bundesgericht mehrmals, die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verleihe den Parteien keinen Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung. So sei es grundsätzlich zulässig, dass das angefochtene Urteil auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verweise. Die Parteien könnten ein Urteil sachgerecht anfechten, wenn sie die Urteilsmotive wenigstens im vorinstanzlichen Urteil nachlesen könnten. Ein blosser Hinweis auf "die Akten" im zweitinstanzlichen Urteil genüge jedoch in keinem Fall als Begründung (BGE 123 I 34 E. 2c mit Hinweisen).

E. 4.2 Auch das Recht auf Begründung ist formeller Natur und eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch hier ausnahmsweise eine Heilung möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (E. 2.2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Erstinstanz erachtet das Bundesgericht den Mangel im Rechtsmittelverfahren als behoben, wenn die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung nachschiebt. So kann sie sich etwa in der Vernehmlassung nachträglich zu den Entscheidgründen äussern und der Beschwerdeführer so Gelegenheit erhalten, seine Beschwerde in der Replik zu ergänzen, ohne dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme ein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. VPB 61.63 E. 2.3, 68.35 E. 4.2; BGE 117 Ib 87 E. 4, BGE 111 Ia 3 f. E. 3 und 4, BGE 107 Ia 2 f.; zum Ganzen Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht die knapp gehaltene und wenig stichhaltige Begründung im Text der Verfügung der Vorinstanz. Wie oben dargelegt, ist es der Vorinstanz jedoch grundsätzlich nicht verwehrt, zur Stützung ihrer Entscheidungsgründe auf andere Schriftstücke oder die Argumentation einer anderen Behörde zu verweisen. Dass die genannte Verfügung im kantonalen Rechtsmittelverfahren aufgehoben und teilweise als nichtig erklärt worden ist, ist hierbei nicht erheblich. Aufgrund dieser Angaben und Unterlagen hatte der Beschwerdeführer zuverlässige Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Vorinstanz und war gestützt auf den Hinweis in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres in der Lage, sich mit dieser auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls anzufechten, wie er das auch tatsächlich getan hat. Würde im Übrigen entgegen der obigen Ausführungen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz angenommen werden, so wäre diese aufgrund der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2006 und der dazu vom Beschwerdeführer eingereichten Replik im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten.

E. 5 Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 208 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 884, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Vorliegend ist die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten Einführungskurse für X._______ im Jahr 2003 strittig. Das neue Berufsbildungsrecht sieht in den Übergangsbestimmungen (Art. 73 BBG; Art. 75 ff. BBV) keine Rückwirkung vor. Es ist daher das bis Ende 2003 gültige aBBG vom 19. April 1978 sowie die aBBV vom 7. November 1979 in der für das Jahr 2003 gültigen Fassung anwendbar.

E. 6 Bundesbeiträge an Einführungskurse für X._______-lehrlinge werden gestützt auf Art. 63 ff. aBBG i.V.m. Art. 55 ff., insbesondere Art. 59 aBBV (Kurse) gewährt. Bundesbeiträge werden für Einrichtungen und Veranstaltungen gewährt, die keinen Erwerbszweck verfolgen und allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen in Bezug auf Alter und Vorbildung erfüllen. Die Einrichtung oder Veranstaltung muss einem Bedürfnis entsprechen und zweckmässig organisiert sein; sie müssen von sachkundigen Personen betrieben und durchgeführt werden. Ein Bundesbeitrag wird in der Regel nur gewährt, wenn der Kanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Nach Art. 74 Abs. 1 aBBV hat die kantonale Behörde oder der Verband die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu genehmigen. Nach Art. 74 Abs. 2 aBBV ist das Bundesamt berechtigt, die Belege und einen Bericht über den Verlauf der Veranstaltungen zu verlangen, oder die Abrechnung zur Prüfung an die kantonale Finanzkontrolle oder den Berufsverband zurückzuweisen. Ein zugesicherter Beitrag ist rückgängig zu machen und ein bereits ausgerichteter Bundesbeitrag zurückzufordern, wenn der Empfänger den Beitrag zweckwidrig verwendet bzw. der Beitrag durch falsche Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt worden ist (Art. 76 aBBV). Zu beachten ist ebenfalls das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1), welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Demgemäss ist das dritte Kapitel (Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen, Art. 11 - 40) anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. Gestützt unter anderem auf Art. 74 Abs. 1 aBBV erliess das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie das Manual "Bundesbeiträge für die Berufsbildung", welches vorliegend in der Ausgabe vom November 1999 anwendbar ist (nachfolgend: Manual Bundesbeiträge). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung des Bundes. Als solche ist es für die Durchführungsorgane verbindlich, begründet indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Seine Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden und ist in deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen jedoch vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 122 V 19 E. 5.b.bb).

E. 7 Für die Einführungskurse für X._______-lehrlinge erhält der Beschwerdeführer grundsätzlich Beiträge vom Bund und Kanton. Anrechenbar sind dabei die Aufwendungen für die Besoldungen des Lehrpersonals und für allgemeine Lehrmittel (Art. 59 Abs. 4 aBBV). Die Subvention des Bundes beträgt 30% (Art. 64 Abs. 2 aBBG i.V.m. Manual Bundesbeiträge S. 16). Die anrechenbaren Aufwendungen der beiden genannten Positionen belaufen sich im vorliegenden Fall auf insgesamt Fr. 97'023.-. Nach Ausklammerung der Anteile für die ausländischen Kursteilnehmer ergibt sich eine Subvention Bund von Fr. 29'027.-. Bis zu diesem Punkt herrscht unter den Parteien Einigkeit. In ihrer Verfügung nahm die Vorinstanz eine Kürzung des oben aufgeführten Bundesbeitrages um Fr. 17'317.- vor, wobei sie sich auf Art. 55 Abs. 1 aBBV stützte. Dieser Artikel bestimmt, dass sich der Bundesbeitrag in Prozenten der anrechenbaren Ausgaben bemisst (Art. 64 BBG) und nicht höher angesetzt werden darf, als zur Deckung des Ausgabenüberschusses erforderlich ist. Nach der Vorinstanz weise die Abrechnung 2003 des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Transparenz auf. So sei unter anderem der verrechnete Verwaltungskostenanteil im Detail nicht belegt worden. Da der Verwaltungskostenanteil 15,61% des Gesamtaufwandes ausmache und damit im Vergleich zu ähnlichen Institutionen deutlich zu hoch sei, sei er auf 10% zu reduzieren (Verwaltungsaufwand neu Fr. 39'674.- anstatt Fr. 66'067.- Differenz = Fr. 26'393.-). Daraus folgt, dass der gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Gewinn von Fr. 5'354.95 sich auf Fr. 31'797.95 erhöhe (Fr. 5'354.95 + Fr. 26'393.-). Dies führe zur Kürzung des Bundesbeitrags um Fr. 17'317.- (anteilsmässige Kürzung gestützt auf die unterschiedlichen Subventionsansätze des Bundes von 30% und des Kantons von 25%). Nachfolgend ist aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Kürzung rechtens ist.

E. 8 Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Subvention auf den nachgewiesenen, nicht zu beanstandenden anrechenbaren Aufwendungen (Besoldungen des Lehrpersonals und allgemeine Lehrmittel) wegen angeblich zu hohen Aufwendungen im nicht subventionierten Bereich (Verwaltungskosten) gekürzt werden kann. Art. 63 Abs. 2 aBBG nennt im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen, dass die Veranstaltung zweckmässig organisiert sein muss. Eine zweckmässige Organisation ist damit Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt Beiträge zugesprochen werden können. Mit der Organisation ist nicht nur die Planung und Durchführung einer solchen Veranstaltung gemeint. Auch die verschiedenen administrativen Tätigkeiten wie die Buchhaltung und Rechnungsführung, welche mit dem Kurs einhergehen, müssen die Anforderung in Bezug auf eine zweckmässige Organisation erfüllen. Mit Art. 55 Abs. 1 aBBV hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass nicht alleine die subventionsberechtigten Aufwendungen geprüft werden, sondern die gesamten Kosten der subventionierten Kurse. Mit dieser Bestimmung stellt der Verordnungsgeber sicher, dass der Bund keine Subventionen spricht, wenn mit einem Kurs ein Gewinn erwirtschaftet wird. Zum gleichen Schluss kommt man aufgrund der Verfahrensbestimmungen. Laut Art. 74 aBBV hat die kantonale Behörde die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu genehmigen (Abs. 1). Des Weiteren ist das Bundesamt berechtigt, die Belege und einen Bericht über den Verlauf der Veranstaltungen zu verlangen, oder die Abrechnung zur Prüfung an die kantonale Finanzkontrolle oder den Berufsverband zurückzuweisen (Abs. 2). Mit der Abrechnung sind somit nicht lediglich die subventionierten Aufwendungen gemeint, vielmehr ist die Gesamtrechnung einer Überprüfung zu unterziehen. Dieses Ergebnis wird auch durch das Subventionsgesetz bestätigt. Nach dessen Art. 14 SuG sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Mit der Formulierung "zweckmässige Erfüllung der Aufgabe" sind nicht alleine die subventionsberechtigten Aufwendungen (Besoldungen, Lehrmittel) gemeint, sondern die Durchführung der Einführungskurse für X._______-lehrlinge an sich. Daraus ergibt sich, dass die Behörde berechtigt ist, alle Positionen der eingereichten Abrechnung zu prüfen.

E. 9 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Rechnung 2003 weise nicht die erforderliche Transparenz auf, insbesondere sei die Position "Verwaltungskosten" nicht im Detail belegt worden. Weiter beanstandete die Vorinstanz den ausgewiesenen Verwaltungskostenanteil von 15,61% des Gesamtaufwandes und reduzierte ihn auf 10%. Diese Punkte sind nachfolgend zu prüfen.

E. 9.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Subventionsabrechnungen des Beschwerdeführers der Jahre 2001 und 2002 einer Revision unterzogen und verschiedene Mängel festgestellt wurden. Betreffend die Einführungskurse Gossau und Schaan wurde bemängelt, dass für die Rechnungsprüfung die nötige Transparenz fehle. In Bezug auf die Betriebsrechnung Einführungskurse wurde ausgeführt, dass unter den einzelnen Rechnungen Verrechnungen vorgenommen und Rückstellungen gebildet worden seien. Die Rückstellungen seien jedoch in der Bilanz des Verbandes auszuweisen. Teilweise seien Pauschalen verrechnet worden, die im Detail nicht belegt werden konnten, sondern vielmehr auf Annahmen und Schätzungen beruhten (Revisionsbericht des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 11. September 2003, Protokoll des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 9. Juni 2004, Schreiben kantonales Amt für Berufsbildung an Beschwerdeführer vom 3. September 2004 und 30. September 2004). Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, diese in der Abrechnung 2003 zu beheben, was unterblieben sei. So sei insbesondere eine verbesserte Transparenz gefordert worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kostenstellenrechnung eingeführt, eine Kostenträgerrechnung hingegen nicht. Der Verwaltungsaufwand könne nicht mit einem pauschalen Stundenansatz von Fr. 90.- für sämtliche Tätigkeiten (Rechnungslegung, Aktenablage, Kontierung usw.) berechnet werden (Vernehmlassung Vorinstanz vom 13. Oktober 2006). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik vom 30. Oktober 2006 ein, dass er gestützt auf den Revisionsbericht vom 11. September 2003 den entsprechenden Forderungen nach Entflechtung der Rechnungen der in Gossau und in Schaan durchgeführten Einführungskurse nachgekommen sei (Schreiben Beschwerdeführer an kantonales Amt für Berufsbildung vom 14. Okotber 2007). Ebenso seien ab 2003 getrennte Buchhaltungen für die Fachklassen (Schule), die Einführungskurse und die eigentliche Verbandsrechnung geführt worden. Eine Kostenträgerrechnung sei nie verlangt worden. Betreffend den Einwand in Bezug auf den angewandten Stundenansatz von Fr. 90.- finde sich in den Vorakten nichts. Ein solcher Hinweis sei erstmals im Schreiben des Amtes für Berufsbildung vom 30. September 2004 erfolgt. In jenem Zeitpunkt sei das Rechnungsjahr 2003 aber schon abgelaufen gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er beruft sich auf formale Einwände ohne in der Sache die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. So ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 2004 mit den involvierten Parteien in Bezug auf die Entflechtung der Einführungskurse in Gossau und Schaan, dass die Frage nach der Grundlage der an den VSF verrechneten Pauschalen nicht beantwortet werden konnte. Diese Feststellung findet sich auch im Schreiben des Amtes für Berufsbildung an den Beschwerdeführer vom 3. September 2004 mit der Ergänzung, dass zur Bearbeitung der noch ausstehenden Subventionsabrechnung 2003 eine transparente Betriebsrechnung beizubringen sei. Weiter ist festzustellen, dass die Subventionsabrechnung 2003 beim Amt für Berufsbildung am 24. September 2004 eingegangen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen die Abrechnung hätte verbessern können. In einem weiteren Brief des Amtes für Berufsbildung an den Beschwerdeführer vom 30. September 2004 wurde u.a. festgestellt, dass betreffend die Entflechtung der beiden Betriebsrechnungen Gossau und Schaan und der internen Verrechnung des Stundenansatzes von Fr. 90.- die im Revisionsbericht formulierten Forderungen nicht erfüllt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Amt für Berufsbildung einen Vorschlag für die Berechnung des Sekretariatsaufwandes mit einem marktüblichen Stundenansatz einzureichen, ansonsten der Verwaltungsaufwand entsprechend vergleichbarer Institutionen festgelegt würde. In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2004 verteidigte der Beschwerdeführer seine Position und sprach davon, dass die Berechnungspraxis zwischen Gossau und Schaan nicht rückwirkend per 1. Januar 2004 geändert werden könnte und dass bei einer Vollkostenrechnung der Sekretariatsaufwand Fr. 115.- betragen würde. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Angaben näher zu belegen und die fehlende Transparenz der Rechnung nicht behoben wurde.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Reduktion des Verwaltungsaufwandes vor, der Aufwand sei nicht übermässig. Die Annahme der Vorin-stanz, ein Verwaltungskostensanteil von lediglich 10% sei angemessen, sei unbegründet.

E. 9.2.1 Aufgrund der fehlenden Transparenz der Abrechnung des Beschwerdeführers erhob das Amt für Berufsbildung die Verwaltungskosten von vier anderen ähnlichen Institutionen und verglich die Zahlen miteinander. Tabelle 1 Anbieter A Anbieter B Anbieter C Anbieter D Rekurrent Teilnehmerzahl 32 335 2'038 731 235 Gesamtaufwand je Teiln. 1'490 803 606 1'702 1'100 Verwaltungsaufwand je Teiln. 100 48 57 93 170 Verwaltungsaufwand in % des Gesamtaufwandes 6.68 5.97 9.41 5.48 15.42 Dieser Vergleich ergab, dass die Verwaltungskosten der anderen Institutionen deutlich unter denjenigen des Beschwerdeführers lagen. Aus diesem Grunde erfolgte eine Kürzung des Verwaltungsaufwandes des Beschwerdeführers auf 10%. Tabelle 2 Gesamtaufwand alt EK Gossau in Fr. in % 258'551100.00EK Schaanin Fr. in %135'140100.00EK Wattwilin Fr. in %29'443100.00Totalin Fr. in %423'134100.00 davon Verwaltung übriger Aufwand Gesamtaufwand neu 39'863 15.42 218'68882.58242'987100.0023'90617.69111'23482.31123'593 100.002'2987.8027'14592.2030'161100.0066'06715.61357'06784.39396'741100.00 davon Verwaltung übriger Aufwand 24'299 10.00 218'688 90.00 12'35910.00111'23490.003'01610.0027'14590.0039'67410.00357'06790.00 Reduktion Verwaltung 15'564 11'547 -718 26'393 Der vom Beschwerdeführer gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Gesamtgewinn der Einführungskurse von Fr. 5'354.95 erhöhte sich dadurch um Fr. 26'393.- auf Fr. 31'747.95. Dieser Ausgabenüberschuss führte zu einer Kürzung der Subvention Bund von Fr. 17'317.-.

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese Vergleichswerte nicht überprüfbar seien, da detaillierte zahlenmässige Angaben, wie sich die erfassten Verwaltungskosten und der Gesamtaufwand zusammensetzten, fehlten. Es müsste die Herkunft und die Art der Ermittlung solcher Erfahrungszahlen für den Betroffenen sowie für die rechtsanwendende Behörde detailliert und nachvollziehbar offengelegt werden. Da dies nicht vorliege, lasse sich die Kürzung nicht begründen. Eine Anfrage bei der Vorinstanz vom 18. September 2007 ergab, dass im kantonalen Verfahren die beiden Vorinstanzen damit einverstanden waren, dass dem Beschwerdeführer lediglich die oben wiedergegebene Tabelle 1 zur Kenntnis gebracht wurde. Dies geschah aus Gründen des Datenschutzes, da aus den Unterlagen die Namen der Anbieter und ihre Geschäftszahlen ersichtlich sind. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer die Herkunft und die genaue Zusammensetzung dieser Zahlen nicht überprüfen konnte. Ob mit dieser eingeschränkten Bekanntgabe der erhobenen Vergleichswerte dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers Genüge getan wurde, kann hier offen gelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. Wie der Tabelle 2 zu entnehmen ist, führt die Beschränkung des Verwaltungsaufwandes auf 10% zur Reduktion des Gesamtaufwandes von ursprünglich Fr. 423'134.- auf Fr. 396'741.- bzw. der Verwaltungsaufwand verringert sich von Fr. 66'067.- auf Fr. 39'674.-, was eine Kürzung des Verwaltungsaufwandes von Fr. 26'393.- zur Folge hat. Der gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Gesamtgewinn erhöht sich dadurch von Fr. 5'354.95 um Fr. 26'393.- auf Fr. 31'747.95. Nach Art. 55 aBBV ist die Beitragsleistung dementsprechend um Fr. 31'748.- zu kürzen, was bei der Subvention Bund zu einer Reduktion um Fr. 17'317.- führt. Die Senkung der Verwaltungskosten um Fr. 26'393.- entspricht einer Kürzung um 40% des Verwaltungsaufwandes. Dies ergibt eine Kürzung der Subvention um fast 60% (Subvention Bund Fr. 29'027.- = 100%, Kürzung um Fr. 17'317.- = 59,7%). Daraus folgt, dass der vom Beschwerdeführer ausgewiesene Verwaltungsaufwand im Umfange von 2/5 von der Vorinstanz nicht anerkannt wurde und zu einer Kürzung der Bundessubvention um 3/5 führte. Es ist bereits fraglich, ob die Kürzung des Verwaltungsaufwandes um 40% rechtens ist. Denn dies würde heissen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen krass falsch sind. Auch wenn von einer fehlenden Transparenz der Abrechnung gesprochen werden kann, hat die Vorinstanz nicht die vorgelegten Zahlen des Verbandes korrigiert, sondern sich auf Vergleichswerte anderer Institutionen gestützt. Hinzu kommt, dass daraus eine 60 % Kürzung der Subvention resultiert. Eine solch hohe Kürzung der Subvention muss dazu führen, die Berechnungsweise der Vorinstanz in Frage zu stellen. Demgemäss führt die Heranziehung der Vergleichswerte von ähnlichen Institutionen im vorliegenden Fall zu einem Resultat, welches nicht als rechtens angesehen werden kann. Aus diesem Grunde kann dem vorinstanzlichen Ergebnis nicht gefolgt werden.

E. 9.2.3 Die vorstehenden Ausführungen ergeben, dass einerseits der Rechnung des Beschwerdeführers die nötige Transparenz fehlt, andererseits die Berechnungsweise der Vorinstanz sich nicht als zulässig erweist. Bei dieser Sachlage ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Neubeurteilung vornimmt und insbesondere prüft, ob und in welchem Umfang sie die Zahlen der Beschwerdeführerin nicht anerkennt (Art. 61. Abs. 1 VwVG).

E. 9.2.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Einführungskurse 2003 gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) einen Gewinn von Fr. 5'354.95.- ausgewiesen hat, eine Kürzung der Bundesbeiträge zu erfolgen hat. Dabei ist der Beitrag des Bundes gestützt auf den Beitragssatz des Bundes (= 30%, Kanton 25%) anteilsmässig herabzusetzen.

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei zu betrachten.

E. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten belaufen sich daher vorliegend auf insgesamt Fr. 1'700.-. Sie werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 850.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am 11. September 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'150.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 300.- zurückzuerstatten.

E. 11.2 Dem Beschwerdeführer, welcher sich anwaltlich vertreten liess, sind notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Als teilweise obsiegende Partei ist ihm daher eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Des Weiteren ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter persönlich zuzusprechen (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 64 Rz. 39). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 eine Kostennote ein, in der er einen Aufwand seines Rechtsvertreters von total Fr. 2'647.- geltend macht, entsprechend einem Honorar von Fr. 2'400.-, Barauslagen von Fr. 60.- und 7,6% MWSt von Fr. 187.-. Diese Aufwandabrechnung erscheint plausibel und den gegebenen Umständen angemessen. Dem Rechtsvertreter des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers ist die Hälfte seines Aufwandes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Ihm ist demzufolge zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'323.50 zuzusprechen.

E. 12 Gemäss Art. 83 Bst. k e contrario des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, soweit sie sich gegen Entscheide betreffend Subventionen richtet, auf die ein Anspruch besteht. Das Subventionsgesetz (SuG) unterscheidet zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG). Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von entweder (a) bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; oder (b) öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 SuG). Bei den vorliegenden Beiträgen an die bundesrechtlich in Art. 16 Abs. 1 aBBG vorgeschriebenen Einführungskurse des Berufsverbandes der X._______ handelt es sich um eine Abgeltung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.499/1999/bol vom 2. Mai 2000 E. 2b). Weiter werden Subventionen grundsätzlich unterschieden in Ermessens- und Anspruchssubventionen. Bei Ermessenssubventionen ist es dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheim gestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt. Demgegenüber begründen Anspruchssubventionen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde liegt, ob sie einen Betrag gewähren will oder nicht. Bei der Beurteilung von Abgeltungen kommt der subventionsgewährenden Behörde kein Ermessen zu, so dass Abgeltungen stets als Anspruchssubventionen zu behandeln sind (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit weiteren Hinweisen). Sofern der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen des SuG, aBBG und der aBBV erfüllt, hat er Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Bundesbeiträge. Daraus folgt, dass der Rechtsweg ans Bundesgericht gegeben ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'700.- werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 850.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am 11. September 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'150.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 300.- zurückzuerstatten.
  3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'323.50 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungsformular) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 144.11/dm; mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Fabia Bochsler Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82, 83 lit. k e contrario und 100 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, das angefochtene Urteil ist beizulegen. Versand am: 26. November 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung II B-2216/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2007 Mitwirkung: Richter Ronald Flury (vorsitzender Richter), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, betreffend Berufsbildung / Bundesbeiträge. Sachverhalt: A. Am 24. September 2004 reichte der Beschwerdeführer dem Amt für Berufsbildung des Kantons St. Gallen (kantonales Amt für Berufsbildung) seine Subventionsabrechnung der Einführungskurse für X._______-lehrlinge im Jahr 2003 ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 teilte das kantonale Amt für Berufsbildung dem Beschwerdeführer mit, dass ihm bei der Prüfung der Subventionsabrechnung des Jahres 2003 der grosse Verwaltungskostenanteil aufgefallen sei. Dieser werde als zu hoch taxiert und sei angemessen zu reduzieren. Die Reduktion der Verwaltungskosten von 15.61% auf 10% des Gesamtaufwandes habe eine Kürzung der Beitragsleistungen des Kantons um Fr. 14'431.- (d.h. anstatt Fr. 22'818.- nur Fr. 8'387.-) sowie eine Kürzung der Beitragsleistungen des Bundes um Fr. 17'317.- (d.h. anstatt Fr. 29'027.- nur Fr. 11'710.-) zur Folge. Da bereits zweimal Fr. 20'000.- ausbezahlt worden seien, betrage die Rückforderung Fr. 19'903.-. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, mit Eingaben vom 12. November und 6. Dezember 2004 Rekurs beim Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die ungekürzte Subvention von Fr. 29'027.- (Bund) und Fr. 22'818.- (Kanton) zuzusprechen und effektiv auszurichten sei. Mit Entscheid vom 4. Juli 2005 wies das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen den Rekurs ab und entschied, der Beschwerdeführer habe dem Kanton St. Gallen zu viel geleistete Subventionen in der Höhe von Fr. 19'903.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 19. Juli und 19. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides des Erziehungsdepartements sowie, dass ihm die ungekürzte Subvention von Fr. 29'027.- (Bund) und Fr. 22'818.- (Kanton) zuzusprechen und effektiv auszurichten sei. Mit Urteil vom 21. März 2006 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rekursentscheid des Erziehungsdepartements vom 4. Juli 2005 und die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 nichtig sind, soweit sie die Kürzung bzw. Rückerstattung der Bundessubvention zum Gegenstand haben.

3. Der Rekursentscheid des Erziehungsdepartements vom 4. Juli 2005 und die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 werden aufgehoben, soweit sie die Kürzung bzw. Rückerstattung der kantonalen Subvention zum Gegenstand haben.

4. Dem Beschwerdeführer wird die ungekürzte kantonale Subvention gemäss Abrechnung vom 24. September 2004 zugesprochen, wobei ein allfälliger Überschuss auf die neue Rechnung vorzutragen ist. .. ... . .. ... ." Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 kürzte das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) den beantragten Bundesbeitrag 2003 um Fr. 17'317.- und setzte ihn auf Fr. 11'710.- fest. Die Vorinstanz begründete, dass anlässlich der gemeinsam mit dem kantonalen Amt für Berufsbildung durchgeführten Revision vom 4. bis 6. Juni 2003 festgestellt worden sei, dass die Rechnung 2003 nicht die erforderliche Transparenz aufgewiesen habe. Da in der Spartenrechnung ein Verwaltungskostenanteil von 15.61% des Gesamtaufwandes ausgewiesen worden und dieser damit im Vergleich mit ähnlichen Institutionen als deutlich zu hoch ausgefallen sei, werde er auf 10% reduziert. Deshalb habe das kantonale Amt für Berufsbildung die angemeldete Beitragsleistung des Bundes mittels Verfügung vom 29. Oktober 2004 entsprechend gekürzt. Inhaltlich sei die vom kantonalen Amt für Berufsbildung erlassene Verfügung vom 29. Oktober 2004 somit zu bestätigen. B. Am 21. August 2006 reichte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Einführungskurse X._______ 2003 die ungekürzte Subvention von Fr. 29'027.- zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er zum einen vor Erlass der Verfügung von der Vorinstanz nicht angehört worden sei und zum anderen fehle der Verfügung der Vorinstanz eine rechtsgenügliche Begründung. Insbesondere auf die Verfügung des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 könne nicht verwiesen werden, da diese bezüglich der Bundesbeiträge vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen als nichtig erklärt und in Bezug auf die kantonalen Beiträge aufgehoben worden sei. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich der Bundesbeitrag in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen auf Fr. 29'027.- belaufe und ungekürzt auszuzahlen sei. Die Begründung, die Verwaltungskosten seien zu hoch, sei für eine Kürzung ausserdem nicht stichhaltig. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dem Vorwurf, sie habe die Anhörungspflicht verletzt, hält die Vorinstanz entgegen, dass im Vorfeld der Verfügung ein umfangreicher Schriftenwechsel stattgefunden habe und der Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor den kantonalen Behörden zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer würde die Erfordernisse an eine transparente Rechnungsführung, Kosteneffizienz sowie professionelle Führung der Buchhaltung, wie es das Subventionsgesetz (zitiert in E. 6) fordere, nicht erfüllen. Das kantonale Amt für Berufsbildung habe eine sorgfältige Prüfung des Subventionsgesuchs vorgenommen und die Vorinstanz schliesse sich dessen Argumentation an, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ungekürzte Beiträge habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Begründungspflicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verwaltungsaufwand nicht nachgekommen. Vergleichswerte von vier EK-Organisationen zeigten, dass ein angemessener Verwaltungskostenanteil bei höchstens 10% liegen würde. Die im Rahmen der Revision im Sommer 2003 festgestellten Mängel der Subventionsabrechnung seien in Bezug auf die Abrechnung 2003 nicht behoben worden. Eine Kostenträgerrechnung fehle und der Verwaltungsaufwand könne nicht für sämtliche Tätigkeiten mit einer Stundenpauschale von Fr. 90.- berechnet werden. Die Kürzung der Bundesbeiträge um Fr. 17'317.- erweise sich daher als rechtmässig und es liesse sich gar der Standpunkt vertreten, der gesamte Beitrag sei mangels Erfüllung der Erfordernisse zurückzufordern. Mit (unaufgeforderter) Replik vom 30. Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er macht geltend, diese würde verschiedene neue Vorbringen enthalten. Der Forderung nach mehr Transparenz sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Abrechnung 2003 nachgekommen. Eine Kostenträgerrechnung sei nie verlangt worden und die Beanstandung des Nachweises des Verwaltungsaufwandes und des Stundenansatzes von Fr. 90.- finde sich nicht in den Unterlagen zur Revision im Sommer 2003. Die angeführten Vergleichswerte betreffend den Verwaltungsaufwand seien, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid dargelegt habe, irrelevant und nicht nachprüfbar. Weiter hält der Beschwerdeführer dem Vorwurf, es sei allenfalls gar der gesamte Beitrag zu verweigern, entgegen, die subventionsberechtigten Aufwendungen seien nachgewiesen und es bestünden über die Berechnung des ungekürzten Bundesbeitrages keinerlei Differenzen. Mit Duplik vom 20. November 2006 bringt die Vorinstanz vor, dass die vorgenommenen Entflechtungen nicht ausreichten, um die mangelnde Transparenz auszuweisen, was sich auch im Fehlen einer aussagekräftigen Geldflussrechnung manifestiere. Die Forderung nach einer Kostenträgerrechnung beruhe auf dem Grundsatz, dass der Verwaltungsaufwand nachvollziehbar sein müsse. Die Institutionen müssten gemäss Berufsbildungsverordnung (zitiert in E. 5) auch die nicht anrechenbaren Aufwendungen ausweisen, um das Rechnungsergebnis (Ausgaben- oder Einnahmenüberschuss) bestimmen zu können. Im Vergleich zu anderen Organisationen sei der Verwaltungskostenanteil des Beschwerdeführers deutlich überhöht. Die Vorinstanz halte deshalb an ihrem Antrag fest. D. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, zeigte mit Schreiben vom 2. Februar 2007 die Übernahme des vor der Rekurskommission EVD hängigen Verfahrens an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung diverser weiterer Vorakten. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 kam die Vorinstanz der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und reichte weitere Vorakten ein. Mit Schreiben vom 14. September 2007 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend die erhobenen Vergleichswerte zu. Auf Nachfrage gab die Vorinstanz bekannt, dass diese Unterlagen den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt waren, da sie aus Gründen des Datenschutzes geheim bleiben mussten. Beide kantonalen vorinstanzlichen Gerichte seien damit einverstanden gewesen, dass lediglich die entsprechende Tabelle (Entscheid des Erziehungsdepartements vom 4. Juli 2005, S. 3) zur Kenntnis gebracht werde. E. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Vorinstanz wird, soweit sie für den Ausgang des Verfahrens erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung (BBT) vom 21. Juli 2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2 BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 5) sowie dem Subventionsgesetz (Art. 35 Abs. 1 in der revidierten Fassung in Kraft sei 1. Januar 2007, zitiert in E. 6) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 und 49 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Bei den von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. September 2007 eingereichten Unterlagen handelt es sich um Abrechnungen von vier Organisa-tionen, welche in ihrem Bereich Kurse für Lehrlinge durchführen. Auf Nachfrage gab die Vorinstanz bekannt, dass die Dokumente Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Organisationen darstellen und dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren lediglich eine entsprechende Tabelle (Entscheid Erziehungsdepartement vom 4. Juli 2005, S. 3) zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung, dass hier Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Da der Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt der betreffenden Unterlagen bereits im kantonalen Verfahren Kenntnis erhielt und sich dazu äussern konnte, verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf eine erneute Stellungnahme des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass für die Entscheidfindung auf diese Unterlagen nicht abgestellt wird und sie somit unerheblich sind (Art. 32 Abs. 1 VwVG, E. 9).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er ist der Ansicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hätte mitteilen müssen, dass sie gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erwäge, in Bezug auf die Bundesbeiträge eine Verfügung zu erlassen. Sie hätte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die vorgesehene Kürzung einräumen müssen. Die entsprechende Anhörung sei jedoch unterblieben und ihm damit das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung nicht gewährt worden. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien und ist für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) konkretisiert worden. Art. 30 VwVG bestimmt, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie eine Verfügung erlässt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (VPB 69.9 E. 2e aa; BGE 126 I 72 E. 2; BGE 126 V 132 E. 2b; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.). In Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung kann diese - sofern es sich nicht um eine besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt - als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der Vorinstanz nicht äussern können. Die Vorinstanz wendet ein, es habe im Vorfeld der Verfügung ein umfangreicher Schriftverkehr - teilweise gegenüber den kantonalen Behörden - stattgefunden und die Vorinstanz hätte davon Kenntnis gehabt. So habe sie aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die Kürzung des Bundesbeitrages auch nach einer erneuten Anhörung nicht akzeptiert hätte. Art. 30 Abs. 2 VwVG nennt eine Reihe von Ausnahmen, bei welchen die Behörde ausdrücklich von einer vorgängigen Anhörung absehen kann. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Konstellation ist hierbei jedoch nicht genannt und lässt daher grundsätzlich keine Ausnahme zu. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Verfügung anhören und ihn zur Stellungnahme auffordern müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4 Folglich ist zu prüfen, ob diese Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und eine Heilung nicht per se auszuschliessen wäre. So war dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Verfahren und die Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung im kantonalen Verfahren offen, wovon er auch Gebrauch machte. Die Vorinstanz ihrerseits gibt an, dass sie in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Akten des kantonalen Verfahrens entschieden habe. Weiter konnte der Beschwerdeführer nun im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Tatsachen und Einwendungen vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer erhielt hiermit Gelegenheit, sich in der Beschwerde sowie der Replik einlässlich zur Kürzung der Beiträge zu äussern. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung sind deshalb gegeben.

4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, es fehle der Verfügung an einer rechtsgenüglichen Begründung, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör abermals verletzt worden sei. Die Vorinstanz verweise zur Begründung auf die Verfügung des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004. Diese sei indessen vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 21. März 2006 in Bezug auf den kantonalen Beitrag aufgehoben und, soweit sie den Bundesbeitrag betraf, für nichtig erklärt worden. Damit sei diese Verfügung absolut untauglich, um nun eine Kürzung des Bundesbeitrages durch die dafür zuständige Bundesbehörde zu begründen, was der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung auch hätte klar sein müssen. Weiter seien die kurzen und summarischen Hinweise, welche die Vorinstanz zur Begründung anführe, offensichtlich untauglich und dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen. 4.1 Als Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind Verfügungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. VPB 69.9 E. 2e aa). Die Begründung braucht allerdings nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein; insbesondere kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (vgl. BGE 113 II 205 E. 2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Begründungspflicht eines Urteils entschied das Bundesgericht mehrmals, die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verleihe den Parteien keinen Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung. So sei es grundsätzlich zulässig, dass das angefochtene Urteil auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verweise. Die Parteien könnten ein Urteil sachgerecht anfechten, wenn sie die Urteilsmotive wenigstens im vorinstanzlichen Urteil nachlesen könnten. Ein blosser Hinweis auf "die Akten" im zweitinstanzlichen Urteil genüge jedoch in keinem Fall als Begründung (BGE 123 I 34 E. 2c mit Hinweisen). 4.2 Auch das Recht auf Begründung ist formeller Natur und eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch hier ausnahmsweise eine Heilung möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (E. 2.2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Erstinstanz erachtet das Bundesgericht den Mangel im Rechtsmittelverfahren als behoben, wenn die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung nachschiebt. So kann sie sich etwa in der Vernehmlassung nachträglich zu den Entscheidgründen äussern und der Beschwerdeführer so Gelegenheit erhalten, seine Beschwerde in der Replik zu ergänzen, ohne dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme ein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. VPB 61.63 E. 2.3, 68.35 E. 4.2; BGE 117 Ib 87 E. 4, BGE 111 Ia 3 f. E. 3 und 4, BGE 107 Ia 2 f.; zum Ganzen Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht die knapp gehaltene und wenig stichhaltige Begründung im Text der Verfügung der Vorinstanz. Wie oben dargelegt, ist es der Vorinstanz jedoch grundsätzlich nicht verwehrt, zur Stützung ihrer Entscheidungsgründe auf andere Schriftstücke oder die Argumentation einer anderen Behörde zu verweisen. Dass die genannte Verfügung im kantonalen Rechtsmittelverfahren aufgehoben und teilweise als nichtig erklärt worden ist, ist hierbei nicht erheblich. Aufgrund dieser Angaben und Unterlagen hatte der Beschwerdeführer zuverlässige Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Vorinstanz und war gestützt auf den Hinweis in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres in der Lage, sich mit dieser auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls anzufechten, wie er das auch tatsächlich getan hat. Würde im Übrigen entgegen der obigen Ausführungen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz angenommen werden, so wäre diese aufgrund der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2006 und der dazu vom Beschwerdeführer eingereichten Replik im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten.

5. Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 208 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 884, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Vorliegend ist die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten Einführungskurse für X._______ im Jahr 2003 strittig. Das neue Berufsbildungsrecht sieht in den Übergangsbestimmungen (Art. 73 BBG; Art. 75 ff. BBV) keine Rückwirkung vor. Es ist daher das bis Ende 2003 gültige aBBG vom 19. April 1978 sowie die aBBV vom 7. November 1979 in der für das Jahr 2003 gültigen Fassung anwendbar.

6. Bundesbeiträge an Einführungskurse für X._______-lehrlinge werden gestützt auf Art. 63 ff. aBBG i.V.m. Art. 55 ff., insbesondere Art. 59 aBBV (Kurse) gewährt. Bundesbeiträge werden für Einrichtungen und Veranstaltungen gewährt, die keinen Erwerbszweck verfolgen und allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen in Bezug auf Alter und Vorbildung erfüllen. Die Einrichtung oder Veranstaltung muss einem Bedürfnis entsprechen und zweckmässig organisiert sein; sie müssen von sachkundigen Personen betrieben und durchgeführt werden. Ein Bundesbeitrag wird in der Regel nur gewährt, wenn der Kanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Nach Art. 74 Abs. 1 aBBV hat die kantonale Behörde oder der Verband die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu genehmigen. Nach Art. 74 Abs. 2 aBBV ist das Bundesamt berechtigt, die Belege und einen Bericht über den Verlauf der Veranstaltungen zu verlangen, oder die Abrechnung zur Prüfung an die kantonale Finanzkontrolle oder den Berufsverband zurückzuweisen. Ein zugesicherter Beitrag ist rückgängig zu machen und ein bereits ausgerichteter Bundesbeitrag zurückzufordern, wenn der Empfänger den Beitrag zweckwidrig verwendet bzw. der Beitrag durch falsche Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt worden ist (Art. 76 aBBV). Zu beachten ist ebenfalls das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1), welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Demgemäss ist das dritte Kapitel (Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen, Art. 11 - 40) anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. Gestützt unter anderem auf Art. 74 Abs. 1 aBBV erliess das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie das Manual "Bundesbeiträge für die Berufsbildung", welches vorliegend in der Ausgabe vom November 1999 anwendbar ist (nachfolgend: Manual Bundesbeiträge). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung des Bundes. Als solche ist es für die Durchführungsorgane verbindlich, begründet indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Seine Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden und ist in deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen jedoch vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 122 V 19 E. 5.b.bb).

7. Für die Einführungskurse für X._______-lehrlinge erhält der Beschwerdeführer grundsätzlich Beiträge vom Bund und Kanton. Anrechenbar sind dabei die Aufwendungen für die Besoldungen des Lehrpersonals und für allgemeine Lehrmittel (Art. 59 Abs. 4 aBBV). Die Subvention des Bundes beträgt 30% (Art. 64 Abs. 2 aBBG i.V.m. Manual Bundesbeiträge S. 16). Die anrechenbaren Aufwendungen der beiden genannten Positionen belaufen sich im vorliegenden Fall auf insgesamt Fr. 97'023.-. Nach Ausklammerung der Anteile für die ausländischen Kursteilnehmer ergibt sich eine Subvention Bund von Fr. 29'027.-. Bis zu diesem Punkt herrscht unter den Parteien Einigkeit. In ihrer Verfügung nahm die Vorinstanz eine Kürzung des oben aufgeführten Bundesbeitrages um Fr. 17'317.- vor, wobei sie sich auf Art. 55 Abs. 1 aBBV stützte. Dieser Artikel bestimmt, dass sich der Bundesbeitrag in Prozenten der anrechenbaren Ausgaben bemisst (Art. 64 BBG) und nicht höher angesetzt werden darf, als zur Deckung des Ausgabenüberschusses erforderlich ist. Nach der Vorinstanz weise die Abrechnung 2003 des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Transparenz auf. So sei unter anderem der verrechnete Verwaltungskostenanteil im Detail nicht belegt worden. Da der Verwaltungskostenanteil 15,61% des Gesamtaufwandes ausmache und damit im Vergleich zu ähnlichen Institutionen deutlich zu hoch sei, sei er auf 10% zu reduzieren (Verwaltungsaufwand neu Fr. 39'674.- anstatt Fr. 66'067.- Differenz = Fr. 26'393.-). Daraus folgt, dass der gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Gewinn von Fr. 5'354.95 sich auf Fr. 31'797.95 erhöhe (Fr. 5'354.95 + Fr. 26'393.-). Dies führe zur Kürzung des Bundesbeitrags um Fr. 17'317.- (anteilsmässige Kürzung gestützt auf die unterschiedlichen Subventionsansätze des Bundes von 30% und des Kantons von 25%). Nachfolgend ist aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Kürzung rechtens ist.

8. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Subvention auf den nachgewiesenen, nicht zu beanstandenden anrechenbaren Aufwendungen (Besoldungen des Lehrpersonals und allgemeine Lehrmittel) wegen angeblich zu hohen Aufwendungen im nicht subventionierten Bereich (Verwaltungskosten) gekürzt werden kann. Art. 63 Abs. 2 aBBG nennt im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen, dass die Veranstaltung zweckmässig organisiert sein muss. Eine zweckmässige Organisation ist damit Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt Beiträge zugesprochen werden können. Mit der Organisation ist nicht nur die Planung und Durchführung einer solchen Veranstaltung gemeint. Auch die verschiedenen administrativen Tätigkeiten wie die Buchhaltung und Rechnungsführung, welche mit dem Kurs einhergehen, müssen die Anforderung in Bezug auf eine zweckmässige Organisation erfüllen. Mit Art. 55 Abs. 1 aBBV hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass nicht alleine die subventionsberechtigten Aufwendungen geprüft werden, sondern die gesamten Kosten der subventionierten Kurse. Mit dieser Bestimmung stellt der Verordnungsgeber sicher, dass der Bund keine Subventionen spricht, wenn mit einem Kurs ein Gewinn erwirtschaftet wird. Zum gleichen Schluss kommt man aufgrund der Verfahrensbestimmungen. Laut Art. 74 aBBV hat die kantonale Behörde die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu genehmigen (Abs. 1). Des Weiteren ist das Bundesamt berechtigt, die Belege und einen Bericht über den Verlauf der Veranstaltungen zu verlangen, oder die Abrechnung zur Prüfung an die kantonale Finanzkontrolle oder den Berufsverband zurückzuweisen (Abs. 2). Mit der Abrechnung sind somit nicht lediglich die subventionierten Aufwendungen gemeint, vielmehr ist die Gesamtrechnung einer Überprüfung zu unterziehen. Dieses Ergebnis wird auch durch das Subventionsgesetz bestätigt. Nach dessen Art. 14 SuG sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Mit der Formulierung "zweckmässige Erfüllung der Aufgabe" sind nicht alleine die subventionsberechtigten Aufwendungen (Besoldungen, Lehrmittel) gemeint, sondern die Durchführung der Einführungskurse für X._______-lehrlinge an sich. Daraus ergibt sich, dass die Behörde berechtigt ist, alle Positionen der eingereichten Abrechnung zu prüfen.

9. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Rechnung 2003 weise nicht die erforderliche Transparenz auf, insbesondere sei die Position "Verwaltungskosten" nicht im Detail belegt worden. Weiter beanstandete die Vorinstanz den ausgewiesenen Verwaltungskostenanteil von 15,61% des Gesamtaufwandes und reduzierte ihn auf 10%. Diese Punkte sind nachfolgend zu prüfen. 9.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Subventionsabrechnungen des Beschwerdeführers der Jahre 2001 und 2002 einer Revision unterzogen und verschiedene Mängel festgestellt wurden. Betreffend die Einführungskurse Gossau und Schaan wurde bemängelt, dass für die Rechnungsprüfung die nötige Transparenz fehle. In Bezug auf die Betriebsrechnung Einführungskurse wurde ausgeführt, dass unter den einzelnen Rechnungen Verrechnungen vorgenommen und Rückstellungen gebildet worden seien. Die Rückstellungen seien jedoch in der Bilanz des Verbandes auszuweisen. Teilweise seien Pauschalen verrechnet worden, die im Detail nicht belegt werden konnten, sondern vielmehr auf Annahmen und Schätzungen beruhten (Revisionsbericht des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 11. September 2003, Protokoll des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 9. Juni 2004, Schreiben kantonales Amt für Berufsbildung an Beschwerdeführer vom 3. September 2004 und 30. September 2004). Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, diese in der Abrechnung 2003 zu beheben, was unterblieben sei. So sei insbesondere eine verbesserte Transparenz gefordert worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kostenstellenrechnung eingeführt, eine Kostenträgerrechnung hingegen nicht. Der Verwaltungsaufwand könne nicht mit einem pauschalen Stundenansatz von Fr. 90.- für sämtliche Tätigkeiten (Rechnungslegung, Aktenablage, Kontierung usw.) berechnet werden (Vernehmlassung Vorinstanz vom 13. Oktober 2006). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik vom 30. Oktober 2006 ein, dass er gestützt auf den Revisionsbericht vom 11. September 2003 den entsprechenden Forderungen nach Entflechtung der Rechnungen der in Gossau und in Schaan durchgeführten Einführungskurse nachgekommen sei (Schreiben Beschwerdeführer an kantonales Amt für Berufsbildung vom 14. Okotber 2007). Ebenso seien ab 2003 getrennte Buchhaltungen für die Fachklassen (Schule), die Einführungskurse und die eigentliche Verbandsrechnung geführt worden. Eine Kostenträgerrechnung sei nie verlangt worden. Betreffend den Einwand in Bezug auf den angewandten Stundenansatz von Fr. 90.- finde sich in den Vorakten nichts. Ein solcher Hinweis sei erstmals im Schreiben des Amtes für Berufsbildung vom 30. September 2004 erfolgt. In jenem Zeitpunkt sei das Rechnungsjahr 2003 aber schon abgelaufen gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er beruft sich auf formale Einwände ohne in der Sache die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. So ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 2004 mit den involvierten Parteien in Bezug auf die Entflechtung der Einführungskurse in Gossau und Schaan, dass die Frage nach der Grundlage der an den VSF verrechneten Pauschalen nicht beantwortet werden konnte. Diese Feststellung findet sich auch im Schreiben des Amtes für Berufsbildung an den Beschwerdeführer vom 3. September 2004 mit der Ergänzung, dass zur Bearbeitung der noch ausstehenden Subventionsabrechnung 2003 eine transparente Betriebsrechnung beizubringen sei. Weiter ist festzustellen, dass die Subventionsabrechnung 2003 beim Amt für Berufsbildung am 24. September 2004 eingegangen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen die Abrechnung hätte verbessern können. In einem weiteren Brief des Amtes für Berufsbildung an den Beschwerdeführer vom 30. September 2004 wurde u.a. festgestellt, dass betreffend die Entflechtung der beiden Betriebsrechnungen Gossau und Schaan und der internen Verrechnung des Stundenansatzes von Fr. 90.- die im Revisionsbericht formulierten Forderungen nicht erfüllt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Amt für Berufsbildung einen Vorschlag für die Berechnung des Sekretariatsaufwandes mit einem marktüblichen Stundenansatz einzureichen, ansonsten der Verwaltungsaufwand entsprechend vergleichbarer Institutionen festgelegt würde. In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2004 verteidigte der Beschwerdeführer seine Position und sprach davon, dass die Berechnungspraxis zwischen Gossau und Schaan nicht rückwirkend per 1. Januar 2004 geändert werden könnte und dass bei einer Vollkostenrechnung der Sekretariatsaufwand Fr. 115.- betragen würde. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Angaben näher zu belegen und die fehlende Transparenz der Rechnung nicht behoben wurde. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Reduktion des Verwaltungsaufwandes vor, der Aufwand sei nicht übermässig. Die Annahme der Vorin-stanz, ein Verwaltungskostensanteil von lediglich 10% sei angemessen, sei unbegründet. 9.2.1 Aufgrund der fehlenden Transparenz der Abrechnung des Beschwerdeführers erhob das Amt für Berufsbildung die Verwaltungskosten von vier anderen ähnlichen Institutionen und verglich die Zahlen miteinander. Tabelle 1 Anbieter A Anbieter B Anbieter C Anbieter D Rekurrent Teilnehmerzahl 32 335 2'038 731 235 Gesamtaufwand je Teiln. 1'490 803 606 1'702 1'100 Verwaltungsaufwand je Teiln. 100 48 57 93 170 Verwaltungsaufwand in % des Gesamtaufwandes 6.68 5.97 9.41 5.48 15.42 Dieser Vergleich ergab, dass die Verwaltungskosten der anderen Institutionen deutlich unter denjenigen des Beschwerdeführers lagen. Aus diesem Grunde erfolgte eine Kürzung des Verwaltungsaufwandes des Beschwerdeführers auf 10%. Tabelle 2 Gesamtaufwand alt EK Gossau in Fr. in % 258'551100.00EK Schaanin Fr. in %135'140100.00EK Wattwilin Fr. in %29'443100.00Totalin Fr. in %423'134100.00 davon Verwaltung übriger Aufwand Gesamtaufwand neu 39'863 15.42 218'68882.58242'987100.0023'90617.69111'23482.31123'593 100.002'2987.8027'14592.2030'161100.0066'06715.61357'06784.39396'741100.00 davon Verwaltung übriger Aufwand 24'299 10.00 218'688 90.00 12'35910.00111'23490.003'01610.0027'14590.0039'67410.00357'06790.00 Reduktion Verwaltung 15'564 11'547 -718 26'393 Der vom Beschwerdeführer gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Gesamtgewinn der Einführungskurse von Fr. 5'354.95 erhöhte sich dadurch um Fr. 26'393.- auf Fr. 31'747.95. Dieser Ausgabenüberschuss führte zu einer Kürzung der Subvention Bund von Fr. 17'317.-. 9.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese Vergleichswerte nicht überprüfbar seien, da detaillierte zahlenmässige Angaben, wie sich die erfassten Verwaltungskosten und der Gesamtaufwand zusammensetzten, fehlten. Es müsste die Herkunft und die Art der Ermittlung solcher Erfahrungszahlen für den Betroffenen sowie für die rechtsanwendende Behörde detailliert und nachvollziehbar offengelegt werden. Da dies nicht vorliege, lasse sich die Kürzung nicht begründen. Eine Anfrage bei der Vorinstanz vom 18. September 2007 ergab, dass im kantonalen Verfahren die beiden Vorinstanzen damit einverstanden waren, dass dem Beschwerdeführer lediglich die oben wiedergegebene Tabelle 1 zur Kenntnis gebracht wurde. Dies geschah aus Gründen des Datenschutzes, da aus den Unterlagen die Namen der Anbieter und ihre Geschäftszahlen ersichtlich sind. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer die Herkunft und die genaue Zusammensetzung dieser Zahlen nicht überprüfen konnte. Ob mit dieser eingeschränkten Bekanntgabe der erhobenen Vergleichswerte dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers Genüge getan wurde, kann hier offen gelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. Wie der Tabelle 2 zu entnehmen ist, führt die Beschränkung des Verwaltungsaufwandes auf 10% zur Reduktion des Gesamtaufwandes von ursprünglich Fr. 423'134.- auf Fr. 396'741.- bzw. der Verwaltungsaufwand verringert sich von Fr. 66'067.- auf Fr. 39'674.-, was eine Kürzung des Verwaltungsaufwandes von Fr. 26'393.- zur Folge hat. Der gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Gesamtgewinn erhöht sich dadurch von Fr. 5'354.95 um Fr. 26'393.- auf Fr. 31'747.95. Nach Art. 55 aBBV ist die Beitragsleistung dementsprechend um Fr. 31'748.- zu kürzen, was bei der Subvention Bund zu einer Reduktion um Fr. 17'317.- führt. Die Senkung der Verwaltungskosten um Fr. 26'393.- entspricht einer Kürzung um 40% des Verwaltungsaufwandes. Dies ergibt eine Kürzung der Subvention um fast 60% (Subvention Bund Fr. 29'027.- = 100%, Kürzung um Fr. 17'317.- = 59,7%). Daraus folgt, dass der vom Beschwerdeführer ausgewiesene Verwaltungsaufwand im Umfange von 2/5 von der Vorinstanz nicht anerkannt wurde und zu einer Kürzung der Bundessubvention um 3/5 führte. Es ist bereits fraglich, ob die Kürzung des Verwaltungsaufwandes um 40% rechtens ist. Denn dies würde heissen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen krass falsch sind. Auch wenn von einer fehlenden Transparenz der Abrechnung gesprochen werden kann, hat die Vorinstanz nicht die vorgelegten Zahlen des Verbandes korrigiert, sondern sich auf Vergleichswerte anderer Institutionen gestützt. Hinzu kommt, dass daraus eine 60 % Kürzung der Subvention resultiert. Eine solch hohe Kürzung der Subvention muss dazu führen, die Berechnungsweise der Vorinstanz in Frage zu stellen. Demgemäss führt die Heranziehung der Vergleichswerte von ähnlichen Institutionen im vorliegenden Fall zu einem Resultat, welches nicht als rechtens angesehen werden kann. Aus diesem Grunde kann dem vorinstanzlichen Ergebnis nicht gefolgt werden. 9.2.3 Die vorstehenden Ausführungen ergeben, dass einerseits der Rechnung des Beschwerdeführers die nötige Transparenz fehlt, andererseits die Berechnungsweise der Vorinstanz sich nicht als zulässig erweist. Bei dieser Sachlage ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Neubeurteilung vornimmt und insbesondere prüft, ob und in welchem Umfang sie die Zahlen der Beschwerdeführerin nicht anerkennt (Art. 61. Abs. 1 VwVG). 9.2.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Einführungskurse 2003 gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) einen Gewinn von Fr. 5'354.95.- ausgewiesen hat, eine Kürzung der Bundesbeiträge zu erfolgen hat. Dabei ist der Beitrag des Bundes gestützt auf den Beitragssatz des Bundes (= 30%, Kanton 25%) anteilsmässig herabzusetzen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei zu betrachten. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten belaufen sich daher vorliegend auf insgesamt Fr. 1'700.-. Sie werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 850.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am 11. September 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'150.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 300.- zurückzuerstatten. 11.2 Dem Beschwerdeführer, welcher sich anwaltlich vertreten liess, sind notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Als teilweise obsiegende Partei ist ihm daher eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Des Weiteren ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter persönlich zuzusprechen (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 64 Rz. 39). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 eine Kostennote ein, in der er einen Aufwand seines Rechtsvertreters von total Fr. 2'647.- geltend macht, entsprechend einem Honorar von Fr. 2'400.-, Barauslagen von Fr. 60.- und 7,6% MWSt von Fr. 187.-. Diese Aufwandabrechnung erscheint plausibel und den gegebenen Umständen angemessen. Dem Rechtsvertreter des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers ist die Hälfte seines Aufwandes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Ihm ist demzufolge zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'323.50 zuzusprechen.

12. Gemäss Art. 83 Bst. k e contrario des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, soweit sie sich gegen Entscheide betreffend Subventionen richtet, auf die ein Anspruch besteht. Das Subventionsgesetz (SuG) unterscheidet zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG). Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von entweder (a) bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; oder (b) öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 SuG). Bei den vorliegenden Beiträgen an die bundesrechtlich in Art. 16 Abs. 1 aBBG vorgeschriebenen Einführungskurse des Berufsverbandes der X._______ handelt es sich um eine Abgeltung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.499/1999/bol vom 2. Mai 2000 E. 2b). Weiter werden Subventionen grundsätzlich unterschieden in Ermessens- und Anspruchssubventionen. Bei Ermessenssubventionen ist es dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheim gestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt. Demgegenüber begründen Anspruchssubventionen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde liegt, ob sie einen Betrag gewähren will oder nicht. Bei der Beurteilung von Abgeltungen kommt der subventionsgewährenden Behörde kein Ermessen zu, so dass Abgeltungen stets als Anspruchssubventionen zu behandeln sind (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit weiteren Hinweisen). Sofern der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen des SuG, aBBG und der aBBV erfüllt, hat er Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Bundesbeiträge. Daraus folgt, dass der Rechtsweg ans Bundesgericht gegeben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'700.- werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 850.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am 11. September 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'150.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 300.- zurückzuerstatten.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'323.50 (inkl. MwSt.) zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungsformular)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 144.11/dm; mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Fabia Bochsler Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82, 83 lit. k e contrario und 100 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, das angefochtene Urteil ist beizulegen. Versand am: 26. November 2007